Urteil des BSG vom 19.11.2009

BSG: vernehmung von zeugen, beitragszeit, rumänien, erwerbstätigkeit, mitgliedschaft, vollzeitbeschäftigung, gleichstellung, teilzeitbeschäftigung, sozialversicherung, altersrente

BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 19.11.2009, B 13 R 145/08 R
Rentenversicherung - Fremdrentenrecht - Beitragszeiten in einer rumänischen LPG -
Beschäftigungszeit
Tatbestand
1 Die Beklagte wendet sich gegen ihre Verurteilung, der Klägerin auf ihren Antrag nach § 44
des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB X) Altersrente unter "6/6-Anrechnung" einer in
Rumänien zurückgelegten Beitragszeit nach dem Fremdrentengesetz (FRG) vom 1.1.1966
bis 31.12.1967 zu zahlen.
2 Die im März 1939 in Rumänien geborene Klägerin ist 1990 in die Bundesrepublik
Deutschland übergesiedelt und Inhaberin des Vertriebenenausweises A. In Rumänien war
sie ua von Januar 1966 bis Dezember 1967 als Mitglied bei der CAP (rumänische
Abkürzung für Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft ) D. mit
landwirtschaftlichen Arbeiten beschäftigt. Nach der im Kontenklärungsverfahren
(abgeschlossen durch Bescheid vom 12.7.1998) vorgelegten Bescheinigung ("Adeverinta")
Nr 120 der LPG vom 27.2.1990 hatte die Klägerin von jeweils 120 geplanten Arbeitstagen im
Jahre 1966 120 Tage und im Jahre 1967 159 Tage geleistet.
3 Mit Bescheid vom 25.3.1999 bewilligte die Beklagte der Klägerin Altersrente für Frauen ab
1.4.1999. Bei der Rentenberechnung berücksichtigte sie die streitige Zeit vom 1.1.1966 bis
31.12.1967 als glaubhaft gemachte und nicht als nachgewiesene Beitragszeit nach dem
FRG zu 5/6 (dh die für diese Zeit ermittelten Entgeltpunkte wurden um 1/6 gekürzt).
4 Im November 2002 beantragte die Klägerin eine Erhöhung ihrer Rente ua unter
Berücksichtigung der Kalenderjahre 1966 und 1967 als nachgewiesene Beitragszeit zu 6/6.
Dies lehnte die Beklagte ab (Bescheide vom 13.1.2003 und 21.8.2003 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheids vom 5.12.2003).
5 Das Sozialgericht Nürnberg (SG) hat mit Urteil vom 17.6.2005 die Beklagte unter
Abänderung der Bescheide vom 12.7.1998, 25.3.1999, 13.1.2003 und 21.8.2003 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5.12.2003 verurteilt, bei der Altersrente für Frauen
die Zeit vom 1.1.1966 bis 31.12.1967 als Beitragszeit gemäß § 15 FRG zu 6/6 ab 1.4.1999
rentensteigernd zu berücksichtigen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der
Klägerin stehe im geltend gemachten Umfang ein Anspruch nach § 44 Abs 1 Satz 1 SGB X
zu. In Rumänien sei für Mitglieder der LPGen durch Dekret Nr 535/1966 eine gesetzliche
Sozialversicherung als Pflichtversicherung eingeführt worden. Auch wenn die
Sozialversicherungsbeiträge von den LPGen für die Gesamtheit der Mitglieder im abstrakten
Sinn geleistet worden seien, seien sie als Beiträge iS des § 15 FRG zu qualifizieren. Für den
streitigen Zeitraum sei von einer Beitragsentrichtung auszugehen (Hinweis auf
Landessozialgericht Baden-Württemberg vom 24.10.2003, L 8 RJ 500/02, und vom
8.9.2004, L 2 RJ 1664/02, sowie Bayerisches LSG vom 21.7.1999, L 20 RJ 620/93). Anders
als bei § 16 FRG sei der Nachweis einer ununterbrochenen Beschäftigung nicht erforderlich.
Denn die Beiträge seien allein aufgrund der ununterbrochenen LPG-Mitgliedschaft erbracht
worden. Jedes LPG-Mitglied habe zudem Fehlzeiten durch verstärkten Arbeitseinsatz, dh
durch gesteigerte Erfüllung der Arbeitsnormen ausgleichen können (Hinweis auf das im
Auftrag des LSG Baden-Württemberg erstellte Rechtsgutachten des Instituts für Ostrecht
München eV vom 15.12.1999, veröffentlicht in rv 2000, 122 ff, 150 ff, 175 ff, 214 ff; rv 2001, 8
ff ) . Im Übrigen hat das SG
festgestellt, dass die Klägerin die Arbeitsnormen im Jahre 1966 plangerecht erfüllt und im
Jahre 1967 deutlich übererfüllt habe (Hinweis auf die Adeverinta Nr 120 der LPG vom
27.2.1990) . Es sei daher jeweils von einer durchgehenden Arbeitsleistung für das gesamte
Kalenderjahr auszugehen. Die Problematik einer nur teilweisen Anrechnung von
Beitragszeiten nach § 26 FRG stelle sich nicht.
6 Das Bayerische LSG hat mit Urteil vom 26.6.2008 die Berufung der Beklagten im
Wesentlichen aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen.
Insbesondere sei das SG zu Recht davon ausgegangen, dass maßgeblich für die
ungekürzte Anerkennung einer Beitragszeit gemäß § 15 FRG allein die ununterbrochene
Mitgliedschaft in einer rumänischen LPG sei.
7 Hiergegen richtet sich die vom LSG zugelassene Revision der Beklagten. Sie rügt eine
Verletzung von § 15 und § 22 Abs 3 FRG. Ferner macht sie einen Verstoß des LSG gegen
die Sachaufklärungspflicht (§ 103 des Sozialgerichtsgesetzes ) geltend.
Arbeitsbescheinigungen aus den Herkunftsländern, die lediglich Angaben über Beginn und
Ende einer Beschäftigung sowie die geleisteten Arbeitsnormen enthielten, ohne zweifelsfrei
erkennen zu lassen, ob und in welchem Umfang die Beschäftigung und damit die
Beitragszahlung durch Fehlzeiten unterbrochen worden sei, stellten lediglich ein Mittel der
Glaubhaftmachung dar. Ohne den Nachweis der ununterbrochenen Beitragsabführung durch
die LPG komme eine ungekürzte Anrechnung von LPG-Zeiten in Rumänien als
Beitragszeiten nicht in Betracht. Die Senatsentscheidung vom 8.9.2005 (SozR 4-5050 § 15
Nr 2) beruhe auf der prozessualen Besonderheit, dass der Senat an die Feststellung der
ununterbrochenen Beitragszahlung durch die Vorinstanzen gebunden gewesen sei und
daher Lücken der Beitragszahlung nicht zu prüfen gehabt habe. Im Falle der Klägerin sei
eine solche Feststellung aber nicht getroffen worden. Es werde auch bestritten, dass die
LPG im Zeitraum von Januar 1966 bis Dezember 1967 für die Klägerin ununterbrochen
Beiträge an die gesetzliche rumänische Rentenversicherung abgeführt habe. Entsprechende
Ermittlungen habe das LSG unterlassen und somit gegen seine Sachaufklärungspflicht
verstoßen. In der Adeverinta Nr 120 vom 27.2.1990 sei lediglich die Mitgliedschaft der
Klägerin im streitigen Zeitraum bescheinigt worden. Über eine Beitragsabführung durch die
LPG werde keine Aussage getroffen. Allein aus der Tatsache der Mitgliedschaft könne
jedoch nicht die tatsächliche Beitragsleistung fingiert werden. Entsprechend den
allgemeinen Grundsätzen sei daher nur von glaubhaft gemachten Beitragszeiten
auszugehen. Für die Anwendung des § 15 FRG sei nicht nur der lückenlose Gesamtbeitrag
einer rumänischen LPG ausreichend, sondern es sei - wie auch bei anderen Arbeitnehmern
aus Rumänien - ein dem jeweiligen Versicherten konkret zuzuordnender individueller
Beitrag erforderlich. Etwaige Unterbrechungen in der Arbeitsverpflichtung des LPG-Mitglieds
führten somit zu Unterbrechungen des Beitragsanteils. Nur in dem Umfang, in dem das
einzelne LPG-Mitglied zum Betriebsergebnis beigetragen habe, könnten ihm auch die
daraus resultierenden Beitragszahlungen zugerechnet werden. Dadurch werde eine
Besserstellung der LPG-Mitglieder vermieden, die dem der Systematik des FRG zugrunde
liegenden Eingliederungsgedanken widersprechen würde. Danach könnten
"Fremdbeitragszeiten" grundsätzlich nicht in einem größeren Ausmaß anerkennungsfähig
seien als Beitragszeiten nach deutschem Recht. Eine Beitragspflicht zur
Rentenversicherung allein aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Einrichtung (wie
einer LPG) - unabhängig von einer Arbeitsleistung oder Lohnfortzahlung - kenne das
deutsche Recht nicht.
8 Die Beklagte beantragt,
die Urteile des Bayerischen Landessozialgerichts vom 26.6.2008 und des Sozialgerichts
Nürnberg vom 17.6.2005 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
9 Die Klägerin ist im Revisionsverfahren nicht vertreten.
10 Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung
durch Urteil einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 SGG) .
Entscheidungsgründe
11 Die zulässige Revision der Beklagten ist im Sinne einer Zurückverweisung des Rechtsstreits
an das LSG begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG) .
12 Auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts kann nicht entschieden
werden, ob die EP für die hier streitige Beitragszeit vom 1.1.1966 bis 31.12.1967 bei der
Berechnung der Altersrente der Klägerin zu einem höheren Anteil als zu 5/6 (wie von der
Beklagten in den angefochtenen Bescheiden vorgenommen) zu berücksichtigen sind.
13 1. Verfahrensrechtlich ergibt sich der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch aus § 44
Abs 1 Satz 1 SGB X. Hiernach ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar
geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit ua dann zurückzunehmen, soweit sich im
Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem
Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und soweit deshalb
Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Diese Voraussetzungen wären
vorliegend erfüllt, wenn die EP aus der streitigen Beitragszeit zu mehr als 5/6 anzurechnen
sind.
14 2. Bei der Beurteilung der materiellen Rechtslage nach § 44 SGB X hat das LSG zutreffend
auf die Vorschriften des FRG abgestellt, wie sie zum Zeitpunkt des Rentenbeginns der
Klägerin am 1.4.1999 galten (vgl hierzu § 300 Abs 3 des Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch
in der seit 1.1.2001 geltenden Fassung) .
15 Nach § 15 Abs 1 Satz 1 FRG in der seit 1.1.1992 geltenden, bis heute unveränderten
Fassung des Renten-Überleitungsgesetzes (RÜG) vom 25.7.1991 (BGBl I 1606) stehen
Beitragszeiten, die anerkannte Vertriebene, wie die Klägerin (vgl § 1 Buchst a FRG), bei
einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen zurückgelegt haben,
den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich. Als Beitragszeiten gelten
gemäß § 15 Abs 3 Satz 3 FRG (aber) nicht Zeiten, a) die ohne Beitragsleistung rückwirkend
in ein System der gesetzlichen Rentenversicherung einbezogen worden sind, b) die
außerhalb der Herkunftsgebiete ohne Beitragsleistung an den Träger im Herkunftsgebiet
oder in einem System nach Absatz 2 Satz 3 zurückgelegt worden sind, c) für die EP nicht
ermittelt werden, d) die von Zeit- oder Berufssoldaten oder vergleichbaren Personen
zurückgelegt worden sind.
16 Als gesetzliche Rentenversicherung iS des Abs 1 ist gemäß § 15 Abs 2 Satz 1 FRG jedes
System der sozialen Sicherheit anzusehen, in das in abhängiger Beschäftigung stehende
Personen durch öffentlich-rechtlichen Zwang einbezogen sind, um sie und ihre
Hinterbliebenen für den Fall der Minderung der Erwerbsfähigkeit, des Alters und des Todes
oder für einen oder mehrere dieser Fälle durch die Gewährung regelmäßig wiederkehrender
Geldleistungen (Renten) zu sichern. Als gesetzliche Rentenversicherung gelten nicht
Systeme, die vorwiegend zur Sicherung der Beschäftigten im öffentlichen Dienst geschaffen
sind (§ 15 Abs 2 Satz 3 FRG) . Es bestehen keine revisionsrechtlichen Bedenken dagegen,
dass die Vorinstanzen das rumänische Rentenversicherungssystem für LPG-Mitglieder als
"gesetzliche Rentenversicherung" iS der Definition des § 15 Abs 2 FRG angesehen haben
(vgl Bundessozialgericht vom 12.2.2009, BSGE 102, 248 = SozR 4-5050 § 15 Nr 6,
RdNr 19; BSG vom 27.2.1986, SozR 5050 § 19 Nr 12 S 24) .
17 a) Die Klägerin hat nach den Feststellungen des LSG in dem streitigen Zeitraum
Beitragszeiten iS des § 15 Abs 1 Satz 1 FRG - also Beitragszeiten bei einem nichtdeutschen
(hier: rumänischen) Träger der gesetzlichen Rentenversicherung - zurückgelegt. Nach den
Feststellungen des SG zum rumänischen Recht, auf die das LSG insoweit Bezug
genommen hat (§ 153 Abs 2 SGG) , war in Rumänien für LPG-Mitglieder durch Dekret Nr
535/1966 eine gesetzliche Sozialversicherung eingeführt worden (vgl hierzu Senatsurteil
vom 8.9.2005, SozR 4-5050 § 15 Nr 2 RdNr 24; BSG vom 27.2.1986, SozR 5050 § 19 Nr 12
S 24; Badau, ZSR 1970, 599, 614 f; das Dekret Nr 535/1966 wurde ab 1.1.1978 durch das
Gesetz Nr 4/1977 über die Renten und anderen Rechte aus der Sozialversicherung der
Mitglieder von LPGen vom 8.7.1977 abgelöst
München eV zu den seit 1949 in Rumänien geltenden Regelungen über Lohnlisten und ihre
Aufbewahrung sowie über Tatbestände der Unterbrechung von Beschäftigungszeiten zu
Fragekomplex IV - Besonderheiten bei Beschäftigten in der Landwirtschaft, rv 2001, 8, 13>) .
Die Sozialversicherungsbeiträge wurden von den LPGen für die Gesamtheit ihrer Mitglieder
im abstrakten Sinn geleistet. Die Abführung der Beiträge erfolgte unabhängig von einer
besonderen Arbeitsleistung und den jeweils zurückgelegten Beschäftigungszeiten und auch
von der Erfüllung von Arbeitsnormen. Aufgrund dieser Gegebenheiten sind die Vorinstanzen
davon ausgegangen, dass die als landwirtschaftliche Arbeiterin beschäftigte Klägerin in ihrer
Eigenschaft als LPG-Mitglied in das System der rumänischen gesetzlichen
Rentenversicherung einbezogen gewesen sei und von der LPG D. (auch) für sie im streitigen
Zeitraum durchgehend entsprechende Beiträge abgeführt worden seien.
18 An diese Feststellungen ist der Senat gemäß § 163 SGG gebunden. Gegen den Schluss von
der geschilderten rumänischen Rechtslage zum Rentenversicherungssystem für Mitglieder
von LPGen und einer festgestellten LPG-Mitgliedschaft auf eine vollständige (lückenlose)
Beitragsentrichtung ist aus revisionsrechtlicher Sicht nichts einzuwenden, solange keine
konkreten Anhaltspunkte gegen die ordnungsgemäße Beitragszahlung der LPG für ihre
Mitglieder vorliegen (vgl BSG vom 12.2.2009, BSGE 102, 248 = SozR 4-5050 § 15 Nr 6,
RdNr 19) .
19 Insoweit hat die Beklagte aber keine zulässige und begründete Aufklärungsrüge erhoben.
Die von ihr geäußerten Zweifel an der tatsächlichen Beitragszahlung durch die LPG reichen
nicht als Begründung dafür aus, dass sich das LSG hätte gedrängt fühlen müssen,
entsprechende Ermittlungen durchzuführen.
20 Das LSG musste sich nicht veranlasst sehen, einen eventuellen Verstoß der LPG gegen ihre
gesetzliche Beitragszahlungspflicht zu ermitteln. Die Beklagte hat zwar in der
Revisionsbegründung das Schreiben Nr 14956/2007 des rumänischen
Rentenversicherungsträgers vom November 2007 vorgetragen, aus dem ua hervorgeht, dass
es nach rumänischem Recht neben dem von der LPG zu entrichtenden Beitrag aus dem
Wert ihrer Gesamtproduktion auch noch einen persönlichen Beitrag der Mitglieder der
Rentenkasse gab, und dass ferner Regelungen bestanden, wie zu verfahren war, wenn ein
Genossenschaftsbetrieb den Beitrag zum Rentenfonds nicht zahlte. Es ist jedoch weder
ersichtlich, dass diese Informationen bereits dem LSG zur Verfügung standen, noch ergibt
sich hieraus ein Anhaltspunkt für die Behandlung des vorliegenden Einzelfalls.
21 b) Zwischen den Beteiligten streitig ist lediglich die Anwendung des § 22 Abs 3 FRG in der
ab 1.1.1992 geltenden Fassung des RÜG vom 25.7.1991 (BGBl I 1606) . Hiernach werden
"für Beitrags- und Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, … die ermittelten
Entgeltpunkte um ein Sechstel gekürzt". Wie bereits aus dem Wortlaut des § 22 Abs 3 FRG
hervorgeht, kommt es für Beitragszeiten nach § 15 Abs 1 Satz 1 FRG darauf an, ob diese
"nachgewiesen" sind. Dies ist zB dann nicht der Fall, wenn in den streitigen Zeiten
(nachweisbar) auch Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit oder einer sonstigen
Arbeitsunterbrechung fallen, für die der Arbeitgeber anders als bei den Beschäftigungszeiten
keine Beiträge zur rumänischen Rentenversicherung entrichten musste oder solche Zeiten
jedenfalls nicht ausgeschlossen werden können (Senatsurteil vom 21.8.2008, SozR 4-5050
§ 26 Nr 1 RdNr 19 unter Hinweis auf BSG vom 9.11.1982, SozR 5050 § 15 Nr 23 S 77 f; vgl
auch BSG vom 24.7.1980, 5 RJ 38/79, Juris RdNr 27). Hingegen ist die Beitragszeit
aufgrund der Beschäftigung eines Mitglieds bei einer rumänischen LPG als nachgewiesen
iS des § 22 Abs 3 FRG anzusehen, wenn für deren Mitglieder eine gesetzliche
Rentenversicherung als Pflichtversicherung bestand und wenn die entsprechenden Beiträge
ohne Rücksicht auf Zeiten der Arbeitsunterbrechung einzelner Mitglieder durchgehend
entrichtet wurden (Senatsurteil vom 21.8.2008, aaO RdNr 22) . Da nach den Feststellungen
des LSG, an die der Senat - wie oben unter a) ausgeführt - gemäß § 163 SGG gebunden ist,
für die als landwirtschaftliche Arbeiterin beschäftigte Klägerin im hier streitigen Zeitraum von
der LPG D. lückenlos Beiträge zur rumänischen gesetzlichen Rentenversicherung für LPG-
Mitglieder abgeführt worden sind, handelt es sich insoweit an sich um eine Beitragszeit, die
als nachgewiesen iS des § 22 Abs 3 FRG gilt. Sollte die Beklagte nunmehr behaupten, das
maßgebende rumänische Recht habe einen anderen Inhalt gehabt als vom LSG festgestellt -
s oben unter a) -, ist dies im Revisionsverfahren ebenso unerheblich wie der Vortrag neuer
Tatsachen (vgl BSG vom 29.4.1997, SozR 3-1750 § 293 Nr 1 S 2 f) .
22 c) Von den Vorinstanzen bisher nicht geprüft ist jedoch die Frage, ob die für die Klägerin
ermittelten EP für den hier streitigen Zeitraum zwar nicht nach § 22 Abs 3 FRG um 1/6 zu
kürzen, jedoch möglicherweise nach Maßgabe des § 26 FRG nur anteilsmäßig zu
berücksichtigen sind. Das Klagebegehren kann nur dann Erfolg haben, wenn weder nach §
22 Abs 3 FRG noch nach § 26 FRG die EP für Beitragszeiten um (mindestens) 1/6 zu kürzen
sind.
23 § 26 FRG (in der ab 1.1.1992 geltenden Fassung des Rentenreformgesetzes 1992
1992> vom 18.12.1989 ) hat folgenden Wortlaut:
"
1
Werden Beitrags- und Beschäftigungszeiten nur für einen Teil eines Kalenderjahres
angerechnet, werden bei Anwendung des § 22 Abs 1 die Entgeltpunkte nur anteilmäßig
berücksichtigt.
2
Dabei zählen Kalendermonate, die zum Teil mit Anrechnungszeiten
nach § 58 Abs 1 Nr 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch belegt sind, als Zeiten
mit vollwertigen Beiträgen.
3
Für Zeiten, in denen der Versicherte innerhalb eines
Kalenderjahres teilzeitbeschäftigt oder unständig beschäftigt war, werden Entgeltpunkte
mit dem auf den Teilzeitraum entfallenden Anteil berücksichtigt.
4
Dabei werden für
Zeiten einer Beschäftigung mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von weniger als zehn
Stunden in der Woche Entgeltpunkte nicht ermittelt.
5
Die Sätze 1 bis 4 gelten
entsprechend, soweit anstelle einer Beschäftigung eine selbständige Tätigkeit
ausgeübt worden ist."
Diese Fassung entspricht - bis auf die Übernahme von Begrifflichkeiten des SGB VI - der
vom 1.7.1990 bis 31.12.1991 geltenden Fassung. Die vorherige, vom 1.1.1959 bis 30.6.1990
geltende Fassung enthielt nur eine dem heutigen Satz 1 entsprechende Regelung (hierzu
VerbKomm, § 26 FRG, Anm 3.1, Stand Juli 1990) .
VerbKomm, § 26 FRG, Anm 3.1, Stand Juli 1990) .
24 aa) Der 5. Senat des BSG hat in seinen Urteilen vom 12.2.2009 (BSGE 102, 248 = SozR 4-
5050 § 15 Nr 6, RdNr 20 bis 27, und B 5 R 40/08 R, Juris RdNr 17 bis 23) entschieden, dass
das seit 1.7.1990 geltende Fremdrentenrecht der Gleichstellung von Beiträgen zur
rumänischen Rentenversicherung für LPG-Mitglieder mit Beiträgen nach Bundesrecht nach §
15 FRG entgegenstehe, solange der FRG-Berechtigte keine Erwerbstätigkeit ausgeübt oder
keinen sonstigen Tatbestand verwirklicht habe, der mit einem Versicherungstatbestand iS
des SGB VI zumindest vergleichbar sei. Dies folge aus dem insbesondere seit dem RRG
1992 verstärkt zu berücksichtigenden Eingliederungsprinzip und dem Regelungsgehalt des
§ 26 FRG. Nach § 26 Satz 4 FRG würden für eine Beschäftigung oder Tätigkeit mit einer
regelmäßigen Arbeitszeit von weniger als zehn Stunden pro Woche keine EP ermittelt, und §
15 Abs 3 Satz 3 Buchst c FRG (in der ab 1.1.1992 geltende Fassung des RÜG,
entsprechend bereits die vom 1.7.1990 bis 31.12.1991 geltende Fassung des RRG 1992)
schließe mit der Regelung, dass als Beitragszeiten nicht Zeiten gälten, für die EP nicht
ermittelt würden, eine Gleichstellung der dabei zurückgelegten Beitragszeiten mit
bundesrechtlich zurückgelegten aus. Dann aber könne nichts anderes gelten, wenn
überhaupt keine Erwerbstätigkeit ausgeübt worden sei. Der Gesetzgeber bringe mit diesen
Regelungen ausreichend deutlich zum Ausdruck, dass die Berücksichtigung einer
Beitragszeit ohne jede Erwerbstätigkeit den übergeordneten Rechtsprinzipien widerspräche,
auf denen das FRG insgesamt beruhe. Die Gleichstellung von Beitragszeiten ohne
Anknüpfung an eine Erwerbstätigkeit oder an vom deutschen Gesetzgeber als vergleichbar
bewertete (Renten-)Versicherungstatbestände wäre eine nicht zu rechtfertigende
systemfremde Begünstigung der Berechtigten nach dem FRG gegenüber Versicherten
(ausschließlich) nach dem SGB VI.
25 Auch habe der Gesetzgeber im FRG nicht nur die Berücksichtigung von Beitragszeiten ohne
Beitragsleistung (s § 15 Abs 3 Satz 1 FRG) , sondern auch die wichtigsten
Versicherungstatbestände außerhalb einer (vollen) Erwerbstätigkeit von Voraussetzungen
abhängig gemacht, die denjenigen des SGB VI entsprächen (s § 15 Abs 3 Satz 2, § 22 Abs 1
Satz 8 und 9, § 22 Abs 2, § 26 Satz 3, §§ 28a, 28b, 29 FRG zur Bewertung von Zeiten des
Wehrdienstes, der Kindererziehung, der Ausbildung als Lehrling, der Teilzeitbeschäftigung,
des Rentenbezugs und der Arbeitsunfähigkeit/Arbeitslosigkeit) . Dies belege die vom
Gesetzgeber für Zeiten nach dem FRG angestrebte nahe Anlehnung an die
Voraussetzungen des SGB VI, die einer Berücksichtigung von Beitragszeiten
entgegenstünden, solange keine Erwerbstätigkeit ausgeübt worden oder kein anderer
Versicherungstatbestand nach diesem Sozialgesetzbuch erfüllt sei. Damit solle
insbesondere eine rentenversicherungsrechtliche Besserstellung von Vertriebenen im
Vergleich zu Versicherten, die ihr gesamtes Arbeitsleben in Deutschland zurückgelegt hätten
vermieden werden (s die Gesetzesbegründung zum RRG 1992, BT-Drucks 11/4124, S 217
linke Spalte zu Buchst b; Ausschussbericht BT-Drucks 11/5530, S 28 f) .
26 bb) Der Senat schließt sich dieser Rechtsprechung an. Eine Gleichstellung von
Beitragszeiten bei nichtdeutschen Rentenversicherungen nach § 15 FRG mit
bundesrechtlichen Beitragszeiten kommt dann nicht in Betracht, wenn der Betroffene
keinerlei Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt und auch keinen sonstigen (zumindest
vergleichbaren) Versicherungstatbestand iS des SGB VI erfüllt hat. Diese Rechtsprechung
berücksichtigt die spezielle Entwicklung, die das Fremdrentenrecht seit 1.7.1990 (beginnend
mit dem RRG 1992 vom 18.12.1989 , fortgeführt durch das RÜG vom
25.7.1991 und das Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz vom
25.9.1996 ) genommen hat (vgl hierzu auch Bundesverfassungsgericht vom
13.6.2006, BVerfGE 116, 96, 97 ff = SozR 4-5050 § 22 Nr 5 RdNr 2 ff), sowie die - durch die
damit einhergehenden gesetzgeberischen Maßnahmen - seither geänderte heutige
Systematik und Zielsetzung des FRG.
27 Der Senat hat in seinem Urteil vom 21.8.2008 (SozR 4-5050 § 26 Nr 1 RdNr 22) darauf
hingewiesen, dass zwar Beitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung eines Mitglieds bei
einer rumänischen LPG als nachgewiesen iS des § 22 Abs 3 FRG anzusehen sind, wenn für
Mitglieder einer LPG eine gesetzliche Sozialversicherung als Pflichtversicherung bestand
und wenn die entsprechenden Beiträge ohne Rücksicht auf Zeiten der Arbeitsunterbrechung
einzelner Mitglieder durchgehend entrichtet wurden, und hat insoweit seine bisherige
Rechtsprechung, wie sie aus seinem Urteil vom 8.9.2005 (SozR 4-5050 § 15 Nr 2)
hervorgeht, aufrechterhalten. Er hat jedoch zugleich aufgezeigt, dass davon die Frage zu
unterscheiden ist, ob in einem solchen Fall die ermittelten EP für diese als "nachgewiesen"
geltenden Beitragszeiten zwar nicht nach § 22 Abs 3 FRG um 1/6 zu kürzen, sondern nach §
26 Satz 3 FRG wegen einer Teilzeitbeschäftigung nur nach dem entsprechenden Anteil zu
berücksichtigen sind. Das Begehren einer "6/6- statt einer 5/6-Anrechung" kann daher nur
dann Erfolg haben, wenn die streitigen Zeiten nicht nur iS des § 22 Abs 3 FRG
nachgewiesene Beitragszeiten sind, sondern auch Zeiten, für die die EP nicht nach § 26
Satz 3 FRG um mindestens ein Sechstel zu kürzen sind (aaO RdNr 23) . Daraus folgt, dass
selbst dann, wenn für das Mitglied einer rumänischen LPG durchgehend Beiträge entrichtet
wurden, bei entsprechenden Anhaltspunkten stets noch zu prüfen ist, ob die EP für diese
Beitragszeiten nach Maßgabe des § 26 FRG - zB wegen einer Teilzeitbeschäftigung - nur
anteilsmäßig zu berücksichtigen sind.
28 cc) Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall bedeutet, dass es für die
hier streitige Zeit an ausreichenden tatsächlichen Feststellungen des LSG für eine
abschließende Entscheidung des Senats fehlt. Denn außerhalb von durchgehender
Vollerwerbstätigkeit bzw Vollzeitbeschäftigung zwingen die in § 26, § 15 Abs 1, Abs 3 FRG
enthaltenen Regelungen zur Prüfung, in welchen Zeiten die Versicherte im Lauf des
jeweiligen Kalenderjahres in welchem Umfang Arbeitsleistungen erbracht hat, damit diesen
Zeiten EP zugeordnet werden können. Da das Gesetz in § 26 Satz 1 und Satz 2 FRG das
Kalenderjahr zum maßgeblichen Bezugszeitraum erklärt, kann erst die Betrachtung des
gesamten Kalenderjahres ergeben, für welche Monate vollwertige EP (Satz 1 und 2) ,
anteilige EP wegen Teilzeitarbeit oder unständiger Beschäftigung (Satz 3) oder gar keine EP
wegen "geringfügiger" (= weniger als zehn Stunden in der Woche) oder fehlender
Beschäftigung (Satz 4) zu berücksichtigen sind (vgl BSG vom 12.2.2009, BSGE 102, 248 =
SozR 4-5050 § 15 Nr 6, RdNr 32) .
29 Das LSG hat für den hier streitigen Zeitraum keine durchgehende Vollzeitbeschäftigung der
Klägerin für die LPG festgestellt. Zwar hat das SG, auf dessen Ausführungen das LSG
verwiesen hat (§ 153 Abs 2 SGG) , "jeweils eine durchgehende Arbeitsleistung für das
gesamte Kalenderjahr" angenommen (S 9 des Urteils) . Es hat jedoch gleichzeitig
ausdrücklich die Frage einer Teilzeitbeschäftigung ungeprüft gelassen (S 8 aaO: "Die
Problematik einer nur teilweisen Anrechnung von Beitragszeiten nach § 26 FRG stellt sich
hier nicht."), weil es nicht auf eine "ununterbrochene Beschäftigung", sondern nur auf die
"ununterbrochene Mitgliedschaft" der Klägerin in der LPG abgestellt hat. Ausführungen zu
einer ganzjährigen oder einer Vollzeitbeschäftigung fehlen. Zwar dürften die Angaben in der
im Kontenklärungsverfahren vorgelegten Bescheinigung ("Adeverinta") Nr 120 der LPG vom
27.2.1990, nach der die Klägerin im Jahre 1966 von 120 geplanten Arbeitstagen 120 Tage
und im Jahre 1967 von 120 geplanten Arbeitstagen 159 Arbeitstage geleistet habe, eher
gegen eine durchgehende Vollzeitbeschäftigung der Klägerin in den hier streitigen Jahren
sprechen. Allerdings geben weder das SG noch das LSG zu erkennen, ob und inwieweit
sich aus diesen Angaben Rückschlüsse auf den konkreten (tatsächlichen) zeitlichen Umfang
der Beschäftigung der Klägerin ziehen lassen. Das Klagebegehren ("6/6- statt 5/6-
Anrechnung" der streitigen Beitragszeit) kann aber nur dann Erfolg haben, wenn eine
Vollzeitbeschäftigung während des ganzen Kalenderjahres für die LPG nachzuweisen ist.
Insbesondere darf die Klägerin nicht in Teilzeit oder unständig iS von § 26 Satz 3 FRG bzw
nur "geringfügig" iS von § 26 Satz 4 FRG beschäftigt gewesen sein. Der 5. Senat des BSG
hat in seinem Urteil vom 12.2.2009 (BSGE 102, 248 = SozR 4-5050 § 15 Nr 6, RdNr 34) zu
Recht darauf hingewiesen, dass bei LPG-Mitgliedern unständige Beschäftigungen, die im
Voraus durch Arbeitsvertrag oder der Natur der Sache nach auf weniger als eine Woche
beschränkt sein müssten (§ 163 Abs 1 Satz 2 SGB VI; zum Begriff des unständig
Beschäftigten s BSG vom 28.5.2008, B 12 KR 13/07 R, Juris RdNr 25 mwN) , nicht in
Betracht kommen dürften. Demnach wird das LSG vor allem zu ermitteln haben, ob und für
welche Zeiträume die Klägerin voll, in Teilzeitarbeit (zu den insoweit geltenden
Voraussetzungen und möglichen Varianten s Senatsurteil vom 21.8.2008, SozR 4-5050 § 26
Nr 1 RdNr 26 f) , weniger als zehn Stunden pro Woche oder gar nicht bei der LPG beschäftigt
war; dabei ist der Gesichtspunkt der Freiwilligkeit bzw der Arbeitsbereitschaft besonders zu
beachten (s aaO RdNr 33 sowie im Anschluss daran BSG 5. Senat vom 12.2.2009, aaO
RdNr 34) .
30 Das Berufungsgericht wird für die hier streitige Zeit Umfang und Umstände der von der
Klägerin für die LPG erbrachten Arbeitsleistung - etwa durch deren Anhörung, Vernehmung
von Zeugen und/oder Beiziehung weiterer Arbeits- oder Versicherungsunterlagen, wie das
von der Beklagten erwähnte "Buch für Renten und Sozialversicherungen" (vgl ferner BSG
vom 29.4.1997, SozR 3-1750 § 293 Nr 1 S 3 f) - aufzuklären haben.
31 Dem LSG obliegt auch die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des
Revisionsverfahrens.