Urteil des BSG vom 09.10.2012

BSG: Rente wegen Erwerbsminderung, Einkommensanrechnung, Selbstständigkeit, Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts

BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 9.10.2012, B 5 R 8/12 R
Rente wegen Erwerbsminderung - Einkommensanrechnung - Selbstständigkeit - Rücknahme
eines rechtswidrigen Verwaltungsakts
Tenor
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt Kosten des Revisionsverfahrens.
Tatbestand
1 Der Kläger wendet sich zuletzt gegen die Rückforderung von Rente wegen voller
Erwerbsminderung iHv 4244,40 Euro für den Zeitraum vom 1.9.2004 bis 31.12.2004
wegen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze.
2 Der am 1968 geborene Kläger beantragte im August 2004 Rente wegen
Erwerbsminderung. Dabei gab er an, Gesellschafter (Kommanditist) des Autohauses D.
GmbH und Co. KG zu sein und bis Februar 2004 Geschäftsführer gewesen zu sein. Auf
Nachfrage erklärte er unter dem 3.2.2005 auf dem Formblattvordruck Forms R 14345
("Erklärung bei selbständiger Tätigkeit über steuerrechtlichen Gewinn") der Beklagten, im
Zeitraum vom 1.9.2004 bis 8.11.2004 nach den allgemeinen
Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts einen steuerrechtlichen
Gewinn aus dem Gewerbebetrieb in Höhe von "0 EUR" erzielt zu haben. Dabei war er
ausdrücklich dazu aufgefordert worden, für die Höhe des Gewinns erforderlichenfalls eine
gewissenhafte Schätzung vorzunehmen und ggf eine Bescheinigung des Steuerberaters
beizufügen. Der Steuerberater bestätigte die Angaben des Klägers auf demselben
Dokument.
3
Mit Bescheid vom 18.2.2005 bewilligte die Beklagte dem Kläger aufgrund eines
"Leistungsfalls" vom 6.2.2004 eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung von
September 2004 bis Februar 2007. Der Rentenbescheid enthält auf Seite 4 folgenden
Hinweis:
"Die Rente wird auf der Grundlage einer vorausschauenden Beurteilung des
Arbeitseinkommens im Sinne von § 15 SGB IV bewilligt. Dabei ist davon
ausgegangen worden, dass entsprechend der Erklärung vom 03.02.2005 und dem
Schreiben des Steuerberaters vom 31.01.2005 das Arbeitseinkommen im Sinne von
§ 15 SGB IV seit dem 01.09.2004 die Hinzuverdienstgrenze nicht überschreitet.
Daher
besteht
die
Verpflichtung,
uns
jeweils
bei
Abgabe
der
Einkommensteuererklärung für das Jahr des Rentenbeginns und der Folgejahre bis
zur Vollendung des 65. Lebensjahres das Arbeitseinkommen abzüglich der
Betriebsausgaben - jedoch vor Abzug der Sonderausgaben und Freibeträge -
mitzuteilen. (…)
Sollte sich herausstellen, dass das Arbeitseinkommen wider Erwarten für Zeiten des
Bezuges der Rente die Hinzuverdienstgrenze überschritten hat, besteht für die
jeweiligen Zeiträume kein Anspruch auf die gezahlte Rente. Zu Unrecht erhaltene
Beträge sind zu erstatten."
4 Auch die Anfrage der Beklagten vom 17.5.2005 beantwortete der Kläger unter Bestätigung
seines Steuerberaters unter dem 24.5.2005 dahin, dass für die Zeit vom 1.9.2004 bis zum
30.4.2005 kein Gewinn erzielt worden sei. Schließlich legte der Kläger im Rahmen des
Verwaltungsverfahrens zur Weiterzahlung der Erwerbsminderungsrente den
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2004 vom 8.3.2006 vor. Dieser wies Einkünfte aus
Gewerbebetrieb/Beteiligungen in Höhe von 27 325,00 Euro aus.
5 Nach Anhörung des Klägers nahm die Beklagte den Rentenbescheid vom 18.2.2005
"hinsichtlich der Rentenhöhe" mit Wirkung ab dem 1.9.2004 zurück und forderte die vom
1.9. bis 31.12.2004 entstandene Überzahlung iHv 4244,40 Euro zurück (Bescheid vom
14.6.2007). In der Begründung führte sie aus, die Rücknahme des Rentenbescheides sei
sowohl für die Vergangenheit als auch für die Zukunft zulässig, weil der Kläger sich zum
einen auf Vertrauen in den Rentenbescheid nicht berufen könne (§ 45 Abs 2 S 3 SGB X)
und zum anderen die Fristen des § 45 Abs 3, 4 SGB X nicht abgelaufen seien. Auch im
Wege des Ermessens sei die Bescheidrücknahme gerechtfertigt, weil Umstände, die die
Rücknahme und die damit verbundene Rückforderung als unbillige Härte erscheinen
ließen, nach Lage der Akten nicht ersichtlich seien.
6 Seinen Widerspruch begründete der Kläger damit, dass er im Jahre 2004 als
Kommanditist am Autohaus D. GmbH und Co. KG beteiligt und darüber hinaus
Miteigentümer eines ausschließlich an diese Firma vermieteten Grundstücks gewesen sei.
Steuerrechtlich habe eine Betriebsaufspaltung vorgelegen, sodass die
Vermietungseinkünfte (27 325,00 Euro) Einkünfte aus Gewerbebetrieb darstellten. Aus der
Beteiligung an dem Autohaus D. sei ihm im Jahre 2004 ein Verlust von 19 685,29 Euro
zugewiesen worden, der wegen § 15a Einkommensteuergesetz (EStG) steuerlich nicht im
Entstehungsjahr berücksichtigt werde, sondern erst später mit den Gewinnen aus der KG
verrechnet werden könne. Dieser Verlust sei jedoch für die hier relevante Berechnung des
Arbeitseinkommens in Ansatz zu bringen. Maßgeblich sei insoweit der Bescheid für 2004
über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und des
verrechenbaren Verlustes nach § 15a EStG vom 7.2.2006, der sich als
Grundlagenbescheid zum Einkommensteuerbescheid darstelle und die Höhe der
Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb verbindlich festlege. Aus diesem ergäben sich für den
Kläger Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 7639,80 Euro. Damit bestehe
zumindest Anspruch auf eine Teilrente wegen voller Erwerbsminderung. Der Widerspruch
blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 8.1.2008).
7 Das SG Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 24.9.2010 entsprechend dem Antrag des
Klägers den Bescheid vom 14.6.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
8.1.2008 abgeändert, "stattdessen … eine Reduzierung auf nur 3/4 der Rente wegen
voller Erwerbsminderung vorgenommen und den Erstattungsbetrag entsprechend
gemindert". Das Hessische LSG hat die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG
vom 24.9.2010 zurückgewiesen (Urteil vom 17.1.2012; Beschluss vom 19.3.2012:
Berichtigung des Tenors in Ziffer II wegen offenbarer
Unrichtigkeit). Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Bescheid vom
18.2.2005 sei im Zeitpunkt seines Erlasses objektiv rechtswidrig gewesen. Die
Prognoseentscheidung der Beklagten habe auf Angaben des Klägers beruht, die dieser in
wesentlicher Hinsicht unrichtig gemacht habe. Ausweislich des maßgeblichen
Einkommensteuerbescheides vom 8.3.2006 für das Kalenderjahr 2004 habe nämlich das
Arbeitseinkommen des Klägers im Jahr 2004 oberhalb der Hinzuverdienstgrenze von
345,00 Euro wie auch aller Teilrenten gelegen, sodass von Anfang an kein
Rentenanspruch bestanden habe. Der von der Beklagten nicht näher informierte Kläger
habe indessen auf die Angaben seines Steuerberaters vertrauen dürfen, sodass ihm
weder grobe Fahrlässigkeit iS von § 45 Abs 2 S 3 Nr 3 Halbs 2 SGB X noch Kenntnis oder
grob fahrlässige Unkenntnis der Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 18.2.2005
vorgeworfen werden könne. Die Beklagte, die das ihr im Rahmen von § 45 SGB X
zustehende Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt habe, dürfe auch nicht nachträglich die
Rechtsgrundlage für ihren Aufhebungsbescheid austauschen und sich auf § 48 SGB X
berufen.
8 Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Beklagte sinngemäß eine Verletzung
des § 45 Abs 2 S 3 Nr 2 SGB X und stützt ihre Begründung nunmehr auch auf § 48 SGB X.
Der Rentenbescheid vom 18.2.2005 sei rechtswidrig, weil der Kläger bzw sein
Steuerberater in grob fahrlässiger Weise unrichtige bzw unvollständige Angaben gemacht
hätten. Bei der Ermittlung des Einkommens aus Gewerbebetrieb, das als
Arbeitseinkommen nach § 15 Abs 1 SGB IV iVm den Vorschriften des
Einkommensteuerrechts definiert werde, seien nicht die einkommensteuerrechtlichen
Regelungen für Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft beachtet worden. Der Kläger
bzw der Steuerberater, dessen Verhalten dem Kläger zuzurechnen sei, hätten die
Relevanz des § 15a EStG für den Hinzuverdienst kennen müssen. Der Formvordruck R
1434 verweise ausdrücklich auf den steuerrechtlichen Gewinn nach den allgemeinen
Steuerermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts. Die Beklagte sei daher
berechtigt gewesen, den Rentenbescheid vom 18.2.2005 auch nach Ablauf von zwei
Jahren zurückzunehmen und die Überzahlung zurückzufordern. Eine solche Befugnis
ergebe sich auch, weil der Rentenbescheid mit einem Widerrufsvorbehalt erlassen worden
sei. Im Übrigen habe sie - die Beklagte - entgegen der Ansicht des SG auch ihr von § 45
SGB X eingeräumtes Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt, was auch das LSG bestätigt
habe.
9 Zudem sei vorliegend - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung einiger
Landessozialgerichte (LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 25.7.2005 - L 3 RJ 111/04;
LSG Niedersachsen-Bremen Urteile vom 15.8.2002 - L 12 RA 7/01 - und vom 30.5.2007 -
L 2 KN 12/07; Sächsisches LSG Urteil vom 12.10.2010 - L 4 R 263/09) - § 48 SGB X auch
dann anwendbar, wenn der Einkommensteuerbescheid erst nach Bekanntgabe des
Rentenbewilligungsbescheids ergehe. Denn erst mit Erlass bzw Bekanntgabe des
Steuerbescheids für das fragliche Einkommensteuerjahr werde die Steuerschuld des
Steuerpflichtigen konstitutiv festgestellt und das maßgebliche Einkommen gelte als
"erzielt" iS von § 48 Abs 1 S 2 Nr 3 SGB X. Dem Einkommensteuerbescheid komme
insoweit Tatbestandswirkung zu, als sich der zuständige Rentenversicherungsträger auf
die im Einkommensteuerbescheid festgestellten Angaben stütze. Eine Änderung der
Begründung durch den Wechsel der Rechtsgrundlage (§ 48 Abs 1 SGB X anstelle von §
45 Abs 1 SGB X) sei zulässig, § 41 Abs 2 SGB X sowie § 42 SGB X stünden nicht
entgegen. Denn letztlich liege hier nur ein das Wesen des Aufhebungsbescheids nicht
verändernder Begründungswechsel vor. Eine Umdeutung eines fehlerhaften
Verwaltungsakts in einen anderen Verwaltungsakt iS von § 43 Abs 1 S 1 SGB X stelle das
nicht dar. Denn ändere sich der Verfügungssatz nicht, so werde bei gleichbleibender
Regelung lediglich die Begründung ausgetauscht. Weder der Bescheid vom 14.6.2007
noch der Bescheid vom 30.10.2008 sei in seinem jeweiligen Regelungsbereich dadurch
nachträglich geändert worden, dass sie - die Beklagte - ihre Begründung nunmehr (auch)
auf § 48 SGB X stütze.
10 Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 17. Januar 2012 sowie das
Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 24. September 2010 aufzuheben
und die Klage abzuweisen.
11 Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
12 Er hält das angegriffene Urteil des Berufungsgerichts im Wesentlichen für zutreffend.
Entscheidungsgründe
13 Die Revision ist unbegründet. Das LSG hat die Berufung der Beklagten zu Recht
zurückgewiesen, weil das SG die angegriffenen Bescheide im Ergebnis zutreffend
abgeändert hat.
14 Der Bescheid vom 14.6.2007 und der Widerspruchsbescheid vom 8.1.2008 verlautbaren
neben der Aufhebung des Verwaltungsakts über den monatlichen Rentenzahlbetrag im
Bescheid vom 18.2.2005 die Feststellung einer Überzahlung in Höhe von 4244,40 Euro
für die Zeit vom 1.9. bis 31.12.2004 und ein entsprechendes Zahlungsgebot an den Kläger
(vgl BSG SozR 3-1200 § 42 Nr 9 S 33). Das maßgebliche Begehren des Klägers (§ 123
SGG) ist auf die teilweise Aufhebung aller drei Verwaltungsakte (§ 31 SGB X) im Wege
der zulässigen objektiven Häufung (§ 56 SGG) von drei isolierten Anfechtungsklagen (§
54 Abs 1 S 1 Regelung 1 SGG) gerichtet.
15 Die Klagen sind begründet. Die Beklagte war zum Erlass eines Zahlungsgebots an den
Kläger nicht ermächtigt, weil der Eingriffstatbestand des als Rechtsgrundlage allein in
Betracht kommenden § 50 Abs 3 S 1 SGB X nicht erfüllt ist. Der beklagten DRV Bund steht
der von ihr festgestellte Erstattungsanspruch in Höhe des Werts der dem Kläger
vermeintlich zu Unrecht zugeflossenen Rente nicht zu. Insbesondere konnte die von der
Beklagten verfügte Aufhebung des Verwaltungsakts über den monatlichen
Rentenzahlbetrag keinen Bestand haben. Nicht streitgegenständlich ist demgegenüber
die zusätzlich verlautbarte Rückforderung von Zuschüssen zur Krankenversicherung des
Klägers.
16 Ein Erstattungsanspruch besteht zunächst in unmittelbarer oder analoger Anwendung von
§ 42 Abs 2 S 2 SGB I schon deshalb nicht, weil die Beklagte im Bescheid vom 18.2.2005,
dessen Auslegung auch dem Revisionsgericht obliegt (BSGE 67, 104, 110 mwN = SozR
3-1300 § 32 Nr 2), eine das Verwaltungsverfahren abschließende und monatliche
Zahlungsansprüche des Klägers endgültig begründende Entscheidung getroffen hat. Die
Typus bildenden Merkmale einer einstweiligen Regelung vom Typ eines Vorschusses iS
von § 42 Abs 1 SGB I oder vom Typ der Vorwegzahlung werden dort nicht mitgeteilt. Zu
Recht hat die Beklagte auch während des gerichtlichen Verfahrens nichts anderes geltend
gemacht. Die Merkmale derartiger vorläufiger Verwaltungsakte sind durch die
oberstgerichtliche Rechtsprechung geklärt (vgl auch insofern BSG SozR 3-1200 § 42 Nr 9
S 37 f, 40 mwN sowie die Urteile des 13. Senats in BSG SozR 3-1200 § 42 Nr 6 S 19 ff
und des erkennenden Senats BSGE 79, 61, 63 ff = SozR 3-1200 § 42 Nr 5). Hieran
gemessen wird für einen an Treu und Glauben orientierten Begünstigten durch den
Bescheid vom 18.2.2005 gerade nicht hinreichend deutlich, ihm werde lediglich
vorschussweise und im Vorgriff auf dem Grunde nach zustehende monatliche
"Rentenansprüche" eine vorläufige Leistung eigener Art zuerkannt, die mit der endgültigen
nicht identisch ist und in jedem Fall noch durch deren Festsetzung ersetzt wird. Vielmehr
werden mit dem Hinweis, die Rente werde auf der Grundlage einer "vorausschauenden
Beurteilung" des Arbeitseinkommens iS von § 15 SGB IV bewilligt, ausdrücklich nach
Grund und Höhe endgültige monatliche Zahlungsansprüche zuerkannt. Erst recht hat die
Beklagte nicht zu erkennen gegeben, sie wolle ausnahmsweise im Wege der
Vorwegzahlung Zahlungsansprüche nur einstweilig bewilligen, ohne geprüft zu haben, ob
diese auch nur dem Grunde nach zustehen (zur Möglichkeit einer Leistungsgewährung im
Wege der Vorschusszahlung bei verfahrenstechnischer Unmöglichkeit der endgültigen
Gewährung oder einer Vorschusszahlung bei Ausstehen des
Einkommensteuerbescheides für das maßgebliche Kalenderjahr BSG SozR 3-1300 § 32
Nr 4 S 34; BSGE 67, 104, 109 f = SozR 3-1300 § 32 Nr 2). Dem gleichzeitig verlautbarten
Vorbehalt "Sollte sich herausstellen, dass das Arbeitseinkommen wider Erwarten für
Zeiten des Bezuges der Rente die Hinzuverdienstgrenze überschritten hat, besteht für die
jeweiligen Zeiträume kein Anspruch auf die gezahlte Rente. Zu Unrecht erhaltene Beträge
sind zu erstatten" ist nichts Abweichendes zu entnehmen. Mit ihm wird gerade nicht
verlautbart, dass die Beklagte eine auf jeden Fall nur vorläufige und der Ersetzung
bedürftige Entscheidung treffen wollte. Der bloße Wille, möglicherweise auf die
Entscheidung zurückzukommen und sich unter völlig offenen Voraussetzungen von der
Bindung des erlassenen Verwaltungsakts zu befreien, kann im Kontext eines
abschließenden Rentenbescheides dem behördlichen Willen, nur eine einstweilige
Regelung zu treffen, nicht hinreichend bestimmt Ausdruck verleihen (s auch insofern
BSGE 67, 104, 110 f mit umfangreichen weiteren Nachweisen = SozR 3-1300 § 32 Nr 2).
Unter diesen Umständen ist nicht näher darauf einzugehen, dass der genannte Vorbehalt
ohne drucktechnische Hervorhebung in der Vielzahl der dem Rentenbescheid beigefügten
Belehrungen, Hinweise und Erläuterungen allenfalls bei Anwendung besonderer Sorgfalt
durch einen geschulten Leser in seiner potenziellen Bedeutung erkannt werden konnte.
17 Nach § 50 Abs 1 S 1 SGB X sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit der
Verwaltungsakt aufgehoben worden ist. Dem Kläger stehen jedoch die für September bis
Dezember 2004 geleisteten Rentenbeträge zu, weil ihm ein Renten-Stammrecht mit
entsprechendem Wert bindend (§ 77 SGG) zuerkannt ist und die Beklagte den zugleich
verlautbarten Verwaltungsakt über die Höhe des monatlichen Zahlbetrags nicht mit
Wirkung für die Vergangenheit zurücknehmen durfte.
18 Zwar hat die Beklagte vorliegend durch die Gesamtheit der Regelungen in dem
angefochtenen "Rentenbescheid" vom 14.6.2007 und dem Widerspruchsbescheid vom
8.1.2008 noch hinreichend deutlich verlautbart, sie wolle - nur - den Verwaltungsakt über
den monatlichen Rentenzahlbetrag im Rentenbescheid vom 18.2.2005 für die Zeit vom
1.9.2004 bis 31.12.2004 aufheben. Im Blick auf die auch insofern geklärte Rechtslage
kann nämlich ohne weitere Hinweise nicht angenommen werden, die Zurücknahme des
"Rentenbescheides vom 18.2.2005 … hinsichtlich der Rentenhöhe" in der "Anlage 10"
und die eingangs verlautbarte Neuberechnung der bisherigen Rente wegen voller
Erwerbsminderung könnten sich - auch - auf den gleichzeitig festgestellten Wert des
Renten-Stammrechts beziehen (BSG SozR 4-2600 § 96a Nr 13 RdNr 17 mwN und zur
Aufhebung allein wegen fehlerhaften Entzugs des Stamm-Rechts auf Rente bei
Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze BSG SozR 4-2600 § 313 Nr 1 RdNr 14). Gemäß
§ 96a Abs 1 S 1 SGB VI in der maßgeblichen Fassung vom 1.1.2004 bis 31.12.2007 wird
eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nur geleistet, wenn die
Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird. Schon nach dem Wortlaut ("geleistet")
bezieht sich die materielle Rechtsfolgenanordnung allein auf den aus dem (Stamm-)Recht
erwachsenden und verwaltungsverfahrensrechtlich zusammen mit diesem zuerkannten
monatlichen Rentenanspruch, sodass umgekehrt auch nur diese Regelung von der
Aufhebung als actus contrarius betroffen ist und vorliegend durch die Feststellung ersetzt
wird, dass die monatlichen Einzelansprüche für den streitigen Zeitraum zur Vermeidung
einer Übersicherung des Klägers untergegangen sind (BSG SozR 4-2600 § 313 Nr 1
RdNr 14).
19 Die Beklagte kann diese Aufhebung nicht auf den Vorbehalt stützen "Sollte sich
herausstellen, dass das Arbeitseinkommen wider Erwarten für Zeiten des Bezuges der
Rente die Hinzuverdienstgrenze überschritten hat, besteht für die jeweiligen Zeiträume
kein Anspruch auf die gezahlte Rente. Zu Unrecht erhaltene Beträge sind zu erstatten."
Abgesehen davon, dass sie hiervon in den angegriffenen Bescheiden keinen Gebrauch
gemacht hat, ist der genannte Zusatz allenfalls als Rückforderungsvorbehalt zu verstehen
und umfasst seinem möglichen Wortsinn nach nicht auch die gegenüber der Erstattung
zeitlich vorgängige und rechtlich vorrangige Aufhebung des zugrunde liegenden
Verwaltungsakts (s bereits BSG SozR 3-1300 § 32 Nr 4 S 34). Ein derartiger Vorbehalt
wäre im Übrigen auch nicht rechtmäßig gewesen. Die Beklagte hat mit dem Bescheid vom
18.2.2005 neben der abschließenden Entscheidung über Rentenart, Rentenbeginn und
Rentenhöhe ua auch eine das damalige Verwaltungsverfahren abschließende (§ 8 SGB
X) und die Beteiligten bindende (§ 77 SGG) endgültige Regelung des hieraus
erwachsenden monatlichen Zahlbetrages getroffen. Der genannte Vorbehalt wäre -
unterstellt er beträfe auch die Rücknahme - keine "gesetzliche Regelung" iS von § 77
SGG, die die Verbindlichkeit der gewährten Begünstigung aufheben oder reduzieren und
die Anwendung von §§ 45, 48 SGB X hintanhalten könnte. Er hätte daher ursprünglich
nicht beigefügt werden dürfen und dürfte nunmehr nicht ausgeübt werden. Eine
Rechtsvorschrift iS von § 32 Abs 1 Regelung 1 SGB X, auf die sich die Beklagte stützen
könnte, gibt es nicht. Um einen Fall der Sicherstellung der gesetzlichen Voraussetzungen
des Verwaltungsaktes (§ 32 Abs 1 Regelung 2 SGB X) handelt es sich schon deshalb
nicht, weil endgültige Verwaltungsakte erst nach abschließender Klärung der Sach- (§ 20
Abs 1, 2 SGB X) und Rechtslage ergehen dürfen, sich der genannte Vorbehalt der
Beklagten aber gerade die Berücksichtigung erst nachträglich gewonnener Erkenntnisse
vorbehält, um ggf zu ihren Gunsten in die Verbindlichkeit des Verwaltungsakts
einzugreifen. Dies gilt aufgrund des umfassenden Verbots dem Zweck des
Verwaltungsakts zuwiderlaufender Nebenbestimmungen (§ 32 Abs 3 SGB X)
insbesondere auch für die in § 32 Abs 2 SGB X genannten Nebenbestimmungen.
Schließlich würden durch die umfassende Zulassung von Vorbehalten zur Korrektur
möglicher anfänglicher Fehler ebenso wie solcher Vorbehalte, die dazu ermächtigen
sollen, den Verwaltungsakt wegen nach seinem Erlass objektiv eingetretener Änderungen
aufzuheben oder abzuändern, die §§ 45 und 48 SGB X ins Leere laufen (vgl zu alledem
bereits ausführlich BSGE 67, 104, 117 = SozR 3-1300 § 32 Nr 2).
20 Die Beklagte kann ihre Aufhebungsentscheidung auch nicht auf § 45 Abs 1 und Abs 4 S 1
SGB X stützen, die die Rücknahme eines (im Zeitpunkt seiner Bekanntgabe)
rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts mit Wirkung für die Vergangenheit nur
unter den Voraussetzungen der Abs 2 bis 4 erlauben. Zwar begünstigt die Nicht-
Anrechnungsentscheidung im Bescheid vom 18.2.2005, auf die sich die nach Grund und
Höhe endgültige Zuerkennung monatlicher Zahlungsansprüche gründet, den Kläger
doppelt rechtswidrig. Der Bescheid vom 18.2.2005 war im hier maßgeblichen Umfang
schon deshalb rechtswidrig, weil die Beklagte gegen das verfahrensrechtliche Verbot des
vorzeitigen Verfahrensabschlusses verstoßen hat, indem sie entgegen § 20 Abs 1 und 2
SGB X trotz dessen Einkommensabhängigkeit abschließend über den monatlichen
Zahlbetrag der Rente des Klägers entschieden hat, obwohl sie weder selbst die
erforderlichen steuerrechtlichen Feststellungen getroffen hatte noch ihr der für das
Kalenderjahr 2004 maßgebliche Einkommensteuerbescheid vom 8.3.2006 vorlag, dem sie
die erforderlichen Informationen jedenfalls mittelbar hätte entnehmen können (vgl
grundlegend BSG SozR 3-1300 § 32 Nr 4 S 34 f). Zudem durfte eine derartige
Entscheidung ausgehend von dem bei Erlass des genannten Verwaltungsakts objektiv
bereits feststehenden Sachverhalt auch materiell-rechtlich nicht erlassen werden (s auch
BSGE 108, 258 = SozR 4-4200 § 11 Nr 39 RdNr 16).
21 Ein (teilweises) Entfallen von monatlichen Rentenansprüchen setzt voraus, dass das für
denselben Zeitraum tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus einer
Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit die in § 96a Abs 2 SGB VI genannten, auf
einen Monat bezogenen Beträge übersteigt, wobei ein zweimaliges Überschreiten um
jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Hinzuverdienstgrenze nach Abs 2 im Laufe eines
Kalenderjahres außer Betracht bleibt. Nach § 96a Abs 1a SGB VI wird abhängig vom
erzielten Hinzuverdienst eine Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe, in
Höhe von 3/4, 1/2 oder 1/4 bewilligt (§ 96a Abs 1a Nr 2 SGB VI aF), wobei die
Hinzuverdienstgrenze bei einer vollen Erwerbsminderungsrente im Jahr 2004 ein Siebtel
der monatlichen Bezugsgröße - 345,00 Euro - betrug (§ 96a Abs 2 Nr 2 SGB VI aF).
22 § 96a SGB VI soll verhindern, dass der Versicherte durch Rente und Hinzuverdienst aus
einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit ein höheres Gesamteinkommen
erzielen kann, als vor dem Eintritt des Versicherungsfalls versichert war ("Übersicherung").
Verfassungsrechtliche Bedenken hiergegen bestehen nicht. § 96a SGB VI bestimmt das
insofern maßgebliche "Arbeitseinkommen" nicht selbst, sodass die auch insofern
einschlägige (§ 1 SGB IV) allgemeine Begriffsbestimmung in § 15 Abs 1 S 1 SGB IV
heranzuziehen ist. Hiernach ist Arbeitseinkommen der nach den allgemeinen
Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer
selbstständigen Tätigkeit. Neben der Frage der Höhe des als Arbeitseinkommen zu
wertenden Einkommens entscheidet das Einkommensteuerrecht darüber hinaus gemäß §
15 Abs 1 S 2 SGB IV und ungeachtet des untechnischen Wortlauts der Norm auch allein
und abschließend darüber, ob Einkommen aus selbstständiger Arbeit erzielt wird, das in
der Terminologie des SGB als Arbeitseinkommen bezeichnet wird. Steuerrechtlich als
"Einkünfte aus selbstständiger Arbeit" bewertetes Einkommen ist folglich entsprechend als
"Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit" anzusehen. Den Sozialleistungsträgern
soll auf diese Weise eine eigenständige Prüfung der Zuordnung und Ermittlung erspart
werden (BSG SozR 4-2400 § 15 Nr 2 RdNr 11). Von den sieben Einkunftsarten des § 2
Abs 1 S 1 EStG sind damit Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (Nr 1), aus
Gewerbebetrieb (Nr 2) und aus selbstständiger Arbeit (Nr 3) als Arbeitseinkommen aus
selbstständiger Tätigkeit iS von § 15 SGB IV zu bewerten.
23 Wie in anderen Fällen der Berücksichtigung von Erwerbseinkommen aus selbstständiger
Tätigkeit bei der Bemessung - des Zahlbetrags - einer Sozialleistung steht der
Gesetzgeber bei einem jeweils für den Bezugsmonat vorzunehmenden Vergleich des
Erwerbseinkommens Selbstständiger wie des Klägers mit der individuellen
Hinzuverdienstgrenze vor rechtlichen und verwaltungspraktischen Problemen. Das
einkommensteuerrechtliche Jährlichkeitsprinzip (§§ 4 Abs 1 S 1, 36 Abs 1 EStG) erlaubt
nämlich eine Feststellung von Arbeitseinkommen nicht vor Ablauf des Kalenderjahres, in
dem die entsprechenden Einnahmen zufließen und "für" das sozialrechtlich eine
Berücksichtigung erfolgen soll. Da vor Ablauf des Kalenderjahres rechtlich nicht von
einem "Einkommen" Selbstständiger gesprochen werden kann, ergibt sich sozialrechtlich
notwendig eine zeitliche Verzögerung bei der endgültigen Bemessung des Zahlbetrags
der Sozialleistung. Dies entspricht der originären Funktion der Einkommensarten, die
ihrerseits nach § 38 AO iVm § 36 Abs 1 EStG erst mit Ablauf des
Veranlagungszeitraumes, das heißt nach § 25 Abs 1 EStG des Kalenderjahres,
entstehende Steuerschuld als maßgebliche Rechtsfolge steuerrechtlicher Normen mit zu
begründen (vgl BVerfGE 127, 31, 48 mwN). Vor Ablauf des Kalenderjahres ist im Sinne
des Steuerrechts zu verstehendes Arbeitseinkommen daher auch im Kontext von § 96a
SGB VI nicht (tatsächlich) "erzielt" und damit sozialrechtlich berücksichtigungsfähig.
Anders als bei monatlich abgerechneten Arbeitsentgelten aus abhängiger Beschäftigung
kann folglich bei einer Gewinnermittlung auf Jahresbasis ein konkreter Gewinn für
einzelne Monate nicht jeweils parallel ermittelt und unterjährig laufend der jeweiligen
monatlichen Hinzuverdienstgrenze gegenübergestellt werden. Vielmehr besteht -
jedenfalls grundsätzlich und in aller Regel - erst im Nachhinein im Wege der Division des
Jahreseinkommens durch die Zahl der Kalendermonate, in denen es erzielt wurde, die
Möglichkeit, ein durchschnittliches Monatseinkommen zu ermitteln (BSGE 94, 286 RdNr
16 = SozR 4-2600 § 96a Nr 7).
24 Im Einzelfall und unter besonderen Voraussetzungen vermeidet oder vermindert der
Gesetzgeber zwar Arbeitsaufwand und Verfahrensverzögerungen, die sich aus der
Inkorporation des Einkommensteuerrechts ergeben, indem er ausnahmsweise materiell-
rechtlich die abschließende Verbindlichkeit eines unter erleichterten Bedingungen
festgestellten Sachverhalts anordnet. Indessen fehlt es vorliegend an Hinweisen darauf,
dass ausnahmsweise anstelle des erst mit Ablauf des laufenden Kalenderjahres
entstehenden und feststellbaren Gewinns aus einer selbstständigen Tätigkeit schon Teile
des auf der Basis einer unterjährigen Prognose ermittelte Jahresergebnisses ausreichen
könnten, um laufende monatliche Zahlungsansprüche zu entziehen (s auch bereits BSG
SozR 4-2600 § 313 Nr 1). Ebenso wenig gibt § 96a SGB VI Anlass zu der Annahme, Teile
eines in einem abgelaufenen Kalenderjahr erzielten und festgestellten
einkommensteuerrechtlichen Gewinns dürften auf fiktiver Grundlage auch im laufenden
Kalenderjahr anspruchsmindernd berücksichtigt werden (vgl etwa § 18b Abs 2 S 1 SGB
IV). Schließlich durfte die Beklagte mangels gesetzlicher Grundlage Einkommen aus
selbstständiger Tätigkeit für ein abgelaufenes Kalenderjahr zur abschließenden
Feststellung der hierfür entstandenen Ansprüche auch nicht - wie im Bescheid vom
18.2.2005 - auf lediglich hypothetischer Grundlage abschließend feststellen. Der materiell-
rechtliche Tatbestand von § 96a Abs 1 S 2 SGB VI erfordert vielmehr für die
abschließende Feststellung des sich unter Berücksichtigung des Einkommens aus einer
selbstständigen Erwerbstätigkeit ergebenden monatlichen Zahlbetrages stets die
abschließende Feststellung des tatsächlich erzielten Arbeitseinkommens auf der Basis
der umfassenden und vollständigen Ermittlung (§ 20 SGB X) und Feststellung aller
steuerrechtlich relevanten Umstände (BSGE 94, 286 RdNr 15 f = SozR 4-2600 § 96a Nr
7). Eine lediglich hypothetische Gewinn-Schätzung des Versicherten selbst und/oder
eines zugezogenen Sach- und Rechtskundigen genügt insofern entgegen der
Vorgehensweise der Beklagten von vorneherein nicht.
25 Hiernach ergibt sich, dass dem Kläger für die Monate September bis Dezember 2004 ein
monatlicher Rentenzahlbetrag zuerkannt war, der ihm von Gesetzes wegen nicht zustand.
Die Beklagte ist zu seinen Gunsten von einem "objektiv" unzutreffenden Sachverhalt
ausgegangen. Er hat nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts
ausweislich des maßgeblichen Steuerbescheides im Kalenderjahr 2004 Einkünfte aus
Gewerbebetrieb/Beteiligungen in Höhe von 27 325,00 Euro erzielt. Dies entspricht einem
monatlichen Durchschnittseinkommen von 2277,08 Euro. Der Hinzuverdienst lag damit
oberhalb der Hinzuverdienstgrenze von 345,00 Euro sowie aller Teilrenten (3/4-Rente =
1001,30 Euro, 1/2-Rente = 1328,64 Euro, 1/4-Rente = 1655,99 Euro). Der für dasselbe
Kalenderjahr durch den ebenfalls unangefochtenen Bescheid vom 7.2.2006 über die
gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen und des
verrechenbaren Verlustes nach § 15a Abs 4 EStG zugewiesene Verlust aus der
Beteiligung am Autohaus D. in Höhe von 19 685,29 Euro kann steuerrechtlich nicht im
Entstehungsjahr berücksichtigt werden, sondern erst später mit den Gewinnen aus der KG
verrechnet werden. Nach § 15a EStG können Kommanditisten Verluste, die zu einem
negativen Kapitalkonto geführt haben oder dieses erhöhen, erst künftig und nur gegen
Gewinne aus der Beteiligung verrechnen. Abs 1 der Norm bestimmt, dass Verluste
grundsätzlich nur bis zur Höhe des Haftungsbetrages des Kommanditisten mit anderen
positiven Einkünften ausgeglichen werden können. Der Verlust kann zudem auch nur mit
Gewinnen späterer Jahre, die aus der Beteiligung dieses Kommanditisten fließen,
verrechnet werden (Abs 2 aaO). Anders als beim Abzug von Verlusten nach Maßgabe des
§ 10d EStG (Verlustvortrag und Verlustrücktrag), der "wie eine Sonderausgabe" vom
Gesamtbetrag der Einkünfte erfolgt (s hierzu Urteil des Senats in BSGE 88, 117, 121 f =
SozR 3-2600 § 97 Nr 4), handelt es sich hier um eine Regelung zur Bestimmung allein
des einem Kommanditisten aus Gewerbebetrieb erwachsenden Gewinns, die damit auch
Teil der "allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts" iS von
§ 15 Abs 1 S 1 SGB IV ist.
26 Dennoch kommt eine Aufhebung für die Vergangenheit nicht in Betracht. Die
Feststellungen des LSG geben von vorneherein keinen Anlass, die Voraussetzungen des
§ 45 Abs 2 S 3 Nr 1 SGB X (Ausschluss von Vertrauen in den Bestand des
Verwaltungsakts, den der Begünstigte durch arglistige Täuschung, Drohung oder
Bestechung erwirkt hat) und des § 45 Abs 3 S 2 SGB X (Vorliegen von
Wiederaufnahmegründen entsprechend § 580 ZPO) zu prüfen. Der Verwaltungsakt vom
18.2.2005 beruht auch nicht auf "Angaben", die der Kläger vorsätzlich oder grob fahrlässig
in wesentlicher Beziehung unrichtig gemacht hat (§ 45 Abs 2 S 3 Nr 2 SGB X). Ebenso
wenig kannte er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes oder ist ihm dessen
Rechtswidrigkeit infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben (§ 45 Abs 2 S 3 Nr 3
Halbs 1 SGB X).
27 Die Beklagte hat als an Gesetz und Recht gebundener Träger öffentlicher Verwaltung (Art
20 Abs 3 GG) im Rahmen ihrer Zuständigkeit die von ihr jeweils anzuwendenden
Rechtssätze in eigener Verantwortung festzustellen und den von ihr ohne Bindung an
Vorbringen und Beweisanträge der Beteiligten umfassend und vollständig zu ermittelnden
(§ 20 Abs 1, 2 SGB X) einschlägigen Lebenssachverhalt unter den Tatbestand der von ihr
für einschlägig erachteten Normen zu subsumieren. Dies gilt auch für die Anwendung
fachfremder Normen zur Beantwortung von Vorfragen wie vorliegend aus dem Bereich des
Einkommensteuerrechts. Mitwirkungspflichten der Leistungsberechtigten (§ 21 Abs 2 SGB
X, §§ 60 ff SGB I) ändern hieran grundsätzlich nichts und beschränken sich
verfahrensrechtlich ausdrücklich auf die Mitwirkung bei der Aufklärung des Sachverhalts
(§ 21 Abs 2 S 1 SGB X). § 45 Abs 2 S 3 Nr 2 SGB X trägt dem Rechnung, indem er das
Vertrauen des Begünstigten auf den Bestand des Verwaltungsakts dann mit der Folge der
Rücknehmbarkeit für die Vergangenheit als nicht schutzwürdig ansieht, wenn der
Begünstigte selbst vorsätzlich oder fahrlässig durch in wesentlicher Beziehung unrichtige
oder unvollständige Angaben ursächlich zum Ergehen des rechtswidrigen
Verwaltungsakts beigetragen hat. Da Hinweise auf einen spezifischen Inhalt des Begriffs
"Angaben" im Zusammenhang der Norm fehlen, ist davon auszugehen, dass hiermit (nur)
die Angabe von Tatsachen (vgl Waschull in: Diering/Timme/Waschull, Sozialgesetzbuch
X, 3. Aufl 2011, § 45 RdNr 32) gemeint ist, zu denen der Antragsteller materiell- und
verwaltungsverfahrensrechtlich (§ 21 Abs 2 S 3 SGB X, § 60 SGB I) verpflichtet ist.
Hiervon ist ohne nähere Erläuterung auch die bisherige Rechtsprechung ausgegangen (s
etwa BSGE 61, 278, 281 = SozR 1300 § 45 Nr 29 und BSGE 96, 285 = SozR 4-4300 §
122 Nr 4, RdNr 23). Damit ergibt sich umgekehrt, dass weder die Anwendung von
Rechtsnormen noch die Subsumtion unter einzelne Rechtsbegriffe auf den Antragsteller
überwälzt werden dürfen. Die entsprechenden Äußerungen des Klägers im
Verwaltungsverfahren sind folglich bereits keine "Angaben" iS von § 45 Abs 2 S 3 Nr 2
SGB X und damit auch von vorneherein nicht geeignet, insofern sein schutzwürdiges
Vertrauen in den Bestand des Verwaltungsakts zu bestimmen.
28 Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte dem Kläger vorliegend
aufgegeben, auf der Grundlage einer gewissenhaften Schätzung eine "Erklärung bei
selbstständiger Tätigkeit über steuerrechtlichen Gewinn" abzugeben. Soweit der Kläger
dem auf dem Formblattvordruck der Beklagten durch die Angabe "0 EUR" nachgekommen
ist, handelt es sich nicht um eine Tatsachenangabe. Wie nämlich schon der Wortlaut von §
15 Abs 1 S 1 SGB IV zeigt, ist "Gewinn aus einer selbstständigen Tätigkeit" das Ergebnis
der Anwendung der allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des
Einkommensteuerrechts. Die entsprechenden Feststellungen beziehen sich damit stets
auf das Vorliegen eines Rechtsbegriffs (vgl etwa BSGE 93, 226 = SozR 4-2400 § 15 Nr 2,
RdNr 9, und BSGE 94, 174 = SozR 4-2600 § 96a Nr 5, RdNr 12) und sind umgekehrt einer
unmittelbaren Klärung im Wege der Beweisaufnahme nicht zugänglich. Eine Übertragung
entsprechender Aufgaben der Behörde auf den Antragsteller scheidet folglich auch dann
von vorneherein aus, wenn diesem - wie vorliegend - gleichzeitig aufgegeben wird, seine
Angaben durch einen Steuerberater bestätigen zu lassen. Eine entsprechende Zuziehung
einschlägig Rechtskundiger ist nicht Bestandteil von Mitwirkungspflichten des
Antragstellers iS der §§ 60 ff SGB I.
29 Die Beklagte kann eine rückwirkende Aufhebung auch nicht auf § 45 Abs 2 S 3 Nr 3 SGB
X stützen. Der vom Berufungsgericht festgestellte Sachverhalt, gegen den die Revision
keine Einwendungen erhebt, gibt keinen Hinweis darauf, dass dem Kläger die
Rechtswidrigkeit des aufgehobenen Verwaltungsakts im maßgeblichen Zeitpunkt des
Ergehens (BSG vom 27.1.2009 - B 7/7a AL 30/07 R - Juris RdNr 17) positiv bekannt
gewesen sein könnte. Ebenso hat das Berufungsgericht unangegriffen festgestellt, dass
dem Kläger hinsichtlich seiner Unkenntnis von der Rechtswidrigkeit des aufgehobenen
Verwaltungsakts nicht wenigstens grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann. Auch
an diese Feststellungen ist der erkennende Senat im Blick darauf, dass das LSG die von
der oberstgerichtlichen Rechtsprechung geklärten Voraussetzungen der "groben
Fahrlässigkeit" zutreffend zugrunde gelegt hat, gebunden (§ 163 SGG).
30 Schließlich kann sich die Beklagte ungeachtet der Frage, ob eine entsprechende
Umdeutung in Betracht kommt, auch nicht auf § 48 Abs 1 S 2 SGB X stützen, nach dem -
unter weiteren Voraussetzungen - ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung wegen einer nach
seinem Erlass (Bekanntgabe) eingetretenen wesentlichen Änderung der rechtlichen oder
tatsächlichen Verhältnisse mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben werden soll.
Eine derartige Änderung ist nach dem Eingang des Bescheides vom 18.2.2005 beim
damaligen Bevollmächtigten des Klägers nicht eingetreten. § 48 Abs 1 SGB X ermächtigt
nicht zur Rücknahme wegen solcher - rechtlich wesentlicher - Tatsachen, die objektiv
bereits bei Erlass des früheren Verwaltungsakts gegeben waren. Im Zeitpunkt des
Erlasses des Bescheides vom 18.2.2005 waren aber alle Umstände bereits objektiv
gegeben, die nach § 96a SGB VI für eine Berücksichtigung von Erwerbseinkommen für
das Kalenderjahr 2004 rechtlich erheblich waren. Darauf, wann der
Einkommensteuerbescheid für das Kalenderjahr 2004 vom 8.3.2006 der Beklagten vorlag,
kommt es entgegen der Revision und der von ihr zitierten Rechtsprechung nicht an (so
auch bereits BSG SozR 3-1300 § 32 Nr 4 S 33). Die Einkommensteuerbescheide der
Finanzverwaltung werden - anders als die "allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften
des Einkommensteuerrechts" - von § 15 Abs 1 S 1 SGB IV nicht in Bezug genommen. Sie
beschränken sich im Übrigen gemäß § 157 AO grundsätzlich und in aller Regel auf eine
deklaratorische (exemplarisch BFHE 156, 103, 109 und BFH/NV 2011, 430, 431)
Feststellung der Einkommensteuerschuld und erfassen demgemäß ohnehin nicht bindend
auch zugrunde liegende Feststellungen, auf die die Beklagte anstelle eigener
Schlussfolgerungen hätte zurückgreifen können. Lediglich verfahrensrechtlich darf die
Verwaltung mit der abschließenden vorbehaltslosen Feststellung des monatlichen
Zahlbetrags der Rente so lange zuwarten, bis der Einkommensteuerbescheid vorliegt und
muss dies im Blick auf § 20 Abs 1, 2 SGB X auch, wenn sie die erforderlichen materiell-
rechtlichen Feststellungen zur Höhe des Arbeitseinkommens nicht ausnahmsweise vorher
selbst auf der Grundlage des einschlägigen Steuerrechts getroffen hat.
31 Etwas anderes gölte von vorneherein selbst dann nicht, wenn man die von der Beklagten
zu Unrecht zur Grundlage ihrer Ausgangsentscheidung erhobene Hypothese als
Vergleichsmaßstab heranziehen wollte. Derartige Schätzungen des monatlichen
Einkommens auf der Basis aller bis zum Ende des Verwaltungsverfahrens verfügbaren
einschlägigen Umstände repräsentieren - wo sie rechtlich zulässig sind - die
abschließende und endgültige tatsächliche Grundlage einer hierauf beruhenden
endgültigen und vorbehaltslosen Entscheidung. Die ursprüngliche
Rechtsfolgenfeststellung durch die Verwaltung beruht damit von vorneherein nicht auf sich
erst später realisierenden tatsächlichen Gegebenheiten und wird durch erst nachträglich
eintretende Umstände und Entwicklungen auch nicht im Sinne einer wesentlichen
Änderung mit Wirkung für die Vergangenheit widerlegt (BSG SozR 3-2600 § 97 Nr 3 S 15
mwN). Derartige Schätzungen (Prognosen und Hypothesen) können demgemäß nur
anfänglich unrichtig sein, wenn sie etwa die zum Zeitpunkt der Vornahme vorhandenen
und erkennbaren Umstände und Zahlen nicht vollständig berücksichtigen und/oder die
hieraus gezogenen Schlussfolgerungen nicht nachvollziehbar sind, insbesondere ein
Verstoß gegen Denkgesetze vorliegt (s BSG SozR 3-7833 § 6 Nr 15 S 88).
32 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.