Urteil des BSG vom 23.03.2006

BSG: bildende kunst, kreis, compact disc, begriff, künstler, veranstaltung, musik, niedersachsen, trauerfeier, öffentlich

Bundessozialgericht
Urteil vom 23.03.2006
Sozialgericht Lüneburg S 16 KR 71/00
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 4 KR 224/01
Bundessozialgericht B 3 KR 9/05 R
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 1. Dezember 2004
wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten der Klägerin auch im Revisionsverfahren.
Gründe:
I
Die Beteiligten streiten über die Versicherungspflicht der Klägerin als Trauerrednerin in der Künstlersozialversicherung
(KSV) für die Zeit von Mai 1999 bis Ende Februar 2004.
Die 1956 geborene Klägerin besitzt einen Studienabschluss für das Lehramt an Gymnasien mit den Fachrichtungen
Französisch und Sport. Zwischen 1983 und Mitte 1997 war sie überwiegend als Sängerin und Schauspielerin an
verschiedenen deutschen Theatern engagiert. Im Anschluss hieran nahm sie eine Beschäftigung als Trauerberaterin
in einem Bestattungsinstitut auf, die sie im Mai 1998 beendete. Ab Juni 1998 war die Klägerin selbstständig als
Trauerrednerin tätig; ergänzend gab sie Gesangunterricht und verfasste Trauergedichte und Gebete. Seit März 2004
übt sie eine versicherungspflichtige Beschäftigung als Küsterin aus.
Im Mai 1999 beantragte die Klägerin bei der beklagten Künstlersozialkasse die Feststellung ihrer Versicherungspflicht
nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG). Dabei ordnete sie ihre Tätigkeit dem Bereich "Musik" als
Texterin und Sängerin, speziell Trauergesang bei Bestattungen, dem Bereich "Darstellende Kunst" als Sprecherin
sowie dem Bereich "Wort" als Schriftstellerin/Dichterin - Trauerrednerin - zu. Ihrem Antrag fügte sie ua das
Titelverzeichnis einer von ihr aufgenommenen Compact Disc (CD) "Lieder zur Trauerfeier" und Beispiele von ihr
verfasster Trauergedichte sowie Danksagungen von bisherigen Auftraggebern bei. Auf Nachfrage der Beklagten gab
die Klägerin ergänzend an, sie plane monatlich zehn Trauerreden (à 350 DM) und zwei Bestattungen mit Gesang (zzgl
je 150 DM) und damit einen Jahresumsatz von ca 45.000 DM ein. Dieses Einkommen verteile sich zu 70% auf ihre
Arbeit als Trauerrednerin, zu 20% auf Gesang/CD und zu 10% auf die Tätigkeit als Schriftstellerin/Dichterin. Die
Beklagte lehnte den Antrag der Klägerin mit Bescheid vom 9. Juli 1999 ab. Eine berufsmäßige Tätigkeit als Sängerin
oder Dichterin sei nicht nachgewiesen. Schwerpunktmäßig trete die Klägerin als Trauerrednerin auf; dies stelle jedoch
keine künstlerische Leistung iS des KSVG dar. Als Publizistin könne sie nicht anerkannt werden, weil es hierfür am
erforderlichen Öffentlichkeitsbezug fehle. Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies die Beklagte mit
Widerspruchbescheid vom 13. April 2000 zurück.
Das Sozialgericht (SG) hat die angefochtenen Bescheide der Beklagten geändert und diese verurteilt, die Klägerin "als
versicherungspflichtiges Mitglied in der KSV aufzunehmen" (Urteil vom 16. August 2001). Das Landessozialgericht
(LSG) hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen (Urteil vom 1. Dezember 2004). Die Darbietungen als
Trauerrednerin seien sowohl künstlerischer als auch publizistischer Natur. Die Klägerin erarbeite ihre Trauerreden nicht
schablonenhaft, sondern im Wesentlichen eigenschöpferisch mit einem nicht unerheblichen Gestaltungsaufwand. Ihre
Trauerbegleitung zeuge von Kreativität und weise ein jeweils individuell gestaltetes Gesamtkonzept auf, welches
durch Reden, Gesänge usw. abgerundet werde; dies beweise den künstlerischen Charakter ihrer Arbeit. Die Tätigkeit
der Klägerin beinhalte in wesentlichen Zügen aber auch eine der Öffentlichkeit zugängliche publizistische Leistung.
Zwar wende sie sich nur an das begrenzte Publikum der Trauergemeinde, doch dieses repräsentiere die Öffentlichkeit
ebenso wie das begrenzte Auditorium eines Schauspielers im Theater. Von einem Pfarrer unterscheide sich die
Klägerin, weil jener an die Liturgie der Kirche gebunden sei, ein Trauerredner die Bestattungszeremonie hingegen
eigenschöpferisch planen und gestalten könne.
Mit der vom Senat zugelassenen Revision rügt die Beklagte eine Verletzung von § 2 Satz 1 und 2 KSVG. Zu Unrecht
habe das LSG die Tätigkeit der Klägerin als künstlerisch eingeordnet. Eine Trauerrednerin schaffe weder bildende
Kunst noch werde sie im Bereich der darstellenden Kunst tätig; soweit im Einzelfall Todesanzeigen und
Danksagungen grafisch gestaltet oder Trauergesänge bei der Bestattung dargeboten würden, handele es sich um
marginale Teilbereiche, die das Gesamtbild der Tätigkeit nicht prägten. Der Beruf der Trauerrednerin weise vielmehr
starke Ähnlichkeit zum Beruf des Pfarrers auf; auch dieser werde in weiten Kreisen der Bevölkerung nicht als
künstlerisch angesehen. Eine Einordnung der Klägerin als Publizistin sei ebenfalls nicht möglich, weil eine Trauerfeier
keine öffentliche Veranstaltung darstelle. Es handele sich in der Regel vielmehr um eine familiäre Zeremonie, bei der
der Teilnehmerkreis von vorne herein begrenzt sei. Auch die Öffnungsklausel des § 2 Satz 2 KSVG - " in anderer
Weise publizistisch tätig" - führe zu keinem anderen Ergebnis, weil eine Trauerfeier bzw die Tätigkeit als
Trauerrednerin nicht im typischen Wirk- und Werkbereich der Publizistik stattfinde.
Die Beklagte beantragt, die Urteile des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 1. Dezember 2004 und des
Sozialgerichts Lüneburg vom 16. August 2001 zu ändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Die Klägerin verteidigt die angefochtenen Entscheidungen.
II
Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Die Klägerin ist in der Zeit von Mai 1999 bis Februar 2004 zwar nicht als
Künstlerin, wohl aber als Publizistin nach dem KSVG versicherungspflichtig tätig gewesen. Die Vorinstanzen haben
die Bescheide der Beklagten vom 9. Juli 1999 und 13. April 2000 deshalb im Ergebnis zu Recht geändert. Allerdings
hat das SG im Urteil vom 16. August 2001 irreführend tituliert, dass die Klägerin "als versicherungspflichtiges Mitglied
in der KSV aufzunehmen" sei. Die KSV führt keine Mitglieder. Die Eigenschaft als selbstständiger Künstler oder
Publizist ist lediglich Voraussetzung für die Versicherungspflicht nach dem KSVG; die von der Künstlersozialkasse
festgestellt wird; zutreffend hätte daher unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide festgestellt werden müssen,
dass die Klägerin in dem hier streitigen Zeitraum als Publizistin in der Rentenversicherung der Angestellten, in der
gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung versichert (gewesen) ist. Von einer
Änderung des Tenors des Urteil des LSG vom 1. Dezember 2004 hat der Senat abgesehen, die Klarstellung erfolgt an
dieser Stelle.
Gemäß § 1 Nr 1 KSVG (idF durch das Pflege-Versicherungsgesetz vom 26. Mai 1994 (BGBl I 1014)) werden
selbstständige Künstler und Publizisten in der Rentenversicherung der Angestellten, in der gesetzlichen
Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung versichert, wenn sie eine künstlerische oder
publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausüben. Nach § 2 Satz 1 KSVG (idF durch das 2.
KSV-ÄndG vom 13. Juni 2001, BGBl I 1027) ist Künstler iS dieses Gesetzes, wer Musik, darstellende oder bildende
Kunst schafft, ausübt oder lehrt; Publizist ist, wer als Schriftsteller, Journalist oder in anderer Weise publizistisch tätig
ist oder Publizistik lehrt (§ 2 Satz 2 KSVG). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt, weil die Klägerin
zwar nicht als Künstlerin, wohl aber "in anderer Weise publizistisch tätig" gewesen ist. Sie war in dem hier
entscheidungserheblichen Zeitraum auch nicht nur vorübergehend selbstständig erwerbstätig und hat im Jahr der
Antragstellung sowie in den Folgejahren ein Arbeitseinkommen aus dieser Betätigung erzielt, welches über der
Geringfügigkeitsgrenze des § 3 Abs 1 Satz 1 KSVG liegt. Zudem war sie nicht aus den in §§ 4, 5 und 6 KSVG
erfassten Gründen von einzelnen Zweigen der Versicherung frei oder befreit.
1. Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen handelt es sich bei der hier in Rede stehenden Tätigkeit als Trauerrednerin
allerdings nicht um eine künstlerische Tätigkeit iS des KSVG. Der Begriff der künstlerischen Tätigkeit ist aus dem
Regelungszweck des KSVG unter Berücksichtigung der allgemeinen Verkehrsauffassung und der historischen
Entwicklung zu erschließen (vgl BSG SozR 4-5425 § 24 Nr 6 RdNr 13 und BSGE 83, 160, 161 = SozR 3-5425 § 2 Nr
9 S 33 - jeweils mwN; zum Kunstbegriff des Art 5 Grundgesetz vgl BVerfGE 30, 173, 188 ff und 81, 108, 116; zur
Zielrichtung des KSVG vgl BT-Drucks 9/26, S 18 und BT-Drucks 8/3172, S 19 ff). Aus den Materialien zum KSVG
ergibt sich, dass der Begriff der Kunst trotz seiner Unschärfe auf jeden Fall solche künstlerischen Tätigkeiten
umfasst, mit denen sich der "Bericht der Bundesregierung über die wirtschaftliche und soziale Lage der künstlerischen
Berufe (Künstlerbericht)" aus dem Jahre 1975 (BT-Drucks 7/3071) beschäftigt (BSGE 83, 160, 165 f = SozR 3-5425 §
2 Nr 9 S 37 f; BSGE 83, 246, 250 = SozR 3-5425 § 1 Nr 5 S 23; vgl auch Finke/Brachmann/Nordhausen, KSVG, 3.
Aufl 2004, § 2 RdNr 3 und 9; Schriever "Der Begriff der Kunst im Künstlersozialversicherungsrecht" in: von
Wulffen/Krasney (Hrsg), Festschrift 50 Jahre Bundessozialgericht, 2004, S 709, 714 f). Der Gesetzgeber hat damit
einen an der Typologie von Ausübungsformen orientierten Kunstbegriff vorgegeben, der in aller Regel dann erfüllt ist,
wenn das zu beurteilende Werk den Gattungsanforderungen eines bestimmten Kunsttyps entspricht. Bei diesen
Berufsfeldern ist das soziale Schutzbedürfnis zu unterstellen, ohne dass es auf die Qualität der künstlerischen
Tätigkeit ankommt oder eine bestimmte Werk- und Gestaltungshöhe vorausgesetzt wird.
Im Künstlerbericht der Bundesregierung ist der Beruf des Trauerredners/der Trauerrednerin nicht verzeichnet. Im
Bereich "Musik" finden sich allerdings die Katalogberufe des Texters und des Sängers sowie im Bereich "Darstellende
Kunst" der Katalogberuf des Sprechers (BT-Drucks 7/3071, S 7); so hat sich die Klägerin auch selbst eingeordnet.
Wer einen dieser Berufe ausübt, ist in aller Regel als Künstler anzusehen (vgl Finke/Brachmann/Nordhausen aaO § 2
RdNr 9 und 16; Brandmüller/Zacher/Thielpape, KSVG - Band I, Stand: Januar 2002, § 2 KSVG Anm 2). Nach den
tatsächlichen und für den Senat bindenden (§ 163 SGG) Feststellungen des LSG entspricht die berufliche Betätigung
der Klägerin mit ihrem Wesensgehalt indes keinem der vorgenannten - künstlerischen - Katalogberufe. Die Klägerin ist
nicht mit einem Sänger oder Texter (Verfasser von Liedtexten) vergleichbar, denn ihren eigenen Angaben zufolge liegt
der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit gerade nicht im Bereich "Musik". Sie wird nur gelegentlich zu Bestattungsfeiern mit
Gesang verpflichtet; zudem beziffert sie den Anteil ihrer Einkünfte aus Gesang und der Erteilung von
Gesangsunterricht sowie dem Verkauf ihrer CD lediglich auf 20% ihres gesamten Einkommens. Selbst wenn man
davon ausgeht, dass sie früher lange Jahre als Sängerin gearbeitet hat und sich die verschiedenen Aspekte ihres
Schaffens teilweise überschneiden, besitzt der dem Bereich "Musik" zuzuordnende Teil ihres Berufs als
Trauerrednerin nur einen untergeordneten Stellenwert. Die Klägerin ist aber auch nicht mit einem Sprecher aus dem
Bereich "Darstellende Kunst" vergleichbar, weil darunter nur dem Schauspieler vergleichbare Akteure verstanden
werden - etwa Rezitatoren, Märchenerzähler oder Vorleser, die stimmlich und sprachlich auf die zu sprechenden
Werke einwirken und diese nicht unerheblich künstlerisch gestalten (Brandmüller/Zacher/Thielpape aaO Band II
Anlage 3A/8, S 53; vgl auch Finke/Brach-mann/Nordhausen aaO § 2 RdNr 15). Es handelt sich vorliegend vielmehr
um ein aus mehreren Arbeitsgebieten zusammengesetztes gemischtes Berufsbild; in solchen Fällen kann von einer
künstlerischen Tätigkeit nur dann ausgegangen werden, wenn die künstlerischen Elemente das Gesamtbild der
Beschäftigung prägen, die Kunst also den Schwerpunkt der Berufsausübung bildet (BSGE 82, 107, 111 = SozR 3-
5425 § 25 Nr 12 S 64 und Urteil des Senats vom 26. Januar 2006 - B 3 KR 1/05 R -, zum Abdruck in SozR 4
vorgesehen; vgl auch Finke/Brachmann/ Nordhausen aaO § 2 RdNr 9). Dies ist hier jedoch nicht der Fall, obwohl die
Trauerreden überwiegend nicht nach Redeschablonen gefertigt, sondern im Wesentlichen eigenschöpferisch gestaltet
werden und sich durch eine Vielfalt und Anpassung an den Einzelfall auszeichnen. Doch nicht die Form des Vortrags,
sondern sein Gegenstand und Inhalt bilden den Schwerpunkt der Tätigkeit der Klägerin. Das Berufsbild des
Trauerredners/der Trauerrednerin (vgl dazu http://infobub.arbeitsagentur.de/berufe - Stichwort "Trauerredner/in") hat
sich aus einem Teilbereich des Tätigkeitsbildes des Pfarrers entwickelt, der üblicherweise das Begräbnis
konfessionsgebundener Personen gestaltet und dabei nach allgemeinem Verständnis nicht Kunst schafft, sondern
Elemente des Brauchtums, der Seelsorge und des Gottesdienstes miteinander verbindet. Die Trauerredner/innen
haben diese Aufgabe für nicht religiös gebundene Menschen übernommen, ohne aber an dem grundsätzlich-rituellen
Charakter der Zeremonie Wesentliches zu ändern. Bei beiden Berufsgruppen steht der Wortbeitrag bei einem
Begräbnis im Vordergrund, sie sind deshalb nicht als Künstler anzusehen (ebenso SG Hannover, Urteil vom 7. März
2000 - S 11 KR 16/99 -; vgl auch SG Berlin, Urteil vom 20. April 2004 - S 82 KR 248/02 -, und SG Düsseldorf, Urteil
vom 13. Dezember 2001 - S 26 (4) KR 106/00 -, alle nicht veröffentlicht).
2. Die Klägerin gehört aber zum Kreis der in § 2 Satz 2 KSVG genannten Publizisten. Leitbilder publizistischer
Tätigkeit sind die im Gesetz ausdrücklich genannten Berufsbilder des Schriftstellers und des Journalisten. Hierzu
zählt die Klägerin nach den bindenden Feststellungen des LSG allerdings schon deshalb nicht, weil sie den Anteil
ihrer Einkünfte aus der Tätigkeit als Schriftstellerin/Dichterin selbst auf lediglich 10% ihres gesamten Einkommens
beziffert und es - wie bereits erwähnt - bei einer gemischten Tätigkeit auf den jeweiligen Schwerpunkt ankommt. Der
Gesetzgeber hat den Begriff des Publizisten iS des KSVG jedoch nicht auf diese "klassischen" Berufe beschränkt,
wie sich aus der Öffnungsklausel "oder in anderer Weise publizistisch tätig" ergibt. Daraus sowie aus dem für die
freien künstlerischen und publizistischen Berufe in aller Regel anzunehmenden sozialen Schutzbedürfnis hat der
Senat gefolgert, dass der Begriff des Publizisten weit auszulegen ist (vgl BSGE 78, 118, 120 = SozR 3-5425 § 26 Nr
2 S 4; SozR 3-5425 § 2 Nr 12 mwN). Die Anerkennung als Publizist setzt nicht voraus, dass der/die Betreffende in
einem publizistischen Beruf vorgebildet ist oder besondere Wertschätzung in Publizistikkreisen genießt. Die
Anerkennung eines Trauerredners als Publizist setzt somit ebenfalls keine professionelle Vorbildung oder ein Niveau
als Redner voraus, das auf einer Stufe mit dem Verfassen redaktioneller Nachrufe in den Medien stehen (so aber
Finke/Brachmann/Nordhausen aaO § 2 RdNr 21). Der Begriff des Publizisten beschränkt sich auch nicht auf die
inhaltliche Gestaltung und Aufmachung von Büchern und sog Massenkommunikationsmitteln (zB Zeitschriften,
Zeitungen, Broschüren), sondern erfasst jeden im Kommunikationsprozess an einer öffentlichen Aussage
schöpferisch Mitwirkenden (BSG SozR 3-5425 § 2 Nr 12 und SozR 4-5425 § 25 Nr 1; so auch Meyers
Enzyklopädisches Lexikon, 9. Aufl, Bd 19 S 381). Eine Publikation wird überwiegend schriftlich, sie kann aber auch in
mündlicher Form erfolgen; gerade nicht-schriftliche Publikationen sind in den letzten Jahren durch die Verbreitung von
Funk und Fernsehen deutlich in den Vordergrund gerückt. Das Wort "Publizist" geht zurück auf das lateinische Verb
"publicare", was mit "veröffentlichen" zu übersetzen ist. Dabei verzichtet das Gesetz allerdings auf die Nennung einer
Zahl von potentiellen Interessenten oder Adressaten, die in der Regel erreicht sein muss, um von "Öffentlichkeit" zu
sprechen. Der Begriff "Öffentlichkeit" lässt sich auch nicht aus sich selbst zahlenmäßig näher eingrenzen; die
Öffentlichkeit kann einerseits, wie zB bei Boulevardblättern, sehr breit sein, andererseits aber auch nur einen engen
Kreis von Interessenten betreffen, wie zB bei hochspezialisierten Fachzeitschriften oder Lehrbüchern. Der Senat hat
in einer früheren Entscheidung zur näheren Begriffsbestimmung auf § 15 Abs 3 Urheberrechtsgesetz vom 9.
September 1965 (BGBl I 1273) - der allerdings eine andere Zielrichtung, nämlich dem Urheberrechtsschutz hat -
verwiesen, wonach die Wiedergabe eines Werkes bereits dann öffentlich ist, wenn sie für eine Mehrzahl von Personen
bestimmt ist, es sei denn, dass der Kreis dieser Personen bestimmt abgegrenzt ist und sie durch gegenseitige
Beziehung oder durch Beziehung zum Veranstalter persönlich untereinander verbunden sind (BSG SozR 3-5425 § 2
Nr 12 S 54). Als Beispiel für eine solche Begrenzung ist damals die Erstellung und Verteilung von Seminarunterlagen
an die Teilnehmer eines konkreten Seminars genannt worden (BSG aaO). Ein weiteres Beispiel findet sich in der
Rechtsprechung des Senats zur Einordnung kunsthistorischer Vorträge: Auch hier ist das Merkmal der Öffentlichkeit
thematisiert worden, weil die Vorträge zwar prinzipiell für jedermann zugänglich waren, tatsächlich aber nur vor einem
begrenzten und überschaubaren Zuhörerkreis stattgefunden haben; letztlich ist die Entscheidung dieser Frage offen
geblieben (BSG SozR 3-5425 § 2 Nr 7).
Im vorliegenden Fall ist der erforderliche Öffentlichkeitsbezug aber hergestellt, weil sich Trauerredner - wie hier die
Klägerin - an durch das persönliche Verhältnis zum Verstorbenen individualisierte Trauergemeinden richten, der Kreis
der Teilnehmer aber prinzipiell offen bleibt und nicht von vornherein zB auf engste Familienangehörige begrenzt ist.
Denn es kommt nicht darauf an, ob die in Rede stehende Publikation einen weiten oder nur einen engen Kreis von
Interessenten betrifft; entscheidend ist allein die Möglichkeit des offenen, und nicht begrenzten Zugangs, mögen die
Teilnehmer auch durch eine persönliche Beziehung zum Verstorbenen gekennzeichnet sein.
Trauerfeiern gehören - ob mit oder ohne religiösen Bezug - zum überkommenen und über Jahrhunderte gepflegten
Brauchtum; sie sind in aller Regel nicht als an die breite Öffentlichkeit gerichtete Veranstaltungen anzusehen, sondern
dienen einer letzten Würdigung des/der Verstorbenen und dem Abschiednehmen durch die Lebenden. Der Kreis der
Teilnehmer an solchen Trauerfeiern wird zumeist durch die jeweilige persönliche Beziehung zum/zur Verstorbenen
bestimmt. Die Rechtsprechung der Zivilgerichte zum Urheberrechtsschutz lässt erkennen, dass eine Veranstaltung
dort noch als "öffentlich" angesehen wird, wenn sie in geschlossenen Räumen, gar als "geschlossene Veranstaltung"
stattfindet, sofern der Kreis der Teilnehmer nicht durch rein private und persönliche Beziehungen untereinander
verbunden ist, sondern der Zweck der Veranstaltung die Teilnehmer zusammenführt (Betriebsfeier - BGHZ 17, 376).
"Öffentlichkeit" ist ebenso bejaht worden bei Musikaufführungen in einer Justizvollzugsanstalt, weil die Insassen
zwangsweise, aber nicht durch persönliche Beziehung verbunden sind (BGH, Urteil vom 7. Juni 1984 - I ZR 57/82 -,
NJW 1984, 2884), und bei Altenheimbewohnern, die nur als reine Wohngemeinschaft miteinander verbunden sind
(BGH, Urteil vom 12. Juli 1974 - I ZR 68/73 -, NJW 1974, 1872). Trauerfeiern sind in der Regel ebenfalls nicht auf den
Kreis der persönlich miteinander verbundenen - nahen - Angehörigen beschränkt; angesprochen werden vielmehr alle,
die sich veranlasst fühlen, dem Verstorbenen die letzte Ehre zu erweisen, mögen sie zu den übrigen Teilnehmern an
der Beisetzung auch keinerlei persönliche Beziehungen haben. Trauerfeiern sind in diesem Sinne "öffentlich".
Steht der Wortsinn "publik" somit einer Einbeziehung von Trauerrednern in die Künstlersozialversicherung als
Publizisten nicht entgegen, spricht erst recht die Zielrichtung der Künstlersozialversicherung dafür, derartige Personen
einzubeziehen, die durch die Fähigkeit zur öffentlichen Rede in der Lage sind, darauf eine freiberufliche wirtschaftliche
Existenz zu gründen. Sie unterscheiden sich vom Beruf des Pfarrers schon deshalb, weil es sich bei diesem um
einen vielschichtigen, in abhängiger Beschäftigung ausgeübten Beruf handelt, bei dem eine umfassende
seelsorgerische Betätigung im Vordergrund steht und die Trauerbegleitung bei Beerdigungen nur einen Teilausschnitt
darstellt.
Wie das LSG unangegriffen und damit für den Senat bindend (§ 163 SGG) festgestellt hat, sind die von der Klägerin
gestalteten Trauerfeiern nicht ausschließlich im privatem Rahmen durchgeführt worden oder zB nur auf den engsten
Kreis der Familienangehörigen begrenzt gewesen. Es hat sich vielmehr um prinzipiell offene Veranstaltungen
gehandelt, was auch durch die Tatsache dokumentiert wird, dass zumeist nicht nur individuelle Trauerbriefe versandt,
sondern auch entsprechende Trauermitteilungen in Tageszeitungen geschaltet worden sind. Gerade durch diese an
eine unbestimmte Vielzahl von Lesern gerichteten Todesanzeigen wird der Adressatenkreis geöffnet. Letztlich
unterscheidet sich diese Art der Bekanntgabe eines Bestattungstermins nur inhaltlich, nicht aber grundsätzlich von
anderen Zeitungsanzeigen, die sich an eine nicht abgegrenzte Vielzahl von Personen richten und in denen zB auf
einen Vortrag oder eine andere Veranstaltung aufmerksam gemacht wird - auch in diesen Fällen ist der
Adressatenkreis prinzipiell unbestimmt, die spätere Teilnahme aber zweckidentisch und durch die Anhörung des
Vortrags usw geprägt. Hier wie dort handelt es sich um einen abschätzbaren, aber nicht geschlossenen
Personenkreis.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.