Urteil des BSG vom 12.06.2008

BSG: aufrechnung, versicherungsträger, versicherungspflicht, kompetenz, arbeitsförderung, gegenforderung, einziehung, rechtsgrundlage, geldleistung, stundung

Bundessozialgericht
Urteil vom 12.06.2008
Sozialgericht Köln S 23 P 53/02
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 6 P 92/05
Bundessozialgericht B 3 P 1/07 R
Auf die Revision des Klägers werden die Urteile des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 19. Oktober 2006
sowie des Sozialgerichts Köln vom 29. März 2004 geändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger als
Insolvenzverwalter der R. GmbH 22.128,06 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
seit dem 8. August 2001 zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in allen Rechtszügen. Der Streitwert
wird auf 22.128,06 Euro festgesetzt.
Gründe:
I
1
Streitig ist, ob die beklagte Pflegekasse mit offenen Beitragsschulden eines in Insolvenz geratenen
Leistungserbringers gegen Vergütungsansprüche für Pflegeleistungen aufrechnen kann, die dieser an pflegebedürftige
Versicherte der Beklagten erbracht hat.
2
Der Kläger ist Verwalter über das Vermögen der R. GmbH (nachfolgend: Gemeinschuldnerin), die als Trägerin von
Pflegeeinrichtungen im Frühjahr 2001 in wirtschaftliche Schwierigkeiten geriet. In deren Folge wurde im Juni 2001 die
vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet und am 1.8.2001 das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Gemeinschuldnerin
erbrachte noch im Juli 2001 Pflegeleistungen für Versicherte der beklagten Pflegekasse und verlangte dafür - nunmehr
durch den Kläger - die von der Beklagten zu entrichtende Pflegevergütung. Dagegen hat diese mit dem von ihr
beanspruchten Anteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag aufgerechnet, der von der Gemeinschuldnerin seit April
2001 nicht mehr bezahlt worden und bis zum 30.6.2001 zu einem offenen Gesamtbetrag von 1.253.232,19 DM
aufgelaufen war. Daraus hat die Beklagte den Anteil für die Pflegeversicherung mit 49.939,28 DM ermittelt und diesen
zuzüglich Säumniszuschlägen in Höhe von 700,07 DM zur Aufrechnung gestellt (Aufrechnungsbescheid vom
26.7.2001).
3
Der Kläger sieht die Aufrechnungserklärung gemäß § 96 Abs 1 Nr 3 Insolvenzordnung (InsO) als unwirksam an und
hat die Zahlung des im Juli fällig gewordenen Entgelts bis zum 7.8.2001 verlangt. Die Beklagte hat darin einen
Widerspruch gegen ihren Aufrechnungsbescheid gesehen, den sie bis auf einen Teilbetrag von 5.000 DM wegen einer
anderweitigen Abtretung zurückgewiesen hat (Änderungsbescheid vom 23.8.2001). Die Aufrechnung sei weiter
wirksam, da es an einer anfechtbaren Rechtshandlung iS von § 96 Abs 1 Nr 3 InsO fehle (Widerspruchsbescheid vom
14.2.2002).
4
Mit seiner Klage hat der Kläger das restliche Entgelt für die im Juli 2001 erbrachten Pflegeleistungen in Höhe von
22.128,06 Euro nebst Zinsen verlangt. Das Sozialgericht (SG) hat die Bescheide vom 26.7.2001 und 23.8.2001 in der
Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14.2.2002 aufgehoben, weil es an einer für ein Handeln durch
Verwaltungsakt notwendigen hoheitlichen Maßnahme fehle, und die Klage im Übrigen abgewiesen (Urteil vom
29.3.2004). Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen (Urteil vom 19.10.2006):
Diese sei zwar zulässig, denn es müsse davon ausgegangen werden, dass der Kläger erstmals am 26.10.2005 von
dem ohne mündliche Verhandlung ergangenen Urteil des SG Kenntnis erlangt habe. Jedoch sei der
Vergütungsanspruch der Gemeinschuldnerin durch die Aufrechnung erloschen. Ihr liege keine anfechtbare
Rechtshandlung iS von §§ 96 Abs 1 Nr 3, 130 InsO zugrunde. Die Beklagte habe selbst keine Pflegeleistungen
entgegengenommen und müsse sich die Entgegennahme durch die Heimbewohner nicht als eigene zurechnen lassen.
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Mit der Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts. Die Aufrechnung sei nach § 96 Abs 1 Nr 3 InsO
unwirksam. Anfechtbar sei die Werthaltigmachung eines zuvor bestehenden Anspruchs, hier auf Pflegeleistungen
durch die Gemeinschuldnerin. Dafür komme es nicht darauf an, ob die Beklagte selbst eine relevante Rechtshandlung
vorgenommen habe. Maßgeblich sei nur, dass das Vermögen des Gemeinschuldners zum Nachteil der
Insolvenzgläubiger verändert werde. Das Insolvenzrecht verhindere, dass ein Gläubiger - hier die Beklagte - durch
Aufrechnung mit einer wertlosen Insolvenzforderung gegenüber anderen Gläubigern einen Sondervorteil erlange.
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Der Kläger beantragt, die Urteile des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 19.10.2006 sowie des
Sozialgerichts Köln vom 29.3.2004 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn als Insolvenzverwalter der R.
GmbH den Betrag von 22.128,06 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
8.8.2001 zu zahlen.
7
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt, die Revision zurückzuweisen.
II
8
Die Revision des Klägers ist begründet. Zu Unrecht hat das LSG entschieden, dass der Entgeltanspruch der
Gemeinschuldnerin durch Aufrechnung erloschen und die Zahlungsklage des Klägers deshalb unbegründet ist. Die
Beklagte war bereits beitragsrechtlich nicht zur Aufrechnung mit Beitragsansprüchen befugt, weshalb es auf die Frage
der insolvenzrechtlichen Wirksamkeit der Aufrechnung nicht ankommt.
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1. Die auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachtenden Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor.
Insbesondere war die am 15.11.2005 eingelegte Berufung gegen das Urteil des SG vom 29.3.2004 nicht wegen
Versäumung der Berufungsfrist unzulässig (§ 151 SGG). Lässt sich nach den Akten mangels Zustellungsnachweises
urkundlich nicht nachweisen, ob die Berufung rechtzeitig eingelegt worden ist, so gilt sie als rechtzeitig eingelegt,
wenn sich aus dem verbliebenen Akteninhalt kein hinreichender Anhalt für das Gegenteil ergibt (vgl Keller in Meyer-
Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008, § 64 RdNr 6a unter Verweis auf BSG SozR Nr 13 zu § 151 SGG und
BGH NJW 81, 1673, 1674). So liegt es hier. Weder den Gerichtsakten noch anderen Umständen kann entnommen
werden, dass dem Kläger das ohne mündliche Verhandlung ergangene Urteil vor seiner Akteneinsicht am 26.10.2005
bekannt geworden sein könnte.
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2. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist ausschließlich der mit Berufung und Revision weiterverfolgte Anspruch
der Gemeinschuldnerin auf das anteilige Entgelt für die im Juli 2001 erbrachten Pflegeleistungen, soweit dafür die
Beklagte aufzukommen und noch keine Zahlung geleistet hat. Dagegen ist über den Bestand des
Aufrechnungsbescheides vom 26.7.2001 und die Folgebescheide nicht mehr zu befinden. Sie sind durch das Urteil
des SG aufgehoben worden, ohne dass die Beklagte Berufung oder Anschlussberufung eingelegt hätte. Insoweit ist
das Urteil des SG in Rechtskraft erwachsen und auch für das Revisionsverfahren bindend.
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3. Rechtsgrundlage des Vergütungsanspruchs der Gemeinschuldnerin sind die für ihre Pflegeeinrichtungen mit den
Landesverbänden der Pflegekassen im Einvernehmen mit dem Landschaftsverband Rheinland geschlossenen
Versorgungsverträge nach § 72 SGB XI iVm dem Rahmenvertrag nach § 75 SGB XI ua zwischen den
Landesverbänden der Pflegekassen in Nordrhein-Westfalen und den Vereinigungen der Träger der ambulanten oder
stationären Pflegeeinrichtungen vom 10.6.1999 sowie den Pflegesatzvereinbarungen nach § 85 SGB XI. Wie der
Senat bereits entschieden hat, steht den Heimträgern für die vollstationäre Heimpflege der Versicherten auf dieser
Rechtsgrundlage bis zu den Höchstbeträgen des § 43 Abs 5 SGB XI ein unmittelbarer vertraglicher Zahlungsanspruch
gegen die Pflegekassen zu (vgl BSGE 95, 102, 105 = SozR 4-3300 § 43 Nr 1 RdNr 18); dem entspricht nunmehr die
zum Zeitpunkt der Leistungserbringung noch nicht in Kraft getretene Regelung des § 87a Abs 3 Satz 1 SGB XI, dass
die den Heimbewohnern zustehenden Leistungsbeträge von der Pflegekasse mit befreiender Wirkung unmittelbar an
das Pflegeheim zu zahlen sind. Die Pflegeeinrichtungen werden insoweit gemäß ihren Verpflichtungen aus dem
Versorgungsvertrag und der Pflegesatzvereinbarung tätig und erfüllen die den Pflegekassen gegenüber den
Versicherten bestehende Sachleistungspflicht (§§ 4 Abs 1, 43 Abs 1 SGB XI). Die Beträge nach § 43 Abs 5 SGB XI
stehen den Versicherten nicht als Geldleistung der sozialen Pflegeversicherung zu, wie es beim Pflegegeld für selbst
beschaffte Pflegehilfen (§ 37 SGB XI) der Fall ist, sondern den Heimträgern als Entgelt der Pflegekassen für
erbrachte Sachleistungen.
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4. Der Vergütungsanspruch der Gemeinschuldnerin ist nicht durch Aufrechnung erloschen. Die Beklagte und ihr
folgend die Vorinstanzen haben verkannt, dass aufgrund der Einbeziehung der Beiträge zur Pflegeversicherung in den
Gesamtsozialversicherungsbeitrag (§ 28d Satz 2 SGB IV) das für die Wirksamkeit der Aufrechnung analog § 387
BGB vorausgesetzte Verhältnis der Gegenseitigkeit von Forderung und Gegenforderung nicht bestanden hat und die
Aufrechnung deshalb unwirksam war.
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a) Die Aufrechnung mit Beitragsansprüchen gegen den Vergütungsanspruch - dieser stellt keine Geldleistung iS von §
51 SGB I dar - ist in entsprechender Anwendung der §§ 387, 389 BGB (vgl § 61 Satz 2 SGB X) nur wirksam, wenn
zwischen den zur Aufrechnung gestellten Forderungen ein Gegenseitigkeitsverhältnis gemäß § 387 BGB besteht.
Eine zur Aufrechnung berechtigende Aufrechnungslage liegt danach nur vor, wenn zwei Personen "einander"
Leistungen schulden, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, der Gläubiger der Hauptforderung also zugleich
Schuldner der Gegenforderung und der Schuldner der Hauptforderung zugleich Gläubiger der Gegenforderung ist (vgl
etwa Palandt/Heinrichs, BGB, 67. Aufl 2008, § 387 RdNr 5; Schlüter in MünchKomm, BGB, 5. Aufl 2007, § 387 RdNr
17). Eine solche Aufrechnungslage hat vorliegend nicht bestanden. Denn während die Beklagte zwar den streitigen
Vergütungsanspruch zu erfüllen hat, ist der Anspruch auf Beiträge zur Pflegeversicherung in den
Gesamtsozialversicherungsbeitrag einbezogen und steht deshalb allein der Einzugsstelle zu (dazu b und c). Eine im
Außenverhältnis eigenständig durchsetzbare Forderungsberechtigung der Beklagten besteht deshalb nicht (dazu d und
e), weshalb es auch an der Grundlage für eine Aufrechnung fehlt (dazu f).
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b) Die Einziehung und Verwaltung der Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung liegt im Beitragseinzugsverfahren
nach §§ 28d ff SGB IV in der ausschließlichen Zuständigkeit der Einzugsstellen. Wie die Beiträge zur Kranken- und
Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung sind auch die Beiträge zur sozialen
Pflegeversicherung - bezogen auf die in der Krankenversicherung kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten - als Teil
des einheitlichen Gesamtsozialversicherungsbeitrags an die zuständige Krankenkasse als Einzugsstelle "zu zahlen"
(§§ 28d Satz 1 und 2, 28h Abs 1 Satz 1 SGB IV) und von dieser an die jeweiligen Versicherungsträger weiterzuleiten
(§ 28k Abs 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGB IV). Das Gesetz trägt mit dieser Zuständigkeitszuweisung dem Umstand
Rechnung, dass die Versicherungspflicht in den genannten Versicherungszweigen mit der Anknüpfung an die
abhängige Beschäftigung weithin gleichen Grundsätzen folgt, und ordnet deshalb an, dass die Beiträge für alle
Versicherungszweige einheitlich berechnet und als Gesamtsozialversicherungsbeitrag abgeführt werden. Dazu sind
den Einzugsstellen umfassende Verwaltungszuständigkeiten übertragen. Bei ihnen konzentriert ist die Entscheidung
über die Versicherungspflicht und die Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem
Recht der Arbeitsförderung sowie die Prüfung, ob die Arbeitsentgeltgrenzen bei geringfügiger Beschäftigung nach den
§§ 8 und 8a SGB IV eingehalten sind (vgl § 28h Abs 2 Satz 1 Halbsatz 1 SGB IV). Ebenso obliegen die Überwachung
der Einreichung des Beitragsnachweises und der Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags (§ 28h Abs 1 Satz
2 SGB IV) sowie die Entscheidungen über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Beitragsansprüchen den
Einzugsstellen (§ 76 Abs 3 SGB IV). Schließlich sind auch nicht rechtzeitig erfüllte Beitragsansprüche von den
Einzugsstellen "geltend zu machen" (§ 28h Abs 1 Satz 3 SGB IV).
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c) Die Wahrnehmung der Rechte an den einzuziehenden Beiträgen obliegt bis zur Verteilung der Mittel im
Außenverhältnis zu den Beitragsschuldnern ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zufolge
ausschließlich den Einzugsstellen. Insoweit ist geklärt, dass die Rechtsbeziehungen zwischen der Einzugsstelle und
dem beteiligten Träger als Treuhandverhältnis ausgestaltet sind - und zwar so, dass die Einzugsstelle Inhaberin der
Beitragsforderung gegenüber den Beitragsschuldnern ist, die Beitragsforderung jedoch im Innenverhältnis zum
Versicherungsträger ein für die Einzugsstelle fremdes Recht bleibt. Bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise stehen
deshalb die Beiträge ausschließlich den betroffenen Versicherungsträgern zu, weshalb zB für die Weiterleitung der
eingegangenen Beiträge ein besonderes Verfahren normiert ist und die Einzugsstellen ua zum Schadensersatz bei
Verstößen gegen die Pflicht zur vollständigen Beitragserhebung sowie zur Herausgabe von Zinsen verpflichtet sein
können, soweit solche durch die Anlage von Versicherungsbeiträgen vor deren ordnungsgemäßer Weiterleitung erzielt
worden sind (vgl BSGE 15, 118, 122 f = SozR Nr 2 zu § 1399 RVO; BSGE 51, 247, 249 f = SozR 2200 § 1399 Nr 14;
BSGE 56, 255, 256 f = SozR 2200 § 1433 Nr 1; BSGE 73, 106, 110 = SozR 3-2200 § 1436 Nr 1; BSG SozR 3-2400 §
28r Nr 2 S 2 ff; BSG SozR 3-2400 § 28l Nr 1 S 2 ff; BSG SozR 3-2400 § 28r Nr 4 S 10 ff). Im Außenverhältnis tritt
jedoch nur die Einzugsstelle als Beitragsgläubigerin auf. Insoweit hat das BSG in ständiger Rechtsprechung
herausgestellt, dass die gesetzliche Übertragung von Gläubigerrechten in den §§ 28d ff SGB IV der zivilrechtlichen
Abtretung zum Zwecke der Einziehung ähnelt, wobei der Zessionar die Forderung für Rechnung des Zedenten einzieht
und das, was er erhält, an den Zedenten abzuliefern hat. Er kann dementsprechend über die Forderung verfügen, er
erhält also die volle Gläubigerstellung (vgl BSGE 15, 118, 122 f = SozR Nr 2 zu § 1399 RVO; BSGE 56, 255, 257 =
SozR 2200 § 1433 Nr 1). Demgemäß hat das BSG die Stellung der Einzugsstelle als die eines
"Prozessstandschafters" für den beteiligten Versicherungsträger qualifiziert (vgl BSGE 55, 297, 298 = SozR 5375 § 2
Nr 1), bei der wie bei einer "Inkassoermächtigung" die Einzugsstelle im Außenverhältnis als Inhaberin der Forderung
aufzutreten hat (vgl BSGE 51, 247, 249 f = SozR 2200 § 1399 Nr 14 mit Anm Tannen, DRV 1981, 546; ebenso BSGE
15, 118, 123 = SozR Nr 2 zu § 1399 RVO; BSGE 56, 255, 257 = SozR 2200 § 1433 Nr 1; BSGE 73, 106, 110 = SozR
3-2200 § 1436 Nr 1).
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d) Die Verteilung der Befugnisse und Kompetenzen im Beitragseinzugsverfahren erlaubt es nicht, dass ein am
Einzugsverfahren nur wirtschaftlich beteiligter Versicherungsträger im Außenverhältnis zum Beitragsschuldner
zusätzlich neben der Einzugsstelle auftritt und Zahlung der ihm gebührenden Beiträge an sich selbst verlangt. Eine
solche Rechtsposition steht den einzelnen in § 28d SGB IV genannten Versicherungsträgern nicht zu; dies würde
auch dem Sinn des Einzugsstellenverfahrens widersprechen, dass alle gesetzlich vorgesehenen
Sozialversicherungsbeiträge für Arbeitnehmer gesammelt und einheitlich abzuführen sind. Die Entscheidung über die
Versicherungspflicht und die Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht
der Arbeitsförderung trifft gemäß § 28h Abs 2 Satz 1 SGB IV allein die Einzugsstelle; diese Kompetenz ist
ausschließlich. Sie hat zur Folge, dass über Beitragspflicht und Beitragsschuld nur im Verhältnis zwischen
Einzugsstelle und Beitragsschuldner entschieden wird (vgl zuletzt eingehend BSG SozR 4-2400 § 28h Nr 1 RdNr 7 ff).
Nur diese Beschränkung auf eine zur Alleinentscheidung berufene Stelle gewährleistet, dass im Verhältnis zum
Beitragsschuldner die Förmlichkeiten des Verwaltungsverfahrens einschließlich der Vorschriften über die
Bestandskraft von Verwaltungsakten (§§ 39 ff SGB X) eingehalten und divergierende Entscheidungen vermieden
werden. Damit dient das Einzugsstellenverfahren nicht zuletzt auch den Interessen der Beitragsschuldner an einer für
alle Versicherungszweige einheitlichen Beitragserhebung (vgl zur Fürsorgepflicht der Einzugsstelle den Arbeitgebern
gegenüber BSGE 55, 297, 299 = SozR 5375 § 2 Nr 1). Damit wäre es unvereinbar, wenn ein Versicherungsträger - wie
hier die Beklagte - für sich in Anspruch nehmen würde, im Verhältnis zum Beitragsschuldner neben der Einzugsstelle
selbst nach Grund und Höhe über den geschuldeten Beitrag entscheiden zu können.
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e) Da die Beklagte im Verhältnis zum Beitragsschuldner keine verbindlichen Entscheidungen über Grund und Höhe
des sie betreffenden Versicherungsbeitrags treffen kann, fehlt ihr auch die Befugnis zur Aufrechnung. Dies ist die
zwingende Konsequenz aus der Tatsache, dass im Außenverhältnis allein die Einzugsstelle als Gläubigerin -
fiduziarisch - auftritt und nicht der wirtschaftlich begünstigte einzelne Versicherungsträger. Wie bei einer
Beitragsfestsetzung durch Verwaltungsakt beansprucht die Aufrechnung die Kompetenz, Grund und Höhe des
Beitragsanspruchs im Verhältnis zum Schuldner verbindlich bestimmen zu können. Insoweit ist der Beitragseinzug
durch Aufrechnung wirtschaftlich nur eine andere Form der Beitragserhebung; für den Adressaten allerdings mit dem
zusätzlichen Nachteil, dass ihm - könnte die Entscheidung durch bloße rechtsgeschäftliche Aufrechnungserklärung
getroffen werden, wie das SG meint - wesentliche Schutzrechte des förmlichen Verwaltungsverfahrens verloren
gehen. Demgemäß kann der Beitrag zur Sozialversicherung als eine aufrechnungsrechtlich "eigene" Forderung des
aufrechnenden Versicherungsträgers nicht angesehen werden, solange ihm nicht auch die Kompetenz zusteht, den
von ihm beanspruchten Betrag (auch) der Höhe nach zu bestimmen. Daran fehlt es hier.
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Dieses Ergebnis findet seine Stütze zudem nicht nur in § 28h Abs 1 Satz 3 SGB IV, sondern auch in § 76 Abs 2 und
3 SGB IV: Danach darf für Ansprüche auf den Gesamtsozialversicherungsbeitrag allein die zuständige Einzugsstelle
Entscheidungen über Stundung, Niederschlagung und Erlass treffen, jedoch nicht der einzelne Versicherungsträger.
Eine Beteiligung des zuständigen Versicherungsträgers ist lediglich in den Fällen des § 76 Abs 3 Satz 3 SGB IV
vorgesehen. Ähnliches gilt für einen Vergleich über rückständige Beitragsansprüche; auch die Abschlusskompetenz
hierfür obliegt allein der Einzugsstelle (§ 76 Abs 4 Satz 1 SGB IV). Es ist kein Grund ersichtlich, die Frage der
Aufrechnungsbefugnis hiervon abweichend zu beurteilen.
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5. Mangels rechtswirksamer Aufrechnung ist die - der Höhe nach zwischen den Beteiligten nicht im Streit stehende -
Zahlungsklage des Klägers einschließlich des geltend gemachten Zinsanspruchs (§ 288 Abs 1 BGB) begründet.
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6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a SGG iVm § 154 Abs 1 Verwaltungsgerichtsordnung. Die
Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 1 und § 47 Abs 1 Gerichtskostengesetz.