Urteil des BSG vom 20.09.2012

BSG: Sozialhilfe, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 20.9.2012, B 8 SO 4/11 R
Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Anmietung einer möblierten
Wohnung - keine abweichende Festlegung des Regelbedarfs unter Abzug einer
Möblierungspauschale
Tenor
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 3. Dezember
2010 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beklagte verurteilt wird, dem Kläger für
den Zeitraum vom 1. Oktober 2007 bis 31. Dezember 2007 weitere 27,76 Euro monatlich zu
zahlen.
Der Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten für das Revisionsverfahren zu
erstatten.
Tatbestand
1 Im Streit ist (nach Abschluss eines Teilvergleichs nur noch) eine um 27,76 Euro monatlich
höhere Regelsatzleistung der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach
dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) für die Zeit vom 1.10.2007 bis
zum 31.12.2009.
2 Der 1949 geborene Kläger ist einkommens- und vermögenslos und bezieht seit Jahren
Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Seit dem 1.10.2007
bewohnt er ein möbliertes Zimmer in P Mit dem Vermieter wurde im "Nutzungsvertrag" eine
Inklusivmiete von 245,19 Euro vereinbart. Sie umfasst neben der Überlassung des Zimmers
auch die Nutzung von Gemeinschaftsräumen sowie sämtliche Nebenkosten. Der Beklagte
bewilligte für die Zeit ab Oktober 2007 Grundsicherungsleistungen; den individuellen
Bedarf legte er dabei abweichend vom Regelsatz in Höhe von 347 Euro ua unter Abzug
einer Möblierungspauschale in Höhe von 27,76 Euro fest, weil als Kosten der Unterkunft
(schon) die Höhe der Inklusivmiete von monatlich 245,19 Euro gewährt wurde (Bescheide
vom 11.12.2007, 14.12.2007, 15.1.2008, 8.2.2008 und 24.4.2008; Widerspruchsbescheid
vom 13.6.2008; Änderungsbescheid vom 14.1.2009).
3 Das Sozialgericht Dresden (SG) hat den Beklagten verurteilt, "dem Kläger monatlich
Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in Höhe von 704,78
Euro im Zeitraum 1.10.2007 bis 31.12.2007, in Höhe von 706,70 Euro im Zeitraum 1.1.2008
bis 30.06.2008, in Höhe von 712,76 Euro im Zeitraum 1.7.2008 bis 31.12.2008, in Höhe von
718,08 Euro im Zeitraum 1.1.2009 bis 28.2.2009, in Höhe von 717,72 Euro im Zeitraum
1.3.2009 bis 30.6.2009 und in Höhe von 720,53 Euro im Zeitraum 1.7.2009 bis 31.12.2009
zu zahlen". Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, der nach § 28 Abs 1
Satz 2 1. Alt SGB XII vom Regelsatz vorgenommene Abzug einer Möblierungspauschale
sei unzulässig. Diese Regelung solle Doppelleistungen im Rahmen der Sozialhilfe
verhindern. Ihre Anwendung setze voraus, dass der Bedarf des Leistungsempfängers durch
andere Sozialhilfeleistungen ganz oder teilweise gedeckt sei. Gemeint seien dabei andere
Leistungen als die der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, etwa nach dem
5. bis 9. Kapitel des SGB XII, die der Kläger jedoch nicht erhalte. Auch eine
Berücksichtigung der in den Kosten der Unterkunft enthaltenen Möblierungspauschale als
Einkommen scheide aus. Hierdurch werde der Kläger gegenüber unmöbliert wohnenden
Leistungsempfängern nicht privilegiert.
4 Mit seiner Revision rügt der Beklagte die Verletzung von § 28 Abs 1 Satz 2 SGB XII.
Danach seien die Bedarfe abweichend vom Eckregelsatz festzulegen, wenn im Einzelfall
ein Bedarf ganz oder teilweise durch andere Sozialhilfeleistungen gedeckt sei. Dies
bedeute aber nicht, dass es sich um Sozialhilfeleistungen handeln müsse, die nach
anderen Kapiteln des SGB XII gewährt würden. Der Abzug einer im Regelsatz enthaltenen
Möblierungspauschale sei vorzunehmen, weil in dem vom Kläger zu zahlenden und von
dem Beklagten vollständig übernommenen Nutzungsentgelt bereits ein Anteil für die
Nutzung der Möbel enthalten sei. Der Kläger benötige keine eigenen Möbel und müsse
auch keine Beträge für die Wiederbeschaffung oder den Erhalt der Möbel ansparen.
5 Der Beklagte beantragt,
das Urteil des SG Dresden aufzuheben und die Klage abzuweisen.
6 Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
7 Er hält die Entscheidung des SG für zutreffend.
8 In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat haben die Beteiligten einen Teilvergleich
geschlossen und darin den Streitgegenstand zeitlich auf den 1.10.2007 bis 31.12.2007
sowie inhaltlich auf die Regelsatzleistung beschränkt. Daneben haben sie sich darüber
geeinigt, dass der Kläger im streitbefangenen Zeitraum dauerhaft erwerbsunfähig war und
vom dem Kläger zustehenden Regelbedarf in Höhe von 347 Euro 6,53 Euro als
Warmwasserpauschale und 15,22 Euro als Stromkostenpauschale abzuziehen sind.
Entscheidungsgründe
9 Die zulässige Sprungrevision ist nicht begründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz
).
10 Die Sprungrevision ist zulässig, sie ist insbesondere formgerecht erhoben. Zwar hat der
Beklagte als Revisionskläger in seiner fristgerechten Revisionsbegründung entgegen §
164 Abs 2 Satz 3 SGG keinen förmlichen und oder genau formulierten Antrag gestellt; dem
Antragserfordernis wird aber ausreichend Rechnung getragen, wenn das mit der Revision
erstrebte prozessuale Ziel aus dem Inhalt rechtzeitig eingereichter Schriftsätze erkennbar
ist (BSG SozR 1500 § 164 Nr 8 S 8 und Nr 10 S 15; Krasney/Udsching, Handbuch des
sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, IX RdNr 312). Der Beklagte hat mit
hinreichender Deutlichkeit in der Revisionsbegründung dargetan, dass er die Aufhebung
des erstinstanzlichen Urteils erstrebt. Er widerspricht nämlich in seiner
Revisionsbegründung dem Ergebnis und der Begründung des Urteils des SG; er ist der
Auffassung, dass der Regelsatz um eine Möblierungspauschale zu kürzen sei.
11 Gegenstand des Verfahrens ist nach Abschluss des Teilvergleichs allein noch die Höhe
der Regelsatzleistung für die Zeit von Oktober bis Dezember 2007, soweit sie im
Änderungsbescheid vom 14.1.2009 um die Möblierungspauschale in Höhe von 27,27
Euro vermindert wurde. Der Änderungsbescheid vom 14.1.2009 ist dabei nach § 96 SGG
Gegenstand des Verfahrens geworden und hat alle zuvor ergangenen Bescheide, soweit
der streitbefangene Zeitraum betroffen ist, ersetzt (vgl § 39 Abs 2 Sozialgesetzbuch
Zehntes Buch - Sozialverwaltungs-verfahren und Sozialdatenschutz ).
12 Die Beteiligten durften den Streitgegenstand - wie geschehen - durch Teilvergleich
beschränken; ein solcher Vergleich ist möglich und zulässig. Soweit es die zeitliche und
inhaltliche Beschränkung auf den Regelsatz betrifft, ist der Abschluss eines Teilvergleichs
nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) schon deshalb möglich, weil in
zeitlicher Hinsicht lediglich eine Begrenzung erfolgt, die auch im Rahmen einer
Bewilligung zulässigerweise vorgenommen werden könnte (BSG, Urteil vom 12.7.2012 - B
14 AS 153/11 R - RdNr 11; BSG, Urteil vom 2.7.2009 - B 14 AS 32/07 R - RdNr 16) und es
sich bei der Beschränkung auf den Regelsatz um einen rechtlich abtrennbaren
Streitgegenstand handelt (BSGE 103, 181 ff RdNr 13 = SozR 4-3500 § 42 Nr 2; zum Recht
des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - :
BSGE 97, 217 ff RdNr 18 ff = SozR 4-4200 § 22 Nr 1; BSGE 104, 41 ff RdNr 13 = SozR 4-
4200 § 22 Nr 23, und BSG, Urteil vom 22.9.2009 - B 4 AS 70/08 R - RdNr 10). Der
Bescheid vom 14.1.2009 enthält insoweit auch abtrennbare Verfügungssätze.
13 Soweit in einem Teilvergleich einzelne Berechnungselemente - wie hier - konkret
bezeichnet und beziffert werden, gilt nichts anderes (BSG SozR 4-3500 § 90 Nr 1 RdNr
14; BSGE 97, 217 ff RdNr 22 = SozR 4-4200 § 22 Nr 1; BSG, Urteil vom 28.11.2002 - B 7
AL 36/01 R - RdNr 15). Während ein Teilanerkenntnis zu Berechnungselementen
ausgeschlossen ist, weil nach § 101 Abs 2 SGG nur (Teil-)Ansprüche anerkannt werden
können (BSGE 103, 153 ff RdNr 12 = SozR 4-4200 § 12 Nr 13; BSGE 108, 241 ff RdNr 22
= SozR 4-3500 § 82 Nr 8; BSG, Urteil vom 9.6.2011 - B 8 SO 1/10 R - RdNr 12), trifft dies
für einen Teilvergleich nicht zu. Ein Rechtssatz, der einen Vergleich über
Berechnungselemente ausschließen würde, existiert nicht (vgl § 54 Abs 1 SGB X).
Dessen Zulässigkeit folgt nicht zuletzt daraus, dass nach der Rechtsprechung des BSG im
Einzelfall auch eine Elementenfeststellungsklage erhoben werden kann, wenn sicher
anzunehmen ist, dass durch sie der Streit der Beteiligten insgesamt bereinigt wird (BSGE
31, 235, 240 = SozR Nr 14 zu § 141 SGG Da 8, und BSGE 43, 134, 137 = SozR 4100 § 34
Nr 6 S 8; SozR 3-2500 § 124 Nr 9 S 58; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG,
10. Aufl 2012, § 55 RdNr 9a). Insoweit besteht - ebenso wie beim Teilvergleich (vgl
Diering in Lehr- und Praxiskommentar SGB X, 3. Aufl 2011, § 54 RdNr 11) über
Berechnungselemente - nur eine Teilbindungswirkung. Anders als in der Entscheidung
des 14. Senats des BSG vom 23.8.2011 - B 14 AS 165/10 R - (SozR 4-4200 § 11 Nr 43
RdNr 16) haben die Beteiligten bei Abschluss des Vergleichs auch gegenseitig
nachgegeben (vgl zur weiten Auslegung dieses Kriteriums: Engelmann in von Wulffen,
SGB X, 7. Aufl 2010, § 54 RdNr 8; Sprau in Palandt, BGB, 71. Aufl 2012, § 779 RdNr 9
mwN), weil der Kläger einerseits die Kürzung des Regelsatzes um die Energie- und
Warmwasserkostenpauschale billigt, andererseits die Kosten der Unterkunft aus dem
Verfahren herausgebrochen und vom Beklagten in voller Höhe (Inklusivmiete) erbracht
werden. Der Teilvergleich ermöglicht vorliegend eine abschließende Entscheidung, weil
sich die Beteiligten in allen Punkten - außer dem streitigen - geeinigt haben; weder wird
der Rechtsschutz des Leistungsempfängers verkompliziert noch der Verwaltung
zusätzliche Arbeit auferlegt (zum Ganzen Coseriu in juris Praxiskommentar
SGB XII, § 19 SGB XII RdNr 76.3).
14 Der Senat weicht damit nicht von den vom 14. Senat des BSG im Urteil vom 23.5.2012 - B
14 AS 148/11 R - dargelegten Grundsätzen ab. Diese Entscheidung betraf eine
Teilvereinbarung, wonach die Bedarfsberechnung in den angefochtenen Bescheiden
zutreffend erfolgt sei. Insoweit haben die Beteiligten keine Einigung über einzelne
Berechnungselemente erzielt, sondern im Ergebnis nur erklärt, dass sie hinsichtlich der
Berechnung des Bedarfs keine Einwände erhöben. Die Erklärung der Beteiligten, dass sie
übereinstimmend von einem bestimmten Sachverhalt ausgehen, suspendiert die
Amtsermittlungspflicht des Gerichts nicht (vgl § 103 Abs 2 SGG); sie entbindet allenfalls
Behörden und Gerichte, Tatsachen zu ermitteln, für deren Bestehen weder das
Beteiligtenvorbringen noch sonstige Umstände des Einzelfalls Anhaltspunkte liefern.
Erklärungen der Beteiligten in einem "Teilvergleich", dass die tatsächlichen Grundlagen
des Rechtsstreits aus ihrer Sicht geklärt seien, beeinflussen also nur die Amtsermittlung
des Gerichts. Wenn die Annahme naheliegt, dass weitere oder abweichende Tatsachen
für die Entscheidung des Rechtsstreits von Bedeutung sind, muss es nach § 103 SGG in
eine weitere Ermittlung des tatsächlichen Streitstoffs einsteigen (BSGE 103, 153 ff RdNr
13 = SozR 4-4200 § 12 Nr 13; BSGE 102, 258 ff RdNr 10 = SozR 4-4225 § 1 Nr 1). Ein
solcher "Teilvergleich" entfaltet deshalb auch nach der Rechtsprechung des erkennenden
Senats keine Teilbindungswirkung.
15 Zulässige Klageart ist die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 Satz
1 und Abs 4 iVm § 56 SGG). Dies gilt auch dann, wenn die Leistung ab 1.10.2007 in
Abänderung einer früheren Leistungsbewilligung um den Betrag der
Möblierungspauschale verringert wurde, die Rechtmäßigkeit der angegriffenen
Entscheidung sich also an § 48 Abs 1 SGB X misst. Zwar soll nach der Rechtsprechung
des BSG für eine Klage auf Leistung in der Regel das Rechtsschutzbedürfnis fehlen,
soweit die ausgesprochene (abgeänderte) Bewilligung reicht, weil diese schon dann
wiederhergestellt wird, wenn der abändernde Verwaltungsakt aufgehoben wird (BSGE 48,
33, 34 = SozR 4100 § 44 Nr 19 S 54; BSGE 49, 197 ff, 198 f = SozR 4100 § 119 Nr 11 S
45; BSG SozR 3-4100 § 138 Nr 2 S 8; BSG SozR 4100 § 113 Nr 9 S 52).
16 Diese Rechtsprechung verkennt aber die Reichweite des verfassungsrechtlich
garantierten effektiven Rechtsschutzes aus Art 19 Abs 4 Satz 1 Grundgesetz (GG). Art 19
Abs 4 Satz 1 GG enthält ein Grundrecht auf effektiven und möglichst lückenlosen
richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt (stRspr des BVerfG; zB:
BVerfGE 96, 27, 39; 67, 43, 58; 51, 268, 284) und erschöpft sich nicht darin, demjenigen
den Rechtsweg zu eröffnen, der geltend macht, durch die öffentliche Gewalt in eigenen
Rechten verletzt zu sein; es garantiert auch wirksamen Rechtsschutz im Sinne einer im
Tatsächlichen gewährleisteten gerichtlichen Kontrolle (BVerfGE 84, 34, 49; 61, 82, 111;
51, 268, 284; 40, 272, 275; 35, 382, 401). Die Ausgestaltung des Rechtswegs und die
Intensität der gerichtlichen Kontrolle müssen auch der Durchsetzung des materiellen
Rechts wirkungsvoll dienen, für diesen Zweck also geeignet und angemessen sein
(BVerfGE 84, 34, 49; 60, 253, 269). Damit das materielle Recht umfassend und in
angemessener Zeit auch tatsächlich verwirklicht (durchgesetzt) werden kann, muss eine
richterliche Entscheidung nicht nur der Rechtskraft fähig, sondern (gleich bedeutsam) auch
vollstreckbar sein (BSG SozR 3-1500 § 199 Nr 1 S 5 f mwN). Diesem allgemeinen
rechtsstaatlichen Grundsatz liefe es zuwider, wenn die gerichtliche Entscheidung, sofern
sie nicht schon - wie etwa Gestaltungsurteile nach der isolierten Anfechtungsklage (§ 54
Abs 1 Satz 1 SGG) - ihre Wirkung mit der Rechtskraft aus sich selbst entfaltet, nicht
erzwingbar wäre. Im Rahmen der Sozialgerichtsbarkeit ist eine Vollstreckung aus
Verwaltungsakten gegen die öffentliche Hand nicht vorgesehen. Ohne eine
Vollstreckungsmöglichkeit wäre die Rechtsschutzgarantie damit unvollständig
(lückenhaft), weil die richterliche Entscheidung bloße Feststellung, dh folgenlos, bliebe
oder ihre Umsetzung - hier eine Leistungsklage aus dem wiederauflebenden Bescheid -
für den Berechtigten mit iS von Art 19 Abs 4 Satz 1 GG unzumutbarem Aufwand
verbunden sein könnte (BSG aaO; BSGE 50, 82, 83 = SozR 1500 § 54 Nr 40 S 23).
17 Es bedarf allerdings keiner abschließenden Entscheidung, wie die Rechtsprechung des
BSG zum Rechtsschutzbedürfnis für eine Leistungsklage in diesen Fällen zu verstehen ist;
jedenfalls vorliegend könnte der Kläger sein Ziel (höhere Leistungen) ohnedies nicht ohne
Weiteres allein mit der Anfechtungsklage verwirklichen. Angesichts unzähliger Ausgangs-
und Änderungsbescheide, eines Vergleichs in einem Eilverfahren und des Teilvergleichs
in der mündlichen Verhandlung wäre bei einer bloßen Aufhebung des Bescheids vom
14.1.2009 die Bescheidlage so unübersichtlich, dass ein Streit über den dann
maßgebenden Bescheid nicht auszuschließen wäre. Die Verurteilung zur Leistung ist
jedenfalls in einem solchen Fall sachgerecht und erforderlich.
18 Mangels Anordnung einer Beteiligtenfähigkeit von Behörden (§ 70 Nr 3 SGG) im Land
Sachsen (Gesetz über die Justiz im Freistaat Sachsen vom 24.11.2000, zuletzt geändert
durch Gesetz vom 8.6.2012 - Gesetz- und Verordnungsblatt - 308, 318) richtet sich
die Klage zu Recht gegen den Beklagten als Rechtsträger, der als Landkreis auch der für
die Leistung örtlich (§ 10 des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des
Sozialgesetzbuches vom 6.6.2002 - GVBl 168 - zuletzt geändert durch
Gesetz vom 27.1.2012 - GVBl 130) und sachlich (§ 97 Abs 1, § 98 Abs 1 Satz 2 SGB XII, §
13 SächsAGSGB) zuständige Träger der Sozialhilfe ist. Sozial erfahrene Dritte waren
gemäß § 21 SächsAGSGB vor Erlass des Widerspruchsbescheids nicht nach § 116 Abs 2
SGB XII zu beteiligen.
19 Ob die Rechtmäßigkeit des durch den angegriffenen Bescheid ersetzten Bescheids an §
48 Abs 1 SGB X oder ob bzw inwieweit der ersetzende Bescheid selbst an §§ 44 ff SGB X
zu messen ist oder für die Zeit ab 1.10.2007 ein neuer Bewilligungsabschnitt begann und
deshalb die Höhe des Regelsatzes als Neubewilligung allein unter Anwendung der
Vorschriften des SGB XII zu prüfen ist, kann hier dahinstehen; denn sieht man von der
nach dem Teilvergleich nicht mehr in Streit stehenden Warmwasser- und
Stromkostenpauschale ab, steht dem Kläger in jedem Fall der ungekürzte Regelsatz zu.
Der Kläger hat einen Anspruch auf (höhere) Leistungen der Grundsicherung im Alter und
bei Erwerbsminderung nach § 19 Abs 2 SGB XII (in der Fassung des Gesetzes zur
Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003 - BGBl I 3022)
iVm § 41 SGB XII (in der Fassung, die die Norm durch das Gesetz zur Änderung des
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 2.12.2006 - BGBl I 2670 -
erhalten hat). Danach werden Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die ihren
Lebensunterhalt nicht aus Einkommen und Vermögen beschaffen können, auf Antrag
Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten
Kapitel des SGB XII gewährt, wenn sie das 65. Lebensjahr bzw die angehobene
Altersgrenze vollendet haben oder das 18. Lebensjahr vollendet haben, unabhängig von
der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert iS von § 43 Abs 2
Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) sind und
bei ihnen unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann.
20 Diese Voraussetzungen liegen beim Kläger vor. Er war im streitbefangenen Zeitraum
dauerhaft voll erwerbsgemindert sowie einkommens- und vermögenslos. Für diesen
Zeitraum steht ihm entgegen der Auffassung des Beklagten eine um 27,76 Euro höhere
Regelsatzleistung (§ 28 Abs 2 Satz 1, § 40 SGB XII iVm § 3 Regelsatzverordnung
in der Fassung vom 3.6.2004 - BGBl I 1067) zu, weil die Regelsatzleistung bei der
Leistungsbewilligung zu Unrecht um diesen Betrag als "Möblierungspauschale" gekürzt
wurde.
21 Nach § 28 Abs 1 Satz 1 SGB XII (in der Fassung, die die Norm durch das Gesetz vom
2.12.2006 erhalten hat), der über § 42 SGB XII (ebenfalls in der Fassung dieses Gesetzes)
auch bei Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Anwendung
findet (BSGE 99, 252 ff RdNr 20 = SozR 4-3500 § 28 Nr 3), wird der gesamte Bedarf des
notwendigen Lebensunterhalts außerhalb von Einrichtungen mit Ausnahme von
Leistungen für Unterkunft und Heizung und der Sonderbedarfe nach den §§ 30 bis 34 SGB
XII nach Regelsätzen erbracht. Die Bedarfe können aber gemäß § 28 Abs 1 Satz 2 SGB
XII abweichend festgelegt werden, wenn im Einzelfall ein Bedarf ganz oder teilweise
anderweitig gedeckt ist (1. Alt) oder unabweisbar seiner Höhe nach erheblich von einem
durchschnittlichen Bedarf abweicht (2. Alt).
22 Eine abweichende Festlegung des Regelsatzes wegen der Möblierungspauschale - hier
nach § 28 Abs 1 Satz 2 1. Alt SGB XII - ist nicht vorzunehmen. Die Vorschrift soll
verhindern, dass Träger der Sozialhilfe im Rahmen der Sozialhilfeleistungen gegenüber
dem Leistungsempfänger Leistungen doppelt erbringen. Der Anwendungsbereich dieser
Norm ist deshalb zur Vermeidung solcher Doppelleistungen nur dann eröffnet, wenn es
bei der Gewährung von Sozialhilfeleistungen (vgl dazu grundlegend BSGE 102, 126 ff =
SozR 4-3500 § 54 Nr 3) zu Überschneidungen mit den durch den Regelsatz nach § 28
Abs 1 Satz 1 SGB XII pauschal abgegoltenen tatsächlichen Bedarfen kommt. Einer
solchen Überschneidung kann nicht im Rahmen der Einkommensberücksichtigung,
sondern allein durch Minderung des Bedarfs nach § 28 Abs 1 Satz 2 SGB XII begegnet
werden, soweit die Voraussetzungen dieser Vorschrift für eine Absenkung des
Regelsatzes vorliegen (BSGE 106, 62 ff RdNr 36 = SozR 4-3500 § 82 Nr 6; BSGE 99, 252
ff RdNr 19 = SozR 4-3500 § 28 Nr 3).
23 Für eine Anwendung des § 28 Abs 1 Satz 2 1. Alt SGB XII ist es zwar schon ausreichend,
dass überhaupt eine Doppelzahlung aus Mitteln der Sozialhilfe erfolgt. Nicht erforderlich
ist demgegenüber, dass unterschiedliche Sozialhilfeleistungen - etwa Grundsicherung im
Alter und bei Erwerbsminderung sowie Eingliederungshilfe - aufeinandertreffen. Lediglich
Leistungen anderer Sozialleistungsträger schließen eine Anwendung des § 28 Abs 1 Satz
2 1. Alt SGB XII aus, weil diese anders als Sozialhilfeleistungen nicht bei der (vorrangig zu
erfolgenden) Berücksichtigung als Einkommen nach § 82 Abs 1 SGB XII ausgeschlossen
sind (vgl BSGE 106, 62 ff RdNr 36 = SozR 4-3500 § 82 Nr 6).
24 Der Regelsatz kann aber nur in dem Umfang abgesenkt werden, in dem der Bedarf des
Leistungsberechtigten durch eine anderweitige Leistung tatsächlich ("im Einzelfall")
gedeckt wird (BSGE 99, 252 ff RdNr 23 = SozR 4-3500 § 28 Nr 3). Nur hypothetisch
anfallende Bedarfe rechtfertigen hingegen keine Absenkung des Regelsatzes, weil dann
eine konkrete Bestimmung ersparter Aufwendungen nicht möglich ist (BSG, aaO, RdNr
28); so liegt der Fall hier. Die vom Beklagten angenommenen Ersparnisse des Klägers
sind bereits tatsächlich ungewiss und von der individuellen Lebensgestaltung des Klägers
abhängig. Ersparte Aufwendungen können noch nicht einmal im Wege der Schätzung (§
287 Zivilprozessordnung) ermittelt werden. Selbst wenn ihm Möbel in der Wohnung zur
Verfügung gestellt wurden, bleibt es ihm überlassen, ob er neben den vorhandenen
Gegenständen weitere anschafft, existierende Einrichtungsgegenstände - ggf mit
Einverständnis des Vermieters - seinen persönlichen Wünschen entsprechend mit den
vorhandenen austauscht oder funktionsuntüchtige bzw verbrauchte Gegenstände ersetzt.
Zudem fallen Ausgaben für Möbel und andere Einrichtungsgegenstände, Haushaltsgeräte
und deren Instandhaltungskosten nicht typischerweise monatlich an. Der in der
Regelleistung enthaltene Anteil muss vielmehr angespart werden, um gegebenenfalls
Ersatzbeschaffungen von Einrichtungsgegenständen zu ermöglichen. Daher ist auch bei
Leistungsempfängern nach dem SGB XII, die in einer unmöblierten Wohnung wohnen,
nicht sicher, ob sie den Anteil, welcher für die Beschaffung von Möbeln im Regelsatz
enthalten ist, bis zu ihrem Ausscheiden aus dem Leistungsbezug tatsächlich einsetzen
müssen. Letztlich ist es dem Einzelnen überlassen, ob und wann er eine
Ersatzbeschaffung für abgenutztes Mobiliar oder Ergänzungskäufe tätigt oder hierauf auch
gänzlich verzichtet. Unterliegt das "Ob" der Deckung eines Bedarfs also der individuellen
Entscheidung des Leistungsempfängers, ist aber auch aus rechtlichen Gründen eine
abweichende Festlegung des Regelsatzes nicht möglich (Gutzler in jurisPK-SGB XII, §
27a SGB XII RdNr 98; Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 4. Aufl 2012, § 27a SGB
XII RdNr 31). Derartigen Unwägbarkeiten soll die Pauschalierung des Regelsatzes gerade
Rechnung tragen (so schon BSGE 99, 252 ff RdNr 28 = SozR 4-3500 § 28 Nr 3).
25 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs 1 Satz 1 SGG.