Urteil des BSG vom 23.04.2009
BSG: somatoforme schmerzstörung, psychiatrisches gutachten, versorgung, veröffentlichung, wissenschaft, kopfschmerzen, erwerbsfähigkeit, kausalität, gewalt, wechsel
Bundessozialgericht
Urteil vom 23.04.2009
Sozialgericht Detmold S 15 (7) VG 46/03
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 6 VG 13/06
Bundessozialgericht B 9 VG 1/08 R
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 11. März 2008
aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht
zurückverwiesen.
Gründe:
I
1
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin wegen einer vor dem Inkrafttreten des Opferentschädigungsgesetzes
(OEG) erlittenen Schädigung Anspruch auf Beschädigtenversorgung nach diesem Gesetz iVm dem
Bundesversorgungsgesetz (BVG) hat.
2
Die 1944 geborene Klägerin wurde nach ihren Angaben in der Zeit von 1944 bis Dezember 1953 von ihrem Vater
körperlich misshandelt. Wegen der gesundheitlichen Folgen dieser Misshandlungen beantragte sie am 31.10.2001 die
Gewährung von Beschädigtenversorgung nach dem OEG. Das Land Nordrhein-Westfalen lehnte diesen Antrag ab,
weil die Klägerin nicht allein wegen der Schädigungsfolgen schwerbeschädigt sei (Bescheid des Versorgungsamts
Bielefeld vom 11.12.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Münster -
Landesversorgungsamt - vom 6.6.2003).
3
Das Sozialgericht (SG) Detmold hob nach Einholung von Gutachten und ergänzenden Stellungnahmen der
Sachverständigen Dr. D. und Dr. W. den angefochtenen Verwaltungsakt auf und verurteilte das damals beklagte Land,
den Antrag der Klägerin vom 31.10.2001 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden
(Urteil vom 1.3.2006).
4
Gegen diese Entscheidung hat das Land Berufung eingelegt. Nach einer zum 1.1.2008 erfolgten
Zuständigkeitsverlagerung ist an dessen Stelle der Landschaftsverband Westfalen-Lippe getreten. Das
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG) hat ein weiteres Gutachten von Dr. K. eingeholt. Sodann hat es das
Urteil des SG geändert und die Klage abgewiesen (Urteil vom 11.3.2008). Diese Entscheidung ist im Wesentlichen auf
folgende Erwägungen gestützt:
5
Richtiger Berufungsführer sei nunmehr der Landschaftsverband Westfalen-Lippe, denn nach der Übertragung der
Aufgaben der Opferentschädigung auf die Landschaftsverbände durch Art 1 Abschnitt I §§ 1 und 4 Zweites Gesetz
zur Straffung der Behördenstruktur in Nordrhein-Westfalen (Straffungsgesetz) sei dieser passiv legitimiert. Der
Wechsel in der Behördenzuständigkeit habe zu einem Beteiligtenwechsel kraft Gesetzes geführt. Örtlich zuständig sei
für die Klägerin nach § 2 Abs 1 Verordnung über die Zuständigkeiten im Bereich des Sozialen Entschädigungsrechts
vom 18.12.2007 (GVBl NRW 740) der Landschaftsverband Westfalen-Lippe.
6
Die Übertragung der Aufgaben im Bereich der Opferentschädigung sei von Art 84 Grundgesetz (GG) idF vom
28.8.2006 (BGBl I 2034 - nF) gedeckt. Die Wahrnehmung der Aufgaben der Opferentschädigung unterfalle dem
Bereich der Landeseigenverwaltung. Art 104a Abs 3 GG stehe dem nicht entgegen, denn der Bund sei gemäß § 4 Abs
2 Satz 1 OEG an den Kosten für die Durchführung des OEG lediglich zu 40 % beteiligt. Mit dem Straffungsgesetz
werde nicht unzulässigerweise von sonstigen bereits bestehenden bundesrechtlichen Regelungen abgewichen. § 6
Abs 1 Satz 1 OEG enthalte eine dynamische Verweisung auf die jeweils für die Durchführung des BVG zuständigen
Behörden. Der Landesgesetzgeber habe dem Grundsatz der Aufgabenbündelung Rechnung getragen und alle
Aufgaben des Sozialen Entschädigungsrechts den Landschaftsverbänden übertragen. Seit Inkrafttreten des
Straffungsgesetzes zum 1.1.2008 seien zuständige Behörden für die Durchführung des BVG die
Landschaftsverbände. Die Übertragung der Aufgaben im Bereich der Kriegsopferversorgung sei verfassungsgemäß.
7
Die Berufung des Beklagten sei begründet. Das SG habe den Bescheid vom 11.12.2002 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 6.6.2003 zu Unrecht aufgehoben, denn diese Verwaltungsakte seien rechtmäßig. Die
Klägerin habe infolge der von ihr geschilderten Misshandlungen durch den Vater keinen Anspruch auf Versorgung
nach dem OEG, weil sie auch unter Zugrundelegung ihrer Angaben nicht allein wegen der Folgen dieser Schädigungen
schwerbeschädigt iS des § 10a Abs 1 Nr 1 OEG sei. Unter Würdigung der Beurteilungen der Sachverständigen Dr. D.
, Dr. W. und Dr. K. sei davon auszugehen, dass die durch den Vater erlittene Gewalt bei der Klägerin zu seelischen
Gesundheitsstörungen geführt habe. Nach Auffassung aller gehörten Sachverständigen seien die seelischen
Störungen wesentlich auch durch die im versorgungsrechtlich relevanten Zeitraum nach dem 23.5.1949 erlittenen
Gewalttaten bedingt.
8
Die von den Sachverständigen als schädigungsbedingt beschriebenen seelischen Störungen seien bei Würdigung aller
Umstände nicht mit einem Grad der Schädigungsfolgen (GdS) von 50 zu bewerten. Insoweit komme es nicht darauf
an, ob man mit Dr. W. und Dr. D. als Schädigungsfolgen eine posttraumatische Belastungsstörung und eine
somatoforme Schmerzstörung oder mit Dr. K. eine anhaltende somatoforme Belastungsstörung sowie eine Neigung
zu asthenischen Versagenszuständen im Sinne einer reduzierten Belastbarkeit annehme. Maßgeblich für den GdS sei
allein das Ausmaß der durch die schädigungsbedingten seelischen Störungen konkret hervorgerufenen
Funktionsstörungen.
9
Die Bewertung richte sich nach den "Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen
Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht" (AHP), die normähnlichen Charakter hätten. Nach Nr
26.3 der AHP 2008 seien "Neurosen, Persönlichkeitsstörungen, Folgen psychischer Traumen" als "stärker
behindernde Störungen mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit" mit einem GdS von
30 bis 40 zu bewerten. Erst "schwere Störungen (zB schwere Zwangskrankheit) mit mittelgradigen sozialen
Anpassungsschwierigkeiten" bedingten einen GdS von 50 bis 70. Letztere lägen nach den vom (ärztlichen)
Sachverständigenbeirat beim Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung (BMA) am Beispiel des schizophrenen
Residualzustandes entwickelten Abgrenzungskriterien nicht vor. Diese könnten zwar grundsätzlich auch zur
Bestimmung des GdS für "Neurosen, Persönlichkeitsstörungen sowie Folgen psychischer Traumen" herangezogen
werden. "Schwere Störungen mit mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten" ließen sich jedoch bei der
Klägerin nicht nachweisen. Auch unter Würdigung der Einschätzung der ärztlichen Sachverständigen Dr. W. bedingten
die feststellbaren seelischen Schäden in ihrer Gesamtheit lediglich "stärker behindernde Störungen mit wesentlicher
Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsmöglichkeit", für welche die AHP einen Bewertungsrahmen von 30 bis 40
vorsähen. Dies folge aus den Beurteilungen des Dr. D. und insbesondere des Dr. K ... Erhebliche familiäre Probleme
durch Kontaktverlust und affektive Nivellierung seien nicht erkennbar. Auch für eine verminderte berufliche
Einsatzfähigkeit fänden sich keine Anhaltspunkte. Ebenso wenig seien soziale Rückzugstendenzen oder soziale
Isolierung feststellbar.
10
Das LSG hat die Revision zugelassen, weil es der Frage, ob der Landesgesetzgeber ab 1.1.2008 die Aufgaben im
Sozialen Entschädigungsrecht auf die Landschaftsverbände übertragen durfte, grundsätzliche Bedeutung
beigemessen hat.
11
Die Klägerin rügt mit der von ihr eingelegten Revision Verfahrensmängel.
12
Sie sieht einen Verstoß gegen den Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung (§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG)
darin, dass das LSG seine Entscheidung in erster Linie auf das wesentliche Mängel enthaltende Gutachten von Dr. K.
gestützt habe. Soweit das LSG dem Sachverständigen Dr. D. gefolgt sei, habe es nicht berücksichtigt, dass dieser
die AHP und die vom ärztlichen Sachverständigenbeirat entwickelten Kriterien für die Abgrenzung leichter,
mittelgradiger und schwerer sozialer Anpassungsschwierigkeiten fehlerhaft angewandt habe und deshalb zu einer zu
niedrigen GdS-Bewertung gelangt sei.
13
Die Klägerin macht außerdem eine Verletzung der richterlichen Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG) geltend. Sie
meint, das LSG hätte sich wegen der Mängel des Gutachtens von Dr. K. und der Widersprüche in den Ausführungen
des Dr. D. gedrängt fühlen müssen, ein weiteres psychiatrisches Gutachten einzuholen. Sie habe bereits in ihrer
Stellungnahme vom 19.3.2007 an das LSG Mängel im Gutachten des Dr. K. aufgezeigt und in ihren Stellungnahmen
vom 24. und 28.3.2007 dazu näher ausgeführt. Außerdem hätte das LSG zur Frage des Ausmaßes der sozialen
Anpassungsschwierigkeiten weitere Beweise erheben müssen, etwa durch Anhörung ihres Ehemannes und ihrer
Kinder als Zeugen. Das LSG habe sich insbesondere nicht mit ihren Angaben zu dem Zerwürfnis mit ihren Kindern
auseinander gesetzt. Auch aus dem Akteninhalt ergäben sich weitere Anhaltspunkte für erhebliche soziale
Anpassungsschwierigkeiten und einem zunehmenden sozialen Rückzug.
14
Die Klägerin beantragt, das Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 11.3.2008 aufzuheben und die Berufung des
Beklagten gegen das Urteil des SG Detmold vom 1.3.2006 zurückzuweisen.
15
Der Beklagte beantragt, die Revision als unzulässig zu verwerfen.
16
Er trägt vor: Das LSG habe die Revision nur eingeschränkt zugelassen. Dies gehe eindeutig aus den Urteilsgründen
hervor. Das LSG habe die Revision nur deshalb zugelassen, weil es der Frage, ob der Landesgesetzgeber ab
1.1.2008 die Aufgaben im Sozialen Entschädigungsrecht auf die Landschaftsverbände übertragen durfte,
grundsätzliche Bedeutung beigemessen habe.
17
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt (§
124 Abs 2 SGG).
II
18
1. Die Revision ist zulässig.
19
a) Die Revision der Klägerin ist statthaft (§ 160 Abs 1 SGG). Entgegen der Auffassung des Beklagten hat das LSG im
Tenor des angegriffenen Urteils die Revision umfassend zugelassen. Es hat im Ausspruch keine einschränkende
Formulierung verwendet (etwa "soweit ..."), die den Schluss zuließe, die Revision sei auf einen abtrennbaren,
tatsächlich und rechtlich selbstständigen Teil des Gesamtstreitstoffes beschränkt worden (zur Teilbarkeit des
Streitgegenstandes etwa Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 18.5.2006 - B 9a V 2/05 R - SozR 4-3100 § 1 Nr 3
RdNr 12, 17; zur Teilzulassung der Revision ua: Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer SGG-Kommentar, 9. Aufl
2008, § 160 RdNr 28a mwN). Soweit das LSG am Ende der Entscheidungsgründe ausgeführt hat, die Revision werde
zugelassen, "weil der Senat der Frage, ob der Landesgesetzgeber ab 1.1.2008 die Aufgaben im Sozialen
Entschädigungsrecht auf die Landschaftsverbände übertragen durfte, grundsätzliche Bedeutung beimisst", hat es
lediglich den für die Zulassung maßgebenden Grund (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) genannt.
20
b) Die Revision der Klägerin ist auch im Übrigen zulässig. Die Begründung der ausschließlich auf Verfahrensmängel
gestützten Revision genügt den Erfordernissen des § 164 Abs 2 Satz 3 SGG, soweit die Klägerin eine Verletzung der
Amtsermittlungspflicht (§ 103 SGG) rügt. Die Klägerin hat im Rahmen dieser Rüge die Tatsachen, die den Mangel
ergeben sollen, so eindeutig bezeichnet, dass der Senat - die Richtigkeit des Vorbringens unterstellt - beurteilen kann,
ob der gerügte Verfahrensmangel auch vorliegt (vgl Leitherer, aaO, § 164 RdNr 12, 12a mwN; dazu auch zuletzt BSG,
Beschluss vom 23.4.2009 - B 9 SB 1/08 R). Sie hat dargelegt, warum sich das LSG von seiner Rechtsauffassung her
zu weiteren Ermittlungen hätte gedrängt fühlen müssen, und insoweit auch konkrete Beweismittel bezeichnet, nämlich
die Einholung eines weiteren psychiatrischen Sachverständigengutachtens wegen von ihr im Berufungsverfahren
aufgezeigter Mängel der Gutachten von Dr. K. und Dr. D. sowie die Vernehmung ihres Ehemannes und ihrer Kinder
als Zeugen zum Ausmaß der bei ihr vorliegenden - im Klage- und Berufungsverfahren bereits vorgetragenen - sozialen
Anpassungsschwierigkeiten (vgl hierzu BSG, Beschluss vom 20.7.2005 - B 9a VG 7/05 B). Außerdem hat sie in der
Revisionsbegründung auch angegeben, zu welchem Ergebnis diese Ermittlungen voraussichtlich geführt hätten (vgl
hierzu etwa BSG, Urteil vom 19.12.2001 - B 11 AL 50/01 R - juris RdNr 15), nämlich dass eine posttraumatische
Belastungsstörung und eine chronifizierte somatoforme Schmerzstörung bestünden, deren Auswirkungen als schwere
seelische Störungen mit mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten zu qualifizieren seien, die mit einem GdS
von 50 zu bewerten seien.
21
2. Die mithin statthafte und auch im Übrigen zulässige Revision ist insoweit begründet, als das Berufungsurteil
aufzuheben und die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen ist (§ 170 Abs
2 Satz 2 SGG). Unabhängig von der Frage, ob die Verfahrensrüge der Klägerin durchgreift, reichen die
Tatsachenfeststellungen des LSG nicht aus, um darüber zu entscheiden, ob dieses der Berufung des Beklagten zu
Recht stattgegeben hat.
22
a) Zutreffend ist das LSG davon ausgegangen, dass während des Berufungsverfahrens ein Beteiligtenwechsel kraft
Gesetzes stattgefunden hat und seit dem 1.1.2008 der beklagte Landschaftsverband Westfalen-Lippe passiv
legitimiert ist.
23
§ 4 Abs 1 Gesetz zur Eingliederung der Versorgungsämter in die allgemeine Verwaltung des Landes Nordrhein-
Westfalen (= Art 1 Zweites Gesetz zur Straffung der Behördenstruktur in Nordrhein-Westfalen vom 30.10.2007, GVBl
NRW 482) hat die den Versorgungsämtern übertragenen Aufgaben des Sozialen Entschädigungsrechts einschließlich
der Kriegsopferversorgung mit Wirkung zum 1.1.2008 auf die Landschaftsverbände übertragen. Das LSG hat den
Inhalt dieser Norm wie auch die übrigen einschlägigen landesrechtlichen Bestimmungen als gemäß § 162 SGG nicht
revisibles Recht für den Senat verbindlich festgestellt (vgl Leitherer, aaO, § 162 RdNr 7 mwN). Durch diesen Wechsel
in der Behördenzuständigkeit ist ein Beteiligtenwechsel kraft Gesetzes eingetreten (vgl dazu BSG SozR 4-1500 § 57
Nr 2 RdNr 4; BSGE 99, 9 = SozR 4-3250 § 69 Nr 6, jeweils RdNr 13 f; BSG, Urteil vom 28.7.2008 - B 1 KR 5/08 R -
SozR 4-2500 § 109 Nr 6, RdNr 13, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen), denn allein der im Lauf des
Verfahrens zuständig gewordene Rechtsträger kann die von der Klägerin beanspruchte Leistung gewähren, so dass
sich hier die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG) ab 1.1.2008 gegen den
Landschaftsverband Westfalen-Lippe zu richten hatte.
24
Wie der Senat bereits entschieden hat (Urteile vom 11.12.2008 - B 9 V 3/07 R - Umdruck RdNr 22, zur
Veröffentlichung in SozR vorgesehen, und - B 9 VS 1/08 R - Umdruck RdNr 21 ff, zur Veröffentlichung in BSGE und
SozR vorgesehen) verstößt die Übertragung der Zuständigkeit für die Aufgaben der Kriegsopferversorgung und der
Soldatenversorgung auf die kommunalen Landschaftsverbände in Nordrhein-Westfalen nicht gegen höherrangiges
Bundesrecht, insbesondere nicht gegen Vorschriften des GG. Für die Übertragung der Zuständigkeit für die Aufgaben
der Opferentschädigung auf die kommunalen Landschaftsverbände gilt nichts anderes. Dabei kann offenbleiben, ob
die Länder das OEG gemäß Art 83, Art 84 Abs 1 Satz 1 GG (idF des Gesetzes zur Änderung des GG vom 28.8.2006
(BGBl I 2034) - nF) als eigene Angelegenheit (Landeseigenverwaltung) oder im Hinblick auf die Regelung des Art 104a
Abs 3 Satz 2 GG im Auftrag des Bundes (Auftragsverwaltung iS des Art 85 GG) durchführen, denn in beiden Fällen
wäre die Zuständigkeitsverlagerung - wie der Senat (aaO) bereits entschieden hat - mit dem GG und einfachem
Bundesrecht vereinbar.
25
b) Ob das LSG zu Recht auch entschieden hat, dass der Klägerin nach materiellem Recht kein Anspruch auf eine
Versorgungsleistung nach dem OEG iVm dem BVG zusteht, vermag der Senat wegen fehlender
berufungsgerichtlicher Tatsachenfeststellungen nicht abschließend zu beurteilen.
26
aa) Dabei geht der Senat von folgenden Grundsätzen aus:
27
aaa) Ein Anspruch der Klägerin auf eine Entschädigung (Versorgung) - insbesondere eine Beschädigtenrente - nach
dem OEG setzt zunächst voraus, dass die allgemeinen Tatbestandsmerkmale des § 1 Abs 1 Satz 1 OEG gegeben
sind (vgl hierzu BSG SozR 3800 § 1 Nr 13 S 29 f). Danach erhält eine natürliche Person ("wer"), die im räumlichen
Geltungsbereich des OEG durch einen vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriff eine gesundheitliche Schädigung
erlitten hat, wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender
Anwendung der Vorschriften des BVG.
28
bbb) Bei Altfällen - also bei Schädigungen zwischen dem Inkrafttreten des GG (23.5.1949) und dem Inkrafttreten des
OEG (16.5.1976) - müssen daneben noch weitere besondere Voraussetzungen erfüllt sein. Das OEG geht davon aus,
dass der zeitliche Anwendungsbereich dieses Gesetzes grundsätzlich auf Taten nach seinem Inkrafttreten beschränkt
ist (zur Vereinbarkeit dieser Regelung mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz: BSGE 56, 90 = SozR 3800 § 10 Nr 1).
Ausnahmen von diesem Grundsatz sind durch das Erste Gesetz zur Änderung des OEG vom 20.12.1984 (BGBl I
1723) in § 10 Satz 2 OEG ua nach Maßgabe des § 10a OEG vorgesehen worden.
29
Nach der Härteregelung des § 10a Abs 1 Satz 1 OEG erhalten Personen, die in der Zeit vom 23.5.1949 bis 15.5.1976
geschädigt worden sind, auf Antrag Versorgung, solange sie 1. allein infolge dieser Schädigung schwerbeschädigt
sind und 2. bedürftig sind und 3. im Geltungsbereich dieses Gesetzes ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt
haben.
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Das LSG hat - wie schon das Land mit dem angefochtenen Bescheid vom 11.12.2002 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 6.6.2003 - einen Anspruch der Klägerin auf Versorgung allein deshalb verneint, weil
diese nicht schädigungsbedingt schwerbeschädigt sei und deshalb die Voraussetzungen des § 10a Abs 1 Satz 1 Nr 1
OEG nicht erfülle. Ob das LSG zu Recht so entschieden hat, lässt sich wegen fehlender tatsächlicher Feststellungen
revisionsgerichtlich noch nicht beantworten.
31
ccc) Nach § 31 Abs 3 Satz 1 Halbsatz 1 BVG in der bis zum 20.12.2007 geltenden Fassung (aF) ist
Schwerbeschädigter, wer in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vom Hundert (vH) beeinträchtigt ist. Dabei
handelt es sich um einen Durchschnittssatz; eine um 5 vH geringere Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) wird
davon mit erfasst (§ 31 Abs 3 Satz 1 Halbsatz 2, Abs 2 BVG aF). Nach § 31 Abs 2 BVG in der ab 21.12.2007
geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des BVG und anderer Vorschriften des Sozialen
Entschädigungsrechts vom 13.12.2007 (BGBl I 2904; nF) liegt Schwerbeschädigung vor, wenn ein GdS von
mindestens 50 festgestellt ist. Der GdS ist dabei nach den allgemeinen Auswirkungen der
Funktionsbeeinträchtigungen, die durch die als Schädigungsfolge anerkannten körperlichen, geistigen oder seelischen
Gesundheitsstörungen bedingt sind, in allen Lebensbereichen zu beurteilen (§ 30 Abs 1 Satz 1 und 2 BVG; nF ähnlich
bereits § 30 Abs 1 Satz 1 und 2 BVG aF; ab 1.1.2009: hierzu auch Teil A: "Allgemeine Grundsätze" Nr 2 Buchst a der
Anlage "Versorgungsmedizinische Grundsätze" zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung vom 10.12.2008 (BGBl I
2412 sowie Anlagenband zum BGBl I Nr 57 vom 15.12.2008 - im Folgenden: Anlage zur VersMedV)). Er ist nach
Zehnergraden von 10 bis 100 zu bemessen; ein bis zu 5 Grad geringerer GdS wird vom höheren Zehnergrad mit
umfasst (§ 30 Abs 1 Satz 2 BVG nF).
32
Die Bewertung von Schädigungsfolgen mit einer MdE (einem GdS) setzt deshalb voraus, dass zunächst die
konkreten Gesundheitsstörungen festgestellt werden, die bei einem Beschädigten (hier: Opfer einer Gewalttat)
vorliegen (vgl etwa BSGE 96, 196 = SozR 4-2700 § 8 Nr 17, jeweils RdNr 17, 22 - zur Anerkennung einer psychischen
Störung als Unfallfolge). Danach ist zu prüfen, ob diese Gesundheitsstörungen schädigungsbedingt sind, also die
Wahrscheinlichkeit eines ursächlichen Zusammenhangs (im Sinne einer wesentlichen Bedingung) zwischen dem
schädigenden Vorgang und den festgestellten, noch vorliegenden Gesundheitsstörungen besteht (§ 1 Abs 3 Satz 1
BVG; zur Kausalität im Opferentschädigungsrecht bereits BSGE 52, 281, 284 = SozR 3800 § 2 Nr 3 S 20). Erst in
einem dritten Schritt kann entschieden werden, mit welcher MdE (welchem GdS) die sich aus den vorliegenden,
schädigungsbedingten Gesundheitsstörungen ergebenden Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen in allen
Lebensbereichen zu bewerten sind.
33
ddd) Diese Prüfungsreihenfolge ist insbesondere auch bei seelischen Gesundheitsstörungen, die auf schädigende
Vorgänge zurückgeführt werden, zu beachten, wobei hier die Kausalitätsbeurteilung besondere Probleme aufwirft (zum
Ursachenzusammenhang bei seelischen Erkrankungen: BSGE 74, 51, 53 f = SozR 3-3800 § 1 Nr 3 S 7 f; BSGE 77,
1, 3 ff = SozR 3-3800 § 1 Nr 4 S 11 ff). Die Äußerungen der als Gutachter bestellten Psychiater zur Kausalität sind
vom Gericht mit besonderer Sorgfalt - ggf nach weiteren Ermittlungen - daraufhin zu überprüfen, ob bestimmte
Belastungen allgemein geeignet sind, Krankheiten dieser Art hervorzurufen, dh ob sie den Erkenntnissen der
herrschenden Lehrmeinung in der medizinischen Wissenschaft über Ätiologie und Pathogenese dieser Krankheit
entsprechen (vgl Nr 38 der AHP 2005 bzw 2008; ab 1.1.2009 inhaltsgleich in Teil C Nr 3 der Anlage zur VersMedV
geregelt).
34
Für Folgen psychischer Traumen wird in Nr 71 der AHP 2005 bzw 2008 der zum Zeitpunkt der Entscheidung des LSG
aktuelle wissenschaftliche Meinungsstand wiedergegeben. Danach können die Auswirkungen psychischer Traumen
im Kindesalter nach Art und Intensität sehr unterschiedlich sein; sie können sowohl zu vorübergehenden als auch zu
chronifizierten Reaktionen führen. Die Auswirkungen hängen vor allem von der Art und dem Umfang der Belastungen
ab. (Ab 1.1.2009 sind die Hinweise zur Kausalitätsbeurteilung bei den einzelnen Krankheitszuständen nicht in die
Anlage "Versorgungsmedizinische Grundsätze" zur VersMedV übernommen worden; als antizipierte
Sachverständigengutachten sind sie jedoch - jedenfalls solange sie dem neuesten Stand der medizinischen
Wissenschaft entsprechen - noch als Maßstab heranzuziehen - vgl BR-Drucks 767/08 S 4; Dau in jurisPR-SozR
4/2009 Anm 4).
35
Als antizipierte Sachverständigengutachten, die auf den Erfahrungswerten der Versorgungsverwaltung und den
Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft beruhten, dienten die AHP einer gleichmäßigen Rechtsanwendung.
Die vom Senat beanstandete fehlende demokratische Legitimation (zuletzt BSGE 91, 205 = SozR 4-3250 § 69 Nr 2,
jeweils RdNr 15) hat der Gesetzgeber zwischenzeitlich beseitigt. Nachdem er bereits mit dem durch das Gesetz vom
13.12.2007 ins BVG eingefügten § 30 Abs 17 die für eine Rechtsverordnung erforderliche gesetzliche
Ermächtigungsgrundlage geschaffen hatte, ist zum 1.1. 2009 die VersMedV in Kraft getreten, die nunmehr alleiniger
Bewertungsmaßstab ist. § 1 nennt als Zweck der Verordnung ua die Regelung von Grundsätzen für die medizinische
Bewertung von Schädigungsfolgen und die Feststellung des GdS.
36
Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen in allen Lebensbereichen - also die MdE (der GdS) - durch
"Neurosen, Persönlichkeitsstörungen, Folgen psychischer Traumen" waren im Zeitpunkt der Entscheidung des LSG
grundsätzlich nach den Bewertungsvorschlägen der AHP 2008 einzuschätzen (hierzu zuletzt BSGE 91, 205 = SozR
4-3250 § 69 Nr 2, jeweils RdNr 10 ff sowie BSG, Urteil vom 24.4.2008 - B 9/9a SB 10/06 R - SGb 2009, 168, auch zur
Veröffentlichung in SozR vorgesehen). Für die Zeit ab 1.1.2009 enthält die Anlage "Versorgungsmedizinische
Grundsätze" zu § 2 VersMedV in Teil B die "GdS-Tabelle".
37
bb) Diesen rechtlichen Vorgaben hat das LSG im Rahmen seiner Tatsachenfeststellungen nicht hinreichend Rechnung
getragen.
38
aaa) Es hat schon nicht klar und eindeutig im einzelnen die Art und den Umfang der Belastungen (schädigende
Vorgänge) festgestellt, denen die Klägerin in der versorgungsrechtlich relevanten Zeit vom 23.5.1949 bis Dezember
1953 konkret ausgesetzt war. Die Feststellungen im Tatbestand des mit der Revision angegriffenen Urteils
beschränken sich darauf auszuführen, dass die Klägerin angegeben hat, in der Zeit von 1944 bis Dezember 1953 von
ihrem Vater misshandelt worden zu sein. In den Entscheidungsgründen geht das LSG davon aus, dass die
Gewalttaten nicht allein aufgrund des Vortrags der Klägerin so, wie von ihr geschildert, als nachgewiesen angesehen
werden könnten. Auch bestünden hinsichtlich des wiedergegebenen Umfangs und auch des Ausmaßes der
Gewalttaten gewisse Zweifel. Es brauche jedoch nicht abschließend entschieden zu werden, ob die Schilderung der
Klägerin in allen Einzelheiten zutreffend sei. Unter Würdigung der Beurteilungen aller gehörter Sachverständigen sei
davon auszugehen, dass die durch den Vater erlittene Gewalt zu seelischen Gesundheitsstörungen geführt habe.
39
bbb) Weiter hat das LSG nicht klar und eindeutig festgestellt, welche konkreten Gesundheitsstörungen bei der
Klägerin vorliegen, inwieweit diese schädigungsbedingt sind und in welchem Umfang diese die Klägerin
beeinträchtigen. Zwar konnte das LSG möglicherweise offenlassen, ob mit Dr. W. und Dr. D. als Schädigungsfolgen
eine posttraumatische Belastungsstörung und eine somatoforme Schmerzstörung oder mit Dr. K. eine anhaltende
somatoforme Belastungsstörung sowie eine Neigung zu asthenischen Versagenszuständen im Sinne einer reduzierten
Belastbarkeit anzunehmen sind. Es fehlt jedoch eine genauere Kennzeichnung der vom LSG als schädigungsbedingt
zugrunde gelegten "seelischen Störungen" und deren Auswirkungen. Insbesondere wird nicht deutlich, ob und
inwieweit dabei die starken Kopfschmerzen berücksichtigt worden sind, die nach Angaben der Klägerin häufig
auftreten und zT Bettruhe erfordern. Während Dr. D. und Dr. W. diese Erscheinungen wohl als schädigungsbedingt
ansehen, hat Dr. K. insoweit einen Ursachenzusammenhang verneint.
40
Diese Unklarheit kann für die Einschätzung der MdE (des GdS) erheblich sein. Sollten die Kopfschmerzen einer
Migräne gleichen, würden sie für sich genommen je nach Verlaufsform bereits eine erhebliche MdE (einen GdS)
bedingen können (vgl Nr 26.2 der AHP 2005 bzw 2008; ab 1.1.2009 Nr 2.3 der "GdS-Tabelle" in Teil B der Anlage zur
VersMedV). Da die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen mehrerer Systeme oder Organe in ihrer
Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander zu beurteilen sind (hierzu Nr 18
Abs 4 und Nr 19 der AHP 2005 bzw 2008; ab 1.1.2009 inhaltsgleich in Teil A Nr 2 Buchst e und Nr 3 der Anlage zur
VersMedV geregelt), erscheint es nicht ausgeschlossen, dass die MdE (der GdS) der Klägerin bei Einbeziehung der
Kopfschmerzen höher sein könnte, als vom LSG angenommen. Schon aus diesem Grunde hält die
streitentscheidende MdE/GdS-Bewertung des LSG einer revisionsgerichtlichen Prüfung nicht stand.
41
ccc) Darüber hinaus lassen auch die bisherigen Tatsachenfeststellungen des LSG zu den Auswirkungen der
psychischen Funktionsbeeinträchtigungen der Klägerin keine abschließende Beurteilung der MdE (des GdS) zu.
42
Zutreffend ist das LSG davon ausgegangen, dass die MdE (der GdS) für die Folgen psychischer Traumen nach Nr
26.3 der AHP 2005 bzw 2008 zu beurteilen ist (ab 1.1.2009 inhaltsgleich in Teil B in Nr 3, 7 der "GdS-Tabelle" in Teil
B der Anlage zur VersMedV geregelt). Danach sind
- "leichtere psychovegetative oder psychische Störungen" mit einer MdE von 0 bis 20 vH (einem GdS von 0 bis 20),
- "stärker behindernde Störungen mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit (zB
ausgeprägtere depressive, hypochondrische, asthenische oder phobische Störungen, Entwicklungen mit
Krankheitswert, somatoforme Störungen)" mit einer MdE von 30 bis 40 vH (einem GdS von 30 bis 40),
- "schwere Störungen (zB schwere Zwangskrankheit) mit mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten" mit
einer MdE von 50 bis 70 vH (einem GdS von 50 bis 70) und
- "schwere Störungen (zB schwere Zwangskrankheit) mit schweren sozialen Anpassungsschwierigkeiten" mit einer
MdE von 80 bis 100 vH (einem GdS von 80 bis 100)
zu bewerten.
43
Es ist revisionsrechtlich auch nicht zu beanstanden, dass das LSG zur Auslegung der Begriffe "mittelgradige" und
"schwere" soziale Anpassungsschwierigkeiten die vom ärztlichen Sachverständigenbeirat beim BMA am Beispiel des
"schizophrenen Residualzustandes" (ebenfalls in Nr 26.3 der AHP 2008 bzw ab 1.1.2009 in Nr 3, 6 der "GdS-Tabelle"
in Teil B der Anlage zur VersMedV geregelt) entwickelten Abgrenzungskriterien herangezogen hat (vgl Beschlüsse
des ärztlichen Sachverständigenbeirats vom 18./19.3.1998 und vom 8./9.11.2000, zitiert nach Rohr/Sträßer/Dahm,
Bundesversorgungsrecht, 6. Aufl, Band V, A 180, A 180a (Stand Juni 2001)). Danach werden mittelgradige soziale
Anpassungsschwierigkeiten bei einer in den meisten Berufen sich auswirkenden psychischen Veränderung
angenommen, die zwar eine weitere Tätigkeit grundsätzlich noch erlaubt, jedoch eine verminderte Einsatzfähigkeit
bedingt, die auch eine berufliche Gefährdung einschließt. Als weiteres Kriterium werden erhebliche familiäre Probleme
durch Kontaktverlust und affektive Nivellierung genannt, aber noch keine Isolierung, noch kein sozialer Rückzug in
einem Umfang, der zB eine vorher intakte Ehe stark gefährden könnte.
44
Das LSG ist zu der Beurteilung gelangt, die bei der Klägerin feststellbaren seelischen Schäden bedingten in ihrer
Gesamtheit lediglich "stärker behindernde Störungen mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und
Gestaltungsmöglichkeit", für die ein Bewertungsrahmen von 30 bis 40 vorgesehen sei. Für "mittelgradige soziale
Anpassungsschwierigkeiten" fänden sich keine hinreichenden Anhaltspunkte. Insbesondere seien erhebliche familiäre
Probleme durch Kontaktverlust und affektive Nivellierung nicht erkennbar. Ebenso wenig gebe es Anhaltspunkte für
eine verminderte berufliche Einsatzfähigkeit. Diese Tatsachenfeststellungen sind für den Senat nicht bindend, weil die
Klägerin dagegen eine zulässige und begründete Revisionsrüge vorgebracht hat (§ 163 SGG).
45
Zur Feststellung, ob die vom Sachverständigenbeirat entwickelten Kriterien im konkreten Fall vorliegen, bedarf es im
Hinblick auf die Berufstätigkeit und die familiäre Situation sowie die sonstigen sozialen Kontakte grundsätzlich
umfangreicher tatsächlicher Ermittlungen, die nicht nur vom ärztlichen Sachverständigen im Rahmen der Erhebung
der Anamnese, sondern vor allem auch vom Gericht durch andere nach dem SGG iVm der ZPO zulässige
Beweismittel, wie den Zeugenbeweis, durchgeführt werden können (§ 103, § 118 Abs 1 SGG iVm den in Bezug
genommenen Vorschriften der ZPO). Diesen Erfordernissen hat das LSG nicht genügend Rechnung getragen. Da die
Klägerin das LSG ausdrücklich auf familiäre Probleme (Auseinandersetzungen mit den Kindern und Kontaktverlust)
hingewiesen hat und sich auch aus den Akten hinreichende Anhaltspunkte für soziale Anpassungsschwierigkeiten im
vorgenannten Sinne ergeben, hätte sich das LSG - wie von der Klägerin zutreffend gerügt wird - gedrängt fühlen
müssen, zum Ausmaß der sozialen Anpassungsschwierigkeiten Beweis durch Zeugenvernehmung (ua der
Familienmitglieder) zu erheben (hierzu BSG, Beschluss vom 20.7.2005 - B 9a VG 7/05 B). Die von den
Sachverständigen aufgenommenen Angaben der Klägerin reichen insoweit nicht aus, zumal sie nicht in allen Punkten
übereinstimmen und - wie die Klägerin geltend gemacht hat - zT unvollständig sind.
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Es ist jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass eine entsprechende weitere Beweiserhebung neue tatsächliche
Gesichtspunkte ergeben hätte, die möglicherweise dazu geführt hätten, dass das LSG im Rahmen seiner dann aus
dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung (§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG) zu einem für die Klägerin
günstigeren Ergebnis gekommen wäre.
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3. Da der Senat die fehlenden Feststellungen im Revisionsverfahren nicht treffen kann (vgl § 163 SGG), ist die
Berufungsentscheidung aufzuheben und die Sache an das LSG zurückzuverweisen (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG).
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Sollte das LSG nach weiteren Ermittlungen zur Bejahung einer Schwerbeschädigung der Klägerin gelangen, wird es
auch die weiteren Voraussetzungen des § 10a OEG zu prüfen haben. Eine Bestätigung des erstinstanzlichen
Bescheidungsurteils kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil dieses einer unzulässigen Zurückverweisung der
Sache an die Verwaltung gleichkommt (vgl dazu § 131 Abs 5 SGG).
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Das LSG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.