Urteil des BSG vom 27.03.2007

BSG: aussetzung, anpassung, echte rückwirkung, rentner, rav, rentenerhöhung, belastung, verfügung, beitragssatz, eigentumsgarantie

Bundessozialgericht
Urteil vom 27.03.2007
Sozialgericht Wiesbaden S 9 RA 1509/04
Hessisches Landessozialgericht L 5 R 145/05
Bundessozialgericht B 13 R 37/06 R
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 3.3.2006 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander auch für das Revisionsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe:
I
1
Streitig ist die Aussetzung der Rentenanpassung zum 1.7.2004.
2
Der 1943 geborene Kläger bezieht seit 1.10.2003 Altersrente für schwerbehinderte Menschen.
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Mit Schreiben vom 21.6.2004 wandte er sich gegen die Aussetzung der Rentenanpassung zum 1.7.2004 und forderte
eine Erhöhung der Rente um 1,1 % zum Ausgleich eines inflationsbedingten Kaufkraftverlusts. Unter dem 1.7.2004
lehnte die Beklagte den Antrag ab, weil die Entscheidung des Gesetzgebers, die Rentenanpassung 2004
auszusetzen, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei. Widerspruch, Klage und Berufung sind erfolglos
geblieben (Urteile des Sozialgerichts vom 12.5.2005 und des Landessozialgerichts (LSG) vom 3.3.2006).
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Das LSG hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Es bestehe keine Verpflichtung zur Rentenanpassung
am 1.7.2004 gemäß §§ 65, 68 des Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VI), weil sie durch Art 2 des Zweiten
Gesetzes zur Änderung des SGB VI und anderer Gesetze vom 27.12.2003 (BGBl I 3013) ausgesetzt worden sei. Die
Beklagte habe dieses Gesetz auch zutreffend angewandt. Die Aussetzung der Rentenanpassung 2004 sei
verfassungsgemäß, insbesondere sei Art 14 des Grundgesetzes (GG) nicht verletzt. Dem Gesetzgeber stehe ein
weiter Spielraum bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken rentenversicherungsrechtlichen Eigentums zu,
insbesondere bei Regelungen, welche dazu dienten, die Funktions- und Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern
oder den veränderten wirtschaftlichen Bedingungen anzupassen. Die lohn- und gehaltsorientierte Rentenanpassung
stehe unter dem Schutz des Eigentums gemäß Art 14 GG, soweit sie dem Schutz bereits erworbener geldwerter
Rechte vor inflationsbedingten Einbußen zu dienen bestimmt sei (Hinweis auf das Urteil des 4. Senats des
Bundessozialgerichts (BSG) vom 31.7.2002, BSGE 90, 11 = SozR 3-2600 § 255c Nr 1). Die Aussetzung der
Rentenanpassung zum 1.7.2004 entziehe den Rentnern nicht auf Dauer die Anpassung, sondern nur für ein Jahr. Die
Aussetzung erhalte die Funktions- und Leistungsfähigkeit des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung und
vermeide einen weiteren Anstieg von Lohnzusatzkosten in Form einer Beitragssatzerhöhung. Neben anderen
Maßnahmen bilde die Aussetzung nach der Gesetzesbegründung einen notwendigen Beitrag der Rentner zur
Beibehaltung des Beitragssatzes von 19,5 % im Jahr 2004 und damit zur Stabilisierung des
Rentenversicherungssystems. Auf die Aussetzung der Anpassung entfielen laut der Gesetzesbegründung 0,1
Beitragssatzpunkte. Dies wahre die Verhältnismäßigkeit und sei auch dem Kläger zumutbar, weil die Aussetzung auf
ein Jahr befristet und im Hinblick auf die streitige Anpassung von 1,1 % nur von geringer wirtschaftlicher Bedeutung
sei. Art 3 GG werde jedenfalls nicht verletzt, weil der Gesetzgeber nicht gehalten sei, alle anderen
Sicherungssysteme, etwa die Beamtenversorgung, der gesetzlichen Rentenversicherung gleichzustellen. Art 2 Abs 1
GG sei ebenfalls nicht verletzt, weil die allgemeine Handlungsfreiheit nur in den Schranken des Art 2 Abs 1 Halbsatz
2 GG gewährleistet werde und der Gesetzgeber die hierzu vom BSG (BSGE 90, 11 = SozR 3-2600 § 255c Nr 1)
entwickelten Gesichtspunkte beachtet habe.
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Gegen dieses Urteil hat der Kläger am 25.4.2006 die vom LSG zugelassene Revision eingelegt. Er rügt eine
Verletzung des § 65 SGB VI und der Grundrechte aus Art 2, 3 und 14 GG sowie des Art 20 Abs 3 GG. Er ist der
Ansicht: Die Rente müsse zum 1.7.2004 um 1,1 % erhöht werden. Nach den Angaben des Statistischen
Bundesamtes habe sich der Verbraucherpreisindex 2003 gegenüber 2002 in diesem Umfang verändert. Zugleich seien
die Nettolöhne und -gehälter 2002 zu 2001 um 0,9 % und 2003 zu 2002 um 0,5 %, zusammen also um 1,4 %
gestiegen, weshalb die unterbliebene Anpassung zum Ausgleich des inflationsbedingten Kaufkraftverlusts gemäß
dem Urteil des BSG (BSGE 90, 11 = SozR 3-2600 § 255c Nr 1) einen klaren Verstoß gegen das GG darstelle. Nach
dieser Entscheidung stehe die Anpassung unter dem Eigentumsschutz des Art 14 Abs 1 GG, soweit sie dem Schutz
bereits erworbener geldwerter Rechte vor inflationsbedingten Einbußen diene. Soweit auch die aktiv Beschäftigten vor
Kaufkraftverlusten bewahrt blieben, garantiere Art 14 GG die Sicherung des realen Geldwerts der bereits erworbenen
Rechte. Die Zwangsmitgliedschaft und Beitragspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung hindere aktive
Beschäftigte daran, Kaufkraftverlusten ihrer Altersversorgung selbst entgegenzuwirken. Wegen der Aussetzung der
Anpassung 2004 sei nicht einmal die Inflationsrate ausgeglichen worden. Zugleich werde Art 2 Abs 1 GG iVm Art 3
Abs 1 GG verletzt. Die Aussetzung wirke sich bei künftigen positiven Anpassungen auch weiterhin aus, weil sie für
einen niedrigeren Anstiegswinkel sorge. Zu berücksichtigen seien hier zudem die kommenden weiteren
Einschränkungen der Rentenanpassungen durch den Nachhaltigkeitsfaktor. Die sozialpolitische Zielvorgabe, einen
notwendigen Beitrag der Rentnerinnen und Rentner zur Beitragsstabilisierung zu leisten, könne nicht die
Rechtsstellung und verfassungsrechtliche Gewährleistung aus den Angeln heben, welche den Versicherten durch ihre
Vorleistung nach Maßgabe des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung zukomme.
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Der Kläger beantragt, das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 3.3.2006 sowie das Urteil des
Sozialgerichts Wiesbaden vom 12.5.2005 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom
1.7.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.10.2004 zu verurteilen, ab 1.7.2004 eine um 1,1 %
höhere Altersrente zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt, die Revision des Klägers zurückzuweisen.
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Sie hält die Urteile der Vorinstanzen für zutreffend und führt ergänzend aus: Ob und in welchem Umfang Art 14 GG
die Dynamisierung der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung garantiere, sei bislang nicht abschließend
geklärt. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) habe dies bisher offen gelassen. Die Entscheidung des 4. Senats
des BSG (BSGE 90, 11 = SozR 3-2600 § 255c Nr 1) habe die Dynamisierung nur insoweit als eigentumsgeschützt
angesehen, als sie dem Schutz vor inflationsbedingten Einbußen diene; im Übrigen bestehe lediglich eine Chance auf
Beteiligung an steigenden Realeinkünften. Auch Art 2 und 3 GG seien nach dieser Entscheidung nicht verletzt,
solange die Gesamtäquivalenz gewährleistet bleibe und das Mindestsicherungsniveau nicht unterschritten werde.
II
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Die Revision ist unbegründet. Zu Recht haben das SG die Klage mit Urteil vom 12.5.2005 abgewiesen und das LSG
die Berufung mit Urteil vom 3.3.2006 zurückgewiesen. Nachdem der Kläger die gegen die Ablehnung der
Rentenanpassung zum 1.7.2005 gerichtete Klageerweiterung im Berufungsverfahren zurückgenommen hat, ist im
Revisionsverfahren nur die Rentenanpassung zum 1.7.2004 Gegenstand geworden.
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Die Ablehnung der Rentenanpassung zum 1.7.2004 durch Bescheid der Beklagten vom selben Tage in der Gestalt
des Widerspruchsbescheids vom 26.10.2004 ist rechtmäßig. Der Senat hat den klägerischen Antrag dahin ausgelegt,
dass dieser eine höhere Rentenleistung begehrt, die er durch die Inflationsrate von 1,1 % nach oben begrenzt sieht.
Zu Recht haben die Vorinstanzen erkannt, dass der Kläger keinen Anspruch auf eine Rentenanpassung zum 1.7.2004
hat - weder um 1,1 % noch um einen niedrigeren Prozentsatz. Die Bestimmung des aktuellen Rentenwerts durch die
Rentenanpassungsverordnung 2003 - RAV 2003 - vom 4.6.2003 (BGBl I 784) iHv EUR 26,13 war damit auch 2004
weiterhin gültig.
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1. Der Verordnungsgeber war zum 1.7.2004 nicht durch § 69 Abs 1 SGB VI ermächtigt - damit auch nicht verpflichtet -
einen neuen, höheren aktuellen Rentenwert als EUR 26,13 zu bestimmen. Die RAV 2003 bestimmt in § 1:
Der aktuelle Rentenwert beträgt vom 1.7.2003 an 26,13 Euro (Abs 1)
Der aktuelle Rentenwert (Ost) beträgt vom 1.7.2003 an 22,97 Euro (Abs 2).
12
Nach § 5 der RAV 2003 trat diese am 1.7.2003 in Kraft. Eine zeitliche Geltungsbeschränkung enthält die RAV nicht.
Das als Art 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des SGB VI und anderer Gesetze verkündete Gesetz über die
Aussetzung der Anpassung der Renten zum 1.7.2004 (RAAG) enthält als einzige Vorschrift die Regelung:
Zum 1.7.2004 werden der aktuelle Rentenwert und der aktuelle Rentenwert (Ost) nicht verändert.
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Diese gesetzliche Bestimmung verwehrt der Bundesregierung die Bestimmung eines neuen aktuellen Rentenwerts
und damit zugleich der Beklagten eine entsprechende Feststellung der Rentenerhöhung. Die Anwendung dieser
Regelung durch die Beklagte ist nicht zu beanstanden.
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2. Die Eigentumsgarantie des Art 14 Abs 1 GG wird durch das Gesetz über die Aussetzung der Anpassung der
Renten zum 1.7.2004 vom 27.12.2003 nicht verletzt.
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a) Dabei kann der Senat offen lassen, ob die Rentenanpassung überhaupt dem Schutz des Art 14 Abs 1 GG unterfällt
oder aber eine nicht eigentumsgeschützte, bloße Erwartung auf zukünftige Teilhabe an steigenden Einkünften der
Rentenbeitragszahler darstellt.
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Das BVerfG hat diese Frage bisher nicht entschieden, vielmehr ausdrücklich offen gelassen (BVerfG vom 10. 5.1983,
BVerfGE 64, 87, 98 = SozR 5121 Art 1 § 1 Nr 1 und vom 28.4.1999, BVerfGE 100, 1, 44). Die in der Literatur (zB
Brall/Dünn/Fasshauer, DRV 2005, 460, 472 f; Ruland, LVAMitt 2005, 218, 226) aus dem Urteil des BVerfG vom
28.4.1999 (aaO) abgeleitete Folgerung, das BVerfG habe sich insoweit bereits zu Gunsten eines Eigentumsschutzes
festgelegt, übersieht, dass sich die entsprechenden Ausführungen auf die durch eine besondere Zahlbetragsgarantie
des Einigungsvertrags geschützten versorgungsrechtlichen Positionen (ein "sozialrechtlicher Anspruch eigener Art":
BVerfG Kammerbeschluss vom 15.9.2006 - 1 BvR 799/98, NJ 2006, 553 f) bezieht und nicht allgemein auf die Rente
aus der gesetzlichen Rentenversicherung (hierzu zB Lenze, NZS 2003, 505, 507 f).
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Auch in der Literatur ist die Frage nach wie vor umstritten (vgl aus neuerer Zeit für den Eigentumsschutz der
Rentenanpassung: zB Ruland, LVAMitt 2005, 218, 226; dagegen zB Becker, LVAMitt 2005, 228, 239).
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Ebenso wenig hat der Senat zu entscheiden, ob er der Rechtsansicht des 4. Senats des BSG in seinem Urteil vom
31.7.2002 (BSGE 90, 11, 21 f = SozR 3-2600 § 255c Nr 1) folgt, die Rentenanpassung sei im Umfang eines
Inflationsausgleichs in den Schutzbereich des Art 14 GG einbezogen, um einer faktischen Rentenkürzung durch den
Geldwertverlust zu begegnen. Dies stehe jedoch unter dem Vorbehalt steigender Löhne und Gehälter.
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b) Selbst wenn man die Rechtsinstitution der jährlichen Rentenanpassung - in welcher Weise auch immer - dem
Schutzbereich der Eigentumsgarantie unterstellte, so bedeutete dies kein absolut wirkendes Verbot, eine (oder
mehrere) Rentenanpassung(en) auszusetzen. Denn nach Art 14 Abs 1 Satz 2 GG werden Inhalt und Schranken des
Eigentums durch die Gesetze bestimmt. Dies bedeutet zwar nicht, dass der grundrechtliche Eigentumsbegriff völlig
zur Disposition des Gesetzgebers stünde. Vielmehr ist bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums
das Verhältnismäßigkeitsprinzip zu beachten. Danach muss eine staatliche Maßnahme einen legitimen Zweck
verfolgen und zu dessen Erreichung geeignet, erforderlich sowie zumutbar sein. Eingriffe in die Eigentumsfreiheit
müssen sich auch speziell an dem - ebenfalls von Verhältnismäßigkeitsaspekten beeinflussten -
Vertrauensschutzprinzip messen lassen (BVerfG vom 10.5.1983, BVerfGE 64, 87, 101, 103 f; vgl zusammenfassend
aus neuerer Zeit Sodan, NZS 2005, 561, 563 f mwN).
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Geht man aber hiervon aus, kann der Kläger schlechterdings nicht geltend machen, in seinem Eigentumsgrundrecht
verletzt zu sein. Die Aussetzung der Rentenanpassung durch das RAAG diente dem bedeutsamen öffentlichen
Interesse an der Sicherung der Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung. Sie sollte den Beitrag der Rentner
dazu bilden, den Beitragssatz von 19,5 % auch in diesem Jahr beizubehalten und so zugleich die
gesamtwirtschaftlichen Rahmenbedingungen kurzfristig zu verbessern. Die Verbesserung der wirtschaftlichen
Rahmenbedingungen ihrerseits ist Voraussetzung für die Nachhaltigkeit der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen
Rentenversicherung (Begründung des Entwurfs zum Zweiten Gesetz zur Änderung des SGB VI und anderer Gesetze,
BT-Drucks 15/1830, S 1, 8). Die Aussetzung der Rentenanpassung war auch, zusammen mit den übrigen
Maßnahmen dieses Gesetzes, geeignet und erforderlich, die Beitragsstabilität im Jahre 2004 zu gewährleisten und
damit den übrigen Zielen des Gesetzes zu dienen. Dieser gesetzgeberischen Prognose (BT-Drucks 15/1830, S 11 f)
kann verfassungsrechtlich nicht entgegengetreten werden; ua auf dem Gebiet der Sozial- und Wirtschaftsordnung
gebührt dem Gesetzgeber ein besonders weitgehender Einschätzungs- und Prognosevorrang (vgl BVerfG vom
3.4.2001, BVerfGE 103, 293, 307 mwN; vgl ferner zur Problematik der ebenfalls im Jahr 2004 eingeführten Belastung
der Rentner mit dem vollen Beitrag zur Pflegeversicherung: BSG Urteil vom 29.11.2006 - B 12 RJ 4/05 R - RdNr 26 ff,
zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen).
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Die Aussetzung der Rentenanpassung war schließlich gemessen an ihrem Zweck auch für den Kläger zumutbar und
verhältnismäßig im engeren Sinne; dem stand auch nicht das Vertrauen der Versicherten in den Fortbestand der
Regelung zur Rentenanpassung (§ 68 Abs 1 Satz 3 SGB VI) entgegen.
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Dies folgt bereits aus der Höhe der dem Kläger durch die Aussetzung der Rentenanpassung 2004 entgangenen
Rentenerhöhung. Diese betrug nämlich - für Rentner im alten Bundesgebiet - nur 0,04 % (vgl VerbandsKomm, Stand:
2004, § 68 SGB VI, Anm 17), wie die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 15.2.2007 unter Angabe der Einzelwerte
näher erläutert hat. Dies hätte zur Erhöhung des aktuellen Rentenwerts um lediglich einen Cent, von EUR 26,13 auf
EUR 26,14 geführt; für den Kläger mithin zu einer Rentensteigerung um nur EUR 0,55/Monat.
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Damit aber hielt sich die Beeinträchtigung seines - unterstelltermaßen - grundrechtlich geschützten Eigentums im
absoluten Bagatellbereich, in einem Rahmen, in dem nach der Rechtsprechung des BVerfG (näher dargestellt zB im
Vorlagebeschluss des Senats vom 29.8.2006 - B 13 R 7/06 R, RdNr 75 ff, 77 unter Hinweis auf BVerfG vom
23.3.1971, BVerfGE 30, 367, 389 f) dem Gesetzgeber sogar eine sog echte Rückwirkung erlaubt wäre, die nur unter
weitaus strengeren Voraussetzungen verfassungsrechtlich zulässig ist als die Bestimmung von Inhalt und Schranken
des Eigentums.
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c) Der Senat verkennt nicht, dass diese Beurteilung davon abhängt, dass die Gesamtheit derjenigen
Berechnungsfaktoren, von denen nach § 68 iVm § 255e SGB VI (in der damaligen Fassung der Bekanntmachung vom
19.2.2002, BGBl I 754) die durch das RAAG ausgesetzte Rentenanpassung abhing, verfassungsmäßig waren. Hieran
hat der Senat jedoch keinen Zweifel.
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Nach den insoweit geltenden Regelungen bestimmte sich der geänderte aktuelle Rentenwert aus dem bisherigen
aktuellen Rentenwert, in dem nicht nur auf die Veränderung des Bruttoentgelts eines durchschnittlich beschäftigen
Arbeitnehmers abgestellt wurde (§ 68 Abs 1 Satz 3 Nr 1 iVm Abs 2 SGB VI), sondern auch auf die Veränderung des
Beitragssatzes zur Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten (§ 68 Abs 1 Satz 3 Nr 1 SGB VI)
einschließlich des Altersvorsorgeanteils (§ 68 Abs 1 Satz 3 Nr 1 iVm Abs 3 und § 255e Abs 1 bis 3 SGB VI), was zu
der modifizierten Rentenanpassungsformel des § 255e Abs 4 SGB VI führte. Hiernach wirkt sich auf die
Rentenanpassung auch aus, ob die aktiv Beschäftigten einen - höheren oder niedrigeren - Beitragssatz zur
Rentenversicherung zu zahlen haben und wie sich der Altersvorsorgeanteil entwickelt, also die Beiträge zur "Riester-
Rente" als einer zwar privaten Altersvorsorge, jedoch mit staatlicher Förderung in Form von Zulagen und
Steuerfreibeträgen. Beide Faktoren können jedoch nicht als sachwidrig angesehen werden, schmälern sie doch für
den aktiv Beschäftigten den Anteil seines Bruttoentgelts, der ihm (netto) zur freien Verfügung steht. Dabei kann auch
nicht als sachwidrig gewertet werden, dass § 255e Abs 3 SGB VI den Anstieg der steuerlich geförderten Beiträge zur
privaten Alterssicherung nicht genau abbildet, sondern pauschaliert nachzeichnet, auch um einen kontinuierlichen
Anstieg darzustellen (Einzelheiten bei Stahl in Hauck/Noftz, K § 255e SGB VI, RdNr 16, Stand 2005). Ebenso wenig
sachwidrig ist, dass der Altersvorsorgeanteil bei der Rentenanpassung unabhängig davon berücksichtigt wird,
inwieweit die "Riester-Rente" von den Beschäftigten tatsächlich angenommen wird und damit die entsprechenden
Beiträge in der Tat das verfügbare Einkommen des durchschnittlichen Beschäftigten mindern. Denn der Arbeitnehmer,
der keine zusätzliche private Altersvorsorge aufbaut, mag dadurch sein gegenwärtiges verfügbares Einkommen
erhöhen, jedoch nur gegen den Preis späterer Belastung (vgl Wiechmann, DAngVers 2003, 307, 309).
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Ob schließlich der sog Nachhaltigkeitsfaktor (§ 68 Abs 1, Abs 4 idF des RV-Nachhaltigkeitsgesetzes)
verfassungsrechtlich bedenklich ist oder nicht, spielt im Falle des Klägers noch keine Rolle, weil dieser Faktor, wäre
das RAAG nicht in Kraft getreten, bei der Rentenanpassung zum 1.7.2004 noch keine Rolle gespielt hätte: Das RV-
Nachhaltigkeitsgesetz hat § 68 SGB VI erst mit Wirkung ab 1.8.2004 neu gefasst (Art 15 Abs 1 RV-
Nachhaltigkeitsgesetz).
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Insgesamt halten sich die Regelungen nach §§ 68, 255e SGB VI, nach denen die Rentenanpassung 2004 ohne das
RAAG vorzunehmen gewesen wäre, im Rahmen des Spielraums, der dem Gesetzgeber bei Regelung der
Rentenanpassung zur Verfügung steht. Dann aber kann auch das Unterbleiben der Rentenanpassung 2004 unter
keinem Gesichtspunkt als Verletzung des Grundrechts des Klägers auf Eigentum gewertet werden, weil es für ihn
eine lediglich minimale Einbuße gegenüber der "eigentlich" gesetzlich vorgesehenen Anpassung gebracht hat.
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3. Auf dieser Grundlage vermögen auch denkbare weitere grundrechtliche Prüfungsmaßstäbe (Art 2 Abs 1 GG -
Handlungsfreiheit, Art 3 Abs 1 GG - Gleichheitssatz, Art 20 Abs 3 GG - Rechtsstaatsprinzip) den Ausschlag zu
Gunsten des Klägers nicht zu geben.
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Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes.