Urteil des BSG vom 16.12.2008

BSG: unterkunftskosten, umzug, angemessenheit, reparatur, ausstattung, nebenkosten, mietwohnung, darlehen, niedersachsen, beihilfe

Bundessozialgericht
Urteil vom 16.12.2008
Sozialgericht Duisburg S 7 AS 77/07
Bundessozialgericht B 4 AS 49/07 R
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 13. September 2007 wird
zurückgewiesen. Die Beklagte hat der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu
erstatten.
Gründe:
I
1
Die Beteiligten streiten über die Erstattung von Kosten in Höhe von 300 Euro für eine von der Klägerin durchgeführte
Wohnungsrenovierung bei Einzug in eine Mietwohnung.
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Die 1951 geborene und alleinstehende Klägerin bewohnte zu Beginn des Arbeitslosengeld II-Leistungsbezugs im
Januar 2005 eine 87 m2 große Mietwohnung in Duisburg. Die Kosten hierfür beliefen sich auf 575,81 Euro (420,36
Euro Nettokaltmiete, 97,62 Euro Nebenkosten und 57,83 Euro Heizkostenvorschuss). Die Beklagte forderte die
Klägerin auf, entweder die Kosten dieser Wohnung zu senken oder sich um eine angemessene Wohnung zu
bemühen. Angemessen sei eine Wohnung mit einem Mietzins von 257,85 Euro (Grundmiete und Nebenkosten, ohne
Heizkosten). Die Klägerin legte der Beklagten daraufhin ein Wohnungsangebot über eine 54 m2 große Mietwohnung in
der R straße 103, ebenfalls in Duisburg, zu einem Mietzins von 307,04 Euro (Nettokaltmiete und Nebenkosten) vor.
Die Beklagte lehnte die Abgabe einer Zusicherungserklärung wegen der Übernahme der tatsächlichen Aufwendungen
für diese Unterkunft mit der Begründung ab, auch dieser Mietzins sei rund 50 Euro höher als der angemessene. Die
Klägerin schloss gleichwohl einen neuen Mietvertrag für die Wohnung in der R straße zum 1.10.2005 ab. Im
Zusammenhang mit dem Wohnungswechsel übernahm die Beklagte die Kaution durch Darlehensgewährung und die
Umzugskosten als Zuschuss. Hinsichtlich der Höhe der Unterkunftskosten wurde ebenfalls eine Einigung erreicht.
Jedoch lehnte die Beklagte die Übernahme der Kosten für die Einzugsrenovierung ab.
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Die Klägerin machte geltend, die Wohnung sei lediglich mit Teerfliesen ausgestattet und Tapeten seien nicht an den
Wänden gewesen. Sie habe mithin Teppichboden verlegen, Tapeten anbringen und die Wände streichen müssen. Die
Beklagte führte zur Begründung ihrer Entscheidung aus, der Bedarf für die Renovierung einer Wohnung sei durch die
Regelleistung nach § 20 Abs 1 SGB II gedeckt. Handele es sich um einen unabweisbaren Bedarf, der nicht auf andere
Weise gedeckt werden könne, sei die Leistung ggf als Sachleistung oder Darlehen nach § 23 Abs 1 SGB II zu
erbringen. Nach den vorliegenden Unterlagen sei die Klägerin in der Lage, die beantragten Leistungen für Renovierung
aus eigenen Kräften und Mitteln von der Regelleistung - nach und nach - zu tragen. Mietwohnungen würden zudem
regelmäßig in renoviertem Zustand übergeben. Weder dem Mietvertrag noch dem Übernahmeprotokoll sei ein Hinweis
auf das Gegenteil zu entnehmen. Es sei lediglich vermerkt, dass einige Bodenfliesen beschädigt und teilweise lose
gewesen seien. Ferner sei ein Riss in einer Fensterbank bemängelt worden (Bescheid vom 6.9.2005 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 12.12.2005).
4
Das SG hat dem Begehren der Klägerin auf Übernahme (Zahlung) der Kosten der Einzugsrenovierung in Höhe von 300
Euro stattgeben und zur Begründung ausgeführt: Der Anspruch der Klägerin auf Beihilfe für die Einzugsrenovierung
ergebe sich aus § 22 Abs 3 Satz 1 SGB II, der alle im Zusammenhang mit dem Umzug entstandenen Kosten erfasse.
Auch die Einzugsrenovierungskosten seien durch den Umzug entstanden. Entgegen der Auffassung der Beklagten
seien die über Bagatellbeträge hinausgehenden Kosten für eine Wohnungsrenovierung anlässlich eines Umzugs nicht
durch die Leistung nach § 20 Abs 1 SGB II gedeckt. Insbesondere könne der Bedarf für Einzugsrenovierung nicht der
Position "Reparatur- und Instandhaltung" der Abteilung 4 der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 1998 (EVS
1998), die mit einem Gesamtbetrag von 4,84 Euro bemessen sei, zugeordnet werden. Einzugsrenovierung sei weder
Instandhaltung noch Schönheitsreparatur. Allerdings sei die Höhe der vom Leistungsträger zu übernehmenden Kosten
für die Einzugsrenovierung durch die Angemessenheit beschränkt, hier die angemessenen Kosten für die Renovierung
einer 45 m2 großen Wohnung. Diese Angemessenheitsschwelle sei im vorliegenden Fall nicht überschritten. Die
Klägerin habe auch nicht die Obliegenheit gehabt die Entstehung der Kosten durch Anmietung einer bezugsfertigen
Wohnung zu vermeiden. Nach Auswertung der Auskünfte großer Wohnungsbaugesellschaften, die in sehr großem
Umfang Mietwohnungen, auch im unteren Wohnungssegment in der Region anböten, habe nicht festgestellt werden
können, dass im Herbst 2005 in nennenswertem Umfang voll renovierte Wohnungen im unteren Wohnungssegment
zur Vermietung gestanden hätten. Es sei danach vielmehr umgekehrt die Notwendigkeit, die Wohnung zu streichen
und mit einem Bodenbelag auszustatten, als marktüblich anzusehen (Urteil vom 13.9.2007).
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Mit ihrer Revision rügt die Beklagte eine Verletzung von § 22 SGB II.
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Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 13.9.2007 aufzuheben und die Klage gegen den
Bescheid vom 6.9.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.12.2005 abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
8
Sie hält die Ausführungen im Urteil des SG für zutreffend. Ergänzend führt sie aus, dass Kosten, die allein mit der
Wohnung zusammenhingen, nicht aus der Regelleistung zu finanzieren seien. Das Ansparerfordernis müsse den
begrenzten Mitteln des Hilfebedürftigen angepasst, die bevorstehende Belastung von vornherein erkennbar und von
einer gewissen Wahrscheinlichkeit sein. Hiervon könne im Hinblick auf die Notwendigkeit der Einzugsrenovierung, die
auf einem vom Träger veranlassten Umzug beruhe, nicht ausgegangen werden. Der Begriff der Unterkunftskosten sei
zudem weit gefasst, sodass die vorgelagerten Kosten, die die Wohnung beträfen, ihm zwanglos zugeordnet werden
könnten.
II
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Die zulässige Sprungrevision (§ 161 SGG) der Beklagten ist unbegründet (§ 170 Abs 2 Satz 1 SGG).
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Streitgegenstand des Revisionsverfahrens ist allein der Bescheid vom 6.9.2005 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 12.12.2005, mit dem die Beklagte es abgelehnt hat, die von der Klägerin geltend
gemachten Kosten für die Einzugsrenovierung der Wohnung in der R straße zu übernehmen. Das SG hat im Ergebnis
zutreffend entschieden, dass diese Bescheide insoweit rechtswidrig sind und die Klägerin einen Anspruch auf
Übernahme der Einzugsrenovierungskosten durch die Beklagte in Höhe von 300 Euro hat.
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Anspruchsgrundlage für das Begehren der Klägerin ist im Gegensatz zur Auffassung des SG jedoch nicht § 22 Abs 3
Satz 1 SGB II. Bei den Einzugsrenovierungskosten handelt es sich nicht um Wohnungsbeschaffungs- oder
Umzugskosten iS dieser Vorschrift (1.). Kosten der Einzugsrenovierung sind auch nicht bereits durch die
Regelleistung nach § 20 Abs 1 SGB II abgedeckt. Die Instandsetzung einer Unterkunft zum "Wohnen" oder die
Herstellung der "Bewohnbarkeit" kann nicht dem Bedarf iS des § 20 Abs 1 SGB II zugeordnet werden. Es ist daher für
die Einzugsrenovierung im Regelfall auch kein Darlehen iS des § 23 Abs 1 SGB II zu gewähren (2.). Ebenso wenig
kommt § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB II als Anspruchsgrundlage in Betracht. Einzugsrenovierung ist keine
Erstausstattung iS dieser Vorschrift (3.). Aufwendungen für Einzugsrenovierung sind vielmehr Bestandteil der Kosten
der Unterkunft nach § 22 Abs 1 SGB II (4.). Ist die Einzugsrenovierung mietvertraglich vereinbart, handelt es sich um
Nebenkosten, die vom kommunalen Träger in tatsächlicher Höhe, begrenzt durch die Angemessenheit, zu
übernehmen sind. Im Rahmen des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II können grundsätzlich auch weitere einmalige Leistungen
erbracht werden, soweit die Aufwendungen angemessen sind. Angemessen sind die Kosten einer Einzugsrenovierung
dann, wenn die Maßnahme/Renovierung erforderlich ist, um die Bewohnbarkeit der Wohnung herzustellen (a), die
Einzugsrenovierung ortsüblich ist, weil keine renovierten Wohnungen im unteren Wohnsegment in nennenswertem
Umfang zur Verfügung stehen (b), und soweit sie der Höhe nach zur Herstellung des Standards einer Wohnung im
unteren Wohnsegment erforderlich ist (c).
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1. Die Kosten der Einzugsrenovierung werden nicht von den Leistungen iS des § 22 Abs 3 Satz 1 SGB II erfasst.
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Nach § 22 Abs 3 Satz 1 SGB II in der hier noch anzuwendenden Fassung des Vierten Gesetzes für Moderne
Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 (BGBl I 2954) können Wohnungsbeschaffungskosten sowie eine
Mietkaution und Umzugskosten bei vorheriger Zusicherung durch den kommunalen Träger übernommen werden. Die
Begriffe "Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten" sind nach überwiegender Auffassung in Rechtsprechung und
Literatur zwar weit auszulegen (vgl LSG Niedersachsen-Bremen Beschluss vom 11.9.2006 - L 9 AS 409/06 ER; LSG
Niedersachsen-Bremen Beschluss vom 10.1.2007 - L 13 AS 16/06 ER; zur Rechtslage nach dem
Bundessozialhilfegesetz (BSHG) OVG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 8.9.1994 - 24 E 686/94; Berlit in LPK-
SGB II, 2. Aufl 2007, § 22 RdNr 100; Gerenkamp in Mergler/Zink SGB II, § 22 RdNr 8, 32; Lang/Link in
Eicher/Spellbrink SGB II, 2. Aufl 2008, § 22 RdNr 83). Sie finden ihre Begrenzung jedoch bereits am Wortlaut. So sind
Wohnungsbeschaffungskosten nur Aufwendungen, die mit dem Finden und Anmieten der Wohnung verbunden sind
(vgl nur Kahlhorn in Hauck/Noftz SGB II, Stand VII/2007, § 22 RdNr 57; Piepenstock in juris-PK-SGB II, 2. Aufl 2007,
§ 22 RdNr 124; so wohl auch Berlit in LPK-SGB II, 2. Aufl, 2007, § 22 RdNr 100). Die Einzugsrenovierung gehört
hierzu nicht (vgl auch LSG Niedersachsen-Bremen Beschluss vom 10.1.2007 - L 13 AS 16/06 ER; ebenda Beschluss
vom 11.9.2006 - L 9 AS 409/06 ER; Lang/Link in Eicher/Spellbrink 2. Aufl, 2008, § 22 RdNr 83; Piepenstock in juris-
PK-SGB II, 2. Aufl 2007, § 22 RdNr 124; aA ohne nähere Begründung: LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom
16.4.2007 - L 20 B 57/07 AS ER).
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Auch der Umzug selbst geht begrifflich nicht mit einer Renovierung einher. Dieses gilt erst Recht für die Kosten des
Umzugs. Im allgemeinen Verständnis mag ein Umzug zwar in der Regel mit der Renovierung einer Wohnung oder
eines Hauses verbunden sein und dieses wird auch Kosten verursachen. Hierbei handelt es sich jedoch lediglich um
Kosten, die mit dem Umzug zusammenhängen und nicht um die Umzugskosten selbst. In den Gesetzesmaterialien
wird der Begriff der Umzugskosten nicht problematisiert. Dort wird lediglich auf die Parallele zum Sozialhilferecht
verwiesen (Entwurf eines Vierten Gesetzes für Moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 5.9.2003, BT-Drucks
15/1516 S 57). Dieses ist jedoch wenig ergiebig. Sozialhilferechtlich ist eine ausdrückliche Begriffklärung bisher nicht
erfolgt (vgl BVerwG Beschluss vom 26.3.1999 - 5 B 65/98, in dem angedeutet wird, dass zu "überhöhten"
Umzugskosten auch - allerdings nicht klar umrissene - Renovierungskosten gehören können; so auch Kahlhorn in
Hauck/Noftz, § 22 SGB II, Stand VII/2007, § 22 RdNr 58, ua unter Hinweis auf eine Entscheidung des OVG Lüneburg
vom 7.7.1998 - 4 L 1278/98, die sich allerdings ausschließlich mit der örtlichen Zuständigkeit der Übernahme der
Renovierungskosten befasst und eine rechtliche Zuordnung der Kosten unterlässt; aA BVerwG, Urteil vom 30.4.1992 -
5 C 26/88, BVerwGE 90, 160, in dem die Auszugsrenovierungskosten eindeutig den Unterkunftskosten selbst
zugewiesen werden).
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Ebenso wie der Wortlaut sprechen allerdings systematische Gesichtspunkte dagegen, die Kosten der
Einzugsrenovierung dem Begriff der Umzugskosten zuzuordnen. Bei den Leistungen nach § 22 Abs 3 SGB II handelt
es sich lediglich um ergänzende Leistungen im Hinblick auf den Bedarf des Wohnens. Im Falle eines Umzugs auf
Veranlassung des Trägers wären die dadurch entstehenden Umzugskosten, da der Wohnbedarf umfassend durch § 22
Abs 1 SGB II abgedeckt wird, bereits von § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II umfasst. Die Regelung des § 22 Abs 3 Satz 1
SGB II war daher grundsätzlich nur für den Fall des nicht vom Träger veranlassten Umzugs erforderlich. Nur dann
könnte es streitig sein, ob die Umzugskosten den Leistungen für Unterkunft zuzuordnen sind. Wenn der Gesetzgeber
gleichwohl auch für den Fall des vom Träger veranlassten Umzugs eine eigene Regelung geschaffen hat, ist es im
Interesse einer klaren Abgrenzung zu den Leistungen nach § 22 Abs 1 SGB II geboten, die Aufwendungen für den
Umzug auf die eigentlichen Kosten des Umzugs, also beispielsweise Transportkosten, Kosten für eine Hilfskraft,
erforderliche Versicherungen, Benzinkosten, Verpackungsmaterial usw zu begrenzen (aA Berlit in LPK-SGB XII, 8.
Aufl, 2008, § 29 RdNr 69; ders in LPK-SGB II, 2. Aufl, 2007, § 22 RdNr 103 - er betrachtet die Einzugsrenovierung in
Anlehnung an das, allerdings hier systematisch nicht vergleichbare Bundesumzugskostengesetz als Bestandteil der
Umzugskosten).
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Angesichts dieses Ergebnisses bedarf es - im Gegensatz zur Auffassung des SG - keiner weiteren Erörterung, ob die
Kosten für die Einzugsrenovierung nach § 22 Abs 3 Satz 1 SGB II auch ohne die vorherige Zusicherung der
Beklagten zu übernehmen waren.
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2. Aufwendungen ua für Teppichboden, Tapeten und Farbe im Rahmen einer erforderlichen Einzugsrenovierung sind
nicht mit der Regelleistung nach § 20 Abs 1 SGB II abgegolten.
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Ein Anspruch auf Übernahme der Kosten der Unterkunft besteht zwar grundsätzlich nur, soweit der Bedarf nicht
anderweitig gedeckt, insbesondere nicht bereits von der Regelleistung nach § 20 SGB II umfasst ist (vgl zur
Warmwasserbereitung Urteil des 14. Senats des Bundessozialgerichts (BSG) vom 27.2.2008 - B 14/11b AS 15/07 R;
Kosten für Schönheitsreparatur Urteil vom 19.3.2008 - B 11b AS 31/06 R). Die Bemessung der Regelleistung im
Rahmen des SGB II folgt dem Modell des Regelsatzes nach dem Sozialhilferecht, dem "Referenzsystem" für das
SGB II (grundlegend BT-Drucks 15/1516 S 56 zu § 20). Im sozialhilferechtlichen Regelsatz nach § 2 Abs 2
Regelsatzverordnung (RSV) vom 3.6.2004 (BGBl I 1067) sind auch Kosten für Instandhaltung oder Reparatur der
Wohnung enthalten (unter Berücksichtigung der EVS 1998 - Abteilung 4 - Wohnung, Wasser, Strom, Gas und
Brennstoffe in Höhe von 4,84 Euro monatlich). Diese Anteile für "Reparatur und Instandhaltung der Wohnung" können
jedoch entgegen der Auffassung der Beklagten nicht mit denen für eine Einzugsrenovierung gleichgesetzt werden.
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Instandhaltung bedeutet nach der mietrechtlichen Rechtsprechung, die Erhaltung des vertrags- und ordnungsgemäßen
Zustandes der Mietsache, also Beseitigung der durch Abnutzung, Alter und Witterungseinwirkungen entstehenden
baulichen und sonstigen Mängel (BGH Urteil vom 6.4.2005 - XII ZR 158/01; 14.2.2007 - VIII ZR 123/06; Weidenkaff in
Palandt, BGB, 67. Aufl 2008, § 535 RdNr 38). Unter Reparaturen sind Maßnahmen zu verstehen, die auf die
Beseitigung von Mängeln auf Grund anderer Ursachen gerichtet sind oder anderen Zwecken dienen (Weidenkaff in
Palandt, BGB, 67. Aufl 2008, § 535 RdNr 41). Mit dem 11b. Senat des BSG geht der erkennende Senat daher davon
aus, dass zu den Kosten für "Reparatur" bzw "Instandhaltung" speziell solche Aufwendungen zählen, die in einer
Mietwohnung üblicherweise auch außerhalb von Schönheitsreparaturen anfallen (BSG Urteil vom 19.3.2008 - B 11b
AS 31/06 R).
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Kosten der Einzugsrenovierung sind auch nicht über die in § 20 Abs 1 SGB II benannten Bedarfe hinaus von der
Regelleistung als sonstige Bedarfe umfasst. In § 20 Abs 1 SGB II werden die von der Regelleistung umfassten
Bedarfe zwar nicht abschießend aufgezählt. Abschließend ist hingegen das, was nach den Erhebungen der jeweiligen
EVS und den nach der Regelsatzverordnung (hier vom 3.6.2004, BGBl I 1067) als Regelsatzinhalt (vgl hierzu
Spellbrink in Eicher/Spellbrink SGB II, 2. Aufl, 2008, § 20 RdNr 23) in die Bemessung der Regelleistung eingeflossen
ist (vgl zur Sozialhilfe als Referenzmodell der Regelleistung, BT-Drucks 15/1516 S 56). Angesichts der Beträge, die
nach den Erhebungen der jeweiligen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) für "Instandhaltung" und
"Reparatur" angesetzt worden sind, ist es zudem ausgeschlossen, dass hiervon auch die Kosten einer erforderlichen
Einzugsrenovierung bestritten werden können. Dies gilt selbst dann, wenn man davon ausgeht, dass diese "Posten"
nicht in jedem Monat anfallen, sondern insoweit eine bescheidene Rücklagenbildung zu erwarten ist.
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Für die Kosten der Einzugsrenovierung kann damit auch kein Darlehen iS des § 23 Abs 1 SGB II gewährt werden.
Denn § 23 Abs 1 Satz 1 SGB II lässt die Gewährung eines Darlehens ua nur dann zu, wenn im Einzelfall ein von den
Regelleistungen umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts
weder durch das Vermögen nach § 12 Abs 2 Nr 4 SGB II noch auf andere Weise gedeckt werden kann. Da die Kosten
der Einzugsrenovierung keinen von der Regelleistung umfassten Bedarf darstellen, ist dieser in der Regel auch nicht
durch ein Darlehen zu decken.
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3. Ebenso wenig bietet § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB II eine Anspruchsgrundlage für die Übernahme der Kosten der
Einzugsrenovierung als Teil der Erstausstattung.
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Nach § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 1 und Satz 2 SGB II werden Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung
einschließlich Haushaltsgeräten gesondert erbracht. Die Einzugsrenovierung ist keine Erstausstattung iS dieser
Vorschrift. Erstausstattung nach § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB II umfasst lediglich die Ausstattung und nicht die
Herrichtung der Wohnung (so auch Hengelhaupt in Hauck/Noftz SGB II, Stand X/2007, § 23 RdNr 341; aA wohl
Lang/Blüggel in Eicher/Spellbrink SGB II, 2. Aufl, 2008, § 23 RdNr 99). Leistungen nach § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB
II sind für die Ausstattung mit wohnraumbezogenen Gegenständen zu erbringen, die eine geordnete Haushaltsführung
und ein an den herrschenden Lebensgewohnheiten orientiertes Wohnen ermöglichen (vgl auch Behrend in juris-PK-
SGB II, 2. Aufl, 2007, § 23 RdNr 80; Grube in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 2. Aufl, 2008, § 31 RdNr 6; Hengelhaupt in
Hauck/Noftz SGB II, Stand X/2007, § 23 RdNr 332; Münder in LPK-SGB II, 2. Aufl, 2007, § 23 RdNr 29; ders in LPK-
SGB XII, 8. Aufl, 2008, § 31 RdNr 4). Hierzu zählen weder Teppichbodenbelag, noch Tapeten. Sie dienen vielmehr
dem Herstellen der Bewohnbarkeit der Unterkunft und sind damit originär den Kosten der Unterkunft zuzurechnen.
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4. Kosten der Einzugsrenovierung können allerdings Bestandteil der Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs 1 SGB II
sein.
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Nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II sind die Kosten für Unterkunft umfassend, dh in tatsächlicher Höhe zu erbringen.
Auch Nebenkosten zur Kaltmiete werden hiervon umfasst (vgl BSG, Urteil vom 19.3.2008 - B 11b AS 31/06 R).
Angemessene Kosten für die Einzugsrenovierung sind daher Teil der Kosten der Unterkunft, wenn die
Einzugsrenovierung mietvertraglich vereinbart worden ist. Insoweit gilt im SGB II nichts Anderes als bereits im
Referenzsystem der Sozialhilfe. Im System des BSHG waren die mietvertraglich vereinbarten Kosten der
Auszugsrenovierung und die Kosten, die mit der Herrichtung oder Bewohnbarmachung der Wohnung einhergingen, als
sozialhilferechtlicher Bedarf der Unterkunft vom Träger zu übernehmen (BVerwG Urteil vom 30.4.1992 - 5 C 26/88,
BVerwGE 90, 160; OVG Münster, Urteil vom 21.9.1990 - 24 A 1075/87). Ob im vorliegenden Fall eine
Einzugsrenovierung mietvertraglich vereinbart worden ist, hat das SG nicht festgestellt. Aber auch wenn dies nicht der
Fall war, können im Rahmen des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II grundsätzlich auch weitere einmalige Beihilfen erbracht
werden (vgl zu Heizkosten BSG 16.5.2007 - B 7b AS 40/06 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 4). Bei den Kosten für die
Einzugsrenovierung ist das der Fall, soweit sie zur Herstellung der "Bewohnbarkeit" der Unterkunft erforderlich und
auch ansonsten angemessen sind.
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Weder Wortlaut noch System des SGB II stehen der Gewährung einer einmaligen Beihilfe für Unterkunftskosten
entgegen. Im Gegensatz zur Regelleistung werden Unterkunftskosten in tatsächlicher Höhe erbracht, also nicht in
einer Pauschale. Die Unterkunftskosten sind mithin auch nicht dadurch beschränkt, dass der Bedarf von vornherein
festgelegt wäre und Besonderheiten des Einzelfalls keine Berücksichtigung fänden. Die Bedarfsdeckung iS des § 3
Abs 3 Satz 1 Halbsatz 2 SGB II erfolgt bei den Unterkunftskosten mithin in tatsächlicher Höhe. Begrenzt wird dieser
Bedarf, soll er durch Leistungen des SGB II gedeckt werden, ausschließlich durch das Tatbestandsmerkmal der
"Angemessenheit". Folglich ist nicht zwingend, dass Leistungen für Unterkunft nur dann zu erbringen sind, wenn sie
durch mietvertraglich vereinbarte Aufwendungen begründet werden. Es sind vielmehr auch einmalige Beihilfen zu
gewähren, soweit diese Aufwendungen konkret und abstrakt dem Grunde und der Höhe nach angemessen sind und
nicht durch andere Leistungen oder andere Mittel gedeckt werden können.
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Die Angemessenheit der Einzugsrenovierungskosten, die grundsätzlich unabhängig von der Angemessenheit der
Unterkunft selbst gegeben sein muss, ist in drei Schritten zu prüfen. Zunächst ist festzustellen, ob die
Einzugsrenovierung im konkreten Fall erforderlich war, um die "Bewohnbarkeit" der Unterkunft herzustellen (a).
Alsdann ist zu ermitteln, ob eine Einzugsrenovierung ortsüblich ist, weil keine renovierten Wohnungen in
nennenswertem Umfang zur Verfügung stehen (b). Zuletzt gilt es zu klären, ob die Renovierungskosten der Höhe nach
im konkreten Fall zur Herstellung des Standards einer Wohnung im unteren Wohnungssegment erforderlich waren (c).
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a) Ob die Einzugsrenovierung zur Herstellung der "Bewohnbarkeit" der Wohnung erforderlich ist, richtet sich einerseits
nach objektiven Kriterien, andererseits aber auch danach, ob die Kosten aus der vertretbaren Sicht des
Hilfebedürftigen zu übernehmen waren. Insoweit hat eine Orientierung am "Ausstattungsstandard" im unteren
Wohnungssegment zu erfolgen. Es ist mithin von einem lediglich einfachen "Ausstattungsgrad" auszugehen (vgl BSG
Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 10/06 R - BSGE 97, 231 = SozR 4-4200 § 22 Nr 2). Hierzu gehört auch im unteren
Wohnungssegment eine Ausstattung der Wohnung mit einem einfachen Wand- und Fußbodenoberbelag. Wird eine
Wohnung ohne derartige Ausstattungsmerkmale übergeben, ist die Einzugsrenovierung im Regelfall als zur
Herstellung dieser Ausstattung objektiv erforderlich anzusehen.
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Im vorliegenden Fall hat das SG für den Senat bindend, weil von der Beklagten nicht mit Verfahrensrügen angegriffen
(§ 163 SGG), festgestellt, dass die Wohnung der Klägerin weder mit Tapeten noch einem Fußbodenoberbelag
ausgestattet war. Die Einzugsrenovierung war im konkreten Fall mithin zur Herstellung der "Bewohnbarkeit" der
Unterkunft in der R straße erforderlich.
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b) Wie auch für die Erforderlichkeit ist im Hinblick auf die Ortsüblichkeit der Einzugsrenovierung Maßstab das untere
Wohnungssegment. Die Ortsüblichkeit ist im räumlichen Vergleich der Vergleichsmiete zu ermitteln (vgl BSG Urteile
vom 7.11.2006 - B 7b AS 10/06 R - BSGE 97, 231 = SozR 4-4200 § 22 Nr 2; - B 7b AS 18/06 R - BSGE 97, 254 =
SozR 4-4200 § 22 Nr 3; vom 18.6.2008 - B 14/7b AS 44/06 R). Es ist also zu ermitteln, ob es im räumlichen
Vergleichsbereich der Üblichkeit entspricht, dass Wohnungen im unteren Wohnungssegment in unrenoviertem
Zustand übergeben werden. Hieran fehlt es, wenn in nennenswertem Umfang renovierte Wohnungen vorhanden sind.
Ist das der Fall, ist der Hilfebedürftige auf eine renovierte und auch ansonsten angemessene Wohnung zu verweisen.
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Das SG ist nach Ermittlungen bei den großen Wohnungsbaugesellschaften der Region Duisburg, die nach seinen
Feststellungen einen wesentlichen Teil der für Hilfebedürftige nach dem SGB II in Betracht zu ziehenden Wohnungen
vermieten, zu dem Ergebnis gelangt, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Unterkünfte in
nennenswertem Umfang renoviert übergeben würden. Vielmehr ist nach seinen Feststellungen eine
Einzugsrenovierung im unteren Wohnungssegment iS der Ausstattung der Wohnungen mit Wand- und
Fußbodenoberbelag in der Regel erforderlich. Eine Einzugsrenovierung muss daher im regionalen Vergleichsbereich
im konkreten Fall als angemessen angesehen werden.
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c) Als Beihilfe für Unterkunftskosten ist die erforderliche und abstrakt angemessene Einzugsrenovierung vom
Leistungsträger allerdings nur bis zur angemessenen Höhe zu erbringen. Das ist dann der Fall, wenn die
Aufwendungen für Einzugsrenovierung die Herstellung des Standards im unteren Wohnungssegment gewährleisten.
So liegt der Fall nach den für den Senat auch insoweit bindenden Feststellungen des SG hier. In den von der Klägerin
geltend gemachten 300 Euro sind Kosten für Tapeten, Farbe und Bodenbelag enthalten, die nach den Feststellungen
des SG insgesamt einfachem Standard genügen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.