Urteil des BSG vom 01.02.2000

BSG: tarifvertrag, verkehr, ausbildung, auskunft, rente, zumutbarkeit, begriff, gleichstellung, einweisung, abgrenzung

Bundessozialgericht
Urteil vom 01.02.2000
Sozialgericht für das Saarland
Landessozialgericht für das Saarland
Bundessozialgericht B 8 KN 5/98 R
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 26. Juni 1997
aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
Gründe:
I
Die Beklagte wendet sich gegen ihre Verurteilung, dem Kläger Rente wegen Berufsunfähigkeit (BU) zu zahlen.
Während dessen entsprechende Klage keinen Erfolg gehabt hatte (Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das
Saarland (SG) vom 2. Oktober 1996), wurde ihm im Berufungsverfahren jene Leistung "ab Antragstellung"
zugesprochen (Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland (LSG) vom 26. Juni 1997).
Der im Jahre 1939 geborene Kläger war bis 1960 knappschaftlich versichert, und zwar zuletzt als Hauer. Danach
kehrte er, ohne daß dies gesundheitlich begründet war, vom Bergbau ab. Er arbeitete fortan als Busfahrer. Im Jahre
1980 bestand er eine Prüfung als Berufskraftfahrer; zuletzt wurde er nach dem Lohntarifvertrag für die Arbeitnehmer
im Verkehrsgewerbe des Saarlandes (LTV Verkehr Saar) als Berufskraftfahrer entlohnt. Seit Dezember 1992 ist er
arbeitslos. Er bezieht eine Rente für Bergleute.
Seinen Antrag auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit lehnte die Beklagte mit dem im vorliegenden Verfahren
angefochtenen Bescheid vom 1. Februar 1993 ab. Im Widerspruchsbescheid vom 11. August 1993 führte sie hierzu
aus, der Kläger genieße keinen Berufsschutz als Facharbeiter und könne als Bürohilfskraft, Pförtner und Telefonist
vollschichtig arbeiten.
Das SG hat sich der Auffassung der Beklagten im wesentlichen angeschlossen: Der Kläger könne als Angelernter
sozial zumutbar auf Tätigkeiten eines Pförtners verwiesen werden. In dem von der Beklagten angefochtenen Urteil
des LSG heißt es ua, bei dem Kläger sei von dem Hauptberuf eines Busfahrers (Berufskraftfahrer im
Omnibusverkehr) auszugehen. Nach einer vom Landesverband Verkehrsgewerbe Saarland eV eingeholten Auskunft
seien die Berufskraftfahrer, zB nach § 3 Buchst E Nr 2 LTV Verkehr Saar (Berufskraftfahrer im Omnibusverkehr mit
mindestens vierjähriger Fahrpraxis im Linien- und Reiseverkehr) als Facharbeiter anzusehen. Daß die
Ausbildungsdauer für den Berufskraftfahrer nicht mehr als zwei Jahre betrage, sei deshalb unerheblich. Für den Kläger
als Facharbeiter sozial zumutbare Verweisungstätigkeiten seien weder benannt noch für den Senat ersichtlich.
Mit der Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 43 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI). Wie
das Bundessozialgericht (BSG) (im Urteil vom 30. Juli 1997 - 5 RJ 8/96 -) entschieden habe, ergebe sich aus dem
LTV Verkehr Saar weder mittelbar noch unmittelbar, daß Berufskraftfahrer im Omnibusverkehr, mit
Berufskraftfahrerausbildung und Entlohnung nach der Lohngruppe "E.2.Berufskraftfahrer", der Berufsgruppe mit dem
Leitberuf des Facharbeiters zuzuordnen seien. Die vom BSG herangezogene Fassung jenes Tarifvertrages (vom 26.
Juni 1992) weise insoweit keine wesentlichen Unterschiede zu der Fassung vom 6. Mai 1991 (mit der sich das
Berufungsgericht befaßt habe) auf.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 26. Juni 1997 aufzuheben und die Berufung des Klägers
gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland vom 2. Oktober 1996 zurückzuweisen.
Der Kläger beantragt sinngemäß unter näherer Darlegung,
die Revision zurückzuweisen.
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche
Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)).
II
Die Revision der Beklagten ist insoweit begründet, als das angefochtene Urteil aufzuheben und der Rechtsstreit zur
erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen ist. Die vom LSG getroffenen Feststellungen
reichen für eine abschließende Entscheidung nicht aus.
Das Berufungsgericht ist zutreffend vom bisherigen Beruf eines Busfahrers (Berufskraftfahrer im Omnibusverkehr)
ausgegangen. Es hat eine qualitative Bewertung dieser Berufstätigkeit des Klägers in der Weise vorgenommen, daß
es ihn als Facharbeiter eingeordnet hat. Die von ihm herangezogenen Grundlagen vermögen diese Schlußfolgerung
jedoch nicht zu stützen. Nach Zurückverweisung wird das LSG aufzuklären haben, ob beim Kläger eine besondere
Qualifikation vorlag, die - ausnahmsweise - seine Einstufung als Facharbeiter ermöglicht; ist der Kläger dagegen als
Angelernter im oberen Bereich einzuordnen, wird festzustellen sein, ob er auf die Tätigkeit eines Pförtners subjektiv
und objektiv verwiesen werden kann.
Nach § 43 Abs 2 Satz 1 SGB VI ist zur Klärung der Frage, ob er berufsunfähig ist, der Kläger mit einem körperlich,
geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten
zu vergleichen. Dies hat die Rechtsprechung des BSG veranlaßt, ein sogenanntes Vierstufenschema zu entwickeln,
welches Qualität und Dauer der Ausbildung und der Berufsausübung zur wesentlichen Grundlage für die Einstufung
des einzelnen Versicherten macht. Eine der Berufsgruppen dieses Schemas umfaßt die Tätigkeit mit dem Leitberuf
des Facharbeiters, die darunter befindliche Gruppe die des Angelernten. Für die Beantwortung der Frage, ob der
Kläger berufsunfähig ist, ist es notwendig, ihn in eine dieser beiden in Betracht kommenden Gruppen einzustufen;
denn die Zugehörigkeit zu einer Gruppe ergibt gleichzeitig den Rahmen der Verweisungstätigkeiten der Versicherten.
Für die Einstufung des Klägers als Facharbeiter hat sich das Berufungsgericht vor allem darauf berufen, daß der
Kläger Berufskraftfahrer iS des LTV Verkehr Saar sei. Nach einer von ihm verwerteten Auskunft des
Landesverbandes Verkehrsgewerbe Saarland eV vom 22. September 1993 hätten die Tarifparteien in jenem
Tarifvertrag zwischen Kraftfahrern und Berufskraftfahrern hinsichtlich der Höhe der Entlohnung unterschieden und die
Tätigkeit des Berufskraftfahrers als Facharbeitertätigkeit bewertet. Die abstrakte (tarifvertragliche) Einordnung einer
bestimmten Berufstätigkeit in eine Tarifgruppe, die hinsichtlich der Qualität der in ihr aufgeführten Arbeiten durch den
Leitberuf des Facharbeiters geprägt sei, lasse jedoch in der Regel den Schluß zu, daß diese Berufstätigkeit als
Facharbeitertätigkeit zu qualifizieren sei. Es sei nicht auf die Ausbildungsdauer für den Beruf des Kraftfahrers (nicht
mehr als zwei Jahre) abzustellen; unerheblich sei auch, daß im maßgebenden Tarifvertrag keine anderen
Facharbeitertätigkeiten genannt seien. Im übrigen ergebe sich der Facharbeiterschutz des Klägers auch unmittelbar
aus dem Tarifvertrag: Dieser unterscheide zwischen Kraftfahrern und Berufskraftfahrern, wobei zur Einstufung als
Berufskraftfahrer nicht lediglich die erfolgreiche Ausbildung als Berufskraftfahrer ausreiche, sondern zusätzlich eine
zweijährige Fahrpraxis mit Führerscheinklasse II erforderlich sei. Damit sei die Tätigkeit des Berufskraftfahrers im
Tarifvertrag erkennbar gegenüber der Anlerntätigkeit des Kraftfahrers mit Kraftfahrerausbildung herausgehoben.
Ein Berufskraftfahrer, der die vorgeschriebene zweijährige Ausbildung abgeschlossen hat, ist grundsätzlich nicht als
Facharbeiter einzustufen, sondern dem oberen Bereich der Gruppe der "Angelernten" iS des Mehrstufenschemas
zuzuordnen (BSG vom 21. Juli 1987, SozR 2200 § 1246 Nr 143). Nach der Rechtsprechung des 5. und 13. Senats
des BSG kann jedoch darüber hinaus, wenn die Tarifvertragsparteien einen bestimmten Beruf im Tarifvertrag
aufführen und einer Tarifgruppe zuordnen, im allgemeinen davon ausgegangen werden, daß die tarifvertragliche
Einstufung der einzelnen, in der Tarifgruppe genannten Berufstätigkeit auf deren Qualität beruht. Demgemäß läßt die
abstrakte (tarifvertragliche) Einordnung einer bestimmten Berufstätigkeit in eine Tarifgruppe, in der auch Facharbeiter
iS des Mehrstufenschemas eingeordnet sind, im allgemeinen den Schluß zu, daß auch diese Berufstätigkeit im
Geltungsbereich des Tarifvertrages als Facharbeitertätigkeit zu qualifizieren ist (vgl BSG vom 18. Januar 1995 - 5 RJ
18/94 - in SozVers 1996, 49 mwN und BSG vom 28. Mai 1991, SozR 3-2200 § 1246 Nr 14). Der Senat kann
offenlassen, inwieweit er dieser Rechtsprechung des 5. und des 13. Senats folgt oder dabei bleibt, daß die abstrakte
tarifvertragliche Einstufung lediglich als "gutes Indiz" (so der Senat im Urteil vom 7. April 1992 - 8 RKn 2/90 - in
Kompaß 1992, 450; s dazu in weiterer Abgrenzung BSG, 4. Senat vom 25. Januar 1994, SozR 3-2200 § 1246 Nr 41)
gewertet werden kann (ebenso das Senatsurteil vom 9. Dezember 1997, SozR 3-2960 § 46 Nr 4 S 17). Denn der 5.
und der 13. Senat gehen davon aus, daß eine derartige Bindungswirkung nur dann bestehen kann, wenn die
Tarifvertragsparteien bestimmte berufliche Tätigkeiten benannt und einer Lohngruppe zugeordnet haben, nach der
auch "originäre" Facharbeitertätigkeiten entlohnt werden (einen derartigen Fall - Gleichsetzung einer
Kraftfahrertätigkeit mit ausgebildeten Handwerkern - hat der Senat im Urteil vom 27. Februar 1996 - 8 RKn 16/94 - in
Kompaß 1997, 37 mwN entschieden).
Eine derartige Wirkung kann jedoch von vornherein der tariflichen Einstufung (einer konkreten Tätigkeit des
Versicherten durch seinen Arbeitgeber innerhalb einer Lohngruppe des Tarifvertrags) und der tarifvertraglichen
Einstufung (der Zuordnung einer bestimmten Tätigkeit zu einer Lohngruppe durch die Tarifvertragsparteien) nicht
zukommen, wenn dem Tarifvertrag nichts zur Einstufung "originärer" Facharbeiter entnommen werden kann. Um einen
solchen Tarifvertrag aber handelt es sich auch auf der Grundlage der Feststellungen des LSG beim LTV Verkehr Saar
in der vom LSG verwerteten Fassung (Lohntarifvertrag vom 6. Mai 1991, gültig ab 1. Mai 1991, für die Arbeitnehmer
im Verkehrsgewerbe des Saarlandes). Dieser legt in seinem § 3 im Abschnitt I. Wochenlöhne in verschiedenen
Gewerbesparten fest (für Spedition und Lagerei/Möbeltransport/Güternahverkehr/Güterfernverkehr und schließlich
Omnibusverkehr). Hierbei wird jeweils zwischen "Kraftfahrern" und "Berufskraftfahrern" (bei Möbeltransport zwischen
"Möbelwagenfahrern" und "Möbelwagen-Berufskraftfahrern") unterschieden, wobei die Entlohnung für einen
Berufskraftfahrer jeweils zwischen DM 10,- bis DM 19,-/Woche über der des Kraftfahrers liegt; die Wochenlöhne
bewegen sich zwischen DM 616,- (Kraftfahrer Speditionsnahverkehr) und DM 732,- (Berufskraftfahrer
Güterfernverkehr). im Abschnitt II. wird bestimmt, daß "Berufskraftfahrer" entweder Kraftfahrer mit mindestens
vierjähriger Fahrpraxis mit Führerscheinklasse II sind oder Kraftfahrer mit "Facharbeiterbrief nach der
Berufskraftfahrer-Ausbildungsverordnung" mit zusätzlicher zweijähriger Fahrpraxis mit Führerscheinklasse II. Außer
für Kraftfahrer und Berufskraftfahrer regelt der LTV Verkehr Saar Löhne lediglich für Un- und allenfalls Angelernte
(Beifahrer/Lager- und Umschlagsarbeiter/Kranführer/Möbelpacker und -träger).
Aus dieser Übersicht ergibt sich, daß dem Tarifvertrag in keinerlei Hinsicht eine Gleichstellung der Tätigkeit eines
Berufskraftfahrers mit der eines "originären" Facharbeiters (mit über zweijähriger Ausbildung) entnommen werden
kann. Bei dieser Ausgangslage kann die nach der zitierten BSG-Rechtsprechung geforderte Gleichstellung einer
bestimmten beruflichen Tätigkeit mit einer "originären" Facharbeitertätigkeit auch nicht dadurch ersetzt werden, daß,
wie das LSG unter Hinweis auf eine Auskunft des Landesverbandes Verkehrsgewerbe Saarland eV festgestellt hat,
die Tarifpartner den Berufskraftfahrer als Facharbeiter ansähen. Der in jener Auskunft verwendete Begriff des
"Facharbeiters" ist nicht notwendigerweise deckungsgleich mit dem "originären" Facharbeiter iS der geschilderten
BSG-Rechtsprechung. Dies wiederum folgt bereits zwanglos erkennbar daraus, daß nach dem zitierten Tarifvertrag
vorausgesetzt wird, ein Berufskraftfahrer erhalte nach zweijähriger Ausbildung den "Facharbeiterbrief nach der
Berufskraftfahrer-Ausbildungsverordnung". Diesen Begriff kennt jedoch die Berufskraftfahrer-Ausbildungsverordnung
vom 26. Oktober 1973 (BGBl I 1518) nicht (zur Terminologie im Baugewerbe - "Baufacharbeiter", "gehobener
Baufacharbeiter" - vgl BSG vom 9. September 1986, SozR 2200 § 1246 Nr 140 S 455 f; ferner BSG vom 19. Juni
1997 - 13 RJ 101/96 -, Umdr S 7 mwN - nicht veröffentlicht).
Ebensowenig aussagekräftig für eine Einstufung der Tätigkeit eines Berufskraftfahrers als Facharbeiter iS des
Mehrstufenschemas des BSG kann der Hinweis des LSG darauf sein, daß der LTV Verkehr Saar zwischen
"Kraftfahrern" - einer Anlerntätigkeit - und höher entlohnten "Berufskraftfahrern" unterscheide, wobei letztere neben
ihrem Facharbeiterbrief nach der Berufskraftfahrer-Ausbildungsverordnung zusätzlich eine zweijährige "Fahrpraxis mit
Führerscheinklasse II" aufzuweisen hätten. Allein der Umstand jedoch, daß, wie das LSG ausführt, die Tätigkeit des
Berufskraftfahrers erkennbar gegenüber der Anlerntätigkeit des Kraftfahrers mit Kraftfahrerausbildung herausgehoben
sei, vermag die Tätigkeit eines Berufskraftfahrers nicht als die eines Facharbeiters iS des Mehrstufenschemas
erscheinen zu lassen; schließlich sind auch innerhalb der Stufe mit dem Leitberuf des Angelernten
Qualitätsunterschiede denkbar, selbst wenn ein Berufskraftfahrer mit zweijähriger Regelausbildungszeit bereits als
solcher zu den "oberen Angelernten" gehört (s BSG vom 24. April 1997 - 13 RJ 59/96 - nicht vollständig veröffentlicht;
allgemein zur Abgrenzung des Angelernten im unteren und im oberen Bereich BSG vom 29. März 1994, SozR 3-2200
§ 1246 Nr 45 S 186 f).
Nichts anderes folgt aus dem BSG-Urteil vom 4. November 1998 (B 13 RJ 27/98 R, Umdr S 7 - nicht vollständig
veröffentlicht), wo im Hinblick auf den LTV Verkehr Saar ausgeführt ist, der als Berufskraftfahrer ausgebildete
damalige Kläger könne keinen Berufsschutz als Facharbeiter beanspruchen; aus dem genannten Tarifvertrag ergebe
sich für ihn bereits deshalb keine günstigere Einstufung, "weil die danach für eine Eingruppierung als Berufskraftfahrer
erforderliche zweijährige Fahrpraxis mit der Fahrerlaubnis Klasse II fehlt". Aus diesen Ausführungen läßt sich nicht
entnehmen, daß, wäre der damalige Kläger iS des LTV Verkehr Saar als "Berufskraftfahrer" einzustufen gewesen,
hieraus auch sein Berufsschutz als Facharbeiter gefolgt wäre.
Weitergehende, besondere Qualifikationsmerkmale (s hierzu BSG vom 30. Juli 1997 - 5 RJ 8/96 - nicht vollständig
veröffentlicht), die dennoch eine Einstufung als Facharbeiter ermöglichen können, hat das LSG nicht festgestellt.
Sollte der Kläger jedoch im Ergebnis iS des Mehrstufenschemas nicht als Facharbeiter einzuordnen sein, so gehört er
jedenfalls - mit seiner zweijährigen Ausbildung als Berufskraftfahrer - dem oberen Bereich der Gruppe mit dem
Leitberuf des angelernten Arbeiters an. Damit darf er sozial zumutbar nicht schlechthin auf das allgemeine Arbeitsfeld
verwiesen werden. Soweit ungelernte Tätigkeiten in Betracht gezogen werden, dürfen diese nicht nur ganz geringen
qualitativen Wertes sein. Sie müssen sich vielmehr durch Qualitätsmerkmale auszeichnen, zB das Erfordernis einer
nicht ganz geringfügigen Einweisung oder Einarbeitung oder durch die Notwendigkeit beruflicher oder betrieblicher
Vorkenntnisse (vgl BSG vom 29. März 1994, SozR 3-2200 § 1246 Nr 45 S 187). Nach den nicht angegriffenen
Feststellungen des LSG ist der Kläger gesundheitlich noch in der Lage, als Bürobote oder Pförtner vollschichtig zu
arbeiten. Diese Tätigkeiten müssen ihm jedoch auch nach den oben genannten Maßstäben sozial zumutbar sein. Dies
ist hinsichtlich der Tätigkeit eines Büroboten bereits deshalb zweifelhaft, weil sie sowohl - dem Kläger unzumutbare -
einfache Botengänge (vgl BSG vom 28. Mai 1963, SozR Nr 32 zu § 1246 RVO, Bl Aa 20 Rs) als auch gehobene
Botentätigkeiten (vgl BSG vom 28. November 1978, SozR 2200 § 1246 Nr 34 S 105) umfaßt. Damit aber bleibt zu
entscheiden, ob Kläger als "oberer Angelernter" - pauschal - auf die Tätigkeit eines "Pförtners" verwiesen werden
kann.
Aus der qualitativen Einschränkung der Verweisbarkeit bei "oberen Angelernten" folgt, daß mindestens eine in
Betracht kommende Verweisungstätigkeit konkret zu bezeichnen ist (vgl BSG vom 29. März 1994, SozR 3-2200 §
1246 Nr 45 S 187 mwN). Diesen Anforderungen aber kann eine pauschale Verweisung auf die Tätigkeit eines
"Pförtners" von vornherein nicht genügen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung dessen, daß das LSG (für das jene
Verweisung schon deshalb nicht tragend war, da es den Kläger als Facharbeiter eingestuft hat) im Tatbestand seines
Urteils "wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts" ua auch auf die Gerichtsakten und damit auch das
erstinstanzliche Urteil Bezug genommen hat. Denn auch jenes Urteil befaßt sich lediglich insoweit mit den qualitativen
Anforderungen an die Tätigkeit eines Pförtners, als es ausführt, daß "auf die Tätigkeit eines einfachen Pförtners sogar
ein Versicherter verwiesen werden (könne), der zur oberen Gruppe eines Angelernten gehört (Urteil des 5. Senats des
BSG vom 13.07.1988 - 5/4a RJ 19/87 -)".
Diese Ausführungen reichen jedoch nicht aus, um feststellen zu können, daß die Tätigkeit eines "Pförtners" die
erforderlichen sozialen Merkmale aufweist. Die entsprechenden Feststellungen können auch nicht durch den Hinweis
auf das vom SG zitierte Urteil des BSG vom 13. Juli 1988 ersetzt werden. Dies gilt schon deshalb, da der 5. Senat
des BSG, auf den sich das erstinstanzliche Urteil bezieht, in einer späteren Entscheidung (vom 14. September 1995 -
5 RJ 10/95 - nicht veröffentlicht) von seinen pauschalen Ausführungen im Urteil vom 13. Juli 1988 (als
Orientierungssatz veröffentlicht in SozSich 1989, 127) wieder abgerückt ist und für die Zumutbarkeit der Verweisung
eines oberen Angelernten auf die Tätigkeiten eines einfachen Pförtners Feststellungen zur sozialen, dh subjektiven
Zumutbarkeit der Pförtnertätigkeit verlangt; die Ausführungen im Urteil vom 13. Juli 1988 hat er dahingehend
relativiert, daß sie auf den damals vorliegenden Feststellungen der Berufungsinstanz beruht hätten. Falls es sich bei
der Tätigkeit eines einfachen Pförtners um eine ganz einfache ungelernte Tätigkeit handelte, die sich durch keinerlei
Qualitätsmerkmale, wie etwa das Erfordernis beruflicher Vorkenntnisse, einer Einweisung oder Einarbeitung
auszeichne, wäre die soziale Zumutbarkeit einer Verweisung des damaligen Klägers (oberer Angelernter) auf die
einfache Pförtnertätigkeit zu verneinen (BSG vom 14. September 1995 - 5 RJ 10/95 -; ebenso BSG vom 22. Oktober
1996 - 13 RJ 35/95 - und vom 17. Dezember 1997 - 13 RJ 59/97 - jeweils nicht veröffentlicht).
Da im vorliegenden Fall auch jene Feststellungen fehlen, ist der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und
Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen.
Dieses wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben.