Urteil des BSG vom 11.03.2009

BSG: krankenversicherung, einkünfte, beitragssatz, zusatzversicherung, krankenkasse, beitragsbemessung, zusatzrente, niedersachsen, beendigung, eisen

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Kassel, den 2. März 2009
Terminvorschau Nr. 16/09
Der 12. Senat des Bundessozialgerichts beabsichtigt am 11. März 2009 nach mündlicher
Verhandlung über sechs Revisionen zu Fragen der
Versicherungspflicht in der
Sozialversicherung und der Beitragspflicht in der Krankenversicherung
1) 9.45 Uhr - B 12 KR 23/07 R - U. H. ./. AOK Rheinland/Hamburg - Die Gesundheitskasse
Der Kläger ist selbstständig erwerbstätig und bei der beklagten Krankenkasse freiwillig
krankenversichert. Die Satzung der Beklagten sieht ua vor, dass bei freiwillig Versicherten
die beitragspflichtigen Einnahmen des Ehegatten, wenn dieser seinerseits nicht in der
gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist, berücksichtigt werden, wenn sie höher sind
als die des beitragspflichtigen Mitglieds. Auf der Grundlage eines
Einkommenssteuerbescheides vom 4.3.2004 für das Jahr 2002 setzte die Beklagte die
Beiträge ab 1.5.2004 unverändert weiterhin mit 230,02 Euro fest. Im
Einkommenssteuerbescheid waren die Einkünfte des Klägers aus selbstständiger
Erwerbstätigkeit mit 19.568 Euro angegeben. Ebenfalls im Einkommenssteuerbescheid
angegeben waren die Einkünfte der Ehefrau des Klägers aus nichtselbstständiger Arbeit in
Höhe von 55.788 Euro. Diese Einnahmen berücksichtigte die Beklagte bei der
Beitragsbemessung nicht. Im September 2005 legte der Kläger den ihn im Januar 2005
zugegangenen Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2003 vor. Seine Einkünfte aus
selbstständiger Arbeit betrugen danach 25.606 Euro und die Bruttoeinnahmen der Ehefrau
aus nichtselbstständiger Arbeit 56.721 Euro. Die Beklagte setzte die Beiträge des Klägers
zur freiwilligen Krankenversicherung rückwirkend ab 1.2.2005 mit 440,06 Euro monatlich neu
fest (Bescheid vom 27.9.2005). Den Widerspruch des Klägers wies sie zurück. Sie
begründete die Festsetzung des Beitrags damit, dass nunmehr auch das
Ehegatteneinkommen berücksichtigt worden sei. Die Rückwirkung der Beitragsfestsetzung
begründete sie mit der verspäteten Vorlegung des neuen Einkommenssteuerbescheides. Im
Widerspruchsbescheid führte sie ergänzend aus, dass nach ihrer Satzung seit jeher
Ehegatteneinkommen zu berücksichtigen sei. Klage und Berufung des Klägers, der geltend
machte, die Berücksichtigung von Ehegatteneinkommen sei gesetzwidrig, sind erfolglos
geblieben. Das LSG hat ausgeführt, die Satzungsvorschrift, in der die Berücksichtigung von
Ehegatteneinkommen bei der Beitragsbemessung angeordnet werde, sei rechtmäßig.
Mit der vom LSG zugelassenen Revision macht der Kläger weiterhin geltend, dass die
Einkünfte seiner Ehefrau bei der Beitragsbemessung nicht berücksichtigt werden dürften.
Dies sei allenfalls zulässig, wenn er selbst wirklich niedrige Einnahmen gehabt hätte. Dies
treffe bei ihm angesichts der Höhe seiner Einkünfte aber nicht zu.
SG Köln - S 5 KR 2/06 -
LSG Nordrhein-Westfalen - L 5 KR 195/06 -
2) 10.30 Uhr - B 12 R 11/07 R - T-Mobile GmbH ./. DRV Bund
und 7 Beigeladene
Die Beteiligten streiten darüber, ob die von dem Beigeladenen zu 1. für die Klägerin
ausgeübte Promotorentätigkeit "dem Grunde nach" Sozialversicherungspflicht begründet.
Geschäftsgegenstand der Klägerin ist der Betrieb und die Vermarktung eines
Mobilfunknetzes. Zum Zweck der Bewerbung ihrer Produkte sowie auch des Verkaufs der
Produktpalette (Mobilfunkgeräte und Zubehör) sowie des Abschlusses von
Mobilfunkverträgen setzt die Klägerin in Fachmärkten, Warenhäusern und ihren eigenen
Verkaufs- und Beratungsstellen Promotoren ein. Der Beigeladene zu 1. und die Klägerin
beantragten im März 2000 übereinstimmend bei der Beklagten die Entscheidung über die
Versicherungspflicht nach § 7a SGB IV und die Feststellung, dass ein abhängiges
Beschäftigungsverhältnis nicht vorliege. Der 1973 geborene Beigeladene zu 1. gab dazu an,
dass er seit einigen Jahren für eine Vielzahl verschiedener Agenturen und Firmen als
Promotor im Mobilfunkbereich tätig sei. Für die Klägerin sei er aufgrund eines
Promotorenvertrages vom 18.5.1999 und entsprechender Aktionsvereinbarungen für die
jeweiligen Einsätze tätig. Er unterliege keinen Einzelanweisungen der Klägerin. Er sei in der
Gestaltung seiner Promotorentätigkeit frei. Er legte den Promotionsvertrag vor.
Die Beklagte stellte sowohl gegenüber der Klägerin als auch gegenüber dem Beigeladenen
zu 1. fest, dass es sich um ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis handele (Bescheid
vom 19.9.2001). Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos. Das SG hat die Klage
abgewiesen und das LSG die Berufung zurückgewiesen. Die Vertragslage ergebe hier für
eine Selbstständigkeit entsprechende Umstände, überwiegend aber Merkmale einer
abhängigen Beschäftigung. Es sei insbesondere darauf hinzuweisen, dass die Klägerin von
dem Beigeladenen zu 1. der im Rahmen jedes Einzelauftrags genaue Vorgaben hinsichtlich
Ort, Zeit und Umfang der Tätigkeit einzuhalten gehabt habe, eine Leistungserbringung in
eigener Person verlangt habe. Auch habe die Klägerin in gewissem Maße eine Kontrolle der
Arbeitsergebnisse vorgenommen.
Die Klägerin wendet sich gegen diese Entscheidungen mit der vom LSG zugelassenen
Revision. Sie macht geltend, der Beigeladene zu 1. sei als selbstständig tätig einzustufen.
Die tatsächliche Ausführung der Promotorentätigkeit unterscheide sich erheblich von der
Promotionsvereinbarung.
SG Köln - S 8 RA 154/02 -
LSG Nordrhein-Westfalen - L 16 (14) R 102/05 -
3) 11.45 Uhr - B 12 KR 20/07 R - A. GmbH & Co. KG ./. DRV Bund
und 4 Beigeladene
Streitig ist, ob für den Beigeladenen zu 1. wegen einer Beschäftigung bei der Klägerin für die
Zeit vom 1.5.1996 bis März 1998 Beiträge zu zahlen sind.
Der Beigeladene zu 1. war seit 1992 bei der Klägerin als Angestellter tätig. Das
Arbeitsverhältnis wurde zum 15.4.1996 aufgelöst. Der Beigeladene zu 1. nahm am 15.4.1996
ein Studium an der Deutschen Angestelltenakademie eV, einer staatlich anerkannten
Wirtschaftsfachschule auf. Mit der Klägerin schloss er am 1.5.1996 einen als
Ausbildungsdienstverhältnis bezeichneten Vertrag. In diesem Vertrag verpflichtete er sich,
sein Studium in kürzester Zeit zu beenden und nach Abschluss des Studiums fünf Jahre in
dem Unternehmen der Klägerin leitend tätig zu werden. Die Klägerin verpflichtete sich,
während des Studiums dem Beigeladenen zu 1. eine monatliche Ausbildungsvergütung von
1.500 DM zu zahlen. Während der Semesterferien schuldete der Beigeladene zu 1. eine
Arbeitsleistung von acht Stunden täglich mit Ausnahme einer Urlaubszeit von drei Wochen.
Im Vertrag war außerdem eine Rückzahlungsklausel für den Fall des Abbruchs des
Studiums vorgesehen. Das Studium schloss der Beigeladene zu 1 am 31.3.1998 als
staatlich geprüfter Betriebswirt ab. Seit April 1998 ist er durchgehend bei der Klägerin tätig.
Die Beklagte stellte nach einer Betriebsprüfung gegenüber der Klägerin fest, dass der
Beklagte auch während des Studiums versicherungs- und beitragspflichtig gewesen sei und
forderte Beiträge in Höhe von 15.787,40 DM nach (Bescheid vom 25.8.1999). Das SG hat
der Klage stattgegeben, das LSG hat auf die Berufung der Beklagten dieses Urteil
aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der Kläger sei auch während des Studiums
beschäftigt gewesen. Die formale Beendigung des Arbeitsverhältnisses stünde dem nicht
entgegen. Die vertraglichen Beziehungen zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1.
seien nur kurz unterbrochen gewesen. Der Beigeladene sei nach den tatsächlichen
Verhältnissen nicht als Studierender anzusehen der nebenbei gearbeitet habe, sondern es
habe sich bei dem Studium um eine Art betrieblich geförderter Weiterbildungsmaßnahme
unter laufender Zahlung einer Vergütung gehandelt.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom LSG zugelassene Revision der Klägerin.
SG Osnabrück - S 13 KR 127/00 -
LSG Niedersachsen-Bremen - L 1 KR 189/05 -
4) 12.00 Uhr - B 12 KR 21/07 R - H. G. ./. DAK
und 4 Beigeladene
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin bei der Beigeladenen zu 1. abhängig
beschäftigt oder für diese selbstständig tätig war.
Die Klägerin hatte mit der Beigeladenen zu 1. im Februar 1996 einen "Unternehmervertrag"
geschlossen. Nach diesem Vertrag verpflichtete sich die Klägerin, in einem vereinbarten und
besonders definierten Gebiet mittels eines Fahrzeuges Sendungen von Kunden der Klägerin
zuzustellen bzw Sendungen solcher Kunden abzuholen und dem Betrieb der Klägerin zu
überbringen. Einzelheiten der Verpflichtungen waren im Vertrag geregelt. Die Klägerin war
seit Februar 1996 freiwilliges Mitglied der beklagten Krankenkasse. Sie hat gegenüber der
Beklagten 1997, 1998 und im Februar 1999 angegeben, hauptberuflich selbstständig
erwerbstätig zu sein. Die Beklagte führte die Klägerin als freiwillig versicherte hauptberuflich
selbstständig Erwerbstätige. Im März 1999 vereinbarten die Klägerin und die Beigeladene zu
1. die Beendigung des bestehenden Vertragsverhältnisses zum 31.3.1999 und die Zahlung
einer Ausgleichszahlung von 15.000 DM. Die Klägerin machte noch im März 1999 gegenüber
der Klägerin geltend, dass sie abhängig beschäftigt gewesen sei und beantragte die
Rückzahlung ihrer Beiträge aufgrund der freiwilligen Versicherung für die Zeit von Februar
1996 bis März 1999. Diesen Antrag lehnte die Beklagte ab und entschied später, dass die
Klägerin im streitigen Zeitraum selbstständig erwerbstätig gewesen sei. Widerspruch, Klage
und Berufung sind erfolglos geblieben. Das LSG hat die Angaben der Klägerin über die
tatsächliche Arbeitsleistung als wahr unterstellt. Danach musste die Klägerin morgens um
6.00 Uhr bei einer Betriebsstätte der Beigeladenen zu 1. erscheinen um die Auslieferungen
für den Vormittag in Empfang zu nehmen. Diese Lieferungen waren bis 12.00 Uhr zu
erledigen. Sie musste sich dann um 13.30 Uhr wieder bei der Beigeladenen zu 1. melden,
neue Waren abholen und diese um 17.00 Uhr in einem Sammellager in einem anderen Ort
einem anderen Fahrer übergeben. Die Klägerin wurde nicht von einem mitfahrenden
Kontrolleur überprüft und konnte ihr Transportfahrzeug auch selbst und nach eigenen
Vorstellungen beladen. Das LSG hat dazu die Auffassung vertreten, dies allein ergebe nicht
die Merkmale einer abhängigen Beschäftigung. Die Klägerin sei in den Betrieb der
Beigeladenen zu 1. nicht wie eine abhängig Beschäftigte eingebunden gewesen. Ihre
Verpflichtung, bestimmte Zeiten einzuhalten, sei nicht über das typische Kennzeichen einer
Zustelltätigkeit hinausgegangen. Diese müsse regelmäßig pünktlich und korrekt erfolgen. Die
Klägerin habe ihre Arbeit an Erfüllungsgehilfen delegieren können. Sie habe diese
Möglichkeit auch genutzt. Ein Bekannter sei mit der Klägerin auf Touren mitgefahren und ihr
früherer Ehemann sei wiederholt für sie eingesprungen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom LSG zugelassene Revision der Klägerin. Die
Klägerin macht geltend, die tatsächlichen Verhältnisse ihrer Beschäftigung seien denen
vergleichbar, die der Entscheidung des Senats vom 22.6.2005 (B 12 KR 28/03 R - SozR 4-
2400 § 7 Nr 5) zugrunde lagen. Deshalb sei bei ihr eine abhängige Beschäftigung
anzunehmen.
SG Lüneburg - S 9 KR 100/00 -
LSG Niedersachsen-Bremen - L 4 KR 175/03 -
5) 14.00 Uhr - B 12 R 6/07 R - B. G. ./. DRV Saarland
und 1 Beigeladener
Umstritten ist, ob der Kläger aus seiner Rente der Hüttenknappschaftlichen
Zusatzversicherung (HZV) Beiträge nach dem vollen Beitragssatz zu tragen hat.
Der Kläger bezieht seit 2001 neben seiner Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung
eine Zusatzrente der HZV. Die HZV ist eine auf gesetzlicher Grundlage beruhende
Versicherung von Arbeitnehmern von Hüttenbetrieben und Eisen verarbeitenden Betrieben
ausschließlich im Saarland. Sie beruht auf der Sonderentwicklung, die in der Zeit nach dem
Ersten Weltkrieg die knappschaftliche Versicherung im Saarland gegenüber dem damaligen
Reichsgebiet erfahren hat. Im Reichsgebiet endete die knappschaftliche Versicherung von
Hütten- und Eisen verarbeitenden Betrieben im Jahre 1923. Es konnten jedoch
Hüttenbetriebe die bestehende knappschaftliche Versicherung unter bestimmten
Voraussetzungen fortführen und haben dies bis heute auch getan. Im Saargebiet wurde bei
der Rückgliederung in das Deutsche Reich für die vor dem Ersten Weltkrieg knappschaftlich
versicherten Hüttenbetriebe die knappschaftliche Zusatzversicherung gegründet. Sie wurde
mehrmals umorganisiert und wird seit 2002 für zukünftige Versicherte als kapitalgedeckte
Zusatzversicherung geführt. Für die früheren Versicherten wird sie als umlagefinanzierte
Zusatzversicherung, die von der Beklagten durchgeführt wird, weitergeführt. In der
gesetzlichen Krankenversicherung gelten die Renten der HZV kraft ausdrücklicher
gesetzlicher Anordnung als Versorgungsbezüge. Bis zum 31.12.2003 wurden aus
Versorgungsbezügen Beiträge nur nach dem halben Beitragssatz erhoben. Seit dem
1.1.2004 gilt auch bei Pflichtversicherten für die Einkünfte aus Versorgungsbezügen der
volle Beitragssatz, der von den Versicherten allein zu tragen ist. Die Beklagte unterrichtete
den Kläger darüber, dass von den Leistungen der HZV nunmehr die Beiträge nach dem
vollen Beitragssatz einbehalten würden. Der Kläger legte Widerspruch ein. Die Beklagte
führte im Widerspruchsbescheid nochmals aus, dass sie mit ihrem früheren Bescheid nicht
mehr den halben, sondern den vollen allgemeinen Beitragssatz zur Krankenversicherung der
Rentner von der Rente der HZV einbehalte und an den zuständigen
Krankenversicherungsträger abführe und wies den Widerspruch des Klägers zurück. Die
Klage hat das SG durch Gerichtsbescheid abgewiesen. Mit der Berufung hat der Kläger
neben der Änderung dieses Gerichtsbescheides und der angefochtenen Bescheide
beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die auf die Zusatzrente des Klägers aus der HZV ab
1.1.2004 anfallenden Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung zur Hälfte zu tragen.
Das LSG hat den Gerichtsbescheid und die angefochtenen Bescheide geändert und die
Beklagte entsprechend dem Antrag verurteilt, die aus der Zusatzrente zu tragenden Beiträge
zur HZV zur Hälfte zu tragen. Es hat seine Entscheidung damit begründet, dass aus
Gleichbehandlungsgründen jedenfalls die Zusatzrenten, die umlagefinanziert seien, entgegen
dem Wortlaut des Gesetzes wie Renten der gesetzlichen Rentenversicherung behandelt
werden müssten und deshalb die Beklagte auch von diesen Zusatzrenten die Beiträge zur
Hälfte tragen müsse. Dies sei geboten, um eine Ungleichbehandlung zwischen den
knappschaftlich versicherten Arbeitnehmern von Hüttenbetrieben im Bundesgebiet außerhalb
des Saarlandes und den zusatzrentenversicherten Arbeitnehmern von Hüttenbetrieben im
Saarland zu verhindern.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom LSG zugelassene Revision der Beklagten. Die
Beklagte meint, die Renten der HZV seien nach der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung
wie Versorgungsbezüge zu behandeln. Das verfassungsrechtlich bestehende Problem einer
Ungleichbehandlung von knappschaftlich versicherten Arbeitnehmern von Hüttenbetrieben im
Bundesgebiet und Arbeitnehmern im Saarland könne auch dadurch gelöst werden, dass für
die Zusatzrenten der HZV weiterhin der halbe allgemeine Beitragssatz gelte, wie dies kraft
ausdrücklich gesetzlicher Anordnung auch für die Renten und Landabgabenrenten nach dem
Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte gelte. Der Senat hat die Krankenkasse bei der
der Kläger Mitglied ist beigeladen. Diese hält das Urteil des LSG für zutreffend.
SG für das Saarland - S 14 RJ 469/04 -
LSG für das Saarland - L 7 R 44/05 -
6) 14.45 Uhr - B 12 KR 30/07 R - S. M. ./. BKK für Heilberufe
Umstritten ist die Höhe der Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung.
Die Klägerin war von April 1998 bis September 2002 freiwilliges Mitglied bei der beklagten
Krankenkasse. Sie war in dieser Zeit selbstständig tätig. Die Beklagte setzte die
Krankenversicherungsbeiträge im Jahr 2000 vorläufig ab 1.1.2000 in Höhe des für
hauptberuflich selbstständig Tätige maßgeblichen Mindestbeitrags fest und bestätigte diese
vorläufige Beitragseinstufung mehrmals bis für die Zeit ab 1.1.2002. Sie bat um Vorlage der
letzten Einkommenssteuer- bzw Einkommenssteuervorauszahlungsbescheide des
Finanzamtes sowohl im Jahr 2001 als auch im Jahr 2002. Im November 2002 forderte sie die
Klägerin nach mehreren vorherigen Erinnerungen erneut zur Vorlage eines aktuellen
Einkommenssteuerbescheides auf und kündigte an, die Beiträge nach dem Höchstbetrag
festzusetzen, wenn diese Unterlagen nicht bis zum 26.11.2002 vorlägen. Mit dem
angefochtenen Bescheid vom 7.1.2003 setzte die Beklagte sodann die Beiträge zur
Krankenversicherung endgültig für die Zeit vom 1.1.2000 bis 30.9.2002 unter
Berücksichtigung von beitragspflichtigen Einnahmen in Höhe der jeweils geltenden
monatlichen Beitragsbemessungsgrenze fest. Die Klägerin legte Widerspruch ein und legte
nunmehr Einkommenssteuerbescheide vor, die zwischen Dezember 2001 und September
2003 ergangen waren, für die Jahre 2000 bis 2003 betrafen und alle negative Einkünfte
auswiesen. Die Beklagte wies den Widerspruch zurück. Sie berief sich darauf, dass die
Klägerin trotz zahlreicher Aufforderungen keine Einnahmen unter der
Beitragsbemessungsgrenze nachgewiesen habe. Die nachträgliche Vorlage der
Einkommenssteuerbescheide sei unerheblich. Klage und Berufung sind erfolglos geblieben.
Das LSG hat ausgeführt, dass bei hauptberuflich selbstständig Erwerbstätigen Einnahmen
unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze nur von dem Zeitpunkt an berücksichtigt werden
könnten, in dem sie tatsächlich nachgewiesen seien. Dies habe die Klägerin hier erst nach
Erlass des Beitragsbescheides getan.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom LSG zugelassene Revision. Diese macht wie bisher
geltend, die während des Widerspruchsverfahrens vorgelegten Einkommenssteuerbescheide
seien bei der Beitragsbemessung zu beachten.
SG Schleswig - S 8 KR 27/06 -
Schleswig-Holsteinisches LSG - L 5 KR 93/06 -