Urteil des BSG vom 19.12.2000

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Bundessozialgericht
Urteil vom 19.12.2000
Sozialgericht München S 20 U 803/95
Bayerisches Landessozialgericht L 2 U 86/97
Bundessozialgericht B 2 U 37/99 R
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 21. Oktober 1998
aufgehoben. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 28. Januar 1997 wird
zurückgewiesen. Kosten sind in allen Rechtszügen nicht zu erstatten.
Gründe:
I
Die Beteiligten streiten wegen der Entschädigung der gesundheitlichen Folgen eines auf den Kläger am 9. Mai 1994
verübten Überfalls.
Der Kläger war bei der Beklagten als selbständiger Fuhrunternehmer und Kaufmann versichert. Über Jahre hinweg
hatte er Hunderte von Strafanzeigen gegen betriebliche Konkurrenten erstattet, hauptsächlich Bauern und deren
Söhne, die ihm seiner Meinung nach unter Verstoß gegen geltende Vorschriften unerlaubte Konkurrenz machten. Am
9. Mai 1994 war der Kläger mit dem eigenen Pkw im Sudelfeldgebiet unterwegs, um Rechnungen über durchgeführte
Schneeräumarbeiten bei seinen Kunden abzugeben. Bei dem letzten Kunden, Herrn W. auf der W. , traf der Kläger
zwischen 16.00 Uhr und 17.00 Uhr ein. Zwar war Herr W. nicht anwesend. Der Kläger blieb gleichwohl auf der Alm und
trank mehrere Gläser Radler. Gegen 23.00 Uhr brach er auf, um mit seinem Pkw nach Hause zu fahren. Unterwegs
lauerten ihm drei der vom Kläger mit Strafanzeigen bedachten Konkurrenten auf, zerrten ihn aus dem Fahrzeug und
verprügelten ihn.
Mit Bescheid vom 1. September 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. November 1995 lehnte die
Beklagte die Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung ab, weil ein innerer Zusammenhang
mit der versicherten betrieblichen Tätigkeit des Klägers im Unfallzeitpunkt nicht bestanden habe. Der Kläger sei aus
privaten Gründen auf der Alm verblieben; die Motive des Überfalls hätten im persönlichen Bereich gelegen.
Das Sozialgericht (SG) München hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 28. Januar 1997). Das Bayerische
Landessozialgericht (LSG) hat auf die Berufung des Klägers dieses Urteil sowie den angefochtenen Bescheid
aufgehoben und festgestellt, daß der Überfall auf den Kläger am 9. Mai 1994 ein Arbeitsunfall gewesen sei, sowie die
Beklagte verurteilt, den Kläger für dessen Folgen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu entschädigen
(Urteil vom 21. Oktober 1998). Das LSG ist aufgrund der Beweisaufnahme davon ausgegangen, daß sich der Kläger
bei dem Überfall weder auf einem nach § 548 der Reichsversicherungsordnung (RVO) versicherten Arbeitsweg noch
auf einem nach § 550 RVO versicherten Weg von der betrieblichen Tätigkeit nach Hause befunden habe. Gleichwohl
habe er bei dem Überfall unter Versicherungsschutz gestanden, weil dieser Überfall aus Gründen geschehen sei, die
wesentlich mit seiner versicherten Tätigkeit zusammenhingen. Bestehe das Unfallereignis darin, daß ein Versicherter
vorsätzlich angegriffen und verletzt werde, komme es darauf an, ob ein ursächlicher Zusammenhang zwischen
diesem Angriff und der versicherten Tätigkeit gegeben sei. Entscheidend für die Beantwortung dieser Frage seien in
der Regel die Beweggründe, die den Angreifer zu seinem Vorgehen bestimmt hätten. Sei der Überfall wesentlich durch
betriebliche Anlässe motiviert, so komme es für die Anerkennung eines Arbeitsunfalles in der Regel nicht mehr darauf
an, ob der Angegriffene sich gerade auf einem Weg nach oder von der Arbeitsstätte befunden oder sonst eine mit der
betrieblichen Tätigkeit zusammenhängende Arbeit verrichtet habe. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme habe der
Überfall seinen Grund ausschließlich in dem exzessiven Anzeigeverhalten des Klägers gehabt. Die Täter seien
ausschließlich aus betriebsbezogenen Beweggründen zu dem Überfall veranlaßt worden.
Mit der - vom Senat zugelassenen - Revision rügt die Beklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Nach
den §§ 548 und 550 RVO müsse das unfallbringende Verhalten im Grundsatz der versicherten Tätigkeit zuzurechnen
sein (rechtlich wesentlicher Ursachenzusammenhang). Das LSG verzichte dagegen auf das Vorliegen einer
versicherten Tätigkeit (bzw Wegeunfalls). Es lasse für die Bejahung des Unfallversicherungsschutzes genügen, wenn
seitens des Angreifers ein Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit des Opfers hergestellt werde. Eine
Handlungstendenz seitens des Versicherten auf Verrichtung einer versicherten Tätigkeit könne nach Ansicht des LSG
entfallen. Es stelle sogar ausdrücklich fest, daß "weder ein Arbeitsunfall noch ein Wegeunfall iS der Definition"
vorliege. Es bejahe damit erstmals Versicherungsschutz, ohne daß seitens des Versicherten die Voraussetzung eines
Arbeitsunfalles oder eines Wegeunfalles gegeben sei. Damit ersetze das LSG die Handlungstendenz, die ansonsten
seitens des Versicherten vorliegen müsse, durch die Handlungstendenz eines Dritten. Es komme nicht mehr auf den
Willen des Versicherten an, eine versicherte Tätigkeit zu verrichten, sondern auf den Willen des Überfallenden. Damit
weiche das LSG von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ab. Alle bisher veröffentlichten
Entscheidungen des BSG setzten eine Handlungstendenz des Versicherten auf Verrichtung einer versicherten
Tätigkeit voraus. Auch die Entscheidungen, die zu Überfällen ergangen seien, stellten nie allein auf die Intention des
Angreifers ab. Vielmehr sei stets geprüft worden, welche Handlungstendenz seitens des Versicherten vorliege.
Schließlich werde als Verfahrensmangel die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör gerügt. Das LSG hätte
auf seine abweichende Rechtsauffassung hinweisen und ihr - der Beklagten - Gelegenheit zur Stellungnahme geben
müssen.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 21. Oktober 1998 aufzuheben und die
Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 28. Januar 1997 zurückzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Revision der Beklagten zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
II
Die Revision der Beklagten ist begründet. Der Kläger hat am 9. Mai 1994 durch den auf ihn verübten Überfall keinen
Arbeitsunfall erlitten. Denn er stand während dieses Überfalles nicht unter dem Schutz der gesetzlichen
Unfallversicherung.
Die vom Kläger erhobenen Ansprüche richten sich noch nach den Vorschriften der RVO, da der geltend gemachte
Arbeitsunfall vor dem Inkrafttreten des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) am 1. Januar 1997 eingetreten ist
(Art 36 des Unfallversicherungs-Einordnungsgesetzes, § 212 SGB VII).
Nach § 548 Abs 1 Satz 1 RVO ist ein Arbeitsunfall ein Unfall, den ein Versicherter bei einer der in den §§ 539, 540
und 543 bis 545 RVO genannten und danach versicherten Tätigkeiten erleidet. Dazu ist in der Regel erforderlich, daß
das Verhalten, bei dem sich der Unfall ereignet hat, einerseits der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist, und daß
diese Tätigkeit andererseits den Unfall herbeigeführt hat (BSGE 61, 127, 128 = SozR 2200 § 548 Nr 84; BSG Urteil
vom 18. April 2000 - B 2 U 7/99 R -). Zunächst muß also eine sachliche Verbindung mit der im Gesetz genannten
versicherten Tätigkeit bestehen, der sog innere Zusammenhang, der es rechtfertigt, das betreffende Verhalten der
versicherten Tätigkeit zuzurechnen (stRspr BSGE 63, 273, 274 = SozR 2200 § 548 Nr 92; BSG SozR 2200 § 548 Nrn
82, 95, 97; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr 27; BSG SozR 3-2200 § 539 Nr 38; BSG Urteil vom 18. April 2000, aaO). Der
innere Zusammenhang ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der
Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (BSGE 58, 76, 77
= SozR 2200 § 548 Nr 70; BSGE 61, 127, 128 = SozR 2200 § 548 Nr 84; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr 32; BSG Urteil
vom 18. April 2000, aaO). Für die tatsächlichen Grundlagen dieser Wertentscheidung ist der volle Nachweis zu
erbringen; bei vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens muß der volle Beweis für das Vorliegen
der versicherten Tätigkeit als erbracht angesehen werden (BSGE 58, 80, 83 = SozR 2200 § 555a Nr 1 mwN). Es muß
also sicher feststehen, daß im Unfallzeitpunkt eine versicherte Tätigkeit ausgeübt wurde (BSGE 61, 127, 128 = SozR
2200 § 548 Nr 84 mwN). Innerhalb dieser Wertung stehen bei der Frage, ob der Versicherte zur Zeit des Unfalls eine
versicherte Tätigkeit ausgeübt hat, Überlegungen nach dem Zweck des Handelns mit im Vordergrund (BSG SozR 3-
2200 § 548 Nr 19). Maßgeblich ist die Handlungstendenz des Versicherten (BSG SozR 3-2200 § 550 Nr 4 und Nr 17),
so wie sie insbesondere durch die objektiven Umstände des Einzelfalles bestätigt wird (BSG SozR 2200 § 548 Nr 90).
Für die Verrichtungen eines Unternehmers ist darüber hinaus entscheidend, ob sich die jeweilige Tätigkeit im Rahmen
des Unternehmens hält (Krasney, NZS 2000, 373, 374). Weil der Unternehmer häufig nicht für sein eigenes
Unternehmen, sondern auch handeln will, um Auftraggeber oder Kunden zufrieden zu stellen, ist hier für den inneren
Zusammenhang entscheidend, ob die - zum Unfall führende - Tätigkeit in den Bereich des eigenen Unternehmens
fällt. Maßgebend ist, daß die zum Unfall führende Verrichtung als solche im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit
liegt (BSG SozR 3-2200 § 539 Nrn 25 und 28; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr 30; Krasney, aaO, S 374, 379; Krasney in
Schulin, HS-UV, § 8 RdNr 48). Das war hier nicht der Fall.
Das LSG ist aufgrund seiner nicht mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen angegriffenen und daher den
Senat bindenden tatsächlichen Feststellungen (§ 163 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)) rechtlich zutreffend
zunächst davon ausgegangen, daß der Kläger auf dem Rückweg von der W. weder auf einem nach § 548 Abs 1 Satz
1 RVO versicherten Betriebsweg noch auf einem nach § 550 Abs 1 RVO unter Versicherungsschutz stehenden Weg
von dem Ort der Tätigkeit gewesen ist. Die Verrichtung des Klägers - sein Nachhausefahren - im Zeitpunkt des
Überfalls lag nicht mehr innerhalb seiner unternehmerischen Tätigkeit, sondern diente allein dem Zurücklegen des
Heimweges von dem zuletzt eigenwirtschaftlichen Zwecken dienenden Aufenthalt auf der W ...
Entgegen der Auffassung des LSG fiel der auf den Kläger auf seinem Heimweg verübte Überfall trotz der Motivation
der Angreifer, sich für dessen Verhalten ihnen gegenüber zu rächen, nicht in seinen unternehmerischen
Tätigkeitsbereich. Das BSG hat in zahlreichen Entscheidungen zur Frage des Unfallversicherungsschutzes während
eines Überfalles bzw eines tätlichen Angriffs auf einen Versicherten Stellung genommen. Allerdings lagen alle Fälle
so, daß der Versicherte unmittelbar vor dem Unfall einer in innerem Zusammenhang mit seiner betrieblichen Tätigkeit
stehenden Verrichtung nachging. Nach dieser Rechtsprechung (vgl zusammenfassend Mehrtens, SGB VII, § 8 RdNr
7.44 und RdNr 12.52; Kater/Leube, SGB VII, § 2 RdNr 104; Keller in Hauck, SGB VII, § 8 RdNr 153) stehen Unfälle
infolge von Überfällen bzw tätlichen Auseinandersetzungen im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit,
wenn die Tätlichkeit am Arbeitsplatz, auf dem Betriebsweg oder auf dem Weg von oder nach dem Ort der Tätigkeit
aus der Betriebszugehörigkeit unmittelbar hervorgegangen ist, ohne daß es eines betriebsbezogenen Tatmotivs
bedarf, und wenn nicht ein Tatmotiv aus dem persönlichen Bereich von Täter oder Opfer zum Überfall geführt hat
(BSGE 6, 164,167; BSGE 13, 290, 291 = SozR Nr 34 zu § 542 RVO aF; BSGE 17, 75, 77 = SozR Nr 37 zu § 543
RVO aF; BSG Urteil vom 29. Mai 1962 - 2 RU 209/61 - = BG 1963, 254; BSGE 26, 45 = SozR Nr 76 zu § 542 RVO
aF; BSG Urteil vom 15. Dezember 1977 - 8 RU 58/77 - = USK 77234 und Urteil vom 31. Oktober 1978 - 2 RU 40/78 -
= USK 78153; BSGE 50, 100, 104 = SozR 2200 § 548 Nr 50; BSG Urteil vom 30. Juni 1998 - B 2 U 27/97 R - =
HVBG-Info 1998, 2251). Trotz eines persönlichen Tatmotivs ist Unfallversicherungsschutz anzunehmen, wenn
besondere Verhältnisse bei der versicherten Tätigkeit (zB Dunkelheit, Umgebung) bzw des Weges den Überfall erst
ermöglicht oder wesentlich begünstigt haben (vgl Mehrtens, aaO; BSG Urteil vom 15. Dezember 1977, aaO; BSGE
78, 65, 67 = SozR 3-2200 § 548 Nr 28; BSG Urteil vom 30. Juni 1998, aaO).
Die rechtliche Schlußfolgerung des LSG, daß eine an sich unversicherte Tätigkeit in den Versicherungsschutz
einbezogen wird, wenn der Überfall aus der Sicht des Täters betrieblich motiviert war, läßt sich indessen nach
Auffassung des Senats nicht ziehen. Der innere Zusammenhang setzt stets voraus, daß der Versicherte - ob
abhängig beschäftigt oder selbständig tätig - eine Tätigkeit ausübt, die dem Betrieb zu dienen bestimmt ist. Sie muß
von der Handlungstendenz des Versicherten getragen sein. Der innere Zusammenhang entfällt, wenn der Versicherte
aus persönlichen Motiven des Täters überfallen wird. Hier herrschen die betriebsfremden Beziehungen zwischen Täter
und - versichertem - Opfer vor und drängen den Zusammenhang des Überfalls mit der betriebsdienlichen Tätigkeit
zurück (BSG Urteil vom 30. Juni 1998, aaO, mwN). Zwar geht es bei jedem Überfall aus der Sicht des Versicherten
unmittelbar nicht mehr darum, die betriebsdienliche Tätigkeit fortzusetzen. Vielmehr ist sein primäres Ziel, seine
Person vor dem Überfall zu schützen oder diesem zu entkommen. Diese allein dem privaten Lebensbereich des
Versicherten zuzurechnende Handlungstendenz überlagert bzw verdrängt die vor dem Überfall bestehende
betriebsbezogene Handlungstendenz aber als Ausnahme nur in dem Fall, daß der Täter persönliche und von der
betrieblichen Sphäre des Versicherten völlig unabhängige Tatmotive hatte. Hier kann kein innerer Zusammenhang mit
der versicherten Tätigkeit mehr hergestellt werden. Geht indessen das Opfer vor dem Überfall einer
eigenwirtschaftlichen Verrichtung nach, kann von vornherein ein innerer Zusammenhang nicht angenommen werden,
auch wenn der Täter ein mit der betrieblichen Tätigkeit des Opfers zusammenhängendes Tatmotiv hatte.
Daß für die Frage des inneren Zusammenhangs zwischen der unfallbringenden und der versicherten Tätigkeit auch auf
die Handlungstendenz des Versicherten abzustellen ist, rechtfertigt sich aus der Struktur und den Prinzipien der
gesetzlichen Unfallversicherung. Ein wesentliches Prinzip ist das der Haftungsersetzung für Unternehmer gegenüber
ihren abhängig Beschäftigten (vgl dazu Gitter/von Nunius in Schulin, HS-UV, § 5 RdNrn 28, 51, 119). Durch die
Einführung der gesetzlichen Unfallversicherung für abhängig Beschäftigte wurde die diesen gegenüber bestehende
Haftung der Unternehmer bzw Arbeitgeber für schuldhaftes Verhalten auch bei der Verletzung von Schutz- oder
Fürsorgepflichten sowie aus Gefährdungshaftung ersetzt. Ebenso wie allein die zivil- oder arbeitsrechtlichen
Beziehungen zwischen Dienstleistungsverpflichtetem und Dienstherrn für dessen Haftung maßgeblich sind, kann es
für die Frage des Versicherungsschutzes und hier des inneren Zusammenhangs nur auf die Person des abhängig
Beschäftigten und ihre Handlungstendenz ankommen. Für Unternehmer, die - wie der Kläger - nach § 543 RVO und
der Satzung des Unfallversicherungsträgers versichert sind, gilt insoweit nichts anderes. Dafür spricht entscheidend
weiter, daß das Gesetz als in der Unfallversicherung versichert allein "Personen" und "Unternehmer" definiert (siehe
die in § 548 Abs 1 RVO für den Arbeitsunfall genannten Vorschriften der §§ 539, 540 und 543 bis 545 RVO).
Bestimmt sich aber die rechtliche Qualifikation als Versicherter ausschließlich personenbezogen, kann es für die
Frage, ob eine Person im Unfallzeitpunkt einer versicherten Tätigkeit nachging, allein auf deren Handlungstendenz
ankommen. Dies ist auch deswegen notwendig, weil durchaus nicht alle von einer die Voraussetzungen der §§ 539,
540, 543 bis 545 RVO erfüllenden Person entfalteten Tätigkeiten unter Unfallversicherungsschutz stehen, sondern nur
die, die ihrer Handlungstendenz nach betriebsdienlich sind. Die Motivation bzw Handlungstendenz einer außerhalb des
Versicherungsverhältnisses stehenden Person - hier der Angreifer auf den Kläger - kann einen Versicherungsschutz
aus dem konkreten Versicherungsverhältnis für einen im Unfallzeitpunkt eigenwirtschaftlich Tätigen jedenfalls nicht
begründen.
Nach alledem war auf die Revision der Beklagten das Urteil des LSG aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen
das Urteil des SG zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.