Urteil des BSG vom 04.06.2002

BSG: unfallversicherung, versicherungsschutz, betriebsstätte, gefahr, arbeitsunfall, verkehrsunfall, fahren, bedingung, körperverletzung, arbeitsstelle

Bundessozialgericht
Urteil vom 04.06.2002
Sozialgericht Frankfurt
Hessisches Landessozialgericht
Bundessozialgericht B 2 U 11/01 R
Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 15. November 2000, der
Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 13. Oktober 1999 sowie der Bescheid der Beklagten
vom 14. Juli 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Oktober 1998 aufgehoben. Die Beklagte wird
verurteilt, den Kläger für die Folgen des am 31. Januar 1997 erlittenen Arbeitsunfalls zu entschädigen. Die Beklagte
hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits in allen drei Rechtszügen zu erstatten.
Gründe:
I
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Unfall des Klägers vom 31. Januar 1997 als Arbeitsunfall zu entschädigen
ist.
Der im Jahre 1958 geborene Kläger erlitt an diesem Tage auf der Fahrt mit dem Pkw von seiner Wohnung in F. zu
einem Betrieb in H. , wo er im Rahmen einer ihm vom Arbeitsamt gewährten Maßnahme der Berufsförderung ein
Praktikum absolvierte, einen Verkehrsunfall. Er überholte bei Dunkelheit auf der Landstraße vor einer Bergkuppe und
einer Rechtskurve eine Fahrzeugkolonne, wobei er mit einem entgegenkommenden Pkw seitlich zusammenstieß.
Dessen Fahrer und der Kläger selbst wurden dabei erheblich verletzt. Wegen dieses Vorfalls wurde der Kläger vom
Amtsgericht Hanau (AG) durch das rechtskräftige Urteil vom 19. Januar 1998 wegen vorsätzlicher
Straßenverkehrsgefährdung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung gemäß § 315c Abs 1 Nr 2b, Abs 3 Nr 1, §§
230, 52 des Strafgesetzbuchs (StGB) zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 100,00 DM bestraft, seine
Fahrerlaubnis wurde für die Dauer von drei Monaten entzogen. Er habe grob verkehrswidrig und rücksichtslos falsch
überholt und dadurch fahrlässig Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer und fremde Sachen von bedeutendem
Wert gefährdet.
Nach Beiziehung der Strafakten lehnte die Beklagte Entschädigungsleistungen wegen dieses Verkehrsunfalls ab, weil
der innere Zusammenhang mit dem versicherten Zurücklegen des Weges durch das grob verkehrswidrige und
rücksichtslose Verhalten des Klägers entfallen sei (Bescheid vom 14. Juli 1998 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 20. Oktober 1998). Klage und Berufung waren erfolglos (Gerichtsbescheid des
Sozialgerichts Frankfurt am Main (SG) vom 13. Oktober 1999 und Urteil des Hessischen Landessozialgerichts (LSG)
vom 15. November 2000).
Das LSG hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, nach der Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts (BSG) für den Bereich der Soldatenversorgung seien bei einer Verurteilung nach § 315c Abs 1
Nr 2 StGB Zweifel an der Verfolgung wehrdienstfremder Zwecke - Handeln aus Eigensucht - und deren Überwiegen
gegenüber dem wehrdienstlichen Zweck ausgeschlossen (Hinweis auf BSGE 75, 180 = SozR 3-3200 § 81 Nr 12). Die
Feststellung eigensüchtigen Verhaltens schließe die Annahme aus, dass er trotzdem überwiegend im dienstlichen
Interesse gehandelt habe. Ebenso wie alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit als die wesentliche Bedingung für einen
Unfall gewertet werde, müsse dies auch für einen sich eigensüchtig über elementare Regeln und Vorschriften des
Straßenverkehrs hinwegsetzenden Kraftfahrer gelten. Diese Wertungen seien auf den Bereich der gesetzlichen
Unfallversicherung zu übertragen. Danach führe ein verbotswidriges oder sogar mit Kriminalstrafe geahndetes
Verhalten zwar nicht generell zum Ausschluss des Unfallversicherungsschutzes. Komme es aber zu einer
rechtskräftigen Verurteilung des Versicherten auf einem nach § 8 Abs 2 Nr 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
(SGB VII) geschützten Weg wegen einer Straßenverkehrsgefährdung nach § 315c Abs 1 Nr 2b StGB, so seien nicht
mehr die geschützten allgemeinen Verkehrsgefahren als wesentliche Bedingung für den von ihm herbeigeführten
Verkehrsunfall anzusehen, sondern allein das grob verkehrswidrige und rücksichtslose Verhalten des Versicherten im
Verkehr. Eine Motivforschung im Hinblick auf das Fehlverhalten des Klägers sei entbehrlich, da insbesondere die
(vom Kläger behauptete) Absicht, den Arbeitsplatz noch rechtzeitig zu erreichen, kein den Zusammenhang
herstellendes Interesse zu begründen vermöge. Mit seinem Verhalten habe der Kläger nicht mehr in erster Linie
seinem Beschäftigungsverhältnis dienende Zwecke verfolgt, sondern habe rücksichtslos eigene Interessen
vorangestellt und dadurch die Verletzungen selbst verursacht, für die er nach der der gesetzlichen Regelung zugrunde
liegenden Wertentscheidung keine Entschädigungsleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung verlangen könne.
Mit seiner - vom BSG zugelassenen - Revision rügt der Kläger eine Verletzung des § 8 SGB VII. Er sei bei dem
Überholmanöver davon ausgegangen, dass er dieses unbeschadet beenden und dadurch seine Arbeitsstelle pünktlich
erreichen könne, habe den Verkehrsunfall mithin nicht absichtlich herbeigeführt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 15. November 2000 sowie den Gerichtsbescheid des
Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 13. Oktober 1999 aufzuheben und die Beklage unter Aufhebung des
Bescheides vom 14. Juli 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Oktober 1998 zu verurteilen, den
Unfall vom 31. Januar 1997 als Wegeunfall in gesetzlichem Umfang zu entschädigen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
II
Die Revision des Klägers ist begründet. Er hat entgegen der Auffassung der Vorinstanzen am 31. Januar 1997 einen
Arbeitsunfall erlitten, den die Beklagte zu entschädigen hat.
Arbeitsunfälle sind nach § 8 Abs 1 SGB VII Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den
§§ 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Versicherte Tätigkeit ist nach § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII
auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von
dem Ort der Tätigkeit. Da diese Vorschriften inhaltlich im Wesentlichen mit den früheren Regelungen des § 548 Abs 1
Satz 1 der Reichsversicherungsordnung (RVO) und des § 550 Abs 1 RVO übereinstimmen, kann die hierzu ergangene
Rechtsprechung auch für die rechtliche Beurteilung des Vorliegens von Arbeits- und auch Wegeunfällen nach den
Vorschriften des SGB VII weiter herangezogen werden, soweit nicht die wenigen Änderungen des materiellen Rechts
(ua § 8 Abs 2 Nr 2 bis 5 SGB VII) entgegenstehen (BSG SozR 3-2700 § 8 Nr 1, 3, 6, 9). Danach ist Voraussetzung
für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls, dass das Verhalten, bei dem sich der Unfall ereignet hat, in einem inneren
(sachlichen) Zusammenhang mit der Betriebstätigkeit steht, der es rechtfertigt, das betreffende Verhalten der
versicherten Tätigkeit zuzurechnen. Der innere Zusammenhang ist gegeben, wenn die Zurücklegung des Weges der
Aufnahme der versicherten Tätigkeit bzw nach Beendigung dieser Tätigkeit der Erreichung der Wohnung oder eines
dritten Ortes dient. Bei der Feststellung des inneren Zusammenhangs zwischen dem zum Unfall führenden Verhalten
und der Betriebstätigkeit geht es um die Ermittlung der Grenze, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der
gesetzlichen Unfallversicherung reicht. Es ist daher wertend zu entscheiden, ob das Handeln des Versicherten zur
versicherten betrieblichen Tätigkeit bzw - wie hier - zum Weg zur oder von der Arbeitsstätte gehört (BSGE 58, 76, 77
= SozR 2200 § 548 Nr 70; BSG SozR 3-2200 § 550 Nr 1 und 14). Maßgeblich ist dabei die Handlungstendenz des
Versicherten, so wie sie insbesondere durch objektive Umstände des Einzelfalls bestätigt wird (BSG SozR 3-2200 §
550 Nr 4 und 16, jeweils mwN). Diese fehlt etwa dann, wenn der Versicherte den Weg zur Arbeitsstelle für zum
Erreichen dieses Zieles nicht dienliche Zwecke nutzen will, wozu etwa eine Selbsttötung durch Verursachung eines
Verkehrsunfalls oder die Veranstaltung eines Wettrennens gehören würden (vgl BSG SozR 3-2200 § 550 Nr 21 mwN).
Fehlt es an einem inneren Zusammenhang in diesem Sinne, scheidet ein Versicherungsschutz selbst dann aus, wenn
sich der Unfall auf derselben Strecke ereignet, die der Versicherte auf dem Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit
gewöhnlich benutzt (BSG SozR 3-2200 § 550 Nr 4 und 16, jeweils mwN). Für die tatsächlichen Grundlagen des
Vorliegens versicherter Tätigkeit muss der volle Beweis erbracht werden, das Vorhandensein versicherter Tätigkeit
also sicher feststehen (vgl BSGE 58, 76, 77 = SozR 2200 § 548 Nr 70; BSGE 61, 127, 128 = SozR 2200 § 548 Nr 84
mwN), während für die kausale Verknüpfung zwischen ihr und dem Unfall die hinreichende Wahrscheinlichkeit genügt
(vgl BSGE 58, 80, 82 = SozR 2200 § 555a Nr 1 mwN).
Da der Kläger nach den nicht mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen angegriffenen und damit für den Senat
bindenden Feststellungen (§ 163 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)) des LSG Teilnehmer an einer berufsfördernden
Maßnahme war, gehörte er als Lernender gemäß § 2 Abs 1 Nr 2 SGB VII zu dem gegen Unfall versicherten
Personenkreis (vgl Begründung der Bundesregierung, BT-Drucks 13/2204 S 74 zu § 2 Abs 1 SGB VII); dieser
Unfallversicherungsschutz erstreckte sich gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII auch auf Wege zur und von der
Betriebsstätte, dem Schulungsort usw, hier dem Ort des in die berufsfördernde Maßnahme einbezogenen Praktikums
als Betriebsstätte (oder jedenfalls ähnlicher Einrichtung). Nach den bindenden Feststellungen des LSG befand sich
der Kläger auf dem (direkten) Weg dorthin. Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen bestand dabei auch noch zum
Unfallzeitpunkt ein innerer Zusammenhang zwischen dem zum Unfall führenden Verhalten und der versicherten
Tätigkeit.
Das Befahren der Straße in Richtung Hanau war zum Erreichen dieses Zieles ohne Zweifel dienlich. Auch der
Überholvorgang, bei dem sich der Unfall ereignete und der nach den bindenden Feststellungen des LSG bei
Dunkelheit vor einer Bergkuppe und einer Rechtskurve stattfand, diente noch diesem Zweck, da mit ihm ein Teil der
Wegstrecke zum Praktikumsort zurückgelegt werden sollte. Dass der konkrete Überholvorgang gegen ein
gesetzliches Verbot verstieß und dass durch dieses Verhalten die allgemeine Verkehrsgefahr für den Kläger ganz
erheblich erhöht wurde (und sich dann auch verwirklichte), machte diese Handlung noch nicht zu einer privaten,
betriebsfremden und damit unversicherten Tätigkeit.
Dadurch, dass eine zum Unfall führende Handlung mit der Rechtsordnung nicht übereinstimmt, insbesondere
verbotswidrig ist, wird der Versicherungsschutz noch nicht in Frage gestellt. Denn verbotswidriges Handeln, zu dem
auch ein Verstoß gegen gesetzliche - auch strafrechtlich bewehrte - Verbote gehört (Brackmann/Krasney, SGB VII, §
7 RdNr 16 mwN), schließt nach der ausdrücklichen Bestimmung des § 7 Abs 2 SGB VII, die mit der
Vorgängervorschrift des § 548 Abs 3 RVO im Wesentlichen übereinstimmt, die Annahme eines Versicherungsfalles in
Gestalt eines Arbeitsunfalles (Abs 1 aaO) nicht aus, selbst wenn bei einem nicht rechtswidrigen Handeln der Unfall
nicht eingetreten wäre (BSGE 42, 129, 133 = SozR 2200 § 548 Nr 22). Die Rechtsprechung des BSG hat
dementsprechend in zahlreichen Fällen ein verbotswidriges Handeln im Rahmen der versicherten Tätigkeit als
unschädlich für den Versicherungsschutz erachtet (vgl BSG SozR 3-2200 § 550 Nr 21 und Brackmann/Krasney, aaO,
RdNr 17, beide mit zahlreichen Beispielen). Der Umstand, dass der Kläger auf dem Weg zur Betriebsstätte in
verbotswidriger, strafbarer Weise überholte, führt mithin für sich noch nicht zum Verlust des
Unfallversicherungsschutzes auf diesem Teilstück des Weges. Dass der Kläger deswegen rechtskräftig verurteilt
wurde, ändert daran insoweit nichts, da § 7 Abs 2 SGB VII keine Beschränkung auf unbestraftes verbotswidriges
Verhalten vorsieht.
Eine mit dem verbotswidrigen Überholen verbundene, auf betriebsfremde Zwecke gerichtete Handlungstendenz des
Klägers hat das LSG hier indes nicht festgestellt. Es hat unter Bezugnahme auf die rechtskräftige strafgerichtliche
Verurteilung des Klägers durch das AG Hanau dargelegt, bei einer solchen Verurteilung wegen
Straßenverkehrsgefährdung nach § 315c Abs 1 Nr 2b StGB seien nicht mehr die geschützten allgemeinen
Verkehrsgefahren als wesentliche Bedingung für den vom Versicherten herbeigeführten Verkehrsunfall anzusehen,
sondern allein dessen grob verkehrswidriges und rücksichtsloses - eigensüchtiges - Verhalten im Verkehr; dies
schließe einen inneren Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Zurücklegen des Weges aus.
Dabei handelt es sich indes nicht um die tatsächliche Feststellung einer auf betriebsfremde Zwecke gerichteten
Handlungstendenz, sondern um eine rechtliche Wertung. Den Ausführungen des LSG, eine "Motivforschung im
Hinblick auf das Fehlverhalten des Klägers" sei entbehrlich, da die Absicht, den Arbeitsplatz noch rechtzeitig zu
erreichen, kein den Zusammenhang herstellendes betriebliches Interesse zu begründen vermöge, ist nicht zu
entnehmen, dass hier tatsächlich das Vorliegen einer betriebsfremden Handlungstendenz in Betracht gekommen, vom
LSG jedoch aus Rechtsgründen nicht ermittelt worden wäre. Sie sind im Gesamtzusammenhang vielmehr so zu
verstehen, dass der Kläger zwar weiterhin sein Ziel, die Betriebsstätte, erreichen wollte, jedoch durch sein strafbares
Verhalten "rücksichtslos eigene Interessen vorangestellt" und dadurch - nach Wertung des LSG - den Zusammenhang
mit der versicherten Tätigkeit unterbrochen hat, ohne dass es noch auf die Motivation für diese Handlungsweise
ankäme. Dieses Verhalten blieb indes - rücksichtsloses und verkehrswidriges - Fahren in Richtung auf den Zielort, an
dem die versicherte Tätigkeit beginnen sollte; die tatsächlichen berufungsgerichtlichen Feststellungen stehen dem
nicht entgegen.
Wie in dem bereits entschiedenen Fall einer Verurteilung des auf dem Weg zur Arbeitsstätte verunglückten
Versicherten wegen einer fahrlässigen Straßenverkehrsgefährdung mit fahrlässiger Körperverletzung nach § 315c Abs
1 Nr 2b, Abs 3 Nr 2 StGB (BSG, Urteil vom 19. Dezember 2000 - B 2 U 45/99 R = SozR 3-2200 § 550 Nr 21), die in
der Fachliteratur soweit ersichtlich auf Zustimmung gestoßen ist (s etwa Benz, SGb 2001, 516 und Schur, NZS 2002,
49) vermag sich der Senat auch für den vorliegenden Fall der Verurteilung des Versicherten wegen einer vorsätzlichen
Straßenverkehrsgefährdung mit fahrlässiger Körperverletzung nach § 315c Abs 1 Nr 2b, Abs 3 Nr 1 StGB einer
solchen Auffassung, wie sie hier das LSG vertritt, nicht anzuschließen. Hierfür gelten im Wesentlichen dieselben
Erwägungen wie bei der Entscheidung vom 19. Dezember 2000; dass im vorliegenden Fall - anders als bei der am 19.
Dezember 2000 entschiedenen Sache - die Straßenverkehrsgefährdung vorsätzlich begangen wurde und die
Vorschriften des SGB VII anzuwenden sind, führt zu keiner anderen Beurteilung.
Auch wenn das strafbare Verhalten vorsätzlich war und als wesentliche Ursache des Unfalls anzusehen ist, kann dies
nach der aus den einschlägigen Regelungen des SGB VII zu erkennenden Wertung des Gesetzgebers regelmäßig
nicht zum Verlust des Versicherungsschutzes überhaupt führen. Zum einen folgt dies - wie oben dargelegt - aus § 7
Abs 2 SGB VII. Auch aus der Regelung in § 101 Abs 2 SGB VII, nach der in dem Fall, dass der Verletzte den
Arbeitsunfall beim Begehen einer Handlung, die nach rechtskräftigem strafgerichtlichem Urteil ein Verbrechen oder
vorsätzliches Vergehen ist, erlitten hat, die Leistungen ganz oder teilweise versagt werden können, wird dies deutlich.
Denn damit wird vorausgesetzt, dass der Unfallversicherungsschutz bei diesen - qualifiziert strafbaren, auch
vorsätzlich begangenen - Handlungen grundsätzlich zuerst einmal bestehen bleibt, der innere Zusammenhang
zwischen dem zum Unfall führenden Verhalten und der versicherten Tätigkeit also durch dieses Verhalten nicht von
selbst entfällt, sondern vielmehr regelmäßig gegeben sein kann und erst die Entschädigung im Wege des
pflichtgemäßen Ermessens des Unfallversicherungsträgers gekürzt oder ganz versagt werden kann. Diese Wertung
ist bei der Untersuchung, wie weit der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung im Bereich auch
der Wegeunfallversicherung reicht, zu berücksichtigen. Dass die vom Senat in seiner Entscheidung vom 19.
Dezember 2000 (aaO) weiter hierzu herangezogene Regelung des § 553 Satz 1 RVO, nach welcher (erst dann) kein
Entschädigungsanspruch besteht, wenn der Verletzte den Arbeitsunfall absichtlich verursacht, dh diesen Erfolg als
Ziel seines Handelns erstrebt hat (s bereits BSGE 1, 150, 155), nicht in das SGB VII übernommen worden ist,
bedeutet keine inhaltliche Änderung der Wertvorgaben des Gesetzgebers; eine entsprechende Vorschrift wurde
vielmehr lediglich für entbehrlich gehalten, weil im Fall der absichtlichen Herbeiführung des Unfalls durch den
Versicherten selbst kein Versicherungsfall iS des § 7 vorliege (Begründung der Bundesregierung, BT-Drucks 13/2204
S 99 zu § 101 SGB VII). Aus der Gesamtsicht der Regelungen des SGB VII - wie zuvor denen der RVO - folgt, dass
auch ein vorsätzliches strafbares Handeln nicht zum Wegfall des inneren Zusammenhangs im obigen Sinne und damit
des Unfallversicherungsschutzes führen muss.
Erforderlich ist für das Entfallen des inneren Zusammenhangs aufgrund des Vorliegens einer strafbaren Handlung
vielmehr auch bei Vorsatz, dass die Handlungstendenz des Versicherten bei einem solchen Verhalten auf einen
betriebsfremden Zweck gerichtet ist. Dass seine Handlungsweise als grob verkehrswidrig und rücksichtslos iS des §
315c Abs 1 Nr 2b StGB und - daraus gefolgert - "eigensüchtig" zu qualifizieren ist, kann demnach hierfür nicht
ausreichen. Denn der Bezug zum Zurücklegen des Weges, dem betrieblichen Zweck, wird dadurch nicht aufgehoben.
Es handelt sich vielmehr weiterhin um ein Verkehrsverhalten, das die Fortbewegung zur Betriebsstätte zum Ziel hat
und sich deshalb innerhalb des im Rahmen der Wegeunfallversicherung versicherten Risikos der allgemeinen
Verkehrsgefahren hält; eine qualitative Veränderung des Verhaltens in Richtung auf einen betriebsfremden - nicht der
Zurücklegung des Weges dienlichen - Zweck liegt nicht vor. Die grobe Verkehrswidrigkeit und die Rücksichtslosigkeit
des Verhaltens betreffen lediglich die Qualität der - grundsätzlich unter dem Schutz der gesetzlichen
Unfallversicherung stehenden - Fortbewegung in Richtung Ziel, ohne etwas anderes als das Erreichen des Ziels zu
bezwecken. Auf eine Abwägung zwischen dem betrieblichen Interesse und der Sicherheit des Straßenverkehrs kann
es in diesem Zusammenhang aus unfallversicherungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht ankommen. Die
Berücksichtigung einer dem strafrechtlichen Schuldvorwurf entnommenen "Eigensucht" als eines betriebsfremden
Zweckes würde indes den dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung eigenen Grundsatz des
verschuldensunabhängigen Versicherungsschutzes ohne entsprechende gesetzliche Grundlage für die hier
vorliegende Fallgestaltung aufheben.
Eine durch grob verkehrswidrige und rücksichtslose Fahrweise begangene Gefährdung des Straßenverkehrs ist - auch
wenn sie vorsätzlich begangen wird - hinsichtlich der Beurteilung des Vorliegens des inneren Zusammenhangs nicht
mit einer durch Fahren unter Alkoholeinwirkung verursachten Verkehrsgefährdung infolge herabgesetzter
Fahrtüchtigkeit gleichzusetzen, wie es der 9. Senat des BSG für angezeigt hält (BSGE 75, 180, 183 = SozR 3-3200 §
81 Nr 12). Denn während der Alkoholgenuss wegen der damit untrennbar verbundenen Herabsetzung oder Aufhebung
der Fahrtüchtigkeit generell von vornherein nicht zum Erreichen des Ortes der Tätigkeit im Straßenverkehr geeignet
und damit in keiner Weise betriebsdienlich ist, ist das Fahren in Richtung Ziel - wie oben aufgezeigt - auch bei grob
verkehrswidriger und rücksichtsloser Fahrweise dazu im Allgemeinen geeignet und damit betriebsdienlich, wie der
Senat bereits in seiner Entscheidung vom 19. Dezember 2000 (aaO) dargelegt hat.
Das riskante Überholen stellt auch keine "selbstgeschaffene Gefahr" dar, die zum Verlust des
Unfallversicherungsschutzes führen könnte. Der Begriff "selbstgeschaffene Gefahr" ist nach der ständigen
Rechtsprechung des BSG eng auszulegen und nur mit größter Zurückhaltung anzuwenden. Einen Rechtssatz des
Inhalts, dass der Versicherungsschutz entfällt, wenn der Versicherte sich bewusst einer höheren Gefahr aussetzt und
dadurch zu Schaden kommt, gibt es nicht; auch leichtsinniges unbedachtes Verhalten beseitigt den bestehenden
inneren Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit nicht. Dies ist vielmehr nur ausnahmsweise dann der Fall,
wenn ein Beschäftigter sich derart sorglos und unvernünftig verhält, dass für den Eintritt des Arbeitsunfalls nicht mehr
die versicherte Tätigkeit, sondern die selbstgeschaffene Gefahr als die rechtlich allein wesentliche Ursache
anzusehen ist (vgl BSG vom 5. August 1976 - 2 RU 231/74 = BSGE 42, 129, 133 = SozR 2200 § 548 Nr 22). Dabei
hat das BSG stets klargestellt, dass ein solches Verhalten den Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit
und dem Unfall nie ausschließt, wenn der Versicherte ausschließlich betriebliche Zwecke verfolgt, die
selbstgeschaffene Gefahr also erst dann Bedeutung bekommt, wenn ihr betriebsfremde Motive zugrunde liegen (vgl
BSG vom 2. November 1988 - 2 RU 7/88 - BSGE 64, 159, 161 = SozR 2200 § 548 Nr 93 mwN). Dies ist hier indes
nach den obigen Ausführungen gerade nicht der Fall.
Der Senat weicht mit seiner Entscheidung nicht von dem bereits zitierten Urteil des 9. Senats des BSG vom 11.
Oktober 1994 (9 RV 8/94 = BSGE 75, 180 = SozR 3-3200 § 81 Nr 12) ab, auf das sich das LSG in seinen
Entscheidungsgründen ausdrücklich bezogen hat. Eine Divergenzvorlage gemäß § 41 Abs 2 SGG hatte nicht zu
erfolgen, weil deren Voraussetzungen - beabsichtigte Abweichung des erkennenden Senats in einer Rechtsfrage von
der Entscheidung eines anderen Senats oder des Großen Senats - nicht vorliegen. Eine Abweichung iS des § 41 Abs
2 SGG von der Entscheidung eines anderen Senats ist nur dann beabsichtigt, wenn es sich um die unterschiedliche
Beantwortung derselben Rechtsfrage, auf der die frühere Entscheidung eines anderen Senats beruht, handelt, also
Identität der Rechtsfrage in der zu entscheidenden Sache und der früheren Entscheidung des anderen Senats besteht
(vgl BSGE 65, 281, 287 = SozR 4100 § 134 Nr 38). Um dieselbe Rechtsfrage handelt es sich nicht nur bei der
Auslegung derselben Rechtsvorschrift, sondern auch dann, wenn es die Auslegung des gleichen Rechtssatzes
betrifft, der auch in verschiedenen - unterschiedliche Fachgebiete betreffenden - Vorschriften seinen Niederschlag
gefunden hat und aufgrund einer Gesamtschau einheitlich zu beurteilen ist (BSGE 44, 151, 154 = SozR 1500 § 43 Nr
2; Meyer-Ladewig, SGG, 7. Aufl, § 41 RdNr 9 mwN).
Die genannte Entscheidung des 9. Senats ist auf dem Gebiet des Soldatenversorgungsrechts ergangen, und die von
ihm entschiedene Rechtsfrage betrifft die Auslegung des § 81 Abs 1 und 4 Satz 1 Nr 2 des
Soldatenversorgungsgesetzes (SVG), während die Entscheidung des erkennenden Senats auf dem Gebiet der
gesetzlichen Unfallversicherung ergeht und die Auslegung des § 8 Abs 1 und 2 Nr 1 SGB VII betrifft. Diese
Vorschriften stimmen allerdings im Wortlaut im Wesentlichen überein. Auch hat der 9. Senat in der Entscheidung vom
11. Oktober 1994 - wie auch bereits früher (stellvertretend BSG SozR 3200 § 81 Nr 24 mwN) - ausgeführt, die
Grundentscheidungen des sozialen Unfallversicherungsrechts seien auch im Entschädigungsrecht zu beachten
(BSGE 75, 180, 182 = SozR aaO). Damit ist die von ihm entschiedene Rechtsfrage indes noch nicht zu einer solchen
auf dem Gebiet der gesetzlichen Unfallversicherung geworden, sondern betrifft weiterhin die Auslegung von Normen
des SVG, für die lediglich bestimmte "Grundentscheidungen" des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung
herangezogen werden. Da das SVG keine den für die Entscheidung des erkennenden Senats maßgeblichen § 7 Abs 2
und § 101 Abs 2 SGB VII entsprechenden Vorschriften kennt, kann hier von einer Identität der Rechtsfrage im obigen
Sinne nicht ausgegangen werden.
Nach alledem waren die Urteile des SG und des LSG aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung ihrer
angefochtenen Bescheide zu verurteilen, den Kläger für die Folgen des Arbeitsunfalls zu entschädigen.
Von der bei einer solchen Fallgestaltung in Betracht kommenden Möglichkeit, Entschädigungsleistungen im
Ermessenswege gemäß § 101 Abs 2 Satz 1 SGB VII zu versagen (vgl dazu Schur, NZS 2002, 49, 50), hat die
Beklagte bisher keinen Gebrauch gemacht.
Die Kostenentscheidung ergeht nach § 193 SGG.