Urteil des BSG vom 26.07.2007
BSG: altersrente, anerkennung, arbeitslosigkeit, befristete rente, mensch, umwandlung, altersgrenze, zusicherung, gesetzesänderung, verkündung
Bundessozialgericht
Urteil vom 26.07.2007
Sozialgericht Nürnberg S 10 R 4401/05
Bayerisches Landessozialgericht L 20 R 721/05
Bundessozialgericht B 13 R 44/06 R
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 19. April 2006 wird
zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander auch für das Revisionsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu
erstatten.
Gründe:
I
1
Der Kläger begehrt die Umwandlung der ihm gewährten Altersrente wegen Arbeitslosigkeit in eine Altersrente für
schwerbehinderte Menschen.
2
Die Beklagte bewilligte dem am 1942 geborenen Kläger auf seinen Antrag von Juli 2003 Altersrente wegen
Arbeitslosigkeit mit Wirkung ab Februar 2004 (Bescheid vom 8.12.2003). Die persönlichen Entgeltpunkte ermittelte sie
auf der Grundlage eines Zugangsfaktors von 0,865. Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, er habe im
Dezember 2003 einen Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft gestellt, der noch nicht beschieden
sei; er begehre die Umwandlung der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit in eine Altersrente für schwerbehinderte
Menschen, falls diese betragsmäßig höher sei. Die Beklagte wies den Widerspruch zurück (Widerspruchsbescheid
vom 2.4.2004). Es liege keine Beschwer vor; die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit sei zutreffend festgestellt; über
die Anerkennung als Schwerbehinderter sei bislang keine Entscheidung getroffen. Gleichzeitig sicherte die Beklagte
zu, dass sie die Voraussetzungen für den Bezug der begehrten Rente auf Grundlage der ursprünglichen
Antragstellung vom 7.7.2003 prüfen werde, sofern der Kläger als schwerbehinderter Mensch anerkannt werde. Der
Widerspruchsbescheid wurde bindend.
3
Im Januar 2005 beantragte der Kläger - unter Vorlage des Bescheids des Amtes für Versorgung und
Familienförderung (AVF) Nürnberg von Dezember 2004, der einen Grad der Behinderung (GdB) von 50 ab 9.7.2004
feststellt - wiederum Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Die Beklagte lehnte die Bewilligung dieser Rente ab
(Bescheid vom 3.3.2005; Widerspruchsbescheid vom 30.5.2005).
4
Das Sozialgericht Nürnberg (SG) hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 30.8.2005). Der Kläger habe keinen Anspruch
auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen nach § 236a Satz 1 des Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VI).
Einer Umwandlung seiner Rente stehe die Vorschrift des § 34 Abs 4 Nr 3 SGB VI idF des Gesetzes zur Sicherung der
nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Nachhaltigkeitsgesetz) entgegen,
wonach nach bindender Bewilligung einer Rente wegen Alters der Wechsel in eine andere Rente wegen Alters
ausgeschlossen sei. Diese Vorschrift sei am 1.8.2004 in Kraft getreten und vorliegend anzuwenden. Nach der
maßgeblichen Vorschrift des § 300 SGB VI sei nicht auf das Entstehen des so genannten Rentenstammrechts
(9.7.2004), sondern auf den Rentenbeginn iS des Leistungsbeginns abzustellen. Auch das Bundessozialgericht (BSG)
habe in einer entsprechenden Fallkonstellation auf den Zeitpunkt der ersten Zahlung abgestellt und § 300 Abs 2 SGB
VI nicht zu Gunsten des Klägers durchgreifen lassen (Bezug auf BSG SozR 3-2600 § 300 Nr 14). Wegen der
Regelung des § 99 Abs 1 Satz 1 SGB VI sei der erste Zahlungsanspruch im August 2004 entstanden, denn die
Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft sei zum 9.7.2004 erfolgt. § 300 Abs 2 SGB VI greife nicht ein, weil
der erste Einzelanspruch auf Zahlung somit erst nach der Änderung der Rechtslage entstanden sei. Dies sei auch
verfassungsgemäß. Die Berufung des Klägers ist mit Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts (LSG) vom
19.4.2006 zurückgewiesen worden. Das LSG hat seine Entscheidung im Wesentlichen auf die Entscheidungsgründe
des SG gestützt.
5
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision rügt der Kläger eine Verletzung der § 34 Abs 4, §§ 37, 236a,
300 Abs 2 SGB VI. Der 13. Senat des BSG habe am 8.9.2005 entschieden (Bezug auf BSG SozR 4-2600 § 101 Nr
2), dass auch nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
(RRErwerbG) bei untervollschichtigem Leistungsvermögen ein Anspruch auf Gewährung befristeter
"Arbeitsmarktrente" bestehe, wenn die gesetzlich bestimmten Voraussetzungen noch unter Geltung alten Rechts
erfüllt seien, die Rente wegen der Fälligkeitsbestimmung des § 101 Abs 1 SGB VI aber erst nach der
Gesetzesänderung (Wegfall der "Arbeitsmarktrente") zu leisten sei. Diese Begründung lasse sich entsprechend auf
die vorliegende Fallgestaltung anwenden. Auch nach Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung durch § 34 Abs 4
SGB VI bestehe bei einem anerkannten Schwerbehinderten Anspruch auf Gewährung von Altersrente für
schwerbehinderte Menschen, wenn die gesetzlich bestimmten Voraussetzungen noch unter Geltung des alten Rechts
erfüllt worden seien und die Rente wegen der Fälligkeitsbestimmungen erst später zu leisten gewesen sei. Dabei
werde nicht verkannt, dass nach der Rechtsprechung des 4. und 5. Senats des BSG iS des § 300 Abs 2 SGB VI ein
fälliger - durchsetzbarer - Einzelanspruch auf eine konkrete Leistung gefordert werde (Bezug auf BSG SozR 3-2600 §
301 Nr 1 und BSG SozR 3-2600 § 300 Nr 14). Eine solche Betrachtungsweise verkenne aber die Regelung in § 300
Abs 2 SGB VI als Sonderregelung zu dessen Abs 1. Denn nach § 300 Abs 2 SGB VI seien aufgehobene und ersetzte
Vorschriften auch nach dem Zeitpunkt ihrer Aufhebung noch auf den bis dahin bestehenden Anspruch anzuwenden,
wenn der Anspruch bis zum Ablauf von drei Kalendermonaten nach der Aufhebung geltend gemacht werde. Er, der
Kläger, habe bereits im Widerspruchsschreiben vom 22.12.2003 die Altersrente für schwerbehinderte Menschen
geltend gemacht und alle Voraussetzungen für die Rentenleistung spätestens mit der Anerkennung als
Schwerbehinderter am 9.7.2004 bereits erfüllt.
6
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 19.4.2006 sowie das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom
30.8.2005 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 3.3.2005 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheids vom 30.5.2005 zu verurteilen, ihm an Stelle der gewährten Altersrente wegen Arbeitslosigkeit
ab 1.8.2004 Altersrente für schwerbehinderte Menschen zu gewähren.
7
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
8
Sie hält die Urteile der Vorinstanzen für zutreffend und führt ergänzend aus: Der 13. Senat des BSG sei in der og
Entscheidung nicht von den Grundsätzen der og Auffassung des 5. Senats des BSG abgewichen, vielmehr habe es
ausschließlich über den besonderen Fall der befristeten Erwerbsminderungsrente und der Rechtsänderung durch das
RRErwerbG zum 1.1.2001 entschieden und sich hierbei im Wesentlichen auf die für diese Fallgestaltung geltenden
speziellen Rechtsvorschriften gestützt. Deshalb könnten diese Vorschriften auf die vorliegende Fallgestaltung nicht
übertragen werden.
II
9
Auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten nach § 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) entscheidet
der Senat ohne mündliche Verhandlung.
10
Die Revision des Klägers ist nicht begründet. Zutreffend haben die Vorinstanzen entschieden, dass der Kläger keinen
Anspruch auf Umwandlung seiner Altersrente wegen Arbeitslosigkeit in eine Altersrente für schwerbehinderte
Menschen hat.
11
Nach der in § 300 Abs 1 SGB VI enthaltenen Grundregel sind, soweit die nachfolgenden Vorschriften nicht etwas
anderes bestimmen, die jeweils neuen Vorschriften des SGB VI (Änderungsvorschriften) von ihrem Inkrafttreten an
nicht nur auf solche Sachverhalte und Ansprüche anzuwenden, die sich danach ergeben, sondern auch auf
Sachverhalte und Ansprüche, die vor diesem Zeitpunkt vorgelegen haben. Vorliegend hat die Beklagte im Jahre 2005
entschieden. Zu diesem Zeitpunkt war ein Anspruch des Klägers auf eine Umwandlung seiner Altersrente wegen
Arbeitslosigkeit in eine Rente für schwerbehinderte Menschen durch § 34 Abs 4 SGB VI neuer Fassung (nF)
ausgeschlossen. Danach gilt:
"Nach bindender Bewilligung einer Rente wegen Alters ist der Wechsel in eine
...
3. andere Rente wegen Alters
ausgeschlossen."
Diese Vorschrift ist mit Wirkung ab 1.8.2004 in Kraft getreten (vgl Art 1 Nr 5, Art 15 Abs 1 RV-Nachhaltigkeitsgesetz
vom 21.7.2004, BGBl I 1791). Damit war ab diesem Zeitpunkt ein Wechsel von einer verbindlich festgestellten
Altersrente in eine andere Altersrente - wie vom Kläger begehrt in eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen -
nicht mehr möglich. Denn der Kläger bezog seit dem 1.2.2004 auf Grund des Bescheids der Beklagten vom 8.12.2003
Altersrente wegen Arbeitslosigkeit.
12
§ 300 Abs 2 SGB VI enthält abweichend von der Grundregel der Anwendung gültigen Rechts in Abs 1 eine
Sonderregel für den Fall, dass ein Anspruch bis zum Ablauf von drei Kalendermonaten nach der Aufhebung einer
Vorschrift des SGB VI geltend gemacht wird. In diesem Fall bleibt die Vorschrift "auch nach dem Zeitpunkt ihrer
Aufhebung noch auf den bis dahin bestehenden Anspruch" anwendbar.
13
Der Kläger kann sich nicht auf Grund des § 300 Abs 2 SGB VI auf die davor geltende Rechtslage berufen. Denn im
Sinne dieser Regelung bestand im Zeitpunkt der Aufhebung der Vorschrift (hier: der Änderung der Rechtslage durch
Einfügung des § 34 Abs 4 Nr 3 SGB VI) kein Anspruch des Klägers.
14
Kein Hinderungsgrund für die Anwendung des § 300 Abs 2 SGB VI ist, dass der Kläger den jetzigen Antrag erst im
Januar 2005 und damit nicht bis zum Ablauf der Drei-Monats-Frist des § 300 Abs 2 SGB VI gestellt hat. Denn er ist
so zu stellen, als habe er den neuen Antrag bereits im Juli 2003 gestellt. Die Beklagte hatte ihm im
Widerspruchsbescheid vom 2.4.2004 zugesichert, die Voraussetzungen für den Bezug der begehrten Rente für
schwerbehinderte Menschen auf der Grundlage der ursprünglichen Antragstellung vom 7.7.2003 zu prüfen, sobald der
Kläger schwerbehindert sei.
15
Für den Kläger bestand jedoch vor der Gesetzesänderung kein Anspruch iS des § 300 Abs 2 SGB VI. Er erfüllte bis
zum Ende der Geltung der Vorschrift des § 34 Abs 4 SGB VI aF (31.7.2004) nicht alle Voraussetzungen für eine
Rente für schwerbehinderte Menschen.
16
Die Voraussetzungen für die vom Kläger begehrte Rente für schwerbehinderte Menschen richten sich nach der
Übergangsvorschrift des § 236a SGB VI. Diese Norm lautet mit Wirkung ab 1.1.2002:
(Satz 1:) "Versicherte, die vor dem 1. Januar 1951 geboren sind, haben Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte
Menschen, wenn sie
1. das 60. Lebensjahr vollendet haben,
2. bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs 2 Neuntes Buch) anerkannt, berufsunfähig
oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht sind und
3. die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.
(Satz 2:) Die Altersgrenze von 60 Jahren wird für Versicherte angehoben, die nach dem 31. Dezember 1940 geboren
sind. (Satz 3:) Die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente ist möglich. (Satz 4:) Die Anhebung der Altersgrenze
und die Möglichkeit der vorzeitigen Inanspruchnahme bestimmen sich nach Anlage 22. (Satz 5:) Die Altersgrenze von
60 Jahren wird nicht angehoben für Versicherte, die
1. bis zum 16. November 1950 geboren sind und am 16. November 2000 schwerbehindert (§ 2 Abs 2 Neuntes Buch),
berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht waren ..."
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In Betracht kommt für den Kläger allenfalls der Vertrauensschutz nach Satz 2 und 3 der Vorschrift. Nach Satz 2 der
Vorschrift wird die Altersgrenze von 60 Jahren (die bis zur Einführung des § 37 nF und des § 236a SGB VI
maßgeblich war) angehoben. Die Möglichkeit der vorzeitigen Inanspruchnahme bleibt nach Satz 3 bestehen. Beides
richtet sich nach Anlage 22 (Satz 4). Hiernach beträgt für die - wie der Kläger - im 1942 geborenen Versicherten die
Anhebung der Altersgrenze 22 Monate, sie wird somit von 60 Jahren auf 61 Jahre und 10 Monate angehoben. Diese
(angehobene) Altersgrenze erfüllt der Kläger am 25.8.2004. Eine abschlagsfreie Rente stünde ihm somit am 1.9.2004
zu (vgl auch die Tabelle bei Ehnes in Reinhardt (Hrsg), Lehr- und Praxiskommentar SGB VI, § 236a, am Ende). Nach
Anlage 22 besteht für diese Versicherten aber weiterhin die Möglichkeit der vorzeitigen Inanspruchnahme ab 60
Jahren, wenn sie die Rentenabschläge nach § 77 Abs 2 Satz 1 Nr 2 Buchst a SGB VI in Kauf nehmen. Auf dieser
Grundlage gälte für eine am 1.8.2004 beginnende Altersrente für schwerbehinderte Menschen ein Zugangsfaktor von
0,997 (für den Kläger günstiger als der bei Berechnung seiner Altersrente wegen Arbeitslosigkeit zu Grunde gelegte
Zugangsfaktor 0,865).
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Der Kläger hat aber keinen Anspruch auf eine solche Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Denn es lagen unter
dem alten Rechtszustand nicht alle Voraussetzungen für diese Rente vor.
19
Der am 1942 geborene Kläger hat zwar am 2002 das 60. Lebensjahr vollendet und erfüllte auch ab Juli 2004 die
maßgebliche Voraussetzung der Feststellung als schwerbehinderter Mensch im Sinne von § 2 Abs 2 des Neunten
Buchs Sozialgesetzbuch (vgl dazu Niesel in Kasseler Komm, § 236a SGB VI RdNr 5), weil ausweislich des
Bescheids des AVF Nürnberg vom 17.12.2004 ab 9.7.2004 ein GdB von 50 nachgewiesen ist. Ebenfalls hat er die
Wartezeit von 35 Jahren erfüllt (nach dem Rentenbescheid vom 8.12.2003 weist sein Rentenkonto eine Beitragszeit
von 546 Monaten auf).
20
Es fehlt jedoch an der weiteren Voraussetzung des § 236a SGB VI, des Vorliegens der Schwerbehinderteneigenschaft
"bei Beginn der Altersrente". Die Auslegung des Begriffs "Beginn der Altersrente" im Sinne dieser Vorschrift (gleich
lautend im Übrigen auch die Regelvorschrift zur Altersrente für Schwerbehinderte in § 37 Satz 1 Nr 2 SGB VI) richtet
sich nach den allgemeinen Vorschriften des SGB VI.
21
Hierfür spricht der eindeutige Wortlaut der Vorschrift, der den Beginn der Altersrente als Anknüpfungspunkt für den
Zeitpunkt, an dem die Schwerbehinderteneigenschaft vorliegen muss, nimmt. Was unter dem "Beginn" einer Rente zu
verstehen ist, ist in § 99 Abs 1 SGB VI (der ersten Vorschrift des Unterabschnitts "Beginn, Änderung und Ende von
Renten"; Überschrift "Beginn") geregelt: "Eine Rente aus eigener Versicherung wird von dem Kalendermonat an
geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind, wenn die Rente bis zum Ende
des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt
sind. Bei späterer Antragstellung wird eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet, in
dem die Rente beantragt wird." Damit ist der "Beginn der Rente" der Zeitpunkt, zu dem die Leistung der Rente
beginnt. Die Wendung "Beginn der Altersrente" in § 236a SGB VI meint nach alledem den Beginn der Rentenleistung,
dh der Zahlung, und nicht einen Zeitpunkt, "in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind", wie in § 99 SGB VI.
Der Gesetzgeber hätte ohne Weiteres in § 236a SGB VI eine andere Formulierung wählen können, wenn er statt des
Leistungsbeginns den Zeitpunkt der Anerkennung als schwerbehinderter Mensch hätte festlegen wollen.
22
Eine andere als die allgemeine Regelung über den Rentenbeginn in § 99 SGB VI ist für den vorliegenden Fall nicht
ersichtlich.
23
Gegen die Annahme, dass es für den "Beginn der Altersrente" iS des § 236a SGB VI nicht auf den Leistungsbeginn
ankomme, sondern auf die erfolgte Anerkennung als schwerbehinderter Mensch - wovon anscheinend der Kläger
ausgeht -, spricht ferner, dass diese jederzeit wieder wegfallen könnte. Dies wird insbesondere bei längeren
Zeitabläufen seit der Anerkennung in Frage kommen. Auch hier wird deutlich, dass nicht das einmalige Entstehen der
Anerkennung als Schwerbehinderter maßgeblich ist, sondern das Weiterbestehen dieser Eigenschaft im Zeitpunkt des
Beginns der Rente. Dies hat der Gesetzgeber durch die Bezugnahme darauf, dass die Anerkennung als
schwerbehinderter Mensch auch (noch) bei Beginn der Rente vorliegen muss, sichergestellt.
24
Dass als Beginn der Altersrente im Sinne dieser Vorschrift der Beginn der Leistungen zu verstehen ist, ist ebenfalls
allgemeine Meinung in der Literatur (zB Niesel in Kasseler Komm, § 236a SGB VI RdNr 10; Klattenhoff in
Hauck/Noftz, SGB VI, K § 236a RdNr 10; VerbandsKomm, § 236a RdNr 5; Jörg in Kreikebohm, SGB VI, 2. Aufl, §
236a RdNr 11; Eicher/Haase/Rauschenbach, Die Rentenversicherung im SGB, § 236a Anm 3 iVm § 37 Anm 6; wohl
auch Ehnes in Reinhardt, Lehr- und Praxiskommentar SGB VI, § 236a RdNr 16).
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Der Kläger hat vorliegend auch nicht ausnahmsweise einen Anspruch auf Umwandlung seiner Rente auf Grund der
Zusicherung der Beklagten in dem Widerspruchsbescheid vom 2.4.2004. Es bestehen schon erhebliche Zweifel, ob es
sich dabei um eine echte Zusicherung der Beklagten handelt, für den Fall der Anerkennung des Klägers als
schwerbehinderter Mensch - sozusagen automatisch - dessen Altersrente für Arbeitslose in eine Altersrente für
schwerbehinderte Menschen umzuwandeln, denn die Beklagte sicherte bereits vom Wortlaut her nur zu, dass sie die
Voraussetzungen für den Bezug der begehrten Rente auf der Grundlage der ursprünglichen Antragstellung vom
7.7.2003 prüfen werde. Selbst wenn man von einer Zusicherung einer Leistung ausginge, könnte der Kläger daraus
keine Rechte herleiten, weil der Vorbehalt des § 34 Abs 3 des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB X) eingreift.
Danach ist die Behörde an die Zusicherung nicht mehr gebunden, wenn sich nach Abgabe der Erklärung die Sach-
und Rechtslage derart ändert, dass die Behörde bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung die
Zusicherung nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen. Dies war vorliegend durch
das RV-Nachhaltigkeitsgesetz der Fall.
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An der Verfassungsmäßigkeit der Regelung des § 236a SGB VI in der hier vorgenommenen Auslegung bestehen
keine Zweifel. Insbesondere ist der Gleichheitsgrundsatz nicht verletzt. Dadurch, dass auf den Beginn der Rente
abgestellt wird, die vom Antrag, dh vom Willen des Versicherten, abhängig ist, kann zwar der Anknüpfungspunkt für
den Beginn der Rente für schwerbehinderte Menschen unterschiedlich sein, je nach Zeitpunkt des Antrags. Dies ist
aber auch sonst allgemein beim Beginn einer Rente nach § 99 SGB VI der Fall. Darüber hinaus ist dieser Unterschied
idR nur gering, dh im Regelfall (dh bei vorheriger Antragstellung) entsteht der Anspruch nicht in dem Monat der
Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft, sondern im Folgemonat. Dass bei späterer Antragstellung nach
bereits länger erfolgter Anerkennung als schwerbehinderter Mensch die Rente gemäß § 99 Abs 1 Satz 2 SGB VI
bereits ab dem Monat des Antrags nach Anerkennung beginnt, begünstigt diesen Personenkreis, bei denen der
Rechtsverlust der verspäteten Antragstellung möglichst gering gehalten wird (aus "haushaltsrechtsrechtlichen"
Gründen aber - abgesehen von den Vorschriften der §§ 44 ff SGB X - keine Rentenleistung ohne Antrag ab Entstehen
der sonstigen Voraussetzungen möglich ist). Aus dieser Besserstellung der verspäteten Antragstellung kann aber
nicht eine Gleichbehandlung für den Regelfall der vorzeitigen Antragstellung verlangt werden. Denn bei der
verspäteten Antragstellung lagen alle Voraussetzungen zu Monatsbeginn - außer dem Antrag - bereits vor, während
dies in Fällen des § 99 Abs 1 Satz 1 SGB VI nicht der Fall war. Es wäre vielmehr ungerechtfertigt, bei Entstehen
eines Anspruchs im Laufe des Monats die Rente rückwirkend ab Monatsanfang zu bewilligen, dh für Zeiten, in denen
die Voraussetzungen insgesamt noch nicht vorlagen.
27
Gegen die Neuregelung des § 34 Abs 4 SGB VI bestehen ebenfalls keine verfassungsmäßigen Bedenken. Der Kläger
war durch die allgemeine Regelung des § 300 SGB VI in seinem Vertrauen ausreichend geschützt. Der Kläger hatte
am 9.7.2004 formal nicht alle Voraussetzungen für die Rente erfüllt, dies war vielmehr - wie oben dargelegt - erst ab
1.8.2004, dh nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung, der Fall. Er mag allerdings erwartet haben, ab 1.8.2004 eine
Rente für schwerbehinderte Menschen zu erhalten, weil er im Juli 2004 die sonstigen Voraussetzungen für diese
Rente erfüllte. Ein schützenswertes Vertrauen in diese Erwartung ist aber nicht erkennbar. Dabei kann
unberücksichtigt bleiben, dass ihm die Schwerbehinderteneigenschaft nicht bereits im Juli 2004, sondern erst -
rückwirkend - im Dezember 2004 zugesprochen wurde.
28
Denn eine verbotene Rückwirkung (s hierzu zB Senatsurteil vom 19.5.2004, BSGE 93, 15 = SozR 4-5050 § 22b Nr 3,
RdNr 38 ff) der Rechtsänderung durch die Neufassung des § 34 Abs 4 SGB VI ist auch dann nicht erkennbar, wenn
man auf den Zeitpunkt 9.7.2004 abstellt. Die geplante Änderung des § 34 Abs 4 SGB VI war vor der Feststellung der
Schwerbehinderteneigenschaft bekannt. Sie war bereits im Entwurf eines RV-Nachhaltigkeitsgesetzes vorgesehen,
der vom 9.12.2003 datiert (vgl BT-Drucks 15/2149); die zweite und dritte Lesung im Bundestag fand am 11.3.2004
statt (s Plenarprotokoll 15/97 S 8647 ff), die Zurückweisung des Einspruchs des Bundesrats erfolgte am 16.6.2004
(vgl BR-Drucks 376/04 (Beschluss)), dh jeweils vor der Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft zum 9.7.2004.
Nur die Ausfertigung und Verkündung erfolgten später, nämlich die Ausfertigung am 21.7.2004 und die Verkündung
am 26.7.2004 (BGBl I 1791).
29
Der Kläger bezieht sich zu Unrecht auf das Senatsurteil vom 8.9.2005 (BSG SozR 4-2600 § 101 Nr 2), dessen
Grundsätze er im vorliegenden Fall entsprechend angewendet sehen möchte. Nach diesem Urteil besteht auch nach
Inkrafttreten des RRErwerbG bei untervollschichtigem Leistungsvermögen Anspruch auf Gewährung befristeter
"Arbeitsmarktrente", wenn die gesetzlich bestimmten Voraussetzungen noch unter Geltung alten Rechts erfüllt waren,
die Rente wegen der Fälligkeitsbestimmung des § 101 Abs 1 SGB VI jedoch erst unter Geltung des neuen Rechts
begann. Im Gegensatz zur Auffassung des Klägers kann diese Entscheidung nicht entsprechend herangezogen
werden, weil es sich damals um eine unterschiedliche Fallkonstellation handelte.
30
In dem im Senatsurteil vom 8.9.2005 entschiedenen Fall bestand der Anspruch des Versicherten auf Rente bereits im
November 2000 und damit vor der Gesetzesänderung zum 1.1.2001, denn es waren alle Voraussetzungen des
Anspruchs noch unter Geltung des alten Rechts erfüllt; es fehlte allein die Fälligkeit. Vorliegend war das gerade nicht
der Fall, vielmehr fehlte es unter dem alten Rechtszustand an der Erfüllung aller Voraussetzungen für die begehrte
Rente. Die Voraussetzung des Vorliegens der Schwerbehinderteneigenschaft bei "Beginn der Rente" in § 236a SGB
VI war unter Geltung des alten Rechtszustands noch nicht erfüllt. Bei der Formulierung "Beginn der Rente" in dieser
Vorschrift handelt es sich - wie bereits ausgeführt - um eine Voraussetzung, die regelt, in welchem Zeitpunkt die
Schwerbehinderteneigenschaft vorliegen muss und damit nicht im eigentlichen Sinn um eine Fälligkeitsbestimmung.
Hieran ändert nichts, dass § 99 SGB VI, der regelt, ab wann die Rente zu leisten ist, eine derartige
Fälligkeitsbestimmung darstellt. In der og Entscheidung zu § 101 SGB VI ging es darum, ob ein Anspruch auf eine
(befristete) Rente bereits dann nach altem Recht entstanden war, wenn der Rentenbeginn gesetzlich erst zu einer Zeit
vorgesehen war, in dem die bisherige Regelung nicht mehr galt. Dass zu Beginn der Leistung noch die materiellen
Voraussetzungen der Leistung vorliegen mussten, war dort gerade nicht normiert. Vielmehr war in dem og Fall bereits
im November 2000 das Leistungsvermögen auf unterhalbschichtig herabgesunken, und es lagen alle sonstigen
Voraussetzungen für die "Arbeitsmarktrente" vor.
31
Eine andere Lösung als vom Senat im Urteil vom 8.9.2005 gefunden, wäre auch verfassungsrechtlich zumindest
bedenklich gewesen. Denn in dem Zeitpunkt, in dem der damalige Kläger bereits sämtliche Leistungsvoraussetzungen
für die im Juni 2001 beginnende Arbeitsmarktrente erfüllte (im November 2000), war das neue, ab 1.1.2001 geltende
Recht, dessen Voraussetzungen bei ihm nicht gegeben waren, im Gesetzgebungsverfahren noch nicht so weit
gediehen wie im vorliegenden Fall, selbst wenn man insoweit auf den 9.7.2004 abstellte. Der Kläger in dem am
8.9.2005 entschiedenen Fall konnte ab November 2000 nur noch sechs Stunden täglich arbeiten. Damals musste er
nicht mit der Gesetzesänderung zu seinen Ungunsten rechnen. Zwar datiert der Entwurf des RRErwerbG einen Monat
vorher, nämlich vom 9.10.2000 (vgl BT-Drucks 14/4230), die zweite und dritte Lesung (Gesetzesbeschluss) des
Bundestags erfolgten jedoch erst in dem Monat, in dem er die Voraussetzungen für die Arbeitsmarktrente bereits
erfüllt hatte, am 16.11.2000 (s Plenarprotokoll 14/133 S 12753 ff), und der Beschluss des Bundesrats, den
Vermittlungsausschuss nicht anzurufen, erging erst am 1.12.2000 (BR-Drucks 755/00); Ausfertigung und Verkündung
erfolgten am 20.12.2000 und 23.12.2000 (vgl BGBl I 1827).
32
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 SGG.