Urteil des BSG vom 17.07.2008

BSG: Landessozialgericht Rheinland-Pfalz L 5 KNK 1/06 Bundessozialgericht B 3 KR 18/07 R   Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 2. August 2007

Bundessozialgericht
Urteil vom 17.07.2008
Sozialgericht Koblenz S 6 KNK 67/04
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz L 5 KNK 1/06
Bundessozialgericht B 3 KR 18/07 R
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 2. August 2007 - L 5 KNK
1/06 - geändert und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 7. Dezember 2005
zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreites in allen Instanzen. Der Streitwert wird auf 1.322,70
Euro festgesetzt.
Gründe:
I
1
Streitig ist, ob die von der Beklagten geschuldete Vergütung für Sondennahrung die Umsatzsteuer zum ermäßigten
oder allgemeinen Umsatzsteuersatz einschließt.
2
Die Klägerin betreibt einen Handel mit medizinisch-technischen Produkten. Unter anderem versorgt sie auf Grundlage
eines Rahmenvertrages Versicherte der Beklagten auf ärztliche Verordnung mit Sondennahrung. In dem
Rahmenvertrag sind die maßgebenden Preise festgelegt und zudem ist bestimmt: "Die jeweils gültige Mehrwertsteuer
kann zusätzlich berechnet werden." (Anlage 1 des Vertrages über die Abgabe von Produkten der künstlichen Nahrung
vom 19.6.2000 - im Folgenden: Rahmenvertrag). Die Klägerin war bis Ende Juni 2003 davon ausgegangen, dass auf
Sondennahrung die ermäßigte Umsatzsteuer von 7 vH abzuführen ist. Davon rückte sie ab Juli 2003 ab, nachdem von
der Steuerverwaltung mitgeteilt worden war, dass für flüssige Lebensmittelzubereitungen - wozu auch Sondennahrung
rechne - der ermäßigte Umsatzsteuersatz nicht gelte und die Berechnung des ermäßigten Steuersatzes im Rahmen
einer Nichtbeanstandungsregelung nur bis Ende 2002 geduldet werde. Dem folgend legte die Klägerin ihren
Abrechnungen in dem hier streitigen Zeitraum vom 22.7.2003 bis zum 10.12.2003 den allgemeinen Steuersatz von -
zu jenem Zeitpunkt - 16 vH zu Grunde und wies einen entsprechend höheren Rechnungsendbetrag aus. In der
Folgezeit beanstandete das Finanzamt anlässlich einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung, dass Sondennahrung von der
Klägerin nicht schon seit Januar 2003 zum allgemeinen Umsatzsteuersatz abgerechnet worden war und setzte zu
ihren Lasten mit bestandskräftig gewordenen Bescheiden zunächst eine entsprechend höhere Vorauszahlung fest
(Bescheide vom 25.2.2004 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 3.2.2005); im weiteren Verfahrensgang
wurde die Umsatzsteuer für das Jahr 2003 endgültig nach Maßgabe des allgemeinen Umsatzsteuersatzes festgesetzt
(Bescheid vom 13.3.2006). Klage zum Finanzgericht hat die Klägerin nicht erhoben.
3
Die Beklagte ist der Auffassung, dass auf Sondennahrung nur der ermäßigte Umsatzsteuersatz zu entrichten ist und
beglich die Rechnungen der Klägerin deshalb nur um einen entsprechend gekürzten Betrag.
4
Die Klägerin hat Klage auf Zahlung von 1.322,70 Euro für Abrechnungen vom 22.7.2003 bis zum 10.12.2003 erhoben.
Das Sozialgericht (SG) hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt (Urteil vom 7.12.2005), das Landessozialgericht
(LSG) die Klage abgewiesen (Urteil vom 2.8.2007): Ein weiterer Vergütungsanspruch bestehe nicht. Die im
Rahmenvertrag getroffene Nettopreisabrede verpflichte die Beklagte nur zur Zahlung der Umsatzsteuer nach Maßgabe
der vom Finanzamt getroffenen Festsetzung, soweit von der Klägerin alle Möglichkeiten einer finanzgerichtlichen
Klärung ausgeschöpft worden wären. Andernfalls könne sie nur den Ersatz der materiellrechtlich zutreffenden
Umsatzsteuer verlangen. Maßgeblich hierfür sei der ermäßigte Umsatzsteuersatz. Sondennahrung stelle einen Ersatz
für feste Nahrungsmittel dar und sei daher nach den gesetzlichen Grundlagen und Kapitel 21 Zolltarif ("verschiedene
Lebensmittelzubereitung") der ermäßigten Umsatzsteuer unterworfen. Dazu zwinge auch eine verfassungskonforme
Auslegung des Steuerrechts, weil nach Art 3 Abs 3 Satz 2 GG niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt
werden dürfe. Die auf Sondennahrung angewiesene Gruppe von behinderten Menschen würde in nicht zu
rechtfertigender Weise benachteiligt, wenn der allgemeine Steuersatz zur Anwendung käme, während bei festen
Nahrungsmitteln regelmäßig nur Luxusgüter dem Regelsteuersatz unterworfen seien.
5
Mit ihrer Revision macht die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts geltend. Die Sozialgerichte seien nicht befugt,
eine von der Finanzverwaltung und deren bestandskräftigen Bescheiden abweichende Rechtsauffassung zur
Grundlage ihrer Entscheidung zu machen. Der Streit über die Höhe der Umsatzsteuer dürfe nur vor den
Finanzgerichten geführt werden. Eine Entscheidung der Sozialgerichte entfalte keinerlei Beachtlichkeit für die
Finanzbehörden.
6
Die Klägerin beantragt, das Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 2. August 2007 - L 5 KNK 1/06 - zu ändern und die
Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG Koblenz vom 7. Dezember 2005 zurückzuweisen.
7
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt, die Revision zurückzuweisen.
II
8
Die Revision der Klägerin ist begründet. Zu Unrecht hat das LSG entschieden, dass die Beklagte zur Kürzung der von
der Klägerin abgerechneten Beträge befugt war und deshalb ein weiterer Vergütungsanspruch nicht besteht. Das Urteil
des LSG war deshalb zu ändern und der erstinstanzliche Urteilsausspruch wieder herzustellen.
9
1. Rechtsgrundlage des geltend gemachten Anspruchs ist § 69 SGB V (hier anzuwenden in der am 1.1.2000 in Kraft
getretenen Fassung des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem Jahr 2000 (GKV-
Gesundheitsreformgesetz 2000) vom 22.12.1999, BGBl I 2626) iVm § 433 Abs 2 BGB analog. Hiernach bestimmen
sich die Rechtsbeziehungen zwischen Krankenkassen und Leistungserbringern abschließend nach den Vorschriften
des 4. Kapitels des SGB V sowie dessen §§ 63 und 64 (§ 69 Satz 1 SGB V). Im Übrigen gelten die Vorschriften des
BGB entsprechend, soweit sie mit den Vorgaben des § 70 SGB V und den übrigen Aufgaben und Pflichten der
Beteiligten nach dem 4. Kapitel des SGB V vereinbar sind (§ 69 Satz 3 SGB V idF des GKV-
Gesundheitsreformgesetzes 2000, seit dem 1.4.2007 § 69 Satz 4 SGB V, vgl GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz -
GKV-WSG - vom 26.3.2007, BGBl I 378). Danach besteht der geltend gemachte Zahlungsanspruch analog § 433 Abs
2 BGB, wenn die Klägerin Leistungserbringerin iS des § 69 Satz 1 SGB V ist und die auf Grundlage des
Rahmenvertrages erworbenen Zahlungsansprüche noch nicht vollständig erfüllt sind. So liegt es hier.
10
2. Als Lieferantin von Sondennahrung ist die Klägerin Leistungserbringerin iS von § 69 Satz 1 SGB V. Das gilt
ungeachtet des derzeit zwischen dem Gemeinsamen Bundesausschuss und dem Bundesministerium für Gesundheit
geführten Rechtsstreits zu der Frage, inwieweit Mittel zur enteralen Ernährung (Sondennahrung) zu den Leistungen
nach dem SGB V gehören und folglich zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden dürfen (vgl
SG Köln, Urteil vom 21.3.2007 - S 19 KA 27/05 -, GesR 2007, 519; Berufung anhängig beim LSG NRW - L 11(10) KA
40/07). Diese Rechtsfrage ist hier nicht entscheidungserheblich. Selbst wenn und soweit die Beklagte ihren
Versicherten Mittel zur enteralen Ernährung nicht als Sachleistung der gesetzlichen Krankenversicherung zur
Verfügung stellen durfte, berührt das die Beziehungen zur Klägerin nicht. Denn die Beklagte hat sich ihrer zur
Erfüllung von Sachleistungsansprüchen (§ 2 Abs 2 Satz 1 SGB V) bedient, zu deren Gewährung sie sich im
Verhältnis zu ihren Versicherten als verpflichtet ansah. Ob eine solche Leistungspflicht bestanden hat, ist in Bezug
auf die Lieferungen für die Vergangenheit ausschließlich im Verhältnis zwischen der Beklagten und der zuständigen
Aufsichtsbehörde maßgebend. Im Verhältnis zwischen Krankenkasse und Leistungserbringer kann dem
Vergütungsanspruch indes nicht entgegengehalten werden, dass die im ausdrücklichen Auftrag der Krankenkasse
erbrachten Leistungen nicht in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung fallen und demzufolge
nicht erbracht werden durften.
11
3. Zu Recht beansprucht die Klägerin den vollen Betrag, zu dem sie zur Umsatzsteuer herangezogen worden ist. Das
ergibt sich aus der Nettopreisabrede des Rahmenvertrages, wonach "die jeweils gültige Mehrwertsteuer zusätzlich
berechnet werden kann". Maßgebend für den danach zusätzlich zu zahlenden Betrag ist nach dem Zweck dieser
Klausel (dazu a) die bindende Festsetzung der von der Klägerin abzuführenden Umsatzsteuer durch die
Finanzverwaltung (dazu b). Dem steht - anders als vom LSG angenommen - nicht entgegen, dass die Klägerin von
einer gerichtlichen Überprüfung der maßgebenden Steuerbescheide abgesehen hat (dazu c).
12
a) Zweck der im Rahmenvertrag getroffenen Nettopreisvereinbarung ist es, die Vertragsbeteiligten - insbesondere die
Beklagte - von dem Risiko einer zu ihren Lasten unzutreffenden Steuerfestsetzung zu entlasten. Ohne eine
entsprechende Abrede ist mit dem Preis ständiger zivilgerichtlicher Rechtsprechung zufolge auch der Aufwand für die
Umsatzsteuer abgegolten; er ist unselbstständiger Teil des zu zahlenden Entgelts ("Bruttopreis"; vgl BGHZ 58, 292,
295; 60, 199, 203; 103, 284, 287; BGH NJW-RR 2000, 1652; BGH NJW 2001, 2464; BGH NJW 2002, 2312 mwN).
Dem hat sich der erkennende Senat angeschlossen (vgl Urteil vom 17.7.2008 - B 3 KR 16/07 R - zur Veröffentlichung
in SozR 4 vorgesehen, dort unter 5 c). Bei einer Bruttopreisabrede sind beide Vertragsbeteiligte dem Risiko eines
unzutreffenden Umsatzsteueransatzes ausgesetzt. Ist die Steuer im Bruttopreis zu hoch veranschlagt, muss der
Abnehmer den vereinbarten Preis in der Regel auch dann zahlen, wenn nach objektiver Rechtslage ein niedrigerer
Ausweis möglich gewesen wäre (vgl Senatsurteil vom 17.7.2008, aaO, dort unter 6 d). Ist sie zu niedrig ausgewiesen,
kann der Unternehmer seinen zusätzlichen steuerlichen Aufwand nicht nachfordern, weil er insoweit einem rechtlich
unbeachtlichen Kalkulationsirrtum unterlegen ist (vgl Senatsurteil vom 17.7.2008, aaO, dort unter 5 d; BGH DB 1978,
786; BGHZ 103, 284, 287; BGH NJW-RR 2002, 591, 593; BGH NJW 2002, 2312 jeweils mwN). Dem entgehen die
Beteiligten nur durch Vereinbarung von "Nettopreisen", weil das Kalkulationsrisiko in diesem Fall nur den Nettopreis
betrifft und die Höhe der von dem Abnehmer zu tragenden Umsatzsteuer nach dem Betrag bemessen ist, der von
dem Unternehmer an den Steuerfiskus abzuführen ist.
13
b) Ist die von dem Unternehmer abzuführende Umsatzsteuer im Verhältnis zur Finanzverwaltung - wie vorliegend -
durch bindende Umsatzsteuerbescheide festgesetzt, so ist das grundsätzlich auch für das Verhältnis zwischen
Unternehmer und Abnehmer maßgebend. Das Entscheidungsrecht über die Besteuerung liegt nach dem System der
Abgabenordnung ausschließlich bei den Finanzbehörden. Nur diese treffen verbindliche Entscheidungen über die
Steuerpflicht. Meinungsunterschiede über Grund und Höhe der Umsatzsteuerpflicht sind zwischen dem Unternehmer
als Steuerschuldner und dem Steuerfiskus als Steuergläubiger zu klären. Entscheidungen der Zivilgerichte oder - wie
hier - der Sozialgerichte im Verhältnis zwischen Unternehmer und Abnehmer entfalten in der öffentlich-rechtlichen
Beziehung zwischen Unternehmer und Steuerfiskus keine Bindungswirkung. Denn ansonsten drohten
widersprechende Entscheidungen, wenn über die vom Unternehmer zu tragende Steuerlast einerseits im gerichtlichen
Verfahren vor den Finanzgerichten und andererseits im Rechtsstreit über den vom Schuldner zu tragenden
Umsatzsteueranteil - etwa durch die Zivil- oder die Sozialgerichte - verbindlich zu entscheiden wäre. Es muss deshalb
allein den Finanzbehörden und gegebenenfalls den zuständigen Finanzgerichten überlassen bleiben, die
aufgeworfenen steuerrechtlichen Fragen zu klären. Nur die Entscheidungen dieser Behörden und Gerichte binden alle
Beteiligten und müssen, wenn sie bestandskräftig geworden sind, in den anderen, davon abhängigen Streitverfahren
beachtet werden (vgl BGHZ 103, 284, 291 ff; BGH NJW-RR 2002, 591, 592 mwN). Grundsätzlich ist daher die von der
Finanzverwaltung bindend getroffene Festsetzung der Umsatzsteuer im Verhältnis zwischen Unternehmer und
Abnehmer ebenfalls als verbindlich anzusehen; das Gegenteil widerspräche dem oa dargelegten Interesse, das die
Beteiligten mit einer Nettopreisabrede verfolgen.
14
c) Ausnahmsweise unbeachtlich ist die bindende Umsatzsteuerfestsetzung im Verhältnis zwischen Unternehmer und
Abnehmer nicht deshalb, weil die Klägerin die ergangenen Umsatzsteuerbescheide nicht zur gerichtlichen Überprüfung
gestellt hat. Eine solche Prozessführungslast besteht entgegen der Auffassung des LSG nicht. Allerdings kann der
Unternehmer den durch eine Nettopreisabrede begründeten Anspruch ganz oder teilweise verlieren, wenn er bei
Abführung der Umsatzsteuer vertragliche Nebenpflichten verletzt; dann kann ein Schadensersatzanspruch bestehen,
der gegen die Zahlungsforderung zur Aufrechnung gestellt werden kann. Das folgt aus dem für die
Umsatzsteuerveranlagung leitenden Prinzip der Selbstveranlagung, das bei einer Nettopreisabrede besondere
Obhutspflichten nach sich zieht. Danach bestimmt § 14c Abs 1 Satz 1 Umsatzsteuergesetz - UStG - (idF der
Bekanntmachung vom 21.2.2005, BGBl I 386, insoweit inhaltlich übereinstimmend § 14c Abs 1 Satz 1 UStG in der ab
dem 1.1.2004 gültigen Fassung des Art 5 Nr 18 des Gesetzes vom 15.12.2003, BGBl I 2645, und § 14 Abs 2 Satz 1
UStG in der bis zum 31.12.2003 gültigen Fassung), dass ein Unternehmer auch den Mehrbetrag schuldet, soweit er in
einer Rechnung einen höheren Steuerbetrag gesondert ausgewiesen hat, als er nach dem UStG für den Umsatz
schuldet. Danach begründet die Nettopreisabrede das Risiko, dass infolge eines unzutreffenden
Umsatzsteuerausweises ein Mehrbetrag abzuführen und dieser im Innenverhältnis vom Abnehmer der Leistung zu
tragen ist. Zur Meidung solcher Nachteile treffen den Unternehmer deshalb besondere Sorgfaltspflichten beim
Ausweis der Umsatzsteuer, wenn er mit seinem Vertragspartner eine Nettopreisvereinbarung getroffen hat.
15
Solche vertragliche Nebenpflichten hat die Klägerin nicht verletzt. Dass der Ansatz des allgemeinen Steuersatzes von
- zu jenem Zeitpunkt - 16 vH ab Juli 2003 fahrlässig fehlerhaft gewesen sein könnte, macht die Klägerin nicht geltend;
dies vermag auch der Senat nicht zu erkennen. Obhutspflichten im Verhältnis zur Beklagten könnten deshalb nur
verletzt sein, wenn die Klägerin nebenvertraglich zur gerichtlichen Anfechtung der maßgebenden
Umsatzsteuerbescheide verpflichtet gewesen wäre, wie es das LSG angenommen hat. Das ist aber nicht der Fall;
eine Rechtsgrundlage dafür ist nicht ersichtlich. Die Klägerin selbst hat am Ausgang eines solchen Rechtsstreits kein
eigenes wirtschaftliches Interesse. Sie hätte das Kostenrisiko eines - in diesem Fall notwendig bis zur
Revisionsinstanz durchzuführenden - Rechtsstreits deshalb ausschließlich im wirtschaftlichen Interesse der
Beklagten zu tragen. Dazu war sie nicht verpflichtet. Ob etwas anderes gelten würde, wenn die Beklagte angeboten
hätte, die Kosten des Rechtsstreits zu übernehmen, ist nicht zu entscheiden. Denn jedenfalls besteht ohne ein
solches Angebot und ohne besondere vertragliche Regelung - die hier nicht existiert - für einen Vertragspartner keine
Verpflichtung, auf eigenes Kostenrisiko einen Rechtsstreit zu führen, der ausschließlich im Interesse des anderen
Teils liegt (ebenso BGH NJW-RR 2002, 591, 592); das gilt zumal dann, wenn sein eigenes Kostenrisiko - wie
mutmaßlich hier - höher ist als das wirtschaftliche Interesse der anderen Seite.
16
d) Nach alledem sind die seit Juli 2003 von der Klägerin erworbenen Kaufvertragsansprüche, deren rechnerische
Richtigkeit die Beklagte nicht in Zweifel gezogen hat, noch nicht vollständig erfüllt; die Klage ist somit begründet.
17
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Halbsatz 3 SGG iVm § 154 Abs 1, 2
Verwaltungsgerichtsordnung, die Streitwertfestsetzung auf § 197a Abs 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGG § 63 Abs 2 Satz 1, §
52 Abs 1 und § 47 Abs 1 Gerichtskostengesetz.