Urteil des BSG vom 16.08.2000

BSG: anspruch auf rechtliches gehör, gerichtliche zuständigkeit, versorgung, freie arztwahl, schwangerschaft, beiladung, krankenversicherung, rechtskraft, eingliederung, rechtsmittelbelehrung

Bundessozialgericht
Beschluss vom 16.08.2000
Sozialgericht Düsseldorf
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen
Bundessozialgericht B 6 SF 1/00 R
Auf die Beschwerden des Klägers und der Beklagten werden die Beschlüsse des Landessozialgerichts Nordrhein-
Westfalen vom 16. August 1999 in der Fassung des Beschlusses vom 22. Dezember 1999 sowie des Sozialgerichts
Düsseldorf vom 14. Juni 1999 aufgehoben. Es wird festgestellt, daß der Rechtsweg zu den Gerichten der
Sozialgerichtsbarkeit eröffnet ist. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I
Zu entscheiden ist im Verfahren der Beschwerde nach § 17a Abs 4 Satz 4 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) über die
Zulässigkeit des Sozialrechtsweges.
Die beklagte Ärztekammer erteilte dem als Vertragsarzt zugelassenen Kläger im Dezember 1997 eine Genehmigung
gemäß § 121a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) zur Durchführung künstlicher Befruchtungen, die auf drei
Jahre befristet war. Den Widerspruch des Klägers, mit dem er geltend macht, für die Befristung gebe es keine
gesetzliche Grundlage, wies die Beklagte zurück (Bescheid vom 30. Dezember 1998). Der Kläger hat - entsprechend
der dem Widerspruchsbescheid beigefügten Rechtsmittelbelehrung - das Sozialgericht (SG) Düsseldorf angerufen.
Dieses hat den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Düsseldorf verwiesen, weil der Rechtsweg zu den Gerichten
der Sozialgerichtsbarkeit nicht eröffnet sei. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG) hat die Beschwerden
des Klägers und der Beklagten gegen diese Entscheidung zurückgewiesen (Beschluss vom 16. August 1999). Nach
Zustellung dieser Entscheidung hat die Beklagte beantragt, wegen grundsätzlicher Bedeutung die weitere Beschwerde
zuzulassen. Daraufhin hat das LSG zunächst durch Beschluss vom 28. Oktober 1999 die Kassenärztliche
Vereinigung (KÄV) Nordrhein beigeladen und Ermittlungen hinsichtlich der behördlichen Zuständigkeit für die
Entscheidung nach § 121a SGB V im gesamten Bundesgebiet angestellt. Der Kläger sowie die Beigeladene haben
sich dem Antrag der Beklagten auf Zulassung der weiteren Beschwerde angeschlossen. Diese hat das LSG sodann
mit Beschluss vom 22. Dezember 1999 ausgesprochen.
Mit ihren Beschwerden machen der Kläger und die Beklagte übereinstimmend geltend, die Gerichte der
Sozialgerichtsbarkeit seien nach § 51 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zur Entscheidung berufen, weil es sich um
eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit in Angelegenheiten der Sozialversicherung handele. Die Sachnähe der
Genehmigung nach § 121a SGB V zum Leistungs- und Leistungserbringerrecht der gesetzlichen Krankenversicherung
weise in diese Richtung. Im übrigen ergebe sich die Zuständigkeit der Sozialgerichte auch aus § 51 Abs 2 Satz 1
SGG, weil es sich um eine Angelegenheit nach dem SGB V aufgrund der Beziehungen zwischen Ärzten, Zahnärzten,
Krankenhäusern und Krankenkassen einschließlich ihrer Vereinigungen und Verbände handele.
Die Beigeladene schließt sich dieser Rechtsauffassung an.
II
Die Beschwerden des Klägers und der Beklagten sind zulässig. Dem steht nicht entgegen, daß das LSG sie nicht in
seinem ursprünglichen Beschluss vom 16. August 1999, sondern erst in dem weiteren Beschluss vom 22. Dezember
1999 zugelassen hat.
Nach § 17a Abs 4 Satz 4 GVG steht den Beteiligten die Beschwerde gegen einen Beschluss des oberen
Landesgerichts - hier des LSG - an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluss
zugelassen worden ist. Die Nichtzulassung der Beschwerde durch Beschluss ist rechtskräftig, da ein Rechtsbehelf
gegen die Nichtzulassung nicht gegeben ist (BSGE 72, 90, 92 = SozR 3-1720 § 17a Nr 1; BVerwG NVwZ 1994, 782;
BAG NJW 1994, 2110; allg. Meinung). Läßt das obere Landesgericht die Beschwerde hingegen zu, so ist der oberste
Gerichtshof des Bundes nach Abs 4 Satz 6 aaO an die Zulassung gebunden.
Das LSG hat die weitere Beschwerde zum BSG nicht in seinem ursprünglichen Beschluss vom 16. August 1999
zugelassen mit der Folge, daß dieser rechtskräftig geworden ist. Es hat die weitere Beschwerde erst auf den als
Gegenvorstellung zu wertenden Antrag der beklagten Ärztekammer in seinem weiteren Beschluss vom 22. Dezember
1999 zugelassen, nachdem es zuvor die KÄV Nordrhein zum Verfahren beigeladen und Ermittlungen über die
Ausgestaltung der Genehmigungszuständigkeiten in den anderen Bundesländern durchgeführt hatte.
Nach der Rechtsprechung des BSG (Beschluss vom 4. Dezember 1997 - BSG SozR 3-1720 § 17a Nr 7 S 12 ff;
zustimmend Albers in: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 58. Aufl 2000, § 17a GVG RdNr 13) besteht
eine Bindung des obersten Gerichtshofs des Bundes gemäß § 17a Abs 4 Satz 6 GVG an eine
Zulassungsentscheidung des LSG dann nicht, wenn das Beschwerdegericht die weitere Beschwerde nicht in seinem
Beschluss über die Beschwerde, sondern erst in einem späteren Beschluss zugelassen hat. Nach Eintritt der
Rechtskraft der Rechtswegentscheidung ist danach eine erneute Überprüfung der Rechtswegfrage unzulässig. Etwas
anderes könne nur in Ausnahmefällen gelten, etwa wenn die Verweisungsentscheidung unter Verletzung des Art 103
Abs 1 GG (rechtliches Gehör) zustande gekommen sei. Der Zulässigkeit und ggf der Verpflichtung der Selbstkorrektur
in diesen Fällen liegt die Rechtsprechung des BVerfG zugrunde, nach der die Selbstkorrektur einer rechtskräftigen
Entscheidung durch das erkennende Gericht dann zulässig und ggf geboten ist, wenn prozessuales Unrecht durch
das Gericht beseitigt werden soll. Das ist etwa der Fall, wenn die Entscheidung offenkundig auf einer Verletzung des
Grundrechts auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG) beruht oder unter Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen
Richters (Art 101 Abs 1 Satz 2 GG) ergangen ist (vgl zB BVerfG 73, 332, 326 ff zur Verletzung des rechtlichen
Gehörs, bestätigt durch Beschluss vom 24. August 1998, NVwZ 1998, 1174 sowie BVerfGE 63, 77, 78 f zum
gesetzlichen Richter). Ein solcher Fall liegt hier vor.
In dem Verfahren, das zur ersten Rechtswegentscheidung des LSG durch Beschluss vom 16. August 1999 geführt
hat, war die KÄV Nordrhein nicht beteiligt, obwohl sie gemäß § 75 Abs 2 SGG notwendig zum Verfahren hätte
beigeladen werden müssen, weil die Entscheidung ihr gegenüber nur einheitlich ergehen konnte. Dadurch ist die KÄV
Nordrhein zugleich in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör durch die sie - auch bei späterer Beiladung - (an sich)
bindende Rechtswegverweisungsentscheidung vom 16. August 1999 verletzt worden.
Durch die Genehmigungsentscheidung gemäß § 121a Abs 2 SGB V wird die KÄV unmittelbar in eigenen Rechten
betroffen. Nach § 121a Abs 1 Satz 1 SGB V setzt die Erbringung von Maßnahmen zur Herbeiführung einer
Schwangerschaft (§ 27a Abs 1 SGB V) zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen, also im System der
vertragsärztlichen Versorgung, voraus, daß den in Betracht kommenden Ärzten, ärztlich geleiteten Einrichtungen oder
zugelassenen Krankenhäusern eine Genehmigung zur Durchführung dieser Maßnahmen erteilt worden ist. Dabei kann
offenbleiben, ob schon die Beteiligung der KÄV am Genehmigungsverfahren ihre notwendige Beiladung im
gerichtlichen Verfahren zur Folge haben muß. Die streitige Genehmigung darf nämlich ua nur erteilt werden, wenn die
genannten Ärzte oder Einrichtungen die Gewähr für eine bedarfsgerechte, leistungsfähige und wirtschaftliche
Durchführung von Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft bieten (§ 121a Abs 2 Nr 2 SGB V). Im
Hinblick auf die versorgungsgebietsbezogene Genehmigungsvoraussetzung der Bedarfsgerechtigkeit schreibt
demgemäß die "Richtlinie zur Entscheidung der Genehmigung von Maßnahmen zur Durchführung künstlicher
Befruchtungen durch Ärztinnen und Ärzte, Einrichtungen und Krankenhäuser gemäß § 121a SGB V" des Ministeriums
für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 24. Januar 1997 (Ministerialblatt 1997 S
137 ff) unter Gliederungspunkt B vor, daß die Genehmigungsbehörde der KÄV insbesondere zu Fragen der
Bedarfsgerechtigkeit und der Wirtschaftlichkeit der Durchführung künstlicher Befruchtungen Gelegenheit zur
Stellungnahme gibt.
Die Betroffenheit der KÄV in eigenen Rechten ergibt sich aber schon daraus, daß die begünstigten Ärzte und
sonstigen Leistungserbringer mit der Genehmigung berechtigt sind, Sachleistungen zu Lasten der gesetzlichen
Krankenkassen zu erbringen. Damit können sie zugleich Honoraransprüche gegenüber der für die Honorarverteilung
zuständigen KÄV erwerben. Die Entscheidung über die Genehmigung zur Durchführung von Maßnahmen nach § 121a
SGB V greift somit zugleich in die Rechtssphäre der KÄV unmittelbar ein, da diese die durch die Genehmigung
bewirkte Leistungsberechtigung bei der Honorarverteilung gegen sich gelten lassen muß. Die Entscheidung (auch)
über die Befugnis, Maßnahmen nach § 121a SGB V durchführen zu dürfen, kann gegenüber dem an der Erbringung
dieser Leistung interessierten Arzt und der KÄV nur einheitlich erfolgen.
Die danach erforderliche notwendige Beiladung (§ 75 Abs 2 SGG) der KÄV zum Rechtsstreit dient generell nicht nur
den Interessen des Beigeladenen, sondern auch der umfassenden Aufklärung des streitigen Sachverhalts und der
erschöpfenden rechtlichen Erörterung und damit der Prozeßökonomie. Deshalb muß die Beiladung so früh wie möglich
erfolgen, weil dieses Rechtsinstitut dem Dritten die Möglichkeit geben soll, durch eigene Prozeßhandlungen auf die
Entscheidung des Gerichts Einfluß zu nehmen (BSG SozR 1500 § 75 Nr 49 S 56). Zu den Entscheidungen in diesem
Sinne, auf die der beizuladende Dritte Einfluß nehmen können soll, zählt auch diejenige über die Zulässigkeit des
Rechtsweges, weil sie auch Beteiligte bindet, die erst nach Rechtskraft der Verweisungsentscheidung beigeladen
werden. Welche Gerichtsbarkeit für die Entscheidung eines Rechtsstreits zuständig ist, kann für die
Verfahrensbeteiligten von erheblicher Bedeutung sein, wie schon die je nach Rechtsweg unterschiedliche
Kostenbelastung sowie die ebenfalls unterschiedliche Notwendigkeit anwaltlicher Vertretung deutlich erkennen lassen.
§ 17a Abs 2 Satz 1 GVG schreibt deshalb vor, daß das Gericht vor einer Entscheidung über die Unzulässigkeit des
Rechtswegs die Parteien von Amts wegen anzuhören hat. Diese Verpflichtung zur Anhörung, die sich auch auf die
notwendig Beigeladenen bezieht, kann nicht dadurch umgangen werden, daß eine Beiladung erst nach Rechtskraft
des Verweisungsbeschlusses - ggf von einem Gericht des anderen Rechtsweges - vorgenommen wird. Das
Unterlassen der notwendigen Beiladung vor der endgültigen Rechtswegentscheidung stellt sich damit zugleich als
Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG) dar. Ob beim Streit über die instanzielle
Zuständigkeit innerhalb der Sozialgerichtsbarkeit etwas anderes zu gelten hat (vgl Beschluss des 1. Senats des BSG
vom 25. Februar 1999 - BSG SozR 3-1720 § 17a Nr 11 S 21), kann auf sich beruhen.
Das LSG hat nach der Gegenvorstellung der Beklagten über die Zulassung einer weiteren Beschwerde die KÄV
nachträglich zum Verfahren beigeladen, den Sachverhalt durch Ermittlungen im gesamten Bundesgebiet weiter
aufgeklärt und im Anschluß hieran den Beteiligten (auch) zur Frage der Zulassung der weiteren Beschwerde
rechtliches Gehör gewährt. Die mit Beschluss vom 22. Dezember 1999 ausgesprochene Zulassung der weiteren
Beschwerde stellt sich nach diesem Verfahrensablauf als Selbstkorrektur der unter Verletzung des Art 103 Abs 1 GG
zustande gekommenen Entscheidung vom 16. August 1999 dar. Die Zulassung der weiteren Beschwerde im
Beschluss vom 22. Dezember 1999, mit der sich im übrigen alle Beteiligten einverstanden erklärt hatten, ist damit iS
des § 17a Abs 4 Satz 4 GVG "in dem Beschluss" des Beschwerdegerichts erfolgt, der auf die Beschwerde gegen die
Entscheidung des SG ergangen ist. Daran ist der erkennende Senat gemäß § 17a Abs 4 Satz 6 GVG gebunden.
Die Beschwerde ist auch begründet. Die Zuständigkeit der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit ist gegeben, weil der
Rechtsstreit zu den in § 51 Abs 2 Satz 1 Nr 1 SGG idF des Art 12 Nr 3 des Psychotherapeutengesetzes vom 16. Juni
1998 (BGBl I 1311) genannten kassenärztlichen Streitigkeiten (vgl § 10 Abs 2 SGG) zählt. Nach § 51 Abs 2 Satz 1 Nr
1 SGG entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit auch über Streitigkeiten, die in Angelegenheiten nach dem
SGB V entstehen aufgrund der Beziehungen zwischen Ärzten, Zahnärzten, Psychotherapeuten, Krankenhäusern und
Krankenkassen einschließlich ihrer Vereinigungen und Verbände. Nach dieser auf die Neufassung des § 51 Abs 2
Satz 1 SGG durch das Gesundheits-Reformgesetz (GRG) vom 20. Dezember 1988 (BGBl I 2477) zurückgehenden
Vorschrift hängt die Zuständigkeit der Sozialgerichte davon ab, daß zwischen einzelnen in der Norm genannten
Personen und Institutionen Streit in Angelegenheiten nach dem SGB V, insbesondere im Hinblick auf ihre im 4.
Kapitel dieses Gesetzes geregelten Rechte und Pflichten, besteht. Eine Angelegenheit iS dieser Gesetzesvorschrift
liegt nach der Rechtsprechung des Senats nicht nur dann vor, wenn an einem Rechtsstreit allein die in dieser
Bestimmung genannten Personen und Institutionen auf Kläger- und Beklagtenseite beteiligt sind. Erfaßt werden
vielmehr alle Streitigkeiten in Angelegenheiten nach dem SGB V, die die Eingliederung von Ärzten in das System der
vertragsärztlichen Versorgung zum Gegenstand haben, für das die Krankenkassen als Träger der gesetzlichen
Krankenversicherung dem Versicherten kraft Gesetzes die Leistungen zur Verfügung zu stellen haben (BSG 56, 215,
217 = SozR 1500 § 12 Nr 2 S 2). Maßgebend für die Rechtswegzuweisung ist, sofern eine ausdrückliche Regelung
nicht besteht, insoweit die Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird (vgl allgemein
GmSOGB, BGHZ 97, 312, 313 f = SozR 1500 § 1 Nr 39; GmSOGB, BGHZ 108, 284, 285 f = SozR 1500 § 51 Nr 53).
Demgemäß gehören nach der Rechtsprechung des BSG Rechtsstreitigkeiten zwischen einer - in § 51 Abs 2 Satz 1
SGG nicht genannten - Zahntechnikerinnung und dem Landesschiedsamt (BSGE 56, 215 ff = SozR 1500 § 12 Nr 2 -
zu § 51 Abs 2 Satz 1 SGG in der bis zum 31. Dezember 1988 geltenden Fassung) sowie zwischen einer
Zahntechnikerinnung und einer Kassenzahnärztlichen Vereinigung (BSG SozR 3-2500 § 88 Nr 1 - zu § 51 Abs 2 Satz
1 Nr 1 SGG idF des GRG) zu den Angelegenheiten iS des § 51 Abs 2 Satz 1 Nr 1 SGG. Von dieser
Rechtswegzuweisung erfaßt sind auch Streitverfahren von zur - ambulanten - vertragsärztlichen Versorgung nicht
zugelassenen Ärzten und Krankenhäusern auf Honorierung ihrer in Notfällen gegenüber Versicherten der
Krankenkassen erbrachten Leistungen (in diesem Sinne bereits BSG SozR 2200 § 368d Nr 5 - zu § 51 Abs 2 Satz 1
SGG aF sowie BSGE 71, 117, 118 = SozR 3-2500 § 120 Nr 1 mit Hinweis auf die Zugehörigkeit dieser
Notfallbehandlungen zur kassenärztlichen Versorgung). Der Senat hat darüber hinaus entsprechend keinen Zweifel an
der iS des § 10 Abs 2 SGG kassenarztrechtlichen Rechtsnatur eines Rechtsstreits geäußert, den eine KÄV gegen die
Mitteilung einer obersten Landesbehörde auf der Grundlage des § 311 Abs 2 Satz 3 SGB V über das Bestehen einer
Fachambulanz geführt hat, obwohl oberste Landesbehörden in § 51 Abs 2 Satz 1 Nr 1 SGG gleichfalls nicht erwähnt
sind (Senatsurteil vom 26. Januar 2000 - B 6 KA 43/98 R -). Schließlich zählen seit jeher Streitigkeiten zwischen den
§ 51 Abs 2 Satz 1 Nr 1 SGG genannten Institutionen und ihren Aufsichtsbehörden in Angelegenheiten des SGB V zu
den Angelegenheiten des Kassenarztrechts (s zuletzt - ohne Ausführungen zum Rechtsweg - Urteil vom 17.
November 1999 - B 6 KA 10/99 R - sowie BSGE 82, 150 = SozR 3-1500 § 60 Nr 4 zur Besetzungsvorschrift des § 12
Abs 3 SGG).
Zu den Angelegenheiten, die iS der Rechtsprechung des Senats die Eingliederung der Ärzte in das System der
vertragsärztlichen Versorgung der Versicherten zum Gegenstand haben, gehört auch ein Streitverfahren über die
Erteilung einer Genehmigung nach § 121a SGB V (im Ergebnis ebenso: Hauck, SGB V, K § 121a RdNr 6; Hencke in:
Peters, Handbuch der Krankenversicherung, § 121a SGB V RdNr 5). Nach § 121a Abs 1 SGB V dürfen die
Krankenkassen Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft (§ 27a Abs 1 SGB V) nur durch solche
Vertragsärzte, ermächtigte Ärzte, und Einrichtungen erbringen lassen, denen die zuständige Behörde eine
Genehmigung nach § 121a Abs 2 SGB V zur Durchführung dieser Maßnahmen erteilt hat. Nach Abs 2 aaO darf die
Genehmigung den in Abs 1 Satz 1 aaO genannten Ärzten oder Einrichtungen nur erteilt werden, wenn sie über die für
die Durchführung der Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft notwendigen diagnostischen und
therapeutischen Möglichkeiten verfügen, nach wissenschaftlich anerkannten Methoden arbeiten und die Gewähr für
eine bedarfsgerechte, leistungsfähige und wirtschaftliche Durchführung von Maßnahmen zur Herbeiführung einer
Schwangerschaft bieten. Nach Abs 4 aaO bestimmt die nach Landesrecht zuständige Stelle die zur Erteilung der
Genehmigung zuständigen Behörden. Die Vorschrift des § 121a SGB V, die zusammen mit der Bestimmung über die
Leistungspflicht der Krankenkassen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft in § 27a SGB V durch Art 2 Nr 7 des
Kriegsopferversorgungs-Anpassungsgesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBl I 1211) eingeführt worden ist, will
sicherstellen, daß in der vertragsärztlichen Versorgung den besonderen technischen und personellen
Voraussetzungen für ein fachgerechtes Vorgehen bei künstlichen Befruchtungen Rechnung getragen wird. Zugleich
soll das Erfordernis der Bedarfsgerechtigkeit einer Entwicklung vorbeugen, die als Folge einer unter
Versorgungsgesichtspunkten nicht erforderlichen Zunahme der Zahl der Leistungserbringer zu einem Absenken der
Indikationsschwelle für künstliche Befruchtungen führt (vgl Gesetzentwurf der Bundesregierung, Bundesrats-Drucks
65/90 S 38/39 sowie Hess, Kasseler Kommentar, § 121a SGB V RdNr 3). Ihrer Struktur nach entspricht die
Genehmigung nach § 121a Abs 2 SGB V danach sowohl qualifikationsbezogenen Genehmigungen, wie sie auf der
Grundlage des § 135 Abs 2 SGB V für solche ärztliche oder zahnärztliche Leistungen erforderlich sind, die wegen der
Anforderungen an ihre Ausführung oder wegen der Neuheit des Verfahrens besondere Kenntnisse und Erfahrungen
verlangen (vgl dazu BSGE 82, 55 = SozR 3-2500 § 135 Nr 9), als auch der nach dem Kriterium des Bedarfs zu
erteilenden Standortgenehmigung für medizinisch-technische Großgeräte iS des § 122 SGB V in der bis zum 30. Juni
1997 geltenden Fassung. Für diese beiden Arten von Genehmigungen ist bzw war die Zugehörigkeit zu den
Angelegenheiten iS des § 51 Abs 2 Satz 1 Nr 1 bzw Nr 2 SGG unumstritten.
Für die Genehmigung nach § 121a Abs 2 SGB V gilt entsprechendes. Sie läßt die sachlogisch zwingende Verzahnung
des Leistungsanspruchs des Versicherten mit der Leistungsberechtigung des Arztes bzw der ärztlich geleiteten
Einrichtung erkennen. Nach § 27a Abs 1 Nr 5 SGB V gehören medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer
Schwangerschaft nur dann zu den Leistungen der Krankenbehandlung, wenn (ua) der Arzt die Ehegatten an einen Arzt
oder eine Einrichtung überwiesen hat, denen eine Genehmigung nach § 121a SGB V erteilt worden ist. Die dem
Versicherten zustehende freie Arztwahl wird aus Gründen der Qualitätssicherung sowie der bedarfsgerechten
Versorgung von vornherein auf Personen und Institutionen begrenzt, denen eine Genehmigung nach § 121a Abs 2
SGB V erteilt worden ist. Ein Rechtsstreit, der aus der Perspektive des Leistungserbringers allein dazu dient, die
Voraussetzungen zu schaffen, unter denen er Versicherte der Krankenkassen ambulant behandeln darf, und in dem
mittelbar der Kreis der für die Behandlung der Versicherten bei Maßnahmen der künstlichen Befruchtung im Rahmen
der vertragsärztlichen Versorgung zur Verfügung stehenden Ärzte bestimmt wird, betrifft unmittelbar die Eingliederung
von Ärzten in das System der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung, die nach § 72 Abs 1 SGB V gemeinsam
von Ärzten und Krankenkassen sicher zu stellen ist. Für die Behandlung von Patienten, die nicht Versicherte der
Krankenkassen sind, ist die Genehmigung nach § 121a Abs 2 SGB V nicht, auch nicht unter berufsrechtlichen
Gesichtspunkten, erforderlich.
Ohne Auswirkungen auf die Rechtswegfrage ist der Umstand, daß im Land Nordrhein-Westfalen die beklagte
Landesärztekammer zuständige Behörde iS des § 121a Abs 4 SGB V ist. Oben ist bereits dargelegt worden, daß
Streitigkeiten auch dann zu den in § 51 Abs 2 Satz 1 Nr 1 SGG beschriebenen Angelegenheiten rechnen können,
wenn auf Kläger- oder Beklagtenseite eine Person oder Institution auftritt, die in dieser Vorschrift nicht ausdrücklich
genannt ist, weil es - bei fehlender anderweitiger Rechtswegzuweisung - für die gerichtliche Zuständigkeit auf die
Rechtsnatur des streitigen Klageanspruchs (hier: auf Erteilung der Genehmigung nach § 121a Abs 2 SGB V)
ankommt. Nicht ausschlaggebend ist demgegenüber eine möglicherweise von Land zu Land variierende behördliche
Zuständigkeit, wie sie hier hätte auch vorliegen können. Nach § 121a Abs 4 SGB V bestimmen die Landesregierung
bzw die nach Landesrecht zuständige oberste Landesbehörde die nach dieser Vorschrift zuständige
Genehmigungsbehörde. Dabei können sowohl die Landesärztekammern als auch die KÄVen als landesunmittelbare
Körperschaften des öffentlichen Rechts als Genehmigungsbehörden bestimmt werden (ebenso Hauck aaO, K, § 121
RdNr 7; Hencke in: Peters, aaO § 121a SGB V, RdNr 6). Die gerichtliche Zuständigkeit für Streitverfahren über die
Erteilung der Genehmigung kann sinnvollerweise aber nicht davon abhängen, ob in einem Land die für das
Gesundheitswesen zuständige oberste Landesbehörde, die Bezirksregierung, die Landesärztekammer bzw die
Landesärztekammern oder die KÄV bzw die KÄVen als zuständige Behörden bestimmt sind.
Die Kostenentscheidung ergeht in entsprechender Anwendung des § 193 SGG. Zumindest in Verfahren nach § 116
Abs 2 Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO), für die die Vorschriften des 3. Abschnitts der BRAGO
sinngemäß anzuwenden sind (§ 116 Abs 2 Satz 2 BRAGO), hat für das Verfahren der Rechtswegbeschwerde eine
isolierte Kostenentscheidung - unabhängig von der Kostentragungspflicht der Hauptsache - zu ergehen (BSG,
Beschluss vom 31. Januar 2000 - B 3 SF 1/99 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen). Da hier alle
Verfahrensbeteiligten den Beschluss des LSG mit der weiteren Beschwerde angefochten bzw in der Sache zumindest
für falsch gehalten haben, wäre es unbillig, der Beklagten die Kosten des Klägers für das
Rechtswegbeschwerdeverfahren aufzuerlegen, zumal sie bereits in ihrer Rechtsmittelbelehrung zutreffend davon
ausgegangen ist, der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit sei eröffnet.