Urteil des BSG vom 27.06.2001

BSG (Versorgung, Schutz der Versicherten, Körperschaft, Krankenversicherung, Aufschiebende Wirkung, ärztliche Behandlung, öffentliche Sicherheit, Rechtliches Gehör, Abrechnung, Verfügung)

Bundessozialgericht
Urteil vom 27.06.2001
Sozialgericht Hannover
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Bundessozialgericht B 6 KA 7/00 R
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 1. Dezember 1999 wird
zurückgewiesen. Die Klägerin hat dem Beklagten die außergerichtlichen Kosten auch für das Berufungs- und
Revisionsverfahren zu erstatten.
Gründe:
I
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit von Aufsichtsmaßnahmen.
Zwischen der klagenden Kassenzahnärztlichen Vereinigung (KZÄV) und den Landesverbänden der Krankenkassen
(KKn) sowie den Ersatzkassen-Verbänden kam im Jahr 1995 wie in den Jahren zuvor keine Einigung über die Höhe
der Punktwerte für die vertragszahnärztlichen Leistungen zustande. Die Vertreterversammlung (VV) der Klägerin
beschloß am 25. März 1995, daß zum 1. Juli 1995 der "gebührenvertragslose Zustand" erklärt werde, wenn nicht bis
dahin eine Punktwerterhöhung erfolge. Am 28. März 1995 riefen die Primärkassen bzw ihre Landesverbände das
Landesschiedsamt mit dem Antrag auf Festsetzung eines Honorarvertrages an, und am 10. April 1995 stellte die
Klägerin einen entsprechenden Antrag für den Ersatzkassenbereich. Das Landesschiedsamt teilte - nach Eingang der
Antragsbegründungen Anfang Juni 1995 - mit Schreiben vom 12. Juni 1995 mit, daß zunächst die jeweilige
Gegenpartei Gelegenheit zur Stellungnahme habe, dann sein Vorsitzender Gespräche mit den Beteiligten führen und
daher das Schiedsamt erst Mitte Juli 1995 zusammentreten werde.
Die Klägerin wandte sich mit einer Presseerklärung vom 16. Juni 1995 an die Öffentlichkeit mit der Mitteilung, daß sie
wegen des seit 1. April 1995 bestehenden vertragslosen Zustandes ihren Mitgliedern, den Vertragszahnärzten,
empfehle, den Versicherten der gesetzlichen KKn ab dem 1. Juli 1995 Rechnungen auf der Basis der kassenüblichen
Honorierungen - zuzüglich einer den Vertragszahnärzten gesetzlich zustehenden Steigerung um 1,7 % - zur Vorlage
bei der KK auszustellen. Sie - die Klägerin - dürfe in dem Zeitraum des vertragslosen Zustandes keine Abrechnungen
vornehmen.
Am 17. Juni 1995 beschloß die VV der Klägerin, die zahnärztlichen Mitglieder im Landesschiedsamt und deren
Stellvertreter zum Rücktritt aufzufordern, woraufhin Rücktrittserklärungen eingingen.
Mit Datum vom 21. Juni 1995 erließ das beklagte Land - vertreten durch das Sozialministerium - eine
Aufsichtsanordnung. Es forderte die Klägerin unter Hinweis auf § 79a Abs 2 Satz 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch
(SGB V) auf, die Durchführung und Abrechnung der vertragszahnärztlichen Versorgung unabhängig davon weiterhin
sicherzustellen, ob neue Vergütungsvereinbarungen mit den KKn-Verbänden zustande kämen oder das
Landesschiedsamt eine Entscheidung treffe. Sie müsse ihre Mitglieder darauf hinweisen, daß sie auch nach dem 1.
Juli 1995 Abrechnungen entgegennehmen werde sowie gewährleisten, daß ihre Mitglieder nicht außerhalb der
Tatbestände der § 29, § 30 SGB V gegenüber Kassenpatienten Abrechnungen vornähmen bzw
Honorarvereinbarungen abschlössen. Die Umsetzung dieser Anordnung müsse sie ihm - dem Beklagten - bis zum 28.
Juni 1995 mitteilen.
Die Klägerin gab gegenüber dem Beklagten keine Stellungnahme ab. Sie wandte sich vielmehr am 27. Juni 1995 mit
großformatigen Zeitungsanzeigen an die Öffentlichkeit und erläuterte ihr geplantes Vorgehen. Mit Rundschreiben vom
28. Juni 1995 an ihre Mitglieder informierte sie diese über die Aufsichtsanordnung vom 21. Juni 1995, bekräftigte
jedoch ihre Absicht, dennoch ab 1. Juli 1995 keine Abrechnungen mehr anzunehmen, und forderte ihre Mitglieder auf,
sich an den entsprechenden Beschluss ihrer VV zu halten.
Durch Bescheid vom 28. Juni 1995 setzte der Beklagte unter Hinweis auf § 79a Abs 1 SGB V mit Wirkung vom 1. Juli
1995 einen Beauftragten (sog Staatskommissar) zur Wahrnehmung der Aufgaben der VV und des Vorstandes der
KZÄV ein mit dem Zusatz, daß dies auf Kosten der Klägerin erfolge. Er führte zur Begründung aus, die Klägerin habe
deutlich gemacht, der Aufsichtsanordnung vom 21. Juni 1995 nicht folgen zu wollen. Die Aufgaben und die Führung
ihrer Geschäfte würden übernommen, solange und soweit die Selbstverwaltungsorgane sich weigerten, ihre Geschäfte
zu führen, also die Körperschaft im Einklang mit den Gesetzen und der Satzung zu verwalten. Die Klägerin habe
insbesondere nicht der Forderung entsprochen, die vertragszahnärztliche Versorgung auf Krankenschein bzw
Krankenversichertenkarte und die Abrechnung der Leistungen auch nach dem 1. Juli 1995 sicherzustellen.
Nachdem der staatliche Beauftragte am 13. und 14. Juli 1995 für die Klägerin Honorarverträge mit den KKn bzw ihren
Verbänden über die Höhe des Punktwertes für das Jahr 1995 abgeschlossen hatte, wurde seine Bestellung am 18.
Juli 1995 aufgehoben.
Gegen die Bescheide des Beklagten vom 21. und 28. Juni 1995 hat die Klägerin am 30. Juni 1995 das Sozialgericht
(SG) angerufen. Vorsorglich hat sie mit Schreiben vom 18. Juli 1995 - eingegangen am 19. Juli 1995 - auch
Widerspruch eingelegt. Zusätzlich zur Feststellung der Rechtswidrigkeit der Bescheide hat sie in der mündlichen
Verhandlung des SG die Feststellung beantragt, daß der Beauftragte sie im Zeitraum vom 1. bis 18. Juli 1995 nicht
wirksam vertreten habe.
Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 12. Juni 1996). Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung der
Klägerin unter Mitwirkung von zwei Vertragsärzten als ehrenamtliche Richter zurückgewiesen (Urteil vom 12. März
1997 = SGb 1998, 232). Das Bundessozialgericht (BSG) hat auf ihre Revision dieses Urteil wegen fehlerhafter
Besetzung der Richterbank aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG
zurückverwiesen (Urteil vom 13. Mai 1998, BSGE 82, 150 = SozR 3-1500 § 60 Nr 4).
Im erneuten Verfahren des LSG hat die Klägerin beantragt, das Urteil des SG aufzuheben und festzustellen, (1.) daß
die Aufsichtsverfügung vom 21. Juni 1995 rechtswidrig war, (2.) daß die mit Bescheid vom 28. Juni 1995 erfolgte
Bestellung des Beauftragten zur Wahrnehmung der Aufgaben der Vertreterversammlung und des Vorstandes der
Klägerin rechtswidrig war sowie (3.) daß der Beauftragte bei Abschluß der Honorarverträge am 14. und 13. Juli 1995
die Klägerin nicht wirksam vertreten hat, und (4.) daß der Abschluß der Honorarverträge als Maßnahme des
Beauftragten des Beklagten gegenüber der Klägerin rechtswidrig gewesen ist.
Das LSG hat hinsichtlich der Anträge zu 1. und 2. die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und den Antrag zu 3. auf
Feststellung, daß der Beauftragte sie bei Abschluß der Honorarverträge nicht wirksam vertreten habe, als unzulässig
abgewiesen (Teil-Urteil vom 1. Dezember 1999). Hinsichtlich des Antrages zu 4. hat das LSG die Aussetzung des
Verfahrens beschlossen (Beschluss vom 1. Dezember 1999).
In dem Urteil ist zur Begründung ausgeführt, die Fortsetzungsfeststellungsanträge zu 1. und 2. seien zulässig, aber
nicht begründet. Rechtsgrundlage der Bescheide vom 21. und 28. Juni 1995 sei § 79a SGB V. Die
Selbstverwaltungsorgane der Klägerin hätten deutlich zu erkennen gegeben, daß sie die Körperschaft nicht mehr im
Einklang mit den Gesetzen verwalteten. Ein "gebührenvertragsloser" Zustand sei nicht eingetreten, da die zum
Jahresende 1994 gekündigten Honorarverträge bis zur Entscheidung des Landesschiedsamtes weiter gälten. Die für
die Zeit ab dem 1. Juli 1995 angekündigte direkte Abrechnung der Vertragszahnärzte mit den Versicherten
widerspreche dem gesetzlich vorgesehenen Abrechnungsweg über die KZÄV. Die Einsetzung des staatlichen
Beauftragten sei auch verhältnismäßig. Die Funktionsfähigkeit der Körperschaft sei bedroht gewesen. Sie habe aus
dem Naturralleistungssystem aussteigen und die Patienten zwingen wollen, das Risiko der Realisierung der
Kostenerstattung gegenüber den KKn zu tragen. Der Antrag zu 3. auf Feststellung, daß die Vertretung durch den
Beauftragten bei Abschluß der Honorarverträge unwirksam gewesen sei, sei wegen anderweitiger Rechtshängigkeit
schon nicht zulässig. Beim SG Hannover sei zwischen denselben Beteiligten eine Klage anhängig, mit der begehrt
werde, die Honorarverträge aufzuheben bzw für unwirksam zu erklären (Az: S 31 KA 403/95). Zum Antrag zu 4. ist
ausgeführt, daß er - wegen der Vorgreiflichkeit der Entscheidung über den Antrag zu 3. - noch nicht zur Entscheidung
reif sei. Das LSG hat die Revision hinsichtlich seiner Entscheidung über die Anträge zu 1. und 2. zugelassen. Wegen
der Entscheidung über den Antrag zu 3. hat das BSG auf die Revisions-Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hin
die Revision zugelassen (Senatsbeschluß vom 13. Dezember 2000 - B 6 KA 13/00 B -).
Mit ihrer Revision rügt die Klägerin in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Verletzung ihres Anspruchs auf Gewährung
rechtlichen Gehörs. Das LSG habe nicht zur Kenntnis genommen, daß ihr Vorbringen von ihren Ausführungen im
Klage- und im ersten Berufungsverfahren - vor der BSG-Zurückverweisung - abweiche. Durch die aus dem früheren
Berufungsurteil übernommenen Textbausteine sei das LSG-Urteil auch nicht mit Gründen versehen und damit ein
absoluter Revisionsgrund gegeben. Inhaltlich wendet sie sich weiterhin gegen (1.) die Aufsichtsanordnung, (2.) die
Einsetzung des Beauftragten sowie (3.) die Ansicht, der Beauftragte sei rechtshandlungsfähig, und (4.), die von ihm
getätigten Vertragsabschlüsse seien rechtmäßig gewesen. Der als Rechtgrundlage herangezogene § 79a SGB V sei
im Verhältnis zu Selbstverwaltungskörperschaften eng auszulegen, jedenfalls soweit diese eigene Angelegenheiten
erledigten. Die Aufsicht solle nur das Defizit kompensieren, das sich bei den Selbstverwaltungen in bezug auf das
staatsvolkbezogene Demokratieverständnis ergebe. Die staatliche Aufsichtskontrolle könne sich daher nur darauf
erstrecken, ob Gesetzesrecht verletzt sei, nicht aber auf Verstöße gegen untergesetzliche Rechtsnormen. Zum
Einschreiten wegen allgemeiner Gefahren für die öffentliche Sicherheit seien nicht die Aufsichtsbehörden, sondern die
Polizei- und Ordnungsbehörden zuständig. Deshalb seien für die staatlichen Aufsichtsverfügungen die vom LSG
angeführten Verstöße gegen Bestimmungen des Bundesmantelvertrages-Zahnärzte (BMV-Z) und des
Ersatzkassenvertrages-Zahnärzte (EKV-Z) bedeutungslos. Das Fehlen von Verträgen zwischen den
Landesvertragsparteien könne allenfalls gegen den allen Vertragsbeteiligten obliegenden allgemeinen
Sicherstellungsauftrag des § 72 Abs 1 SGB V verstoßen, nicht aber speziell ihr - der Klägerin - als Verletzung des sie
treffenden besonderen Sicherstellungsauftrages des § 75 Abs 1 SGB V angelastet werden. Dies habe sie auch schon
im LSG-Verfahren geltend gemacht, ohne damit gehört worden zu sein. Dem Gebot enger Auslegung widerspreche
auch das Abstellen des LSG darauf, daß die Versicherten verunsichert und unter Umständen erheblich gefährdet
würden sowie ein Systemnotstand entstehe. Hieraus ergebe sich zugleich, daß die Aufsichtsanordnungen an
schwerwiegenden Begründungsmängeln litten, insbesondere an einem Mangel der Ermessensausübung. Die
Ermessenserwägungen ließen nicht den Grund für das Vorgehen nach § 79a Abs 2 SGB V statt nach § 78 Abs 3 Satz
2 SGB V iVm § 89 Abs 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) erkennen. Die Regelung des § 79a SGB V sei
nicht lex specialis zu § 89 SGB IV, das Vorgehen nach § 79a SGB V sei vielmehr das schärfere, denn danach
komme Rechtsbehelfen keine aufschiebende Wirkung zu und die Einsetzung eines Staatskommissars sei möglich.
Dessen Einsetzung könne nicht schon dann erfolgen, wenn die vorausgegangene Anordnung nicht befolgt worden sei,
erfordere vielmehr, daß die Verwaltung nicht mehr im Einklang mit den Gesetzen stehe, und sei auch nur zulässig,
solange und soweit die Weigerung der Selbstverwaltungsorgane iS des § 79a Abs 1 Satz 1 SGB V bestehe. Das
Vorliegen dieser Voraussetzungen sei im Bescheid nicht deutlich zum Ausdruck gekommen.
Was die Rechtshandlungsbefugnis des Staatskommissars betreffe (Antrag zu 3.), so habe das LSG den
entsprechenden Feststellungsantrag zu Unrecht als unzulässig angesehen. Schon wegen der Bindungswirkung
gemäß § 170 Abs 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hätte das LSG eine Sachentscheidung treffen müssen, wie das BSG
mit seinem Zurückverweisungsurteil vom 13. Mai 1998 zum Ausdruck gebracht habe. Zudem habe keine anderweitige
Rechtshängigkeit vorgelegen, denn Gegenstand des SG-Verfahrens sei die Frage der Unwirksamkeit der
abgeschlossenen Honorarverträge. Mithin gehe es dort lediglich inzidenter um die Vertretungsbefugnis. Auch in
diesem Zusammenhang habe das LSG das Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt. Es habe erst in der
mündlichen Verhandlung auf diesen Gesichtspunkt hingewiesen, also erst, als sie - die Klägerin - das Verfahren Az: S
31 KA 403/95 nicht mehr durch Rücknahme habe beenden können. Inhaltlich habe das LSG mißachtet, daß der
Staatskommissar keine umfassende Rechtshandlungsbefugnis wie die gesetzlichen Vertreter der K(Z)ÄVen habe.
Dies ergebe sich aus der erforderlichen engen Auslegung des § 79a SGB V sowie auch aus der einleitenden
Formulierung "Solange und soweit ...". Er sei nur befugt, den Einklang mit den Gesetzen iS des § 79a Abs 1 Satz 2
SGB V wiederherzustellen. Das habe nicht den Abschluß von Vergütungsverträgen umfaßt; dazu sei er nicht
eingesetzt worden. Auch der vorangegangene Bescheid vom 21. Juni 1995 habe nicht die Vertragsabschlüsse
angemahnt, sondern nur die Durchführung und Abrechnung von Kassenbehandlungen. Das LSG hätte über die
Rechtshandlungsbefugnis auch deshalb entscheiden müssen, weil sie inhaltlich mit der Beurteilung der Klageanträge
zu 1. und 2. verwoben sei.
Das LSG hätte ferner entsprechend dem Antrag zu 4. die vom Staatskommissar am 13. und 14. Juli 1995 getätigten
Vertragsabschlüsse für rechtswidrig erklären müssen. Sie seien schon nicht im Tatbestand des Berufungsurteils
erwähnt, das deshalb insoweit nicht mit Gründen versehen sei. Das LSG habe diesen Fragenbereich nicht durch die
Verfahrensaussetzung ausgrenzen dürfen. Es bestehe die Gefahr, daß sich das bereits ergangene Teilurteil und das
spätere Schlußurteil widersprächen. Die für die rechtliche Bewertung der Vertragsabschlüsse maßgeblichen Vorfragen
seien zum Teil identisch mit denen, die für die Verhältnismäßigkeit der ersten Aufsichtsanordnung und der Einsetzung
des Staatskommissars sowie für die Beurteilung von dessen Rechtshandlungsfähigkeit maßgebend seien. Mit der
Abtrennung jenes Prozeßteils, für die der Aussetzungsbeschluß selbst im übrigen keine Begründung und das Urteil
nur vage Andeutungen enthalte, habe das LSG überdies gegen das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs
verstoßen, indem es erst in der mündlichen Verhandlung die Absicht der Aussetzung offenbart habe. Wegen der
Sachzusammenhänge müsse die Revision auch gegenüber dem Aussetzungsteil zulässig sein, selbst wenn das LSG
insoweit kein Urteil gefällt habe, nötigenfalls in Anwendung der Grundsätze über das Heraufholen verfahrensfehlerhaft
in der Berufungsinstanz anhängig gebliebener Prozeßreste.
Die Klägerin beantragt, die Urteile des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 1. Dezember 1999 und des
Sozialgerichts Hannover vom 12. Juni 1996 aufzuheben und festzustellen, 1. daß die Aufsichtsanordnung vom 21.
Juni 1995 rechtswidrig war, 2. daß der Bescheid vom 28. Juni 1995 mit der Bestellung eines Beauftragten zur
Wahrnehmung der Aufgaben der Vertreterversammlung und des Vorstandes der Klägerin rechtswidrig war, 3. daß der
Beauftragte J. L. bei Abschluß der Honorarverträge mit den Verbänden der Primärkassen am 14. Juli 1995 und den
Ersatzkassen-Verbänden am 13. Juli 1995 die Klägerin nicht wirksam vertreten hat, 4. daß der Abschluß der
Honorarverträge mit den Verbänden der Primärkassen am 14. Juli 1995 und den Ersatzkassen-Verbänden am 13. Juli
1995 durch den Beauftragten J. L. rechtswidrig war, hilfsweise, das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen
vom 1. Dezember 1999 aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das
Landessozialgericht zurückzuverweisen.
Der Beklagte beantragt, die Revision der Klägerin zurückzuweisen.
Der Beklagte hält die Revision der Klägerin für unbegründet. Er macht geltend, die Aufsichtsanordnung und die
Einsetzung des Staatskommissars seien von § 79a SGB V gedeckt. Der Einwand der Klägerin, es hätte kein
Fehlverhalten allein von ihr, sondern ebenso eines von den KKn vorgelegen, treffe nicht zu. Der gerade der Klägerin
anzulastende Rechtsverstoß liege darin, daß sie ungeachtet der Weitergeltung der alten Verträge die Sicherstellung
der vertragszahnärztlichen Versorgung verweigert habe. Dem Erfordernis, die Einsetzung zeitlich und inhaltlich auf
das Erforderliche zu begrenzen ("Solange und soweit"), sei durch die unverzügliche Abberufung nach Abschluß der
Vergütungsverträge entsprochen worden. Die Aufsichtsanordnung und das LSG-Urteil seien in ausreichendem Maße
mit Gründen versehen. Der Beauftragte habe auch die umfassende Rechtshandlungsbefugnis gehabt. Die
Vertragsabschlüsse seien erforderlich gewesen, um die Klägerin zur unverzüglichen Aufgabe ihrer
Verweigerungshaltung zu veranlassen, wie deren anschließendes Verhalten bestätigt habe. Die Ansicht der Klägerin,
der Abschluß der Verträge sei jedenfalls rechtswidrig gewesen, treffe nicht zu. Ob die Aussetzung sinnvoll gewesen
sei, könne zweifelhaft sein; sie sei aber jedenfalls verbindlich und nicht mit der Revision angreifbar. Die zahlreichen
Verfahrensrügen der Klägerin griffen nicht durch.
II
Der Senat entscheidet in der sich aus § 40 Satz 1, § 33, § 12 Abs 3 Satz 2 SGG ergebenden Besetzung mit zwei
ehrenamtlichen Richtern aus dem Kreis der Vertragszahnärzte (BSGE 82, 150, 151 f = SozR 3-1500 § 60 Nr 4 S 13 f;
s auch BSG SozR 3-2500 § 274 Nr 1 S 2).
Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Ihre Anträge haben, wie von den Vorinstanzen zu Recht entschieden
worden ist, keinen Erfolg.
Bei den Begehren auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Aufsichtsanordnung vom 21. Juni 1995 und der
Einsetzung des Beauftragten vom 28. Juni 1995 (Anträge zu 1. und 2.) handelt es sich um zulässige
Fortsetzungsfeststellungsanträge iS des § 131 Abs 1 Satz 3 SGG. Sie sind gegen erledigte Verwaltungsakte
gerichtet; das erforderliche Feststellungsinteresse sowie die sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind gegeben.
Sowohl die Einsetzung des Beauftragten gemäß § 79a Abs 1 SGB V als auch die vorausgegangene Anordnung
gemäß § 79a Abs 2 Satz 1 SGB V sind als Verwaltungsakte zu qualifizieren. Diese haben sich erledigt. Der
Beauftragte hat - am 18. Juli 1995 - seine Tätigkeit beendet; die Organe der Klägerin haben der Aufforderung des
Beklagten vom 21. Juni 1995, die Durchführung und Abrechnung der vertragszahnärztlichen Versorgung
sicherzustellen, in der Folgezeit entsprochen. Das gemäß § 131 Abs 1 Satz 3 SGG erforderliche
Feststellungsinteresse ist unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr gegeben. Denn die insoweit relevanten
Rechtsfragen können sich künftig erneut stellen. Wie das Prozeßvorbringen der Klägerin deutlich macht, erscheint es
nicht ausgeschlossen, daß sie künftig erneut in ähnlicher Weise wie im Jahr 1995 vorgeht und dann wiederum
Aufsichtsmaßnahmen der hier streitigen Art ergehen. Der Zulässigkeit der Feststellungsanträge kann nicht
entgegengehalten werden, es hätte der Durchführung eines Vorverfahrens bedurft. Mag dies auch möglicherweise an
sich erforderlich sein, da § 79a Abs 2 Satz 2 SGB V, der Widerspruch und Klage anführt, sich als lex specialis zu §
78 Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGG (Entbehrlichkeit des Vorverfahrens) darstellen könnte (vgl zB Vahldiek in Hauck/Noftz,
SGB V, K § 79a RdNr 9; Hess in KassKomm, § 79a SGB V, RdNr 6; Hencke in Peters, Handbuch der KrankenVers,
§ 79a RdNr 10), so bedurfte es dessen jedenfalls nach der Erledigung durch die Beendigung der Tätigkeit des
Beauftragten am 18. Juli 1995 nicht mehr (ebenso die stRspr des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG): BVerwGE
26, 161, 167; 35, 334, 336; 56, 24, 26; so auch Meyer-Ladewig, SGG, 6. Aufl 1998, § 78 RdNr 8, § 131 RdNr 9a;
Dolde in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), § 68 RdNr 22 mwN; aA
Kopp/Schenke, VwGO, 12. Aufl 2000; § 68 RdNr 34, § 113 RdNr 27).
Die gegen die Verfügungen vom 21. Juni 1995 und vom 28. Juni 1995 gerichteten Fortsetzungsfeststellungsanträge
sind unbegründet, weil sowohl die Anordnung des Beklagten, daß die Klägerin die vertragszahnärztliche Versorgung
der Versicherten auf Krankenschein bzw Krankenversichertenkarte (vgl § 15 Abs 2 SGB V) und die Abrechnung der
Leistungen auch nach dem 1. Juli 1995 sicherzustellen habe, als auch die Verfügung über die Einsetzung des
Beauftragten rechtmäßig waren.
Die Rechtsgrundlage für diese Aufsichtsmaßnahmen ergibt sich aus § 79a Abs 1 und 2 SGB V (idF des Art 1 Nr 38
des Gesundheitsstrukturgesetzes (GSG) vom 21. Dezember 1992, BGBl I 2266). Nach Abs 1 Sätze 1 und 2 aaO
übernimmt die Aufsichtsbehörde selbst oder ein von ihr bestellter Beauftragter die Führung der Geschäfte einer
K(Z)ÄV, wenn deren Selbstverwaltungsorgane die Funktionsfähigkeit der Körperschaft gefährden, insbesondere, wenn
sie die Körperschaft nicht mehr im Einklang mit den Gesetzen und der Satzung verwalten, die Auflösung der K(Z)ÄV
betreiben oder das Vermögen gefährdende Entscheidungen beabsichtigen oder treffen. Der Übernahme der Geschäfte
durch die Aufsichtsbehörde selbst oder der Einsetzung eines Beauftragten hat nach Abs 2 Satz 1 aaO eine
Anordnung vorauszugehen, mit der die Aufsichtsbehörde der K(Z)ÄV aufgibt, innerhalb einer bestimmten Frist das
Erforderliche zu veranlassen.
Die Voraussetzungen des § 79a Abs 1 Satz 2 SGB V für die Einsetzung des Beauftragten sind erfüllt. Die
Selbstverwaltungsorgane der KZÄV - VV und Vorstand - verwalteten die Körperschaft nicht mehr im Einklang mit den
Gesetzen. Sie hatten deren Mitglieder, die niedersächsischen Vertragszahnärzte, aufgefordert, die Versicherten der
gesetzlichen KKn nur noch gegen direkte Zahlungen an die Zahnärzte zu behandeln und sie auf die Kostenerstattung
durch die KKn zu verweisen. Dies stellt einen schwerwiegenden Gesetzesverstoß dar; denn die vertragszahnärztliche
Behandlung hat grundsätzlich als Naturalleistung zu erfolgen. (Zu)Zahlungen durch die Versicherten sind - von den
gesetzlich bestimmten Ausnahmen abgesehen - nicht zulässig (vgl dazu BSG, Urteile vom 14. März 2001, zB B 6 KA
54/00 R, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen).
Die Ausgestaltung der Leistungserbringung im Wege der Naturalleistung ist für die Vertragszahnärzte gesetzlich
vorgeschrieben und wird für sie mit der Zulassung als Vertragszahnärzte verbindlich. Dabei ergibt sich, wie der Senat
zuletzt in seinen Urteilen vom 14. März 2001 - aaO - ausgeführt hat, der konkrete Inhalt der einem Vertrags(zahn)arzt
obliegenden Pflicht zur Teilnahme an der vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung und zur Behandlung von Versicherten
der gesetzlichen Krankenversicherung aus gesetzlichen und untergesetzlichen sowie gesamtvertraglichen Regelungen
des Krankenversicherungs- und Kassen(zahn)arztrechts. Von besonderer Bedeutung ist dabei das seit Schaffung der
gesetzlichen Krankenversicherung im Jahre 1883 im wesentlichen unverändert geltende und für das System zentrale
Sach- bzw Naturalleistungsprinzip (§ 2 SGB V), welches auch Auswirkungen auf den Bereich des der
Leistungserbringung dienenden Kassen(zahn)arztrechts hat. Das gesamte System der gesetzlichen
Krankenversicherung ist, wie das BSG in ständiger Rechtsprechung betont und der Gesetzgeber des SGB V
anerkannt hat, vom Naturalleistungsprinzip geprägt und getragen; es stellt insoweit ein "grundsätzliches
Strukturelement" dar (so Gesetzentwurf der Fraktion der CDU/CSU, SPD und FDP zum GSG, BT-Drucks 12/3608 S
76 zu § 13 SGB V; vgl auch zB BSGE 69, 170, 173 = SozR 3-2200 § 321 Nr 1 S 4 f mwN; zur Bedeutung ferner zB
Wasem in Schulin (Hrsg), Handbuch des Sozialversicherungsrechts, Bd 1, Krankenversicherungsrecht, 1994, § 3
RdNr 157 ff; Schulin, ebenda, § 6 RdNr 106 ff; Schmitt, ebenda, § 28 RdNr 1 ff, § 29 RdNr 2 ff; Noftz in Hauck/Noftz,
SGB V, K § 2 RdNr 78 ff und K § 13 RdNr 16 ff; Engelmann, NZS 2000, 1, 5, jeweils mwN). Auch der einzelne
Vertrags(zahn)arzt hat mit seinem Leistungsangebot bei der Umsetzung und Verwirklichung dieses Prinzips eine
bestimmte, festgelegte Funktion.
Der Vertrags(zahn)arzt übernimmt mit seiner Zulassung die Pflicht, die gesetzlichen Leistungsansprüche der
Versicherten auf (zahn)ärztliche Behandlung (§ 11 iVm § 27 SGB V) zu befriedigen. Die Leistungen werden den
Versicherten von den KKn zur Verfügung gestellt (§ 2 Abs 1 iVm § 1 Satz 3 SGB V), und zwar grundsätzlich als
Naturalleistungen und nicht nur als Geldleistungen mit der Möglichkeit der (nachträglichen) Kostenerstattung (§ 2 Abs
2 Satz 1, § 13 Abs 1 SGB V). Da die KKn die Sach- und Dienstleistungen nicht selbst vorhalten, bedienen sie sich zu
ihrer Erbringung dritter Personen und/oder Institutionen (Leistungserbringer) und schließen mit diesen aufgrund der sog
Leistungsverschaffungspflicht (vgl BSGE 69, 170, 172 f = SozR 3-2200 § 321 Nr 1 S 4) Verträge über die Erbringung
der Leistungen (§ 2 Abs 2 Satz 2, §§ 69 ff SGB V). Nach der Konzeption des Gesetzes soll also - von besonders
geregelten Ausnahmen abgesehen - den Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung die gesamte
Krankenbehandlung als Sach- bzw Dienstleistung zur Verfügung gestellt werden (BSGE 81, 54, 59 = SozR 3-2500 §
135 Nr 4 S 14 f; BSGE 81, 73, 77 = SozR 3-2500 § 92 Nr 7 S 51). Dies gilt ungeachtet der Modifizierungen durch §
29, § 30 SGB V grundsätzlich auch im Vertragszahnarztrecht.
Die leistungserbringenden Vertrags(zahn)ärzte erhalten die Vergütung für ihre Tätigkeit - vermittelt über die K(Z)ÄVen -
von den KKn als Leistungsträgern der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 12 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB
I)), die für diesen Zweck wiederum Beiträge von Versicherten, Arbeitgebern und sonstigen Beitragspflichtigen erheben
(§ 3 iVm §§ 220 ff, §§ 226 ff, §§ 249 ff SGB V). Die Pflicht der KKn zur Leistungserbringung in Natur und die
Einbindung der Leistungserbringer in diese Aufgabe ist dabei nicht bloßer Selbstzweck, sondern hat zum einen den
Schutz der Versicherten vor mangelnder medizinischer Versorgung infolge der damit eintretenden finanziellen
Belastung des einzelnen zum Ziel (so bereits BSG SozR 2200 § 182 Nr 74 S 132); zum anderen dient das
Naturalleistungsprinzip der Sicherstellung einer wirtschaftlichen Versorgung mittels Einflußnahme auch der das
System finanzierenden KKn auf die Ausgestaltung des Inhalts und insbesondere der Honorierung des
Leistungsgeschehens (vgl zu diesem Aspekt besonders BSGE 53, 150, 155 = SozR 2200 § 222 Nr 1; BSGE 55, 188,
193 f = SozR 2200 § 257a Nr 10; BSGE 73, 271, 275 = SozR 3-2500 § 13 Nr 4 S 14; BSGE 81, 54, 59 f = SozR 3-
2500 § 135 Nr 4 S 14 f; BSG MedR 1998, 230, 232 f; Schulin, aaO, § 6 RdNr 114; Noftz, aaO, K § 13 RdNr 16 f, 20).
Diese Vorstellung liegt vor allem der Verpflichtung der K(Z)ÄVen zur Sicherstellung der vertrags(zahn)ärztlichen
Versorgung (§ 75 Abs 1 Satz 1 SGB V) zugrunde. Die Pflicht trifft unmittelbar die K(Z)ÄV als Körperschaft der
Leistungserbringer.
Entgegen der aufgezeigten Verpflichtung, die vertragszahnärztliche Versorgung der Versicherten der gesetzlichen
Krankenversicherung als Naturalleistung sicherzustellen, wollten hier die Selbstverwaltungsorgane der Klägerin zur
Kostenerstattung übergehen. Die VV der Klägerin hatte, wie im Berufungsurteil festgestellt, am 25. März 1995
beschlossen, zum 1. Juli 1995 den "gebührenvertragslosen Zustand" zu erklären, wenn nicht bis dahin eine
Punktwerterhöhung vorgenommen werde. Am 16. Juni 1995 trat die Klägerin mit der Presseerklärung an die
Öffentlichkeit, daß sie wegen des seit dem 1. April 1995 vertragslosen Zustandes den Zahnärzten empfehle, ihren
Patienten ab dem 1. Juli 1995 Rechnungen auf der Basis der kassenüblichen Honorierungen - zuzüglich einer ihnen
gesetzlich zustehenden Steigerung um 1,7 % - zur Vorlage bei der KK auszustellen; sie - die Klägerin - dürfe in dem
Zeitraum des gebührenvertragslosen Zustandes keine Abrechnungen mehr vornehmen. Am 27./28. Juni 1995
erneuerte sie diese Erklärungen in Zeitungsanzeigen sowie in einem Rundschreiben an die Vertragszahnärzte, die sie
zur Befolgung des Beschlusses der VV aufrief.
Es ist nicht zu beanstanden, daß das LSG aufgrund dieser Erklärungen davon ausgegangen ist, daß die Klägerin der
gesetzlich vorgegebenen Verpflichtung zur Leistungserbringung als Naturalleistung ab dem 1. Juli 1995 nicht mehr
entsprechen wollte. Sie forderte Zahlungen der Versicherten direkt an die Vertragszahnärzte, wobei diese das
jeweilige Honorar von sich aus um einen von der Klägerin als angemessen erachteten Prozentsatz erhöhen sollten.
Zusätzlich behinderte sie das Zustandekommen neuer Vergütungsvereinbarungen mit den KKn durch einen Spruch
des Landesschiedsamtes, indem sie planmäßig darauf hinwirkte, daß dieses beschlußunfähig werde. Sie forderte
nämlich die vertragszahnärztlichen Mitglieder dazu auf, ihre schiedsamtlichen Tätigkeiten aufzugeben. Mit ihrer
Ankündigung, ab dem 1. Juli 1995 keine Abrechnungen der vertragszahnärztlichen Leistungen mehr vorzunehmen,
handelte die Klägerin ferner erkennbar der ihr obliegenden gesetzlichen Aufgabe zuwider, auch künftig entsprechend
den von den Vertragszahnärzten abgerechneten Leistungen die von den KKn erhaltenen Gesamtvergütungen an diese
zu verteilen (§ 85 Abs 4 Satz 1 SGB V). Das Vorgehen der Klägerin richtete sich damit auch gegen ihre Pflicht,
gemäß § 75 Abs 1 Satz 1 SGB V die vertragszahnärztliche Versorgung sicherzustellen.
Aufgrund der aufgezeigten mehrfachen Gesetzesverstöße, die schon darin liegen, daß die Selbstverwaltungsorgane
der Klägerin zu rechtswidrigem Handeln aufriefen, wurde die Klägerin nicht mehr iS des § 79a Abs 1 Satz 2 SGB V im
Einklang mit den Gesetzen verwaltet und ihre Funktionsfähigkeit gefährdet. Dies berechtigte das beklagte Land, die
Geschäfte der Klägerin durch einen von ihm bestellten Beauftragten führen zu lassen.
Die weiteren Voraussetzungen für die Einsetzung des Beauftragten lagen ebenfalls vor. So war iS des § 79a Abs 2
Satz 1 SGB V der Einsetzung des Beauftragten eine Anordnung vorausgegangen, mit der der Beklagte der Klägerin
aufgab, innerhalb einer bestimmten Frist das Erforderliche zu veranlassen. Er hatte sie mit der Anordnung vom 21.
Juni 1995 aufgefordert, die vertragszahnärztliche Versorgung der Versicherten auf Krankenschein bzw
Krankenversichertenkarte und die Abrechnung der Leistungen auch nach dem 1. Juli 1995 sicherzustellen,
unabhängig davon, ob bis dahin neue Vergütungsvereinbarungen mit den KKn-Verbänden zustande kämen oder das
Landesschiedsamt eine Entscheidung träfe.
Diese - der Einsetzung des Beauftragten vorgelagerte - Aufsichtsmaßnahme erweist sich ebenfalls als rechtmäßig.
Insbesondere ist die bis zum 28. Juni 1995 gesetzte Frist für die Mitteilung der Umsetzung der Anordnung nicht zu
beanstanden. Eine Mindestfrist ist gesetzlich nicht vorgesehen. Die Bemessung der Frist liegt im Ermessen der
Aufsichtsbehörde und hat sich an der Dringlichkeit der Maßnahmen zu orientieren (vgl Vahldiek in Hauck/Noftz, aaO,
K § 79a RdNr 6). Die gesetzte Frist von einer Woche war vor dem Hintergrund der vorangegangenen Vorgänge
ausreichend. Die Funktionsfähigkeit der Klägerin war, wie dargelegt, gefährdet und ihre Verwaltung stand nicht mehr
im Einklang mit dem Gesetz. Zur Erfüllung der Anordnung der Aufsicht bedurfte es lediglich einer Aufforderung des
Vorstandes an ihre Mitglieder und seiner Absichtserklärung, die Abrechnungen wie bisher vorzunehmen. Nicht der
Beklagte, sondern die Klägerin hatte den entstandenen Zeitdruck zu verantworten. Denn diese hatte selbst kurzfristig
auf ihre Funktionsunfähigkeit ab dem 1. Juli 1995 hingearbeitet. Eine Klärung durch das Landesschiedsamt, die
zunächst noch möglich erschien, machte die VV durch ihren Beschluss vom 17. Juni 1995, mit dem sie die
vertragszahnärztlichen Mitglieder zum Rücktritt aufforderte, zunichte. Danach verblieb dem Beklagten nur noch wenig
Zeit für wirkungsvolle Maßnahmen, so daß er der Klägerin keine längere Handlungsfrist einräumen konnte.
Auch die Maßnahme des Beklagten, den Beauftragten zur Wahrnehmung der Aufgaben sowohl des Vorstandes als
auch der VV zu bestellen, hält sich im Rahmen der Ermächtigungsgrundlage des § 79a Abs 1 Satz 2 SGB V. § 79a
Abs 2 Satz 3 SGB V ist mit seiner Formulierung, daß der Beauftragte die Stellung "des" Organs habe, für das er die
Geschäfte führe, lediglich allgemein gefaßt, ohne daß daraus hergeleitet werden könnte, der Beauftragte könne nur für
ein einziges Selbstverwaltungsorgan eingesetzt werden. Der Beauftragte kann für die beiden Organe der VV und des
Vorstandes bestellt werden, wenn dies erforderlich ist (so zB Lindemann in Wannagat, Sozialgesetzbuch, SGB V,
Gesetzliche Krankenversicherung, § 79a RdNr 9 aE und 12), insbesondere dann, wenn - wie hier - schwerwiegende
Rechtsverletzungen sowohl der VV als auch des Vorstandes der Klägerin zu beseitigen waren.
Die Einsetzung eines Beauftragten für Vorstand und VV erweist sich nicht als unverhältnismäßig. Zur präventiven
Abwehr der bevorstehenden Gefährdung der Funktionsfähigkeit der Klägerin standen mildere, aber gleich wirksame
andere Aufsichtsmaßnahmen nicht zur Verfügung. Weder sind solche erkennbar noch von der Klägerin benannt
worden. Auf die allgemeinen Aufsichtsmittel gemäß § 78 Abs 1, Abs 3 Satz 2 SGB V iVm §§ 88, 89 SGB IV kann
nicht verwiesen werden. Denn neben diesen Bestimmungen steht - im Sinne einer lex specialis - § 79a SGB V als
eigenständige Regelung, von der selbständig Gebrauch gemacht werden kann (vgl dazu zB Krauskopf in Krauskopf,
Soziale Krankenversicherung/Pflegeversicherung, § 79a SGB V RdNr 3). Das Erfordernis vorheriger Beratung gemäß
§ 89 Abs 1 SGB IV (zu dessen Zweckrichtung vgl BSG SozR 3-5868 § 85 Nr 1 S 6 mwN; Funk, VSSR 1990, 261,
266) gilt im Falle des § 79a SGB V nicht, wird vielmehr durch das Verfahren nach § 79a Abs 2 Satz 1 SGB V ersetzt.
Der Beklagte war auch nicht bereits verpflichtet, gegen die Klägerin aufgrund des Beschlusses ihrer VV vom 25. März
1995 vorzugehen, mit dem sie ein rechtswidriges Vorgehen angekündigt hatte. Denn er durfte damals davon
ausgehen, daß aufgrund des schon wenig später eingeleiteten Schiedsamtsverfahrens ein von der Klägerin
angenommener "gebührenvertragsloser Zustand" nicht eintreten werde.
Die Einsetzung des Beauftragten mußte auch nicht - entgegen der Ansicht der Klägerin - schon im Bescheid sachlich
und/oder zeitlich begrenzt werden. Vielmehr ist lediglich notwendig, daß die Maßnahmen des Beauftragten in
sachlicher und zeitlicher Hinsicht das Maß des Erforderlichen nicht überschreiten. So verhält es sich hier. Der
Vertragsabschluß war erforderlich, um die Gefährdung der Funktionsfähigkeit der Klägerin vollends zu beseitigen;
denn gerade sein Fehlen hatte den Anlaß für ihre Verweigerungshaltung gebildet. In zeitlicher Hinsicht ist die Tätigkeit
des Beauftragten sogleich nach dem Zustandekommen der Verträge beendet worden. Damit lag im Ergebnis nur eine
vorübergehende Ersetzung der Selbstverwaltungsorgane vor, nicht aber deren Auflösung oder dauerhafte
Beschränkung. Mithin ist das Übermaßverbot nicht verletzt.
Unzutreffend ist ferner die Auffassung der Klägerin, die Vorschrift des § 79a SGB V trage die angefochtenen
Aufsichtsmaßnahmen deshalb nicht, weil sie eng auszulegen sei und nur eingreife, wenn die Körperschaft nicht mehr
im Einklang mit den förmlichen Gesetzen verwaltet werde, nicht aber auch dann, wenn die Verwaltung (lediglich) nicht
mehr im Einklang mit untergesetzlichen Rechtsnormen stehe. Dieser Einwand geht schon deshalb fehl, weil der
Klägerin - wie dargelegt - mehrere Verstöße gegen Bestimmungen des SGB V zur Last fallen. Im übrigen gibt es
keinen bundesrechtlichen Grundsatz, der aufsichtliches Einschreiten auf Fälle von Verstößen gegen förmliche
Gesetze beschränkt. Ein relevantes aufsichtsrechtliches Interesse kann auch an der Einhaltung nur untergesetzlicher,
von der Selbstverwaltung gesetzter, Rechtsnormen bestehen. Darauf erstreckt sich die Vorschrift des § 79a SGB V.
Dies so zu bestimmen, hält sich im Rahmen der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers jedenfalls in
Selbstverwaltungsbereichen, die wie hier nur gesetzlich geregelt und nicht verfassungsrechtlich garantiert sind (vgl
BVerfGE 39, 302, 314 f; 77, 340, 344; 89, 365, 377 mwN).
Den Aufsichtsanordnungen vom 21. und 28. Juni 1995 ermangelt es entgegen der Auffassung der Klägerin schließlich
nicht an einer ausreichenden Begründung iS des § 35 Abs 1, 2 SGB X. Die Verfügungen lassen die dargestellten
Gesichtspunkte, aus denen sich die schwerwiegenden Rechtsverstöße ergeben, im wesentlichen erkennen. Ein
Rechtsfehler ergibt sich selbst dann nicht, wenn ungeachtet des Wortlauts des § 79a Abs 1 Satz 2 SGB V, der nicht
ausdrücklich als Ermessensvorschrift ("kann") ausgestaltet ist, für die Einsetzung des Beauftragten eine
Ermessensausübung zu fordern wäre, wie die Klägerin geltend macht. Diese Frage bedarf ebensowenig einer
abschließenden Entscheidung wie die Frage, ob in Fällen der vorliegenden Art von einer sog Ermessensreduzierung
auf Null auszugehen ist. Denn aus den Ausführungen in der Verfügung vom 28. Juni 1995 wird in ausreichendem
Maße die Entschließung des Beklagten deutlich, wegen der Schwere der Gesetzesverstöße einzuschreiten, und
ebenso die Entscheidung, gerade die Maßnahme der Einsetzung eines Beauftragten zu wählen. Die Erwägungen sind
nachvollziehbar dargelegt und inhaltlich nicht zu beanstanden.
Soweit sich die Klägerin für ihr Vorgehen auf einen "gebührenvertragslosen Zustand" beruft, könnte selbst das
Bestehen eines solchen Zustandes sie nicht dazu berechtigen, gegen gesetzliche Verpflichtungen zu verstoßen. Die
KZÄV als Körperschaft des öffentlichen Rechts ist an Gesetz und Recht gebunden (Art 20 Abs 3 Grundgesetz);
tatsächliche oder angebliche Rechtsverstöße anderer geben ihr nicht die Befugnis, ihrerseits gegen das Gesetz zu
handeln. Im übrigen bestand kein "gebührenvertragsloser Zustand"; denn nach der Regelung des § 89 Abs 1 Satz 4
SGB V gelten im Falle der Kündigung eines Vertrages über die vertrags(zahn)ärztliche Versorgung die Bestimmungen
des bisherigen Vertrages bis zur Entscheidung des Schiedsamtes weiter. Dies wird weder durch das Scheitern von
Schiedsamtsverhandlungen in Frage gestellt noch dadurch, daß ein Schiedsentscheid nicht binnen der
Dreimonatsfrist des § 89 Abs 1 Satz 3 SGB V erging. Bei dieser Frist handelt es sich lediglich um eine Ordnungsfrist
(vgl BSGE 20, 73, 79 = SozR Nr 1 zu § 368h RVO; BSG SozR Nr 1 zu Art 4 § 12 GKAR Bl Aa2).
Das weitere Begehren der Klägerin (Antrag zu 3.) auf Feststellung, daß der Beauftragte bei Abschluß der
Vergütungsverträge mit den KKn am 13. und 14. Juli 1995 nicht rechtshandlungsfähig gewesen sei, ist - entgegen der
Auffassung des LSG - ebenfalls zulässig. Er betrifft iS des § 55 Abs 1 Nr 1 SGG die Frage des Bestehens oder
Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, nämlich die Frage, ob der Beauftragte aufgrund der Einsetzung durch den
Beklagten die Rechtsmacht hatte, Vergütungsverträge mit KKn abzuschließen. Das Feststellungsinteresse iS des §
55 Abs 1 SGG ist gegeben. Denn von der Beantwortung dieser Frage hängt es möglicherweise ab, ob die Klägerin an
die Vergütungsverträge mit ihren erheblichen finanziellen Folgewirkungen gebunden ist. Das Feststellungsinteresse
könnte zB fehlen, wenn Mängel der Rechtshandlungsbefugnis anerkanntermaßen nicht auf den Bestand der
Vergütungsverträge durchschlagen würden. Das wird aber nicht einheitlich beurteilt (vgl zum Problem Plagemann,
SGb 1998, 237, 238 vor II). Dem Feststellungsantrag läßt sich auch nicht eine anderweitige Rechtshängigkeit
entgegenhalten. Der mit diesem Antrag anhängig gemachte Streitgegenstand - das Begehren auf Feststellung, der
Beauftragte habe bei Abschluß der Vergütungsverträge mit den KKn am 13. und 14. Juli 1995 die Klägerin nicht
wirksam vertreten - ist mit dem beim SG Hannover unter dem Az: S 31 KA 403/95 anhängigen Klagegegenstand nicht
identisch, sondern steht zu diesem im Verhältnis von Vor- und Hauptfrage. Für die beim SG zu entscheidende Frage,
ob die Honorarverträge wirksam sind, ist die Frage der Vertretungsbefugnis eine von mehreren Vorfragen. Das
Verfahren des SG Hannover betrifft nur inzident - nicht streitgegenständlich - die mit dem Antrag zu 3. beim LSG
anhängig gemachte Frage, was für die Annahme anderweitiger Rechtshängigkeit nicht ausreicht (vgl Schlegel in
Hennig, SGG, § 141 RdNr 26 mwN; s zB auch Vollkommer in Zöller, ZPO, 21. Aufl 1999, vor § 322 RdNr 19, 22 ff,
insbes 22-24).
Der Feststellungsantrag ist jedoch unbegründet. Gemäß § 79a Abs 2 Satz 3 SGB V hat der Beauftragte die Stellung
desjenigen Organs, für das er die Geschäfte führt. Er kann daher sämtliche Rechtshandlungen vornehmen, zu denen
das jeweilige Organ auf der Grundlage des Gesetzes oder der Satzung berechtigt ist (vgl zB Hess in KassKomm, §
79a SGB V RdNr 5). Er war mithin befugt, als Vorstand der Klägerin die Verträge abzuschließen (§ 77 Abs 6 Satz 1
SGB V). Seine Befugnisse sind gesetzlich nicht begrenzt, insbesondere - entgegen der Ansicht der Klägerin - nicht
etwa auf diejenigen Maßnahmen beschränkt, die unerläßlich sind, um die Gefährdung der Funktionsfähigkeit der
Körperschaft abzuwehren (vgl Hess aaO RdNr 5; Hencke in Peters aaO RdNr 7; Heinze in Gesamtkomm SozVers, Bd
3 (SGB V), § 79a Anm 4 und 7).
Beschränkungen der Befugnisse des Beauftragten können auch nicht aus dem allgemeinen
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz abgeleitet werden, wenn - wie im vorliegenden Fall - eine KZÄV die ihr obliegenden,
zum Wesensgehalt des vertragszahnärztlichen Systems gehörenden Aufgaben nicht wahrnimmt, indem sie das Ziel
verfolgt, daß die Versicherten die erforderlichen zahnärztlichen Behandlungen nicht mehr auf Krankenschein bzw
Krankenversichertenkarte erhalten und die von den KKn geleisteten Gesamtvergütungen nicht mehr an die
Vertragsärzte verteilt werden. Auch den einleitenden Worten des § 79a SGB V "Solange und soweit" lassen sich
Beschränkungen der von der Klägerin geltend gemachten Art nicht entnehmen. Damit wird nach dem Kontext der
Bestimmung nur die Frage geregelt, unter welchen Voraussetzungen und für welchen Zeitraum die
Aufgabenübernahme durch die Aufsichtsbehörde oder einen Beauftragten erfolgen kann, nicht aber, welche
inhaltlichen Befugnisse der Beauftragte hat. Im übrigen war der vom Beauftragten vollzogene Abschluß der
Vergütungsverträge sachlich geboten, denn ihr Fehlen hatte den Anlaß für die Verweigerungshaltung der Klägerin
gebildet, so daß erst dadurch die Gefährdung ihrer Funktionsfähigkeit vollends beseitigt wurde.
Soweit die Klägerin sich dagegen wendet, daß das LSG das Verfahren hinsichtlich des Antrages Nr 4 ausgesetzt
habe und begehrt, im Revisionsverfahren auch hierüber zu entscheiden, kann ihr nicht gefolgt werden. Denn insoweit
ist keine Revision anhängig. Dies gilt unabhängig davon, ob die Aufteilung des Gesamtverfahrens verfahrensfehlerhaft
gewesen ist, wie die Klägerin unter Hinweis auf die Zusammenhänge zwischen diesem Teil des Verfahrens und dem
durch Urteil beschiedenen Teil geltend macht. Die Aussetzung ist, selbst wenn sie rechtswidrig gewesen sein sollte,
wirksam. Für eine Einbeziehung des ausgesetzten Verfahrensteiles in das Revisionsverfahren - etwa durch
Anwendung der Grundsätze über das "Heraufholen" verfahrensfehlerhaft in der Vorinstanz anhängig gebliebener
Prozeßreste - ist kein Raum.
Schließlich greifen auch die von der Klägerin gegen das Berufungsurteil erhobenen formalen Rügen nicht durch. Ein
Mangel der Begründung iS des § 202 SGG iVm § 551 Nr 7 ZPO liegt erkennbar ungeachtet dessen nicht vor, daß die
Klägerin geltend macht, das Berufungsurteil erörtere nicht alle von ihr vorgebrachten Gesichtspunkte. Die
wesentlichen Gründe für die Entscheidung des Berufungsgerichts sind im Urteil deutlich und ausreichend dargelegt
worden. Entgegen der Auffassung der Klägerin hat das LSG ihr ausreichend rechtliches Gehör gewährt. Daß das
Gericht ihr Vorbringen nicht gehörig zur Kenntnis genommen habe, könnte nur angenommen werden, wenn es dafür
greifbare Anhaltspunkte gäbe (stRspr des BVerfG, zB BVerfGE 70, 288, 293; BVerfG (Kammer), NJW 1994, 2279).
Dies ist indessen nicht der Fall. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, daß das LSG - wie die Klägerin geltend
macht - Textpassagen aus dem früheren - vor der BSG-Zurückverweisung ergangenen - LSG-Urteil übernommen hat.
Erfolglos ist die Klägerin auch mit ihrer Ansicht, allenfalls eine Zurückverweisung an das LSG könne in Betracht
kommen, weil die Vertragsabschlüsse vom 13. und 14. Juli 1995 nicht im Tatbestand des Urteils des LSG erwähnt
seien und daher entsprechende Tatsachenfeststellungen nachgeholt werden müßten. Das trifft schon sachlich nicht
zu, denn die Vertragsabschlüsse werden im Berufungsurteil mehrfach angeführt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 und 4 SGG. Der Senat hat sie auf die Kosten des
Berufungsverfahrens erstreckt. Das Berufungsurteil enthält zwar entsprechende Ausführungen in seinen
Entscheidungsgründen, hat einen Kostenpassus aber nicht in seinen Urteilstenor aufgenommen.