Urteil des BSG vom 29.09.1999
BSG: subjektives recht, formelle beschwer, versorgung, feststellungsklage, gemeinschaftspraxis, vertragsarzt, meinung, bezirk, wiederaufnahme, sicherstellung
Bundessozialgericht
Urteil vom 29.09.1999
Sozialgericht Hamburg
Bundessozialgericht B 6 KA 45/98 R
Die Revision der Klägerin zu 2) gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 4. Februar 1998 wird mit der
Maßgabe zurückgewiesen, daß die Klägerin zu 2) die außergerichtlichen Kosten für das sozialgerichtliche Verfahren
nur der Beklagten zu erstatten hat. Die Klägerin zu 2) hat der Beklagten die Hälfte der außergerichtlichen Kosten für
das Revisionsverfahren zu erstatten. Im übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.
Gründe:
I
Streitig ist, ob Vertragsärzte von der Kassenärztlichen Vereinigung (KÄV) beanspruchen können, daß diese die
Erteilung von Ermächtigungen an Krankenhausärzte anficht.
Der Kläger zu 1) ist als Arzt für Radiologie und Strahlenheilkunde zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Er
betreibt eine Praxis, seit 1995 mit strahlentherapeutischem Schwerpunkt, die früher in Form einer
Gemeinschaftspraxis, derzeit als Einzelpraxis geführt wird. An der Gemeinschaftspraxis war zuletzt die Klägerin zu 2)
- Ärztin für Radiologie - beteiligt. Diese hat zum Ablauf des Jahres 1998 auf ihre Zulassung zur vertragsärztlichen
Versorgung verzichtet.
Der Zulassungsausschuß für Ärzte - Hamburg - ermächtigte wiederholt mehrere Krankenhausärzte am Universitäts-
Krankenhaus E. und am Allgemeinen Krankenhaus St. G., die als Radiologen und Strahlentherapeuten tätig sind, im
Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung ambulante strahlentherapeutische Leistungen zu erbringen. Nachdem die
Kläger seit Januar 1995 eine strahlentherapeutische Praxis betrieben hatten, bejahten die Zulassungsgremien zwar
weiterhin einen Bedarf für die Ermächtigungen der Krankenhausärzte. Sie schränkten die früher unbegrenzten
Ermächtigungen der beigeladenen Ärzte jedoch in der Weise ein, daß die strahlentherapeutischen Leistungen im
wesentlichen nur auf Überweisung solcher Hamburger Vertragsärzte, die zur Teilnahme an der Onkologie-
Vereinbarung berechtigt sind, sowie auf Überweisung durch auswärtige Vertragsärzte erbracht werden konnten.
Bestimmte weitere strahlentherapeutische Leistungen durften zudem nur im Anschluß an mehrtägige
Tumorbehandlungen und nur bis zum Ablauf des auf die Entlassung folgenden Quartals auf Überweisung durch
Vertragsärzte erbracht werden. Die in den Entscheidungen des Zulassungsausschusses enthaltenen Beschränkungen
der Ermächtigungen auf bestimmte Fallzahlen pro Quartal hob der beigeladene Berufungsausschuß auf die
Widersprüche der Krankenhausärzte, der beklagten KÄV und der Ersatzkassenverbände, mit denen diese das
Entstehen von Versorgungslücken geltend gemacht hatten, auf. Diese Maßnahmen hätten sich nicht als geeignetes
Mittel zur Steuerung der Versorgung mit strahlentherapeutischen Leistungen erwiesen. Die Ermächtigungen waren bis
zum 30. Juni 1997 befristet (Beschlüsse des Berufungsausschusses vom 29. Mai 1996).
Auf die Anträge der Krankenhausärzte hin ermächtigte der Zulassungsausschuß diese mit Beschlüssen vom 18. Juni
1997 für die Zeit vom 1. Juli 1997 bis 30. Juni 2000 im bisherigen Umfang. Die Erstreckung der Ermächtigungen bis
zum 30. Juni 2000 sei notwendig, da nicht davon auszugehen sei, daß die speziell von den ermächtigten Ärzten
erbrachten Leistungen von den Vertragsärzten sichergestellt werden könnten.
Die Kläger erhoben gegen die Ermächtigungen Widerspruch, den der beigeladene Berufungsausschuß jedoch
zurückwies, weil ein Recht einzelner Vertragsärzte auf Schutz vor Konkurrenz durch Krankenhausärzte nicht bestehe.
Auch mit ihrer Klage, Berufung und Revision sind sie erfolglos geblieben (vgl BSG, Urteil vom 29. September 1999 - B
6 KA 30/98 R -, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen).
Nachdem der Zulassungsausschuß am 18. Juni 1997 beschlossen hatte, die Krankenhausärzte wiederum zu
ermächtigen, haben die Kläger bei der beklagten KÄV beantragt, daß diese auch ihrerseits Widersprüche gegen die
Ermächtigungen erhebe (Schreiben vom 26. Juni 1997). Dies lehnte die Beklagte jedoch ab (Schreiben vom 28. Juli
1997). Hiergegen haben die Kläger das Sozialgericht (SG) angerufen, mit dem Begehren, die Beklagte zur
Widerspruchserhebung zu verpflichten. Als die einmonatige Frist für die Erhebung eines Widerspruchs gegen die
zwischenzeitlich schriftlich abgefaßten und zugestellten Beschlüsse vom 18. Juni 1997 abgelaufen war, haben die
Kläger - mit Schriftsatz vom 25. September 1997 - das Klageverfahren nunmehr mit dem Antrag fortgeführt, daß
festgestellt werde, die Beklagte sei verpflichtet gewesen, gegen die Beschlüsse des Zulassungsausschusses
Widersprüche einzulegen und die Widerspruchsverfahren durchzuführen. Sie führten dazu aus, es bestehe
Wiederholungsgefahr und sie beabsichtigten, wegen des Unterlassens der Widerspruchserhebung Schadensersatz
geltend zu machen.
Das SG hat die Klage abgewiesen. In dem Urteil vom 4. Februar 1998 ist ausgeführt, deren Fortführung als
Feststellungsklage sei auf der Grundlage des § 55 Sozialgerichtsgesetz (SGG) unbedenklich. Eine
Fortsetzungsfeststellungsklage iS des § 131 Abs 1 Satz 3 SGG wäre dagegen problematisch, weil keine
Verpflichtungsklage vorgelegen habe, da die begehrte Widerspruchserhebung keinen Verwaltungsakt darstelle. Die
Klage sei aber unbegründet. Die Beklagte sei zur Widerspruchserhebung zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet
gewesen. Die in § 75 Abs 2 Satz 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) normierte Aufgabe der KÄVen, die
Rechte der Vertragsärzte gegenüber den Krankenkassen wahrzunehmen, umfasse allerdings auch die
Rechtswahrnehmung gegenüber den Gremien der sog gemeinsamen Selbstverwaltung. Zur Wahrnehmung jedweder
Interessen einzelner Vertragsärzte sei sie jedoch nicht verpflichtet. Sie müsse sich am Gemeininteresse der
Vertragsärzteschaft orientieren und auch ihre Aufgabe der Sicherstellung der ambulanten vertragsärztlichen
Versorgung berücksichtigen. Im Falle unterschiedlicher Interessen sei eine Abwägung erforderlich, wobei ihr ein
Beurteilungs- und Entscheidungsspielraum zustehe. Gegen Entscheidungen der gemeinsamen Selbstverwaltung
brauche sie im Zweifel nicht vorzugehen, weil diesen Gremien gerade die Abwägung gegenläufiger Interessen
zugewiesen sei. Der Fall, daß die Ablehnung der Widerspruchserhebung etwa willkürlich sei, liege nicht vor.
Mit ihren (Sprung-)Revisionen haben die Kläger gerügt, das SG hätte ihrem Feststellungsbegehren stattgeben
müssen. Zu den Aufgaben der KÄV könne es auch gehören, Einzelinteressen von Vertragsärzten wahrzunehmen. Die
Beklagte habe dabei den ihr zustehenden Beurteilungs- und Entscheidungsspielraum überschritten. Wenn die
Ermächtigungserteilungen - wie hier - willkürlich seien, gebiete das Interesse der Vertragsärzteschaft, die Beschlüsse
anzufechten. Darauf habe der einzelne betroffene Vertragsarzt, dessen Interessen stellvertretend für die der
Gesamtärzteschaft stünden, ein subjektives Recht.
Im Verlaufe des Revisionsverfahrens hat der Prozeßbevollmächtigte der Kläger erklärt, daß er die Klägerin zu 2) nicht
mehr vertrete. Der Kläger zu 1) hat in der mündlichen Verhandlung - nach Erörterung der Sachlage und Hinweis auf die
Senatsentscheidung BSG SozR 3-2500 § 75 Nr 8 - seine Revision zurückgenommen.
Die Klägerin zu 2) beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 4. Februar 1998 aufzuheben und
festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet war, gegen die Beschlüsse des Zulassungsausschusses für Ärzte -
Hamburg - vom 18. Juni 1997, durch die die Krankenhausärzte Prof. Dr. A., Dr. C., Prof. Dr. H., Dr. J. und Prof. Dr. B.
ermächtigt wurden, Widerspruch einzulegen.
Die Beklagte und der Beigeladene beantragen, die Revision der Klägerin zu 2) zurückzuweisen.
II
Die zulässige Revision der Klägerin zu 2) hat keinen Erfolg.
Die Revision ist nicht dadurch unzulässig geworden, daß der Prozeßbevollmächtigte während des
Revisionsverfahrens mitgeteilt hat, die Klägerin zu 2) werde durch ihn nicht mehr vertreten. Er hatte für sie bereits
schriftsätzlich, entsprechend den Anforderungen des § 164 Abs 2 Sätze 1 und 3 iVm § 166 SGG, Anträge gestellt und
die Revision begründet. Prozeßhandlungen, die ein Prozeßbevollmächtigter vor der Mandatsbeendigung vollzogen hat,
bleiben wirksam, auch wenn kein neuer Prozeßbevollmächtigter bestellt wird (stRspr, zB BSG SozR Nr 22 zu § 166
SGG; vgl auch BFHE 126, 506 ff, und BFH, Urteil vom 7. Juli 1992 - VIII R 2/87 -, insoweit in BFHE 168, 322 und
BStBl II 1993, 328 nicht veröffentlicht; siehe ferner Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens,
2. Aufl 1997, Kapitel IX RdNr 255).
Der Zulässigkeit der Revision der Klägerin zu 2) steht auch nicht das Ende ihrer Zulassung als Vertragsärztin
entgegen. Dadurch ist die für Rechtsmittel erforderliche Beschwer nicht entfallen. Für das Rechtsmittel eines Klägers
genügt nach herrschender Meinung eine formelle Beschwer in dem Sinne, daß die vorinstanzliche Entscheidung
seinem Begehren nicht oder jedenfalls nicht in vollem Umfang entsprochen hat (s zB BSGE 43, 1, 2 f = SozR 1500 §
131 Nr 4 S 4 f; vgl auch zB BFHE 120, 348, 352). Im übrigen ist aber auch eine sogenannte materielle Beschwer
gegeben. Denn für solche Zulässigkeitsvoraussetzungen kommt es maßgeblich auf den Zeitpunkt der Einlegung des
Rechtsmittels an (vgl BSG SozR 3-1500 § 145 Nr 2 S 3 mwN). Damals war die Klägerin zu 2) noch Vertragsärztin und
durch die Ermächtigungen beschwert.
Die Revision der Klägerin zu 2) ist aber unbegründet. Das SG hat ihre Klage zu Recht abgewiesen.
Das für die Feststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse, dessen Vorliegen in jedem Stadium des
Verfahrens zu prüfen ist und das bis zur abschließenden letztinstanzlichen Entscheidung vorliegen muß, ist
Verfahrens zu prüfen ist und das bis zur abschließenden letztinstanzlichen Entscheidung vorliegen muß, ist
weggefallen. Denn sie ist mit Ablauf des Jahres 1998 aus der vertragsärztlichen Versorgung ausgeschieden, also
nicht mehr Vertragsärztin. Nur als solche könnte sie ein rechtliches Interesse an der Feststellung haben, daß die KÄV
verpflichtet gewesen sei, Widerspruch gegen Ermächtigungen für Krankenhausärzte zu erheben. Es bestehen auch
keine Anhaltspunkte für ihre mögliche Wiederzulassung und die Wiederaufnahme der strahlentherapeutischen
Tätigkeit im Bezirk der Beklagten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 und 4 SGG. Einer Kostenentscheidung zugunsten des Beigeladenen
steht entgegen, daß nach § 193 Abs 4 SGG öffentlich-rechtliche Institutionen nur als Kläger oder Beklagte Kosten
erstattet erhalten können (BSGE 78, 284, 290 f = SozR 3-2500 § 311 S 29 ff). Weil das SG dies bei seiner
Kostenentscheidung nicht berücksichtigt hat, hat der Senat dessen Urteil insoweit modifiziert.