Urteil des BSG vom 18.09.2012

BSG: änderung der verhältnisse, vorrang des gesetzes, rente, überprüfung, verwaltungsakt, tarifvertrag, anfechtungsklage, anwendungsbereich, niedersachsen, leistungsklage

BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 18.9.2012, B 2 U 14/11 R
Tenor
Auf die Revisionen des Klägers und der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts
Niedersachsen-Bremen vom 17. Juni 2011 aufgehoben und die Sache zur erneuten
Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
1 Der Kläger begehrt höhere Verletztenrente ab 1.7.1991.
2 Der 1971 geborene Kläger erlitt im Jahre 1989 auf dem Weg zur Arbeit einen Unfall. Er
befand sich zu diesem Zeitpunkt noch in einer Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann,
die er am 1.8.1988 begonnen hatte und die am 31.7.1990 enden sollte. Der Kläger bezieht
Rente aufgrund dieses Arbeitsunfalls. Sein Recht hierauf wurde ihm im Bescheid vom
5.12.1990 ab dem 1.10.1990 zuerkannt. Dessen Jahreswert wurde anfänglich mit 7798,90
DM (650 DM monatlich) festgestellt. Er ergab sich aus dem Produkt einer MdE von 50 vH
und dem JAV von 23 396,69 DM.
3 Der JAV ergab sich aus dem zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls anzusetzenden
Ausgangs-JAV von 22 680 DM (= 60 vH der Bezugsgröße von 37 800 DM), der zum
1.7.1990 im Rahmen der allgemeinen Rentenanpassung mit dem Anpassungsfaktor von
1,0316 vervielfältigt worden war. Dieser JAV wurde in der Folgezeit mehrfach gesetzlich
angepasst.
4 Allerdings hatte sich der Abschluss der Ausbildung des Klägers aufgrund des
Versicherungsfalls über den vorgesehenen 31.7.1990 hinaus verzögert. Deshalb hatte die
Beklagte zuvor nach § 573 Abs 1 Satz 1 und 2 RVO auch die tariflichen und ortsüblichen
Entgelte für einen Verkäufer, der am 31.7.1990 seine Berufsausbildung beendet hatte und
zu diesem Zeitpunkt 19 Jahre alt war, mit dem Ergebnis geprüft, dass diese Entgelte für
den Kläger ungünstiger waren.
5 Mit Schreiben vom 9.10.2008 beantragte der Kläger eine Neuberechnung seiner "Rente
rückwirkend ab 1991" unter Berücksichtigung des Tarifvertrages für den Einzelhandel,
weil sie "bereits seit 1991" zu niedrig berechnet worden sei.
6 Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 17.10.2008 eine Überprüfung mit der Begründung
ab, dass der JAV korrekt festgestellt worden sei. Eine erneute Überprüfung gemäß § 573
RVO (heute § 90 SGB VII) aufgrund einer neuen Ausbildung oder Umschulung sehe der
Gesetzgeber nicht vor. Eine Rechtsbehelfsbelehrung war dem Schreiben nicht beigefügt.
Am 24.12.2008 wandte sich der Kläger in einem weiteren Schreiben an die Beklagte und
verwies auf § 214 SGB VII. Er reichte eine Bescheinigung seines (früheren) Arbeitgebers
vom 4.12.2008 über die Lohnentwicklung bei Weiterbeschäftigung nach dem Ausscheiden
im Jahr 1992 sowie den Tarifvertrag für den niedersächsischen Einzelhandel von
1988/1989 ein; dieser sehe eine Steigerung nach Berufsjahren vor, die für ihn ab dem
1.7.1991 greife.
7 Mit Schreiben vom 28.1.2009 erklärte die Beklagte, die erstmalige Festsetzung des JAV
sei mit dem Bescheid vom 5.12.1990 erfolgt. Hierin sei bereits die Überprüfung des JAV
gemäß § 573 RVO enthalten. Eine erneute JAV-Überprüfung aufgrund einer erneuten
Ausbildung oder Umschulung sei weder im SGB VII noch in der RVO vorgesehen. Die
Übergangsvorschrift des § 214 SGB VII sei nicht anwendbar. Das SGB VII sei am 1.1.1997
in Kraft getreten. Zu diesem Zeitpunkt sei der JAV bereits rechtswirksam festgestellt
gewesen.
8 Mit Widerspruchsbescheid vom 27.10.2009 wies die Beklagte einen nicht benannten
Widerspruch des Klägers "gegen den Verwaltungsakt vom 17.10.2008" zurück, der sich
gegen die Ablehnung der Neufestsetzung des JAV richte. Es sei 1989 bei Vollendung des
18. Lebensjahres nach § 573 Abs 2 RVO geprüft worden, ob ein höherer JAV maßgeblich
geworden sei. Der einschlägige Tarifvertrag habe aber keine Erhöhung des Entgelts nach
Lebensalter vorgesehen. § 90 SGB VII sei nach der Übergangsvorschrift des § 214 Abs 2
SGB VII nicht anwendbar, weil der Versicherungsfall vor dem Inkrafttreten des SGB VII
zum 1.1.1997 eingetreten und der JAV zu diesem Zeitpunkt bereits einschließlich der
Überprüfung zum Ausbildungsende rechtswirksam festgestellt gewesen sei.
9 Das SG hat die Klagen, mit denen der Kläger eine Abänderung des Bescheides vom
5.12.1990 und eine Neuberechnung seiner Rente ab 1.1.1991 begehrt hatte, mit
Gerichtsbescheid vom 26.5.2010 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass sich
für eine Neufeststellung der Jahresarbeitsverdienste ab 1991 wegen der fiktiven
Lohnerhöhungen im Rahmen einer Beschäftigung bei der seinerzeitigen Ausbildungsfirma
weder in der zunächst maßgeblichen RVO noch in dem später geltenden SGB VII eine
Anspruchsgrundlage finde.
10 Der Kläger hat mit seiner Berufung beantragt, den Gerichtsbescheid und den Bescheid der
Beklagten vom 17.10.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.10.2009
"aufzuheben" und die Beklagte zu verurteilen, ihm Verletztenrente unter Neufestsetzung
des JAV nach Maßgabe des § 90 Abs 2 SGB VII seit dem 1.7.1991 zu gewähren.
11 Das LSG hat durch Urteil vom 17.6.2011 den Gerichtsbescheid des SG und den Bescheid
der Beklagten vom 17.10.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.10.2009
"aufgehoben" und die Beklagte "dem Grunde nach verurteilt", dem Kläger ab 1.1.2004
Verletztenrente unter Neufestsetzung des JAV "auf der Grundlage der Regelungen der §§
90 Abs. 2, 212, 214 Abs. 2 Satz 1 SGB VII" zu gewähren. Es hat die Berufung "im Übrigen"
zurückgewiesen. Der Kläger habe einen "Anspruch auf Neufestsetzung des JAV" ab dem
1.1.1997 nach § 90 Abs 2 SGB VII sowie "auf Gewährung von Verletztenrente" ab dem
1.1.2004. Soweit sein Berufungsbegehren auf Gewährung von Leistungen bereits ab dem
1.7.1991 gerichtet sei, sei die Berufung unbegründet. Über § 214 Abs 2 SGB VII sei hier §
90 Abs 2 SGB VII anwendbar, weil der Kläger erst nach Inkrafttreten des SGB VII in den
Anwendungsbereich der neuen Altershöchstgrenze von 30 Jahren gelangt sei und der
Tarifvertrag für den niedersächsischen Einzelhandel von 1988/1989 auch für Zeiten ab
dem 1.1.1997 Entgelterhöhungen nach Berufsjahren vorsehe. Ob dies zu einem dem
Kläger günstigeren JAV führe, müsse die Beklagte nun ermitteln. Hingegen sei eine
Leistungserbringung für Zeiten vor dem 1.1.2004 ausgeschlossen, weil es einen
allgemeinen Rechtsgedanken gebe, der dies entsprechend § 44 Abs 4 SGB X für Zeiten
vor dem vierten Jahr vor dem Jahr der Antragstellung (hier 2008) schlechthin ausschließe.
12 Hiergegen wenden sich der Kläger und die Beklagte mit ihren Revisionen.
13 Der Kläger rügt eine Verletzung der §§ 90 Abs 2, 214 Abs 2 SGB VII, 44 SGB X. Die
Rechtsansicht des LSG, dass der Neufestsetzungsanspruch auf die Zeit ab dem 1.1.2004
beschränkt sei, sei unzutreffend, weil es hier nicht darum gehe, ob der Erstbescheid aus
dem Jahre 1990 rechtswidrig gewesen sei. Vielmehr habe die Beklagte die erforderliche
Neufestsetzung einfach unterlassen. Der Anspruch auf eine Neufestsetzung ab dem Jahre
1991 folge ohne jede Einschränkung aus § 573 Abs 2 RVO. § 44 Abs 4 SGB X komme
nicht zur Anwendung. Zum 1.7.1991 wäre die Beklagte von Amts wegen verpflichtet
gewesen, den JAV neu festzusetzen. Für die Zeit ab 1.1.1997 folge der Anspruch auf
Neufestsetzung aus §§ 90 Abs 2, 212, 214 Abs 2 SGB VII.
14 Der Kläger beantragt,
1. das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachen-Bremen vom 17. Juni 2011 und
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Oldenburg vom 26. Mai 2010 aufzuheben
sowie die Beklagte zu verpflichten, unter Aufhebung der einen höheren Rentenwert
ablehnenden Entscheidung im Bescheid vom 17. Oktober 2008 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheids vom 27. Oktober 2009 die Festsetzung des Höchstwerts
des Rechts auf Rente im Bescheid vom 5. Dezember 1990 aufzuheben, ab 1. Juli
1991 einen höheren Wert dieses Rechts unter Zugrundelegung der Angaben der
Firma K. GmbH & Co. KG über Jahresarbeitsentgelte seit 1991, zumindest aber der
Vergütungsgruppe III des Tarifvertrags für den niedersächsischen Einzelhandel
festzusetzen, und ihm seitdem entsprechend höhere Rente zu zahlen,
2. die Revision der Beklagten zurückzuweisen.
15 Die Beklagte beantragt,
1. das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 17. Juni 2011
aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid vom 26.
Mai 2010 abzuweisen,
2. die Revision des Klägers zurückzuweisen.
16 Die Beklagte rügt eine Verletzung des § 214 Abs 2 Satz 1 SGB VII. Der Kläger habe 1989
einen Unfall erlitten und 1996 das 25. Lebensjahr vollendet. Nach dem Regelungskonzept
der §§ 212 ff SGB VII habe vermieden werden sollen, dass solche vor Inkrafttreten des
SGB VII bereits abgeschlossenen Versicherungsfälle erneut wieder aufgegriffen werden
müssten. Die Ausnahmevorschrift des § 214 Abs 2 Satz 1 SGB VII komme nur zur
Anwendung, wenn der JAV ab dem 1.1.1997 erstmals festzusetzen sei oder
ausnahmsweise eine Neufestsetzung erforderlich werde. Ein solcher Ausnahmefall sei
beim Kläger nicht erkennbar.
Entscheidungsgründe
17 Auf die Revisionen des Klägers und der Beklagten war das Urteil des LSG aufzuheben
und die Sache an dieses Gericht zurückzuverweisen (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG). Aufgrund
der tatsächlichen Feststellungen des LSG kann nicht beurteilt werden, ob und ab welchem
Zeitpunkt dem Kläger ein Anspruch auf höhere Verletztenrente aufgrund der Feststellung
eines höheren JAV zustand. Zu Recht hat das LSG allerdings rechtsgutachtlich
ausgeführt, dass der am 1.1.1997 in Kraft getretene § 90 Abs 2 SGB VII (über § 214 Abs 2
SGB VII) auf den Kläger Anwendung findet (hierzu unter 2.). Ebenfalls im Grundsatz zu
Recht hat das LSG ausgeführt, dass ein möglicher Zahlungsanspruch lediglich für die Zeit
ab dem 1.1.2004 bestand, weil der Kläger seinen Antrag erst im Jahre 2008 gestellt hatte.
Dies folgt bereits aus § 48 Abs 4 Satz 1 SGB X iVm § 44 Abs 4 SGB X (hierzu unter 3.).
Letztlich konnte der Senat aber nicht entscheiden, welcher der Beteiligten im Übrigen
Recht hatte, und musste den Rechtsstreit an das Tatsachengericht zur Nachholung der
tatsächlichen Feststellungen zurückgeben (vgl unter 4.).
18 1. Das LSG ist schon fehlerhaft und unter Verkürzung des Klägerbegehrens, das stets
letztlich auf eine höhere Verletztenrente ab dem 1.7.1991 gerichtet war, davon
ausgegangen, Streitgegenstand der Klagen sei nur ein Anspruch auf Neufeststellung des
JAV nach § 90 Abs 2 SGB VII. Nach Bundesrecht ist aber jedenfalls seit Inkrafttreten des
SGB VII eine Feststellung sowie eine Neufeststellung eines JAV ua schon mangels
unmittelbarer Rechtswirkung nach außen kein mit der Anfechtungsklage anfechtbarer oder
mit der Verpflichtungsklage einklagbarer Verwaltungsakt iS des § 31 SGB X. Die (Neu-
)Feststellung eines JAV ist jeweils nur die verwaltungsinterne Klärung eines Wertfaktors
im Rahmen der Vorbereitung der Feststellung des Werts des Rechts auf Verletztenrente
als solches oder eines anderen Rechts. Erst diese Wertfeststellung ist der Verwaltungsakt.
§ 90 SGB VII regelt nur bestimmte typisierte Fälle, in denen ein anderer JAV als der
Ausgangs-JAV nachträglich materiell-rechtlich maßgeblich wird und, sofern kein anderer
wertbildender Faktor sich gegenteilig geändert hat, zu einer iS von § 48 Abs 1 Satz 1 SGB
X erheblichen wesentlichen rechtlichen Veränderung des Wertes des jeweiligen Rechts
führt.
19 Der Kläger hatte am 9.10.2008 von der Beklagten begehrt, die im Bescheid vom 5.12.1990
getroffene Feststellung des Höchstwerts seines ihm in demselben Bescheid zuerkannten
Rechts auf Verletztenrente ab dem 1.7.1991 wegen einer Erhöhung dieses Wertes
aufgrund einer materiell-rechtlichen Änderung des JAV nach § 573 Abs 2 RVO, ab 1997
nach § 90 Abs 2 SGB VII, gemäß § 48 Abs 1 Satz 1 iVm § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 1 SGB X
aufzuheben. Ferner sollte die Beklagte den neuen gesetzlichen Rentenwert feststellen
und entsprechend höhere Rente zahlen. Die Beklagte hat in ihrem Schreiben vom
17.10.2008 die vom Kläger begehrte Aufhebung des am 5.12.1990 festgesetzten
Höchstwerts (und damit auch die davon abhängigen weiteren Ansprüche des Klägers)
jedenfalls auch mangels einer nachträglichen wesentlichen Änderung der Verhältnisse
beim JAV abgelehnt, also das Nichtbestehen dieses Aufhebungsanspruchs iS des § 48
Abs 1 Satz 1 SGB X festgestellt und den diesbezüglichen Widerspruch am 27.10.2009
zurückgewiesen. Es ging also im Rechtsstreit um eine gegen diese Ablehnung einer
Aufhebung bzw Änderung des ursprünglichen Verwaltungsakts vom 5.12.1990 gerichtete
zulässige Anfechtungsklage gemäß § 54 Abs 1 SGG. Die gemäß § 78 SGG statthafte
Anfechtungsklage war zulässig mit einer Klage auf Verpflichtung der Beklagten zur
Aufhebung dieser Höchstwertfestsetzung vom 5.12.1990 für Rentenbezugszeiten ab dem
1.7.1991 und ferner entsprechend § 54 Abs 4 SGG mit einer unechten Leistungsklage auf
Verurteilung der Beklagten zur Zahlung höherer Verletztenrente ab dem 1.7.1991
verbunden, welche die Verpflichtungsklage auf Neufeststellung des Rentenwerts ab
diesem Zeitpunkt in Gesetzeskonkurrenz konsumierte.
20 Der Urteilsausspruch des LSG genügte bereits nicht den bundesrechtlichen
Anforderungen an die Bestimmtheit eines Urteilsausspruchs. Das LSG hat tenoriert, die
Beklagte werde "dem Grunde nach verurteilt, dem Kläger ab 1. Januar 2004
Verletztenrente unter Neufestsetzung des Jahresarbeitsverdienstes auf der Grundlage der
Regelungen der §§ 90 Abs. 2, 212, 214 Abs. 2 Satz 1 SGB VII zu gewähren". Damit hat es
die Beklagte lediglich zur Neubescheidung verpflichtet und sie zur Durchführung
ausschließlich auf abstrakte gesetzliche Vorschriften verwiesen, ohne dass Tatsachen
dazu benannt worden wären, dass und ab wann sich für den Kläger ein höherer JAV als
Basis einer höheren Verletztenrente ergeben hätte.
21 2. Das LSG hat allerdings zu Recht gleichsam "rechtsgutachtlich" ausgeführt, dass auf den
Fall des Klägers § 90 Abs 2 SGB VII grundsätzlich Anwendung finden kann. Insoweit
scheitert die Beklagte mit dem für sie im Vordergrund ihrer Argumentation stehenden
Revisionsvorbringen, dass das LSG insofern Bundesrecht verkannt hätte. Das LSG hat
vielmehr im Ergebnis richtig ausgeführt, dass § 90 Abs 2 SGB VII, wie der gesamte § 90
SGB VII, nach seinem zeitlichen Anwendungsbereich seit dem 1.1.1997, dem Inkrafttreten
des SGB VII, gilt.
22 Nach § 90 Abs 2 Satz 1 SGB VII wird bei Versicherten, die zur Zeit des Versicherungsfalls
das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn es für sie günstiger ist, der JAV
jeweils nach dem Arbeitsentgelt neu festgesetzt, das zur Zeit des Versicherungsfalls für
Personen mit gleichartiger Tätigkeit bei Erreichung eines bestimmten Berufsjahres oder
bei Vollendung eines bestimmten Lebensjahres durch Tarifvertrag vorgesehen ist. Der im
Jahre 1971 geborene Kläger hatte zur Zeit des Inkrafttretens des SGB VII am 1.1.1997
zwar das 25. Lebensjahr (§ 573 Abs 2 RVO), nicht jedoch das 30. Lebensjahr vollendet (§
90 Abs 2 SGB VII). Zu Recht hat das LSG aus den Regelungen des Übergangsrechts
gemäß §§ 212 ff SGB VII abgeleitet, dass § 90 Abs 2 SGB VII auf den Fall des Klägers
Anwendung findet. Nach § 212 SGB VII gelten die Vorschriften des Ersten bis Neunten
Kapitels des SGB VII für Versicherungsfälle, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes
eintreten, soweit nicht in den nachfolgenden Vorschriften etwas anderes bestimmt ist. Eine
solche abweichende Regelung enthält § 214 Abs 2 Satz 1 SGB VII, nach dem die
Vorschriften über den JAV auch für die Versicherungsfälle gelten, die vor dem Tag des
Inkrafttretens des SGB VII eingetreten sind, wenn der JAV nach dem Inkrafttreten des SGB
VII erstmals oder aufgrund des § 90 SGB VII neu festgesetzt wird. Das BSG hat bereits
entschieden (Urteil vom 4.6.2002 - B 2 U 28/01 R - SozR 3-2700 § 214 Nr 2), dass § 214
Abs 2 Satz 1 SGB VII jedenfalls nicht zu einer Anwendung des § 90 Abs 2 SGB VII in den
"Altfällen" führt, bei denen die Sachverhalte neuer, durch die Vorschrift erst geschaffener
Voraussetzungen für eine Erhöhung des JAV bereits vor dem 1.1.1997 eingetreten waren.
Dies war in dem vom BSG seinerzeit entschiedenen Sachverhalt der Fall, denn der dortige
Kläger hatte das 30. Lebensjahr bereits im Jahre 1994 vollendet gehabt. Bei einer
Vollendung des 30. Lebensjahres nach Inkrafttreten des SGB VII tritt die tatsächliche
Gegebenheit, an die die Norm des § 90 Abs 2 SGB VII eine Rechtsfolge knüpft, aber erst
zu einem Zeitpunkt ein, zu dem das neue Recht bereits in Kraft getreten ist. Zudem spricht
§ 214 Abs 2 Satz 1 am Ende SGB VII ausdrücklich von einer Neufestsetzung nach § 90
SGB VII, so dass schon der Wortlaut der Vorschrift die Anwendbarkeit der Norm auf
Versicherungsfälle verdeutlicht, die vor dem 1.1.1997 nach altem Recht eingetreten sind,
auch wenn der JAV für ein damals entstandenes Recht auf Leistungen schon festgestellt
worden war. Die Anwendung des § 90 Abs 2 SGB VII auf solche "Altfälle" setzt aber
voraus, dass dessen Tatbestand in vollem Umfang erst nach dem 31.12.1996 erfüllt
wurde. Daher ist ggf der Wert eines Rechts auf eine Geldleistung, der nach einem gemäß
§ 573 Abs 2 RVO maßgeblichen JAV festgesetzt worden war, auch bei am 1.1.1997
bereits 25-Jährigen, aufgrund eines nach neuem Recht ab dem 1.1.1997 maßgeblich
gewordenen JAV erneut festzusetzen. Andernfalls wäre - und dies hat das BSG in seinem
Urteil vom 4.6.2002 (aaO, RdNr 26) gemeint - § 214 Abs 2 Satz 1 SGB VII widersprüchlich,
weil er seine Anwendbarkeit und zugleich seine Unanwendbarkeit anordnen würde. Auch
die von der Beklagten angeführten verwaltungspraktischen Konsequenzen erfordern keine
andere Auslegung dieser Übergangsvorschrift. Sie greifen bei Erstfeststellung nach dem
31.12.1996 ohnehin nicht. Bei der Anwendung des § 90 Abs 2 SGB VII auf
Fallgestaltungen wie die Vorliegende ist nach Maßgabe des § 48 SGB X auf Antrag oder
bei amtlicher Kenntnis von Umständen, die eine wesentliche Änderung des JAV als
möglich erscheinen lassen, von Amts wegen ein Verwaltungsverfahren einzuleiten, ob die
bisherige Festsetzung des Werts des Leistungsrechts wegen eines neu maßgeblich
gewordenen JAV aufzuheben und der Wert neu festzustellen ist. Damit ist ggf lediglich der
nach § 573 Abs 2 RVO maßgeblich gewesene JAV jener verunfallten Versicherten zu
überprüfen, die vor Inkrafttreten des SGB VII das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet
hatten, was eine überschaubare Anzahl von Fällen darstellen dürfte. Mithin war auf den im
Jahre 1971 geborenen Kläger der neue § 90 Abs 2 SGB VII ab 1.1.1997 anwendbar, weil
er zu diesem Zeitpunkt die neue Altersgrenze von 30 Jahren nicht erreicht hatte. Ob
deshalb ein höherer JAV für den Rentenwert materiell-rechtlich maßgeblich geworden ist,
hängt davon ab, ob nach dem 31.12.1996 der Tatbestand dieser Vorschrift erfüllt wurde.
Dazu fehlen Tatsachenfeststellungen.
23 3. Weiterhin hat das LSG im Ergebnis richtig gesehen, dass die unechte Leistungsklage
(sofern über sie in der Sache nach einem Erfolg der Anfechtungs- und der
Verpflichtungsklage zu entscheiden wäre) des Klägers höchstens für Rentenbezugszeiten
ab dem 1.1.2004 zu höheren Rentenzahlungen führen kann. Dies folgt aber nicht aus dem
vom LSG behaupteten, rechtlich fragwürdigen richterrechtlichen "allgemeinen
Rechtsgedanken des § 44 Abs 4 SGB X" (so das LSG unter Hinweis auf etwa BSG vom
9.9.1986 - 11a RA 28/85 - RdNr 13), der als bloßes Richterrecht gemäß dem Vorrang des
Gesetzes aus Art 20 Abs 3 GG Regelungen nicht verdrängen kann, die der Deutsche
Bundestag selbst in seinen Gesetzen ausgesprochen hat. Das Ergebnis der
Rechtsbetrachtungen des LSG war aber schon deshalb richtig, weil das Gesetz selbst,
begrenzt auf den Anwendungsbereich des § 48 Abs 1 SGB X, die entsprechende Geltung
des § 44 Abs 4 SGB X angeordnet hat. Sollte nämlich der auf § 48 Abs 1 Satz 1 und Satz
2 Nr 1 SGB X gestützte Aufhebungsanspruch Erfolg haben und wäre ein höherer
Rentenwert schon für Zeiten vor dem 1.1.2004 entstanden, so wäre die höhere Rente
gemäß § 48 Abs 4 Satz 1 Regelung 2 SGB X entsprechend § 44 Abs 4 SGB X höchstens
für vier Jahre vor dem Jahr der 2008 erfolgten Antragstellung zu zahlen.
24 4. Ob nach dem Bescheid vom 5.12.1990 und vor oder nach dem 1.7.1991 ein für den
Rentenwert des Klägers günstigerer JAV bis Ende 1996 nach § 573 Abs 2 RVO oder seit
dem 1.1.1997 nach § 214 Abs 2 Satz 1 SGB VII iVm § 90 Abs 2 SGB VII materiell-rechtlich
maßgeblich geworden ist, kann aufgrund der Feststellungen des LSG nicht beurteilt
werden. War der Verletzte - wie hier der Kläger - zur Zeit des Arbeitsunfalls noch nicht 25
Jahre alt, so wurde nach § 573 Abs 2 RVO der JAV dem Arbeitsentgelt angepasst, das zur
Zeit seines Arbeitsunfalls von der Vollendung eines bestimmten Lebensalters ab,
höchstens aber des 25. Lebensjahres, für Personen mit gleichartiger Tätigkeit durch Tarif
festgesetzt oder sonst ortsüblich ist, wenn es für den Berechtigten günstiger ist. Der Kläger
meint, dass nach § 573 Abs 2 RVO bereits ab 1.7.1991 ein höherer als der am 5.12.1990
festgestellte JAV rechtlich maßgeblich geworden sei und zu einem höheren Rentenwert
geführt habe. Mithin sei bereits zu diesem Zeitpunkt (ggf) eine wesentliche Änderung der
Verhältnisse iS des § 48 Abs 1 Satz 1 und Satz 2 Nr 1 SGB X gegenüber dem
ursprünglichen Verwaltungsakt vom 5.12.1990 eingetreten. Hierzu liegen keine
Feststellungen des LSG vor.
25 Gleiches gilt für die Voraussetzungen des § 90 Abs 2 SGB VII (30-Jahres-Grenze) seit
dem 1.1.1997. Dieser setzt ua voraus, dass die Festsetzung des JAV für den Versicherten
zum jeweils maßgebenden Zeitpunkt "günstiger" ist. Ob dies hier der Fall ist, kann der
Senat aufgrund der fehlenden tatsächlichen Feststellungen ebenfalls nicht beurteilen.
26 Hinzu kommt, dass der Kläger möglicherweise erstens einen Rechtsanspruch auf höhere
Verletztenrente wegen eines zum oder nach dem 1.7.1991 gemäß § 573 Abs 2 RVO
maßgeblich gewordenen JAV hatte. Zweitens könnte der Wert des Rechts auf Rente seit
dem 1.1.1997 noch höher geworden sein, wenn seither die Voraussetzungen des § 90
Abs 2 SGB VII erfüllt wurden und danach ein noch günstigerer JAV maßgeblich wurde.
27 Daher ist der Tenor der Entscheidung des LSG - ungeachtet seiner Nichtvollstreckbarkeit -
auch insofern unzutreffend, als es die Beklagte verurteilt hat, den JAV ab 1.1.2004 nach
den §§ 90 Abs 2 iVm § 214 Abs 2 SGB VII neu festzusetzen. Wäre ein anderer JAV nach §
573 Abs 2 RVO zwischen 1991 und 1996 (Vollendung des 25. Lebensjahres) derjenige,
der zu einem Anspruch des Klägers auf höchstmögliche Verletztenrente führt, so würde
die vom LSG ausgesprochene abstrakte Verpflichtung der Beklagten zur Neuermittlung
des JAV ausschließlich nach § 90 Abs 2 SGB VII (iVm § 214 Abs 2 SGB VII) dem
materiellen Begehren des Klägers sogar widersprechen.
28 Das LSG wird auch abschließend über die Kosten des Rechtsstreits zu befinden haben.