Urteil des BSG vom 13.03.2017

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BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 7.3.2007, B 12 KR 33/06 R
Krankenversicherung - Vereinheitlichung der Beitragsbemessungsgrenze in neuen und
alten Bundesländern zum 1.1.2001 ist verfassungsgemäß
Leitsätze
Die mit der Angleichung der Rechengrößen in den neuen und alten Bundesländern verbundene
Vereinheitlichung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung
zum 1.1.2001 ist mit dem Grundgesetz vereinbar (Anschluss an BSG vom 30.3.2000 - B 12
KR 13/99 R = SozR 3-2500 § 308 Nr 1).
Tatbestand
1 Die Beteiligten streiten über die Höhe der Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung und
zur sozialen Pflegeversicherung.
2 Die Klägerin steht seit 1993 als Richterin im Justizdienst des Landes Brandenburg. Sie ist in
dieser Eigenschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versicherungsfrei. Ihr
Monatsgehalt lag sowohl im Jahr 2000 als auch im Jahr 2001 über 6.525 DM (3.336,18 Euro).
Die Klägerin ist bei der beklagten Krankenkasse als freiwilliges Mitglied versichert. Bis zum
31. Dezember 2000 legte die Beklagte der Beitragsberechnung die
Beitragsbemessungsgrenze (BBG) der GKV zugrunde, die sich aus der in dem in Art 3 des
Einigungsvertrags (EinigVertr) genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) geltenden BBG der
gesetzlichen Rentenversicherung ergab und zuletzt jährlich 63.900 DM und monatlich 5.325
DM betrug.
3 Mit Bescheid vom 8. Dezember 2000 setzte die Beklagte für die Zeit ab 1. Januar 2001 den
Krankenversicherungsbeitrag auf 841,73 DM (430,37 Euro) und den
Pflegeversicherungsbeitrag auf 110,93 DM (56,72 Euro) fest. Hierzu führte sie aus, dass
bisher in der GKV unterschiedliche BBGen gegolten hätten, die in den neuen Bundesländern
bestehenden Sonderregelungen jedoch ab 1. Januar 2001 aufgehoben würden und
gesetzlich Krankenversicherte ab diesem Zeitpunkt Beiträge bundesweit nach einer
einheitlichen BBG in Höhe von jährlich 78.300 DM (40.034,15 Euro) bzw monatlich 6.525 DM
(3.336,18 Euro) zu zahlen hätten. Der monatliche Krankenversicherungsbeitrag der Klägerin
erhöhte sich dadurch um 154,80 DM (79,15 Euro), der Pflegeversicherungsbeitrag um 65,66
DM (33,57 Euro). Ihren im Wesentlichen damit begründeten Widerspruch, dass sie derzeit
noch geringere Bezüge als vergleichbare Richter in den alten Bundesländern erhalte, wies
die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16. September 2004 zurück.
4 Mit Urteil vom 15. September 2005 hat das Sozialgericht (SG) die hiergegen gerichtete Klage
abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hat das Landessozialgericht (LSG) Berlin-
Brandenburg mit Urteil vom 19. Mai 2006 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im
Wesentlichen ausgeführt: Die Entscheidung des Gesetzgebers, in der GKV die getrennten
Versicherungskreise Ost und West aufzuheben und eine einheitliche BBG vorzusehen,
erweise sich nicht als verfassungswidrig, verstoße insbesondere nicht gegen den
allgemeinen Gleichheitssatz. Der Gesetzgeber habe davon ausgehen dürfen, dass der
Personenkreis der gesetzlich Krankenversicherten ab 2001 einheitlich für ganz Deutschland
bestimmt werden könne. Dass das Lohnniveau in den neuen Bundesländern zu dieser Zeit
und später noch unter demjenigen der alten Bundesländer gelegen habe, lasse die Schaffung
einer einheitlichen Bemessungsgrenze nicht abstrakt sachwidrig erscheinen. Ohne
Bedeutung sei auch, dass in anderen Bereichen der Sozialversicherung noch zwischen Ost
und West differenziert werde. Was die Klägerin betreffe, so müsse sie nicht mehr Beiträge
entrichten als andere Personen mit gleichen Einnahmen. Art 3 Abs 1 des Grundgesetzes (GG)
gebiete nicht, innerhalb der Gruppe der freiwillig Krankenversicherten danach zu
unterscheiden, ob jemand Beitragszuschüsse erhalte oder nicht. Bei der erlaubten
typisierenden Betrachtung habe der Gesetzgeber auf die freiwillig krankenversicherten
Beamten und Richter nicht speziell Rücksicht nehmen müssen.
5 Mit der vom LSG zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie rügt
eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes. Die BBG sei im Jahr 2001 nicht auf
Westniveau angehoben, sondern auf ein bundeseinheitliches Niveau festgelegt worden.
Dadurch sei das verfügbare Nettoeinkommen vergleichbarer Personen in den alten
Bundesländern erhöht und in den neuen Bundesländern weiter abgesenkt worden mit der
Folge, dass zu Lasten von Personen in den neuen Bundesländern eine Verschärfung
eingetreten sei. Am Maßstab des Art 3 Abs 1 GG sei die Beibehaltung der bisherigen
Ungleichbehandlung über den 31. Dezember 2000 hinaus geboten. Das
Bundesverfassungsgericht (BVerfG) habe in seinem Beschluss zur "Ostbesoldung" vom 12.
Februar 2003 (2 BvL 3/00, BVerfGE 107, 218) festgestellt, dass die niedrigere Besoldung der
Beamten, Richter und Soldaten in den neuen Bundesländern noch nicht gegen den
allgemeinen Gleichheitssatz verstoße. Diese Entscheidung habe zur Folge, dass bei allen
einkommensabhängigen Sachverhalten weiterhin nur eine Ungleichbehandlung
verfassungsgemäß sei. Solange erhebliche Unterschiede zwischen den Bruttoeinkommen in
den neuen und alten Bundesländern bestünden, könne eine Gleichbehandlung hinsichtlich
der hiervon abhängigen Abgaben nicht gerechtfertigt sein. Entsprechend sei auch die
Schaffung einer einheitlichen BBG in der GKV noch nicht zulässig. Ein ökonomischer Grund
für die Einführung einer einheitlichen BBG sei nicht erkennbar. Der Gesetzgeber dürfe nicht
angleichen, solange er im Hinblick auf die für die Beitragsbemessungsgrundlage relevante
Tatsache, das Gesamtbruttoeinkommen, eine Angleichungswürdigkeit verneine.
6
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 19. Mai 2006 und das
Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 15. September 2005 aufzuheben und den
Bescheid der Beklagten vom 8. Dezember 2000 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 16. September 2004 insoweit aufzuheben, als darin
Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge nach einer höheren
Beitragsbemessungsgrenze als 65.700 DM jährlich (5.475 DM monatlich) festgesetzt
werden.
7
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
8
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Entscheidungsgründe
9 Die Revision der Klägerin ist im Wesentlichen unbegründet.
10 1. Gegenstand des Rechtsstreits ist der gegenüber der Klägerin ergangene Bescheid vom 8.
Dezember 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. September 2004
lediglich insoweit, als darin Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ab 1. Januar 2001
nach höheren beitragspflichtigen Einnahmen als 65.700 DM (33.591,88 Euro) jährlich bzw
5.475 DM (2.799,32 Euro) monatlich festgesetzt worden sind. Der Betrag von 65.700 DM
entspricht der fiktiven BBG im Beitrittsgebiet ohne die Rechtsangleichung zum 1. Januar
2001, nach der sich die Beiträge der Klägerin ab diesem Zeitpunkt sonst mindestens
bemessen würden und die die Klägerin ihrerseits als Bemessungsgrundlage zugrunde legt,
wenn sie begehrt, für die Beitragsberechnung ab 1. Januar 2001 "weiterhin von einer
Beitragsbemessungsgrenze Ost auszugehen". Ihr Klagebegehren kann die Klägerin dabei
auch mit der Teilanfechtungsklage erreichen. Soweit die Beklagte die Beiträge nach einer
die BBG von 65.700 DM jährlich nicht übersteigenden Grenze festgesetzt hat, ist dies von
der Klägerin nicht angefochten worden und ist deshalb Bestandskraft eingetreten.
11 2. Zu Unrecht hat das LSG die Berufung auch insoweit zurückgewiesen als das SG die
Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 8. Dezember 2000 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 16. September 2004 auch abgewiesen hat, soweit die
Festsetzung des Pflegeversicherungsbeitrags nach einem die fiktive BBG übersteigenden
Betrag angefochten war. In diesem Umfang sind die Bescheide rechtswidrig und waren die
vorinstanzlichen Urteile aufzuheben. Die beklagte Krankenkasse, die die angefochtenen
Bescheide allein erlassen hat, war für die Entscheidung über die Beitragshöhe in der
Pflegeversicherung bei der Klägerin sachlich nicht zuständig. Dies war vielmehr die
Pflegekasse. Eine Zuständigkeit der Krankenkasse als Einzugsstelle scheidet aus, weil die
Klägerin nicht versicherungspflichtig beschäftigt ist und daher
Gesamtsozialversicherungsbeiträge nicht zu entrichten sind (zum Ganzen: BSG, Urteile vom
6. November 1997, 12 RP 1/96, BSGE 81, 168, 169 f = SozR 3-3300 § 20 Nr 2 S 2 f, 12 RP
4/96, SozR 3-3300 § 55 Nr 1 S 2, und 12 RP 1/97, BSGE 81, 177, 178 = SozR 3-3300 § 55
Nr 2 S 8 f; ferner Urteil vom 3. September 1998, B 12 KR 23/97 R, SozR 3-3300 § 20 Nr 5 S
22). Die fehlende Zuständigkeit der Beklagten ist auch bei einer betragsmäßig begrenzten
Teilanfechtung zu beachten.
12 3. Im Übrigen ist die Revision unbegründet. Die Beklagte hat die Höhe des von der Klägerin
zur freiwilligen Krankenversicherung ab 1. Januar 2001 zu zahlenden Beitrags richtig
ermittelt. Die Beiträge der Klägerin zur freiwilligen Krankenversicherung sind seit diesem
Zeitpunkt nicht mehr nach einer im Beitrittsgebiet geltenden niedrigeren BBG (BBG-Ost),
sondern nach einer im Beitrittsgebiet und in den alten Bundesländern einheitlich geltenden
höheren BBG zu berechnen.
13 a) Bis zum 31. Dezember 2000 galten für das Beitrittsgebiet und die alten Bundesländer
unterschiedliche Rechengrößen, darunter auch unterschiedliche BBGen in der GKV. Das
beruhte auf dem mit dem EinigVertr geschaffenen Übergangsrecht zur Einführung des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) im
Beitrittsgebiet (vgl im Einzelnen Urteil des Senats vom 30. März 2000, B 12 KR 13/99 R,
SozR 3-2500 § 308 Nr 1 S 3 f). Das Übergangsrecht trug im Bereich der Finanzierung der
GKV den unterschiedlichen wirtschaftlichen Verhältnissen im Beitrittsgebiet und in den alten
Bundesländern Rechnung. Es sah hinsichtlich der Einnahmen und Ausgaben der
Krankenkassen eine Trennung der Rechtskreise des Beitrittsgebiets und der alten
Bundesländer vor und regelte die grundsätzlich getrennte Finanzierung der GKV in beiden
Teilen Deutschlands. Dementsprechend schrieb § 313 SGB V in seiner bis zum 31.
Dezember 2000 geltenden Fassung (§ 313 SGB V aF) für bundesweit zuständige
Krankenkassen in Absatz 1 die getrennte Haushaltsplanung, die getrennte
Rechnungslegung und grundsätzlich auch die getrennte Finanzierung der Ost- und
Westbereiche vor. Nach Absatz 10 des § 313 SGB V aF waren Finanzausgleiche
grundsätzlich für das Beitrittsgebiet getrennt durchzuführen, wobei kassenartinterne
Finanzausgleiche und Finanzhilfen ab 1998 zugelassen wurden. Besondere
Überleitungsregelungen galten bis zum 31. Dezember 2000 außerdem im Leistungsrecht (§
310 SGB V) und im Recht der Leistungserbringung (§ 311 ff SGB V < vgl hierzu ausführlich
Urteil vom 30. März 2000, aaO, S 4 >). Den durch die Herstellung der deutschen Einheit
gegebenen besonderen Verhältnissen wurde in der GKV ferner durch eine niedrigere
Versicherungspflichtgrenze und damit auch durch eine niedrigere BBG im Beitrittsgebiet
Rechnung getragen. So bestimmte § 309 Abs 1 SGB V in seiner bis zum 31. Dezember 2000
geltenden Fassung (§ 309 Abs 1 SGB V aF) für das Beitrittsgebiet, dass die für die
Pflichtversicherung maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs 1 Nr 1 SGB V
aus der im Beitrittsgebiet geltenden, in § 275a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch -
Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) geregelten und auf das geringere Lohnniveau im
Beitrittsgebiet bezogenen BBG der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten zu
errechnen war. Demgegenüber wurde die Versicherungspflichtgrenze in der GKV in den
alten Bundesländern aus der dort geltenden BBG der Rentenversicherung ermittelt. Sie
bestimmte sich nach § 159 SGB VI und trug dem höheren Lohnniveau in den alten
Bundesländern Rechnung. Was die BBG in der GKV betrifft, so ordnete Absatz 2 Satz 1 des
§ 313 SGB V aF an, dass bei Anwendung des § 223 Abs 3 SGB V die für das Beitrittsgebiet
festgesetzte BBG zugrunde zu legen sei. Damit galt im Beitrittsgebiet und insoweit für die
Klägerin - wegen ihrer Anknüpfung an die BBG in der Rentenversicherung - auch eine
niedrigere BBG in der GKV. Sie betrug am 1. Januar 1991 jährlich 27.000 DM = monatlich
2.250 DM (alte Bundesländer: jährlich 58.500 DM = monatlich 4.875 DM), am 1. Januar 1995
jährlich 57.600 DM = monatlich 4.800 DM (alte Bundesländer: jährlich 70.200 DM =
monatlich 5.850 DM) und am 1. Januar 2000 jährlich 63.900 DM = monatlich 5.325 DM (alte
Bundesländer: jährlich 77.400 DM = monatlich 6.450 DM). Diese niedrigere BBG im
Beitrittsgebiet galt auch für freiwillig Krankenversicherte wie die Klägerin, deren Einnahmen
nach § 240 Abs 2 Satz 2 und § 223 Abs 3 SGB V in der seinerzeit maßgeblichen Fassung
und § 19 Abs 5 der Satzung der Beklagten nur in dieser Höhe der Beitragspflicht unterlagen.
14 b) Im Zuge der sog Gesundheitsreform 2000 wurden die Rechengrößen im Beitrittsgebiet
und in den alten Bundesländern vereinheitlicht. Durch das Gesetz zur Rechtsangleichung in
der gesetzlichen Krankenversicherung vom 22. Dezember 1999 (GKVAnglG; BGBl I S 2657)
wurde § 313 Abs 2 SGB V mit Wirkung vom 1. Januar 2001 aufgehoben (Art 1 Nr 1). Mit
Wirkung vom gleichen Tag wurde § 309 SGB V aF geändert und Absatz 1 neu gefasst (Art 1
Nr 2a). Nach Absatz 1 Nr 2 (im Folgenden: § 309 Abs 1 SGB V nF) gilt nunmehr, soweit
Vorschriften des SGB V an die BBG in der Rentenversicherung der Arbeiter und
Angestellten anknüpfen, die BBG nach § 159 SGB VI auch im Beitrittsgebiet. Für die BBG in
der GKV folgt daraus, dass ab 1. Januar 2001 im ganzen Bundesgebiet einheitlich nur noch
eine BBG gilt und von diesem Zeitpunkt ab bei im Beitrittsgebiet Versicherten wie der
Klägerin Arbeitsentgelt bzw Einnahmen in der GKV bis zu dieser einheitlichen BBG - und
nicht mehr bis zu einer niedrigeren BBG-Ost - der Beitragspflicht unterliegt bzw unterliegen.
15 Die Beitragsfestsetzung der Beklagten entspricht der dargelegten einfachgesetzlichen
Rechtslage in der GKV, wie sie seit dem 1. Januar 2001 besteht. Gegen die von der
Beklagten vorgenommene rechnerische Ermittlung der Höhe des
Krankenversicherungsbeitrags in Anwendung der vereinheitlichten BBG hat die Klägerin
Einwendungen nicht erhoben.
16 Der Senat konnte sich nicht davon überzeugen, dass § 309 Abs 1 SGB V nF, soweit er
bewirkt, dass in der GKV ab 1. Januar 2001 bundesweit eine einheitliche BBG gilt,
verfassungswidrig ist.
17 aa) Eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art 3 Abs 1 GG ist nicht
ersichtlich.
18 Der allgemeine Gleichheitssatz ist verletzt, wenn die gleiche oder ungleiche Behandlung der
geregelten Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen, und
mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar
ist. Der Gleichheitssatz verlangt, dass eine vom Gesetz vorgenommene gleiche Behandlung
von Personengruppen sich - sachbereichsbezogen - auf einen vernünftigen oder sonstwie
einleuchtenden Grund von hinreichendem Gewicht zurückführen lässt (vgl BVerfG,
Beschluss vom 9. Dezember 2003, 1 BvR 558/99, BVerfGE 109, 96, 123 mwN = SozR 4-
5868 § 1 Nr 2 RdNr 69). Dabei ist es grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, diejenigen
Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft. Ob diese Auswahl
sachgerecht ist, lässt sich nicht abstrakt und allgemein feststellen.
19 Danach steht die Entscheidung des Gesetzgebers, die BBGen in der GKV zu
vereinheitlichen, mit dem allgemeinen Gleichheitssatz in Einklang. Die Revision geht
zunächst unzutreffend davon aus, dass die Klägerin durch die Regelung im GKVAnglG
gegenüber Richtern in den alten Bundesländern, die sich "in vergleichbarer Situation"
befinden, benachteiligt wird. Soweit sie in diesem Zusammenhang darlegt, dass Richter in
den alten Bundesländern einerseits höhere Bruttobezüge erhalten und ihnen andererseits
nach Abzug von Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung in gleicher Höhe ein
höheres Nettoeinkommen verbleibt, ist diese Schlechterstellung allein im Besoldungsrecht
begründet und beruht auf deren besoldungsrechtlicher Ungleichbehandlung. Durch die
Vereinheitlichung der BBGen wird die Klägerin seit dem 1. Januar 2001 beitragsrechtlich
ebenso belastet wie jemand in den alten Bundesländern, der ein gleich hohes Arbeitsentgelt
erhält, sodass Folge der Neuregelung sozialversicherungsrechtlich eine Gleichbehandlung
ist. Soweit die Besoldung der Klägerin aufgrund der Neuregelung ab 1. Januar 2001 in
gleicher Höhe der Beitragspflicht in der GKV unterliegt wie ein entsprechendes
Arbeitsentgelt oder eine entsprechende Besoldung in den alten Bundesländern, ist diese
Gleichbehandlung durch sachliche Gründe gerechtfertigt. Solche Gründe ergeben sich aus
der parallel vorgenommenen, weitgehenden Aufhebung der Rechtskreistrennung im Bereich
der Krankenkassenausgaben.
20 Das GKVAnglG steht in engem Zusammenhang mit dem Gesetz zur Reform der
gesetzlichen Krankenversicherung ab dem Jahr 2000 vom 22. Dezember 1999 (GKV-
Gesundheitsreformgesetz 2000; BGBl I S 2626). Es enthält die Regelungen aus dem Entwurf
eines GKV-Gesundheitsreformgesetzes 2000 (vgl BT-Drucks 14/1245), die auf Empfehlung
des Vermittlungsausschusses (vgl BT-Drucks 14/2369) vom Deutschen Bundestag im
Hinblick auf die Notwendigkeit einer Beteiligung des Bundesrates von diesem Entwurf
abgespalten und in dem Entwurf eines GKVAnglG zusammengefasst wurden. Der
ursprüngliche Entwurf des GKV-Gesundheitsreformgesetzes 2000 hatte allerdings lediglich
eine Vereinheitlichung im Leistungserbringungsrecht durch die Aufhebung der getrennten
Anwendung des Grundsatzes der Beitragssatzstabilität für das Beitrittsgebiet und die alten
Bundesländer vorgesehen. Dies sollte die Krankenkassenausgaben im Beitrittsgebiet von
der dortigen Lohnentwicklung entkoppeln. Nachdem während des ersten Durchgangs im
Bundesrat Forderungen nach einer Aufhebung der getrennten Rechtskreise auch auf der
Einnahmenseite (Abschaffung der "Sozialmauer") und nach Einführung eines
gesamtdeutschen Risikostrukturausgleichs erhoben worden waren (vgl die Erklärungen von
Ministerpräsident Dr. Höppner/Sachsen-Anhalt und Minister Dr. Bräutigam/Brandenburg in
der 742. Sitzung des Bundesrates am 24. September 1999, Plenarprotokoll S 349 ff), hatte
der Ausschuss für Gesundheit (14. Ausschuss) des Deutschen Bundestages neben
Regelungen zur stufenweisen Einführung eines vollständigen rechtskreisübergreifenden
Risikostrukturausgleichs eine Änderung des § 309 Abs 1 SGB V aF mit dem Ziel empfohlen,
ab 2001 die für die alten Bundesländer festgelegten Rechengrößen in der GKV einheitlich
im ganzen Bundesgebiet zur Geltung zu bringen und die Rechtskreistrennung auf der
Finanzierungsseite zu beseitigen (Beschlussempfehlung und Bericht des 14. Ausschusses,
BT-Drucks 14/1977 S 101 f, 182). Dieser Änderungsvorschlag zu § 309 Abs 1 SGB V aF hat
nahezu unverändert Eingang in den Entwurf des GKV-Gesundheitsreformgesetzes 2000 und
später - nach Aufteilung des Gesetzentwurfs - in den Entwurf des GKVAnglG gefunden. Er ist
in seiner Entwurfsfassung Gesetz geworden und wird im GKVAnglG durch die Aufhebung
der beitragsrechtlichen Bestimmungen des Absatz 2 des § 313 SGB V aF flankiert. Um die
unterschiedlichen Niveaus beitragspflichtiger Einnahmen im Beitrittsgebiet und in den alten
Bundesländern schrittweise auszugleichen, ist im GKVAnglG außerdem der Vorschlag des
14. Ausschusses umgesetzt worden, Grundlagen für einen gestuften gesamtdeutschen
Risikostrukturausgleich zu schaffen (Art 1 Nr 4). Der Gesetzgeber hat mit dem GKV-
Gesundheitsreformgesetz 2000 und dem GKVAnglG im Ergebnis nicht nur die für das
Beitrittsgebiet bestehenden Sonderregelungen zum Recht der Leistungserbringung (§§ 311
ff SGB V), sondern - abweichend vom ursprünglichen Gesetzentwurf - auch diejenigen zum
Leistungsrecht (§ 310 SGB V) mit Wirkung vom 1. Januar 2000 bzw 1. Januar 2001
weitgehend aufgehoben und insoweit die Trennung der Rechtskreise im Bereich der
Krankenkassenausgaben nahezu beseitigt. Wenn er in diesem Zusammenhang auch die
Überleitungsregelungen zur Finanzierung der GKV aufhebt und den Krankenkassen durch
Angleichung der bis zum 31. Dezember 2000 bestehenden unterschiedlichen BBGen
ebenso wie durch die stufenweise Einführung eines vollständigen rechtskreisübergreifenden
Risikostrukturausgleichs die zur Deckung der auftretenden Ausgabenmehrbelastungen
notwendigen Mehreinnahmen zu verschaffen versucht, ist das am Maßstab des Art 3 Abs 1
GG nicht zu beanstanden. Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 30. März 2000 (SozR
3-2500 § 308 Nr 1 S 6), das die Vereinheitlichung der BBGen in der GKV zum 1. Januar
1995 im Land Berlin zum Gegenstand hatte, darauf hingewiesen, dass den aus Anlass der
Herstellung der Einheit Deutschlands geschaffenen Überleitungsregelungen, soweit sie die
Leistungen und deren Vergütung sowie die Finanzierung der GKV betreffen, schon bei ihrer
Einführung anhaftete, dass sie aufgehoben würden, sobald nach Einschätzung des
Gesetzgebers eine hinreichende Angleichung der wirtschaftlichen Verhältnisse im
Beitrittsgebiet an die in den alten Bundesländern erfolgt ist. Er hat weiter ausgeführt, dass
die Rechtsvereinheitlichung dabei nicht nur als Reaktion auf die Angleichung der
tatsächlichen Verhältnisse zulässig sein, sondern auch selbst deren Angleichung fördern
kann. Soweit die Revision hiergegen einwendet, dass das Recht im Rahmen einer vom
Gesetzgeber gewollten Rechtsangleichung noch bestehende unterschiedliche Verhältnisse
nicht einfach angleichen dürfe und eine Rechtsangleichung ohne weitgehende Annäherung
der Verhältnisse eine "Überstülpung des Rechts und damit Willkür" bedeute, vermag ihr der
Senat nicht zu folgen. Die Revision übersieht hierbei zunächst, dass mit den wirtschaftlichen
Verhältnissen, die angeglichen werden sollen, vor allem auch jene der im Beitrittsgebiet
zuständigen Krankenkassen gemeint waren. Entsprechend war dieses Kriterium allein in
solchen Überleitungsregelungen enthalten, die sich mit den Beziehungen der
Krankenkassen zu den Leistungserbringern (vgl § 311 Abs 1 Buchst c SGB V) und deren
Finanzierung (vgl § 313 Abs 1 SGB V) befassten. Mit den Überleitungsregelungen sollte
nicht nur den unterschiedlichen Einkommens-, sondern auch den unterschiedlichen
Versorgungsstrukturen im Beitrittsgebiet, also auch den unterschiedlichen wirtschaftlichen
Rahmenbedingungen für die Krankenkassen Rechnung getragen werden. Mit der
Aufhebung der Rechtskreistrennung im Bereich der Krankenkassenausgaben hat der
Gesetzgeber rechtlich auf die wirtschaftliche Situation der im Beitrittsgebiet zuständigen
Krankenkassen Einfluss genommen und diese verschärft. Dem dadurch hervorgerufenen
Kompensationsbedarf auf der Einnahmenseite ist er mit der Aufhebung der getrennten
Rechtskreise im Bereich der Finanzierung begegnet. Die Revision verkennt außerdem, dass
in der Frage, wann eine Angleichung der wirtschaftlichen Verhältnisse erreicht ist und
welche Umstände für die Beurteilung einer solchen Entwicklung heranzuziehen sind, eine
Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers besteht, dessen Wertungen im Hinblick auf den
allgemeinen Gleichheitssatz nur einer eingeschränkten verfassungsgerichtlichen Kontrolle
unterliegen (vgl BVerfG, Urteil vom 23. Januar 1990, 1 BvL 44/86 ua, BVerfGE 81, 156, 205 f,
unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 6. Oktober 1987, 1 BvR 1086/82 ua, BVerfGE 77,
84, 106).
21 Die Erhöhung der Krankenversicherungsbeiträge, gegen die sich die Klägerin wendet, ist als
Folge der Einführung einer bundesweit einheitlichen BBG auch beitragsrechtlich
angemessen. Seit dem 1. Januar 2001 tragen die im Beitrittsgebiet und in den alten
Bundesländern Versicherten mit einem gleich hohen Prozentsatz der beitragspflichtigen
Einnahmen zur Finanzierung der GKV bei. Entgegen der von der Revision vertretenen
Auffassung muss sich die Klägerin als Richterin hierbei mit anderen Krankenversicherten im
Beitrittsgebiet und in den alten Bundesländern, die ein gleich hohes Arbeitsentgelt beziehen,
vergleichen lassen. Darauf, dass ihre Besoldung nach wie vor einigungsbedingt abgesenkt
ist, kommt es nicht an. Zum einen wurzeln hieraus folgende, von der Revision behauptete
Nachteile bei der Beitragsbemessung im Besoldungsrecht und nicht im
Sozialversicherungsrecht (siehe oben unter aa). Zum anderen ist die Art der Beschäftigung,
für die das Arbeitsentgelt gezahlt wird, beitragsrechtlich unerheblich, ebenso, ob für
gleichartige Tätigkeiten gleich hohe oder unterschiedlich hohe Arbeitsentgelte gezahlt
werden (vgl Urteil des Senats vom 30. März 2000, SozR 3-2500 § 308 Nr 1 S 7). Die
Auswirkungen der Vereinheitlichung der BBGen für die im Beitrittsgebiet Versicherten waren
außerdem nicht mehr besonders intensiv. Die BBG-Ost hatte sich seit 1991 um etwa 145 vH
erhöht, während für die in den alten Bundesländern geltende BBG im gleichen Zeitraum nur
eine Steigerung von etwa 34 vH zu verzeichnen war. Die Werte für das Beitrittsgebiet haben
sich von ursprünglich etwa 46 vH des Westwertes auf am 1. Januar 2000 etwa 83 vH des
Westwertes erhöht (vgl hierzu im Einzelnen Krauskopf, in: Krauskopf, Soziale
Krankenversicherung/Pflegeversicherung, Kommentar Stand Mai 2006, § 313 SGB V RdNr
3).
22 Ohne Erfolg wendet die Revision ein, für die Vereinheitlichung der BBGen in der GKV sei
ein ökonomischer Grund nicht vorhanden. Soweit sie hierzu auf fortbestehende
Modifizierungen verweist, die für das Beitrittsgebiet im Leistungs- und
Leistungserbringungsrecht gelten, und hieraus auf eine nach wie vor unterschiedliche
Ausgabensituation im Beitrittsgebiet und in den alten Bundesländern schließt, erkennt sie
nicht, dass der Gesetzgeber bis zur Grenze evidenter Sachwidrigkeit frei bestimmen kann,
wann und wodurch der beschränkten Wirtschaftskraft im Beitrittsgebiet zuständiger
Krankenkassen durch Maßnahmen auf der Einnahmenseite Rechnung zu tragen ist (siehe
oben unter aa). Darüber hinaus ist die Vereinheitlichung der BBGen auch nicht, wie sie
meint, von vornherein ungeeignet, die "Finanzlage der Krankenkassen" zu verbessern.
Zutreffend weist die Revision allerdings darauf hin, dass die "vereinheitlichte" BBG an die
bundeseinheitliche Einkommensentwicklung anknüpft, während das durchschnittliche
Einkommensniveau für die ursprünglich im Beitrittsgebiet und in den alten Bundesländern
geltenden BBGen jeweils nach Rechtskreisen getrennt ermittelt wurde. Indessen folgt daraus
keine geringere Beitragsbelastung in den alten Bundesländern Versicherter mit der Folge,
dass der mit der Rechtsangleichung beabsichtigte Einnahmeeffekt dadurch -
verfassungsrechtlich relevant - minimiert wäre. Zum einen übersieht die Revision nämlich,
dass sich die BBG in der GKV mit der Vereinheitlichung auch für Versicherte in den alten
Bundesländern erhöht hat und zwar im gleichen Verhältnis, in dem sie in den Jahren zuvor
angestiegen war. Zum anderen hat der Gesetzgeber mit der Angleichung der BBG-Ost
besonders leistungsfähige Versicherte im Beitrittsgebiet entsprechend ihrer wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit zur solidarischen Finanzierung der GKV herangezogen und dadurch
deren Finanzvolumen vergrößert. Der von der Klägerin repräsentierte Personenkreis war
bisher nämlich im Umfang der Differenz zwischen den unterschiedlichen BBGen von einer
Beitragsbelastung seines Arbeitsentgelts verschont geblieben, obwohl gerade dieser
Personenkreis maßgeblich zu einem sozialen Ausgleich in der GKV beizutragen in der Lage
war.
23 Entgegen der von der Revision vertretenen Auffassung war die Beibehaltung der bisherigen
beitragsrechtlichen Privilegierung nicht im Hinblick auf den Beschluss des BVerfG zur
"Ostbesoldung" geboten. In diesem Beschluss vom 12. Februar 2003 hat das BVerfG
entschieden, dass eine niedrigere Besoldung für Beamte, Richter und Soldaten in den
neuen Ländern im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz derzeit noch gerechtfertigt ist, weil
sich dort die wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse noch immer deutlich von denen
im gesamten übrigen Bundesgebiet unterscheiden und diese Unterschiede noch auf die
besondere Ausnahmesituation der Wiedervereinigung und der mit ihr zu bewältigenden
transformatorischen Gesamtaufgaben des Staates zurückgeführt werden können ... (BVerfGE
107, 243). Dem von der Revision hieraus gezogenen Schluss, dass bei
"einkommensabhängigen Sachverhalten" deshalb jeweils auch nur eine
Ungleichbehandlung verfassungsgemäß sein könne, folgt der Senat nicht. Ob und wie lange
aus der Sicht des Verfassungsrechts für gleichartige Tätigkeiten unterschiedlich hohe
Arbeitsentgelte gezahlt werden dürfen, ist beitragsrechtlich ohne Bedeutung (siehe oben
unter aa).
24 Zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung veranlasst weiter das Vorbringen der Revision, in
"anderen Sparten der Sozialversicherung" werde hinsichtlich der BBG weiterhin nach alten
Bundesländern und dem Beitrittsgebiet differenziert. Tatsächlich verblieb es im Jahre 2001
und verbleibt es weiterhin in der gesetzlichen Rentenversicherung und demzufolge auch in
der Arbeitslosenversicherung bei der Rechtskreistrennung mit der Folge unterschiedlicher
Rechengrößen. Bereits mit seinem Urteil vom 30. März 2000 hat der Senat allerdings auf die
grundsätzliche Eigenständigkeit der BBG in der GKV hingewiesen und ausgeführt, dass es
einen verfassungsrechtlichen oder gewohnheitsrechtlichen Grundsatz des Inhalts, dass für
den einzelnen Versicherten die BBG der GKV zur BBG der gesetzlichen
Rentenversicherung in einem bestimmten Verhältnis stehen müsse, nicht gibt (SozR 3-2500
§ 308 Nr 1 S 7 f).
25 Schließlich war der Gesetzgeber am Maßstab des Art 3 Abs 1 GG nicht zur Rücksichtnahme
darauf verpflichtet, dass die Klägerin als Richterin von ihrem Dienstherrn keinen Zuschuss
zu den Ausgaben für ihre freiwillige Krankenversicherung erhält. Dieser Umstand ist im
Dienstverhältnis und den es regelnden Vorschriften begründet und durfte vom Gesetzgeber
im Hinblick auf die kleine Zahl der insoweit Betroffenen und darauf, dass die dadurch
entstehenden Härten nicht besonders schwer wiegen und nur unter Schwierigkeiten
vermeidbar gewesen wären (vgl insoweit zur stRspr des BVerfG zuletzt BVerfG, Beschluss
vom 23. Juni 2004, 1 BvL 3/98 ua, BVerfGE 111, 115, 137 = SozR 4-8570 § 6 Nr 3 RdNr 39)
zulässigerweise generalisierend vernachlässigt werden.
26 bb) Das Eigentumsgrundrecht des Art 14 GG wird durch die durch § 309 Abs 1 SGB V nF
bewirkte Angleichung der BBGen in der GKV nicht verletzt. Die damit einhergehende
Schmälerung des Vermögens der Klägerin wird vom Schutzbereich des Art 14 Abs 1 GG
nicht erfasst, soweit es dadurch nicht zu einer grundlegenden Beeinträchtigung der
Vermögensverhältnisse kommt (vgl BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 1990, 2 BvL 12/88 ua,
BVerfGE 82, 159, 190; im Ausgangspunkt ebenso BVerfG, Beschluss vom 18. Januar 2006,
2 BvR 2194/99, BVerfGE 115, 97, 113). Eine solche Gefahr sieht der Senat bei der Erhebung
von Krankenversicherungsbeiträgen nach der ab 1. Januar 2001 vereinheitlichten BBG nicht.
27 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz.