Urteil des BSG vom 14.03.2017

BSG (Zuständigkeit, Leistung, Träger, Verhältnis Zu, Reformatio in Peius, Antrag, Rehabilitation, Prüfung, Ordentliche Kündigung, Abgrenzung Zu)

BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 26.6.2007, B 1 KR 34/06 R
Medizinische Rehabilitationsleistung - Erstattungsanspruch des erstangegangenen
Leistungsträgers - nachrangige Zuständigkeit bei irrtümlicher Annahme seiner
Zuständigkeit - kein Ausschluss von Leistungen zur Teilhabe während der Altersteilzeit
Leitsätze
1. Hat ein erstangegangener Träger in Bejahung seiner Zuständigkeit Rehabilitationsleistungen
erbracht, schließt dies Erstattungsansprüche nach §§ 103, 104 SGB 10 nicht aus (Abgrenzung
zu BSG vom 26.10.2004 – B 7 AL 16/04 R = BSGE 93, 283 = SozR 4-3250 § 14 Nr 1).
2. Leitet ein erstangegangener Rehabilitationsträger in der irrtümlichen Annahme seiner
Zuständigkeit den Leistungsantrag nicht weiter, begründet dies im Erstattungsverhältnis zu
anderen Trägern nur eine nachrangige Zuständigkeit.
3. Für Versicherte sind während der Altersteilzeit Leistungen zur Teilhabe des
Rentenversicherungsträgers nicht ausgeschlossen.
Tatbestand
1 Der am 29.9.1942 geborene K-H K (im Folgenden: Versicherter), bei der Klägerin renten- und
bei der beklagten Ersatzkasse krankenversichert, war bei der H F GmbH & Co KG als
Schleifer beschäftigt. Er vereinbarte ab 1.10.2001 eine Altersteilzeit auf der Grundlage des
Tarifvertrags über Altersteilzeit in der bayerischen Metall- und Elektroindustrie (TV-AtZ) und
der "Betriebsvereinbarung Altersteilzeit". Danach sollte er bis zum 30.9.2003 voll arbeiten und
anschließend bis zum 30.9.2005 eine Freistellungsphase folgen. Das Altersteilzeitentgelt
sollte vom Arbeitgeber nach Maßgabe der Ziff 6 TV-AtZ aufgestockt werden. Ab 14.4.2003
erkrankte der Versicherte arbeitsunfähig und wurde am 16.4.2003 an der Bandscheibe
operiert. Auf seinen Antrag (19./21.5.2003) bewilligte und gewährte ihm die Klägerin
(Rentenversicherungsträger) ein Heilverfahren vom 14.7. bis 8.8.2003. Nach dem
Entlassungsbericht war er in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit drei bis unter sechs Stunden
pro Tag einsatzfähig und auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für leichte Tätigkeiten im Wechsel
vollschichtig leistungsfähig.
2 Die Klägerin verlangte von der Beklagten vergeblich, die Kosten der medizinischen
Rehabilitation - 3.054,27 Euro - erstattet zu erhalten: Sie habe die Leistung nach § 12 Abs 1
Nr 4a SGB VI nicht erbringen dürfen. Erst jetzt sei ihr bekannt geworden, dass der Versicherte
in verblockter Altersteilzeit mit Beginn der Ruhephase ab 1.10.2003 gestanden habe
(Schreiben vom 7.10.2003).
3 Klage (Sozialgericht , Urteil vom 1.2.2006) und Berufung der Klägerin sind ohne Erfolg
geblieben. Das Landessozialgericht (LSG) hat zur Begründung ua ausgeführt, die
Voraussetzungen eines Erstattungsanspruchs seien nicht erfüllt. Die Klägerin habe die
Maßnahme der medizinischen Rehabilitation als zuständiger Träger der Rentenversicherung
leisten müssen. § 12 Abs 1 Nr 4a SGB VI habe dies nicht ausgeschlossen. Die
Aufstockungsleistungen und Rentenzusatzbeiträge gemäß § 3 Abs 1 Satz 1
Altersteilzeitgesetz (ATG) habe der Versicherte ausschließlich vom Arbeitgeber empfangen.
Eine analoge Anwendung des § 12 Abs 1 Nr 4a SGB VI komme nicht in Betracht (Urteil vom
25.7.2006).
4 Mit ihrer Revision rügt die Klägerin die Verletzung des § 12 Abs 1 Nr 4a SGB VI. Das Ziel der
Rehabilitation könne in den letzten sechs Monaten vor Eintritt in die passive Phase der
Altersteilzeit nicht mehr erreicht werden. Ein Versicherter beziehe in dieser Phase der
Altersteilzeit Leistungen iS des § 12 Abs 1 Nr 4a SGB VI. Hierfür genüge es, dass nach § 4
ATG die Bundesagentur für Arbeit (BA; früher: Bundesanstalt) dem Arbeitgeber ua einen
Aufstockungsbetrag in Höhe von 20 vH des für die Altersteilzeitarbeit gezahlten
Arbeitsentgelts erstatte, die der Versicherte mittelbar über seinen Arbeitgeber erhalte.
5 Die Klägerin beantragt,
die Urteile des Bayerischen Landessozialgerichts vom 25.7.2006 sowie des Sozialgerichts
Landshut vom 1.2.2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin 3.054,27
Euro Kosten der Rehabilitation des Versicherten zu erstatten.
6 Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
7 Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Entscheidungsgründe
8 Die zulässige Revision ist nicht begründet. Zu Recht hat das LSG die Berufung gegen das
klageabweisende Urteil des SG zurückgewiesen, denn dem klagenden
Rentenversicherungsträger steht kein Anspruch auf Zahlung von 3.054,27 Euro gegen die
beklagte Ersatzkasse zu. Die Voraussetzungen eines Erstattungsanspruchs sind nicht erfüllt.
Ein Anspruch der Klägerin kommt nur nach § 104 SGB X in Betracht (dazu 1.). § 14 SGB IX -
Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - ( idF des Art 1 des Gesetzes vom
19.6.2001, BGBl I 1046 nebst nachfolgenden Änderungen, zuletzt durch Gesetz vom
23.4.2004, BGBl I 606) schließt die Anwendung des § 104 SGB X nicht aus, sondern kann
eine nachrangige Zuständigkeit begründen (dazu 2.). Die Voraussetzungen des § 104 SGB
X sind aber nicht erfüllt. Die Klägerin war dafür zuständig, die ambulante
Rehabilitationsmaßnahme vom 14.7. bis 8.8.2003 zu erbringen. Der Leistungsausschluss
nach § 12 Abs 1 SGB VI greift nicht ein (dazu 3.). Die Entscheidung des Berufungsgerichts
kann auf die Revision der Klägerin zugunsten der Beklagten im Kostenpunkt geändert
werden (dazu 4.).
9 1. § 104 SGB X kommt als einzige Anspruchsgrundlage zugunsten der Klägerin in Betracht.
Denn die Klägerin hat auf den Rehabilitationsantrag hin ihre Zuständigkeit gegenüber dem
Versicherten geprüft und bejaht ( § 14 Abs 1 Satz 1 iVm Abs 2 Satz 1 und 2 SGB IX ). In
solchen Fällen begründet § 14 Abs 1 Satz 1 iVm Abs 2 Satz 1 und 2 SGB IX für das
Erstattungsverhältnis zwischen den Trägern eine nachrangige Zuständigkeit des
erstangegangenen Trägers, wenn er nach den Zuständigkeitsregelungen außerhalb von §
14 SGB IX unzuständig, ein anderer Träger aber zuständig gewesen wäre. Dies ermöglicht
es, dass der erstangegangene Rehabilitationsträger im Rahmen eines Erstattungsstreits sich
die Kosten der Rehabilitationsmaßnahme nach § 104 SGB X vom vorrangig zuständigen
Rehabilitationsträger erstatten lässt. Ein Fall des § 103 SGB X liegt nicht vor. Die Norm
regelt den Anspruch des Leistungsträgers, dessen Leistungsverpflichtung nachträglich
entfallen ist. Der Anspruch auf die geleistete Rehabilitationsmaßnahme gegen die Klägerin
ist aber nicht nachträglich entfallen. Die Klägerin beruft sich vielmehr darauf, irrtümlich von
ihrer Zuständigkeit im Rahmen der Prüfung innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des
Leistungsantrags des Versicherten ausgegangen zu sein. Für solche Fälle kann lediglich ein
Anspruch aus § 104 SGB X eingreifen.
10 2. § 14 Abs 4 SGB IX schließt die Anwendung des § 104 SGB X nicht aus. Vielmehr lässt er
grundsätzlich die Erstattungsregelungen der §§ 102 ff SGB X unberührt, verdrängt sie nur
teilweise und begründet im Zusammenspiel mit § 14 Abs 1 und 2 SGB IX eine nachrangige
Zuständigkeit.
11 Für die Auslegung des § 14 Abs 4 SGB IX sind der Primärzweck des § 14 SGB IX (dazu a)
und dessen Folgen (dazu b) für das Erstattungssystem (dazu c) maßgeblich. Die
Erstattungsregelungen in § 14 Abs 4 SGB IX (dazu d) verdeutlichen, dass die Norm kein
vollständiges, abschließendes System der Erstattungsansprüche für den Geltungsbereich
des § 14 SGB IX schaffen will. In Abs 4 Satz 1 und 2 trifft sie lediglich für den
zweitangegangenen Rehabilitationsträger eine Spezialregelung gegenüber § 102 SGB X (
dazu e ), nicht aber für den erstangegangenen Rehabilitationsträger. Für diesen sieht § 14
Abs 4 Satz 3 SGB IX den Ausschluss des § 105 SGB X und die Möglichkeit vor,
Teilungsabkommen zu schließen (dazu f). Diese punktuellen Regelungen lassen die
Anwendbarkeit der allgemeinen Grundsätze für Erstattungsansprüche nach dem SGB X im
Übrigen - für den erstangegangenen Träger - unberührt (dazu g).
12 a) § 14 SGB IX zielt in erster Linie darauf ab, zwischen den betroffenen behinderten
Menschen und Rehabilitationsträgern die Zuständigkeit schnell und dauerhaft zu klären (vgl
Gesetzentwurf der Fraktionen der SPD und Bündnis 90/Die Grünen, BT-Drucks 14/5074, S
95 zu 5.) . Die Vorschrift trägt dem Bedürfnis Rechnung, im Interesse behinderter und von
Behinderung bedrohter Menschen durch rasche Klärung von Zuständigkeiten Nachteilen
des gegliederten Systems entgegenzuwirken (BT-Drucks 14/5074, S 102 f, zu § 14) .
Deshalb stellt nach § 14 Abs 1 Satz 1 bis 4 SGB IX der Rehabilitationsträger, wenn
Leistungen zur Teilhabe beantragt werden, innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des
Antrags bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung
zuständig ist; bei den Krankenkassen umfasst die Prüfung auch die Leistungspflicht nach §
40 Abs 4 SGB V. Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung nicht zuständig ist,
leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen
Rehabilitationsträger zu. Muss für eine solche Feststellung die Ursache der Behinderung
geklärt werden und ist diese Klärung in der Frist nach Satz 1 nicht möglich, wird der Antrag
unverzüglich dem Rehabilitationsträger zugeleitet, der die Leistung ohne Rücksicht auf die
Ursache erbringt. Wird der Antrag bei der BA gestellt, werden bei der Prüfung nach den
Sätzen 1 und 2 Feststellungen nach § 11 Abs 2a Nr 1 SGB VI und § 22 Abs 2 SGB III nicht
getroffen.
13 Dementsprechend bestimmt § 14 Abs 2 Satz 1 bis 4 SGB IX: "Wird der Antrag nicht
weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf unverzüglich fest.
Muss für diese Feststellung ein Gutachten nicht eingeholt werden, entscheidet der
Rehabilitationsträger innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang. Wird der Antrag
weitergeleitet, gelten die Sätze 1 und 2 für den Rehabilitationsträger, an den der Antrag
weitergeleitet worden ist, entsprechend; die in Satz 2 genannte Frist beginnt mit dem
Eingang bei diesem Rehabilitationsträger. Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs
ein Gutachten erforderlich, wird die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach
Vorliegen des Gutachtens getroffen." Dass der Rehabilitationsträger, an den der Antrag auf
Leistungen zur Teilhabe weitergeleitet wurde, ihn nicht ein zweites Mal weiterleiten darf,
sondern einen Bescheid erteilen muss, stellt § 14 Abs 2 Satz 5 SGB IX (angefügt durch Art 1
Nr 2 Buchst a Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter
Menschen vom 23.4.2004, BGBl I 606) klar (vgl BT-Drucks 15/1783 S 13 zu Art 1 Nr 2 <§
14> zu Buchst a) .
14 b) Die in § 14 Abs 1 und 2 SGB IX geregelte Zuständigkeit erstreckt sich im Außenverhältnis
(behinderter Mensch/Rehabilitationsträger) auf alle Rechtsgrundlagen, die überhaupt in
dieser Bedarfssituation für Rehabilitationsträger vorgesehen sind (vgl auch BSGE 93, 283 =
SozR 4-3250 § 14 Nr 1, jeweils RdNr 13 ff mwN) . Bliebe es auch im (Innen-)Verhältnis der
Rehabilitationsträger untereinander bei dieser Zuständigkeitsverteilung, wäre also die in §
14 Abs 1 und 2 SGB IX geregelte Zuständigkeit auch dafür maßgeblich, wer letztlich die
Lasten der Rehabilitation zu tragen hat, würden die bisher geltenden Zuständigkeitsnormen
außerhalb des SGB IX im Wesentlichen obsolet. Die damit einhergehende
Lastenverschiebung ohne Ausgleich würde die Grundlagen des gegliederten Sozialsystems
in Frage stellen. Das aber bezweckte der Gesetzgeber nicht. Vielmehr sollte (vgl auch § 7
SGB IX) die Zuständigkeit der einzelnen Zweige der sozialen Sicherheit für
Rehabilitationsleistungen grundsätzlich unberührt bleiben (vgl BT-Drucks 14/5074, S 95 zu
5.) . Um dies zu gewährleisten, bedurfte es eines Ausgleichssystems, das an die
Zuständigkeiten außerhalb des § 14 SGB IX anknüpft. Es ist Aufgabe der
Erstattungsansprüche nach §§ 102 ff SGB X, diesen Ausgleich vorzunehmen.
15 c) Das System der Erstattungsansprüche muss dem Primärzweck des § 14 SGB IX dienen,
nämlich der schnellen Zuständigkeitsklärung im Außenverhältnis. Deshalb darf es keinen
Anreiz schaffen, zur Wahrung potentieller Erstattungsansprüche Rehabilitationsanträge - mit
der Folge einer vermeidbaren Verzögerung - an einen anderen Träger weiterzuleiten, der
sich als zweitangegangener Rehabilitationsträger gegen seine Zuständigkeit im
Außenverhältnis nicht wehren kann. Würde jeder Irrtum eines (erstangegangenen)
Rehabilitationsträgers bei der Annahme der eigenen Zuständigkeit unweigerlich den
Ausschluss von Erstattungsansprüchen nach sich ziehen, während eine nachträgliche
Prüfung im Rahmen von Erstattungsstreitigkeiten des zweitangegangenen
Rehabilitationsträgers stets gewährleistet wäre, könnte dies als Stimulans wirken,
Rehabilitationsanträge - und sei es unter fadenscheinigsten Vorwänden - weiterzuleiten.
16 Notwendiges Korrelat der schnellen und strikten Zuständigkeitsklärung im Außenverhältnis
unter Beibehaltung des gegliederten Sozialsystems ist mithin ein umfassender
Ausgleichsmechanismus, der verhindert, dass Zufälligkeiten oder Entlastungsstrategien im
Zusammenhang mit der Zuständigkeitsordnung des § 14 SGB IX zu einer
Lastenverschiebung zwischen den einzelnen Rehabilitationsträgern führen. Nicht im
Verhältnis zum behinderten Menschen, sondern vielmehr im Erstattungsverhältnis der
Rehabilitationsträger untereinander wird dem gegliederten Sozialrechtssystem Rechnung
getragen. Dieser Ausgleichsmechanismus sichert zugleich, dass der Rehabilitationsträger
seine Zuständigkeit im Rahmen von § 14 SGB IX bejahen kann, ohne allein deshalb
verpflichtet zu sein, im Verhältnis zu anderen Rehabilitationsträgern diese Lasten auch
endgültig zu tragen. Ohne eindeutige gesetzliche Regelung kann nicht davon ausgegangen
werden, dass der Gesetzgeber die für das gegliederte Sozialsystem konstitutive
Ausgleichsmöglichkeit durch Erstattungsansprüche ausschließen wollte. Dafür genügen
nicht die Andeutungen in den Gesetzesmaterialien (Entwurf der Fraktionen SPD und
Bündnis 90/Die Grünen eines Gesetzes zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung
schwerbehinderter Menschen, BT-Drucks 15/1783 S 13 zu Nr 2 <§ 14> zu Buchst b) , die
keinen Eingang in den Gesetzestext gefunden haben.
17 d) Ausgehend von diesen Zielen und Grundsätzen schließt § 14 Abs 4 SGB IX die §§ 102 ff
SGB X nicht umfassend aus, sondern passt deren Ausgleichssystem den speziellen
Anforderungen des § 14 SGB IX an. Deshalb bestimmt § 14 Abs 4 Satz 1 bis 3 Halbsatz 1
SGB IX: "Wird nach Bewilligung der Leistung durch einen Rehabilitationsträger nach Abs 1
Satz 2 bis 4 festgestellt, dass ein anderer Rehabilitationsträger für die Leistung zuständig ist,
erstattet dieser dem Rehabilitationsträger, der die Leistung erbracht hat, dessen
Aufwendungen nach den für diesen geltenden Rechtsvorschriften. Die BA leitet für die
Klärung nach Satz 1 Anträge auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zur Feststellung
nach § 11 Abs 2a Nr 1 SGB VI an die Träger der Rentenversicherung nur weiter, wenn sie
konkrete Anhaltspunkte dafür hat, dass der Träger der Rentenversicherung zur Leistung
einer Rente unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage verpflichtet sein könnte. Für
unzuständige Rehabilitationsträger, die eine Leistung nach Abs 2 Satz 1 und 2 erbracht
haben, ist § 105 SGB X nicht anzuwenden." Das Gesetz zur Förderung der Ausbildung und
Beschäftigung schwerbehinderter Menschen ( vom 23.4.2004, BGBl I 606 ) hat § 14 Abs 4
Satz 3 SGB IX um den Halbsatz ergänzt, "es sei denn, die Rehabilitationsträger vereinbaren
Abweichendes".
18 e) § 14 Abs 4 Satz 1 und 2 SGB IX trägt der Sondersituation des zweitangegangenen
Rehabilitationsträgers Rechnung, indem er lediglich für ihn einen speziellen
Erstattungsanspruch begründet. Er geht den allgemeinen Erstattungsansprüchen nach dem
SGB X vor und verdrängt sie. Die §§ 102 ff SGB X privilegieren in der Rechtsfolge
(Erstattungsumfang) und Rangfolge ( vgl § 106 SGB X ) Ansprüche des vorläufig leistenden
Leistungsträgers ( § 102 SGB X ) gegenüber Ansprüchen des Leistungsträgers, dessen
Leistungsverpflichtung nachträglich entfallen ist ( § 103 SGB X ), des nachrangig
verpflichteten Leistungsträgers ( § 104 SGB X ) und des unzuständigen Leistungsträgers ( §
105 SGB X ). Dieses Erstattungssystem modifiziert § 14 Abs 4 Satz 1 SGB IX für die Fälle
des § 14 Abs 1 Satz 2 bis 4 SGB IX. Es sichert, dass der zweitangegangene
Rehabilitationsträger, dem der sich selbst für unzuständig haltende erstangegangene
Rehabilitationsträger den Antrag weitergeleitet hat (vgl § 14 Abs 1 Satz 2 bis 4 SGB IX) , im
Nachhinein vom "eigentlich" zuständigen Rehabilitationsträger die Aufwendungen - wie
außerhalb des § 14 SGB IX ein vorläufig leistender Leistungsträger - nach den für den
zweitangegangenen Rehabilitationsträger geltenden Rechtsvorschriften erstattet erhält.
19 In der Sache wird damit eine speziellere Regelung im Verhältnis zu § 102 SGB X getroffen,
da die Zuständigkeit des zweitangegangenen Rehabilitationsträgers die Vorschriften über
vorläufige Leistungspflichten und die Zuständigkeit zur vorläufiger Leistungspflicht ersetzt
(vgl BT-Drucks 14/5074, S 102, zu § 14) . Denn der zweitangegangene Rehabilitationsträger
ist im Verhältnis zum behinderten Menschen nicht nur vorläufig, sondern endgültig und
umfassend leistungspflichtig. Er erhält im Gegenzug hierfür einen vollständigen Ersatz aller
Aufwendungen, wenn er nach der Zuständigkeitsordnung der Rehabilitationsträger (
außerhalb von § 14 SGB IX ) Leistungen, für die er nicht zuständig war, aufgrund der
Zuständigkeit als zweitangegangener Träger ( nach § 14 Abs 2 Satz 3 bis 5 SGB IX )
erbringen musste. Weil ihn § 14 SGB IX dazu beruft, umfassend nach allen
Leistungsvorschriften überhaupt zuständiger Rehabilitationsträger zu leisten, er sich mithin
dieser Leistungspflicht nicht entziehen kann, bedarf es eines umfassenden
Ausgleichsmechanismus, wie ihn die Rechtsfolge des verdrängten § 102 Abs 2 SGB X
ebenfalls vorsähe.
20 Diese Grundregel der vorläufige Leistungen ersetzenden Allzuständigkeit des
zweitbefassten Rehabilitationsträgers spezifiziert § 14 Abs 1 Satz 2 SGB IX: Stellt der
erstangegangene Rehabilitationsträger bei Prüfung seiner Zuständigkeit fest, dass die
Zuständigkeit von der Feststellung der Ursache der Behinderung abhängig ist, und ist diese
Klärung in der Zwei-Wochen-Frist des § 14 Abs 1 Satz 1 SGB IX nicht möglich, muss er den
Rehabilitationsantrag unverzüglich dem Rehabilitationsträger zuleiten, der die Leistung ohne
Rücksicht auf die Ursache erbringt. § 14 Abs 1 Satz 4 SGB IX modifiziert schließlich den
Zuständigkeitsprüfmodus, wenn der Rehabilitationsantrag bei der BA gestellt wird: In diesem
Fall werden bei der Zuständigkeitsprüfung Feststellungen nach § 11 Abs 2a Nr 1 SGB VI
und § 22 Abs 2 SGB III nicht getroffen.
21 f) Dem erstangegangenen Rehabilitationsträger steht ein (privilegierter) Erstattungsanspruch
aus § 14 Abs 4 Satz 1 und 2 SGB IX - entsprechend § 102 Abs 2 SGB X - dagegen
grundsätzlich nicht zu. Er ist - anders als der zweitangegangene Träger - nicht in gleicher
Weise schutzwürdig. Er ist nicht einer "aufgedrängten" Zuständigkeit aus § 14 Abs 1 und 2
SGB IX ausgesetzt, der er sich nicht entziehen kann. Er kann vielmehr seine Zuständigkeit
prüfen und verneinen. Für ihn sind die Erstattungsansprüche in aller Regel auf diejenigen
nach § 103 SGB X und nach § 104 SGB X begrenzt, während § 105 SGB X ausgeschlossen
ist.
22 Das folgt aus § 14 Abs 4 Satz 3 SGB IX. Diese Norm sieht lediglich die Unanwendbarkeit
von § 105 SGB X für "unzuständige Rehabilitationsträger" vor, die "eine Leistung nach Abs 2
Satz 1 und 2 erbracht haben". Dies trägt der Zuständigkeitsbegründung für den
erstangegangenen Rehabilitationsträger durch § 14 Abs 1 Satz 1 und Abs 2 Satz 1 und 2
SGB IX Rechnung: Hat ein Träger den Antrag nicht weitergeleitet, ist er zuständig. Er kann
Erstattung jedenfalls nicht nach § 105 SGB X verlangen (zutreffend BSGE 93, 283 = SozR 4-
3250 § 14 Nr 1, jeweils RdNr 18). Dafür spricht auch die Entstehungsgeschichte. § 14 Abs 4
Satz 3 SGB IX gelangte erst aufgrund der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Arbeit
und Sozialordnung (11. Ausschuss) in den Gesetzentwurf (vgl Beschlussempfehlung des
Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung, BT-Drucks 14/5786, S 22 zu § 14 Abs 4), um das
Gewollte klarzustellen und sprachlich zu vereinfachen (BT-Drucks 14/5800, S 26 zu Art 1, §
14) .
23 Unerheblich ist insoweit, dass § 14 Abs 4 Satz 3 SGB IX durch das Gesetz zur Förderung
der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen ( vom 23.4.2004, BGBl I
606 ) um den Halbsatz ergänzt worden ist, "es sei denn, die Rehabilitationsträger
vereinbaren Abweichendes". Dies eröffnet den Rehabilitationsträgern bloß die Möglichkeit,
anstelle der grundsätzlich anwendbaren Erstattungsregelungen nach dem SGB X
abweichende Ausgleichsregelungen - nach Art der Schadensteilungsabkommen - zu
vereinbaren, insbesondere um zwecks Vereinfachung Kosten zu sparen.
24 g) In den Fällen, in denen der erstangegangene Rehabilitationsträger den Antrag auf
Rehabilitation nicht innerhalb von zwei Wochen nach Eingang weiterleitet, ist folglich -
anknüpfend an die allgemeinen Grundsätze des Erstattungsrechts - danach zu
differenzieren, aus welchen Gründen die Weiterleitung unterblieben ist: Hat der
Rehabilitationsträger aufgrund des Antrags seine Zuständigkeit geprüft und bejaht, ist er zu
keinem Prüfergebnis gekommen oder hat er seine Zuständigkeit verneint.
25 Hat der Träger seine Zuständigkeit verneint und leistet er, obwohl ein anderer
Rehabilitationsträger nach dem Ergebnis seiner Prüfung zuständig ist, kann er - nicht anders
als im Rahmen der Regelungen der §§ 102 bis 105 SGB X - keine Erstattung beanspruchen
(vgl dazu auch BSG SozR 4-3100 § 18c Nr 2 RdNr 30) . Er greift zielgerichtet in fremde
Zuständigkeiten ein und missachtet das Weiterleitungsgebot des § 14 Abs 1 Satz 2 SGB IX.
Für ihn bestätigt § 14 Abs 4 Satz 3 SGB IX den Ausschluss jeglicher Erstattung. Das trifft auf
die Klägerin indes nicht zu.
26 Hat der Träger dagegen die Zuständigkeit geprüft und bejaht, muss er im Nachhinein zu
einer Korrektur im Rahmen der Erstattung befugt sein. Sonst wäre er gehalten, schon bei
geringstem Verdacht einen Rehabilitationsantrag weiterzuleiten, um die
Zuständigkeitsproblematik ggf im Erstattungsstreit austragen zu können und andererseits
nicht automatisch von jeglicher Erstattungsmöglichkeit ausgeschlossen zu sein. Das
widerspräche sowohl dem Regelungszweck, zu einer schnellen Zuständigkeitsklärung
gegenüber dem behinderten Menschen zu kommen, als auch dem Ziel, das gegliederte
Sozialsystem zu erhalten.
27 Soweit nicht ein Fall vorliegt, in dem der Anspruch auf die Rehabilitationsleistung
nachträglich ganz oder teilweise entfallen ist (vgl zu solchen Konstellationen nach § 103
SGB X außerhalb von § 14 SGB IX zB BSGE 72, 163 = SozR 3-2200 § 183 Nr 6 mwN;
BSGE 75, 298, 302 f = SozR 3-2400 § 26 Nr 6 S 28 f, mwN) , kommt zur "nachträglichen
Korrektur" der irrtümlichen Bejahung seiner Zuständigkeit durch den erstangegangenen
Träger im Erstattungswege nur ein Anspruch wegen nachrangiger Verpflichtung des
Leistungsträgers aus § 104 SGB X in Betracht. Das beruht darauf, dass § 14 Abs 1 Satz 1
und Abs 2 Satz 1 und 2 SGB IX einerseits die Zuständigkeit gegenüber dem behinderten
Menschen schnell, klar und endgültig regelt, andererseits die "eigentliche"
Zuständigkeitsordnung ( außerhalb des § 14 SGB IX ) im Verhältnis der Rehabilitationsträger
untereinander nicht antasten will.
28 Deshalb schafft § 14 Abs 1 Satz 1 iVm Abs 2 Satz 1 und 2 SGB IX nur eine nachrangige
Zuständigkeit, die es zulässt, dass der erstangegangene Rehabilitationsträger im Rahmen
eines Erstattungsstreits sich die Kosten der Rehabilitationsmaßnahmen nach § 104 SGB X
vom "eigentlich" zuständigen, in diesem Sinne vorrangigen Rehabilitationsträger erstatten
lässt. Der Träger, der irrtümlich seine Zuständigkeit bejaht, wird damit nicht - im dargelegten
Sinne dem Primärziel des § 14 SGB IX zuwiderlaufend - dauerhaft mit den Kosten der
Rehabilitationsmaßnahme belastet. Er wird aber auch nicht wie ein vorleistungspflichtiger
oder zweitangegangener Träger in der Rechtsfolge privilegiert, sondern erhält Erstattung nur
im Umfang des § 104 Abs 3 SGB X nach den für den vorrangig verpflichteten Leistungsträger
geltenden Rechtsvorschriften. Das kommt hier für die Klägerin in Betracht.
29 Nur soweit schließlich die Prüfung des erstangegangenen Rehabilitationsträgers innerhalb
der Zwei-Wochen-Frist nicht zu einem greifbaren Ergebnis, sondern etwa wegen einer
komplizierten Rechtsproblematik zur ernstlichen Argumenten für und gegen die eigene
Zuständigkeit und für und gegen die Zuständigkeit eines anderen Rehabilitationsträgers
geführt hat und deshalb der angegangene Träger im Interesse der Beschleunigung eine
Weitergabe des Rehabilitationsantrags unterlassen hat, ist insoweit Kostenerstattung nach
den Grundsätzen des vorläufig leistenden Leistungsträgers zu erwägen, wie sie
entsprechend § 102 SGB X in § 14 Abs 4 Satz 1 SGB IX vorgesehen ist. So lag es hier indes
nicht.
30 3. Die Voraussetzungen des - mithin anwendbaren - § 104 Abs 1 SGB X sind nicht erfüllt.
Die Norm bestimmt: "Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen
erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs 1 SGB X vorliegen, ist der
Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat
oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der
Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis hat. Nachrangig verpflichtet ist ein
Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines
anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Ein
Erstattungsanspruch besteht nicht, soweit der nachrangige Leistungsträger seine Leistungen
auch bei Leistung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers hätte erbringen müssen.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn von den Trägern der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und
der Jugendhilfe Aufwendungsersatz geltend gemacht oder ein Kostenbeitrag erhoben
werden kann; Satz 3 gilt in diesen Fällen nicht."
31 Die Klägerin ist als Rentenversicherungsträger kein nachrangig verpflichteter
Leistungsträger gewesen, als sie dem Versicherten die Rehabilitationsmaßnahme leistete.
Vielmehr war sie selbst der zuständige verpflichtete Leistungsträger. § 40 Abs 4 SGB V
beruft die beklagte Krankenkasse nur zu Leistungen der medizinischen Rehabilitation nach
§ 40 Abs 1 und 2 SGB V, wenn nach den für andere Träger der Sozialversicherung
geltenden Vorschriften mit Ausnahme des § 31 SGB VI solche Leistungen nicht erbracht
werden können. Daran fehlte es. Die Klägerin musste dem Versicherten die
Rehabilitationsmaßnahme nach den Bestimmungen des SGB VI leisten.
32 a) Zu Recht ist zwischen den Beteiligten nicht streitig, dass im Einklang mit den
unangegriffenen Feststellungen des LSG die Voraussetzungen der §§ 9, 10 und 11 SGB VI
für die Erbringung der Leistung zur medizinischen Rehabilitation durch die Klägerin erfüllt
waren. Dem stand abweichend von der Ansicht der Klägerin kein Ausschluss dieser
Leistung nach § 12 SGB VI entgegen, insbesondere nicht nach dessen Abs 1 Nr 4a. Danach
werden Leistungen zur Teilhabe nicht für Versicherte erbracht, die eine Leistung beziehen,
die regelmäßig bis zum Beginn einer Rente wegen Alters gezahlt wird. Diese Voraussetzung
war für den Versicherten, der lediglich aufgestocktes Altersteilzeitentgelt von seinem
Arbeitgeber in der letzten Aktivphase der Altersteilzeit bezog, nicht erfüllt.
33 b) Zutreffend hebt die Klägerin allerdings hervor, dass "eine Leistung" iS von § 12 Abs 1 Nr
4a SGB VI nicht notwendig eine Sozialleistung sein muss. Das war zwar zunächst im ersten
Gesetzentwurf vorgesehen (vgl Art 1 Nr 4a Buchst bb Entwurf der Fraktionen der CDU/CSU
und FDP eines Gesetzes zur Umsetzung des Programms für mehr Wachstum und
Beschäftigung in den Bereichen der Rentenversicherung und Arbeitsförderung
und Beschäftigungsförderungsgesetz - WFG>, BT-Drucks 13/4610, S 4) . Entsprechend dem
Änderungsvorschlag des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung (11. Ausschuss) wurde
im weiteren Gesetzgebungsverfahren der Begriff "Sozialleistung" durch den Begriff
"Leistung" ersetzt, um sicherzustellen, dass Rehabilitationsleistungen auch für solche
Personen nicht mehr erbracht werden, die dauerhaft aus dem Erwerbsleben ausgeschieden
sind und durch "betriebliche Versorgungsleistungen" auf die Altersrente hingeführt werden
(vgl BT-Drucks 13/5108 S 13 zu Art 1 zu Nr 4) .
34 c) Bei dem aufgestockten Entgelt für die Altersteilzeitarbeit handelt es sich nicht um
Leistungen für Personen, die "dauerhaft" aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind und
durch betriebliche Versorgungsleistungen auf die Altersrente hingeführt werden.
Altersteilzeitarbeit kann nicht mit dem dauerhaften Ausscheiden aus dem Erwerbsleben
gleichgesetzt werden.
35 Vielmehr soll durch Altersteilzeitarbeit älteren Arbeitnehmern ein gleitender Übergang vom
Erwerbsleben in die Altersrente ermöglicht werden (vgl § 1 ATG vom 23.7.1996, BGBl I,
1078) . Nach § 2 Abs 1 Nr 2 ATG (idF des Gesetzes vom 20.12.1999, BGBl I, 2494) werden
Leistungen für Arbeitnehmer gewährt, die ua nach dem 14.2.1996 aufgrund einer
Vereinbarung mit dem Arbeitgeber, die sich zumindest auf die Zeit erstrecken muss, bis eine
Rente wegen Alters beansprucht werden kann, ihre Arbeitszeit auf die Hälfte der bisherigen
wöchentlichen Arbeitszeit vermindert haben, und versicherungspflichtig beschäftigt im Sinne
des SGB III sind. Das bedeutet lediglich, dass die Altersteilzeit bis auf einen Zeitpunkt
erstreckt werden muss, von dem an Rente wegen Alters beansprucht werden kann, nicht
aber auch, dass der Arbeitnehmer damit dauerhaft aus dem Erwerbsleben ausgeschieden
ist.
36 Auch § 8 Abs 3 ATG belegt, dass sich an die Phase der Altersteilzeit eine weitere
Arbeitsphase anschließen kann. Hiernach ist eine Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und
Arbeitgeber über die Altersteilzeit zulässig, die die Beendigung des Arbeitsverhältnisses
ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsieht, in dem der Arbeitnehmer Anspruch auf eine
Rente nach Altersteilzeitarbeit hat. Dementsprechend sieht § 10 Abs 1 Satz 2 ATG eine
Regelung für die Höhe des Bemessungsentgelts für Alg (oder früher auch: Arbeitslosenhilfe
) ab dem Zeitpunkt vor, von dem an der Arbeitnehmer eine Rente wegen Alters in
Anspruch nehmen kann. Dem liegt die Vorstellung des Gesetzgebers zugrunde, dass der
Arbeitnehmer auch nach Abschluss der Altersteilzeitarbeit Alg oder Alhi beanspruchen kann,
mithin nicht dauerhaft aus dem Erwerbsleben ausgeschieden ist. Er ist deshalb zu diesem
Zeitpunkt nicht gehalten, Altersrente zu beanspruchen. Es besteht im Übrigen die
Möglichkeit, nach § 15 Abs 3 Teilzeit- und Befristungsgesetz ( vom 21.12.2000, BGBl I,
1966) ausdrücklich eine ordentliche Kündigung des Altersteilzeitverhältnisses vorzusehen.
Seiner Rechtsnatur nach ist das Altersteilzeitverhältnis ein vollwertiges Arbeitsverhältnis (vgl
Kreitner in Küttner, Personalbuch 2007, Stichwort Altersteilzeit RdNr 3 mwN) . Von
Leistungen an dauerhaft aus dem Erwerbsleben Ausgeschiedene kann bei Arbeitnehmern in
Altersteilzeit nach alledem keine Rede sein (zum Gesetzeszweck vgl auch Schlegel in
Küttner, aaO, Stichwort Altersteilzeit RdNr 40 mwN) .
37 d) Die vom Gesetzgeber planvoll gewählte abschließende Regelung des § 12 SGB VI lässt
für eine entsprechende (analoge) Anwendung der Norm keinen Raum, insbesondere auch
nicht unter Rückgriff auf Rechtsgedanken des § 101 SGB VI (vgl dazu LSG Nordrhein-
Westfalen, Urteil vom 14.12.2005, L 8 R 121/05, aufgehoben durch Urteil des
Bundessozialgerichts vom 14.12.2006 - B 4 R 19/06 R - Kurzwiedergabe in SGB
2007, 165) . Schon vor der Einfügung von Nr 4a in § 12 Abs 1 SGB VI durch Art 1 Nr 4
Buchst a Doppelbuchst bb WFG (Gesetz vom 25.9.1996, BGBl I, 1461 mit Wirkung vom
1.1.1997) ist das BSG davon ausgegangen, dass § 12 SGB VI eine abgeschlossene
Aufzählung von Leistungsausschlussgründen enthält (vgl BSG SozR 3-1200 § 39 Nr 1 S 5 f)
. Es hat deshalb seinerzeit den Bezug von Altersübergangsgeld nicht als gesetzlichen
Ausschlussgrund qualifiziert. Erst recht spricht nach der wohl überlegten Einfügung von Nr
4a in § 12 Abs 1 SGB VI nichts dafür, dass Räume verblieben sind, die die Annahme einer
planwidrigen Regelungslücke rechtfertigen. § 101 SGB VI betrifft die ganz andere
Problematik der Gewährung befristeter Renten, mithin von Leistungen, die durch die
Gewährung von Rehabilitationsmaßnahmen gerade verhindert werden sollen.
38 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 154 Abs 2
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Der Senat kann dabei auch die für die Beklagte
ungünstige Kostenentscheidung des Berufungsgerichts ändern, obwohl nur die Klägerin
Revision eingelegt hat. Insoweit gilt das Verbot der reformatio in peius nicht (vgl BSGE 62,
131, 136 mwN = SozR 4100 § 141b Nr 40; Hauck in Zeihe, SGG, Stand 1.5.2007, § 154
VwGO nach § 197a SGG, Anm 7 mwN) .
39 5. Die Entscheidung über den Streitwert stützt sich auf § 52 Abs 1, § 63 Abs 2 Satz 1
Gerichtskostengesetz.