Urteil des BSG vom 16.05.2007

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Bundessozialgericht
Urteil vom 16.05.2007
Sozialgericht Hildesheim S 23 AS 342/05
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 8 AS 467/05
Bundessozialgericht B 11b AS 39/06 R
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 24. August 2006
aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht
zurückverwiesen.
Gründe:
I
1
Der Kläger begehrt für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2005 höhere Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch - Zweites Buch - (SGB II).
2
Der 1960 geborene Kläger bezog bis zum 16. September 2004 Arbeitslosengeld (Alg) mit einem wöchentlichen
Leistungssatz von zuletzt 250,88 EUR wöchentlich. Der Kläger hat während des Revisionsverfahrens einen
Bewilligungsbescheid vom 1. Oktober 2004 vorgelegt, aus dem sich ergibt, dass er ab 17. September 2004
Arbeitslosenhilfe (Alhi) in Höhe von 195,30 EUR erhalten hatte. Er bewohnte im streitigen Zeitraum mit der 1959
geborenen Partnerin C. R. und dem 1997 geborenen Sohn J. sowie dem Vater der Partnerin ein der Partnerin
gehörendes Hausgrundstück. Die Partnerin erzielte (im Monat Oktober 2004) ein Nettoarbeitsentgelt von 866,73 EUR.
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Auf den im November 2004 gestellten Antrag bewilligte die Beklagte mit dem Bescheid vom 13. Dezember 2004 dem
Kläger sowie der Partnerin und dem Sohn als Bedarfsgemeinschaft Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2005 in Höhe von 488,99 EUR monatlich. Auf den Widerspruch, mit dem
geltend gemacht worden war, die Kosten der Unterkunft und Versicherungsbeiträge für die beiden Pkw seien nicht in
der ausreichenden Höhe berücksichtigt worden, bewilligte die Beklagte der Bedarfsgemeinschaft mit Bescheid vom 2.
Juni 2005 Leistungen in Höhe von 556,84 EUR monatlich. Hierbei wurde nach dem dem Bescheid als Anlage
beigefügten Berechnungsbogen für den Kläger ein Betrag in Höhe von 311,-- EUR als Regelleistung, anteilige Kosten
für Unterkunft und Heizung in Höhe von 40,05 EUR und ein befristeter Zuschlag nach Bezug von Alg in Höhe von
380,-- EUR einerseits und ein anteiliges anzurechnendes Einkommen in Höhe von 272,97 EUR andererseits
berücksichtigt. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 8. Juni 2005 zurückgewiesen.
4
Das Sozialgericht (SG) hat die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 1. November 2005). Das
Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen (Urteil vom 24. August 2006). Es hat zur
Begründung ua ausgeführt: Gegenstand des Rechtsstreits sei allein die Regelleistung des Klägers, der allein Klage
erhoben und nicht zum Ausdruck gebracht habe, dass Klage auch für die beiden weiteren Mitglieder der
Bedarfsgemeinschaft erhoben werden solle. Die Berufung sei zulässig. Der Kläger halte nach seinem Vorbringen im
Berufungsverfahren eine monatliche Regelleistung von 627,-- EUR für verfassungsgemäß. Daraus ergebe sich eine
Differenz von 282,-- EUR zur im Gesetz festgelegten Regelleistung von 345,-- EUR und bei einem streitigen Zeitraum
von sechs Monaten ohne Weiteres die Überschreitung des Berufungsbeschwerdewertes von 500,-- EUR. Der Kläger
habe keinen Anspruch auf höhere Leistungen. Er rüge nur noch die Höhe der Regelleistungen in Höhe von 345,-- EUR
und erhebe weitere Einwendungen gegen die Berechnung nicht mehr. Darüber hinaus habe das SG näher dargelegt,
dass der Bedarf unter Berücksichtigung des Einkommens der Partnerin des Klägers, des Kindergelds und der geltend
gemachten Versicherungsbeiträge zutreffend berechnet worden sei. Darauf werde verwiesen (§ 153 Abs 2
Sozialgerichtsgesetz (SGG)). Die gesetzliche Festlegung der Regelleistung sei verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden.
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Mit der vom LSG zugelassenen Revision macht der Kläger geltend, die der Leistungshöhe zu Grunde liegende
Bestimmung des § 20 SGB II verstoße gegen Art 20 Abs 3 Grundgesetz (GG) iVm Art 2 Abs 1 GG. Der Regelsatz sei
im Zeitpunkt des Abschlusses des parlamentarischen Gesetzgebungsverfahrens nicht nach den Grundsätzen der
Rechtsstaatlichkeit bestimmt gewesen. Soweit eine Pauschalisierung erfolgt sei, müssten die Pauschbeträge auf
ausreichenden Erfahrungswerten beruhen. Diesen Anforderungen genüge die Regelleistung nicht. Die
Verfassungswidrigkeit der Festsetzung des Regelsatzes lasse sich nicht mit dem Rückgriff auf § 23 SGB II
beseitigen, denn die Vorschrift ermögliche weder eine Einzelfallgerechtigkeit in atypischen Lebenssituationen, noch
sei die Darlehensgewährung geeignet, zu niedrig angesetzte Teilbedarfe realitätsnah zu korrigieren.
6
Der Kläger beantragt, das Urteil des Landessozialgerichts und den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts aufzuheben
und die Beklagte zu verurteilen, unter Abänderung des Bescheids vom 13. Dezember 2004 in der Fassung des
Änderungsbescheids vom 2. Juni 2005 und in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Juni 2005 dem Kläger
Arbeitslosengeld II ab 1. Januar 2005 unter Zugrundelegung eines Regelsatzes von 627,-- EUR monatlich zu zahlen,
hilfsweise, das Verfahren auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht gemäß Art 100 Grundgesetz zur
Entscheidung vorzulegen.
7
Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
8
Die Beklagte hält das Urteil des LSG für zutreffend.
II
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Die Revision des Klägers ist im Sinne der Aufhebung des angefochtenen Urteils und der Zurückverweisung an das
LSG begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG).
10
Das LSG ist zu Recht davon ausgegangen, dass gegen die Höhe der gesetzlich festgelegten Regelleistung
durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken nicht bestehen. Es ist aber nicht auszuschließen, dass der Kläger
über die ihm bisher bewilligten Leistungen hinaus höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
beanspruchen kann.
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1. Streitgegenständlich ist im vorliegenden Verfahren, obwohl der Kläger mit seiner Partnerin und seinem Sohn eine
Bedarfsgemeinschaft bildete, lediglich der vom Kläger selbst geltend gemachte Anspruch auf höhere Leistungen nach
dem SGB II. Denn der Kläger hat, wie das LSG zu Recht entschieden hat, bei Erhebung der Klage und im weiteren
Verfahren ausdrücklich zum Ausdruck gebracht, dass er Leistungen nur für sich begehrt. Unter diesen
Voraussetzungen sind auch die Voraussetzungen einer übergangsweise möglichen erweiterten Auslegung unter
Außerachtlassung "allzu formaler Kriterien" der Klageanträge (vgl BSG, Urteil vom 7. November 2006 - 7b AS 8/06 R -
Rz 11) und des Tenors der angefochtenen Entscheidungen (BSG aaO Rz 26, 27) nicht erfüllt.
12
Ferner ist mit dem LSG davon auszugehen, dass über den geltend gemachten Anspruch des Klägers auf Leistungen
zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2005 zu entscheiden ist. Denn die
Beklagte hat mit den angefochtenen Bescheiden entsprechend der Regelung in § 41 Abs 1 Satz 4 SGB II in der bis
zum 31. Juli 2006 geltenden Fassung lediglich über den Leistungsanspruch für den genannten Zeitraum entschieden.
Im Übrigen hat der Senat bereits klargestellt, dass - unabhängig von im vorliegenden Verfahren nicht erhobenen
Revisionsrügen - Bescheide über Folgezeiträume nicht in entsprechender Anwendung des § 96 SGG Gegenstand des
Verfahrens werden (BSG, Urteil vom 23. November 2006 - B 11b AS 9/06 R - Rz 14; vgl auch BSG, Urteil vom 7.
November 2006 - B 7b AS 14/06 R - Rz 30).
13
2. Im Rahmen der vom Kläger erhobenen kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage sind seine
Leistungsansprüche unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt zu prüfen. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger im
Revisionsverfahren nur noch die Verletzung von Verfassungsrecht geltend gemacht hat. Hierbei sind nach der
Rechtsprechung des Senats auch für Ansprüche auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende grundsätzlich
alle Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde und der Höhe nach zu überprüfen (BSG, Urteil vom 23. November 2006 -
B 11b AS 9/06 R - Rz 16).
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a) Leistungen nach dem SGB II erhalten gemäß § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet
und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Nr 1), die erwerbsfähig (Nr 2) und hilfebedürftig (Nr 3) sind und
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (Nr 4). Ob der Kläger - wie vom LSG
angenommen - zum Kreis der Leistungsberechtigten gehört, kann auf der Grundlage der bisher vom LSG getroffenen
Feststellungen nicht abschließend beurteilt werden, denn es fehlen ausreichende Feststellungen zur Hilfebedürftigkeit
(Nr 3).
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Nach § 9 Abs 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den
Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus
eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit (Nr 1) oder aus dem zu
berücksichtigenden Einkommen und Vermögen (Nr 2) sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen
erhält. Nach § 9 Abs 2 Satz 1 SGB II sind bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, auch das
Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Zum Umfang des zu berücksichtigenden Vermögens
bestimmt § 12 Abs 1 SGB II, dass alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen sind. Nach § 12 Abs
3 Satz 1 Nr 2 SGB II ist zwar ein angemessenes Kraftfahrzeug für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden
erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nicht als Vermögen zu berücksichtigen. Indes enthält das angefochtene Urteil, das
insoweit lediglich auf den Verwaltungsvorgang der Beklagten verweist, keine Feststellungen zu der Beschaffenheit
des nach den Angaben des Klägers sechs Monate alten Kraftfahrzeuges ("Ford Fiesta"), die dem Senat eine
Beurteilung der Angemessenheit dieses Vermögensgegenstandes erlauben würden. Ebenfalls keine Feststellungen
sind im angefochtenen Urteil zu weiterem Grundvermögen der Partnerin des Klägers getroffen worden. Aus den vom
LSG in Bezug genommenen Verwaltungsakten der Beklagten ergibt sich indes, dass nicht nur das Hausgrundstück,
sondern weiterer Grundbesitz im Wege der vorweggenommenen Erbfolge an die Partnerin des Klägers übertragen
worden sein dürfte. Dies wird ggf zu klären sein.
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b) Auch die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils zur Höhe der Leistungen genügen für eine
abschließende Beurteilung durch das Revisionsgericht nicht. Hierzu muss der berücksichtigungsfähige Bedarf des
Klägers iS der §§ 19 - 23 SGB II dem auf ihn entfallenden Anteil am Einkommen der Bedarfsgemeinschaft (§§ 9, 11
SGB II) gegenübergestellt werden.
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Der maßgebliche Bedarf ist anhand der gesetzlich vorgesehenen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (§§
19 ff SGB II) zu bestimmen. Nach § 19 Satz 1 SGB II in der hier maßgebenden Fassung des Vierten Gesetzes für
moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl I 2954) erhalten erwerbsfähige
Hilfebedürftige als Arbeitslosengeld II (Alg II) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der
angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung sowie unter den Voraussetzungen des § 24 SGB II einen
befristeten Zuschlag.
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Die Höhe der vom Kläger zu beanspruchenden Regelleistung folgt aus den Bestimmungen des § 20 SGB II. Nach Abs
3 dieser Vorschrift beträgt die Regelleistung, wenn - wie vorliegend - zwei Angehörige einer Bedarfsgemeinschaft das
18. Lebensjahr vollendet haben, jeweils 90 vom Hundert der Regelleistung nach Abs 2. Hieraus errechnet sich unter
Berücksichtigung einer monatlichen Regelleistung für allein stehende Personen in den alten Bundesländern von 345,-
EUR ein Betrag von 311,-- EUR.
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Nicht nachvollzogen werden kann anhand des angefochtenen Urteils, in welcher Höhe ein Bedarf für Unterkunft und
Heizung (§ 22 SGB II) anzusetzen ist. Lediglich aus den vom LSG in Bezug genommenen Verwaltungsakten ergibt
sich, dass die Beklagte offenbar insoweit von einem Gesamtbedarf von 160,17 EUR ausgegangen ist, der dann auf
vier Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft verteilt worden ist, sodass für den Kläger ein Betrag von 40,05 EUR in
Ansatz gebracht worden ist. Im angefochtenen Urteil finden sich keinerlei Feststellungen dazu, ob die der Berechnung
der Beklagten zu Grunde liegenden tatsächlichen Annahmen zutreffen. Zu den jedenfalls erforderlichen Feststellungen
gehört nach der Rechtsprechung des Senats insoweit, dass die im Rahmen des § 22 SGB II
berücksichtigungsfähigen Kosten zumindest hinsichtlich der Zinsen, Heizungs- sowie der Nebenkosten
aufzuschlüsseln sind. Ferner werden auch, wovon die Beklagte bei ihrer Berechnung des Leistungsanspruchs
ausgegangen ist, Feststellungen zu den Voraussetzungen für das Bestehen einer Haushaltsgemeinschaft mit dem
Vater der Partnerin des Klägers nachzuholen sein. Ausweislich der Verwaltungsakten der Beklagten stand dem Vater
der Partnerin des Klägers ein Wohnrecht an sämtlichen Räumlichkeiten im Erdgeschoss des Hauses zu und fand ua
hinsichtlich der Kosten des Betriebs der Ölzentralheizung und der Wasser- und Abwassergebühren eine Kostenteilung
statt.
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Was die Heizkosten betrifft, die in dem von der Beklagten errechneten Gesamtbedarf von 160,17 EUR nicht enthalten
waren, ist den Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 8. Juni 2005 jedenfalls insoweit zuzustimmen, als nur die
"tatsächlichen Aufwendungen" für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II erbracht werden.
Demzufolge kann vor dem 1. Januar 2005 und damit vor dem möglichen Eintritt der Hilfsbedürftigkeit des Klägers
bereits gekauftes Heizmaterial nicht berücksichtigt werden. Denn es handelt sich dann nicht um aktuelle tatsächliche
Aufwendungen und "ein Anspruch auf Ersatz bereits früher getätigter Aufwendungen" besteht nicht (vgl BSG, Urteil
vom 7. November 2006 - B 7b AS 8/06 R - Rz 34).
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Schließlich fehlen auch die erforderlichen Feststellungen zum Einkommen der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft,
das nach Maßgabe der in § 9 Abs 2 Satz 3 SGB II getroffenen Regelung auf den Bedarf des Klägers anzurechnen ist.
Wiederum nur den Verwaltungsakten zu entnehmen ist, dass ausgehend von einem Bruttoeinkommen von 1.154,-
EUR ein bereinigtes Erwerbseinkommen der Partnerin des Klägers in Höhe von 618,29 EUR und Kindergeld in Höhe
von 154,- EUR als Einkommen des Kindes berücksichtigt worden sind. Nicht nachvollziehbar ist jedoch, auch unter
Berücksichtigung der Ausführungen im Widerspruchsbescheid, welche Abzüge im Einzelnen vom Einkommen
vorgenommen worden sind (§ 11 Abs 2, § 30 SGB II iVm §§ 2, 3 Alg II-Verordnung vom 20. Oktober 2004, BGBl I
2622). Auch insoweit wird das LSG die erforderlichen Feststellungen zu treffen und auf dieser Grundlage zu prüfen
haben, ob dem Kläger höhere Leistungen zustehen.
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Zu der vom LSG noch festzustellenden Höhe des Anspruchs auf Alg II ist zusätzlich der dem Kläger, der bis zum 16.
September 2004 Alg bezogen hatte, zustehende befristete Zuschlag (§ 24 SGB II) in Ansatz zu bringen. Insoweit
kann sich allerdings eine für den Kläger günstigere Berechnung seines Leistungsanspruchs nicht ergeben, denn die
Beklagte hat den Zuschlag bereits mit 380,-- EUR monatlich berücksichtigt. Hierbei handelt sich nach der in § 24 Abs
2 SGB II getroffenen Regelung um den Höchstbetrag des Zuschlages im ersten Jahr.
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Auch wird vom LSG zu beachten sein, dass nach § 41 Abs 2 SGB II Leistungen immer als volle Eurobeträge zu
erbringen sind.
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3. Die vom Revisionskläger geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die gesetzliche Festlegung der Höhe
der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts teilt der Senat nicht. Insbesondere konnte sich der Senat nicht
davon überzeugen, dass die in § 20 Abs 2 und 3 SGB II gesetzlich festgelegte Regelleistung zur Sicherung des
Lebensunterhalts verfassungswidrig zu niedrig ist. Insoweit wird auf die Ausführungen des erkennenden Senats in
seiner Entscheidung vom 23. November 2006 - B 11b AS 1/06 R - (zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4
vorgesehen) verwiesen. In dieser Entscheidung hat der Senat im Übrigen auch zu der in der Revisionsbegründung
nicht problematisierten Frage, ob die übergangslose Abschaffung der Alhi durch Art 3 und 61 des Vierten Gesetzes für
moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt gegen höherrangiges Recht verstößt, dargelegt, warum er keinen Verstoß
zu erkennen vermag. Hinsichtlich der Verfassungsfragen ist im konkreten Verfahren zusätzlich zu beachten, dass bei
dem Kläger - wie oben ausgeführt - im streitbefangenen Zeitraum zur Abfederung des Übergangs von der
Versicherungsleistung Alg auf die bedürftigkeitsabhängige Fürsorgeleistung Alg II der vom Gesetzgeber hierfür
vorgesehene befristete Zuschlag nach Bezug von Alg (§ 24 SGB II) berücksichtigt worden ist.
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Das LSG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben.