Urteil des BSG vom 12.06.2001

BSG: ddr, zugehörigkeit, chemiker, anwartschaft, verwaltungsakt, anknüpfung, rente, versorgung, inhaber, entstehung

Bundessozialgericht
Urteil vom 12.06.2001
Sozialgericht Dessau-Roßlau
Bundessozialgericht B 4 RA 107/00 R
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dessau vom 12. Juli 2000 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten auch des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I
Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Beklagte als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme im
Rahmen des (sog Entgelt-)Bescheides nach § 8 AAÜG verpflichtet ist, für die Klägerin vom 12. Oktober 1964 bis zum
30. Juni 1990 Zeiten der Zugehörigkeit zum Altersversorgungssystem der technischen Intelligenz (AV-techInt) sowie
die in diesen Zeiten tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die am 15. Mai 1941 geborene Klägerin schloß am 8. Oktober 1964 ihr Chemiestudium mit dem Titel einer Diplom-
Chemikerin ab. Vom 12. Oktober 1964 bis zum 30. November 1993 arbeitete sie als Chemikerin. Zum 1. August 1974
trat die Klägerin der Freiwilligen Zusatzversicherung bei. Eine Zusage auf eine zusätzliche Altersversorgung wurde ihr
nicht erteilt; es bestand auch kein einzelvertraglicher Anspruch auf eine derartige Zusage.
Den Antrag der Klägerin, für sie ab dem 12. Oktober 1964 Zeiten der Zugehörigkeit zur AV-techInt festzustellen,
lehnte die Beklagte mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 21. April 1999 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 1. Juli 1999 ab. Das SG hat die hiergegen gerichtete Klage mit Urteil vom 12. Juli 2000
abgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt: In Fällen, in denen keine Versorgungszusage vorliege,
könne die Frage nach der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem nur anhand der Texte der in den Anlagen 1 und
2 zum AAÜG aufgelisteten Versorgungsordnungen als denjenigen tatsächlichen Gegebenheiten der DDR beantwortet
werden, an die das AAÜG maßgeblich anknüpfe. Die Kammer schließe sich der einschlägigen Rechtsprechung des 4.
Senats des BSG an. Es komme mithin nur darauf an, ob die Tätigkeit der Klägerin im streitigen Zeitraum ihrer Art
nach von einem der in den Anlagen 1 und 2 zum AAÜG genannten Versorgungssysteme erfaßt war. Für die Tätigkeit
der Klägerin, die im streitigen Zeitraum als Diplom-Chemikerin beschäftigt gewesen sei, sei ihrer Art nach jedoch eine
zusätzliche Altersversorgung nicht vorgesehen gewesen.
Die Klägerin wendet sich hiergegen mit ihrer vom SG durch Beschluss vom 31. Juli 2000 zugelassenen
Sprungrevision: Bei ihrer Tätigkeit habe es sich entgegen der Auffassung der Beklagten und des SG um eine solche
im Sinne der AV-techInt gehandelt. Der von der Klägerin ausgeübte Beruf der Chemikerin sei nämlich dem Oberbegriff
der technischen Intelligenz zuzuordnen. Daß Chemiker in der Zweiten Durchführungsbestimmung nicht ausdrücklich
genannt seien, sei demgegenüber unerheblich: Das Bundesrecht nehme sie nämlich als "geronnene"
Verwaltungspraxis der DDR bereits nicht in Bezug; zudem hätten die rangniedrigeren Durchführungsbestimmungen die
Regelungen der Versorgungsordnung nicht einschränken dürfen. Selbst wenn man im übrigen die
Durchführungsbestimmungen mit dem SG gleichberechtigt neben die Versorgungsordnung stelle, erweise sich dessen
Auffassung letztendlich als falsch: Dem weit zu verstehenden Oberbegriff "Ingenieure und Techniker" seien nämlich
vor dem Hintergrund des damaligen Sprachgebrauchs auch Chemiker zuzuordnen. Dies entspreche dem hohen
politischen Stellenwert der chemischen Industrie. Unerheblich sei schließlich ebenso, daß in der Ersten
Durchführungsbestimmung Chemiker noch ausdrücklich genannt gewesen seien; die 2. Durchführungsbestimmung
habe den begünstigten Personenkreis nämlich ausweiten und nicht einschränken sollen. Jedenfalls gehöre die
Klägerin aber zu der Gruppe der "anderen Spezialisten, die nicht den Titel eines Ingenieurs oder Technikers haben" iS
des § 1 Abs 1 Unterabschnitt 2 der Zweiten Durchführungsbestimmung; ein Chemiker übe nämlich im dort zugrunde
gelegten Sinne einen "bedeutenden Einfluß auf den Produktionsprozeß" aus. Die fehlende Erteilung einer
Versorgungszusage sei insofern unerheblich.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Dessau vom 12. Juli 2000 sowie den Bescheid der Beklagten
vom 21. April 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Juli 1999 aufzuheben und die Beklagte zu
verpflichten, den Zeitraum vom 12. Oktober 1964 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen
Altersversorgung der technischen Intelligenz (Anl 1 Nr 1 zum AAÜG) sowie die in diesem Zeitraum tatsächlich
erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angegriffene Urteil für im Ergebnis zutreffend. Von der oberstgerichtlichen Rechtsprechung sei bisher
noch nicht entschieden, in welchen Fällen das AAÜG anzuwenden sei, wenn eine Versorgungszusage nicht erteilt sei.
In der Rechtsprechung der Instanzgerichte hätten sich daher erhebliche Unsicherheiten ergeben.
II
Die Revision der Klägerin erweist sich als zulässig, sachlich jedoch als unbegründet.
A
Das angegriffene Urteil verstößt nicht gegen Bundesrecht (§ 162 SGG). Das SG hat zutreffend die Klage gegen die
angegriffenen Verwaltungsakte abgewiesen. Die Klägerin hat gegen den beklagten Versorgungsträger keinen
Anspruch auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zum Versorgungssystem nach Nr 1 der Anlage 1 zum AAÜG
und der entsprechenden Entgelte. Ihr ist für den streitigen Zeitraum weder eine Versorgungszusage erteilt worden, die
nach Bundesrecht als Verwaltungsakt verbindlich sein könnte (Art 19 EinigVtr), noch hat sie eine Tätigkeit ausgeübt,
für die ihrer Art nach eine zusätzliche Altersversorgung vorgesehen gewesen wäre.
Die §§ 5 bis 8 AAÜG dienen der umfassenden Verwirklichung des eigenständigen bundesrechtlichen Zwecks, als
Grundlage einer künftigen rentenrechtlichen Bewertung nach seinen Maßstäben,
a) Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem umfassend und vollständig zu erfassen und
b) hierauf bezogen die Aussonderung unabhängig von Arbeit und Leistung erworbener Entgeltbestandteile zu
ermöglichen.
Der Bundesgesetzgeber verbindet die im Sinne dieser Zielsetzung von ihm erstmals und eigenständig bestimmten
Rechtsfolgen zukunftsgerichtet mit einem von ihm selbst in partieller Anknüpfung an DDR-Gegebenheiten
eigenständig gebildeten Tatbestand. Dies ergibt sich insbesondere bereits daraus, daß ohne Rücksicht auf das
Bestehen einer Anwartschaft in der DDR zum 1. Juli 1990 ausdrücklich auch Zeiten vor Einführung eines
Versorgungssystems erfaßt werden (§ 5 Abs 2 AAÜG) und ein Verlust von Anwartschaften bei Ausscheiden vor dem
Leistungsfall unberücksichtigt bleibt (§ 1 Abs 1 Satz 2 AAÜG). Keinesfalls geht es demgegenüber im Zusammenhang
des Bundesrechts darum, nachträglich DDR-Recht maßstäblich anzuwenden, dh dort abstrakt umschriebenen
Sachverhalten rückwirkend und statusbegründend dessen Rechtsfolgen zuzuordnen.
Die Frage der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem beantwortet sich unter diesen Umständen rechtlich
grundsätzlich und faktisch in aller Regel entscheidend danach, ob eine tatsächlich ausgeübte Beschäftigung ihrer Art
nach (abstrakt-generell) zu denjenigen gehört, derentwegen entsprechend der - nach objektiven Auslegungskriterien
des Bundesrechts zu verstehenden - Versorgungsordnung und ggf weiteren einschlägigen generellen und
veröffentlichten Erläuterungen hierzu zu irgendeinem Zeitpunkt ein Versorgungssystem errichtet war. Der seinerseits
an Art 3 Abs 1 GG gebundene Bundesgesetzgeber stellt mit der tatbestandlichen Anknüpfung in diesem Sinne eine
sachgerechte und willkürfreie Zuordnung der bundesrechtlichen Rechtsfolgen sicher; umgekehrt nimmt er gleichzeitig
in Kauf, daß einerseits Personen in den Geltungsbereich der §§ 5 bis 8 AAÜG einbezogen werden, die in der DDR
entgegen dem aus bundesdeutscher Sicht verstandenen Wortlaut der genannten Texte eine Versorgungszusage nicht
erhalten haben, während andererseits Personen unberücksichtigt bleiben, obwohl sie in willkürlicher Abweichung
hiervon in der DDR möglicherweise in das Versorgungssystem einbezogen worden wären.
Lediglich, wenn im Einzelfall - was hier nicht vorliegt - eine gemäß Art 19 EinigVtr als Verwaltungsakt iS des
Bundesrechts zu beachtende Rentenbewilligung bzw eine Versorgungszusage der früheren DDR vorliegt oder
ausnahmsweise aufgrund eines besonderen Vertrauenstatbestandes ohne erteilte Versorgungszusage zum 1. Juli
1990 mit der Bewilligung eines "Versorgungsanspruchs" gerechnet werden durfte, kommen die §§ 5 bis 8 AAÜG auch
unabhängig von einer Zuordnung zu einem der abstrakt begünstigten Personenkreise zur Anwendung. Das Vorliegen
eines dieser Tatbestände ist damit im Einzelfall zwar stets hinreichende, tatbestandlich aber niemals notwendige
Voraussetzung für den bundesrechtlichen Begriff der Zeit der Zugehörigkeit und die hieran (erstmals, allein und
eigenständig) vom Bundesrecht geknüpften Rechtsfolgen.
Unter Beachtung dieser Grundsätze mußte die Klägerin im vorliegenden Fall mit ihrem Begehren ohne Erfolg bleiben.
Die maßgebliche Versorgungsordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den
volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl DDR I S 844) iVm § 1 der Zweiten
Durchführungsbestimmung vom 24. Mai 1951 (GBl DDR S 847) umfaßt Chemiker nicht (mehr). Im einzelnen gilt
hierzu folgendes:
B
Ab dem 1. Januar 1992 (zu den hier nicht einschlägigen Ausnahmen vgl § 2 Abs 2a AAÜG) kennt das allein
maßgebliche bundesrechtliche Rentenversicherungsrecht nur noch Ansprüche und Anwartschaften nach dem
einheitlichen Rentenrecht des SGB VI. Die Klägerin hat im streitigen Zeitraum originäre rentenrechtliche Zeiten in
diesem System nicht zurückgelegt. Da die bundesdeutschen Rentenversicherungsträger jedoch grundsätzlich nur
ihren Versicherten zur Leistung verpflichtet sind (stellvertretend BSGE 9, 67, 72; 82, 64, 66 = SozR 3-2600 § 307a Nr
11), bedarf es zur bundesdeutschen (Neu-)Begründung und Ausgestaltung von Rechten und Anwartschaften im
Rahmen des SGB VI sowie für die Wertbestimmung der (novierten) Berechtigungen nach dessen Grundsätzen jeweils
besonderer bundesrechtlicher Grundlagen.
Im Rahmen der damit erforderlichen Sonderregelungen zu den Rechtsbegründungs- und Wertfestsetzungsregelungen
in §§ 63 ff SGB VI bestimmt das Bundesrecht zunächst in §§ 248, 256a SGB VI die gleichgestellten Beitragszeiten
und die Verdienste, die für Versicherte der Sozialpflichtversicherung der DDR und der Freiwilligen
Zusatzrentenversicherung anstelle originär versicherten Einkommens im nachhinein fiktiv sowie allein
leistungsrechtlich und zukunftsbezogen relevant als "durch Beiträge versichert" geltendes Individualeinkommen aus
Beschäftigung oder Erwerbseinkommen zugrunde zu legen sind (§ 256a SGB VI sowie hierzu BSG in SozR 3-2600 §
256a Nr 3, 5). Für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem ist demgegenüber (mit
entsprechender Funktion) nach § 259b Abs 1 SGB VI exklusiv der Verdienst zugrunde zu legen, der nach dem AAÜG
auf der Grundlage von dessen Zwecken und der dort verankerten Maßstäbe erstmals eigenständig ermittelt und
bundesrechtlich als berücksichtigungsfähig anerkannt wird. Hier treffen die §§ 5 bis 8 AAÜG Spezialregelungen zu
den Rechtsbegründungs- und Wertbestimmungsregelungen des SGB VI, soweit Beschäftigungen oder Tätigkeiten und
die Verdienste hieraus für den Wert der SGB VI-Berechtigung Bedeutung haben sollen, für die in der DDR ein (in den
Anlagen 1 oder 2 zum AAÜG benanntes) Versorgungssystem eingerichtet worden war (vgl Urteil des Senats in SozR
3-8570 § 5 Nr 4). Anders als im erstgenannten Fall der Inhaber von Rechten und Ansprüchen nur in der
Sozialpflichtversicherung und Freiwilligen Zusatzrentenversicherung der DDR bedarf es nämlich nach der Wertung des
Bundesrechts bei Zugehörigkeit zu einem Zusatz- und Sonderversorgungssystem einer besonderen "Sichtung und
Reinigung" (vgl exemplarisch SozR 3-8120 Kap VIII H III Nr 9 Nr 3), um den vielfältigen Unsicherheiten in diesem
Bereich Rechnung zu tragen und insbesondere Entgelte erst nach Aussonderung eventuell unabhängig von Arbeit und
Leistung aufgrund sachfremder politischer Begünstigung erworbener Bestandteile in die bundesdeutsche Bewertung
einzustellen (vgl etwa Urteile des Senats in BSGE 72, 50, 61 und SozR 3-8120 Kap VIII H III Nr 9 Nr 3). Mit dem
AAÜG hat der Gesetzgeber daher entsprechend den - hierdurch modifizierten - Vorgaben in EinigVtr Nr 9 das Ziel
verfolgt, sämtliche Zeiten, in denen Beschäftigungen in der ehemaligen DDR ausgeübt wurden, und für die ihrer Art
nach zu irgendeinem Zeitpunkt - abstrakt - Versorgungsansprüche aus einem Zusatz- und Sonderversorgungssystem
vorgesehen waren, ab dem 1. Januar 1992 als Pflichtbeitragszeiten in die gesetzliche Rentenversicherung zu
übernehmen (BT-Drucks 12/826 und Urteil des Senats in SozR 3-8570 § 1 Nr 1 S 6 mwN). Dieser eigenständige und
besondere Zweck des Bundesrechts bestimmt den Geltungsbereich des AAÜG und ein Verständnis der
"Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem", das es ermöglicht, alle auch nur potentiell Begünstigten - umgekehrt
aber auch nur diese - in das besondere Verfahren einzubeziehen; die hiervon abweichende engere Auffassung der
Beklagten ist mit dem geltenden Bundesrecht in jeder Hinsicht unvereinbar.
Entsprechend der umfassenden bundesrechtlichen Zielsetzung, alle Zeiten einer - realisierten, aber gerade auch nur
potentiellen oder sogar nur abstrakt vorstellbaren (zB "Vorsystemzeiten") - Zugehörigkeit zu erfassen bzw nach
Prüfung und Sichtung eigenständig zu bewerten, beschränken sich die §§ 5 bis 8 AAÜG nicht auf die Fälle einer in der
DDR erteilten Versorgungszusage. Diese "gilt" zwar als Verwaltungsakt im Sinne von § 31 SGB X gemäß Art 19 Satz
1 EinigVtr (vgl Einigungsvertragsgesetz vom 23. September 1990, BGBl II S 885) mit ihrem objektiven
Erklärungsinhalt und in dessen Umfang "fort" (vgl Urteil des Senats vom 29. Juni 2000, B 4 RA 63/99 R, SGb 2000,
540 = ASP 2000, 69 = NJW 2000, 670) und ist daher stets hinreichende Grundlage für die Überführung einer
Anwartschaft sowie damit mittelbar auch ihrer Bewertung nach Bundesrecht; ist folglich eine derartige
Versorgungszusage im Einzelfall vorhanden, bedarf es daher insoweit auch keiner Feststellungen hinsichtlich der
Zugehörigkeit zu einem der lediglich abstrakt begünstigten Personenkreise mehr (zu Zeiträumen vor Erteilung einer
Versorgungszusage vgl etwa Urteile des Senats vom 29. Juni 2000, B 4 RA 63/99 R, SGb 2000, 540 = NJW 2000,
670 und vom 30. Juni 1998, B 4 RA 11/98 R, D-spezial 1998, 8 = SGb 1998, 526). Keineswegs ist jedoch eine
Versorgungszusage eine in jedem Fall notwendige Grundlage für den Anspruch auf Feststellung der Zeiten der
Zugehörigkeit zum Versorgungssystem sowie der Arbeitsentgelte gemäß § 2 Abs 2, 3, 5, § 6 Abs 1 AAÜG (vgl Urteil
des Senats in SozR 3-8570 § 5 Nr 3 S 10). Vielmehr kommen die §§ 5 bis 8 AAÜG unabhängig von einer
Versorgungszusage immer dann zur Anwendung, wenn im fraglichen Zeitraum eine entgeltliche Beschäftigung
ausgeübt worden ist, derentwegen (ggf erst zu einem späteren Zeitpunkt und generell) eine zusätzliche
Altersversorgung vorgesehen war (SozR 3-8570 § 5 Nr 3). Insofern werden bundesrechtlich die jeweils einschlägigen
abstrakt-generellen Vorgaben der zuständigen Stellen der untergegangenen DDR unabhängig von ihrer jeweiligen
zeitlichen Anwendbarkeit und der früheren Zuordnung von konkreten "Rechtsfolgen" auf ihrer Grundlage als
tatbestandliche Umschreibung des Kreises der Begünstigten verstanden. Allein diese Vorgehensweise garantiert, daß
im Kontext des Bundesrechts die hiernach maßgebenden Bewertungsgrößen umfassend und vollständig der
erforderlichen Sichtung unterzogen werden; entscheidend ist nämlich, ob die Betroffenen gerade hinsichtlich der nach
Bundesrecht maßgeblichen Wertbemessungsgrundlagen und den hiernach zugrunde zu legenden Maßstäben einen
ungerechtfertigten Vorteil erhalten, dh nicht auf Arbeit und Leistung beruhende Arbeitsverdienste bezogen hatten.
Hierzu gilt näher folgendes:
Die Bewertungsregelungen der §§ 5 bis 8 AAÜG werden entsprechend den Vorgaben des EinigVtr zunächst auf
Ansprüche und Anwartschaften angewandt, die nach Bundesrecht (rückschauend) als zum 1. Juli 1990 bestehend
anerkannt und zum 31. Dezember 1991 in die Rentenversicherung des Beitrittsgebietes überführt worden sind. Eine
solche Berechtigung konnte sich einmal aus einer Rentenbewilligung oder einer Versorgungszusage der früher in der
DDR hierfür zuständigen Organe ergeben, die gemäß Art 19 EinigVtr als Verwaltungsakt iS des Bundesrechts nach
dessen Maßstäben und im hierdurch vorgegebenen Umfang weiterhin zu beachten ist. Daneben ist eine
"Versorgungsanwartschaft" nach den Regelungen des EinigVtr auch noch bei Positionen anzunehmen, aufgrund deren
(ohne erteilte Versorgungszusage) mit einer Bewilligung eines "Versorgungsanspruchs" zum 1. Juli 1990 gerechnet
werden durfte, falls der Leistungsfall bis Ende Juni 1990 eintrat oder eingetreten wäre (Urteil des Senats in SozR 3-
8570 § 5 Nr 4). Die fortbestehende Wirksamkeit eines Verwaltungsakts bzw das Vorliegen eines
Vertrauenstatbestandes haben zur Folge, daß die Begünstigten im Bundesrecht, auf das es hier allein ankommt,
Rechte nach der zum Zeitpunkt der Geltendmachung bzw der Entstehung des Anspruchs maßgeblichen Rechtslage
haben (Urteil des Senats in SozR 3-8570 § 1 Nr 1). Der Wert der nach abgeschlossener Überführung zum 31.
Dezember 1991 in der Rentenversicherung des Beitrittsgebiets und nach deren Ersetzung am folgenden Tag seit dem
1. Januar 1992 zustehenden SGB VI-Berechtigungen bestimmt sich demgemäß in jedem Falle allein nach originärem
Bundesrecht (vgl etwa Urteil des Senats vom 4. August 1998, B 4 RA 63/97 R, Die Beiträge, Beilage 1999, 171 ff =
BR/Meurer, AAÜG § 5, 04-08-98). Der Begriff der "Überführung" beschränkt sich nämlich von vornherein keineswegs
auf einen bloßen Austausch des Verpflichteten bei ansonsten unveränderten Verhältnissen, sondern betrifft mit dem
umfassenden Anpassungsvorbehalt bezüglich Rechtsgrund, Inhalt und Umfang der Ansprüche und Anwartschaften in
EinigVtr Nr 9 von Anfang an gerade den substantiellen Gehalt des zu Erbringenden und seiner rechtlichen Grundlagen
selbst, das sich - nach Überführung und Novation - nunmehr notwendig allein nach den bestimmenden Merkmalen des
bundesdeutschen Rentenversicherungsrechts und seiner Grenzen bestimmt (stRspr seit BSGE 72, 50).
Ohne sich auch insofern überhaupt noch an den Vorgaben des EinigVtr zu orientieren, hat das AAÜG die
"Überführung" darüber hinaus auch auf Personen erstreckt, bei denen aus bundesrechtlicher Sicht Versorgungs-
"Anwartschaften" zum 1. Juli 1990 nicht bestanden. Nach § 1 Abs 1 Satz 1 AAÜG fallen hierunter zunächst
diejenigen Personen, die ihre versorgungsrechtliche Position nach den Versorgungsregelungen der DDR schon früher
und vor dem Leistungsfall verloren hatten. Für den dieser Fallgruppe zugehörenden Sonderfall, daß die
versorgungsbegründende Beschäftigung unter Beitragserstattung aufgegeben wurde, enthält § 5 Abs 3 AAÜG für die
Wertermittlung nach dem SGB VI die Anweisung, jedenfalls den in der Sozialpflichtversicherung der DDR versichert
gewesenen Verdienst zugrunde zu legen (vgl im einzelnen Urteil des Senats in SozR 3-8570 § 5 Nr 4). Damit ergibt
sich gleichzeitig, daß fiktive Pflichtbeitragszeiten iS von § 5 Abs 1 AAÜG sowie Arbeitsentgelt oder
Arbeitseinkommen nach § 8 AAÜG festzustellen und auf dieses im Rentenbewilligungsverfahren die
Beitragsbemessungsgrenzen der §§ 6 und 7 AAÜG sogar dann anzuwenden sind, wenn die Beschäftigung oder
Tätigkeit in der DDR zwar ihrer Art nach von einem Versorgungssystem iS der Anlage 1 des AAÜG erfaßt war, aus
diesem aber kein Versorgungsanspruch und keine Versorgungsanwartschaft, die hätte überführt werden können,
bestanden hat (vgl Urteil des Senats in SozR 3-8570 § 5 Nr 4). Erst recht die Ausgestaltung und Zuordnung von
Rechtsfolgen des Bundesrechts zu erstmals im Rahmen seiner Anknüpfungstatbestände und für seine Zwecke
fingierten Sachverhalten (vgl § 5 Abs 1 Satz 2: " ... gilt dieser Verlust als nicht eingetreten") vermag ihre Erklärung
denkbar allein noch in eigenständigen bundesrechtlichen Zielsetzungen zu finden. Die auf umfassende "Sichtung und
Reinigung" angelegte Zielsetzung des AAÜG rechtfertigt es demgemäß auch, den Geltungsbereich des AAÜG über
die Inhaber einer konkreten Versorgungszusage hinaus (vgl Urteile des Senats in SozR 3-8570 § 5 Nr 3 und 4) auf
diejenigen zu erstrecken, die aus der Sicht des Bundesrechts als ehemalige Inhaber einer Anwartschaft dem Kreis
potentiell unabhängig von Arbeit und Leistung Begünstigter unverändert zuzuordnen sind. Vor allem aber hat § 5 Abs
2 AAÜG die Anwendung der §§ 5 bis 8 AAÜG ausdrücklich auch auf solche Personen erstreckt, die in der DDR
niemals ein Recht oder eine Anwartschaft auf Versorgung hatten, weil es ein entsprechendes Versorgungssystem in
der Zeit ihrer Beschäftigung noch gar nicht gab (sog Vorsystemzeiten - dazu sogleich).
Bereits dem Wortlaut des § 5 Abs 1 AAÜG läßt sich das Erfordernis einer Versorgungszusage als
Tatbestandsmerkmal für eine "Zeit der Zugehörigkeit zum Versorgungssystem" von vornherein für keine von der
Vorschrift erfaßte Fallgestaltung entnehmen (Urteile des Senats in SozR 3-8570 § 5 Nr 3 und 4). Allein maßgeblich ist
vielmehr schon danach weder der Tatbestand einer (für die für die neuesten Versorgungssysteme der DDR ohnehin
nur nachträglich fingierbaren) formalen Mitgliedschaft oder einer förmlich festgestellten "Zugehörigkeit" zu einem
bestimmten System, sondern zugunsten wie zu Lasten der Berechtigten ("im Guten wie im Schlechten") nur, ob eine
tatsächlich ausgeübte Beschäftigung ihrer Art nach (dh abstrakt-generell) zu denjenigen gehörte, derentwegen nach
den in den Anlagen 1 und 2 zum AAÜG genannten Texten das jeweilige Versorgungssystem errichtet war, ob sie also
in einem dieser Texte aufgelistet ist (vgl Urteil des Senats in SozR 3-8570 § 5 Nr 5 mwN). Seine Bestätigung findet
dieses Verständnis der Norm in § 5 Abs 2 AAÜG, nach dem als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem
Versorgungssystem sogar solche Zeiten gelten, die "vor Einführung eines Versorgungssystems in der
Sozialpflichtversicherung oder in der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung zurückgelegt worden sind, wenn diese
Zeiten, hätte das Versorgungssystem bereits bestanden, in dem Versorgungssystem zurückgelegt worden wären";
damit sind nämlich Zeiten einer Beschäftigung, für die ein Versorgungssystem erst später eingeführt wurde, auch
"Zeiten der Zugehörigkeit", obwohl sie notwendig vor jeder Versorgungszusage für dieses (oder "Zugehörigkeit" zu
diesem) System zurückgelegt wurden (Urteil des Senats in SozR 3-8570 § 5 Nr 3). Entgegen der Auffassung der
Beklagten scheidet eine bloße Anknüpfung an die "gelebte DDR-Wirklichkeit" damit ua auch aus diesem Grund
ersichtlich aus. Die Bewertung nach den §§ 5 bis 8 AAÜG findet aufgrund eigenständiger bundesrechtlicher
Ausgestaltung vielmehr insgesamt nur partiell - im Einzelfall hinreichend, aber nicht notwendig - gerade aus Anlaß
sowie inhaltlich von vornherein unabhängig von einer nach dem EinigVtr vorangegangenen Überführung von
Ansprüchen und Anwartschaften statt. Erst recht bedarf es in den Fällen, in denen am 30. Juni 1990 - aus
bundesrechtlicher Sicht - kein Recht und keine Anwartschaft auf Versorgung objektiv bestanden hatte, keiner
nachträglich rückwirkenden fiktiven Begründung solcher Rechtspositionen und keiner ebenso fingierten Überführung
(nach §§ 2 Abs 2, 4, 10 AAÜG). Eine solche "Versorgungsentscheidung" ist vielmehr schlechthin unzulässig. Mit
anderen Worten: Die bundeseinheitlichen rentenversicherungsrechtlichen Gleichstellungsregeln der §§ 5 bis 8 AAÜG
erfassen - entgegen der Ansicht des beklagten Versorgungsträgers - nicht nur alle, die am 30. Dezember 1991 eine
mit Beginn des folgenden Tages in das Rentenversicherungsrecht des Beitrittsgebiets überführte Anwartschaft auf
Versorgung gegen einen Versorgungsträger wirklich hatten. Sie beziehen darüber hinaus auch alle Personen in die
Gleichstellungsprüfung ein, die zwar keine Versorgungsanwartschaft wirklich hatten, die aber zu irgendeiner Zeit einen
Beruf ausgeübt haben, der einem Versorgungssystem (iS der Anlagen 1 und 2 zum AAÜG), wie es am 30. Dezember
1991 bestanden hatte, nach dessen abstrakt-generellen Zugehörigkeitskriterien zuzuordnen ist.
Das Bundesrecht teilt die Bewertung rentenrechtlicher Rechte und Ansprüche in strikt voneinander zu trennende
Verfahren auf (vgl zum Verhältnis von Entgelt- und Bewilligungsbescheid Urteile des Senats in SozR 3-8570 § 8 Nr 2
S 5 und SozR 3-2600 § 307b Nr 5): Gemäß § 8 Abs 1 AAÜG hat zunächst in einem dem
Rentenfeststellungsverfahren vorgelagerten, dem Vormerkungsverfahren nach § 149 Abs 5 SGB VI ähnlichen
Verfahren der Versorgungsträger einzelne Daten verbindlich festzustellen, die für die spätere Feststellung des Werts
der SGB VI-Rente oder -Anwartschaften von Bedeutung sein können; dabei handelt es sich ua (vgl
zusammenfassend zum möglichen Inhalt des nach § 8 AAÜG erlassenen Bescheides etwa Urteil des Senats vom 4.
August 1998, B 4 RA 74/96 R, D-spezial 1998, 8 = ZfS 1998, 309) um die Zeiten der sog Zugehörigkeit zu einem
Versorgungssystem (§ 5 Abs 1 Satz 1 AAÜG) und die Höhe des aus der vom Versorgungssystem erfaßten
Beschäftigung oder Tätigkeit erzielten Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens (§ 6 Abs 1 AAÜG) iS von §§ 14, 15
SGB IV. Damit haben die Versorgungsträger im Einzelfall wegen ihrer aus der Funktionsnachfolge erlangten
besonderen Qualifikation versorgungsspezifische Tatsachen festzustellen, die nach den §§ 5 bis 8 AAÜG für die
spätere Entscheidung des RV-Trägers über die Höhe der SGB-VI-Rente rechtserheblich sind. Die Entscheidung
bezieht sich auf die Feststellung von Tatsachen, die für die Begründung des Rechtsstatus des Versicherten
(Versicherteneigenschaft), für die Erfüllung der Wartezeiten und sonstigen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen
für ein Recht auf Rente und für die Bewertung der Rangstelle des Versicherten rechtserheblich werden können.
Demgegenüber ist die endgültige rechtliche Entscheidung über die Entstehung eines Rechts auf Rente, seinen
monatlichen (Geld-)Wert, seine Rechtsnatur, seinen Beginn und seine Dauer (und damit auch ua die Entscheidung,
welcher Verdienst den Pflichtbeitragszeiten konkret zugrunde zu legen ist) allein dem Rentenversicherungsträger
vorbehalten (Urteil des Senats in SozR 3-8570 § 8 Nr 2 S 6).
Liegt - wie hier für den streitigen Zeitraum - ein einschlägiger Verwaltungsakt (Versorgungszusage; Bewilligung eines
Rechts auf Versorgung) nicht vor, beantwortet sich die Frage nach der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem -
wie dargelegt - nach denjenigen Gegebenheiten der DDR, an die das AAÜG anknüpft, dh im Falle des § 5 Abs 1
AAÜG nach den Texten der in den Anlagen 1 und 2 zum AAÜG aufgelisteten und damit insoweit als bundesrechtlich
relevante Fakten (nicht etwa Normen; vgl Urteil des Senats vom 30. Juni 1998, B 4 RA 11/98 R, D-spezial 1998, 8 =
SGb 1998, 526) anerkannten Versorgungsordnungen; diese werden ggf ergänzt durch sonstige einschlägige und in
Übereinstimmung hiermit ergangene abstrakt-generelle Vorgaben von zuständigen Stellen der früheren DDR
(insbesondere Durchführungsbestimmungen; vgl Urteil des Senats vom 30. Juni 1998, B 4 RA 11/98 R, ZAP-Ost EN
Nr 163/98 = SGb 1998, 526). Die Bedeutung dieser Texte ist ausschließlich nach objektiven Auslegungskriterien des
Bundesrechts, insbesondere unter Beachtung des Gleichheitssatzes (Art 3 Abs 1 GG) und nach dem dargestellten
Sinn und Zweck des § 5 AAÜG zu bestimmen, während es insbesondere zur Vermeidung einer normativen
Verfestigung willkürlicher Vorgehensweisen auf die praktische Durchführung im Einzelfall und die ihr jeweils
zugrundeliegende Auslegung der Versorgungsordnungen seitens der DDR nicht ankommt (Urteile des Senats vom 30.
Juni 1998, B 4 RA 11/98 R und vom 29. Juni 2000, B 4 RA 63/99 R).
Dies erfordert im Einzelfall eine Feststellung von Existenz und inhaltlicher Reichweite der jeweiligen abstrakt-
generellen Vorgabe sowie die Ermittlung und Zuordnung der jeweils konkret-individuell verrichteten Beschäftigung oder
Erwerbstätigkeit. Dagegen bleibt für die Zwecke des Bundesrechts außer Betracht, ob und warum es ggf im Einzelfall
trotz Zugehörigkeit zur Gruppe der Begünstigten in der DDR nicht zu einer Versorgungszusage gekommen ist:
Hinreichend für die Anwendung des Sichtungs- und Reinigungsprogramms ist im Sinne seiner größtmöglichen
Wirksamkeit nämlich bereits die sich bei nachträglicher Beurteilung aus Anlaß der Anwendung von Bundesrecht
ergebende Zugehörigkeit zu einer potentiell sachwidrig begünstigten Personengruppe nach abstrakten Merkmalen
(stRspr seit BSGE 72, 50) und nicht erst der konkrete Zuordnungsakt durch die zuständigen Stellen der DDR. Ebenso
ist unerheblich, ob und wie die DDR ihre Entscheidung im Einzelfall praktisch auf die Auslegung der
Versorgungsordnungen gestützt hat (Urteil des Senats vom 30. Juni 1998, B 4 RA 11/98 R, D-spezial 1998, 8 = SGb
1998, 526). Auf derartige Erwägungen kann eine Einbeziehung in das Überprüfungsverfahren nicht gestützt werden,
ohne frühere Willkür fortzuführen. Ob nämlich beliebige Umstände außerhalb des von den Texten der
Versorgungsordnungen vorgegebenen Rahmens bzw solche außer einer zumindest gleichförmigen Verwaltungspraxis
die Aussicht auf die Erteilung einer Versorgungszusage als berechtigt erscheinen lassen konnten, läßt sich mangels
einer gesicherten faktischen Beurteilungsgrundlage gerade nicht willkürfrei entscheiden. Das Bundesrecht nimmt mit
dieser ihm durch Art 3 Abs 1 GG vorgegebenen Haltung zwangsläufig in Kauf, daß eine in der DDR gegebene bloße
Möglichkeit einer regelwidrigen Begünstigung im Einzelfall den Geltungsbereich des AAÜG allein noch nicht eröffnet
und insofern auch eine "Sichtung und Reinigung" unterbleibt. Auf derartige Individualumstände hat sich daher auch die
Ermittlungstätigkeit der Versorgungsträger - und im Streitfall der Gerichte - von vornherein nicht zu erstrecken.
Im vorliegenden Fall hat die Klägerin keine Versorgungszusage und erst recht keine Bewilligung eines Rechts auf
Versorgungsrente erhalten. Die Voraussetzungen der "Zugehörigkeit" ergeben sich auch nicht aus der Verordnung
über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten
Betrieben vom 17. August 1950 (GBl DDR I S 844) in Verbindung mit den nach § 5 aaO erlassenen
Durchführungsbestimmungen. Soweit das Urteil des Senats vom 30. Juni 1998, B 4 RA 11/98 R (D-spezial 1998, 8 =
SGb 1998, 526) noch davon ausgeht, daß auch Chemiker dem persönlichen Anwendungsbereich der AV-techInt
unterfielen, wird hieran für die Zeit ab dem 1. Mai 1951 ausdrücklich nicht mehr festgehalten. Waren nämlich in § 1 der
Ersten Durchführungsbestimmung zu dieser VO vom 26. September 1950 (GBl DDR S 1043) neben Ingenieuren und
Technikern auch Chemiker wie die Klägerin noch ausdrücklich aufgeführt, fehlt es hieran in § 1 der Zweiten
Durchführungsbestimmung vom 24. Mai 1951 (GBl DDR S 487). Die dortige Umschreibung (Abs 1 Satz 1 aaO)
beschränkt sich mit Wirkung ab dem 1. Mai 1951 (§ 10 Abs 1 aaO) nunmehr auf "Ingenieure, Konstrukteure,
Architekten und Techniker aller Spezialgebiete ...". Ob die Klägerin zum Personenkreis der "anderen Spezialisten, die
nicht den Titel eines Ingenieurs oder Technikers haben ..." iS von Satz 3 aaO gehörte, für den derartige Weiterungen
im Einzelfall und aufgrund eines besonderen Verfahrens in Betracht kamen, kann offen bleiben. Eine entsprechende
begünstigende Entscheidung ist in ihrem Falle bereits nicht ergangen; selbst wenn eine derartige Entscheidung im
übrigen vorläge, wäre hierdurch gerade keine Zugehörigkeit allein auf der Grundlage abstrakt-genereller Vorgaben
begründet worden. Dasselbe gilt für die Möglichkeit einer Einbeziehung nach der (in der DDR offenbar nie
veröffentlichten) Richtlinie zum Abschluß von Altersversorgungen der technischen Intelligenz (zu deren fehlender
Beachtlichkeit s Urteil des Senats vom 30. Juni 1998 aaO); soweit in der DDR abstrakt-generelle Maßstäbe für eine
Zugehörigkeit zum Versorgungssystem publiziert worden sind, kommt es bundesrechtlich auf nicht veröffentlichtes
Material von vornherein nicht an.
Die hiergegen vorgebrachte Kritik geht ins Leere. Der Bundesgesetzgeber war aus keinem Grund verpflichtet,
gleichgestellte Pflichtbeitragszeiten im SGB VI aufgrund einer bloß fiktiven "Zugehörigkeit zu einem
Versorgungssystem" auch insoweit zu begründen, als der Sachgrund den von ihm selbst getroffenen Regelungen des
AAÜG und deren Zielsetzung dies nicht erforderte. Erst recht geht es bei der bloßen Anknüpfung an die Verhältnisse
der DDR nicht darum, diese nachträglich zu verändern, indem der Kreis der Betroffenen nach dem Maß seiner
jeweiligen individuellen Nützlichkeit ausgedehnt und frühere "Brüche" ausgeglichen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.