Urteil des BSG vom 14.02.2001
BSG: werkstatt, krankengeld, arbeitsentgelt, versicherungspflicht, arbeitsunfähigkeit, arbeitsmarkt, behinderter, behinderung, behandlung, rehabilitation
Bundessozialgericht
Urteil vom 14.02.2001
Sozialgericht Stuttgart
Landessozialgericht Baden-Württemberg
Bundessozialgericht B 1 KR 1/00 R
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 3. Dezember 1999 wird
zurückgewiesen. Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I
Der klagende Landeswohlfahrtsverband begehrt von der beklagten Krankenkasse die Erstattung von Kosten, die er als
überörtlicher Träger der Sozialhilfe im Zusammenhang mit einem Arbeitstraining des Beigeladenen in einer Werkstatt
für Behinderte aufgewendet hat.
Der 1969 geborene Beigeladene, der bei der Beklagten krankenversichert ist, leidet an einer paranoid
halluzinatorischen Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis. Er ist durch die Krankheit in seiner psychischen
Belastbarkeit stark eingeschränkt und auf fremde Betreuung angewiesen. Im September 1994 wurde er in eine
Rehabilitationseinrichtung in Stuttgart mit dem Ziel aufgenommen, durch ein Arbeitstraining in der dortigen Werkstatt
für Behinderte die Voraussetzungen für eine berufliche und soziale Eingliederung zu schaffen. Die zunächst auf ein
Jahr befristete und später bis Januar 1997 verlängerte Maßnahme im Eingangsverfahren und im
Arbeitstrainingsbereich der Werkstatt wurde von der Bundesanstalt für Arbeit als berufliche Bildungsmaßnahme
gefördert; neben den Maßnahmekosten zahlte das Arbeitsamt ein Ausbildungsgeld von DM 95 (ab September 1995
DM 115) monatlich. Die Unterbringungskosten in dem der Werkstatt angeschlossenen Wohnheim trug der Kläger;
dieser gewährte dem Beigeladenen außerdem einen monatlichen Barbetrag, den er in Abhängigkeit von der Höhe des
Ausbildungsgeldes auf DM 149 (ab September 1995 DM 137) monatlich festsetzte.
Ab 17. August 1995 befand sich der Beigeladene wegen einer akuten Dekompensation seiner Psychose in stationärer
Behandlung. Die Trainingsmaßnahme wurde wegen der nicht absehbaren Dauer der Erkrankung am 24. September
1995 abgebrochen und nach der Krankenhausentlassung am 6. Februar 1996 wieder aufgenommen. In der
Zwischenzeit vom 25. September 1995 bis 5. Februar 1996 erhielt der Beigeladene kein Ausbildungsgeld. Der Kläger
gewährte für diese Zeit den vollen Barbetrag von DM 158 monatlich; außerdem zahlte er, um dem Beigeladenen
seinen Wohnheimplatz bis zur Rückkehr freizuhalten, an die Behinderteneinrichtung ein Bettengeld, welches sich
anfangs auf DM 109,60 und ab November 1995 auf DM 110,40 kalendertäglich belief. Im Hinblick auf diese
Aufwendungen machte er gegenüber der Beklagten einen Erstattungsanspruch geltend, den er damit begründete, daß
dem Beigeladenen für die Zeit vom 25. September 1995 bis 5. Februar 1996 Krankengeld anstelle des zuvor
bezogenen Ausbildungsgeldes zustehe. Mit dem Krankengeld habe der Beigeladene zu den Kosten der Sozialhilfe
beizutragen, so daß der entsprechende Betrag von DM 513,22 (ein Dreißigstel von DM 115 für 134 Tage) an ihn, den
Kläger, auszuzahlen sei.
Die Beklagte lehnte eine Erstattung ab, weil ein Krankengeldanspruch nicht bestehe. Sozialgericht (SG) und
Landessozialgericht (LSG) haben sich mit unterschiedlicher Begründung dieser Auffassung angeschlossen und die
Zahlungsklage abgewiesen. Während das SG argumentiert hat, das vom Arbeitsamt bezogene Ausbildungsgeld sei
kein zu ersetzendes Arbeitsentgelt iS des § 14 Abs 1 iVm § 7 Abs 1 und 2 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV),
hat das LSG die Ausschlußvorschrift des § 44 Abs 1 Satz 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) für einschlägig
gehalten. Bei Werkstätten für Behinderte müsse, was den Krankenversicherungsschutz der dort Beschäftigten
angehe, zwischen der Tätigkeit im Arbeitstrainingsbereich und der Tätigkeit im Arbeitsbereich unterschieden werden.
Nur die letztere löse eine Versicherungspflicht nach § 5 Abs 1 Nr 7 SGB V aus, wohingegen die im
Arbeitstrainingsbereich Beschäftigten wie andere Rehabilitanden nach § 5 Abs 1 Nr 6 SGB V versichert seien und
damit keinen Anspruch auf Krankengeld hätten. Aber auch wenn man mit dem Kläger davon ausgehe, daß der
Beigeladene nach § 5 Abs 1 Nr 7 SGB V versichert gewesen sei, ändere sich nichts. In diesem Fall müsse die
Ausschlußregelung des § 44 Abs 1 Satz 2 SGB V auf den genannten Personenkreis analog angewandt werden, denn
es gebe keinen sachlichen Grund, Rehabilitanden hinsichtlich des Anspruchs auf Krankengeld unterschiedlich zu
behandeln, je nachdem, ob die berufliche Rehabilitation in einer herkömmlichen Bildungseinrichtung oder unter den
besonderen Bedingungen einer Werkstatt für Behinderte durchgeführt werde.
Mit der Revision rügt der Kläger eine Verletzung des § 44 Abs 1 SGB V. Für die Krankenversicherung der in
anerkannten Werkstätten tätigen Behinderten enthalte das Gesetz in § 5 Abs 1 Nr 7 SGB V eine abschließende
Sonderregelung, die auch diejenigen Personen erfasse, die im Arbeitstrainingsbereich einer Werkstatt ausgebildet
werden. Die nach § 5 Abs 1 Nr 7 SGB V versicherten Behinderten habe der Gesetzgeber bewußt nicht vom
Krankengeldbezug ausgeschlossen. Die vom Berufungsgericht unterstellte Gesetzeslücke bestehe nicht, so daß für
eine analoge Anwendung des § 44 Abs 1 Satz 2 SGB V kein Raum sei. Der Krankengeldanspruch könne auch nicht
mit der Begründung verneint werden, daß das von der Arbeitsverwaltung gezahlte Ausbildungsgeld kein Arbeitsentgelt
sei. Der Sozialversicherungsschutz der in einer Werkstatt für Behinderte Beschäftigten könne, wenn er nicht
leerlaufen solle, weder an ein reguläres Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis noch an ein (leistungsgerechtes) Entgelt
gebunden sein.
Der Kläger beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 3. Dezember 1999 und des Sozialgerichts Stuttgart
vom 30. Oktober 1997 aufzuheben und die Beklagte zur Zahlung von DM 513,22 nebst 4 % Zinsen hieraus seit 1.
August 1996 zu verurteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung.
Der Beigeladene hat keine Anträge gestellt und sich nicht zur Sache geäußert.
II
Die Revision des Klägers ist nicht begründet.
Der geltend gemachte Erstattungsanspruch aus § 104 Abs 1 Satz 4 iVm Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch
bestünde nur, wenn der Beigeladene für die Zeit der stationären Behandlung Krankengeld zu beanspruchen und dieses
gemäß § 43 Abs 1 Satz 2 Bundessozialhilfegesetz als Beitrag zu den Kosten der ihm vom Kläger gewährten
Eingliederungshilfe einzusetzen hätte. Das ist jedoch nicht der Fall, denn dem Beigeladenen steht entgegen der
Ansicht des Klägers kein Krankengeld zu.
Die in § 44 Abs 1 Satz 1 SGB V geregelten Grundvoraussetzungen für diese Leistung sind allerdings erfüllt. Danach
erhalten Versicherte ua Krankengeld, wenn sie wie der Beigeladene auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem
Krankenhaus behandelt werden. Der Anspruch ist hier auch nicht nach § 44 Abs 1 Satz 2 SGB V ausgeschlossen,
denn zu den in dieser Vorschrift genannten Personengruppen, deren Versicherung kraft Gesetzes von vornherein
keinen Anspruch auf Krankengeld umfaßt, gehört der Beigeladene nicht. Die anderslautende Rechtsansicht des
Berufungsgerichts teilt der Senat nicht.
Keinen Anspruch auf Krankengeld haben gemäß § 44 Abs 1 Satz 2 SGB V die nach § 5 Abs 1 Nr 5, 9 und 10 sowie
die nach § 10 SGB V Versicherten, ferner die nach § 5 Abs 1 Nr 6 SGB V Versicherten, sofern sie nicht Anspruch auf
Übergangsgeld haben. Der Ausschluß betrifft danach Jugendliche, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine
Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen (Nr 5), Teilnehmer an berufsfördernden Maßnahmen zur Rehabilitation sowie
an Berufsfindung und Arbeitserprobung (Nr 6), Studenten (Nr 9), Praktikanten und Personen, die zu ihrer
Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt beschäftigt sind (Nr 10), sowie Familienversicherte (§ 10). Dagegen sind die
nach § 5 Abs 1 Nr 7 und 8 SGB V versicherten Behinderten nicht grundsätzlich vom Krankengeldbezug
ausgeschlossen. Zu diesem Personenkreis gehört der Beigeladene, denn er zählt zu den von § 5 Abs 1 Nr 7 SGB V
erfaßten Behinderten, die in nach dem Schwerbehindertengesetz (SchwbG) anerkannten Werkstätten für Behinderte
tätig sind. Für die Versicherungspflicht dieser Personengruppe differenziert das Gesetz nicht danach, ob die
Beschäftigung im Produktions- bzw Arbeitsbereich oder wie im Fall des Beigeladenen im Arbeitstrainingsbereich der
Werkstatt für Behinderte erfolgt.
Das LSG verweist freilich mit Recht auf die auch rechtlich bedeutsamen Unterschiede zwischen den beiden
Beschäftigungsformen, die sich aus der unterschiedlichen Zielsetzung von Arbeitstrainingsmaßnahmen auf der einen
und der Beschäftigung als Arbeitnehmer auf der anderen Seite ergeben. § 54 Abs 1 SchwbG definiert die Werkstatt für
Behinderte als eine Einrichtung zur Eingliederung Behinderter in das Arbeitsleben, die denjenigen Behinderten, die
wegen der Art oder Schwere der Behinderung nicht, noch nicht oder noch nicht wieder auf dem allgemeinen
Arbeitsmarkt beschäftigt werden können, einerseits eine angemessene berufliche Bildung und eine Beschäftigung zu
einem ihrer Leistung angemessenen Arbeitsentgelt aus dem Arbeitsergebnis anzubieten und ihnen andererseits zu
ermöglichen hat, ihre Leistungsfähigkeit zu entwickeln, zu erhöhen oder wiederzugewinnen und dabei ihre
Persönlichkeit weiterzuentwickeln. Die Werkstatt steht nach § 54 Abs 2 Satz 1 SchwbG allen Behinderten unabhängig
von Art oder Schwere der Behinderung offen, sofern erwartet werden kann, daß sie spätestens nach Teilnahme an
Maßnahmen im Arbeitstrainingsbereich wenigstens ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung
erbringen werden. Die auf der Grundlage des § 57 Abs 2 (früher Abs 3) SchwbG als Werkstättenverordnung
Schwerbehindertengesetz (SchwbWV) erlassene Rechtsverordnung der Bundesregierung vom 13. August 1980 (BGBl
I 1365) sieht entsprechend den verschiedenen Aufgabenstellungen der Werkstätten für Behinderte eine Gliederung in
drei Bereiche - Eingangsverfahren, Arbeitstrainingsbereich, Arbeitsbereich - vor (§§ 3 bis 5 SchwbWV). Während im
Arbeitsbereich eine der Behinderung und der herabgesetzten Leistungsfähigkeit angepaßte arbeitnehmerähnliche
Tätigkeit verrichtet wird, die den dort Tätigen auch eine arbeitnehmerähnliche Rechtsstellung verschafft (§§ 54b und
54c SchwbG idF des Gesetzes vom 23. Juli 1996 - BGBl I 1088), werden im Arbeitstrainingsbereich berufsfördernde
Bildungsmaßnahmen (Einzelmaßnahmen und Lehrgänge) zur Verbesserung der Eingliederungsmöglichkeiten in das
Arbeitsleben unter Einschluß angemessener Maßnahmen zur Weiterentwicklung der Persönlichkeit des Behinderten
durchgeführt. Durch sie sollen die Teilnehmer in die Lage versetzt werden, wenigstens ein Mindestmaß wirtschaftlich
verwertbarer Arbeitsleistung zu erbringen (§ 4 Abs 1 SchwbWV). Die Arbeitstrainingsmaßnahmen sind danach den
gemäß § 5 Abs 1 Nr 6 SGB V zur Versicherungspflicht führenden berufsfördernden Rehabilitationsmaßnahmen bei
Nichtbehinderten vergleichbar, mit dem Unterschied, daß sie nicht die Ausbildung für einen bestimmten Beruf,
sondern allgemein die Befähigung zur Leistung einer sinnvollen und wirtschaftlich verwertbaren Arbeit zum
Gegenstand haben. Im konkreten Fall ist die Maßnahme zudem nach den Feststellungen des LSG im Sinne der § 1
Abs 1 und § 11 Abs 2 Satz 1 Nr 4 des Gesetzes über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation (RehaAnglG)
darauf ausgerichtet gewesen, dem Beigeladenen zu einer angemessenen und geeigneten Erwerbs- oder
Berufstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verhelfen. Zu diesem Zweck hat die Bundesanstalt für Arbeit als
Rehabilitationsträger im Sinne des § 2 RehaAnglG die seinerzeit in § 56 Abs 1 Satz 1, § 58 Abs 1a
Arbeitsförderungsgesetz (AFG) vorgesehen Leistungen erbracht. Da ein Anspruch auf Übergangsgeld nicht bestand,
hat der Beigeladene nach § 24 Abs 5 der Anordnung des Verwaltungsrats der Bundesanstalt für Arbeit über die
Arbeits- und Berufsförderung Behinderter (A-Reha) vom 31. Juli 1975 (ANBA S 994) idF der Änderungsanordnung vom
15. Oktober 1992 (ANBA S 1767) Ausbildungsgeld erhalten.
Dennoch bietet das Gesetz keine Handhabe, bezüglich der Versicherung der in Werkstätten für Behinderte tätigen
Personen nach der Art der Beschäftigung zu differenzieren und in die Versicherungspflicht nach § 5 Abs 1 Nr 7 SGB
V nur diejenigen Behinderten einzubeziehen, die wie Arbeitnehmer im Produktionsbereich der Werkstatt beschäftigt
werden. Das Bundessozialgericht (BSG) hatte schon zu dem früheren Gesetz über die Sozialversicherung Behinderter
(SVBehindertenG) vom 7. Mai 1975 (BGBl I 1061), das in seinem § 1 Abs 1 Satz 1 die Versicherungspflicht der in
Behindertenwerkstätten Beschäftigten vergleichbar den jetzigen § 5 Abs 1 Nr 7 SGB V und § 1 Satz 1 Nr 2 Buchst a
SGB VI geregelt hatte, entschieden, daß darin Sonderregelungen für die genannten Einrichtungen zu sehen sind, die
als speziellere Normen nach den für eine Gesetzeskonkurrenz geltenden Grundsätzen die allgemeinen Vorschriften
der Reichsversicherungsordnung über die Versicherungspflicht der Rehabilitanden verdrängen (Urteil des 12. Senats
vom 11. Juni 1980 - SozR 5085 § 1 Nr 2). Nachdem der Gesetzgeber die Regelungen aus § 1 und § 2
SVBehindertenG in Kenntnis dieser Rechtsprechung inhaltlich unverändert als Sondervorschriften in das SGB V (§ 5
Abs 1 Nr 7 und 8) und das SGB VI (§ 1 Satz 1 Nr 2 Buchst a und b) übernommen hat, ist für eine allein auf
gesetzessystematische Erwägungen gestützte teleologische Reduktion des § 5 Abs 1 Nr 7 SGB V, wie sie das
Berufungsgericht vorgenommen hat, kein Raum.
Die Zugehörigkeit des Beigeladenen zur Gruppe der nach § 5 Abs 1 Nr 7 SGB V Versicherten und die damit
verbundene Nichtanwendbarkeit des § 44 Abs 1 Satz 2 SGB V wird auch nicht durch die Konkurrenzvorschrift in § 5
Abs 6 Satz 2 SGB V in Frage gestellt. Danach geht bei einem Zusammentreffen der Versicherungspflicht nach § 5
Abs 1 Nr 6 mit einer Versicherungspflicht nach § 5 Abs 1 Nr 7 oder Nr 8 SGB V die Versicherungspflicht vor, nach der
die höheren Beiträge zu zahlen sind. Diese Regelung greift hier von vornherein nicht ein. Die angesprochene
Konkurrenzsituation kann nur auftreten, wenn bei dem Betroffenen zwei zur Versicherungspflicht führende
Tatbestände zusammentreffen, indem er etwa im Produktionsbereich einer Werkstatt für Behinderte beschäftigt ist
und zeitlich getrennt davon noch eine berufliche Rehabilitationsmaßnahme durchläuft, die ihn zu einer Tätigkeit auf
dem allgemeinen Arbeitsmarkt befähigen soll. Dagegen kann ein und derselbe Sachverhalt, wie hier die Tätigkeit des
Beigeladenen im Arbeitstrainingsbereich der Werkstatt für Behinderte, nicht gleichzeitig mehrere der in § 5 Abs 1 SGB
V geregelten Versicherungspflichttatbestände erfüllen. Diese sind vielmehr so gegeneinander abgegrenzt, daß sie sich
gegenseitig ausschließen.
Zählt der Beigeladene nach alledem zum Personenkreis der nach § 5 Abs 1 Nr 7 SGB V Versicherten, so scheidet
auch eine analoge Anwendung des § 44 Abs 1 Satz 2 SGB V, wie sie das Berufungsgericht hilfsweise erwogen hat,
aus. Für eine Analogie, also die Übertragung der Ausschlußvorschrift auf einen Sachverhalt, der vom Wortsinn der
betreffenden Bestimmung nicht erfaßt wird, fehlt es an der erforderlichen Gesetzeslücke. Die Tatsache, daß sich die
Versicherungspflicht der in Werkstätten für Behinderte Beschäftigten auch auf Behinderte im Arbeitstrainingsbereich
der Werkstatt erstreckt, war dem Gesetzgeber seit langem bekannt. Wenn er diese Personengruppe gleichwohl nicht
gesondert von der Krankengeldberechtigung ausgenommen hat, kann dies in Ermangelung sonstiger Anhaltspunkte
nicht ohne weiteres als Versehen gewertet werden. Die Annahme eines Irrtums verbietet sich vor allem deshalb, weil
die Ausschlußregelung auch sonst nicht abschließend ist, der Gesetzgeber vielmehr auch bei anderen
Versichertengruppen, wie etwa den Rentnern, auf einen Teilausschluß und eine Differenzierung innerhalb des
betroffenen Personenkreises verzichtet hat.
Im Ergebnis ist dem LSG in seiner Beurteilung gleichwohl zuzustimmen. Die im Arbeitstrainingsbereich einer
Werkstatt für Behinderte im Rahmen einer von der Bundesanstalt für Arbeit geförderten beruflichen
Bildungsmaßnahme tätigen Versicherten sind de facto vom Krankengeldbezug deshalb ausgeschlossen, weil sie kein
durch Krankengeld zu ersetzendes Arbeitsentgelt erhalten.
Daß Krankengeld nur zu gewähren ist, wenn vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit bzw vor Beginn der stationären
Behandlung Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen bezogen wurde, folgt aus der Lohnersatzfunktion des
Krankengeldes und daraus, daß die Voraussetzungen des § 47 SGB V nur erfüllt werden können, wenn dem
Versicherten wegen der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen entgeht. Die
zuvor erörterte Regelung in § 44 Abs 1 Satz 2 SGB V ist Ausdruck dieses Grundsatzes, denn sie schließt pauschal
diejenigen Versichertengruppen vom Krankengeldbezug aus, bei denen es an einer entgeltlichen Beschäftigung oder
Tätigkeit fehlt und die deshalb im Falle der Arbeitsunfähigkeit regelmäßig kein Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen
einbüßen. Aber auch bei Versicherten, die keiner dieser Gruppen angehören, kann Krankengeld nur als Entgeltersatz
beansprucht werden. Nach § 47 Abs 1 SGB V ist für die Bemessung des Krankengeldes das Regelentgelt
maßgebend, das sich aus dem vor der Bezugszeit erzielten Arbeitsentgelt errechnet. Mittelbar bildet das
Arbeitsentgelt auch dann den Anknüpfungspunkt für das Krankengeld, wenn im Zeitpunkt des Eintritts der
Arbeitsunfähigkeit bereits eine andere Lohnersatzleistung bezogen wurde und das Krankengeld an deren Stelle tritt
(vgl etwa § 47b Abs 1 SGB V zu den Leistungen bei Arbeitslosigkeit; ferner: BSGE 47, 71, 76 f = SozR 2200 § 200a
Nr 3 S 11 f). Aus § 47 Abs 4 Satz 2 SGB V ergibt sich nichts anderes. Danach gilt bei Versicherten, die nicht
Arbeitnehmer sind, als Regelentgelt der Betrag, der zuletzt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit für die
Beitragsbemessung maßgebend war. Damit wird jedoch nicht auf das Erfordernis verzichtet, daß dem Versicherten
aus der Beschäftigung oder Tätigkeit, an deren Ausübung er durch die Arbeitsunfähigkeit gehindert ist, ein Verdienst
zugeflossen sein muß. Das zeigen schon die anderen in § 47 Abs 4 SGB V geregelten Sonderfälle der
Krankengeldberechnung, die sämtlich Tätigkeiten mit Arbeitseinkommen zum Gegenstand haben. Die
Lohnersatzfunktion des Krankengeldes bleibt auch in diesen Fällen gewahrt; es wird nur das Regelentgelt nach
anderen Kriterien bestimmt, als sie in § 47 Abs 2 SGB V für Arbeitnehmer vorgesehen sind. Versicherte, die
tatsächlich kein Arbeitsentgelt erhalten und bei denen beitragspflichtige Einnahmen lediglich fingiert werden, wie dies
für die nach § 5 Abs 1 Nr 7 und 8 versicherungspflichtigen Behinderten in bestimmten Fällen vorgesehen ist (§ 235
Abs 3 SGB V), werden von der Vorschrift nicht erfaßt.
Als Arbeitsentgelt bezeichnet das Gesetz in § 14 Abs 1 SGB IV alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer
Beschäftigung, gleichgültig ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung und in
welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr
erzielt werden. Beschäftigung im Sinne dieser Vorschrift ist gemäß § 7 Abs 1 SGB IV die nichtselbständige Arbeit,
insbesondere in einem Arbeitsverhältnis; ferner gilt als Beschäftigung auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse,
Fertigkeiten und Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung (§ 7 Abs 2 SGB IV). Diese Voraussetzungen
erfüllt eine berufliche Eingliederungsmaßnahme im Arbeitstrainingsbereich einer Werkstatt für Behinderte nicht, denn
sie ist weder auf die Erbringung einer Dienstleistung noch auf einen konkreten Arbeitserfolg gerichtet und vermittelt
auch keine spezifischen berufsbezogenen Kenntnisse. Ihr Ziel ist es, den Behinderten an die Anforderungen des
Arbeitslebens heranzuführen und ihn in die Lage zu versetzen, nach Abschluß der Maßnahme ein Mindestmaß an
wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung zu erbringen (vgl § 54 Abs 2 Satz 1 SchwbG). Die Lehrgänge sind gemäß §
4 Abs 3 SchwbWV in einen Grund- und einen Aufbaukurs zu gliedern. Dabei sollen im Grundkurs Fertigkeiten und
Grundkenntnisse verschiedener Arbeitsabläufe gelernt sowie das Selbstwertgefühl des Behinderten und die
Entwicklung seines Sozial- und Arbeitsverhaltens gefördert werden (§ 4 Abs 4 SchwbWV). Der Aufbaukurs hat die
Vermittlung von Fertigkeiten mit höherem Schwierigkeitsgrad, insbesondere im Umgang mit Maschinen, und von
vertieften Kenntnissen über Werkstoffe und Werkzeuge zum Gegenstand; außerdem sollen die Fähigkeit zu größerer
Ausdauer und Belastung sowie zur Umstellung auf unterschiedliche Beschäftigungen im Arbeitsbereich geübt werden
(§ 4 Abs 5 SchwbWV). Die Maßnahme im Arbeitstrainingsbereich der Werkstatt für Behinderte hat somit nach
Zielsetzung und Inhalt ausschließlich rehabilitativen Charakter. Dabei wird nicht verkannt, daß der
Sozialversicherungsschutz der in einer Behindertenwerkstatt Beschäftigten weder an ein reguläres Arbeits- oder
Ausbildungsverhältnis noch an ein (leistungsgerechtes) Entgelt gebunden ist, sondern den unter Umständen stark
eingeschränkten Möglichkeiten und Fähigkeiten der dort Beschäftigten Rechnung tragen muß. Infolgedessen dürfen
an die Annahme einer Beschäftigung keine hohen Anforderungen gestellt werden, und es muß genügen, wenn, wie
das Gesetz es ausdrückt, noch ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung erbracht wird. Durch die
Trainingsmaßnahmen soll die Fähigkeit hierzu aber gerade erst geschaffen werden, so daß die Teilnahme daran
eindeutig weder die Kriterien des § 7 Abs 1 noch die des § 7 Abs 2 SGB IV erfüllt. Da es sich nicht um eine
Beschäftigung im Sinne des Gesetzes handelt, kann das vom Arbeitsamt gewährte Ausbildungsgeld auch nicht als
Arbeitsentgelt gewertet werden. Das SG hat darin mit Recht eine fürsorgerische Leistung mit Taschengeldcharakter
gesehen. An dieser Bewertung ändert auch nichts, daß das Ausbildungsgeld nach § 22 Abs 4 Satz 3 A-Reha ähnlich
wie Arbeitsentgelt im Falle der Arbeitsunfähigkeit für eine begrenzte Zeit (früher sechs Wochen, jetzt drei Monate)
weitergezahlt wird.
Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich aus dem Urteil des BSG vom 25. Juli 1979 (BSGE 48, 283 = SozR
2200 § 182 Nr 50) nichts anderes. Soweit der 3. Senat seinerzeit entschieden hat, Behinderte, die nach § 1
SVBehindertenG gegen Krankheit versichert sind, hätten bei Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Krankengeld, bezog
sich das nach der Fallgestaltung auf einen Behinderten, der im Produktionsbereich der Werkstatt tätig war und für
seine Beschäftigung ein Entgelt erhielt. Zu der Beschäftigung im Arbeitstrainingsbereich enthält das Urteil keine
Aussage.
Da nach alledem kein Erstattungsanspruch gegen die Beklagte besteht, war die Revision zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs 1 und 4 Sozialgerichtsgesetz.