Urteil des BSG vom 13.03.2017
BSG (Höhe, Rente, Vollrente, Stand, Altersrente, Prüfung, Arbeitsentgelt, Monat, Wirkung, Einkünfte)
BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 26.6.2008, B 13 R 119/07 R
Altersrente für Frauen - Hinzuverdienstgrenze - zweimaliges Überschreiten -
Vormonatsprinzip - Kalenderjahr
Leitsätze
1. Die Prüfung, ob ein sog privilegiertes Überschreiten iS des § 34 Abs 2 S 2 Halbs 2 SGB 6
vorliegt, richtet sich grundsätzlich nach der im Vormonat eingehaltenen Hinzuverdienstgrenze
(Anschluss an BSG vom 6.2.2007 - B 8 KN 3/06 R = SozR 4-2600 § 96a Nr 9).
2. Das Vormonatsprinzip ist kalenderjahresübergreifend anzuwenden.
Tatbestand
1 Die Beteiligten streiten noch über die Rechtmäßigkeit der Teilaufhebung eines
Rentenbewilligungsbescheids der Beklagten für die Monate Januar und Februar 2005 und
die Verpflichtung der Klägerin zur Erstattung überzahlter EUR 515,58.
2 Die 1941 geborene Klägerin bezieht von der Beklagten Altersrente für Frauen ab 1.11.2002.
Bei Antragstellung am 28.10.2002 hatte sie mitgeteilt, laufend auf der Basis von EUR 325,00
monatlich beschäftigt zu sein. Im Rentenbescheid vom 21.2.2003 wies die Beklagte auf die
monatlichen Hinzuverdienstgrenzen für die Inanspruchnahme der Altersrente als Voll- und
Teilrente hin. Sie teilte ua mit, dass die monatliche Hinzuverdienstgrenze für die Vollrente ab
1.2.2003 bei EUR 325,00 und ab 1.4.2003 bei EUR 340,00 liege; Änderungen dieser
Hinzuverdienstgrenze würden jeweils zum 1.1. jeden Jahres erfolgen.
3 Aufgrund ihrer Beschäftigung erzielte die Klägerin folgende Verdienste:
- 11/2002 bis 3/2003 monatlich je EUR 325,00;
- 4/2003 und 5/2003 monatlich je EUR 400,00;
- 6/2003: kein Einkommen;
- 7/2003 EUR 287,00;
- 8/2003 bis 2/2005 monatlich je EUR 400,00.
4 Nachdem die Beklagte hiervon durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers, der Firma B.
Omnibusverkehr, vom 10.3.2005 Kenntnis erlangt hatte, hörte sie mit Schreiben vom
30.3.2005 die Klägerin dazu an, dass sie ab August 2003 - dem dritten Monat des
Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze für die Vollrente - die Rente auf zwei Drittel
mindern und die überzahlten Leistungen zurückfordern wolle.
5 Mit Bescheid vom 29.3.2005, zur Post gegeben am 25.4.2005, hob die Beklagte den
Rentenbescheid vom 21.2.2003 ab August 2003 wegen des Überschreitens der
Hinzuverdienstgrenze für die Vollrente teilweise auf und forderte von der Klägerin eine
Überzahlung von EUR 5.432,87 zurück. Die Rente sei unter Berücksichtigung der von der
Klägerin erzielten monatlichen Einkünfte nur in Höhe von zwei Dritteln zu leisten gewesen.
Mit weiterem Bescheid vom 4.11.2005 gewährte die Beklagte die Altersrente ab März 2005
wieder als Vollrente, da das erzielte Arbeitsentgelt nicht mehr die insoweit maßgebliche
monatliche Hinzuverdienstgrenze von EUR 345,00 überstieg (3/2005 und 4/2005 monatlich
je EUR 345,00; 5/2005 EUR 309,00; 6/2005 EUR 216,00); zugleich reduzierte sie den
Rückforderungsbetrag auf EUR 3.085,15. Den Widerspruch wies die Beklagte mit
Widerspruchsbescheid vom 24.1.2006 als unbegründet zurück.
6 Die hiergegen erhobene Klage hat das Sozialgericht Konstanz (SG) mit Urteil vom 5.10.2006
abgewiesen. Die Berufung der Klägerin vor dem Landessozialgericht Baden-Württemberg
(LSG) hat lediglich insoweit Erfolg gehabt, als dieses für die Monate Januar und Februar
2005 keine Rentenüberzahlung angenommen und dementsprechend den von der Klägerin
zu erstattenden Betrag auf EUR 2.569,57 gemindert hat. Zur Begründung hat das LSG in
seinem Urteil vom 24.8.2007 im Wesentlichen ausgeführt: Nach Bewilligung der Altersrente
für Frauen hätten sich die tatsächlichen Verhältnisse iS des § 48 Abs 1 Satz 1 des Zehnten
Buchs Sozialgesetzbuch (SGB X) insoweit geändert, als die Klägerin ab August 2003 bis
Februar 2005 mit ihrem monatlichen Verdienst von EUR 400,00 die Hinzuverdienstgrenze
für eine Vollrente (bis Dezember 2003 monatlich EUR 340,00; 2004 und 2005 monatlich
EUR 345,00) überschritten habe. Allerdings bleibe nach § 34 Abs 2 Satz 2 Halbsatz 2 SGB
VI ein zweimaliges Überschreiten um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der
Hinzuverdienstgrenze nach § 34 Abs 3 SGB VI im Laufe eines jeden Kalenderjahres außer
Betracht. Im Jahr 2004 sei ein Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze nicht festzustellen;
denn die Regelung ziele allein auf den Ausgleich von Schwankungen bei sonst
gleichbleibendem Arbeitsentgelt (Hinweis auf das Senatsurteil vom 31.1.2002 - B 13 RJ
33/01 R , SozR 3-2600 § 34 Nr 4) . Im Jahr 2005 sei es jedoch zu Schwankungen
hinsichtlich der Arbeitszeit und des Arbeitsentgelts gekommen. Ab März 2005 habe der
monatliche Hinzuverdienst wieder zwischen EUR 216,00 und EUR 345,00 betragen. Solche
Schwankungen im Arbeitsentgelt würden durch § 34 Abs 2 Satz 2 Halbsatz 2 SGB VI
aufgefangen. Es sei nicht ersichtlich, dass ein Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze in
den Monaten Januar und Februar 2005 schädlicher sein solle als im Verlauf des
Kalenderjahres oder gegen dessen Ende; insoweit finde das von der Beklagten postulierte
Vormonatsprinzip im Gesetz keine Stütze. Da die Klägerin grob fahrlässig ihre
Mitteilungspflicht iS von § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB X verletzt habe, sei die Beklagte im
Übrigen zur Rückforderung berechtigt. Die einjährige Handlungsfrist des § 48 Abs 4 Satz 1
iVm § 45 Abs 4 Satz 2 SGB X sei eingehalten. Der gemäß § 50 Abs 1 Satz 1 SGB X zu
erstattende Betrag ermäßige sich für die Monate Januar und Februar 2005 um zweimal EUR
257,79 (= EUR 515,58).
7 Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Beklagte die Verletzung von § 34 Abs 2
Satz 2 Halbsatz 2 SGB VI. Sie meint, bei einem gleichbleibenden Hinzuverdienst - wie hier
im Zeitraum von August 2003 bis Februar 2005 - könne kein Überschreiten der
Hinzuverdienstgrenze vorliegen. Denn welche Hinzuverdienstgrenze insoweit zu
berücksichtigen sei, richte sich stets nach jener, die im Vormonat eingehalten worden sei.
Auch die Zielsetzung der Regelung, Schwankungen bei den Arbeitsstunden und damit bei
der Höhe des Hinzuverdiensts innerhalb des Kalenderjahres auszugleichen, spreche
dagegen, die Überschreitensregelung des § 34 Abs 2 Satz 2 Halbsatz 2 SGB VI auf
Zeiträume anzuwenden, in denen sich die Höhe des Arbeitsentgelts nicht geändert habe.
8 Die Beklagte beantragt (sinngemäß),
das Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 24.8.2007 zu ändern und die Berufung der
Klägerin gegen das Urteil des SG Konstanz vom 5.10.2006 in vollem Umfang
zurückzuweisen.
9 Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
10 Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Die von ihr zunächst ebenfalls eingelegte
Revision hat sie zurückgenommen.
11 Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung des Gerichts ohne
mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)
einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
12 Auf die zulässige Revision der Beklagten war das Urteil des LSG zu ändern. Die Berufung
der Klägerin gegen das erstinstanzliche Urteil war in vollem Umfang zurückzuweisen. Die
angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren
Rechten. Wie das SG zutreffend entschieden hat, hatte die Klägerin auch in den im
Revisionsverfahren nur noch streitigen Monaten Januar und Februar 2005 lediglich
Anspruch auf Altersrente für Frauen in Höhe von zwei Dritteln; denn der von ihr in diesen
Monaten erzielte Hinzuverdienst führte zur Minderung ihres Rentenanspruchs. Die Beklagte
war daher auch für diese Monate zur Teilaufhebung des ursprünglichen
Rentenbewilligungsbescheids und zur Rückforderung der überzahlten Rentenleistungen
befugt.
13 1. Rechtsgrundlage für die von der Beklagten vorgenommene Teilaufhebung der
Bewilligung der Altersrente ist § 48 Abs 1 SGB X. Nach § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X ist, soweit
in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsakts
mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, der Verwaltungsakt
mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Er soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der
Verhältnisse nach § 48 Abs 1 Satz 2 SGB X ua aufgehoben werden, soweit der Betroffene
einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn
nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht
nachgekommen ist ( Nr 2 ) oder nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsakts
Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des
Anspruchs geführt haben würde (Nr 3) .
14 Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Mit dem Bezug von Hinzuverdienst in Höhe
von monatlich EUR 400,00 von August 2003 bis Februar 2005, das die für die Vollrente nach
§ 34 Abs 3 Nr 1 SGB VI maßgeblichen monatlichen Hinzuverdienstgrenzen der Jahre 2003
bis 2005 (im Jahre 2003 zum dritten Mal nach April und Mai) überschritt und damit nach § 34
Abs 2 SGB VI zu einem teilweisen Wegfall des monatlichen Rentenanspruchs der Klägerin
führte, haben sich die tatsächlichen Verhältnisse gegenüber dem Rentenbescheid vom
21.2.2003 nachträglich wesentlich geändert.
15 2. Anspruch auf die von der Klägerin bezogene Altersrente für Frauen nach § 237a Abs 1
SGB VI besteht nur, wenn die Hinzuverdienstgrenze des § 34 Abs 2 Satz 1 iVm Abs 3 SGB
VI nicht überschritten wird.
16 Die Vorschrift des § 34 Abs 2 Satz 1 SGB VI wurde durch das Gesetz zur Änderung des SGB
VI und anderer Gesetze vom 15.12.1995 (BGBl I 1824) mit Wirkung vom 1.1.1996 geändert,
indem die Formulierung, die Rente werde "nur geleistet...", dahin gehend ersetzt wurde, dass
"Anspruch" auf eine Rente wegen Alters vor Vollendung des 65. Lebensjahres "nur
bestehe", wenn die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten werde. Diese Änderung stellt
klar, dass - anders als bei der für die Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit geltenden
Regelung in § 96a SGB VI - die Einhaltung der Verdienstgrenze unmittelbar den
Rentenanspruch berührt und nicht nur die Höhe der Rentenzahlung bestimmt ( vgl
Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung, BT-
Drucks 13/3150 S 41; BSG Urteil vom 4.5.1999, SozR 3-2600 § 34 Nr 1 S 3; Senatsurteil
vom 31.1.2002 - B 13 RJ 33/01 R, SozR 3-2600 § 34 Nr 4 S 33; Niesel in Kasseler Komm,
SGB VI, § 34 RdNr 4 Stand 12/2007; vgl bereits Gesetzentwurf der Fraktionen CDU/CSU,
SPD und FDP zum Rentenreformgesetz 1992 , BT-Drucks 11/4124 S 161, in
dem die Einhaltung der Hinzuverdienstgrenze als "negative Anspruchsvoraussetzung"
bezeichnet wurde ). Das Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze in § 34 Abs 3 SGB VI
infolge Änderung der Einkommensverhältnisse stellt daher eine wesentliche Änderung der
tatsächlichen Verhältnisse iS des § 48 SGB X dar, die ggf dem Rentenversicherungsträger
die Befugnis zur (Teil-)Aufhebung des ursprünglichen Rentenbewilligungsbescheids
verleihen kann.
17
Die Hinzuverdienstgrenze betrug nach § 34 Abs 3 SGB VI (idF des Zweiten Gesetzes für
moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002 )
1. bei einer Rente wegen Alters als Vollrente ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße
(dies waren von April bis Dezember 2003 monatlich EUR 340,00 und in den Jahren
2004 und 2005 jeweils monatlich EUR 345,00) ,
2. bei einer Rente wegen Alters als Teilrente von
a) einem Drittel der Vollrente das 23,3 fache,
b) der Hälfte der Vollrente das 17,5 fache,
c) zwei Dritteln der Vollrente das 11,7 fache
des aktuellen Rentenwerts (§ 68 SGB VI), vervielfältigt mit der Summe der
Entgeltpunkte (§ 66 Abs 1 Nr 1 bis 3 SGB VI) der letzten drei Kalenderjahre vor
Beginn der ersten Rente wegen Alters, mindestens jedoch mit 1,5 Entgeltpunkten.
18 Bei der nach § 34 Abs 2 Satz 2 SGB VI - in der hier maßgeblichen ab 1.1.2003 geltenden
Fassung des Art 8 Nr 2 Buchst a des Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherungs-
Neuregelungsgesetzes (HZvNG) vom 21.6.2002 (BGBl I S 2167) - vorzunehmenden
Prüfung, ob erzieltes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder
selbstständigen Tätigkeit oder vergleichbares Einkommen die vorgenannten
Hinzuverdienstgrenzen übersteigt, bleibt nach Halbsatz 2 der Vorschrift "ein zweimaliges
Überschreiten" um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Hinzuverdienstgrenze nach Abs 3
"im Laufe eines jeden Kalenderjahres" außer Betracht. Der Rentenanspruch bleibt also
bestehen, wenn zweimal im Kalenderjahr die maßgebliche Hinzuverdienstgrenze bis zum
Doppelten dieses Betrags überschritten wird. Dabei spielt der Grund für den Höherverdienst
und die damit einhergehende Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze keine Rolle. Ein
Überschreiten ist durch jede Art von Entgelt zulässig. Es genügt daher die Überprüfung, ob
der Versicherte die zulässigen Grenzen eingehalten hat, ohne zusätzlich klären zu müssen,
worauf der jeweilige Mehrverdienst beruht (vgl Senatsurteil vom 31.1.2002 aaO, S 34; Niesel
in Kasseler Komm, SGB VI, § 34 RdNr 21 Stand 12/2007; Zweng/Scheerer/Buschmann/Dörr,
Handbuch der Rentenversicherung, SGB VI, § 34 RdNr 35 Stand 12/2003; Prietzel,
Kompass/BKn 2003 Nr 11/12, 16).
19 3. Entgegen der Auffassung des LSG hatte die Klägerin weder im Januar noch im Februar
2005 Anspruch auf die Vollrente. Die Voraussetzungen eines privilegierten
("rentenunschädlichen") zweimaligen Überschreitens nach § 34 Abs 2 Satz 2 Halbsatz 2
SGB VI lagen nicht vor.
20 a) Das vom Gesetz eingeräumte Recht, zweimal im Kalenderjahr die für die jeweilige Rente
maßgebliche Hinzuverdienstgrenze bis zum Doppelten dieser Grenze überschreiten zu
dürfen, ist im Hinblick auf diejenigen Versicherten geschaffen worden, die neben der Rente
Hinzuverdienstmöglichkeiten durch monatlich abzurechnende Arbeitsentgelte oder
Arbeitseinkommen wahrnehmen wollen und können, wie insgesamt die Regelung über die
Hinzuverdienstgrenzen von einer Gegenüberstellung der monatlich erzielten Arbeitsentgelte
oder Arbeitseinkommen mit der monatlich einzuhaltenden Hinzuverdienstgrenze ausgeht
(vgl Senatsurteil vom 3.5.2005 - B 13 RJ 8/04 R, SozR 4-2600 § 96a Nr 7 RdNr 11; Niesel in
Kasseler Komm, SGB VI, § 34 RdNr 9 Stand 12/2007; VerbKomm, SGB VI, § 34 RdNr 8
Stand 9/2004; Quinten in Lehr- und PraxisKomm, SGB VI, 2006, § 34 RdNr 16) .
21 Hiervon ausgehend hat der erkennende Senat mit Urteil vom 3.5.2005 ( aaO ) zur insoweit
inhaltlich vergleichbaren Vorschrift des § 96a Abs 1 Satz 2 Halbsatz 2 SGB VI entschieden,
dass die auch Selbstständigen grundsätzlich eingeräumte Möglichkeit des zweimaligen
Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze nicht besteht, wenn sie nur über ein jährlich
feststellbares Arbeitseinkommen verfügen. Ein privilegiertes Überschreiten kommt nur dann
in Betracht, wenn der Selbstständige seine Einkünfte Monat für Monat nachweist, denn nur
dann ist eine Gegenüberstellung dieser Einkünfte mit den maßgeblichen monatlichen
Hinzuverdienstgrenzen möglich. Die Überschreitensregelung steht, "wie sich eigentlich von
selbst versteht“, unter der Voraussetzung, dass überhaupt ein derartiges Überschreiten
stattfindet. Daher ist sie auf solche Versicherte von vornherein nicht anwendbar, die über
Einkünfte verfügen, die nicht in unterschiedlicher Höhe einzelnen Kalendermonaten
zugeordnet werden können. Selbstständige werden bei dieser Berechnungsmethode
ebenso behandelt wie diejenigen abhängig Beschäftigten, die ebenfalls einen gleich
bleibenden Monatsverdienst haben; sei es, weil sie von der zweimaligen
Überschreitensmöglichkeit keinen Gebrauch machen können, sei es, weil sie -
ausnahmsweise - ein Jahresentgelt beziehen. Die vom Gesetz eingeräumte Möglichkeit
eines privilegierten Überschreitens kann von diesem Personenkreis von vornherein nicht
genutzt werden (aaO, RdNr 16 und 18 ).
22 Die Überschreitensregelung in § 34 Abs 2 Satz 2 Halbsatz 2 SGB VI ist daher von
vornherein nicht auf solche Versicherte anwendbar, die nicht über schwankende
(monatliche) Einkünfte verfügen, so dass bei unveränderten Hinzuverdiensten (zB
gleichbleibendem Monatslohn) von der Überschreitensmöglichkeit kein Gebrauch gemacht
werden kann (ebenso Quinten in Lehr- und PraxisKomm, SGB VI, 2006, § 34 RdNr 17;
VerbKomm, SGB VI, § 34 RdNr 9 Stand 9/2004; Cirsovius in Brackmann, Handbuch der
Sozialversicherung, Bd 2/1, Gesetzliche Rentenversicherung, § 34 SGB VI Anm IV.3.1.3
Stand 11/2007) .
23 Dieser Rechtsprechung vom Ausschluss der Vergünstigung bei gleichbleibendem
Hinzuverdienst bzw der Beschränkung der (zweimaligen) Privilegierung auf schwankende
Einkommensverhältnisse hat sich der 8. Senat des BSG in seinem Urteil vom 6.2.2007 (B 8
KN 3/06 R, SozR 4-2600 § 96a Nr 9) zu § 96a Abs 1 Satz 2 SGB VI angeschlossen. Er hat
sie dahin gehend fortgeführt, dass die Überschreitensregelung nicht nur bei
gleichbleibendem Hinzuverdienst nicht greift, sondern auch bei einem innerhalb derselben
Hinzuverdienstgrenze schwankenden Arbeitsentgelt keine Anwendung findet. Denn von
einem Überschreiten könne schon begrifflich nur gesprochen werden, wenn sich "der
Hinzuverdienst über die im jeweiligen Vormonat eingehaltene Hinzuverdienstgrenze"
bewege. Bewegten sich die schwankenden Hinzuverdienste über das Jahr hinweg unterhalb
derselben Hinzuverdienstgrenze, so liege ein Überschreiten nicht vor. Ein erhöhter, aber
dieselbe Grenze einhaltender Hinzuverdienst "verbrauche“ somit nicht bereits eine der
beiden jährlich zulässigen Möglichkeiten des Überschreitens (aaO, RdNr 29) .
24 Mit dieser Rechtsprechung hat der 8. Senat (vgl auch aaO, RdNr 24 und 32) im Grundsatz
die bisherige Verwaltungspraxis der Rentenversicherungsträger (vgl VerbKomm, SGB VI, §
34, RdNr 9 Stand 9/2004; Prietzel, Kompass/BKn 2003 Nr 11/12, 16; Dybionka,
Kompass/BKn 2004, Nr 1/2, 10, 13; Cirsovius, ZFSH/SGB 2007, 648, 649) übernommen,
nach der sich die Prüfung, ob ein (privilegiertes) Überschreiten der Hinzuverdienstgrenzen
nach §§ 96a Abs 1 Satz 2 Halbsatz 2 bzw 34 Abs 2 Satz 2 Halbsatz 2 SGB VI vorliegt,
grundsätzlich nach der im Vormonat eingehaltenen Hinzuverdienstgrenze richtet (sog
Vormonatsprinzip) .
25 b) Der erkennende Senat schließt sich dieser Rechtsprechung an. Das Vormonatsprinzip ist
bei einem Beschäftigungsverhältnis mit regelmäßigem Hinzuverdienst ein geeigneter,
(verwaltungs-)praktikabler und dem Gesetzeszweck entsprechender Prüfungsmaßstab zur
Feststellung eines (privilegierten) Überschreitens iS des § 34 Abs 2 Satz 2 Halbsatz 2 SGB
VI.
26 aa) Die Prüfung des Hinzuverdiensts hat nach dem Wortlaut des Gesetzes monatlich zu
erfolgen. Ausgangspunkt für die Prüfung eines Überschreitens iS des § 34 Abs 2 Satz 2 SGB
VI ist danach, dass der gesamte in einem Monat erzielte Hinzuverdienst der einfachen
monatlichen Hinzuverdienstgrenze gegenüberzustellen ist ("Kalendermonatsprinzip", stRspr,
Senatsurteil vom 3.5.2005 aaO, RdNr 11; Urteil des 8. Senats aaO, RdNr 32, jeweils mwN;
vgl auch Niesel in Kasseler Komm, SGB VI, § 34 RdNr 9 Stand 12/2007; Prietzel,
Kompass/BKn 2003 Nr 11/12, 16) . Die Hinzuverdienstgrenze als eine auf den
Kalendermonat bezogene Größe darf im Laufe eines jeden Kalenderjahres
rentenunschädlich zweimal bis zur Höhe des Betrags, welcher der Hinzuverdienstgrenze
entspricht, überschritten werden.
27 Die Prüfung, ob der Versicherte mit dem erzielten Arbeitsentgelt die Hinzuverdienstgrenze
überschreitet, ist ausgehend von der Regel, Hinzuverdienst und Hinzuverdienstgrenze
jeweils "Monat für Monat" gegenüberzustellen, chronologisch vorzunehmen (Urteil des 8.
Senats aaO, RdNr 32; Quinten in Lehr- und PraxisKomm, SGB VI, 2006, § 34 RdNr 17;
VerbKomm, SGB VI, § 34, RdNr 9 Stand 9/2004) . Ob ein Überschreiten vorliegt, ist an der
zuvor, dh der im Vormonat eingehaltenen Hinzuverdienstgrenze zu beurteilen. Wird die
Hinzuverdienstgrenze des Vormonats eingehalten, ist die Rente vom
Rentenversicherungsträger ohne weiteres in der dieser Hinzuverdienstgrenze zugeordneten
Höhe zu leisten. Der Rentenanspruch bleibt so lange unverändert, bis sich der
Hinzuverdienst ändert. Wird hierdurch die bislang maßgebende (dh die im Vormonat noch
eingehaltene) Hinzuverdienstgrenze überschritten, ist weiter zu prüfen, ob ein sog
privilegiertes Überschreiten vorliegt. Dies setzt voraus, dass der Hinzuverdienst innerhalb
des Doppelten dieser Hinzuverdienstgrenze liegt; es ist zweimal innerhalb eines
Kalenderjahres zulässig (§ 34 Abs 2 Satz 2 Halbsatz 2 SGB VI) .
28 Das Vormonatsprinzip kann darauf zurückgeführt werden, dass in jedem Kalendermonat
feststehen muss, welche Hinzuverdienstgrenze - die für die Prüfung einer Privilegierung -
maßgebende ist. Es entspricht dem Anliegen des Gesetzgebers, die Hinzuverdienstgrenzen
bei Rentenbezug möglichst handhabbar und transparent - "den Bedürfnissen der Praxis"
Rechnung tragend - zu gestalten und die Rechtslage bei einem Überschreiten auch für den
Versicherten möglichst rasch zu klären (vgl Gesetzentwurf der Fraktionen CDU/CSU, SPD
und FDP zum RRG 1992, BT-Drucks 11/4124 S 161; Urteil des 8. Senats aaO, RdNr 33) .
Die Rentenversicherungsträger und die Versicherten müssen schon im Hinblick auf die
möglicherweise erheblichen Rechtsfolgen die Möglichkeit haben, stets sofort überprüfen zu
können, ob bei einer Änderung des Hinzuverdiensts die bislang maßgebliche
Hinzuverdienstgrenze überschritten wird. Dies setzt aber denknotwendigerweise voraus,
dass bereits im jeweiligen Kalendermonat feststeht, welche Hinzuverdienstgrenze (als
Vergleichsmaßstab) heranzuziehen ist. Denn die Rentenversicherungsträger haben nach §
48 SGB X (iVm § 100 Abs 1 und 3 SGB VI) den Rentenbescheid zu Beginn des Monats -
ganz oder teilweise - aufzuheben, in dem die maßgebende Hinzuverdienstgrenze nach § 34
Abs 2 iVm Abs 3 SGB VI in anspruchsmindernder bzw -ausschließender Höhe überschritten
wird ( vgl Fichte in Hauck/Noftz, SGB VI, § 34 RdNr 79 Stand 10/2007; Löns in Kreikebohm,
SGB VI, 2. Aufl 2003, § 34 RdNr 12 ). Die chronologische Prüfung des privilegierten
Überschreitens nach dem Vormonatsprinzip ist für alle Beteiligten einfach nachvollziehbar
und bietet daher ein erhebliches Maß an Rechtssicherheit (vgl Urteil des 8. Senats aaO,
RdNr 33) . Die vom LSG vorgenommene nachträgliche (ex post) Betrachtung bietet diese
Sicherheit nicht; denn danach kann erst nach Ablauf des zu prüfenden Kalenderjahres
festgestellt werden, für welche beiden Monate dem Versicherten das Überschreitensrecht
einzuräumen ist.
29 bb) Die Anwendung der dargestellten Grundsätze bedeutet im Falle der Klägerin, dass für
die Monate Januar und Februar 2005 die Voraussetzungen des privilegierten Überschreitens
nach § 34 Abs 2 Satz 2 Halbsatz 2 SGB VI nicht gegeben waren.
30 Ausgehend vom Vormonatsprinzip war für die hier streitigen Monate die
Hinzuverdienstgrenze, auf die bei der Anwendung des § 34 Abs 2 Satz 2 Halbsatz 2 SGB VI
abzustellen ist, nicht die Hinzuverdienstgrenze bei einer Rente wegen Alters als Vollrente (§
34 Abs 3 Nr 1 SGB VI ), vorliegend also EUR 345,00 monatlich, sondern die bei einer Rente
wegen Alters als Teilrente von zwei Dritteln der Vollrente (§ 34 Abs 3 Nr 2 Buchst c SGB VI) .
31 Denn Prüfungsmaßstab für die Feststellung eines Überschreitens ist die im Vormonat noch
eingehaltene Hinzuverdienstgrenze. Für Januar 2005 war insoweit maßgeblich auf die von
der Klägerin mit ihrem Arbeitsentgelt eingehaltene Hinzuverdienstgrenze des Monats
Dezember 2004 abzustellen; für Februar 2005 entsprechend auf die von ihr eingehaltene
Hinzuverdienstgrenze des Monats Januar 2005. Maßgebliche Hinzuverdienstgrenze für die
Monate Januar und Februar 2005 war daher die Hinzuverdienstgrenze für eine Zwei-Drittel-
Teilrente nach § 34 Abs 3 Nr 2 Buchst c SGB VI. Diese Hinzuverdienstgrenze wurde von der
Klägerin - wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist - mit ihrem Hinzuverdienst weder im
Januar noch im Februar 2005 überschritten.
32 Der Kalenderjahreswechsel - hier von 2004 auf 2005 - stellt bei einem
Beschäftigungsverhältnis mit einem - zuvor über Monate bzw Jahre hinweg -
gleichbleibenden monatlichen Hinzuverdienst insoweit keine rechtserhebliche Zäsur dar,
weil sich hier keine Änderung des Hinzuverdiensts im Vergleich zum Vormonat ergibt.
Vielmehr ist das "Vormonatsprinzip" kalenderjahresübergreifend anzuwenden. Der Beginn
eines neuen Kalenderjahres allein ist in diesen Fällen kein Grund für eine neue Einstufung.
33 Diesem Ergebnis steht nicht entgegen, dass die Zulässigkeit des Überschreitens der
Hinzuverdienstgrenzen nach § 34 Abs 2 Satz 2 Halbsatz 2 SGB VI seit Januar 2000 "aus
Gründen der Transparenz“ (vgl Gesetzentwurf der Fraktionen CDU/CSU und FDP zum
Rentenreformgesetz 1999 , BT-Drucks 13/8011, S 53) jeweils abgestellt auf
das Kalenderjahr - und nicht mehr bezogen auf das sog Rentenjahr (= Jahr ab
Rentenbeginn) - zu prüfen ist. Das "Kalenderjahresprinzip" bedeutet lediglich, dass dem
Versicherten "im Laufe eines jeden Kalenderjahres" (also von Januar bis Dezember)
grundsätzlich zwei ("rentenunschädliche") Überschreitensrechte zustehen. Bei einer
kalenderjahresübergreifenden Anwendung des Vormonatsprinzips bleibt dem Versicherten
das zweimalige Überschreitensrecht (der maßgebenden Hinzuverdienstgrenze des
Vormonats) pro Kalenderjahr erhalten. Denn durch die Möglichkeit des zweimaligen
Überschreitens soll im Grundsatz lediglich gewährleistet werden, dass trotz eines
Mehrverdiensts die bisherige Rente in zwei Monaten eines Kalenderjahres in unveränderter
Höhe weiter beansprucht werden kann, der Versicherte also trotz Überschreitens der
Hinzuverdienstgrenze keine (weitere) Rentenminderung hinnehmen muss. Der Versicherte
soll jedoch keinesfalls eine höhere Rente als die zuvor bezogene beanspruchen können (
vgl Urteil des 8. Senats aaO, RdNr 26) . Der Gesetzgeber wollte durch die Regelung des
privilegierten zweimaligen Überschreitens in § 34 Abs 2 Satz 2 Halbsatz 2 SGB VI den
Arbeitsvertragsparteien die Möglichkeit eröffnen, Arbeitsverträge so zu gestalten, dass die
maßgeblichen Hinzuverdienstgrenzen unabhängig von Schwankungen infolge variabler
monatlicher Arbeitszeiten oder Sonder- bzw Einmalzahlungen eingehalten und somit
gewissen (zweimaligen) “Verdienstspitzen“ im Kalenderjahr - von vornherein - die
rentenschädliche Wirkung genommen werden können (vgl Gesetzentwurf der Fraktionen
CDU/CSU, SPD und FDP zum RRG 1992, BT-Drucks 11/4124 S 161) . Dieser
Zweckbestimmung des Überschreitensrechts nach § 34 Abs 2 Satz 2 Halbsatz 2 SGB VI
würde aber eine allein am Wortlaut dieser Bestimmung orientierte "kalenderjahresbezogene"
Betrachtungsweise in Fällen wie dem vorliegenden, bei denen Schwankungen im
Arbeitsentgelt im Vergleich zu den Vormonaten nicht aufgetreten sind, entgegenstehen.
34 cc) Der Senat braucht vorliegend nicht darüber zu entscheiden, wie mit der
Überschreitensregelung in § 34 Abs 2 Satz 2 Halbsatz 2 SGB VI im Monat des
Rentenbeginns bzw beim erstmaligen oder erneuten Zusammentreffen von Rente mit
(rentenschädlichem) Hinzuverdienst zu verfahren ist - also in jenen Fällen, in denen nach
dem Vormonatsprinzip nicht auf eine maßgebliche Hinzuverdienstgrenze zurückgegriffen
werden kann.
35 3. Neben der wesentlichen Änderung des Rentenanspruchs durch Überschreiten der
Hinzuverdienstgrenze für die Vollrente von August 2003 bis Februar 2005 sind auch die
weiteren Voraussetzungen für die (Teil)Aufhebungsentscheidung der Beklagten erfüllt. Die
Beklagte war nach § 48 Abs 1 Satz 2 SGB X berechtigt, eine Aufhebung des
Rentenbewilligungsbescheids für die Vergangenheit - mit Wirkung vom Eintritt der Änderung
der Verhältnisse - zu verfügen.
36 Sofern sich die Beklagte im angefochtenen Widerspruchsbescheid dabei allerdings auf § 48
Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB X gestützt hat, ist darauf hinzuweisen, dass eine rückwirkende
Aufhebung des Rentenbescheids auf Grundlage dieser Vorschrift nur in Höhe des die
Hinzuverdienstgrenze übersteigenden Teils des Arbeitsentgelts möglich ist. Die Höhe der
Rückforderung ist mithin nur auf die Höhe des Mehrverdiensts beschränkt. Dies hindert
allerdings nicht - worauf das LSG zutreffend hingewiesen hat - an einer weitergehenden
Aufhebung des Rentenbescheids nach § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 2 oder Nr 4 SGB X (vgl
Senatsurteil vom 23.3.1995 - 13 RJ 39/94, SozR 3-1300 § 48 Nr 37 S 80 f; Fichte in
Hauck/Noftz, SGB VI, § 34 RdNr 79 Stand 10/2007; VerbKomm, SGB X, § 48 RdNr 5 Stand
8/2007; Waschull in Lehr- und Praxis Komm, SGB X, 2. Aufl 2007, § 48 RdNr 69; Cirsovius,
ZFSH/SGB 2007, 648, 656) . Insoweit hat das LSG festgestellt, dass die Klägerin grob
fahrlässig iS von § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB X ihre gegenüber der Beklagten bestehende
Mitteilungspflicht bei Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze, auf die sie im
Rentenbescheid vom 21.2.2003 ausdrücklich hingewiesen worden ist, verletzt hat. Gegen
die tatsächlichen Feststellungen des LSG sind Verfahrensrügen nicht erhoben worden (vgl
zur eingeschränkten Nachprüfbarkeit der groben Fahrlässigkeit in der Revisionsinstanz BSG
Urteil vom 28.11.1978, BSGE 47, 180, 181 f = SozR 2200 § 1301 Nr 8; BSG Urteil vom
28.8.2007, B 7/7a AL 10/06 R, Juris RdNr 14 mwN) . Anzeichen für einen atypischen Fall,
der die Beklagte im Rahmen ihrer (Teil-)Aufhebungsentscheidung zur Ermessensausübung
verpflichtet hätte, sind nicht vorgetragen und nach den nicht angegriffenen - den Senat
insoweit bindenden (§ 163 SGG) - tatsächlichen Feststellungen des LSG auch nicht
ersichtlich.
37 4. Da somit die Teilaufhebung der Bewilligung der Altersrente für Frauen auch für die Zeit
von Januar bis Februar 2005 rechtmäßig war, steht zugleich fest, dass die Klägerin gemäß §
50 Abs 1 SGB X zur Erstattung der überzahlten Leistungen (Differenzbetrag zwischen der
Rente in voller Höhe und der Rente in Höhe von zwei Dritteln) auch für die Monate Januar
und Februar 2005 verpflichtet ist. Gegen die Höhe des von der Klägerin für diese Monate
noch zu erstattenden Betrags sind Einwendungen nicht erhoben worden; er beläuft sich
mithin auf EUR 515,58.
38 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 SGG.