Urteil des BSG vom 25.02.2010

BSG: rente, sozialleistung, bemessungsgrundlage, arbeitsentgelt, erwerbsunfähigkeit, nachzahlung, erwerbsfähigkeit, sozialversicherung, umdeutung, reform

BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 25.2.2010, B 13 R 130/08 R
Rente wegen Erwerbsunfähigkeit und gleichzeitiger Bezug von Arbeitslosengeld in den
Kalenderjahren 1999 und 2000 - Hinzuverdienst - Bemessungsgrundlage - Zahlbetrag
Tatbestand
1 Der Kläger begehrt die volle Auszahlung seiner Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU) für
die Monate Juli bis Dezember 2000. Streitig ist, ob die Hinzuverdienstgrenzen auf Grund der
Berücksichtigung von Arbeitslosengeld (Alg) sich nach dessen Bemessungsgrundlage (und
nicht nach seiner tatsächlichen Höhe) richten.
2 Auf Grund eines angenommenen Anerkenntnisses bewilligte die Beklagte dem 1944
geborenen Kläger mit Ausführungsbescheid vom 27.5.2002 Rente wegen EU auf Zeit vom
20.8.1999 (Rentenbeginn) bis 31.7.2003. Der Zahlbetrag ab 1.7.2002 betrug monatlich
1.260,71 Euro und die - vorläufig einbehaltene - Nachzahlung für die Zeit vom 20.8.1999 bis
30.6.2002 12.820,26 Euro. Im Bescheid ist ausgeführt, dass "unter Berücksichtigung der
individuellen Hinzuverdienstgrenzen" die Rente für die Zeit vom 20.8.1999 bis 30.6.2000 in
voller Höhe, vom 1.7.2000 bis 31.7.2000 nur in Höhe von einem Drittel der Rente wegen
Berufsunfähigkeit (BU), für die Zeit vom 1.8.2000 bis 30.6.2002 nicht und ab 1.7.2002
(wieder) in voller Höhe gezahlt werde. Als Hinzuverdienst berücksichtigte die Beklagte
monatliche Arbeitsentgelte ab 6.7.2000 von 5.001,75 DM, ab 1.8.2000 von 5.963,62 DM, ab
1.7.2001 von 6.032,63 DM, ab 1.8.2001 von 6.045,91 DM und ab 1.1.2002 bis 30.6.2002 von
3.091,23 Euro, die der Bemessung des vom Kläger während der genannten Zeiträume
bezogenen Alg zugrunde lagen.
3 Unter "Rechtsbehelfsbelehrung" heißt es im Bescheid vom 27.5.2002:
"Dieser Bescheid ergeht aufgrund des Anerkenntnisses vom 15.04.2002 im
sozialgerichtlichen Verfahren. Der Rechtsbehelf gegen diesen Bescheid ist nur zulässig,
soweit er sich gegen die Ausführung des Anerkenntnisses richtet."
4 Auf Grund eines Erstattungsanspruchs der Krankenkasse zahlte die Beklagte an den Kläger
aus der Nachzahlung nur einen Betrag von 226,32 Euro, was sie dem Kläger mit Schreiben
vom 10.7.2002 mitteilte. Hiergegen legte der Kläger am 6.8.2002 Widerspruch ein. Diesen
Widerspruch wertete die Beklagte als Antrag auf Überprüfung des (ihrer Ansicht nach bereits
bestandskräftigen) Bescheids vom 27.5.2002 nach § 44 des Zehnten Buchs
Sozialgesetzbuch (SGB X). Den Antrag lehnte sie mit Bescheid vom 28.11.2002 ab,
wogegen der Kläger Widerspruch erhob. Mit Widerspruchsbescheid vom 15.12.2004 wies
die Beklagte den "Widerspruch gegen den Bescheid vom 27.5.2002" zurück. Als
Hinzuverdienst sei das der Sozialleistung zugrunde liegende Arbeitsentgelt oder
Arbeitseinkommen (sog Bemessungsgrundlage) zu berücksichtigen. Dem Urteil des 4.
Senats des Bundessozialgerichts (BSG) vom 17.12.2002 (SozR 3-2600 § 96a Nr 1) ,
wonach in der Zeit vom 1.1.1999 bis 31.12.2000 nur der tatsächliche Betrag der gezahlten
Sozialleistung als rentenschädlicher Hinzuverdienst zu berücksichtigen sei, werde nicht
gefolgt.
5 Auf die Klage auf Zahlung der Rente wegen EU für die Zeit vom 1.7.2000 bis 30.6.2002 in
voller Höhe hat das Sozialgericht (SG) mit Gerichtsbescheid vom 12.1.2006 die Beklagte
unter "Abänderung der Bescheide vom 27.5.2002 und 28.11.2002 in der Form des
Widerspruchsbescheides vom 15.12.2004" verurteilt, "der Berechnung des Hinzuverdienstes
anstelle des der Arbeitslosengeldberechnung zugrunde liegenden Entgeltes das tatsächlich
bezogene Arbeitslosengeld zugrunde zu legen". Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.
Auf die Berufung der Beklagten hat das Landessozialgericht (LSG) mit Urteil vom 24.5.2007
den Gerichtsbescheid abgeändert und die Beklagte "unter Abänderung der Bescheide vom
27.5.2002 und 28.11.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15.12.2004"
verurteilt, die Rente wegen EU für die Zeit vom 1.7.2000 bis 31.12.2000 unter
Berücksichtigung des in dieser Zeit dem Kläger tatsächlich gewährten Alg als
Hinzuverdienst neu zu berechnen und ihm die danach sich ergebende Rentennachzahlung
zu gewähren. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt:
Der Senat schließe sich der Rechtsprechung des 4. Senats des BSG vom 17.12.2002 (SozR
3-2600 § 96a Nr 1) an. Danach dürfe für Zeiten des Bezugs einer nach 1998 beginnenden
Rente wegen BU vom Januar 1999 bis Dezember 2000 bei gleichzeitigem Bezug einer
Sozialleistung, wie hier des Alg, nur der Geldwert der Leistung, nicht ihre
Bemessungsgrundlage, als erzielter Hinzuverdienst berücksichtigt werden. Dies gelte
gleichermaßen für die Rente wegen EU, wenn diese - wie hier - mit Alg zusammentreffe.
6 Mit ihrer vom BSG zugelassenen Revision macht die Beklagte geltend, dass in den Jahren
1999 und 2000 auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bei parallelem Bezug
von Alg nicht der Zahlbetrag als Hinzuverdienst anzurechnen sei, sondern das dem Alg
zugrunde liegende Bemessungsentgelt. Die gegenteilige Rechtsprechung des 4. Senats des
BSG, auf die sich das LSG gestützt habe, sei aufgegeben (Hinweis auf Urteil des Senats
vom 21.8.2008 - SozR 4-2600 § 96a Nr 12, Antwortbeschluss des 5a. Senats vom 22.4.2008
- B 5a R 8/08 S - BeckRS 2008-55671, sowie den Anfragebeschluss des Senats vom
31.1.2008 - B 13 RJ 44/05 R - veröffentlicht in Juris) . Unerheblich sei, dass es hier um
Zahlung von Alg neben einer Rente wegen EU gehe und nicht - wie in den zitierten
Entscheidungen - um die Zahlung von Alg neben einer Rente wegen BU, weil insoweit kein
gravierender Unterschied bestehe.
7 Die Beklagte hat ferner den Bescheid vom 28.11.2002 zurückgenommen. Zur Begründung
führt sie aus: Der Bescheid vom 27.5.2002 habe eine unvollständige
Rechtsbehelfsbelehrung enthalten. Die deshalb geltende Jahresfrist habe der Kläger mit
dem ursprünglich gegen die Mitteilung vom 10.7.2002 gerichteten Widerspruch eingehalten.
Der Widerspruch hätte daher nicht in der Form eines "Bescheides" vom 28.11.2002
zurückgewiesen werden dürfen, sondern ausschließlich in der Form des
Widerspruchsbescheids vom 15.12.2004.
8 Die Beklagte beantragt,
das Urteil des LSG für das Saarland vom 24.5.2007 abzuändern und den Gerichtsbescheid
des SG für das Saarland vom 12.1.2006 aufzuheben und die Klage in vollem Umfang
abzuweisen.
9 Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
10 Er ist der Meinung, die von der Beklagten zitierte BSG-Rechtsprechung könne nicht
unmittelbar herangezogen werden, weil es hier um das Zusammentreffen einer Rente wegen
EU und Alg gehe.
11 Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung
durch Urteil (§§ 165, 153 Abs 1, 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes )
einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
12 Die Revision der Beklagten ist begründet.
13 Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nur noch der Bescheid der Beklagten vom
27.5.2002 und der Widerspruchsbescheid vom 15.12.2004, nachdem die Beklagte den
Bescheid vom 28.11.2002, mit dem sie den Bescheid von 27.5.2002 auf der Grundlage des §
44 SGB X überprüft hatte, zurückgenommen hat. Streitig ist, ob die Beklagte berechtigt war,
die Rente wegen EU unter Berücksichtigung des Bemessungsentgelts des Alg als
Hinzuverdienst im Juli 2000 nur in Höhe von einem Drittel der Rente wegen BU und von
August 2000 bis Dezember 2000 gar nicht zu leisten.
14 1. Entgegen der Rechtsmeinung der Vorinstanzen betrifft das Gerichtsverfahren nicht die nur
im Rahmen eines Zugunstenverfahrens nach § 44 SGB X mögliche Überprüfung eines
bereits bestandkräftig gewordenen Verwaltungsakts. Denn der Bescheid vom 27.5.2002 war
nicht in Bestandskraft erwachsen (§ 77 SGG) . Die in diesem Bescheid enthaltene
Rechtsbehelfsbelehrung ist nämlich unvollständig und damit unrichtig. Es fehlt die
Belehrung, bei welcher Verwaltungsstelle der Rechtsbehelf einzulegen ist, binnen welcher
Frist und in welcher Form dies geschehen muss (vgl § 66 Abs 1 SGG) . Wegen der
unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung war die Einlegung des Widerspruchs innerhalb eines
Jahres seit seiner Bekanntgabe zulässig (§ 66 Abs 2 Satz 1 SGG) . Diese Frist hatte der
Kläger mit seinem Widerspruch vom 6.8.2002 eingehalten. Die Beklagte hätte den
Widerspruch daher nicht in einen Antrag nach § 44 SGB X umdeuten, sondern über ihn
sogleich in der Sache entscheiden müssen. Zwar ist nach dem Wortlaut des § 44 Abs 1 Satz
1 SGB X nicht Voraussetzung des Zugunstenverfahrens, dass der zu überprüfende
Verwaltungsakt bereits unanfechtbar ist ("auch nachdem er unanfechtbar geworden ist").
Wenn die Rechtsbehelfsfristen noch laufen, wird aber das Verfahren nach § 44 SGB X im
Regelfall nicht benötigt (vgl BSG vom 27.7.2004 - SozR 4-4300 § 330 Nr 2 RdNr 8 mwN) .
Dass die Beklagte zunächst rechtsirrtümlich meinte, die Sachentscheidung über den
Widerspruch nur noch nach dessen Umdeutung in einem Überprüfungsverfahren nach § 44
SGB X mit Bescheid vom 28.11.2002 treffen zu können, ist vorliegend jedoch unschädlich.
Jedenfalls hat sie mit dem Widerspruchsbescheid vom 15.12.2004 (auch) den "Widerspruch
gegen den Bescheid vom 27.5.2002" zurückgewiesen.
15 2. In der Sache hat das LSG die Beklagte zu Unrecht verurteilt, die Rente wegen EU für die
Zeit von Juli bis Dezember 2000 unter Berücksichtigung lediglich des Zahlbetrags des Alg
als Hinzuverdienst zu leisten. Denn die Rechtsanwendung der Beklagten, in dem genannten
Zeitraum den Hinzuverdienst auf der Grundlage des Bemessungsentgelts und nicht auf der
Grundlage der Sozialleistung (hier: Alg) in tatsächlich erfolgter Höhe zu ermitteln, entspricht
der damaligen Gesetzeslage.
16 a) Der Kläger hat ab 20.8.1999 eine Rente wegen EU bezogen. Für diese galt im streitigen
Zeitraum des Kalenderjahres 2000 die durch das Gesetz zur Änderung des Sechsten
Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (SGB VI-ÄndG) vom 15.12.1995 (BGBl I
1824) mit Wirkung vom 1.1.1996 eingefügte Regelung des § 96a SGB VI in der hier
maßgeblichen Fassung des Gesetzes zur Neuregelung der geringfügigen
Beschäftigungsverhältnisse vom 24.3.1999 (BGBl I 388) .
17 Nach Abs 1 Satz 1 dieser Bestimmung in ihrer seit 1.1.1996 geltenden Fassung wird eine
Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (wozu eine Rente wegen EU gehört) nur
geleistet, wenn die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird. Die Hinzuverdienstgrenze
beträgt nach Abs 2 Nr 1 aaO in seiner hier maßgeblichen vom 1.4.1999 bis 31.12.2000
geltenden Fassung bei einer Rente wegen EU 630 Deutsche Mark und nach Nr 2 aaO in
seiner vom 1.1.1996 bis 31.12.2000 geltenden Fassung bei einer Rente wegen BU a) in
Höhe von einem Drittel das 87,5fache, b) in Höhe von zwei Dritteln das 70fache, c) in voller
Höhe das 52,5fache des aktuellen Rentenwerts (§ 68 SGB VI) , vervielfältigt mit den
Entgeltpunkten (§ 66 Abs 1 Nr 1 bis 3 SGB VI) des letzten Kalenderjahres vor Eintritt der BU,
mindestens jedoch mit 0,5 Entgeltpunkten.
18 Für die Rente wegen EU hat der durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen
Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1999 - RRG 1999) vom 16.12.1997 (BGBl I 2998)
mit Wirkung vom 1.1.1999 eingefügte - und bis zum 31.12.2000 geltende - § 96a Abs 3 Satz
2 Nr 3 SGB VI geregelt, dass bei der Feststellung eines neben dieser Rente erzielten
Hinzuverdienstes dem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen der Bezug von Alg, das - wie
im hier streitigen Zeitraum beim Kläger - nicht nur vorläufig bis zur Feststellung der EU
geleistet wird, gleichsteht.
19 Abs 3 Satz 3 aaO, ebenfalls eingefügt durch das RRG 1999 mit Wirkung vom 1.1.1999, hat
hierzu bestimmt, dass als Hinzuverdienst das der Sozialleistung zu Grunde liegende
monatliche Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu berücksichtigen ist (s zur
Gesetzeshistorie Senatsurteil vom 21.8.2008 - SozR 4-2600 § 96a Nr 12 RdNr 29) . Diese
Bestimmung ist mit dem Grundgesetz vereinbar, wie der Senat bereits mit Urteil vom
31.1.2008 entschieden hat (B 13 R 23/07 R - Juris RdNr 37 ff; s auch Senatsurteil vom
26.6.2008 - BSGE 101, 92 = SozR 4-2600 § 96a Nr 11, RdNr 27) .
20 In Anwendung der genannten Vorschriften hat die Beklagte in den Bescheiden vom
27.5.2002 und 15.12.2004 das Bemessungsentgelt des vom Kläger im streitigen Zeitraum
bezogenen Alg als Hinzuverdienst zugrunde gelegt. Im Revisionsverfahren ist nur noch
streitig, ob die Rente wegen EU deshalb im Juli 2000 wegen des Überschreitens der
(individuellen) Hinzuverdienstgrenze des § 96a Abs 2 Nr 2 Buchst b SGB VI nur in Höhe von
einem Drittel der Rente wegen BU und von August bis Dezember 2000 wegen des
Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze des § 96a Abs 2 Nr 2 Buchst a SGB VI gar nicht
mehr zu leisten war. Dass die Beklagte die genannten Vorschriften rechnerisch richtig
umgesetzt hat, steht zwischen den Beteiligten außer Streit.
21 b) Entgegen der Ansicht des LSG war in den Kalenderjahren 1999 und 2000 beim
Zusammentreffen einer Rente wegen EU mit Alg nicht dessen Zahlbetrag, sondern dessen
Bemessungsgrundlage als Hinzuverdienst zu Grunde zu legen.
22 Dem steht insbesondere die durch das SGB VI-ÄndG vom 15.12.1995 (BGBl I 1824) mit
Wirkung vom 1.1.1996 eingefügte Bestimmung des § 44 Abs 5 SGB VI (im Folgenden: aF)
nicht entgegen. In ihr war geregelt, dass die Rente wegen EU "unter Beachtung der
Hinzuverdienstgrenzen des § 96a Abs 2 Nr 2 SGB VI in Höhe der Rente wegen BU zu
leisten" ist, wenn bei weiterhin vorliegender EU die Hinzuverdienstgrenze des § 96a Abs 2
Nr 1 SGB VI überschritten wird. § 44 Abs 5 SGB VI aF blieb bis zum 31.12.2000 in Kraft (Art
1 Nr 20 iVm Art 33 Abs 13a Nr 2 RRG 1999 idF des Gesetzes zu Korrekturen in der
Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte vom 19.12.1998,
BGBl I 3843) . Auch diese Bestimmung hat die Beklagte in gesetzmäßiger Weise "unter
Beachtung" der dort genannten Hinzuverdienstgrenzen umgesetzt.
23 Das LSG hat sich demgegenüber zu Unrecht der Rechtsprechung des 4. Senats des BSG
vom 17.12.2002 (SozR 3-2600 § 96a Nr 1) angeschlossen, nach der für Zeiten des Bezugs
einer nach 1998 beginnenden Rente wegen BU vom Januar 1999 bis Dezember 2000 bei
gleichzeitigem Bezug einer Sozialleistung mit Lohnersatzfunktion, wie hier Alg, nur deren
Geldwert und nicht ihre Bemessungsgrundlage als Hinzuverdienst zu berücksichtigen war.
Sofern das LSG unter Bezugnahme auf diese Rechtsprechung meint, dass dies
gleichermaßen für die Rente wegen EU gelten müsse, weil § 44 Abs 5 SGB VI aF ebenso
wie der durch das SGB VI-ÄndG vom 15.12.1995 (BGBl I 1824) mit Wirkung vom 1.1.1996
eingefügte und bis zum 31.12.2000 geltende § 43 Abs 5 SGB VI (im Folgenden: aF; zur
Gesetzeshistorie s Senatsurteil vom 21.8.2008 - SozR 4-2600 § 96a Nr 12 RdNr 29)
"statisch" auf die Hinzuverdienstgrenzen des § 96a Abs 2 Nr 2 SGB VI zur Zeit seines
Inkrafttretens (1.1.1996) und nicht auf den erst mit Wirkung zum 1.1.1999 durch das RRG
1999 eingefügten § 96a Abs 3 SGB VI verweise, trifft dies in mehrfacher Hinsicht nicht zu.
24 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der 4. Senat in seinem Antwortbeschluss vom
26.6.2007 (B 4 R 11/07 S - veröffentlicht in Juris) auf den Anfragebeschluss des
erkennenden Senats vom 27.3.2007 (B 13 RJ 44/05 R - veröffentlicht in Juris) von seiner
Argumentation, § 43 Abs 5 SGB VI aF enthalte mit seiner Regelung, dass eine Rente wegen
BU "abhängig vom erzielten Hinzuverdienst (§ 96a Abs 2 Nr 2)" geleistet werde, eine
statische Verweisung auf § 96a Abs 2 Nr 2 SGB VI zur Zeit seines Inkrafttretens, abgerückt
ist. Im Ergebnis hat er zwar an seiner im Ursprungsurteil vom 17.12.2002 vertretenen
Rechtsansicht festgehalten, zur Begründung aber nunmehr ausgeführt, § 43 Abs 5 SGB VI
aF und § 96a Abs 3 SGB VI seien für den maßgeblichen Rechtszustand der Jahre 1999 und
2000 gleichzeitig auf Grund des SVKorrG vom 19.12.1998 (BGBl I 3843) in Kraft getreten (s
Antwortbeschluss 4. Senat - Juris RdNr 27 ff, 62 ff) . § 96a SGB VI sei jedoch eine "bloße
Ergänzungsnorm" und keine "Ermächtigungsgrundlage". Deshalb sei der Widerspruch
zwischen § 43 Abs 5 SGB VI aF (der von einem "erzielten" Hinzuverdienst spricht) und § 96
Abs 3 Satz 3 SGB VI (der bei Bezug von Sozialleistungen auf das zugrunde liegende
Arbeitsentgelt abstellt) zugunsten der (höherrangigen) "Ermächtigungsgrundlage" des § 43
Abs 5 SGB VI aF aufzulösen (s Antwortbeschluss 4. Senat - Juris RdNr 24 ff, 38 f, 53, 59) .
Diese Rechtsprechung und die ihr tragend zugrunde liegende Argumentation ist jedoch nicht
zutreffend; sie ist zudem nicht mehr maßgeblich.
25 Denn das BSG hat mit Urteil des erkennenden Senats vom 21.8.2008 (SozR 4-2600 § 96a
Nr 12) die Rechtsprechung des 4. Senats zur Bemessung des Hinzuverdienstes bei
gleichzeitigem Bezug von Alg und Rente wegen BU in den Kalenderjahren 1999 und 2000
aufgegeben und entschieden, dass in der Zeit vom 1.1.1999 bis 31.12.2000 bei einem
Zusammentreffen einer Rente wegen BU mit Alg nicht dessen Zahlbetrag, sondern dessen
Bemessungsentgelt als Hinzuverdienst zugrunde zu legen war, und in diesem Zeitraum §
96a Abs 3 Satz 3 SGB VI der Vorschrift des § 43 Abs 5 SGB VI aF vorging. Zur Vermeidung
von Wiederholungen nimmt der Senat auf diese Entscheidung und seine dortige
Auseinandersetzung mit der (aufgegebenen) Rechtsprechung des 4. Senats Bezug (s zur
Argumentation im Einzelnen SozR 4-2600 § 96a Nr 12 RdNr 25 ff; vgl auch
Anfragebeschluss des Senats vom 31.1.2008 - B 13 RJ 44/05 R - Juris RdNr 11 ff;
Antwortbeschluss des 5a. Senats vom 22.4.2008 - B 5a R 8/08 S - BeckRS 2008-55671
RdNr 17 ff; vgl zusammenfassend auch Scharf, Kompass/KBS 1/2 2009, 6 ff, 29;
Rennella/Scharf, RVaktuell 2009, 423 ff) .
26 Überdies ist entgegen der vom LSG vertretenen Rechtsmeinung bereits fraglich, ob sich die
Rechtsprechung des 4. Senats zu § 43 Abs 5 SGB VI aF überhaupt auf die Bestimmung des
§ 44 Abs 5 SGB VI aF übertragen ließe. Denn schon der Wortlaut der beiden Normen
unterscheidet sich. Anders als § 43 Abs 5 SGB VI aF enthält § 44 Abs 5 SGB VI aF nicht den
Ausdruck "erzielten Hinzuverdienst" (s oben b> am Anfang). Auf diesen Begriff hat jedoch
der 4. Senat sowohl in seiner Entscheidung vom 17.12.2002 (SozR 3-2600 § 96a Nr 1 S 6 f)
als auch in seinem Antwortbeschluss vom 26.6.2007 (aaO) für seine erweiternde Auslegung
des § 43 Abs 5 SGB VI aF entscheidend abgestellt (vgl hierzu auch Scharf, RVaktuell 2007,
357, 360) .
27 Die Ausführungen im Senatsurteil vom 21.8.2008 (SozR 4-2600 § 96a Nr 12) gelten im Falle
einer unterstellten inhaltlichen Widersprüchlichkeit auch zwischen § 44 Abs 5 SGB VI aF
und § 96a Abs 3 Satz 3 SGB VI entsprechend. Selbst wenn sich also im hier streitigen
Zeitraum zwischen diesen beiden Normen ein thematischer Widerspruch dergestalt
"konstruieren" ließe, dass § 44 Abs 5 SGB VI aF eine Minderung der Rente wegen EU nur
unter Berücksichtigung eines tatsächlich erzielten Hinzuverdienstes erlaubt, während § 96a
Abs 3 Satz 3 SGB VI demgegenüber die Höhe der Rente wegen EU von der Höhe des der
Sozialleistung zugrunde liegenden Bemessungsentgelts und damit einem nicht erzielten
Verdienst abhängig macht, wäre ein etwaiger Konflikt zwischen diesen Normen zugunsten
von § 96a Abs 3 Satz 3 SGB VI aufzulösen. Denn insoweit gilt die "lex posterior-Regel",
wonach die themenidentische jüngere Norm die widerstreitende ältere verdrängt (s hierzu
Senatsurteil vom 21.8.2008 - SozR 4-2600 § 96a Nr 12 RdNr 28 mwN) .
28 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs 1 und 4 SGG. Es bestand kein Anlass, die
Beklagte wegen der Rücknahme ihres Bescheids vom 28.11.2002 auch nur teilweise zur
Kostenerstattung zu verpflichten, weil der Kläger mit seinem Begehren in der Sache in
vollem Umfang unterlegen ist.