Urteil des BSG vom 29.08.2012

BSG: Rentenversicherung, Versicherungspflicht, Abgrenzung zwischen Beschäftigung und selbstständige Tätigkeit bei Familiengesellschaft

BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 29.8.2012, B 12 KR 25/10 R
Rentenversicherung - Versicherungspflicht - Abgrenzung zwischen Beschäftigung und
selbstständige Tätigkeit bei Familiengesellschaft
Tenor
Auf die Revision der Beigeladenen zu 2. wird das Urteil des Landessozialgerichts
Niedersachsen-Bremen vom 22. September 2010 aufgehoben, soweit es die Feststellung der
Rentenversicherungspflicht des Klägers in seiner Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 1. vom 30.
April 1996 bis 30. November 1999 betrifft.
In diesem Umfang wird die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg
vom 26. November 2008 zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger ein Viertel der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klage-
und Berufungsverfahrens zu erstatten. Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
1 Die Beteiligten streiten (noch) darüber, ob der Kläger in der Zeit vom 30.4.1996 bis
30.11.1999 als Beschäftigter in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV)
versicherungspflichtig war.
2
Der am 1961 geborene Kläger arbeitete aufgrund eines Anstellungsvertrags vom
11.2.1986 zunächst als Schlosser und nach Ablegen der Meisterprüfung noch im selben
Jahr als Betriebsleiter bei der Beigeladenen zu 1., einer GmbH mit dem
Unternehmensgegenstand
"Rührwerksbau".
Alleiniger
Gesellschafter
und
Geschäftsführer war bis zu seinem Tod am 11.5.2001 der Vater des Klägers. Die
Geschäftsanteile erbte dessen Ehefrau; der Kläger wurde mit Dienstvertrag vom
31.8.2001 zum Geschäftsführer bestellt. Bereits am 30.4.1996 hatte der Vater des Klägers
"gemäß § 48 Abs 2 GmbHG" folgende Niederschrift verfasst:
"… Aus gesundheitlichen Gründen werden meine Kinder S. und M. die Leitung des
Unternehmens übernehmen. Mein Sohn wird aufgrund seiner beruflichen
Fähigkeiten den technischen und gewerblichen Teil des Unternehmens
übernehmen, meine Tochter den kaufmännischen Teil, aufgrund ihrer Ausbildung
beim Steuerberater. Die entsprechenden Vollmachten werden beiden Kindern
umgehend erteilt. Ab sofort nehmen die Kinder am betrieblichen Erfolg mit einer
Gewinntantieme teil und sind vom Selbstkontrahierungsverbot befreit. Auf das
Weisungsrecht meinerseits verzichte ich. Arbeits- und Urlaubszeit kann nach Lage
der Gesellschaft frei bestimmt und gestaltet werden."
3 Der Kläger war bis 30.11.1999 Mitglied der beklagten Krankenkasse, seit 1.1.1996
aufgrund freiwilliger Versicherung. Nachdem eine neu gewählte Krankenkasse festgestellt
hatte, dass der Kläger in seiner Tätigkeit für die Beigeladene zu 1. für spätere Zeiträume
nicht versicherungspflichtig in der RV und nach dem Recht der Arbeitsförderung gewesen
sei, beantragte der Kläger mit Schreiben vom 14.9.2005 eine entsprechende Beurteilung
auch für den (nun streitigen) Zeitraum 30.4.1996 bis 30.11.1999 durch die Beklagte als
Einzugsstelle. Diese stellte mit Bescheid vom 23.9.2005 und Widerspruchsbescheid vom
20.4.2006 fest, dass der Kläger in diesem Zeitraum bei der Beigeladenen zu 1. beschäftigt
gewesen sei und der Versicherungspflicht in der RV und Arbeitslosenversicherung
unterlegen habe. Das SG hat die auf Feststellung des Nichtbestehens von
Versicherungspflicht in der RV und Arbeitslosenversicherung gerichtete Klage
abgewiesen (Urteil vom 26.11.2008).
4 Auf die Berufung des Klägers hat das LSG unter Aufhebung des Urteils des SG und der
Bescheide der Beklagten festgestellt, dass der Kläger im Rahmen seiner Tätigkeit bei der
Beigeladenen zu 1. im streitigen Zeitraum nicht der Versicherungspflicht in der RV und
Arbeitslosenversicherung unterlegen habe (Urteil vom 22.9.2010): Für eine Beschäftigung
sprächen ua die fehlende Geschäftsführer- und Gesellschafterstellung des Klägers, die
Vereinbarungen des Anstellungsvertrags und die begrenzte Befugnis des Klägers, die
Geschicke "der Firma" rechtsverbindlich zu gestalten. Demgegenüber sprächen die
tatsächlichen Verhältnisse gegen eine Beschäftigung. So habe sein Vater dem Kläger mit
der Niederschrift vom 30.4.1996 unter Verzicht auf sein Weisungsrecht die
Unternehmensleitung übertragen. Dadurch habe der Kläger zusammen mit seiner
Schwester nach eigenem Gutdünken frei "schalten und walten" können. Durch
Übernahme einer Bürgschaft über 100 000 DM habe er ein wirtschaftliches Risiko
getragen und sei am Gewinn der Firma beteiligt gewesen. Er habe die alleinigen
Branchenkenntnisse in dem von ihm geleiteten Teilbereich der Geschäfte gehabt, sei vom
Selbstkontrahierungsverbot befreit gewesen und habe Kundengespräche geführt,
Angebote eingeholt sowie Kalkulationen erstellt, ohne sich im Einzelnen mit seinem Vater
abzusprechen. Diesen tatsächlichen Verhältnissen komme bei der rechtlichen Beurteilung
Vorrang gegenüber den vertraglichen Regelungen zu.
5 Mit der allein vom ihm eingelegten Revision rügt der Rentenversicherungsträger
(Beigeladene zu 2.) eine Divergenz zur Rechtsprechung des BSG seit dem Jahr 2006
(BSG Urteil vom 25.1.2006 - B 12 KR 30/04 R - USK 2006-8 = Die Beiträge, Beilage 2006,
149; BSG Urteil vom 24.1.2007 - B 12 KR 31/06 R - SozR 4-2400 § 7 Nr 7), da das LSG
sinngemäß den Rechtssatz aufgestellt habe, "dass eine im Widerspruch zu getroffenen
Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende
Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung der formellen
Vereinbarung unabhängig von der rechtlichen Möglichkeit einer formlosen Abbedingung
vorgehen bzw. auch dann, wenn eine formlose Abbedingung rechtlich nicht möglich ist".
Das LSG habe nicht ausreichend berücksichtigt, dass der Kläger am Stammkapital der zu
1. beigeladenen GmbH nicht beteiligt gewesen sei und bezogen auf die Gesellschaft
keinerlei "Rechtsmacht" besessen habe. Diese Rechtsmacht habe trotz des Verzichts auf
ein Weisungsrecht bei dessen Vater, dem Allein-Gesellschafter-Geschäftsführer der
Beigeladenen zu 1., gelegen. Zudem habe der Kläger die Beigeladene zu 1. nicht wie ein
Alleininhaber, sondern nur zusammen mit seiner Schwester geleitet.
6 Die Beigeladene zu 2. beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 22. September 2010
aufzuheben, soweit dieses unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Oldenburg vom
26. November 2008 sowie des Bescheides der Beklagten vom 23. September 2005 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. April 2006 festgestellt hat, der Kläger habe
in seiner Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 1. vom 30. April 1996 bis 30. November 1999
nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterlegen,
ferner, insoweit die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg
vom 26. November 2008 zurückzuweisen.
7 Der Kläger beantragt,
die Revision der Beigeladenen zu 2. zurückzuweisen.
8 Er verteidigt das angegriffene Urteil. Insbesondere sei mit der Niederschrift vom 30.4.1996
bereits die Bevollmächtigung beider Kinder durch ihren Vater erfolgt, der zugleich auf sein
Weisungsrecht sowohl als Geschäftsführer wie auch als Gesellschafter verzichtet habe.
Darauf, dass die Unternehmensleitung gemeinsam mit der - im Übrigen als nicht
rentenversicherungspflichtig eingestuften - Schwester erfolgte, komme es nicht an.
9 Die Beklagte und die zu 3. beigeladene Bundesagentur für Arbeit schließen sich der
Rechtsansicht der Beigeladenen zu 2. an, die Beigeladene zu 3. ohne einen Antrag zu
stellen.
10 Die Beigeladene zu 1. äußert sich nicht.
Entscheidungsgründe
11 Die auf die angefochtene Feststellung von Versicherungspflicht des Klägers in der
gesetzlichen RV im Zeitraum 30.4.1996 bis 30.11.1999 beschränkte Revision der
Beigeladenen zu 2. ist zulässig und begründet. Bescheid und Widerspruchsbescheid der
Beklagten sind bezogen darauf rechtmäßig. Daher ist das Urteil des LSG in diesem
Umfang aufzuheben und die Berufung des Klägers insoweit zurückzuweisen.
12 1. Obwohl die Beigeladene zu 2. in der Revisionsbegründung entgegen § 164 Abs 2 S 3
SGG keine Rechtsnorm ausdrücklich bezeichnet hat, die sie durch das Urteil des LSG als
verletzt ansieht, ist die Revision noch zulässig. Denn es reicht aus, wenn sich aus dem
Inhalt der Darlegungen des Revisionsklägers ergibt, dass er sich mit den Gründen der
angefochtenen Entscheidung rechtlich auseinandergesetzt hat und inwieweit er bei der
Auslegung der angewandten Rechtsvorschriften anderer Auffassung ist (vgl BSG SozR 3-
5555 § 15 Nr 1 S 2 mwN; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012,
§ 164 RdNr 9c, 11 mwN). Vorliegend lässt das Revisionsvorbringen noch hinreichend
deutlich erkennen, dass die Beigeladene zu 2. die Auffassung des LSG angreift, bei der
Abgrenzung von Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit komme den tatsächlichen
Verhältnissen generell Vorrang gegenüber den gesellschafts- und arbeitsvertraglichen
Regelungen zu, und dass sie dadurch § 7 Abs 1 SGB IV als verletzt ansieht.
13 2. Die Revision der Beigeladenen zu 2. ist auch begründet.
14 Zu Unrecht hat das LSG hier die Versicherungspflicht des Klägers in der gesetzlichen RV
verneint und die Bescheide der Beklagten sowie das SG-Urteil insoweit aufgehoben.
Dabei ist das LSG zunächst zutreffend von den in der Rechtsprechung des BSG zum
Tatbestand der Beschäftigung aufgestellten Rechtssätzen ausgegangen; es hat jedoch die
jüngere Rechtsprechung zum Vorrang der tatsächlichen Verhältnisse gegenüber den
vertraglichen Vereinbarungen nicht hinreichend berücksichtigt (hierzu a). Wiederum
zutreffend hat das LSG eine Tätigkeit in einem fremden Betrieb vorausgesetzt und den
"Anstellungsvertrag" des Klägers zum Ausgangspunkt der weiteren Prüfung und seiner
Tatsachenfeststellungen gemacht (hierzu b). Im Ergebnis keinen Bestand haben indes die
hierauf aufbauende rechtliche Würdigung des LSG sowie seine davon ausgehende
Bewertung des Gesamtbildes der Erwerbstätigkeit (hierzu c). Dabei steht der Einordnung
der Tätigkeit des Klägers für die Beigeladene zu 1. als (abhängige) Beschäftigung die
Rechtsprechung des BSG zur Tätigkeit in Familiengesellschaften nicht entgegen (hierzu
d).
15 a) In den Jahren 1996 bis 1999, die hier in Streit stehen, unterlagen Personen, die gegen
Arbeitsentgelt beschäftigt waren, in der RV der Versicherungspflicht (vgl § 1 S 1 Nr 1 SGB
VI; ab 1.1.1998 idF durch Gesetz vom 24.3.1997, BGBl I 594). Beurteilungsmaßstab für
das Vorliegen einer (abhängigen) Beschäftigung ist § 7 Abs 1 SGB IV in seiner bis heute
unverändert geltenden Fassung. Danach ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit,
insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (§ 7 Abs 1 S 1 SGB IV). Nach der ständigen
Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom
Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist
dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit,
Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers
unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann - vornehmlich bei Diensten höherer Art -
eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess"
verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das
eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die
Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete
Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder
selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem
Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen
(stRspr; vgl zum Ganzen zB zuletzt BSG SozR 4-2400 § 28e Nr 4 RdNr 17; BSG SozR 4-
2400 § 7 Nr 6 RdNr 14 mwN; siehe insbesondere auch BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 19 S 69
f, Nr 13 S 31 f und Nr 4 S 13, jeweils mwN; BSGE 78, 34, 36 = SozR 3-2940 § 2 Nr 5 S 26 f
mwN; zur Verfassungsmäßigkeit der Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung
und selbstständiger Tätigkeit vgl BVerfG SozR 3-2400 § 7 Nr 11).
16 Zutreffend weist die Beigeladene zu 2. in ihrer Revisionsbegründung darauf hin, dass zur
Feststellung des Gesamtbilds den tatsächlichen Verhältnissen nicht voraussetzungslos
ein Vorrang gegenüber den vertraglichen Abreden zukommt. Zwar hat der Senat noch im
Urteil vom 22.6.2005 (BSG SozR 4-2400 § 7 Nr 5 RdNr 7) ausgeführt, dass beim
Abweichen der Vereinbarungen von den tatsächlichen Verhältnissen letztere den
Ausschlag geben. Jedoch hat er diese Aussage in Zusammenfassung älterer
Entscheidungen nachfolgend präzisiert (insbesondere BSG SozR 4-2400 § 7 Nr 7 RdNr
17; ebenso Urteil vom 25.1.2006 - B 12 KR 30/04 R - USK 2006-8 = Die Beiträge, Beilage
2006, 149, und Urteil vom 28.5.2008 - B 12 KR 13/07 R - Die Beiträge, Beilage 2008, 333,
341 f): Danach sind die das Gesamtbild bestimmenden tatsächlichen Verhältnisse die
rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der
abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem
Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen
tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das
Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen
Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im
Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche
Beziehung und die hieraus gezogene Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur
der Rechtsbeziehung geht der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose -
Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts
unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den
tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer
Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht. In diesem Sinne gilt, dass
die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von Vereinbarungen
abweichen. Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so wie sie praktiziert wird und die
praktizierte Beziehung so wie sie rechtlich zulässig ist. Hieran hat der Senat seither
festgehalten (vgl BSG Urteil vom 11.3.2009 - B 12 KR 21/07 R - USK 2009-25; BSG Urteil
vom 28.9.2011 - B 12 R 17/09 R - USK 2011-25).
17 Der vorliegende Fall bietet keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzurücken: Die
tatsächlichen Verhältnisse weichen hier zwar von den Regelungen des zwischen dem
Kläger und der Beigeladenen zu 1. geschlossenen Anstellungsvertrags ab, jedoch führt
dies mit Blick auf die Frage des Vorliegens einer Beschäftigung oder selbstständigen
Tätigkeit zu keinem anderen Ergebnis (hierzu unten c). Daher kommt es auch nicht darauf
an, dass das LSG keine Feststellungen dazu getroffen hat, unter welchen
Voraussetzungen die Bestimmungen des Anstellungsvertrags überhaupt abdingbar
waren.
18 b) Die dargestellten Grundsätze sind auch im vorliegenden Fall anzuwenden, denn der
Kläger war im streitigen Zeitraum nicht in seinem eigenen, sondern in einem fremden
Betrieb tätig. Die alleinige Betriebs- bzw Unternehmensinhaberin war die Beigeladene zu
1., die als GmbH juristische Person mit eigener Rechtspersönlichkeit ist und deshalb
unabhängig von den als Gesellschafter dahinterstehenden juristischen oder natürlichen
Personen (hierzu vgl nur BSGE 95, 275 = SozR 4-2600 § 2 Nr 7, RdNr 21 mwN) und
deren verwandtschaftlichen oder wirtschaftlichen Beziehungen betrachtet werden muss.
19 Ausgangspunkt der Prüfung, ob die Tätigkeit des Klägers für die Beigeladene zu 1. im
Rahmen einer Beschäftigung oder selbstständig ausgeübt wurde, ist der
"Anstellungsvertrag" vom 11.2.1986, der deren Vertragsverhältnis zunächst ausschließlich
bestimmte. Dieser Vertrag hatte sowohl nach der Bezeichnung als auch nach seinem vom
LSG - lückenhaft - festgestellten Inhalt - regelmäßiges Entgelt, feste wöchentliche
Arbeitszeit, Urlaubsansprüche nach dem Bundesurlaubsgesetz und Entgeltfortzahlung im
Krankheitsfall - ein Arbeitsverhältnis zum Gegenstand. Nach abgelegter Meisterprüfung
wurde der Kläger sodann als Betriebsleiter eingesetzt; hiermit evtl verbundene rechtlich
relevante Änderungen des schriftlichen "Anstellungsvertrags" hat das LSG aber ebenso
wenig festgestellt, wie es Feststellungen zur Frage dafür einzuhaltender möglicher
Formerfordernisse bei Vertragsänderungen getroffen hat.
20 Eine weitere Änderung der Stellung des Klägers erfolgte aufgrund der als
Gesellschafterbeschluss (§ 48 GmbHG) auszulegenden Niederschrift seines Vaters vom
30.4.1996 mit der Übertragung der "Leitung" des technischen und gewerblichen Bereichs
der GmbH an ihn. Dieser Beschluss enthielt gleichzeitig eine Befreiung des Klägers vom
Selbstkontrahierungsverbot und einen Verzicht seines Vater - des Allein-Gesellschafter-
Geschäftsführers der Beigeladenen zu 1. - auf ein Weisungsrecht gegenüber dem Kläger.
Zudem wurde dem Kläger eine Gewinntantieme zugesagt und das Recht eingeräumt, über
seine eigene Arbeits- und Urlaubszeit "nach Lage der Gesellschaft" frei zu bestimmen.
Den insoweit nicht mit Revisionsrügen angegriffenen und daher für den Senat bindenden
(§ 163 SGG) Feststellungen des LSG ist zu entnehmen, dass dies auch der betrieblichen
Praxis entsprach. So führte der Kläger fortan die Kundengespräche, holte Angebote ein
und stellte Kalkulationen auf, ohne im Einzelnen Rücksprache mit seinem Vater zu
nehmen. Der Kläger war Ansprechpartner für Kunden und für Mitarbeiter. Zumindest einen
Mitarbeiter stellte er ein, wenn auch der Arbeitsvertrag auf Seiten der Beigeladenen zu 1.
vom Vater des Klägers unterschrieben wurde. Der Vater hatte sich - obwohl täglich im
Betrieb anwesend - nach den Feststellungen des LSG "nicht mehr eingemischt" und nahm
auch auf die Einstellung von Personal keinen Einfluss mehr.
21 Offenbleiben kann vorliegend, ob die in der Niederschrift des Gesellschafterbeschlusses
vom 30.4.1996 erwähnten Vollmachten für den Kläger zu diesem Zeitpunkt oder später
tatsächlich erteilt wurden und ob die Beigeladene zu 2. insoweit eine zulässige Sachrüge
erhoben hat. Denn auch für den Fall, dass dem Kläger die zur Leitung des technischen
und gewerblichen Teils der Beigeladenen zu 1. erforderlichen Vollmachten erteilt wurden,
tragen die vom LSG festgestellten Umstände nicht dessen rechtlichen Schluss, dass sich
mit der Niederschrift vom 30.4.1996 der Charakter der vertraglichen Vereinbarungen
zwischen dem Kläger und der Beigeladenen zu 1. dahingehend wandelte, dass der Kläger
nunmehr selbstständig tätig sein sollte.
22 c) Der Kläger erbrachte seine Dienste für die Beigeladene zu 1. auch in der Zeit vom
30.4.1996 bis 30.11.1999 im Rahmen einer (abhängigen) Beschäftigung.
23 Eine Selbstständigkeit des Klägers in seiner Tätigkeit für die Beigeladene zu 1. - etwa in
Form eines freien Dienstverhältnisses - ergibt sich nicht daraus, dass der Vater des
Klägers in seiner Funktion als Alleingesellschafter der Beigeladenen zu 1. durch
Gesellschafterbeschluss vom 30.4.1996 auf "das Weisungsrecht" gegenüber dem Kläger
verzichtete und diesem das Recht einräumte, seine Arbeits- und Urlaubszeit "nach Lage
der Gesellschaft" frei zu bestimmen. Zwar unterlag der Kläger dadurch nicht mehr
umfassend einem Weisungsrecht seines Arbeitgebers - handelnd durch den weiterhin
allein als Geschäftsführer und Gesellschafter der GmbH im Handelsregister eingetragenen
Vater - hinsichtlich Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung seiner Tätigkeit. Jedoch
werden gerade höhere Dienste dennoch im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung
geleistet, wenn sie - wie hier - fremdbestimmt bleiben, weil sie in einer von anderer Seite
vorgegebenen Ordnung des Betriebes aufgehen (stRspr seit BSGE 16, 289, 294 = SozR
Nr 30 zu § 165 RVO und BSGE 21, 57, 58 f = SozR Nr 2 zu § 2 AVG; in jüngerer Zeit zB
BSG SozR 3-2940 § 3 Nr 2 S 9 mwN; BSGE 66, 168 = SozR 3-2400 § 7 Nr 1 und SozR 3-
2400 § 7 Nr 20 S 80; vgl - zum Fehlen einer Eingliederung einer hauswirtschaftlichen
Familienbetreuerin - BSG Urteil vom 28.9.2011 - B 12 R 17/09 R - USK 2011-125, Juris
RdNr 22; vgl zum Begriff des "Betriebes" BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 13 S 33 ff). Wie weit
die Lockerung des Weisungsrechts in der Vorstellung des Gesetzgebers gehen kann,
ohne dass deswegen die Stellung als Beschäftigter entfällt, zeigen beispielhaft die
gesetzlichen Sonderregelungen zur Versicherungsfreiheit von Vorstandsmitgliedern einer
Aktiengesellschaft in der RV und Arbeitslosenversicherung (§ 1 S 4 SGB VI sowie § 27
Abs 1 Nr 5 SGB III), die regelmäßig abhängig beschäftigt sind, auch wenn sie die
Gesellschaft in eigener Verantwortung zu leiten haben und gegenüber der Belegschaft
Arbeitgeberfunktionen wahrnehmen (stRspr BSGE 65, 113, 116 f = SozR 2200 § 1248 Nr
48 S 125; SozR 3-2400 § 7 Nr 18 S 66 f; BSGE 100, 62 = SozR 4-2600 § 1 Nr 3, RdNr 16;
BSGE 107, 185 = SozR 4-2600 § 1 Nr 6, RdNr 14). Allein weit reichende
Entscheidungsbefugnisse eines "leitenden Angestellten", der in funktionsgerecht
dienender Teilhabe am Arbeitsprozess einem verfeinerten Weisungsrecht unterliegt,
machen diesen nämlich nicht schon zu einem Selbstständigen, selbst wenn andere
Betriebsangehörige den Betroffenen bisweilen als "Chef" betrachten mögen (wie das LSG
im vorliegenden Fall anhand der Aussage des Zeugen R. festgestellt hat).
24 Eine solche noch dem Typus der Beschäftigung zuzuordnende Eingliederung in eine
vorgegebene Ordnung des Betriebes bestand bei dem Kläger auch nach dem 30.4.1996.
Durch den Gesellschafterbeschluss erlangte er die Stellung eines Angestellten, der nach
den Feststellungen des LSG auch in der betrieblichen Praxis den technischen und
gewerblichen Teil der Beigeladenen zu 1. mit "entsprechenden Vollmachten"
eigenverantwortlich zu leiten hatte. Dennoch blieb der Kläger weiterhin in die durch die
Beigeladene zu 1. bzw ihren gesellschaftsrechtlich maßgebenden Geschäftsführer (=
Vater des Klägers) vorgegebene Organisation eingebunden, da seine Leitungsmacht nur
auf einen bestimmten Unternehmensteil beschränkt war, während die Leitung des
kaufmännischen Teils der Beigeladenen zu 1. ausschließlich seiner Schwester oblag. Die
Vollmacht, diese Entscheidung zur konkreten Ausgestaltung der betrieblichen
Organisation auf der Leitungsebene zu ändern, besaß der Kläger nicht. Selbst innerhalb
des ihm zugewiesenen Zuständigkeitsbereichs war seine Vertretungsbefugnis rechtlich
zwingend auf den Umfang einer rechtsgeschäftlichen Handlungsvollmacht iS von § 54
Handelsgesetzbuch (HGB) begrenzt, die sich zwar auf sämtliche Geschäfte erstreckt, die
in einem Geschäftsbetrieb üblich sind, die jedoch nicht auf eine unmittelbare Vertretung
der Gesellschaft, sondern lediglich auf ein (rechtlich nachgeordnetes) Handeln in
Vollmacht des Geschäftsführers gerichtet war (BGH Urteil vom 20.10.2008 - II ZR 107/07 -
NJW 2009, 293, 294 mwN). Schon von Gesetzes wegen (§ 54 Abs 2 HGB) waren
jedenfalls die Veräußerung oder Belastung von Grundstücken, die Eingehung von
Wechselverbindlichkeiten, die Aufnahme von Darlehen und die Prozessführung von der
Bevollmächtigung ausgenommen. Die anderenfalls notwendige besondere Erteilung der
Vollmacht auch für diese Befugnisse hat das LSG nicht festgestellt. Darüber hinaus
unterlag der Kläger selbst in dem ihm danach zugewiesenen eingeschränkten
Vollmachtsrahmen zwingend der Kontrolle des GmbH-Geschäftsführers (vgl zu dessen
Stellung allgemein zB Zöllner/Noack in Baumbach/Hueck, GmbH-Gesetz, 19. Aufl 2010, §
35 RdNr 76 mwN). Soweit der Vater des Klägers in seiner Funktion als
Alleingeschäftsführer der Beigeladenen zu 1. diese Kontrolle tatsächlich nicht oder nur
sehr eingeschränkt ausübte, etwa weil - wie das LSG herausstellt - er sich darauf verließ,
dass der Kläger die einzelnen Aufträge ordnungsgemäß einholte und durchführte, ist dies
für die hier vorzunehmende Abgrenzung ebenso unbeachtlich, wie ein auch die zur
Ausübung dieser Kontrolle notwendigen Weisungen umfassender Verzicht auf das
Weisungsrecht, denn insoweit wären die Grenzen des rechtlich Zulässigen überschritten
(hierzu bereits oben a). Im Übrigen deutet sogar die Feststellung des LSG, der Zeuge R.
sei "von dem Kläger eingestellt worden", den Arbeitsvertrag habe jedoch der Vater
unterschrieben, darauf hin, dass die dem Kläger erteilten Vollmachten auch in der
betrieblichen Praxis nicht umfassend, sondern begrenzt waren.
25 Der Kläger hatte auch weder rechtlich noch tatsächlich die Möglichkeit, wie ein
beherrschender oder zumindest mit einer Sperrminorität ausgestatteter Gesellschafter-
Geschäftsführer ihm nicht genehme Weisungen jederzeit abzuwenden (vgl hierzu
allgemein zB BSGE 66, 69 = SozR 4100 § 104 Nr 19; SozR 3-2400 § 7 Nr 4 S 13 f; aus
jüngerer Zeit BSG <12. Senat> SozR 4-2400 § 7 Nr 7 RdNr 28 und <11a. Senat> SozR 4-
2400 § 7 Nr 8 RdNr 15, jeweils mwN). Hierzu fehlte es bereits an einer Beteiligung des
Klägers am Stammkapital der Beigeladenen zu 1. Gleichzeitig blieb seine Position
innerhalb des Unternehmens ohnehin deutlich hinter der organschaftlich begründeten
Stellung eines Geschäftsführers - als solcher wurde er trotz der vorgenommenen
Änderungen (weiterhin) nicht bestellt, sondern erst nach dem Tod des Vaters Ende August
2001 - zurück. Bereits aufgrund einer solchen Unterordnung unter den Geschäftsführer ist
regelmäßig von einer Beschäftigung auszugehen (BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 17 S 57; BSG
Urteil vom 23.6.1994 - 12 RK 72/92 - USK 9448 S 253).
26 Eine Vergleichbarkeit des Klägers mit einem beherrschenden Gesellschafter-
Geschäftsführer ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt tatsächlicher
wirtschaftlicher Einflussmöglichkeiten. Zwar sind nach der Rechtsprechung des BSG auch
solche Einflussmöglichkeiten zu beachten, soweit sie einem Geschäftsführer selbst
gegenüber der Gesellschaft zur Verfügung stehen (zu einem - im Ergebnis nicht
ausreichenden - der Gesellschaft gewährten Darlehen: BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 4 S 17 f),
doch bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die am 5.2.1994 für die Beigeladene zu 1.
übernommene Bürgschaft des Klägers über 100 000 DM ihm eine solche Einflussnahme
ermöglichte. Aus diesem Grunde war der durch den Gesellschafterbeschluss vom
30.4.1996 erfolgte, in seinem Umfang ohnehin begrenzte Verzicht auf das Weisungsrecht
nicht nur rechtlich, sondern auch tatsächlich im Konfliktfall jederzeit widerrufbar, ohne dass
der Kläger dieses hätte verhindern können.
27 Für eine fortbestehende Eingliederung in eine vorgegebene betriebliche Ordnung trotz des
- wie aufgezeigt - begrenzten Verzichts auf ein Weisungsrecht spricht auch die im
Gesellschafterbeschluss vom 30.4.1996 festgelegte Bindung der vom Kläger im Übrigen
frei selbst zu bestimmenden Arbeits- und Urlaubszeit an die "Lage der Gesellschaft" (in
diesem Sinne zur Bindung der Urlaubsplanung an die Bedürfnisse der Geschäftsführung
BSG SozR 3-2200 § 723 Nr 4 S 17). Dass der Kläger im Rahmen der ihm erteilten
begrenzten Vollmachten vom Selbstkontrahierungsverbot befreit war, spricht - wie das
BSG bezogen auf Geschäftsführer einer kleineren GmbH bereits entschieden hat (BSG
SozR 4-2400 § 7 Nr 1, RdNr 11 und Nr 8 RdNr 17) - nicht zwingend für das Vorliegen
einer selbstständigen Tätigkeit.
28 Ebenso hat das BSG bereits entschieden, dass die Gewährung einer Tantieme als solche
nicht genügt, um eine Beschäftigung auszuschließen (vgl BSG Urteil vom 10.5.2007 - B 7a
AL 8/06 R - USK 2007-53). Bedeutung für die Abgrenzung von Beschäftigung und
selbstständiger Tätigkeit kommt Tantiemen nur als (ein) Anknüpfungspunkt für ein
mögliches wirtschaftliches Eigeninteresse des für ein Unternehmen Tätigen zu, das im
Rahmen der Gesamtwürdigung Gewicht gewinnen kann, jedoch nicht allein entscheidend
ist (vgl BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 4 S 18 mwN). Vor dem Hintergrund, dass die Gewährung
einer Tantieme an Arbeitnehmer nicht ungewöhnlich ist (vgl zB BSG SozR 2100 § 17 Nr 3;
BSG Urteil vom 28.4.1982 - 12 RK 12/80 - Die Beiträge 1982, 382 = USK 8244), ist deren
Gewicht für die hier im Vordergrund stehende Abgrenzung der Beschäftigung in einem
Arbeitsverhältnis gegenüber einem selbstständigen Dienstverhältnis eher gering. Wie die
Gewichtung beispielsweise bei einer Tätigkeit in einem Einzelunternehmen zu beurteilen
ist, wenn die Tätigkeit im fremden oder im (auch) eigenen Betrieb in Frage steht, braucht
hier nicht entschieden zu werden. Eine Tätigkeit im (auch) eigenen Betrieb scheidet hier
bereits aufgrund der Rechtsform der Beigeladenen zu 1., einer GmbH, an deren
Stammkapital der Kläger nicht beteiligt war, aus (vgl oben unter b). Daher ist es auch
unschädlich, dass das LSG die konkrete Höhe der Tantieme und Anlass, zu sicherndes
Risiko sowie Fortbestand der Bürgschaft während des streitigen Zeitraums nicht
festgestellt hat und somit das Ausmaß des wirtschaftlichen Eigeninteresses des Klägers
am Erfolg der Beigeladenen zu 1. nicht einmal genau feststeht.
29 Soweit das LSG im Hinblick auf die Bürgschaft über ein wirtschaftliches Eigeninteresse
hinaus auch ein "typisches Unternehmerrisiko" des Klägers angenommen und als Indiz für
eine Selbstständigkeit gewertet hat, erfasst es die Bedeutung dieses Merkmals im
vorliegenden Kontext nicht zutreffend. So kann eine Bürgschaft wie die des Klägers für die
Beigeladene zu 1., bei der er die hier streitige Tätigkeit ausübt, in erster Linie für die
Abgrenzung einer Beschäftigung gegenüber einer durch "Mitunternehmerschaft"
begründeten Tätigkeit im (auch) eigenen Betrieb von Bedeutung sein. Für die vorliegend
vorzunehmende Zuordnung einer Tätigkeit in einem - wie oben dargelegt zweifellos -
fremden Betrieb ist ihre Bedeutung jedoch gering. Denn diese Bürgschaft begründete kein
mit der Tätigkeit - sei es als Beschäftigter oder selbstständiger Dienstverpflichteter - des
Klägers bei der Beigeladenen zu 1. verbundenes Risiko. Es handelt sich nämlich nicht um
einen mit den geschuldeten Diensten verbundenen Aufwand, weil die Bürgschaft für die
Erfüllung der diesbezüglichen Pflichten nicht erforderlich war. Die Gründe für ihre
Bestellung sind vielmehr außerhalb der Beschäftigung bzw des Dienstverhältnisses zu
suchen (vgl hierzu allgemein Segebrecht in jurisPK-SGB IV, 2. Aufl 2011, § 7 RdNr 153).
Bezogen auf seine Tätigkeit hatte der Kläger gerade kein Unternehmerrisiko zu tragen;
denn als Gegenleistung für seine Tätigkeit stand ihm nach den Feststellungen des LSG
auch nach dem 30.4.1996 unabhängig vom wirtschaftlichen Ergebnis der Beigeladenen
zu 1. ein Anspruch auf "die Zahlung eines regelmäßigen Entgeltes" zu, wie dies für
Beschäftigte typisch ist. Bezogen auf die geschuldeten Dienste hatte der Kläger - wie jeder
andere Beschäftigte auch - allein das Risiko des Entgeltausfalls in der Insolvenz des
Arbeitgebers zu tragen.
30 d) Die Annahme von Selbstständigkeit des Klägers in seiner Tätigkeit für die Beigeladene
zu 1. kann schließlich auch nicht mit Erfolg auf die Rechtsprechung des BSG zur
Versicherungspflicht von in Familiengesellschaften verrichteten Tätigkeiten gestützt
werden.
31 Das BSG hat in der Vergangenheit in seiner Rechtsprechung - überwiegend zu
Leistungsansprüchen des Arbeitsförderungs- und Unfallversicherungsrechts - auch für den
Fall, dass der Geschäftsführer einer Gesellschaft nicht zumindest über eine Sperrminorität
verfügte, eine selbstständige Tätigkeit des Betroffenen für möglich erachtet, wenn dessen
Tätigwerden innerhalb einer Gesellschaft durch eine besondere Rücksichtnahme
aufgrund familiärer Bindungen geprägt war (BSG Urteil vom 29.10.1986 - 7 RAr 43/85 -
USK 86145; BSG Urteil vom 8.12.1987 - 7 RAr 25/86 - USK 87170; BSG Urteil vom
14.12.1999 - B 2 U 48/98 R - USK 9975; BSG SozR 2100 § 7 Nr 7 S 6; BSG Urteil vom
28.1.1992 - 11 RAr 133/90 - USK 9201; BSG Urteil vom 11.2.1993 - 7 RAr 48/92 - USK
9347; im konkreten Fall abgelehnt: BSG Urteil vom 10.5.2007 - B 7a AL 8/06 R - USK
2007-53; umgekehrt allerdings
für möglich gehalten>: BSG SozR 3-4100 § 104 Nr 8 S 37). Ohne Geschäftsführerstellung
hat der 12. Senat eine - nach den allgemeinen Grundsätzen eigentlich ausgeschlossene -
selbstständige Tätigkeit für den Fall als gegeben erachtet, dass der in einer GmbH Tätige
neben seinem Ehegatten alleiniger oder gleichberechtigter Gesellschafter der GmbH ist
(BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 17). Dabei hat der Senat jedoch nicht auf eine familiäre
Verbundenheit, sondern maßgebend auf die mit der Gesellschafterstellung verbundene
Rechtsmacht abgestellt (BSG, aaO, S 58, 60). Weitergehend hatte allerdings der 3. Senat
bereits 1971 die Selbstständigkeit eines nicht zum (ggf weiteren) Geschäftsführer
bestellten Minderheitsgesellschafters angenommen, weil dieser in der betrieblichen Praxis
der mit ihm verheirateten Geschäftsführerin und Mehrheitsgesellschafterin vollständig
gleichgestellt gewesen sei sowie sich faktisch als zweiter Geschäftsführer betätigt und
neben der hauptamtlichen Geschäftsführerin die GmbH nach außen vertreten habe (BSG
SozR Nr 68 zu § 165 RVO; vgl auch BSG Urteil vom 23.6.1994 - 12 RK 72/92 - USK
9448). Noch darüber hinausgehend hat der 11. Senat des BSG eine selbstständige
Tätigkeit sogar im Fall des - nicht an der GmbH beteiligten und nicht zum Geschäftsführer
bestellten - Sohnes eines Allein-Gesellschafter-Geschäftsführers für möglich gehalten
(BSGE 66, 168 = SozR 3-2400 § 7 Nr 1; in Abgrenzung zur familienhaften Mithilfe vgl aber
BSG SozR Nr 22 zu § 165 RVO). Dabei ist der 11. Senat davon ausgegangen, dass für
einen Fremdgeschäftsführer einer Familiengesellschaft, der mit den Gesellschaftern
familiär verbunden ist, eine Ausnahme von der Beschäftigtenstellung in Betracht komme,
wenn er faktisch wie ein Alleininhaber die Geschäfte der Gesellschaft nach eigenem
Gutdünken führen konnte und geführt hat, ohne dass ihn der oder die Gesellschafter daran
hinderten (BSG Urteil vom 8.12.1987 - 7 RAr 25/86 - USK 87170). Diese Ausnahme solle -
so der 11. Senat - auch gelten, wenn der Alleingesellschafter zugleich
Alleingeschäftsführer ist und die Tätigkeit der faktischen Leitung des Betriebes formal auf
der Ebene unter dem Geschäftsführer ausgeübt werde. Indessen lasse eine bloß
"probeweise" Leitung des Betriebs durch den als Unternehmensnachfolger uU
vorgesehenen Sohn eine (abhängige) Beschäftigung nicht entfallen. Wollten die Eltern,
dass der Sohn den Betrieb in der bisherigen Art fortführe, und erlaube es ihre Mitarbeit im
Betrieb verbunden mit ihrer Rechtsstellung als Gesellschafter und Geschäftsführer, diesen
Willen durchzusetzen, so habe für den Sohn die fremdbestimmte betriebliche Ordnung im
Sinne einer Beschäftigung fortbestanden, auch wenn er sich innerhalb des durch die
bisherige Betriebsführung vorgegebenen Rahmens frei bewegen durfte (BSGE 66, 168,
170 ff = SozR 3-2400 § 7 Nr 1 S 4 f; zu einer solchen Konstellation vgl auch LSG Baden-
Württemberg Urteil vom 18.5.2010 - L 11 KR 1423/08).
32 Der Senat kann vorliegend offenlassen, ob der vom 11. Senat des BSG formulierten
Rechtsauffassung (ggf modifiziert bzw auf gänzlich atypische Sonderfälle beschränkt)
bezogen auf das Versicherungs- und Beitragsrecht gefolgt werden kann oder ob - wofür
Einiges spricht - der aus gesetzlichen und vertraglichen Vorgaben entspringenden
Rechtsmacht als Teil der tatsächlichen Verhältnisse, auf die auch der 11. Senat
ausdrücklich hingewiesen hat, größere Bedeutung beizumessen ist. Für Letzteres spricht,
dass entscheidender Gesichtspunkt für die Annahme einer selbstständigen Tätigkeit
anstelle einer formal vorliegenden (abhängigen) Beschäftigung auch im Zusammenhang
mit Familiengesellschaften die Möglichkeit ist, unliebsame Weisungen des Arbeitgebers
bzw Dienstberechtigten abzuwenden. Dies mag aufgrund familiärer Rücksichtnahme
solange der Fall sein, wie das Einvernehmen der Familienmitglieder gewahrt bleibt. Im
Falle eines familiären Zerwürfnisses zwischen den Beteiligten käme jedoch allein die den
einzelnen Familienmitgliedern zustehende Rechtsmacht zum Tragen, sodass auch nach
den gelebten tatsächlichen Verhältnissen eine Weisungsunterworfenheit bestünde
(kritisch aus diesem Grunde auch Segebrecht in jurisPK-SGB IV, aaO, § 7 RdNr 124).
Eine solche "SchönwetterSelbstständigkeit" ist mit Blick auf das Erfordernis der
Vorhersehbarkeit sozialversicherungs- und beitragsrechtlicher Tatbestände schwerlich
hinnehmbar. So hat das BSG in der Vergangenheit wiederholt darauf hingewiesen, dass
es im Interesse aller Beteiligten, der Versicherten und der Versicherungsträger, liegt, die
Frage der Versicherungspflicht und der Versicherungsfreiheit schon zu Beginn der
Tätigkeit zu klären, weil diese nicht nur für die Entrichtung der Beiträge, sondern auch für
die Leistungspflichten des Sozialleistungsträgers und die Leistungsansprüche des
Betroffenen von entscheidender Bedeutung sein kann (vgl SozR Nr 6 zu § 168 RVO;
SozR 2200 § 1228 Nr 1 S 2; SozR 2200 § 205 Nr 41 S 103; zuletzt Urteil des Senats vom
27.7.2011 - B 12 R 15/09 R - SozR 4-2600 § 5 Nr 6 RdNr 16).
33 Auf die dargestellte Frage kommt es vorliegend nicht an, da die vom LSG festgestellten
Tatsachen dessen Schlussfolgerung, der Kläger habe seit April 1996 die Geschäfte der
Beigeladenen zu 1. "nach eigenem Gutdünken führen und frei schalten und walten"
können (vgl dazu BSG <11. Senat> BSGE 66, 168, 171 = SozR 3-2400 § 7 Nr 1 S 4), nicht
tragen. So hat das LSG seine Schlussfolgerung bereits selbst dahin eingeschränkt, dass
der Kläger die Beigeladene zu 1. "mit seiner Schwester allein" geführt habe (Seite 15 des
Urteils) bzw nur zusammen mit ihr habe führen können. In diesem Zusammenhang ist
auch unerheblich, dass das LSG keine Feststellungen zum Umfang des Einvernehmens
zwischen dem Kläger und seiner Schwester getroffen hat. Denn auch bei großzügiger
Auslegung des Gesellschafterbeschlusses vom 30.4.1996 war die Leitungsmacht des
Klägers ausschließlich auf "den technischen und gewerblichen Teil des Unternehmens"
beschränkt. Nur die darauf bezogenen "entsprechenden Vollmachten" wurden erteilt oder
sollten noch erteilt werden. Die Leitung der Beigeladenen zu 1. insgesamt war dem Kläger
damit nicht übertragen worden. Auf Grundlage der Feststellungen des LSG kann auch
nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger seine Schwester und den - wenn auch
zunehmend nur noch der Form halber - weiterhin an der Unternehmensleitung
mitwirkenden Vater derart dominiert hätte, dass nach den tatsächlichen Verhältnissen eine
Gesamtleitung der Beigeladenen zu 1. allein durch den Kläger vorgelegen hätte. Vielmehr
hat auch das LSG alleinige Branchenkenntnisse des Klägers nicht in allumfassender
Weise, sondern nur in dem von ihm geleiteten Teilbereich der Geschäfte festgestellt. Die
Leitung des kaufmännischen Teils des Unternehmens hatte der Vater des Klägers gerade
mit Rücksicht auf deren durch eine Ausbildung bei einem Steuerberater erworbenen
Kenntnisse der Schwester des Klägers übertragen. Zudem verfügte der Vater des Klägers
über langjährige Erfahrung in der Leitung des Gesamtunternehmens, die er als Allein-
Gesellschafter-Geschäftsführer bereits zu einem Zeitpunkt innehatte, bevor der Kläger die
Meisterprüfung ablegte und zum Betriebsleiter bestellt wurde. Zugleich spricht der
Umstand, dass der Kläger und seine Schwester trotz Übertragung bereichsbezogener
Leitungsfunktionen und eines Verzichts des Vaters auf "das Weisungsrecht" nicht zu
Geschäftsführern berufen wurden, dafür, dass sich der Allein-Gesellschafter-
Geschäftsführer eine Kontrolle und Letztentscheidungsbefugnis zumindest bezüglich
grundlegender unternehmerischer Entscheidungen vorbehalten wollte. Nicht zuletzt
spricht auch der Umstand, dass die Beigeladene zu 1. im Erbgang an die Mutter und nicht
den Kläger und seine Schwester fiel, dafür, dass ihr Vater das Unternehmen trotz seiner
fortschreitenden Krankheit jedenfalls während des hier zu beurteilenden Zeitraums noch
nicht vollständig an seine Kinder übergeben hatte.
34 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Der Anteil der zu erstattenden Kosten
entspricht dem Verhältnis der im streitigen Zeitraum für den Kläger zur gesetzlichen RV
und zur Arbeitsförderung entrichteten Beiträge.