Urteil des BSG vom 20.03.2007

BSG: verlassen der arbeitsstelle, schutz der ehe, versicherungsschutz, schule, unterbringung, arbeitsunfall, transport, familie, unfallversicherung, fremder

Bundessozialgericht
Urteil vom 20.03.2007
Sozialgericht Köln S 16 U 323/04
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 4 U 65/05
Bundessozialgericht B 2 U 19/06 R
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 9. Juni 2006 wird
zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Revisionsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I
1
Streitig ist, ob der Unfall der Klägerin am 7. Mai 2004 Arbeitsunfall ist.
2
Die Klägerin ist allein erziehend und lebt mit ihrem im Jahre 1992 geborenen Sohn Henrik in Bergheim. Henrik
besuchte die Schule in Stommeln, die er morgens in der Regel mit öffentlichen Verkehrsmitteln aufsuchte. Wegen
ungünstiger Busverbindungen am Nachmittag hatte die Klägerin mit einem bekannten Ehepaar, dessen Tochter
dieselbe Schule besuchte, verabredet, dass man die Kinder wechselseitig von dort abholte. Am 7. Mai 2004 nahm die
Klägerin diese Aufgabe wahr. Sie unterbrach dazu in Absprache mit ihrem Vorgesetzten ihre Arbeit. Nachdem sie die
Kinder abgeholt und nach Hause gebrachte hatte, begab sie sich von dort aus erneut auf den Weg zu ihrer
Arbeitsstätte. Auf der Fahrt dorthin erlitt sie einen Verkehrsunfall mit erheblichen Verletzungen.
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Durch Bescheid vom 24. Juni 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Oktober 2004 entschied die
Beklagte, dass der Unfall kein Arbeitsunfall sei, weil sich die Klägerin im Unfallzeitpunkt nicht auf einem unter
Versicherungsschutz stehenden Weg nach § 8 Abs 2 Nr 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) befunden
habe.
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Klage und Berufung der Klägerin sind ohne Erfolg geblieben (Urteil des Sozialgerichts Köln vom 7. Juli 2005; Urteil
des Landessozialgerichts (LSG) Nordrhein-Westfalen vom 9. Juni 2006). Das LSG hat das Vorliegen eines
Arbeitsunfalls verneint. Suche ein Versicherter während einer Arbeitsunterbrechung seine Wohnung auf, so sei der
Weg dorthin und zurück zur Arbeitsstätte nur versichert, wenn ein innerer (sachlicher) Zusammenhang mit der
versicherten Tätigkeit bestehe. Die Klägerin habe aber mit dem vorübergehenden Verlassen der Arbeitsstelle rein
private Zwecke verfolgt. Das Gesetz bejahe zwar, wie die Regelung in § 8 Abs 2 Nr 2 SGB VII zeige, ein betriebliches
Interesse an der Unterbringung von aufsichtsbedürftigen Kindern, um die Berufstätigkeit von Eltern zu ermöglichen.
Es habe aber die zu diesem Zweck unternommenen Wege nur unter der Voraussetzung in den Versicherungsschutz
einbezogen, dass sie mit dem versicherten Weg zum und vom Ort der Tätigkeit im Sinne des § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII
verbunden seien. Diese Voraussetzung sei hier nicht erfüllt gewesen.
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Mit ihrer Revision macht die Klägerin geltend, das Abholen ihres Sohnes während einer Arbeitspause habe im
betrieblichen Interesse gelegen, weil sie so in die Lage versetzt worden sei, die am Nachmittag des Unfalltages zu
erledigende Mehrarbeit zu leisten. Da die Fahrt gleichzeitig privaten und betrieblichen Belange gedient habe, habe eine
so genannte gemischte Tätigkeit vorgelegen, für die Versicherungsschutz bestehe. Entgegen der Auffassung des
LSG sei auch § 8 Abs 2 Nr 2a SGB VII auf ihren Fall zumindest analog anwendbar, weil der Schutzbedarf
vergleichbar sei. Ein anderes Ergebnis wäre weder mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art 3 Abs 1 des
Grundgesetzes (GG) noch mit der Pflicht des Staates, Ehe und Familie zu schützen (Art 6 Abs 1 GG), vereinbar.
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Die Klägerin beantragt, das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 9. Juni 2006, das Urteil des
Sozialgerichts Köln vom 7. Juni 2005 sowie den Bescheid der Beklagten vom 24. Juni 2004 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 28. Oktober 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, das Unfallereignis vom
7. Mai 2004 als Arbeitsunfall anzuerkennen und zu entschädigen.
7
Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
II
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Die Revision der Klägerin ist unbegründet.
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Ihre Klage ist ungeachtet der Fassung der Anträge nicht als Leistungsklage, sondern als Feststellungsklage gemäß §
55 Abs 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) aufzufassen, denn es geht ihr bei sinnentsprechender Auslegung ihres
Begehrens um die gerichtliche Feststellung, dass ihr Unfall am 7. Mai 2004 ein Arbeitsunfall ist (BSG SozR 2200 §
551 Nr 35 S 67 f; SozR 4-2700 § 2 Nr 2 RdNr 4 und Nr 3 RdNr 4-5; SozR 4-2700 § 8 Nr 16 RdNr 10).
10
Die Vorinstanzen haben dem Feststellungsbegehren zu Recht nicht entsprochen.
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Arbeitsunfälle sind nach § 8 Abs 1 SGB VII Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den
§§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit. Gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII erstreckt sich der
Versicherungsschutz auf das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren
Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit. Die Klägerin befand sich nach den Feststellungen des LSG im
Unfallzeitpunkt zwar auf dem unmittelbaren Weg zum Ort ihrer Tätigkeit in Bergheim, nachdem sie zuvor ihren 12-
jährigen Sohn von der Schule abgeholt und nach Hause gebracht hatte. Das Zurücklegen des Weges hing aber nicht,
wie es das Gesetz verlangt, mit ihrer versicherten Tätigkeit zusammen. Die in § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII gebrauchte
Formulierung: "mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängend", kennzeichnet nicht einen Kausalzusammenhang,
sondern den durch Wertentscheidung zu bestimmenden inneren bzw sachlichen Zusammenhang des unfallbringenden
Weges mit der eigentlichen versicherten Tätigkeit. Die Zuordnung des Weges entweder zur versicherten Tätigkeit oder
zum unversicherten privaten Bereich orientiert sich, genauso wie die im Rahmen des § 8 Abs 1 Satz 1 SGB VII
vorzunehmende Zuordnung der zum Unfall führenden Verrichtung, daran, ob der Weg bzw die Verrichtung nach der
Handlungstendenz des Beschäftigten der Ausübung der versicherten Tätigkeit zu dienen bestimmt war (vgl § 8 Abs 1
Satz 1 SGB VII: Unfall "infolge" einer versicherten Tätigkeit).
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Die Zurechnung einer Verrichtung zur betrieblichen Tätigkeit ist nicht an den Aufenthalt auf der Arbeitsstätte oder die
Ausübung während der Arbeitszeit gebunden. Umgekehrt sind nicht alle Verrichtungen eines Beschäftigten während
der Arbeitszeit und auf der Arbeitsstätte versichert, weil es außer in der Schifffahrt (§ 10 SGB VII) keinen so
genannten Betriebsbann gibt (vgl zusammenfassend: Urteil des Senats vom 26. Oktober 2004 - B 2 U 24/03 R -
BSGE 93, 279 = SozR 4-2700 § 8 Nr 9, jeweils RdNr 5 bis 7 mwN). Dementsprechend stehen auch nicht alle Wege
eines Beschäftigten zu und von der Arbeitsstätte oder auf der Arbeitsstätte selbst (dazu BSG SozR 3-2200 § 548 Nr
22 und Nr 38) unter Unfallversicherungsschutz, sondern nur solche Wege, die durch die Ausübung der Beschäftigung
oder den Aufenthalt auf der Betriebsstätte bedingt sind. Für den Versicherungsschutz auf Wegen nach und vom Ort
der Tätigkeit gilt diese Einschränkung in besonderem Maße, weil der Weg zur Arbeit in der Regel nicht zur
versicherten Tätigkeit selbst zählt, sondern lediglich eine Vorbereitungshandlung darstellt, die das Gesetz in den für
die betriebliche Tätigkeit bestehenden Versicherungsschutz einbezieht.
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Nach den genannten Grundsätzen kann auch ein mehrmaliges Zurücklegen des Weges vom oder zum Ort der
Tätigkeit während eines Arbeitstages im Sinne des § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII mit der versicherten Tätigkeit
zusammenhängen, wenn der erneute Weg betrieblich veranlasst ist. Letzteres hat das Bundessozialgericht (BSG) zB
angenommen, wenn der Versicherte an seinem Arbeitsplatz bemerkt hatte, dass er zu Hause befindliche Unterlagen
oder Werkzeuge für die weitere betriebliche Tätigkeit benötigte, und sich aus diesem Grund auf den Weg zu seiner
Wohnung und zurück zum Ort der Tätigkeit begeben hatte (vgl BSG SozR 2200 § 550 Nr 24 sowie SozR 3-2700 § 8
Nr 3 S 18).
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So liegt es hier indessen nicht. Die Klägerin hat den zum Unfall führenden Weg aus Gründen zurückgelegt, die ihrem
privaten Lebensbereich zuzurechnen sind. Die Notwendigkeit, ihren Sohn und die Tochter des mit ihr bekannten
Ehepaares von der Schule abzuholen und nach Hause zu bringen, hat keinerlei Bezug zu ihrer beruflichen Tätigkeit
und ist daher als ausschließlich eigenwirtschaftlich zu qualifizieren. Soweit sie geltend macht, sie habe nach dem
Abholen der Kinder an ihre Arbeitsstelle zurückkehren müssen, um auf Wunsch ihres Vorgesetzten fristgebundene
Arbeiten zu erledigen, vermag dies einen rechtlich relevanten betrieblichen Bezug nicht zu begründen. Nach den von
der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des LSG hatte die Klägerin ihre Arbeitsschicht nicht beendet, sondern
für den Transport der Kinder lediglich unterbrochen. Die erwähnten Arbeiten hätte sie bei normalem Verlauf ohne
Unterbrechung innerhalb der laufenden Arbeitsschicht erledigt. Die Rückfahrt zur Arbeitsstelle, auf der sich der Unfall
ereignet hat, war deshalb nicht durch den Arbeitgeber oder durch betriebliche Notwendigkeiten veranlasst, sondern
beruhte allein darauf, dass die Klägerin zuvor ihren Arbeitsplatz aus privaten Gründen vorübergehend verlassen hatte.
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Unter diesen Umständen lässt sich, anders als die Revision meint, auch kein Versicherungsschutz aus dem
Gesichtspunkt der so genannten gemischten Tätigkeit begründen. Um eine solche handelt es sich, wenn eine
Verrichtung gleichzeitig und nicht trennbar sowohl betrieblichen als auch eigenwirtschaftlichen Interessen zu dienen
bestimmt ist (siehe zuletzt BSG SozR 4-2700 § 8 Nr 14 RdNr 10 mwN). Da die Unfallfahrt der Klägerin allein
eigenwirtschaftlichen Zwecken diente, ist eine derartige Fallgestaltung von vornherein nicht gegeben.
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Die Klägerin stand im Unfallzeitpunkt des weiteren nicht nach § 8 Abs 2 Nr 2 Buchst a SGB VII unter dem Schutz der
gesetzlichen Unfallversicherung. Nach dieser Vorschrift gehört zu den versicherten Tätigkeiten auch das Zurücklegen
des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges, um Kinder von
Versicherten, die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wegen ihrer, ihrer Ehegatten oder ihrer
Lebenspartner beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anzuvertrauen. Eine solche Konstellation hat nicht vorgelegen, weil
das Abholen der Kinder von der Schule, wie bereits dargelegt, nicht mit einem nach § 8 Abs 1 Nr 1 SGB VII
versicherten Weg der Klägerin von oder zu der Arbeit verknüpft war.
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Entgegen dem Vorbringen der Revision ist für eine analoge Anwendung des § 8 Abs 2 Nr 2 Buchst a SGB VII auf den
vorliegenden Sachverhalt kein Raum. Eine Analogie, also die Übertragung einer gesetzlichen Regelung auf einen
Sachverhalt, der vom Wortsinn der betreffenden Vorschrift nicht umfaßt wird, ist geboten, wenn dieser Sachverhalt
dem geregelten vergleichbar ist und nach dem Grundgedanken der Norm und dem mit ihr verfolgten Zweck dieselbe
rechtliche Bewertung erfordert. Voraussetzung ist, dass das Gesetz in dem betreffenden Punkt lückenhaft ist, sei es,
dass der regelungsbedürftige Sachverhalt übersehen wurde, dass er sich erst nach Erlass des Gesetzes durch eine
Veränderung der Lebensverhältnisse ergeben hat oder dass er bewusst ausgespart wurde, weil seine rechtliche
Bewertung der Rechtsprechung überlassen werden sollte (siehe dazu Senatsurteil vom 28. April 2004 - SozR 4-2700 §
8 Nr 4 RdNr 15 mwN).
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Bezüglich der hier zu beurteilenden Sachverhaltskonstellation fehlt es bereits an einer Gesetzeslücke. Es ist nicht
ersichtlich, dass der Gesetzgeber die Frage des Unfallversicherungsschutzes auf Wegen zur Unterbringung und
Betreuung von Kindern, die nicht mit einem nach § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII versicherten Weg verbunden sind,
übersehen oder bewusst offen gelassen hat. Angesichts der detaillierten Regelung in § 8 Abs 2 Nr 2 SGB VII muss im
Gegenteil davon ausgegangen werden, dass er bewusst nur die dort ausdrücklich genannten Fälle des Transports von
Kindern unter Versicherungsschutz stellen wollte.
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Die Nichteinbeziehung der isoliert zum Kindertransport zurückgelegten Wege in den Schutz der gesetzlichen
Unfallversicherung verletzt kein Verfassungsrecht. Es bedarf deshalb keiner Prüfung, ob die Regelung in § 8 Abs 2 Nr
2 Buchst a SGB VII einer verfassungskonformen Auslegung mit dem von der Revision angestrebten Ergebnis
überhaupt zugänglich wäre.
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Zutreffend geht das angefochtene Urteil davon aus, dass die unterschiedliche Behandlung der in Rede stehenden
Sachverhalte mit Art 3 Abs 1 GG vereinbar ist. Der dort verankerte allgemeine Gleichheitssatz ist verletzt, wenn eine
Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen
beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass die ungleiche Behandlung
gerechtfertigt ist (vgl zur sog neuen Formel des Bundesverfassungsgerichts: BVerfGE 55, 72, 88; BVerfGE 75, 348,
357 = SozR 2200 § 555a Nr 3; BVerfGE 76, 256, 329 f; BVerfGE 105, 73, 110 f = SozR 3-1100 Art 3 Nr 176; siehe
auch BSG SozR 4-2700 § 8 Nr 4 RdNr 18). Solche rechtfertigenden Gründe sind hier gegeben. Zwar macht es in der
Sache selbst keinen wesentlichen Unterschied, ob ein Elternteil, der sein Kind während der Berufstätigkeit fremder
Obhut anvertraut, den Transport zu und von der Betreuungsperson oder der Erziehungseinrichtung mit dem eigenen,
nach § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII versicherten Weg zu oder von der Arbeit verbindet oder ob er die betreffenden Wege
getrennt voneinander zurücklegt. Für den Unfallversicherungsschutz ist dieser Unterschied aber sehr wohl bedeutsam.
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Durch die Einbeziehung von Wegen zur Unterbringung eines Kindes in den Kreis der versicherten Tätigkeiten hat der
Gesetzgeber aus sozialpolitischen Gründen den Versicherungsschutz zu Lasten der Berufsgenossenschaften und
ihrer Mitgliedsunternehmen auf Risiken erstreckt, die an sich nicht der betrieblichen Tätigkeit, sondern dem privaten
Lebensbereich des Versicherten zuzurechnen sind. Die auf das Gesetz über Unfallversicherung für Schüler und
Studenten sowie Kinder in Kindergärten vom 18. März 1971 (BGBl I 237) zurückgehende Maßnahme soll
insbesondere Frauen die Ausübung eines Berufes erleichtern (vgl BT-Drucks 6/1333 S 5) und dient damit letztlich der
Erfüllung einer allgemeingesellschaftlichen Aufgabe. Bei dieser Sachlage kann allein über die Anknüpfung an einen
nach § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII versicherten Weg überhaupt eine innere Verbindung mit der versicherten Tätigkeit der
Erziehungsperson hergestellt werden. Dies rechtfertigt es, den Versicherungsschutz beim Transport von Kindern auf
diejenigen Wege zu beschränken, die mit der Fahrt zu oder von der Arbeitsstelle verknüpft sind.
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Die in Art 6 Abs 1 GG normierte Pflicht des Staates, Ehe und Familie zu fördern und vor Beeinträchtigungen zu
bewahren, gebietet ebenfalls keine Ausdehnung des Versicherungsschutzes auf andere, nicht mit dem Weg zu oder
von der Arbeit zusammenhängende Wege zur Unterbringung von Kindern. Die gegenteilige Auffassung der Klägerin
verkennt die Reichweite des Verfassungsgebots. Der Gesetzgeber bestimmt im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit
grundsätzlich selbst, auf welche Weise er den ihm aufgetragenen besonderen Schutz der Ehe und Familie
verwirklichen will (BVerfGE 62, 323, 333; 87, 1, 36). Konkrete Ansprüche auf bestimmte Rechte oder Leistungen
lassen sich aus dem Förderungsgebot des Art 6 Abs 1 GG auch im Bereich des Sozialversicherungsrechts nicht
herleiten (BVerfGE 82, 60, 81 = SozR 3-5870 § 10 Nr 1 S 6; BVerfGE 107, 205, 213 = SozR 4-2500 § 10 Nr 1 RdNr
28). Dementsprechend können dem Grundgesetz auch keine verbindlichen Vorgaben für die Gestaltung des
Versicherungsschutzes bei der beruflich veranlassten Unterbringung von Kindern entnommen werden.
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Die Revision der Klägerin war nach alledem zurückzuweisen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.