Urteil des BSG vom 18.11.2008
BSG: versicherungsschutz, arbeitsunfall, verschmutzung, unfallversicherung, lehrer, anerkennung, schüler, hotel, betriebsgefahr, unternehmen
Bundessozialgericht
Urteil vom 18.11.2008
Sozialgericht Dessau-Roßlau S 6 U 165/02
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt L 6 U 13/04
Bundessozialgericht B 2 U 31/07 R
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 13. September 2007 wird
zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I
1
Umstritten ist die Anerkennung eines Unfalls als Arbeitsunfall.
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Die im Jahre 1948 geborene Klägerin ist als angestellte Grundschullehrerin beim Land Sachsen-Anhalt beschäftigt.
Vom 23. bis zum 27. September 2002 führte sie eine als Dienstreise genehmigte Klassenfahrt mit 17 Kindern der 2.
Klasse einer Grundschule in ein Schullandheim durch. Begleitet wurde sie von einer pädagogischen Mitarbeiterin. Am
Anreisetag unternahm die Klasse eine Wanderung, von der sie gegen 18.00 Uhr zurückkehrte. Anschließend duschten
die Kinder und nachfolgend wurde Abendbrot gegessen. Danach duschte die pädagogische Mitarbeiterin und die
Kinder begaben sich in ihre Schlafräume. Gegen 20.45 Uhr ging die Klägerin in die in einem gesonderten Gebäude
untergebrachten Dusch- und Toilettenräume. Als sie in der Mädchendusche duschen wollte, rutschte sie auf noch
vorhandenen Duschresten aus und zog sich Knochenbrüche am rechten Fuß zu. Die beklagte Unfallkasse lehnte die
Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab, weil das Duschen eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit gewesen sei und nicht im
Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit als Lehrerin gestanden habe (Bescheid vom 14. Oktober 2002;
Widerspruchsbescheid vom 26. Februar 2003).
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Das angerufene Sozialgericht (SG) hat die Beklagte verurteilt, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen, weil die
Körperreinigung aufgrund der Witterung und Wanderung notwendig gewesen sei (Urteil vom 16. Oktober 2003).
Zumindest sei das Duschen als gemischte Tätigkeit versichert gewesen, um den Kindern aus pädagogischen
Gründen bewusst zu machen, dass man sich nach Durchnässung und Verschmutzung zu reinigen habe. Das
Landessozialgericht (LSG) hat auf die Berufung der Beklagten das Urteil des SG aufgehoben und die Klage
abgewiesen (Urteil vom 13. September 2007). Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Das Duschen habe
nicht im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit der Klägerin gestanden. Duschen sei eine typische
höchstpersönliche Tätigkeit wie die Nahrungsaufnahme. Die Körperreinigung sei ein natürliches Bedürfnis, das wie
jede Stärkung des Wohlbefindens zumindest mittelbar dem Betrieb zugute komme, dies bewirke jedoch nicht deren
Einordnung in den versicherten Bereich. Dass das Duschen im Wesentlichen durch einen pädagogischen Hintergrund
geprägt gewesen sei, behaupte die Klägerin nicht. Auf einer Dienstreise bestehe kein Versicherungsschutz "rund um
die Uhr". Entscheidend sei auch hier, ob betriebliche Interessen für die unfallbringende Verrichtung ausschlaggebend
waren oder besondere Gefahrenelemente ausnahmsweise einen Versicherungsschutz rechtfertigten. Das Duschen
habe nicht wesentlich betrieblichen Interessen gedient. Die Verschmutzung oder Durchnässung aufgrund der
Wanderung seien kein maßgeblicher Aspekt, weil seit der Rückkehr von der Wanderung bis zum Duschen fast drei
Stunden vergangen seien. Auch seien keine besonderen Gefahrenelemente feststellbar. Nasse Fliesen und
Duschreste reichten hierfür nicht aus, weil derartiges vielfältig präsent (zB in Duschräumen öffentlicher
Schwimmbäder) und allgemein bekannt sei. Aus dem Umstand, dass die Klägerin nach dem Duschen ihre Tätigkeit
habe fortsetzen wollen, folge nichts Anderes. Im Unterschied zu der Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG)
vom 8. Juli 1980 (2 RU 25/80) sei nicht erkennbar, dass die Klägerin das Duschen zur weiteren Wahrnehmung ihrer
Aufsichtspflicht benötigt habe. Aus diesen Ausführungen folge auch, dass kein Versicherungsschutz wegen einer
sogenannten gemischten Tätigkeit bestanden habe.
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Mit der - vom LSG zugelassenen - Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts. Sie macht geltend,
die Fürsorge und Aufsichtspflicht einer Lehrerin auf einer Klassenfahrt einer 2. Klasse der Grundschule sei mit der
Situation eines Arbeitnehmers auf einer Dienstreise nicht vergleichbar. Letzterer könne seine Arbeitspausen und seine
Freizeit im Wesentlichen selbstbestimmt gestalten. Die versicherte Tätigkeit einer Lehrerin auf Klassenfahrt lasse
sich kaum sachgerecht unterteilen, zB habe sie auch während des Abendessens die Kinder zu beaufsichtigen. Das
Aussparen des Duschvorgangs bedeute eine "Atomisierung" ihrer durchgängigen Fürsorge- und Aufsichtspflicht. Für
die Annahme von Versicherungsschutz aufgrund einer gemischten Tätigkeit genüge, dass das Duschen nach ihren
Vorstellungen auch wesentlich betrieblichen Interessen gedient habe. Nach den Feststellungen des LSG habe sie -
die Klägerin - das Duschen als Erkältungsvorsorge angesehen, und das SG habe auf die Verschmutzung durch die
Wanderung und das pädagogische Vorbilderfordernis der Vorbeugung und Hygiene hingewiesen.
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Die Klägerin beantragt, das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 13. September 2007 aufzuheben und
die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Dessau vom 16. Oktober 2003 zurückzuweisen.
6
Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
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Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Für eine Sonderstellung der Lehrer gebe es im Siebten Buch
Sozialgesetzbuch (SGB VII) kein Korrelat, und das Duschen sei zeitlich klar von der Fürsorge- und Aufsichtstätigkeit
zu trennen.
II
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Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Das LSG hat zu Recht auf die Berufung der Beklagten das Urteil des SG
aufgehoben und die Klage abgewiesen. Denn der Unfall der Klägerin am 23. September 2002 ist nicht als Arbeitsunfall
anzuerkennen.
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Rechtsgrundlage für die Anerkennung eines Unfalls als Arbeitsunfall ist § 8 SGB VII. Nach § 8 Abs 1 Satz 1 SGB VII
sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII
begründenden Tätigkeit. Nach dessen Satz 2 sind Unfälle zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende
Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Für einen Arbeitsunfall ist danach in der Regel
erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist
(innerer bzw sachlicher Zusammenhang), diese Verrichtung zu dem zeitbegrenzten von außen auf den Körper
einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt hat (Unfallkausalität) und das Unfallereignis einen
Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität); das
Entstehen von länger andauernden Unfallfolgen aufgrund des Gesundheitserstschadens (haftungsausfüllende
Kausalität) ist keine Voraussetzung für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls, sondern ua für die Gewährung einer
Verletztenrente (BSG vom 12. April 2005 - B 2 U 11/04 R - BSGE 94, 262 = SozR 4-2700 § 8 Nr 14, jeweils RdNr 5;
BSG vom 9. Mai 2006 - B 2 U 1/05 R - BSGE 96, 196 = SozR 4-2700 § 8 Nr 17, jeweils RdNr 10).
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Diese Voraussetzungen sind nach den für den Senat bindenden (§ 163 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) tatsächlichen
Feststellungen des LSG insofern erfüllt, als die Klägerin am 23. September 2002 beim Duschen einen Unfall erlitt, weil
sie ausrutschte und sich verschiedene Knochen des rechten Fußes brach. Dieser Unfall ist jedoch nicht als
Arbeitsunfall anzuerkennen, weil die Verrichtung der Klägerin zur Zeit des Unfalls - das Duschen - nicht im sachlichen
Zusammenhang mit ihrer versicherten Tätigkeit nach § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII als Grundschullehrerin stand (dazu 1.).
Ein Zusammenhang ergibt sich auch nicht aus dem Gesichtspunkt einer gemischten Tätigkeit (dazu 2.) oder einer
besonderen Betriebsgefahr (dazu 3.).
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1. Der sachliche Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit - hier der als angestellte Grundschullehrerin -
und der Verrichtung zur Zeit des Unfalls - hier dem Duschen - ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die
jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen
Unfallversicherung reicht. Bei einem nach § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII versicherten Beschäftigten, wie vorliegend einer
Lehrerin im Angestelltenverhältnis, sind Verrichtungen im Rahmen des dem Beschäftigungsverhältnis zugrunde
liegenden Arbeitsverhältnisses Teil der versicherten Tätigkeit und stehen mit ihr im erforderlichen sachlichen
Zusammenhang. Dies bedeutet nicht, dass alle Verrichtungen eines grundsätzlich versicherten Arbeitnehmers im
Laufe eines Arbeitstags auf der Arbeitsstätte oder während einer Geschäftsreise versichert sind, weil nach dem
Wortlaut des § 8 Abs 1 Satz 1 SGB VII nur Unfälle "infolge" der versicherten Tätigkeit Arbeitsunfälle sind und es
einen sogenannten Betriebsbann nur in der Schifffahrt (§ 10 SGB VII), nicht aber in der übrigen gesetzlichen
Unfallversicherung gibt. Typischerweise und in der Regel unversichert sind höchstpersönliche Verrichtungen, wie zB
Essen, oder eigenwirtschaftliche, wie zB Einkaufen. Maßgebliches Kriterium für die wertende Entscheidung über den
sachlichen Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der Verrichtung zur Zeit des Unfalles ist, ob der
Versicherte eine dem Beschäftigungsverhältnis dienende Verrichtung ausüben wollte und ob diese Handlungstendenz
durch die objektiven Umstände bestätigt wird (BSG vom 12. April 2005 - B 2 U 11/04 R - BSGE 94, 262 = SozR 4-
2700 § 8 Nr 14, jeweils RdNr 6-8 mwN; letztens: BSG vom 18.03.2008 - B 2 U 2/07 R - vorgesehen für SozR, RdNr 18
ff).
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Diese allgemeinen Grundsätze gelten entgegen der Revision auch für angestellte Lehrer auf Klassenfahrten. Zwar ist
die Situation eines Lehrers auf Klassenfahrt wegen der Verantwortung für die Schüler nur begrenzt mit der eines
anderen Arbeitnehmers auf einer Dienstreise vergleichbar. Eine generelle Regel, dass aufgrund der Aufsichts- und
Fürsorgepflicht als Lehrer ein Versicherungsschutz rund um die Uhr bei allen Tätigkeiten während der Klassenfahrt
besteht, ist daraus jedoch nicht ableitbar (ebenso schon zu einer Campingfahrt eines Erziehers mit einer Kindergruppe
aus einem Kinderheim: BSG vom 30. Mai 1980 - 2 RU 9/84 - SozR 2200 § 539 Nr 110). Vielmehr gibt es zwischen
Klassenfahrten erhebliche Unterschiede je nach Alter der Schüler (Grundstufe/Oberstufe), Anzahl der Schüler und
Betreuungspersonen usw (vgl nur BSG vom 26. Oktober 2004 - B 2 U 41/03 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 7; BSG vom 5.
Oktober 1995 - 2 RU 44/94 - BSG SozR 3-2200 § 539 Nr 34), so dass auch Freiräume für die Lehrer entstehen und
von einer "Atomisierung" der Fürsorge- und Aufsichtspflicht von Lehrern auf Klassenfahrt nicht gesprochen werden
kann. Im Übrigen gibt es auch hinsichtlich des Versicherungsschutzes auf Dienst- bzw Geschäftsreisen erhebliche
Unterschiede nach Ziel, Dauer, Art der Tätigkeit usw.
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Der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) Baden-Württemberg, ein beamteter Lehrer sei während der
gesamten Dauer eines Schullandheimaufenthalts im Dienst, mithin 24 Stunden am Tag, es sei denn, er habe sich von
diesem gelöst (VGH Baden-Württemberg vom 28. September 2007 - 4 S 516/06 - RdNr 20), ist auf die gesetzliche
Unfallversicherung nach dem SGB VII nicht übertragbar. Zwischen der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge und dem
Unfallversicherungsschutz von Beschäftigten bestehen trotz gewisser Gemeinsamkeiten in der Ausgestaltung
erhebliche strukturelle Unterschiede aufgrund der verschiedenen Inhalte von Beamtenverhältnis einerseits und
Versicherungsverhältnis von Beschäftigen andererseits.
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Bei Klassenfahrten von angestellten Lehrern wie der Klägerin ist aufbauend auf den oben dargestellten Grundsätzen
der gesetzlichen Unfallversicherung zu prüfen, ob die Verrichtung, bei der sich der Unfall ereignete, im sachlichen
Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit als Lehrerin stand. Ähnlich wie bei Wegen (vgl BSG vom 4. September
2007 - B 2 U 24/06 R - vorgesehen für SozR, RdNr 11) sind hierbei zwei Prüfungsschritte zu unterscheiden, die
Zurechnung der Reise zu der grundsätzlich versicherten Tätigkeit nach §§ 2, 3 SGB VII und, wenn diese
Voraussetzung erfüllt ist, die Zurechnung der Verrichtung zur Zeit des Unfalls zu dieser unter Versicherungsschutz
stehenden Dienstreise. Die Zurechnung der Klassenfahrt zum Beschäftigungsverhältnis der Klägerin als Lehrerin nach
§ 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII steht außer Frage, weil es sich um eine genehmigte Klassenfahrt handelte. Der zweite
Prüfungsschritt ist jedoch nicht erfüllt, weil das Duschen als die Verrichtung, bei der sich der Unfall ereignete, nicht im
sachlichen Zusammenhang mit dieser Klassenfahrt und der ihr zugrunde liegenden versicherten Tätigkeit als Lehrerin
stand.
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Nach der stRspr des BSG ist auch bei Dienstreisen zwischen Betätigungen zu unterscheiden, die mit dem
Beschäftigungsverhältnis wesentlich zusammenhängen, und solchem Verhalten, das der Privatsphäre des Reisenden
zugehörig ist. So gibt es gerade bei längeren Reisen im Ablauf der einzelnen Tage in der Regel Verrichtungen, die mit
der Tätigkeit für das Unternehmen bzw hier der Schule wesentlich im Zusammenhang stehen, und andere, bei denen
dieser Zusammenhang in den Hintergrund tritt. Kein Versicherungsschutz besteht, wenn sich der Versicherte rein
persönlichen, von der grundsätzlich versicherten Tätigkeit nicht mehr beeinflussten Belangen widmet. Allerdings kann
am Ort der auswärtigen Betätigung bei bestimmten Verrichtungen ein rechtlich wesentlicher Zusammenhang mit der
versicherten Tätigkeit eher anzunehmen sein als am Wohn- oder Betriebsort (stRspr: BSGE 8, 48, 49 ff; BSGE 39,
180, 181 = SozR 2200 § 548 Nr 7; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr 3; zuletzt BSG vom 19. August 2003 - B 2 U 43/02 R -
SozR 4-2200 § 550 Nr 1 RdNr 8; Krasney in Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Band 3, Gesetzliche
Unfallversicherung, Stand März 2008, § 8 RdNr 88, 100).
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Dass Duschen als Körperreinigung und höchstpersönliche Verrichtung normalerweise nicht im sachlichen
Zusammenhang mit der versicherten Beschäftigung steht (vgl nur BSG vom 29. Oktober 1980 - 2 RU 41/78 - SozR
2200 § 539 Nr 72; BSG vom 4. Juni 2002 - B 2 U 21/01 R), wird von der Klägerin nicht in Abrede gestellt. Zwar kommt
jede Stärkung des körperlichen oder seelisch-geistigen Wohlbefindens des Arbeitnehmers letztlich dem Unternehmen
zumindest mittelbar zugute, dies allein kann jedoch keinen Versicherungsschutz begründen (vgl BSG vom 13.
Februar 1975 - 8 RU 86/74 - BSGE 39, 180 = 2200 § 548 Nr 7: Baden im Hotel-Swimmingpool während einer
Dienstreise; BSG vom 4. Juni 2002, aaO, RdNr 16 mwN). Dementsprechend kann aus dem Vorbringen der Klägerin,
sie habe das Duschen als Erkältungsvorsorge angesehen, nichts hergeleitet werden.
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Die Voraussetzungen für die Fallgestaltungen "Verschmutzung" (dazu a) und "Erfrischung" (dazu b), in denen der
Senat einen sachlichen Zusammenhang angenommen hat, sind nicht erfüllt.
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a) Unter dem Gesichtspunkt "Verschmutzung" wurde Versicherungsschutz bejaht, wenn durch die Art der Arbeit ein
begründetes Bedürfnis für die Körperreinigung entstanden war und diese auf der Arbeitsstätte oder in deren Nähe und
während der Arbeitszeit oder zumindest vor dem Heimweg erfolgte (vgl BSG vom 28. Februar 1962 - 2 RU 110/59 -
BSGE 16, 236 = SozR Nr 50 zu § 542 aF mwN; BSG vom 29. Oktober 1980 - 2 RU 41/78 - SozR 2200 § 539 Nr 72;
BSG vom 26. März 1986 - 2 RU 51/85: Duschen nach einem ärztlich verordneten Thermalbad zum Abspülen der
Badezusätze; Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, Stand: Juli 2008; § 8 SGB VII Anm 7.36;
Krasney in Brackmann, aaO, § 8 RdNr 86).
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Diese Voraussetzungen waren im Fall der Klägerin nicht gegeben. Nach den Feststellungen des LSG sind eine
Verschmutzung oder Durchnässung der Klägerin aufgrund der zuvor durchgeführten Wanderung kein maßgeblicher
Grund für ihr Duschen gewesen, zumal zwischen der Rückkehr von der Wanderung und dem Duschen fast drei
Stunden lagen. Außerdem war zwischenzeitlich sogar Abendbrot gegessen worden. Die Klägerin ihrerseits hat
insofern keine Verfahrensrüge erhoben, sondern nur auf die Entscheidung des SG hingewiesen, sodass die
Feststellungen des LSG für den Senat bindend (§ 163 SGG) und der Revisionsentscheidung zugrunde zu legen sind.
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b) Versicherungsschutz bei einer Erfrischung hat der Senat bejaht im Rahmen von Arbeitstätigkeiten, bei denen der
Versicherte einer so starken Hitzeeinwirkung ausgesetzt war, dass er auf eine Erfrischung angewiesen war, um ohne
erhebliche Schwächung seiner Arbeitskraft bis zum Ende der Schicht durchhalten zu können (BSGE 16, 236 = SozR
Nr 50 zu § 542 RVO aF). Daran anknüpfend wurde in dem Urteil vom 8. Juli 1980 (2 RU 25/80) ein Duschbad als
versicherte Verrichtung angesehen, das nach einer Anreise am Vormittag, dem Halten eines Referats am Nachmittag
in der einstündigen Pause vor einem Abendempfang zur Erfrischung genommen wurde. Andererseits wurde in der
Entscheidung vom 4. Juni 2002 (B 2 U 21/01 R) der Versicherungsschutz für ein Duschen im Hotel nach dem Ende
der Arbeitsschicht verneint, weil es sich nicht um eine Erfrischung im Laufe der Arbeitsschicht handelte (vgl zu dieser
Rechtsprechung auch Krasney in Brackmann, aaO, § 8 RdNr 52).
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Die Voraussetzungen dieser Fallgestaltung sind nach den von der Klägerin nicht angegriffenen Feststellungen des
LSG ebenfalls nicht erfüllt. Denn die Klägerin benötigte das Duschen nicht zur weiteren Wahrnehmung ihrer
Aufsichtspflichten, während nach den Feststellungen, die dem Urteil des Senats vom 8. Juli 1980 zugrunde lagen,
gerade auf die Erfrischung für den anschließenden - dienstlichen - Abendempfang abgestellt wurde.
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2. Unter dem Gesichtspunkt einer gemischten Tätigkeit kann ein sachlicher Zusammenhang zwischen der
grundsätzlich versicherten Tätigkeit der Klägerin als Lehrerin und ihrem Duschen entgegen dem Revisionsvorbringen
und der Entscheidung des SG ebenso wenig begründet werden. Eine gemischte Tätigkeit liegt vor, wenn eine
Verrichtung nicht trennbar sowohl unversicherten privaten als auch versicherten Zwecken dient. Entscheidendes
Abgrenzungskriterium zur Bejahung von Versicherungsschutz ist, ob die Tätigkeit hypothetisch auch dann
vorgenommen worden wäre, wenn der private Zweck entfallen wäre (stRspr: BSGE 3, 240, 245; BSG vom 12. April
2005 - B 2 U 11/04 R - BSGE 94, 262 = SozR 4-2700 § 8 Nr 14, jeweils RdNr 10; Krasney in Brackmann, aaO, § 8
RdNr 47).
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Diese auf tatsächlichem Gebiet liegende Frage hat das LSG im Gegensatz zum SG verneint. Nach den
Feststellungen des LSG hat das Duschen keinen pädagogischen Hintergrund gehabt und die Klägerin einen solchen
auch nicht behauptet. Hinsichtlich dieser Feststellungen ist ebenfalls keine Verfahrensrüge seitens der Klägerin
erfolgt, sondern nur ein Hinweis auf die anderen Ausführungen des SG.
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3. Aus der Rechtsprechung zur besonderen Betriebsgefahr kann ebenfalls kein Zusammenhang zwischen der
versicherten Tätigkeit der Klägerin und ihrem Duschunfall hergeleitet werden. Ein Versicherter erleidet unabhängig von
der zur Zeit des Unfalls ausgeübten Verrichtung und der dabei zugrunde liegenden Handlungstendenz einen
Arbeitsunfall, wenn der Unfall durch eine spezifische Gefahr verursacht wurde, die der versicherten Tätigkeit aufgrund
ihrer besonderen Beziehung zu dieser Gefahr zuzurechnen ist (vgl BSG vom 22. Januar 1976 - 2 RU 101/75 - SozR
2200 § 548 Nr 15; zuletzt Urteil vom 18. November 2008 - B 2 U 27/07 R; Krasney in Brackmann, aaO, § 8 RdNr 107
f).
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Die auf tatsächlichem Gebiet liegende Frage nach dem Vorliegen solcher Gefahren hat das LSG verneint. Nasse
Fliesen und Duschreste seien keine besonderen Gefahrenelemente in einer Dusche, weil derartiges vielfach präsent
(zB Duschräume in öffentlichen Schwimmbädern) und allgemein bekannt sei. Mangels durchgreifender
Verfahrensrügen sind die dazu getroffenen Feststellungen des LSG für den Senat bindend (§ 163 SGG) und der
Revisionsentscheidung zugrunde zu legen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.