Urteil des BSG vom 02.06.2004
BSG: ordentliche kündigung, wirtschaftlicher nutzen, kündigungsfrist, vorzeitige entlassung, erlass, rückforderung, belastung, verfügung, bedingung, druck
Bundessozialgericht
Urteil vom 02.06.2004
Sozialgericht Gießen S 14 AL 1732/00
Hessisches Landessozialgericht L 6 AL 885/02
Bundessozialgericht B 7 AL 56/03 R
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 19. Februar 2003 wird
zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I
Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung eines Eingliederungszuschusses in Höhe von 29.087,63 DM, der
ihm in der Zeit vom 1. September 1998 bis 31. Oktober 1999 von der Beklagten für die Beschäftigung des
Arbeitnehmers K. (K.) gewährt worden war.
Der Kläger stellte mit Wirkung zum 1. September 1998 den Arbeitslosen K. (geboren am 17. Juli 1941) als einzigen
Arbeitnehmer in seinem Handwerksbetrieb ein (Kündigungsfrist nach Ablauf der Probezeit von drei Monaten: vier
Wochen zum Ende eines Kalendervierteljahres). Vor der Einstellung hatte der Kläger die Bewilligung eines
Eingliederungszuschusses beantragt, den ihm die Beklagte in Höhe von 50 % des berücksichtigungsfähigen
Arbeitsentgelts (zuzüglich einer Pauschale von 22 % für Sozialversicherungsbeiträge) für die Zeit vom 1. September
1998 bis 31. Oktober 1999 bewilligte (Bescheid vom 4. November 1998). Sowohl das Antragsformular als auch der
Bescheid der Beklagten enthielten den Hinweis, dass der Eingliederungszuschuss zurückzuzahlen sei, wenn das
Beschäftigungsverhältnis während des Förderungszeitraums oder innerhalb von zwölf Monaten nach Ende des
Förderungszeitraums beendet werde, außer wenn ua der Arbeitgeber berechtigt gewesen sei, das Arbeitsverhältnis
aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen. In der Folgezeit zahlte die Beklagte für die
gesamte Dauer des Förderungszeitraums insgesamt 29.087,63 DM.
Am 13. September 1999 unterrichtete der Kläger die für die Sachbearbeitung des Eingliederungszuschusses
zuständige Stelle des damaligen Arbeitsamtes G. darüber, dass die Auftragslage in seinem Betrieb rückläufig sei und
er deshalb unter Umständen Herrn K. werde entlassen müssen. Am 28. September 1999 erfolgte ein erneuter Anruf,
wonach die Entscheidung über die Entlassung noch nicht getroffen sei, er - der Kläger - Änderungen jedoch umgehend
mitteilen werde. Mit Schreiben vom 3. Januar 2000 unterrichtete der Kläger die Beklagte dann, dass das
Arbeitsverhältnis des K. durch ordentliche Kündigung unter Einhaltung der vereinbarten Kündigungsfrist zum 31.
Dezember 1999 gekündigt worden sei. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses sei im Hinblick auf den Wegfall des
Hauptkunden und einen dadurch verursachten Auftrags- und Umsatzrückgang um mehr als 90 % erforderlich
geworden, um eine endgültige Schließung des Betriebes zu verhindern. Die Beklagte forderte daraufhin vom Kläger
den bewilligten Eingliederungszuschuss unter Berufung auf § 223 Abs 2 Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB
III) in der bis 31. Juli 1999 geltenden Fassung des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes (AFRG) zurück (Bescheid vom
31. März 2000; Widerspruchsbescheid vom 30. August 2000).
Die am 21. September 2000 erhobene Klage hatte weder erst- noch zweitinstanzlich Erfolg (Urteil des Sozialgerichts
(SG) vom 26. Juni 2002; Urteil des Landessozialgerichts (LSG) vom 19. Februar 2003). Zur Begründung seiner
Entscheidung hat das LSG ausgeführt, die Beklagte habe zu Recht ihre Rückforderung auf § 223 Abs 2 SGB III in der
bis 31. Juli 1999 geltenden Fassung gestützt. Danach sei der Eingliederungszuschuss zurückzuzahlen, wenn das
Beschäftigungsverhältnis - wie vorliegend - während des Förderungszeitraums oder innerhalb eines Zeitraums, der der
Förderungsdauer entspreche, längstens jedoch von zwölf Monaten, nach Ende des Förderungszeitraums beendet
werde. Nach § 223 Abs 2 Satz 2 sei - soweit vorliegend einschlägig - eine Rückzahlungsverpflichtung nur
ausgeschlossen, wenn der Arbeitgeber berechtigt gewesen sei, das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne
Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen. Dies sei jedoch hier nicht der Fall, weil eine außerordentliche
Kündigung nach § 626 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) aus betrieblichen Gründen nur dann möglich sei, wenn eine
ordentliche Kündigung ausgeschlossen sei, dann jedoch ohnedies unter Einhaltung der ansonsten für eine ordentliche
Kündigung maßgeblichen Kündigungsfrist. Damit seien jedoch die Voraussetzungen des § 223 Abs 2 Satz 2 Nr 1
SGB III nicht erfüllt. Soweit das Landesarbeitsamt Hessen in einer Rundverfügung (27/99) vom 5. November 1999 im
Einzelfall von einem Verzicht auf die Geltendmachung der Forderung ua bei dramatischem Auftrags-/Absatzrückgang,
Gefahr der Insolvenz und wesentlicher struktureller Veränderungen ausgehe, sei dies für den Rückforderungsanspruch
ohne Bedeutung. Bei einer gebundenen Entscheidung wie bei § 223 Abs 2 SGB III bleibe kein Raum für davon
abweichende Verwaltungsvorschriften oder eine daraus resultierende rechtswidrige Verwaltungsübung. Es bedürfe
auch keiner Überlegungen dahin, ob die gegenüber dem Kläger geltend gemachte Rückforderung etwa unter dem
verfassungsrechtlichen Gesichtspunkt des Übermaßverbotes rechtswidrig sei. Die Beschäftigung des Arbeitnehmers
K. sei durchaus im Interesse des Klägers gewesen, der aus dieser Tätigkeit einen wirtschaftlichen Nutzen habe
ziehen können. Schließlich sei keine Befreiung des Klägers von der Rückzahlungspflicht über den sozialrechtlichen
Herstellungsanspruch möglich. Der Beklagten sei kein Beratungsfehler vorzuwerfen. Soweit der Kläger von der
Beklagten anlässlich seiner Anrufe im September 1999 einen Hinweis auf eine zeitlich frühere Kündigung des
Arbeitnehmers K. erwartet habe, ohne einen solchen Hinweis erhalten zu haben, liege hierin deshalb kein
Beratungsfehler, weil sich die mögliche Kostenersparnis durch eine frühere Kündigung als Selbstverständlichkeit
darstelle; außerdem sei zu dem Zeitpunkt, zu dem erstmals ein Anruf bei der Beklagten belegt sei - am 13.
September 1999 -, eine rechtmäßige Kündigung unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist gegenüber dem
Arbeitnehmer K. ohnedies vor Ablauf des Förderungszeitraums nicht mehr möglich gewesen, sodass dies an der
Rückzahlungspflicht im geltend gemachten Umfang nichts geändert hätte.
Mit seiner Revision rügt der Kläger eine fehlerhafte Auslegung des § 223 Abs 2 SGB III. Dieser Vorschrift komme
Strafcharakter zu, weil mit der Folge der ansonsten drohenden Rückzahlungsverpflichtung ein gewisser Druck auf
Arbeitgeber ausgeübt werde, das Beschäftigungsverhältnis nicht ohne wichtigen Grund zu beenden. Dieser
Strafcharakter entfalle jedoch, wenn dem Arbeitgeber aus der Beschäftigung des geförderten Arbeitnehmers kein
wirtschaftlicher Nutzen erwachse. Wende man § 223 Abs 2 SGB III wie das LSG auch in den Fällen unverschuldeter
betrieblicher Schwierigkeiten an, verstoße dies gegen Art 14 Grundgesetz (GG) iVm dem
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Unter diesen Voraussetzungen hätte das LSG die Rundverfügung der Beklagten über
das Absehen von der Rückzahlung des Eingliederungszuschusses beachten müssen; diese greife nur das auf, was
ohnedies Rechtens sei. Außerdem habe das LSG mit seiner Entscheidung gegen § 136 Sozialgerichtsgesetz (SGG)
verstoßen, weil die Entscheidungsgründe unverständlich seien. Hierin liege ein absoluter Revisionsgrund nach § 547
Abs 1 Nr 6 Zivilprozessordnung (ZPO). Das LSG habe offensichtlich die erheblichen betrieblichen Schwierigkeiten und
den bereits im September 1999 festgestellten Umsatzrückgang auf Null als feststehend anerkannt, dies jedoch bei der
Annahme eines wirtschaftlichen Nutzens aus der Beschäftigung des Arbeitnehmers K. nicht berücksichtigt. Das LSG
hätte im Einzelnen darlegen müssen, warum nach seiner Ansicht ungeachtet des nachgewiesenen Umsatzrückgangs
bereits im September 1999 aus der Beschäftigung des K. (noch) wirtschaftlicher Nutzen habe gezogen werden
können. Es hätte hierbei zwingend herausarbeiten müssen, aus welchen rechtlichen Erwägungen evtl ein zu Beginn
der Beschäftigung vorliegender wirtschaftlicher Nutzen geeignet gewesen sei, den später weggefallenen Nutzen auch
unter Berücksichtigung der zusätzlich zum Umsatzrückgang eingetretenen finanziellen Verluste/Belastungen zu
kompensieren.
Der Kläger beantragt, die Urteile des LSG und des SG sowie den Bescheid der Beklagten vom 31. März 2000 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. August 2000 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Sie verweist auf die ihres Erachtens zutreffenden Gründe der Entscheidung des LSG. Die Verneinung eines
wirtschaftlichen Nutzens als Saldo der Beschäftigung könne im Übrigen nicht zur Folge haben, dass der
Rückforderungsanspruch am verfassungsrechtlichen Übermaßverbot scheitere. Die Beendigung des
Beschäftigungsverhältnisses sei eine Folge des unternehmerischen Risikos; es sei deshalb nicht unzumutbar, dem
Kläger dieses Risiko zu belassen und ihm die Rückzahlungspflicht aufzuerlegen.
II
Die Revision ist unbegründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG).
Zu Recht hat die Beklagte vom Kläger den gezahlten Eingliederungszuschuss gemäß § 223 Abs 2 SGB III in der bis
31. Juli 1999 geltenden Fassung des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes vom 27. März 1997 (BGBl I 594)
zurückverlangt. Insoweit entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), dass sich die
Rückzahlungspflicht gemäß § 422 Abs 1 SGB III nach den Vorschriften richtet, die zum Zeitpunkt der Zuerkennung
der Leistung galten, und dass es hierzu weder der Aufhebung des Bewilligungsbescheides bedarf noch
Vertrauensgesichtspunkte zu beachten sind (BSGE 89, 192 ff = SozR 3-4300 § 422 Nr 2; BSG, Urteil vom 21. März
2002 - B 7 AL 68/01 R -, AuB 2002, 247 ff; Urteil vom 15. August 2002 - B 7 AL 132/01 R; Urteil vom 19. September
2002 - B 11 AL 73/01 R; Urteil vom 6. Februar 2003 - B 7 AL 38/02 R -, Breithaupt 2003, 524 ff).
Dem kann nicht entgegengehalten werden, der Bewilligungsbescheid bilde ohne Aufhebung noch den formellen
Rechtsgrund für die Leistung (dazu Eicher in Hennig, SGB III, § 331 Rz 2 mwN zur Rspr des BSG, Stand Februar
2004), und die Beklagte müsse sich deshalb jeder Verfügung iS des § 31 Sozialgesetzbuch -
Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) enthalten, die zum Nachteil des Betroffenen von der
Verfügung des Bewilligungsbescheids abweicht (dazu in anderem Zusammenhang: BSGE 72, 111, 117 = SozR 3-
4100 § 117 Nr 9; BSG SozR 4100 § 117 Nr 21). Denn unabhängig davon, ob der Bewilligungsbescheid im Einzelfall
mit einer auflösenden Bedingung (§ 32 SGB X) versehen war, erledigt er sich gemäß § 39 Abs 2 SGB X auf andere
Weise mit Erlass des Rückzahlungsbescheids. Hiermit verliert er auf Grund der gegenüber den §§ 45 ff SGB X
spezielleren Regelung (§ 37 Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil (SGB I)) des § 223 Abs 2 SGB III seine Wirkung als
Behaltensgrund, weil der mit der Förderung verfolgte Zweck nicht erreicht wurde (condictio causa data, causa non
secuta).
Insbesondere muss auf diese Weise nicht auf § 47 SGB X zurückgegriffen werden, der regelmäßig nicht zur
Anwendung käme (vgl dazu BSGE 87, 219 ff = SozR 3-1300 § 47 Nr 1). § 223 Abs 2 SGB III (ab 1. Januar 2004: §
221 Abs 2 SGB III) ist deshalb, soweit es die Nichteinhaltung der Beschäftigungs-"Pflicht" in der Förderungs- und
Nachförderungszeit betrifft, auch die gegenüber § 50 Abs 1 und 2 SGB X speziellere Vorschrift und verdrängt diese
Regelungen insoweit. Nur außerhalb des Regelungsbereichs von § 223 Abs 2 SGB III bleiben die Vorschriften der §§
45 ff SGB X anwendbar. Hebt die BA gleichwohl - zu Unrecht - den Bewilligungsbescheid auf und stützt sie ihre
Rückzahlungsforderung auf § 50 Abs 1 SGB X oder wegen Eintritts einer auflösenden Bedingung auf § 50 Abs 2 SGB
X, bedarf es keiner Umdeutung der Erstattungsverfügung in eine Rückzahlungsverfügung (offengelassen in BSGE 89,
192, 194 = SozR 3-4300 § 422 Nr 2); denn eine Umdeutung (§ 43 SGB X) ist nur erforderlich, wenn die Regelung des
Verwaltungsakts selbst, nicht nur seine Begründung, betroffen ist (BSGE 87, 8, 11 = SozR 3-4100 § 152 Nr 9;
BVerwGE 80, 96, 97). Bei Anwendung des § 223 Abs 2 SGB III statt des § 50 Abs 1 oder 2 SGB X würde die
Rückzahlungsverfügung nur auf eine andere Rechtsgrundlage gestützt (vgl zur Zulässigkeit eines solchen Vorgehens
BSG, Urteil vom 25. April 2002 - B 11 AL 69/01 R -, DBlR Nr 4750a zu § 137 AFG); auf die Aufhebung der Bewilligung
käme es nicht an.
Nach § 223 Abs 2 SGB III in der bis 31. Juli 1999 geltenden Fassung ist der Eingliederungszuschuss
zurückzuzahlen, wenn das Beschäftigungsverhältnis während des Förderungszeitraums oder innerhalb eines
Zeitraums, der der Förderungsdauer entspricht, längstens jedoch von zwölf Monaten, nach Ende des
Förderungszeitraums beendet wird. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt; der Kläger hat das
Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers K. im so genannten Nachbeschäftigungszeitraum beendet. § 223 Abs 2 Satz 2
SGB III sieht drei Ausnahmen von der Rückzahlungspflicht vor. Einschlägig ist allenfalls Nr 1 dieser Norm, wonach
der Eingliederungszuschuss dann nicht zurückzuzahlen ist, wenn der Arbeitgeber berechtigt war, das
Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen.
Diese Voraussetzungen liegen jedoch bei einer Kündigung wegen schlechter wirtschaftlicher Lage des Arbeitgebers
(im Ergebnis BSG, Urteil vom 19. September 2002 - B 11 AL 73/01 R) und selbst bei einer Kündigung wegen
Betriebsaufgabe (im Ergebnis BSG, Urteil vom 21. März 2002 - B 7 AL 68/01 R -, AuB 2002, 247 ff) nicht vor. Denn
nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) berechtigen wirtschaftliche Gründe - bis hin zur
Betriebsaufgabe - den Arbeitgeber nicht, eine außerordentliche Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
auszusprechen. Vielmehr ist in aller Regel nur eine ordentliche Kündigung denkbar. Ausnahmen wurden dann
zugelassen, wenn eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen und eine Versetzung in einen anderen Betrieb nicht
möglich ist, wobei dann jedoch wiederum eine Kündigungsfrist wie bei einer ordentlichen Kündigung einzuhalten ist -
außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist - (BAGE 48, 220, 226; BAG NZA 1998, 833 ff mwN; BAG, Urteil vom 22.
Januar 1998 - 8 AZR 358/95 - mwN; Urteil vom 18. Februar 1993 - 2 AZR 518/92 - mwN; Urteil vom 22. Juli 1992 - 2
AZR 84/92 - mwN). Damit sind bei einer Kündigung aus betrieblichen Gründen, selbst wenn sie als außerordentliche
ausgesprochen werden dürfte, allerdings die Voraussetzungen des § 223 Abs 2 Satz 2 Nr 1 SGB III gerade nicht
erfüllt, weil auch dann die Kündigung nicht ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist möglich ist. Hintergrund dieser
Rechtsprechung des BAG ist, dass der Arbeitgeber das Unternehmer- und Betriebsrisiko trägt, dessen er sich nicht
ohne Rücksicht auf die Interessen des Arbeitnehmers entledigen darf.
Aus diesem Grund hat das LSG auch zu Recht einen Verstoß der Vorschrift gegen den
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz abgelehnt. Vorrangig misst sich die Verfassungsmäßigkeit der Norm entgegen der
Ansicht des Klägers an Art 12 GG, weil § 223 Abs 2 SGB III - wenn auch nur mittelbar - eine
Berufsausübungsregelung enthält. Denn der Arbeitgeber soll durch die Rückzahlungspflicht der ihm gezahlten
Zuschüsse beeinflusst werden, den Arbeitnehmer für einen Mindestzeitraum zu beschäftigen, um möglichst eine
Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu erreichen (vgl BT-Drucks 13/4941 S 193 zu § 221). Insoweit hat die Norm jedoch
entgegen der Ansicht des Klägers keinen Strafcharakter.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) sind gesetzliche Regelungen der
Berufsausübung statthaft und bleiben im Rahmen der dem Gesetzgeber durch Art 12 Abs 1 Satz 2 GG eingeräumten
Regelungsbefugnis, wenn sie durch hinreichende Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt werden, wenn die
gewählten Mittel zur Erreichung des verfolgten Zweckes geeignet und erforderlich sind und wenn bei einer
Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze
der Zumutbarkeit noch gewahrt ist (vgl nur BVerfGE 81, 156, 188 f mwN = SozR 3-4100 § 128 Nr 1). Das GG lässt
dem Gesetzgeber im Zusammenhang mit Berufsausübungsregelungen jedoch ein erhebliches Maß an Freiheit und
räumt ihm bei der Festlegung der zu verfolgenden arbeits- oder sozialpolitischen Ziele eine ebenso weite
Gestaltungsfreiheit wie bei der Bestimmung wirtschaftspolitischer Ziele ein (BVerfGE aaO mwN). Der Gesetzgeber
darf bestimmte Gesichtspunkte der Zweckmäßigkeit in den Vordergrund stellen; dabei ist seine Gestaltungsfreiheit in
den Fällen noch größer, in denen die Regelung - wie hier - keinen unmittelbar berufsregelnden Charakter hat (BVerfG
aaO mwN).
Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben verstößt § 223 Abs 2 SGB III nicht gegen Art 12 GG. Die Regelung ist
geeignet, die vorzeitige Entlassung eines Arbeitnehmers zu verhindern, dessen Beschäftigung durch Zuschüsse an
den Arbeitgeber gefördert worden ist. Im Rahmen des dem Gesetzgeber zuzugestehenden Gestaltungsfreiraums ist
die volle Rückzahlungspflicht ohne Rücksicht auf betriebliche Gründe auch erforderlich. Es muss dem Gesetzgeber
überlassen bleiben, wie stark der Druck auf den Arbeitgeber ausgestaltet sein soll, einen geförderten Arbeitnehmer
weiterzubeschäftigen oder von einer Förderung von vornherein Abstand zu nehmen. Der Arbeitgeber wird auch nicht
unzumutbar belastet; denn er hat vor bzw zu Beginn des Beschäftigungsverhältnisses die Wahl, auf eine Förderung
zu verzichten oder einen nicht zu fördernden Arbeitnehmer einzustellen. Gerade beim Vergleich zur Situation der
Einstellung eines nicht zu fördernden Arbeitnehmers wird auch deutlich, dass die Ausführungen des LSG zum
wirtschaftlichen Nutzen des Arbeitgebers durch die Beschäftigung des geförderten Arbeitnehmers - entgegen der
Ansicht des Klägers - nicht zu beanstanden sind. Denn hätte der Kläger einen nicht geförderten Arbeitnehmer
eingestellt, hätte er in dieser Zeit die vollen Entgeltkosten ohnedies tragen müssen. Zwischenzeitlich hat er die
Arbeitskraft des Arbeitnehmers zu geringeren Eigenkosten genutzt. Eine Saldierung iS eines konkreten finanziellen,
am Gewinn orientierten Nutzens ist entgegen der Ansicht des Klägers nicht erforderlich. Er wird durch die
Rückzahlungspflicht nur so gestellt, wie er stehen würde, wenn eine Förderung nicht stattgefunden hätte, allerdings
mit der Besonderheit, dass die zwischenzeitlich gezahlten Zuschüsse im Ergebnis wie ein zinsloses Darlehen wirken.
Die Rückzahlungspflicht des § 223 Abs 2 SGB III verstößt auch nicht gegen die Eigentumsgarantie des Art 14 GG.
Insoweit stellt die Bewilligung des Zuschusses als Leistung an den Arbeitgeber mangels Privatnützigkeit
(Ermessensleistung, Rückzahlungsrisiko), Äquivalenz (fehlende Eigenleistung) und fehlenden
Existenzsicherungscharakters (vgl dazu insgesamt nur Spellbrink im Kasseler Handbuch des
Arbeitsförderungsrechts, 2003, § 39 RdNr 9 ff mwN) keine eigentumsgeschützte Rechtsposition dar. Im Übrigen würde
ein Eingriff in eine eigentumsgeschützte Rechtsposition die Verschlechterung einer früheren Rechtsposition
voraussetzen (BVerfGE 72, 9 ff = SozR 4100 § 104 Nr 13 S 14 f; BSG SozR 3-4100 § 119 Nr 1 S 6; BSG, Urteil vom
5. Februar 2004 - B 7 AL 31/03 R). Gerade dies ist jedoch nicht der Fall, wenn die Leistung von vornherein unter der
Voraussetzung der Rückzahlungspflicht in bestimmten Fällen gewährt wird und einer dieser Fälle eingetreten ist.
Schon aus diesem Grund scheidet auch ein Eingriff unter dem Gesichtspunkt des Eigentumsschutzes am
eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (vgl dazu Jarass/ Pieroth, GG, 5. Aufl 2000, Art 14 RdNr 10 mwN)
aus, wenn man wie der Kläger davon ausgeht, dass durch die Belastung mit der Rückzahlungspflicht der
Grundrechtsbereich tangiert ist. Die reine Belastung mit Geldzahlungspflichten fällt nämlich ohnedies nicht unter den
Schutzbereich des Art 14, wenn sie nicht ausnahmsweise erdrosselnde Wirkung besitzt (BVerfGE 95, 267, 301 mwN).
War somit die Rückzahlungsforderung der Beklagten von § 223 Abs 2 SGB III gedeckt, kann der Kläger sein
Begehren auch nicht auf die Rundverfügung 27/99 des Landesarbeitsamtes Hessen vom 5. November 1999 stützen.
Denn bei der gebundenen Verwaltung können sich aus Verwaltungsvorschriften keine über die gesetzlichen
Voraussetzungen hinausgehenden Rechte ergeben (BSGE 65, 198, 200 = SozR 5870 § 2 Nr 62). Im Übrigen dürfte
nach dem Wortlaut der Rundverfügung, die sich in der Leistungsakte der Beklagten befindet, davon auszugehen sein,
dass sie keine Anweisungen zur Auslegung des § 223 Abs 2 SGB III enthält, sondern zum Erlass nach § 76 Abs 2
Sozialgesetzbuch Viertes Buch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV). Das BSG hat
bereits entschieden, dass der Leistungsträger nicht verpflichtet ist, mit einem Rückzahlungsanspruch zugleich über
dessen Erlass zu entscheiden (BSG SozR 1200 § 42 Nr 4 S 18; SozR 3-1300 § 31 Nr 10 S 15; SozR 3-3900 § 22 Nr
1 S 6; BSGE 85, 83, 85 = SozR 3-4100 § 186b Nr 1). Dieser ist damit nicht Gegenstand des vorliegenden
Rechtsstreits, weil die Beklagte über einen Erlass auch keine Entscheidung getroffen hat. Zwar ist es denkbar,
hiervon Ausnahmen wegen unzulässiger Rechtsausübung zuzulassen (vgl dazu Eicher in Hennig, SGB III, § 328 Rz
69, Stand Februar 2004); dies würde jedoch eine Ermessensreduzierung in dem Sinne voraussetzen, dass nur der
Erlass die einzig denkbare und rechtmäßige Entscheidung ist. Weder ergibt sich dies aus der Rundverfügung, die den
Arbeitsämtern nur im Einzelfall einen Verzicht zubilligt, noch ist unabhängig hiervon eine derartige
Ermessensschrumpfung ersichtlich.
Soweit der Kläger sich beim LSG noch auf einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch berufen hat, wird auf die
Ausführungen im Berufungsurteil verwiesen.
Der vom Kläger gerügte Verfahrensmangel des Verstoßes gegen § 136 Abs 1 Nr 6 SGG (Fehlen der
Entscheidungsgründe) liegt ebenfalls nicht vor. Wie bereits oben ausgeführt, sind die Entscheidungsgründe des LSG,
soweit es dessen Ausführungen zum wirtschaftlichen Nutzen des Klägers an der Beschäftigung des Arbeitnehmers K.
betrifft, nicht unverständlich; eine Gleichsetzung mit dem Fehlen von Urteilsgründen ist schon deshalb nicht möglich.
Eine Entscheidung ist andererseits nicht schon dann nicht mit Gründen versehen, wenn das Gericht sich unter
Beschränkung auf den Gegenstand der Entscheidung einer bündigen Kürze befleißigt und nicht jeden Gesichtspunkt,
der erwähnt werden könnte, abhandelt oder wenn die Ausführungen des Gerichts zu den rechtlichen Voraussetzungen
und zum tatsächlichen Geschehen aus der Sicht eines Dritten falsch, oberflächlich oder nur wenig überzeugend sind
(BSG, Beschlüsse vom 12. Februar 2004 und 21. Dezember 1987 - B 4 RA 67/03 B und 7 BAr 61/84). Letztlich rügt
der Kläger vorliegend nur, die Gründe des LSG-Urteils seien sachlich unvollständig, unzureichend und fehlerhaft; darin
ist kein Verstoß gegen § 136 Abs 1 Nr 6 SGG zu sehen (BSG, Beschlüsse vom 6. Februar 2003 und 5. August 1999 -
B 7 AL 32/02 B und B 2 U 189/98 B).
Die Kostenentscheidung beruht auf der Anwendung des § 193 SGG in der bis 1. Januar 2002 geltenden Fassung.