Urteil des BSG vom 18.04.2000

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Bundessozialgericht
Urteil vom 18.04.2000
Sozialgericht Stuttgart
Landessozialgericht Baden-Württemberg
Bundessozialgericht B 2 U 2/99 R
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 19. November 1998 wird
zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I
Zwischen den Beteiligten ist die Rechtmäßigkeit des Unternehmerbeitrages der Kläger zur gesetzlichen
Unfallversicherung für das Veranlagungsjahr 1993 streitig.
Die Kläger betrieben von Januar 1986 bis zum 31. Dezember 1996 gemeinsam ein Friseurgeschäft in Form einer
Gesellschaft des bürgerlichen Rechts. Danach führte der Kläger zu 2) die Firma allein weiter. Mit Bescheid vom 27.
April 1994 setzte die Beklagte den Beitrag für das Veranlagungsjahr 1993 nach der Zahl der von den Klägern
beschäftigten Versicherten (sog Kopfbeiträge) fest. Gegenüber dem Veranlagungsjahr 1992 war der geforderte Pro-
Kopf-Beitrag ua wegen Korrekturen hinsichtlich der Anzahl der im Friseurhandwerk beschäftigten Versicherten im
Rahmen des Schätzverfahrens, der Erhöhung des Betriebsmittelstockes und unter Berücksichtigung der von der
Beklagten mitzufinanzierenden Rentenaltlasten aus dem Gebiet der früheren DDR (im folgenden: Altlasten-Ost) um ca
57 % gestiegen.
Widerspruch, Klage und Berufung sind ohne Erfolg geblieben (Widerspruchsbescheid vom 21. Juli 1994, Urteile des
Sozialgerichts vom 2. Oktober 1996 sowie des Landessozialgerichts (LSG) vom 19. November 1998). Das LSG hat
dazu im wesentlichen ausgeführt: Die Beklagte habe den von den Klägern geforderten Beitrag rechtmäßig erhoben.
Der Kläger zu 1) sei damals Gesellschafter gewesen und hafte gemäß § 665 Satz 2 der Reichsversicherungsordnung
(RVO) auch nach seinem Ausscheiden zum 31. Dezember 1996 gesamtschuldnerisch für die Beiträge, sei also
bezüglich der hier streitgegenständlichen Beiträge für das Veranlagungsjahr 1993 weiterhin aktiv legitimiert. Gemäß §§
723 Abs 1 Satz 1, 724 Abs 1 RVO iVm §§ 21, 29 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) habe die Beklagte im
Rahmen der Selbstverwaltung die Mittel für die von ihr zu erfüllenden Aufgaben von den Mitgliedern zu fordern, wobei
nur ein eingeschränktes gerichtliches Prüfungsrecht bestehe. Sie könne auch gemäß § 728 Abs 2 RVO iVm §§ 21, 26
Abs 3 ihrer Satzung bei der Erhebung von Kopfbeiträgen das Schätzverfahren anwenden (§ 743 RVO), wobei die
Schätzung der Beklagten wiederum nur eingeschränkt prüfbar sei (Selbstverwaltungsautonomie). Das
Schätzverfahren verstoße auch nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz des Art 20 des Grundgesetzes (GG),
denn das Maß der hierdurch verursachten Belastung der Kläger stehe nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache
und den hinzunehmenden Einbußen. Die Schätzung selbst sei auch nicht zu beanstanden. Insbesondere sei unter
dem Aspekt der Massenverwaltung eine genauere Ermittlung der Schätzgrundlagen nicht erforderlich, und die
Schätzung solle gerade eine Benachteiligung der ordnungsgemäß meldenden Mitglieder verhindern, so daß auch kein
Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art 3 GG vorliege. Ebensowenig sei darin ein Verstoß gegen den Schutz
des Eigentums durch Art 14 GG zu sehen, weil die Eingriffe der Beklagten zumindest auf ein vertretbares Maß
beschränkt worden seien und zudem auf einer gesetzlichen Ermächtigung beruhten. Hinsichtlich der in die
Beitragsberechnung einfließenden Kosten für Berufskrankheiten - insbesondere für die Berufskrankheit Nr 5101
(Hauterkrankung) der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKVO) bestünden keine verfassungsrechtlichen
Bedenken. Der Betriebsmittelstock sei angemessen auf lediglich 75 % - und nicht auf 90 %, wie in den übrigen
Abteilungen bereits bestehend - erhöht worden. Dieser habe insbesondere im Hinblick auf den ab Januar 1996
einzuführenden Gefahrtarif erhöht werden müssen. Bezüglich der Altlasten-Ost werde Bezug genommen auf das Urteil
des Bundessozialgerichts (BSG) vom 2. Juli 1996 (BSGE 79, 23 = SozR 3-8110 Kap VIII J III Nr 1 Nr 1) und auf die
Ausführungen des Bayerischen LSG im Urteil vom 22. Juli 1998 - L 2 U 144/97 -. Insgesamt stehe eine - gegenüber
dem vorangegangenen Geschäftsjahr erhebliche - Beitragserhöhung um mehr als 56 % unter Berücksichtigung der
damaligen Besonderheiten nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache. Zudem sei den Gerichten verwehrt, die
Zweckmäßigkeit einer Maßnahme im Rahmen der Beitragsgestaltung zu überprüfen.
Mit ihrer - vom LSG zugelassenen - Revision rügen die Kläger die Verletzung materiellen Rechts (§ 724 Abs 1, § 728
Abs 2, §§ 743, 755 RVO sowie Art 3 Abs 1 und 20 Abs 3 GG). Entgegen der Ansicht des LSG sei das
Schätzverfahren überhaupt ungeeignet zur Beitragsermittlung, denn es führe von vornherein nicht zu dem
beabsichtigten Ziel einer sachgerechten Beitragsfestsetzung. Hierfür gebe es bessere Methoden, so daß ein Verstoß
gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip und somit gegen Art 20 GG vorliege. Zudem sei das Schätzverfahren als
Ausnahmeregelung nicht bei der Ermittlung der Kopfbeiträge, welche selbst bereits eine Ausnahme von der
Berechnung der Beiträge nach dem Entgelt bzw nach einem Vomhundertsatz der Lohnsumme darstelle, anwendbar.
Dies sehe zwar die Satzung der Beklagten vor, sei aber nach den Vorschriften der RVO nicht zulässig, so daß die
Satzung gegen höherrangiges Recht verstoße. Im übrigen sei eine Schätzung gerade bei der Ermittlung von
Kopfbeiträgen ungeeignet, denn Voraussagen über die Entwicklung von Beschäftigtenzahlen seien kaum möglich. Die
Beklagte habe auch die Grundlagen für eine Schätzung nicht ausreichend ermittelt. Vielmehr hätte sie
Fehlentwicklungen bereits im Veranlagungsjahr 1992 erkennen können und bekannte Sondereinflüsse in die
Schätzung einbeziehen müssen. Auch hätten die Betriebsmittel nicht gerade für das Jahr 1993 noch erhöht werden
dürfen, denn dies habe zu einer zusätzlichen Erhöhung der Beiträge geführt. Bezüglich der Altlasten-Ost liege ein
Sonderopfer vor, dessen Finanzierung Aufgabe der Allgemeinheit und nicht der Mitglieder der gesetzlichen
Unfallversicherung sei; Gemeinlasten wie diese seien über Steuern und nicht nur durch einen begrenzten
Personenkreis zu finanzieren. Das Urteil des BSG vom 2. Juli 1996 sei diesbezüglich nicht tragfähig.
Die Kläger beantragen sinngemäß, die Urteile des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 19. November 1998
und des Sozialgerichts Stuttgart vom 2. Oktober 1996 sowie den Beitragsbescheid der Beklagten vom 27. April 1994
in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Juli 1994 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und beruft sich gleichzeitig auf die ihre Auffassung bestätigenden
Urteile verschiedener Landessozial- und Sozialgerichte sowie auf zwei Stellungnahmen des
Bundesversicherungsamtes vom 7. September 1994 und 22. August 1996.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil gemäß § 124 Abs 2 des
Sozialgerichtsgesetzes (SGG) einverstanden erklärt.
II
Die Revision ist zulässig. Insbesondere ist der Kläger zu 1), obwohl er zum 31. Dezember 1996 aus der mit dem
Kläger zu 2) gebildeten Gesellschaft bürgerlichen Rechts ausgeschieden ist, noch prozeßführungsbefugt. Gemäß §
665 Satz 2 RVO sowie nach § 150 Abs 4 des seit dem 1. Januar 1997 geltenden Siebten Buches des
Sozialgesetzbuchs (SGB VII) haftet er als Gesamtschuldner auch nach seinem Ausscheiden noch für die Beiträge
des Veranlagungsjahres 1993. Er ist somit sachlegitimiert. Wer die Sachlegitimation besitzt, ist in der Regel auch
prozeßführungsbefugt (Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz, 6. Aufl 1998, § 69 RdNr 4). Hier ist der Kläger zu 1)
auch nach seinem Ausscheiden noch unmittelbar gegenüber der Beklagten zur Zahlung der Beiträge für das streitige
Veranlagungsjahr verpflichtet.
Die Revision ist jedoch unbegründet. Der angefochtene Bescheid vom 27. April 1994 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 21. Juli 1994 ist rechtmäßig. Dabei sind bezüglich des Veranlagungsjahres 1993 die
Vorschriften der RVO weiter anzuwenden (§ 219 Abs 1 Satz 2 SGB VII).
Der angefochtene Bescheid ist formell rechtmäßig. Von den Klägern werden keine Gründe vorgetragen, die Zweifel
hieran begründen könnten. Verstöße gegen verwaltungsverfahrensrechtliche Bestimmungen sind nicht ersichtlich;
insbesondere finden sich in § 746 RVO iVm § 29 der Satzung der Beklagten vom 9. Juni 1958 idF des 31. Nachtrages
vom 28. Oktober 1992, die am 1. Januar 1993 in Kraft getreten ist (Satzung), hinreichend bestimmte
Ermächtigungsgrundlagen für den Erlaß des Beitragsbescheides.
Entgegen der Auffassung der Revision ist der angefochtene Beitragsbescheid auch materiell rechtmäßig. Er
entspricht den inhaltlichen Vorgaben der Satzung (1), die sich wiederum auf die wirksamen gesetzlichen Vorschriften
der RVO (2) als Rechtsgrundlage stützt. Die Kopfbeiträge (3) wurden rechtmäßig im Rahmen des auch bei dieser
Beitragsgestaltung anwendbaren Schätzverfahrens (4) berechnet. Die zur Schätzung herangezogenen Grundlagen (5)
sind von der Beklagten ebenso richtig ermittelt worden wie das Umlagesoll (6) für das Veranlagungsjahr 1993. Die
angewendeten Regelungen der Satzung verletzen keine Grundrechte der Kläger (7).
(1) Das von der Beklagten angewandte Verfahren der Berechnung der Beiträge nach der Kopfzahl der Versicherten ist
in § 17 iVm § 21 Abs 1 Satz 1 der Satzung vorgesehen. Das zur Ermittlung der Kopfzahlen im Jahre 1993
durchgeführte Schätzverfahren beruht auf § 26 Abs 3 der Satzung. Gegen diese satzungsrechtlichen Grundlagen,
deren ordnungsgemäße Anwendung durch die Beklagte nicht umstritten ist, wendet die Revision ein, das
Schätzverfahren zur Ermittlung von Kopfzahlen der Versicherten hätte nicht in die Satzung aufgenommen werden
dürfen. Soweit die Kläger dazu vortragen, die Beklagte habe die Grundlagen für eine Schätzung der Kopfzahlen nicht
ausreichend ermittelt, ist dieses Vorbringen im Revisionsverfahren unbeachtlich. Sachverhaltsbehauptungen sind nur
im Rahmen zulässiger Rügen gegen die Feststellungen des Sachverhaltes durch das LSG zu berücksichtigen. Daran
fehlt es hier (s unten).
(2) Sowohl § 26 Abs 3 der Satzung als auch deren übrige Vorschriften über die Aufbringung der Mittel entsprechen
den Vorschriften der RVO. Dabei ist zu beachten, daß die Satzung der Beklagten objektives Recht ist und der
Nachprüfung durch die Gerichte insbesondere aber auch nur darauf unterliegt, ob sie mit dem Gesetz, auf dem sie
beruht, und mit sonstigem höherrangigen Recht vereinbar ist (BSGE 27, 237, 240 = SozR Nr 1 zu § 730 RVO; BSGE
68, 123, 124 = SozR 3-2200 § 803 Nr 2). Nicht zu entscheiden ist hingegen, ob es sich um die zweckmäßigste,
vernünftigste und gerechteste Regelung handelt (BSG, Urteil vom 12. Dezember 1985 - 2 RU 70/84 - HV-Info 1986,
283; BSGE 54, 232, 235 = SozR 2200 § 809 Nr 1; BSG SozR 3-2200 § 725 Nr 2). Die Satzung der Beklagten
unterliegt in diesem Rahmen auch der revisionsgerichtlichen Überprüfung. Insoweit handelt es sich bei ihr um
revisibles Recht iS des § 162 SGG, weil sie gemäß § 2 Abs 4 der Satzung für das gesamte Bundesgebiet gilt (vgl
BSGE 5, 222, 229; BSG SozR 2200 § 725 Nr 10 und SozR 3-2200 § 725 Nr 2).
Die Mindestanforderungen an den Inhalt der Satzung werden in § 671 RVO genannt. Zu weiteren Regelungen innerhalb
der Satzung, insbesondere hinsichtlich der hier streitgegenständlichen Beitragsgestaltung, wird der
Unfallversicherungsträger in § 724 Abs 2, §§ 728 und 741 Abs 3 RVO ermächtigt. Die weiteren Vorschriften des 5.
Abschnitts der RVO über die Aufbringung und Verwendung der Mittel (§§ 723 bis 761) sind zwingend zu beachten und
- soweit von den Revisionsklägern beanstandet - von der Beklagten eingehalten worden. Nach § 723 Abs 1 RVO
werden die Mittel für die Ausgaben der Berufsgenossenschaft durch Beiträge der Unternehmer, die versichert sind
oder Versicherte beschäftigen, aufgebracht. Dabei gilt das Umlageprinzip der nachträglichen Bedarfsdeckung (§ 724
Abs 1, § 740 RVO; s dazu Schulz BG 1989, 304 f). Der anfallende Bedarf von Mitteln für das abgelaufene
Geschäftsjahr wird nach einem in der Satzung festgelegten Verteilungsmaßstab auf den gerade vorhandenen Bestand
an beitragspflichtigen Unternehmen umgelegt (BSG SozR 2200 § 725 Nr 10; Brackmann, Handbuch der
Sozialversicherung, 11. Aufl, S 540c). Zum Gesamtbedarf gehören alle Kosten, die den Berufsgenossenschaften
durch die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erwachsen (§ 21 SGB IV, § 723 Abs 1, § 724 Abs 1 RVO), so die
Kosten für die Unfallverhütung und Erste Hilfe, das Heilverfahren, die Berufshilfe und die Geldleistungen (Ausgaben),
ferner die Aufwendungen für die Selbstverwaltung sowie die Verwaltung einschließlich deren Verfahren, den
Finanzdienst (sog Betriebsmittel) und die Mittel zur Ansammlung von Rücklagen. Diesem Geldbedarf, vermindert
durch die Verwaltungseinnahmen (zB Zinsen, Regresseinnahmen, Säumniszuschläge), entspricht der Umfang des auf
die Gesamtheit der beitragspflichtigen Unternehmer entfallenden Umlagesolls (vgl BSG SozR 2200 § 725 Nr 10).
(3) Die Höhe des Beitrags, mit dem der einzelne Unternehmer an dem Umlagesoll zu beteiligen ist, richtet sich in der
Regel nach dem Entgelt der Versicherten in dessen Unternehmen und dem Grad der Unfallgefahr in dem Unternehmen
(§ 725 Abs 1, §§ 726, 727, 730 RVO) oder, sofern die Satzung dies bestimmt, gemäß § 728 Abs 2 RVO nach der Zahl
der Versicherten (Kopfbeitrag). Die zulässigen Verfahren der Verteilung des Umlagesolls sind in §§ 725 Abs 1, 727,
728 Abs 2 RVO somit vom Gesetzgeber ausdrücklich und genau festgelegt worden, wobei dem
Unfallversicherungsträger ein Gestaltungsspielraum dahingehend eröffnet wurde, im Rahmen der Satzung festzulegen,
welches der vorgegebenen Verfahren er anwenden will. Gemäß § 21 Abs 1 der Satzung hat die Beklagte das sog
Kopfbeitragsverfahren gewählt und sich damit im Rahmen der von der RVO vorgesehenen Umlageverfahren gehalten.
Dieses Verfahren dient der Verwaltungsvereinfachung vor allem bei Unfallversicherungsträgern mit einer großen Zahl
von Unternehmen mit jeweils wenigen Versicherten oder ohne fremde Arbeitskräfte (BSGE 16, 50, 52 = SozR Nr 3 zu
§ 11 KGG; Kater/Leube, SGB VII, § 155 RdNr 2; Platz in Schulin, HS-UV, § 58 RdNr 102 unter Hinweis auf BT-
Drucks IV/120, S 67; Brackmann/Burchardt, Handbuch der Sozialversicherung, SGB VII, 12. Aufl, § 155 RdNr 5). Im
übrigen ist das Kopfbeitragsverfahren aber grundsätzlich auf alle Unternehmen unabhängig von ihrer
Beschäftigtenstruktur anwendbar (Kater/Leube, aaO).
(4) Im Rahmen der Ermittlung der Kopfbeiträge hat die Beklagte auf das sog Schätzverfahren zurückgegriffen. Dies
war nach den bindenden Feststellungen des LSG erforderlich geworden, da ein Teil der Mitglieder die zur Festlegung
der Versichertenzahl erforderlichen Auskünfte nicht gegeben bzw den durch § 741 RVO vorgeschriebenen
Lohnnachweis in der nach § 741 Abs 3 RVO der Satzung vorbehaltenen und dort in § 26 Abs 1 bestimmten Form
nicht rechtzeitig bzw überhaupt nicht an die Beklagte übersandt hatte. Dieses von der Beklagten durchgeführte
Schätzverfahren beruht auf § 26 Abs 3 der Satzung. Hiernach kann die Beklagte nicht oder nicht vollständig
eingereichte Lohnnachweise zur Beitragsberechnung selbst aufstellen, ergänzen oder berichtigen. § 741 Abs 3 RVO
bildet die Rechtsgrundlage für die entsprechende Regelung in § 26 Abs 1 der Satzung, nach der ua die Zahl der
beschäftigten Versicherten von dem jeweiligen Mitglied anzugeben ist. Daß diese Satzungsnorm auf einer
weitreichenden Ermächtigung durch den Gesetzgeber beruht, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, weil die
für Rechtsverordnungen geltenden engen Begrenzungen des Art 80 GG insoweit nicht gelten (BSGE 68, 123, 124
mwN = SozR 3-2200 § 803 Nr 2). Wenn Satzungsregelungen allerdings in Grundrechte eingreifen, so ist dies nur
zulässig, soweit der Gesetzgeber die wesentlichen Grundlagen der Entscheidung selbst getroffen hat (BVerfGE 33,
125, 158; 45, 393, 399). Je stärker der Grundrechtseingriff ist, um so bestimmter muß auch die formal-gesetzliche
Ermächtigung sein (BVerfGE 33, 125, 160; 76, 171, 185 mwN). Diesen Voraussetzungen ist vorliegend Genüge getan.
§ 743 RVO, wonach der Unfallversicherungsträger für Unternehmer, die den Lohnnachweis nicht rechtzeitig oder
unvollständig einreichen, selbst aufzustellen oder zu ergänzen hat, bildet eine hinreichend bestimmte
Ermächtigungsgrundlage für die im Wortlaut ähnliche Vorschrift des § 26 Abs 3 der Satzung.
Entgegen der Auffassung der Kläger spricht neben dem Wortlaut des Gesetzes die Gesetzessystematik und der
Regelungszusammenhang dafür, daß das Schätzverfahren auch bei der Beitragsberechnung nach der Zahl der
Versicherten zulässig ist. So werden im Fünften Abschnitt unter der Überschrift "Aufbringung und Verwendung der
Mittel" in der RVO zunächst allgemeine Regelungen über Beiträge und für die Beitragsberechnung aufgestellt; danach
werden die Möglichkeiten der Umlage des berechneten Bedarfs genannt (§§ 726 bis 729 RVO). Nach weiteren
speziellen Regelungen zur Mittelaufbringung und Verteilung wird dann das Umlage- und Erhebungsverfahren geregelt
(§ 740 ff RVO), wobei sich dort kein Hinweis findet, daß diese Vorschriften sich lediglich auf das
Lohnsummenverfahren (§ 727 RVO) beziehen sollen. Vielmehr kann der Unfallversicherungsträger gemäß § 741 Abs 3
RVO "Form und Inhalt der Lohnnachweise" festlegen und damit auch bestimmen, ob die Zahl der Versicherten vom
jeweiligen Mitglied anzugeben ist, denn unter dem Begriff des "Lohnnachweises" in § 741 Abs 1 RVO versteht das
Gesetz den "Nachweis der Berechnung der Umlage". Dafür, daß sich der "Lohnnachweis" iS des § 741 Abs 1 RVO
nur auf die in § 727 RVO angesprochene Lohnsumme oder die Entgelte bezieht, findet sich kein Anhaltspunkt. Im
Gegenteil ist davon auszugehen, daß, sofern die Beiträge gemäß § 728 Abs 2 RVO nach der Zahl der Versicherten
entrichtet werden, der Nachweis für die Berechnung der Umlage iS des § 741 Abs 1 RVO nur die Angabe der Kopfzahl
der Versicherten sein kann. Machen Mitglieder nicht die zulässigerweise geforderten Angaben, so ist das Erfordernis
einer Schätzung der Kopfzahlen der nicht meldenden Betriebe und demzufolge der aller Mitgliedsbetriebe zur
schnellen und möglichst gerechten Ermittlung des Umlagesolls und damit zur einfachen Beitragsberechnung ebenso
notwendig wie die Schätzung der Entgelte bei der Umlageberechnung nach dem Lohnsummenverfahren. Dadurch soll
insbesondere verhindert werden, daß die Nichtmeldung durch einige Mitglieder zu einem höheren Pro-Kopf-Beitrag für
alle führt, den dann auch die ordnungsgemäß meldenden Mitglieder zu zahlen hätten. Dabei ist gerade wegen der Art
des Verfahrens eine gewisse Abweichung von den tatsächlichen Zahlen hinzunehmen, um dem Ziel einer raschen und
möglichst gerechten Beitragsberechnung gerecht zu werden. Daß eine Schätzung von den tatsächlichen
Verhältnissen abweicht, ist hinzunehmen.
Das sog Schätzverfahren ist somit auch bei der Berechnung der Beiträge nach der Zahl der Versicherten anwendbar.
Bei beiden Regelungen handelt es sich entgegen der Ansicht der Kläger nicht um Ausnahmeregelungen; bei ersterer
sollte dem Unfallversicherungsträger eine Möglichkeit zur schnellen und einfachen Ermittlung des hierfür notwendigen
Zahlenmaterials eröffnet werden. Die zweite Regelung wurde ihm als Gestaltungsmöglichkeit gegenüber dem
Lohnsummenverfahren gegeben.
(5) Gegen die von der Beklagten zur Schätzung herangezogenen Tatsachen (= Schätzgrundlagen) wurden keine im
Revisionsverfahren durchgreifenden Rügen durch die Kläger erhoben. Das Vorgehen der Beklagten ist auch sonst
revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden. Bei der Aufstellung eines Lohnnachweises aufgrund des § 743 RVO steht
dem Unfallversicherungsträger kein Handlungsermessen zu, sondern er trifft im Wege der Beweiswürdigung
tatsächliche Feststellungen (vgl hierzu BSGE 22, 271 = SozR Nr 1 zu § 752 RVO aF; 63, 214, 218 = SozR 1300 § 44
Nr 34), indem er ihm unbekannte Tatsachen - die Anzahl der Beschäftigten oder die Lohnsumme bzw die Entgelte -
dadurch ermittelt, daß er unter Anwendung von Erfahrungssätzen Schlüsse aus bekannten Tatsachen zieht, zB aus
Zahlen der vorangegangenen Umlagejahre und aus den statistischen Unterlagen über die allgemeine wirtschaftliche
Entwicklung des Gewerbezweiges unter Berücksichtigung der ggf vorhandenen besonderen Umstände des
Einzelfalles. Ihm steht nicht im Rahmen eines sog Handlungsermessens (vgl BSGE 22, 271 = SozR aaO; 63, 214,
218 = SozR aaO) die Wahl zwischen mehreren, der Höhe nach unterschiedlichen Lohnnachweisen zu, sondern die
Tatsachenwürdigung kann nur zu einem richtigen Ergebnis führen. Dieses Ergebnis kann von den Gerichten der
Sozialgerichtsbarkeit deshalb in den Tatsacheninstanzen in vollem Umfang nachgeprüft und durch das Ergebnis einer
eigenen Beweiswürdigung ersetzt werden, wobei die Gerichte auch weitere, erst von ihnen ermittelte Tatsachen
berücksichtigen können und müssen (BSGE 22, 271 = SozR aaO). Das Revisionsgericht ist jedoch an die
Tatsachenfeststellungen des LSG gebunden, soweit sie nicht mit zulässigen und begründeten Revisionsrügen
angegriffen worden sind (§ 163 SGG). Daran fehlt es hier.
Die Beklagte hat die Schätzgrundlagen auch ohne Rechtsverstoß ermittelt. Insbesondere ist es rechtlich nicht zu
beanstanden, wenn sie für das Veranlagungsjahr 1993 die Korrekturen vornahm, die durch die Fehleinschätzung der
Beschäftigtenzahl für das Veranlagungsjahr 1992 erforderlich wurden. Die Versichertenzahl war damals zu hoch
eingeschätzt und die Kopfbeiträge waren daher zu niedrig festgesetzt worden. Die Schätzungsgrundlagenermittlung für
das Veranlagungsjahr 1992 - diese rügen die Kläger eigentlich, wenn sie von der Nichtberücksichtigung von
Sondereinflüssen sprechen - ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Die Beklagte darf jedoch die damalige
Fehleinschätzung hinsichtlich der Versichertenzahl nicht entgegen besserer Einsicht weiter als Grundlage der für das
Veranlagungsjahr 1993 erneut erforderlich gewordenen Schätzung heranziehen, denn dies führt zu Beitragsausfällen
und somit zu mangelnder Bedarfsdeckung, was wiederum dem Gesetz (§ 724 Abs 1 RVO) widersprechen würde.
Die Fehleinschätzung bezüglich des Veranlagungsjahres 1992 mußte bei der Schätzung für das Veranlagungsjahr
1993 korrigiert werden; es stand der Beklagten mangels Ermessens nicht frei, die Fehleinschätzung aus dem
Veranlagungsjahr 1992 stufenweise über Jahre hinweg zu korrigieren, denn der Unfallversicherungsträger ist
verpflichtet, die bekannten Tatsachen richtig auszuwerten und die Bedarfsdeckung auch zur Vermeidung ansonsten
anfallender Finanzierungskosten unverzüglich herzustellen. Zur Schätzung durfte sich die Beklagte auf das
vorhandene Zahlenmaterial stützen. Ermittlungen "vor Ort" durch Mitarbeiter der Unfallversicherungsträger waren
ebensowenig erforderlich wie eine durchgehende Überwachung von Inseraten usw zur Feststellung der
Versichertenzahl. Dies würde dem Ziel einer einfachen und schnellen Ermittlung der zur Beitragsberechnung
erforderlichen Zahlen widersprechen und außerdem die Einstellung zusätzlichen Personals durch den
Unfallversicherungsträger erfordern, was wiederum weitere Kosten verursachen würde, die letztendlich die Mitglieder
zu tragen hätten.
(6) Auch die Höhe des Umlagesolls für das Veranlagungsjahr 1993 wurde von der Beklagten zutreffend ermittelt. Der
Bedarf, der auf die Zahl der Versicherten umzulegen und von den Mitgliedern mittels Beiträgen aufzubringen ist, ergibt
sich - wie oben bereits dargestellt - aus den im Veranlagungsjahr getätigten Ausgaben, den erforderlichen
Betriebsmitteln und den Rücklagen abzüglich der Einnahmen. Im vorliegenden Rechtsstreit werden lediglich Zweifel
an der Richtigkeit der Ausgaben- bzw der Betriebsmittelermittlung seitens der Kläger geäußert. Gegen die
Einnahmeermittlung und Rücklagenbildung werden keine Rügen erhoben.
(6.1.) Bei den Ausgaben sind zunächst von der Beklagten ua die Aufwendungen bezüglich der Berufskrankheit Nr
5101 der Anlage 1 zur BKVO zu berücksichtigen. Einwände hiergegen bzw gegen die BKVO überhaupt werden von
den Klägern im Revisionsverfahren nicht mehr erhoben. Im übrigen hat Senat auch keine Zweifel hinsichtlich der
Rechtmäßigkeit bezüglich der Ermächtigungsgrundlage für die BKVO (§ 551 Abs 3 RVO, Art 80 GG), bezüglich der
Aufnahme der Berufskrankheit Nr 5101 in diese BKVO und bezüglich der von der Beklagten für diese Berufskrankheit
geleisteten Aufwendungen.
(6.2.) Ohne Gesetzes- oder Verfassungsverstoß hat die Beklagte auch die Altlasten-Ost auf der Ausgabenseite
berücksichtigt. Wie der Senat bereits unter Hinweis auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts über die
Auferlegung der Fremdrenten als Kriegsfolgelast auf die gewerblichen Berufsgenossenschaften (BVerfGE 14, 221 =
SozR Nr 1 zu Art 120 GG), über die Verteilung der vor dem 1. Januar 1953 entstandenen Rentenlast der Bergbau-
Berufsgenossenschaft auf die Gesamtheit der gewerblichen Berufsgenossenschaften (BVerfGE 23, 12 = SozR Nr 68
zu Art 3 GG) und über den späteren Lastenausgleich unter den gewerblichen Berufsgenossenschaften (BVerfGE 36,
383 = SozR 5610 Art 3 § 1 Nr 1) entschieden hat (BSGE 79, 23 = SozR 3-8110 Kap VIII J III Nr 1 Nr 1; vgl auch
BSGE 25, 243 = SozR Nr 2 zu § 54 BVG über die von der Rentenlast aus kriegsbedingten Arbeitsunfällen in der Zeit
vom 1. September 1939 bis 31. Dezember 1941 besonders betroffenen Beitragspflichtigen der See-BG), war der
Gesetzgeber nicht gehindert, die Rentenaltlasten der gesetzlichen Unfallversicherung aus dem Beitrittsgebiet nicht
aus Steuermitteln zu finanzieren, sondern sie den Unfallversicherungsträgern als öffentlich-rechtliche Körperschaften
aufzuerlegen (6.2.1.). Auch die pauschale Rentenaltlastverteilung nach Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet I Abschnitt III
Nr 1 Buchst c Abs 8 Nr 2 Doppelbuchst aa Satz 2 des Einigungsvertrages (EinigVtr) vom 31. August 1990 (BGBl II
889, ber 1239) auf die einzelnen Berufsgenossenschaften, ist nicht verfassungswidrig. Für die Übernahme des
Rentenbestandes der DDR wurde ein Verteilungsschlüssel entwickelt, der ungeachtet der gewerblichen Gliederung
und ohne Kompetenzschwierigkeiten eine praktikable Lösung darstellt (BSGE 79, 23, 24 f = SozR aaO). Zudem
wurden durch die unmittelbare Verteilung der Altlasten auf alle Träger der gesetzlichen Unfallversicherung anstelle der
Verteilung nach Gewerbezweigen spätere Ausgleichsansprüche nach Art 3 § 1 Abs 1 des Unfallversicherungs-
Neuregelungsgesetzes vom 30. April 1963 (BGBl I 241) durch dann besonders hoch belastete Träger vermieden (vgl
Gitter SGb 1997, 185, 186). Schließlich ist auch die Verteilung der auf die Beklagte entfallenden Altlasten-Ost auf die
einzelnen Abteilungen der Beklagten rechtmäßig (6.2.2.).
(6.2.1.) Bei der Übernahme der Altlasten-Ost handelt es sich - entgegen der Auffassung der Kläger - nicht um ein
Sonderopfer, das von der Allgemeinheit getragen werden müßte. Vielmehr stellen die zu ihrer Deckung notwendigen
Beträge zu Recht Sozialversicherungsbeiträge dar, die keine Sonderabgaben iS der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts sind (BVerfGE 75, 108 = SozR 5425 § 1 Nr 1). Allerdings darf auch bei der Erhebung von
Sozialversicherungsbeiträgen ein Beteiligter, der nicht selbst Versicherter ist, nur dann zur Finanzierung
herangezogen werden, wenn es dafür einen sachorientierten Anknüpfungspunkt in den Beziehungen zwischen
Versicherten und Beitragspflichtigen gibt, der die Heranziehung nicht außerhalb der Vorstellungen liegend erscheinen
läßt, von denen die Sozialversicherung in ihrem sachlichen Gehalt bestimmt wird. Im Sachbereich der
Sozialversicherung verlangt der allgemeine Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG einen - bei einer am
Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise - sachlich einleuchtenden Grund dafür, daß ein Privater im
Unterschied zu anderen Privaten über seine Steuerpflicht hinaus als Beteiligter iS des Sozialversicherungsrechts zu
einer Abgabe herangezogen wird, die weder ihm selbst noch seiner Gruppe zugute kommt, ihm vielmehr als
fremdnützige Abgabe auferlegt wird, die sozialen Ausgleich und Umverteilung zum Ziel hat und herstellt. Für eine
solche Abgabe bedarf es somit einer besonderen Rechtfertigung, die sich aus spezifischen Solidaritätsbeziehungen
und Verantwortlichkeitsbeziehungen zwischen Zahlungsverpflichteten und Versicherten ergeben kann, die in den
Lebensverhältnissen, wie sie sich geschichtlich entwickelt haben und weiter entwickeln, angelegt sind (BVerfGE 75,
108 ff = SozR aaO).
Diese spezifische Solidaritäts- und Verantwortlichkeitsbeziehung - soweit eine solche hier zu fordern ist, denn es
handelt sich bei den Beiträgen zur gesetzlichen Unfallversicherung nicht um rein fremdnützige Abgaben iS der og
Rechtsprechung - ergibt sich hier daraus, daß Arbeitgeber für die Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten
haften und diese Haftung im System der gesetzlichen Unfallversicherung durch die Unfallversicherungsträger
übernommen wurde, wofür die Arbeitgeber Beiträge zu zahlen haben. Grundkonzeption der gesetzlichen
Unfallversicherung ist also die der Finanzierung aller Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten durch alle
Mitglieder der Unfallversicherungsträger. Zu diesen Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten gehören jedoch auch
diejenigen, die sich in der früheren DDR ereignet haben und nach dem dortigen Rentenversicherungssystem auch als
solche anerkannt wurden. Ein weiteres seit jeher geltendes Prinzip der gesetzlichen Unfallversicherung ist, daß die
Beiträge von Mitgliedern aufgebracht werden müssen, die ggf gar keine Ursache für die gegenwärtig zu erbringenden
Leistungen gesetzt haben (nachträgliches Umlageverfahren). Es ist somit systemimmanent, daß die Beiträge ua dazu
verwendet werden, die Folgen etwa aus Berufskrankheiten zu finanzieren, deren Ursachen bereits vor vielen Jahren
gesetzt wurden und möglicherweise nicht durch eine Tätigkeit in den Unternehmen der jetzigen Mitglieder verursacht
worden sind.
Das grundsätzlich andere System in der ehemaligen DDR mußte im Rahmen der Wiedervereinigung in das der
Bundesrepublik Deutschland eingepaßt werden, was dem Gesetzgeber nur möglich war, wenn ihm ein weiter
Gestaltungsspielraum hierfür gegeben wurde. Da die hier zu beurteilenden Aufwendungen wegen Arbeitsunfällen und
Berufskrankheiten entstehen, die im System der Bundesrepublik Deutschland von den Mitgliedern der gesetzlichen
Unfallversicherung zu tragen sind, ist die Entscheidung des Gesetzgebers, die zu erbringenden Leistungen auf die
Berufsgenossenschaften zu übertragen, nicht zu beanstanden. Sie erscheint vielmehr als sachgerecht, zumal bei den
Berufsgenossenschaften auch die notwendigen Kenntnisse vorhanden sind, um einen reibungslosen Übergang zu
ermöglichen. Der Gesetzgeber kann auf die "(interne) Solidarität" zwischen jetzigen und früheren Arbeitgebern sowie
zwischen Arbeitgebern und Beschäftigten abstellen. Mangels Gemeinlast bzw Allgemeinaufgabe sind die Altlasten-
Ost somit nicht aus Steuern zu finanzieren, es wird keine Allgemeinlast "privatisiert", sondern ein Teilbereich des
Sozialversicherungssystems der ehemaligen DDR in das System der Bundesrepublik Deutschland eingepaßt. Daher
liegt in der Belastung allein der Mitglieder der Berufsgenossenschaften mit diesen Altlasten-Ost kein Verstoß gegen
den allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG. Es ist sachlich gerechtfertigt, die Gruppe der Mitglieder der
Berufsgenossenschaften anders zu behandeln als die Allgemeinheit; sie haben eine engere Beziehung zu den
dortigen Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten (so im Ergebnis bereits BSGE 79, 23 = SozR 3-8110 Kap VIII J III Nr
1 Nr 1 mit zustimmender Anm von Gitter SGb 1997, 185). Im übrigen haben in gleicher Weise neue Mitglieder der
Berufsgenossenschaften im Beitrittsgebiet Lasten zu tragen, zu denen sie in keiner direkten
Verantwortlichkeitsbeziehung stehen.
Der Gesetzgeber war nicht verpflichtet, den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung für die Übertragung der
Rentenaltlasten-Ost einen finanziellen Ausgleich zu gewähren oder zu verschaffen. Der Hinweis der Kläger auf die
vergleichbare Situation beim Beitritt des Saarlandes zur Bundesrepublik Deutschland, in der der Bund weitgehend die
Lasten der Unfallversicherung übernommen hatte (vgl Breuer BG 1991, 508, 518) geht fehl, denn damals war den
Schwierigkeiten Rechnung zu tragen, die bei der Eingliederung des Saarlandes zu überwinden waren (vgl BVerfGE 14,
221, 240; Breuer, aaO). Eine Bindungswirkung für den Gesetzgeber ist hierdurch jedoch nicht entstanden (vgl im
Ergebnis hierzu BVerfGE 14, aaO). Weiterhin ist bei der Übertragung der Altlasten-Ost das Äquivalenzprinzip - soweit
als in der gesetzlichen Unfallversicherung eben möglich - beachtet, denn mit den von den Mitgliedern erhobenen
Beiträgen sollen Leistungen für Arbeitsunfälle bzw Berufskrankheiten finanziert werden, auch wenn die ihnen
zugrundeliegenden Versicherungsfälle in der ehemaligen DDR eingetreten sind. Die vorliegend für die gesetzliche
Unfallversicherung zu beurteilende Situation ist vergleichbar mit der der Überleitung der Rentenanwartschaften von
Personen, die am 18. Mai 1990 ihren Wohnsitz im Beitrittsgebiet hatten und deren Rente in der Zeit vom 1. Januar
1992 bis 31. Dezember 1996 begann, nach Art 1 des Renten-Überleitungsgesetzes (RÜG) vom 25. Juli 1991 (BGBl I
1606). Deren Lasten hatten die Beitragszahler in der gesetzlichen Rentenversicherung anders als die Lasten aus der
Überführung von Ansprüchen und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des
Beitrittsgebietes, die gemäß § 15 Abs 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (Art 3 RÜG) der
Bund an die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zu erstatten hatte, trotz der Regelungen über den
Bundeszuschuß jedenfalls bis 1998 - teilweise - rechtmäßigerweise zu tragen (vgl BSGE 81, 276, 285 = SozR 3-2600
§ 158 Nr 1, dazu Beschluss des BVerfG vom 29. Dezember 1999 - 1 BvR 679/98 -). Schließlich kommt maßgebend
hinzu, daß - wie auch in der gesetzlichen Rentenversicherung - die Rentenlasten für Personen aus dem Beitrittsgebiet
bei bundesweiten Trägern wie der Beklagten durch die im Beitrittsgebiet neu hinzukommenden umlagepflichtigen
Mitglieder mitzutragen waren, so daß die Rentenaltlast, anders als bei den Fremdrenten, keinesfalls allein den
Mitgliedern aus den alten Bundesländern auferlegt worden ist.
Die Übertragung der Altlasten-Ost auf die Unfallversicherungsträger verstößt auch nicht gegen Art 14 Abs 1 GG. Es
handelt sich lediglich um die Auferlegung einer Geldleistungspflicht, was aber durch Art 14 GG nicht geschützt ist (vgl
Breuer BG, 1991, 508, 518; Jarass/Pieroth, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, 3. Aufl 1995, Art 14
RdNr 12 mwN; BVerfGE 14, 221, 241). Die Auferlegung einer Geldleistung verletzt das grundrechtlich geschützte
Eigentum nur, wenn sie jedes Maß übersteigt (BVerfGE 23, 12, 30) oder außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache
steht (BVerfGE 92, 262, 273). So ist es hier jedoch nicht, und von einer erdrosselnden Wirkung (vgl Jarass/Pieroth,
aaO) der zu erbringenden Beiträge kann ebenfalls nicht gesprochen werden.
Allein die Tatsache, daß durch eine Vielzahl evtl ungünstig zusammentreffender Faktoren, von denen die Verteilung
der Altlasten-Ost nur einer ist, sich ein gegenüber dem Vorjahr um ca 57 % gestiegener Beitrag ergibt, macht diesen
noch nicht rechtswidrig, denn auch hierbei ist die besondere Situation nach der Wende ebenso zu berücksichtigen wie
das offensichtliche Interesse der Mitglieder der Beklagten an einer Tarifumstellung und der dadurch notwendigen
Anpassung des Betriebsmittelstockes der Abteilung 8 der Beklagten an das Niveau ihrer anderen Abteilungen (s 6.3.).
Von einer erdrosselnden Wirkung (vgl Jarass/Pieroth, aaO, mwN) der zu erbringenden Beiträge kann noch nicht
gesprochen werden. Somit ist es - wie vom Senat bereits in BSGE 79, 23 = SozR 3-8110 Kap VIII J III Nr 1 Nr 1
entschieden - verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, die Altlasten-Ost im Rahmen des EinigVtr auf die
Unfallversicherungsträger zu übertragen. Die sich hieraus ergebenden Ausgaben der Unfallversicherungsträger sind
bei der Berechnung des Umlagesolls als Ausgaben zu berücksichtigen.
(6.2.2.) Die Beklagte konnte die von ihr zu finanzierenden Altlasten-Ost auch auf ihre einzelnen Abteilungen
entsprechend dem für die Verteilung der Verwaltungskosten anzuwendenden Schlüssel umlegen (§§ 20a Satz 2 iVm §
20 der Satzung). Diese satzungsrechtliche Regelung liegt im Rahmen der der Vertreterversammlung der Beklagten
eingeräumten Gestaltungsfreiheit. In ihr spiegeln sich die Anzahl der "gemeldeten Arbeitsunfälle und
Berufskrankheiten, die Zahl der Renten, die Höhe der gezahlten Entschädigungen und die Zahl der Versicherten des
jeweiligen Vorjahres, die Zahl der im Unternehmerverzeichnis eingetragenen Unternehmer, die Zahl der
Buchungsvorfälle bei Entschädigungsleistungen sowie die zahl der Arbeitsvorfälle im Bereich des Mitglieder- und
Beitragswesens"; letztlich also der Aufwand, der von der Beklagten für die einzelnen Abteilungen zu erbringen ist. Die
Verteilung der Altlasten entsprechend diesem Schlüssel ist auch als sachgerecht anzusehen, wobei nicht übersehen
werden darf, daß die Gerichte nicht prüfen dürfen, ob es sich um die beste, zweckmäßigste, gerechteste Lösung
handelt. Andere eindeutig wesentlich sachgerechtere Lösungen bieten sich hier nicht an. Insbesondere wäre die
Verteilung der Altlasten-Ost auf die einzelnen Abteilungen nach deren jeweiliger Lohnsumme zwar durchaus denkbar
gewesen. Angesichts der Beitragserhebung nach Kopfzahlen und nicht nach Lohnsummen und Gefahrklassen hätte
eine derartige Verteilung der Altlasten-Ost aber zu einer Verdoppelung des Verwaltungsaufwandes geführt, weil die
Beklagte allein deswegen die ihr unbekannten Lohnsummen hätte ermitteln müssen. Eine gleichmäßige Verteilung
nach Kopfzahlen über alle Abteilungen der Beklagten hinweg wäre ebenfalls denkbar gewesen. Diese hätte indessen
die unterschiedliche Leistungsfähigkeit der Betriebe in den einzelnen Abteilungen nicht berücksichtigen können und
damit diejenigen Arbeitgeber, deren Versicherte geringere Arbeitsentgelte hatten als diejenigen der Arbeitgeber in
anderen Abteilungen, stärker belastet.
(6.3.) Zum Umlagesoll gehören schließlich auch die Betriebsmittel. Diese sind aus Beiträgen zu finanzieren (§ 724
Abs 1 Satz 2 RVO iVm § 81 SGB IV). Sie dienen der Bestreitung der laufenden Ausgaben und dem Ausgleich von
Einnahme- und Ausgabenschwankungen (vgl Schulz BG 1989, 304). Nach den bindenden Feststellungen des LSG
betrug bei der Beklagten für die Abteilung 8 (Friseure, § 3 Abs 1 der Satzung), der die Kläger angehörten, der gemäß §
28 der Satzung für jede Abteilung gesondert zu beschließende Betriebsmittelstock lediglich 60 vH des erforderlichen
Betrages für das vorangegangene Jahr, so daß andere Abteilungen einen Teil der Aufwendungen der Abteilung 8 für
das laufende Geschäftsjahr vorfinanzieren mußten. Wegen der geplanten Umstellungen in der Tarifstruktur
(Einführung des sog Gefahrtarifs ab 1. Januar 1996) sollte bis zu diesem Zeitpunkt ein in allen Abteilungen
ausgeglichener Betriebsmittelstock vorhanden sein. Dazu mußte der Betriebsmittelstock in der Abteilung 8 über eine
Erhöhung der Beiträge aufgefüllt werden. Dies sollte nicht innerhalb eines Veranlagungsjahres geschehen, sondern
schrittweise bis zum og Termin. Die Beklagte hatte daher beschlossen, den Betriebsmittelstock für das
Veranlagungsjahr 1993 auf 75 % zu erhöhen. Diese Vorgehensweise ist unter Berücksichtigung des angestrebten
Zieles rechtlich nicht zu beanstanden. Dabei kann die Entwicklung der Folgejahre diese Erhöhung nachträglich nicht
als überflüssig erscheinen lassen, denn die Beklagte mußte von der Situation ausgehen, die zum Zeitpunkt ihrer
Beschlussfassung bestanden hat. Insbesondere hätte ein Absehen von einer schrittweisen Erhöhung aus der
damaligen Sicht später wiederum zu einem noch deutlicheren Anstieg der Beiträge geführt.
Somit wurden die für die Berechnung des Umlagesolls erforderlichen Größen von der Beklagten rechtlich zutreffend
ermittelt und der Beitrag entsprechend richtig berechnet. Gegen die Berechnung selbst sind keine Einwände erhoben
worden.
(7) Die satzungsrechtlichen Regelungen hinsichtlich der Beitragsgestaltung durch die Beklagte verletzen keine die
Kläger schützenden Grundrechte, insbesondere nicht ihre durch Art 2 Abs 1 GG geschützte allgemeine
Handlungsfreiheit in Form der Freiheit zu unternehmerischer Betätigung. Entgegen der Auffassung der Revision
verstößt die Anwendung des Schätzverfahrens nicht gegen das Verhältnismäßigkeitsgebot, das aus dem Wesen der
Grundrechte und aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art 20 Abs 3 GG) abzuleiten und bei jeder Freiheits(grund)rechte
berührenden hoheitlichen Maßnahme zu beachten ist (vgl Jarass/Pieroth, aaO, Art 20 RdNr 56; Brockmeyer in
Schmidt-Bleibtreu/Klein, Komm zum Grundgesetz, 9. Aufl 1999, Art 20 RdNr 27; Sachs, Grundgesetz, 2. Aufl 1999,
Art 20 RdNr 146, jeweils mwN; zusammenfassend: von Arnauld JZ 2000, 276). Dabei ist die von § 743 RVO gedeckte
Entscheidung des Satzungsgebers, das Schätzverfahren zuzulassen, von den Gerichten nicht daraufhin zu
überprüfen, ob es sich um das gerechteste und zweckmäßigste (BVerfGE 23, 12, 23; BSGE 79, 23, 27, 28 = SozR
aaO) bzw das bestmögliche oder geeignetste (vgl Jarass/Pieroth, aaO, RdNr 59) Mittel zur Erreichung des Zweckes
handelt, sondern nur, ob das Ziel "klar verfehlt wurde" oder evident ungeeignet ist (BVerfGE 39, 210, 230; Sachs,
aaO, RdNr 151 mwN). Bei dem Schätzverfahren handelt es sich nicht um ein von vornherein offensichtlich
ungeeignetes, das Ziel klar verfehlendes Mittel; vielmehr entspricht es dem sich aus Art 20 Abs 3 GG ergebenden
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, denn es handelt sich nicht nur um ein geeignetes sondern auch um ein
erforderliches und im engeren Sinne verhältnismäßiges Mittel. Unter Berücksichtigung seiner Zielsetzung (rasche
Ermittlung der Kopfbeiträge, gleichmäßige und möglichst gerechte Beitragserhebung; vgl obige Ausführungen) ist das
Schätzverfahren als geeignet anzusehen - wobei kein Optimierungsgebot besteht (vgl Sachs, aaO, RdNr 98) -, denn
hierdurch wird eine zügige Ermittlung des notwendigen Zahlenmaterials ermöglicht. Es ist auch erforderlich - hiermit
ist das mildeste Mittel gemeint (vgl Sachs, aaO, RdNr 100) -, denn eine rasche Ermittlung ist zur möglichst gerechten
Kopfbeitragsermittlung notwendig. Weniger einschneidende oder gar bessere Methoden, die zu einem ähnlich raschen
Ergebnis führen würden, sind nicht ersichtlich.
Jedwede weitergehende Anforderung an die Ermittlungen der Berufsgenossenschaft, wie die Anwendung von
Verwaltungszwang zur Abgabe der Meldungen durch oder die Durchführung von Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen
säumige Mitglieder oder schließlich die Ermittlung der Beschäftigtenzahlen durch die Beklagte etwa durch
Betriebsprüfungen, würden zu weiteren Belastungen bei der Beklagten und den betroffenen Mitgliedsbetrieben führen
und zu viel Zeit in Anspruch nehmen. Sie hätten entweder eine verspätete Bedarfsdeckung beim
Unfallversicherungsträger oder einen zunächst viel zu hohen Kopfbeitrag zur Folge. Es darf dabei auch nicht außer
Betracht gelassen werden, daß es sich um eine Massenverwaltung handelt. Eine dauernde Überprüfung und
Überwachung der Mitgliedsunternehmen würde insbesondere - wie bereits ausgeführt - zu einem erheblich höheren
Verwaltungsaufwand bei der Beklagten und damit auf die Mitglieder umzulegenden höheren Kosten führen. Auch die
Verhältnismäßigkeit im engen Sinne, die eine Güterabwägung iS einer Zumutbarkeitsprüfung erforderlich macht, ist
gegeben. Darunter ist die Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffes und dem Gewicht und der
Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe zu verstehen, wobei in diesem Verhältnis die Grenze der Zumutbarkeit
gewahrt bleiben muß (Jarass/Pieroth, aaO, RdNr 61). Sowohl die Dringlichkeit hinsichtlich einer raschen
Bedarfsdeckung wie auch die Verpflichtung, die tatsächlichen Verhältnisse zu beachten - also die evtl fehlerhaften
Zahlen aus dem Veranlagungsjahr 1992 zu korrigieren - und die Ermittlung eines möglichst gerechten Kopfbeitrages
lassen es als zumutbar erscheinen, - soweit notwendig - zunächst die Beiträge anhand einer Schätzung zu ermitteln
und konkrete Fehleinschätzungen im
Einzelfall - nach Angabe der tatsächlichen Versichertenzahl durch vorher säumige Mitglieder - zu korrigieren. Andere
Grundrechtsverletzungen durch die Anwendung des Schätzverfahrens, das allein durch das einmalige Ereignis der
Wiedervereinigung und wegen der hohen Anzahl der nichtmeldenden Mitglieder zu einem kurzfristig fehlerhaften
Ergebnis geführt hatte, sind nicht ersichtlich und werden von der Revision auch nicht gerügt.
Die Verteilung der von der Beklagten zu tragenden Altlasten-Ost entsprechend dem für die Verteilung der
Verwaltungskosten anzuwendenden Schlüssel (§ 20a der Satzung) verstößt auch nicht gegen Art 3 Abs 1 GG. Diese
Verteilung entspricht durchaus einer gerechten Beitragsgestaltung, denn auch Verwaltungskosten hängen vom
Umfang der in den einzelnen Abteilungen zu erfüllenden Aufgaben ab. Die Verteilung ist - wie oben bereits dargestellt -
nicht willkürlich, sondern es sprechen sachliche Gründe für diese Art der Verteilung (BSGE 79, 23 = SozR aaO).
Nach alledem war die Revision der Kläger zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.