Urteil des BSG vom 30.11.1991

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BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 30.6.2009, B 2 U 19/08 R
Gesetzliche Unfallversicherung - Übergangsrecht - ehemalige DDR - Schülerunfall -
sachlicher Zusammenhang - organisatorischer Verantwortungsbereich - Spezialschule:
Kinder- und Jugendsportschule - Leistungssport - Schulsport - Training - Turnerin
Leitsätze
Eine versicherte Tätigkeit während des Schulbesuchs liegt vor, wenn es sich um eine
Veranstaltung handelt, hinsichtlich derer die Schule (Mit-)Verantwortung trägt (organisatorischer
Verantwortungsbereich), und das Verhalten des Schülers zum Unfallzeitpunkt als Teilnahme an
der Veranstaltung anzusehen ist.
Tatbestand
1 Die Beteiligten streiten um die Feststellung eines Arbeitsunfalls.
2 Die 1963 geborene Klägerin gehörte von 1974 bis 1981 als Turnerin dem Leistungskader
des Sportclubs C. (SC C.) an. Ab September 1975 war sie Schülerin der Kinder- und
Jugendsportschule "F. (KJS). Am 8. September 1981 stürzte die Klägerin in der Turnhalle
des SC C. während des in den Stundenplan der KJS integrierten Turntrainings bei einem
Flick-Flack auf den Kopf. Dabei zog sie sich eine Distorsion der Halswirbelsäule zu.
3 Am 6. September 1991 ging bei der Beigeladenen zu 2. eine ärztliche Unfallmeldung über
einen "Wirbelsäulenschaden durch Leistungssport-Turnen von 1973-1981" ein. Die
Beigeladene zu 2. gab den Vorgang an die Bundesausführungsbehörde für
Unfallversicherung (BafU; Rechtsvorgängerin der beklagten Unfallkasse des Bundes) ab.
Auf Anfrage der BafU teilte die Klägerin mit Schreiben vom 30. November 1991 mit, am 14.
März 1984 begutachtet worden zu sein. Gleichzeitig legte sie ihren mit der Staatlichen
Versicherung der DDR am 26. Juni 1984 abgeschlossenen Rentenvertrag über die ab 1.
März 1982 nach einem Körperschaden von 30 % zu zahlende Rente vor.
4 Mit Schreiben vom 28. Mai 1993 reichte die BafU den Vorgang zurück. Bei der Beigeladenen
zu 2. gingen im Dezember 1993 der eingeholte Befundbericht von Dr. F. vom 22. November
1993 und am 11. Juli 1994 das beigezogene sportmedizinische Vorgutachten der Dr. H. vom
20. Dezember 1982 ein, in dem auf ein "HWS-Trauma durch Kopfsturz beim Flick-Flack (C
6-Syndrom)" vom 9. September 1981 hingewiesen wird. Erneut leitete die Beigeladene zu 2.
den Vorgang an die BafU weiter.
5 Die BafU lehnte es ab, einen Arbeitsunfall festzustellen. Der Unfall vom 8. September 1981
sei erst nach dem 31. Dezember 1993 bekannt geworden und wäre nach der
Reichsversicherungsordnung (RVO) nicht zu entschädigen gewesen, weil es sich nicht um
Schul-, sondern Leistungssport gehandelt habe (Bescheid vom 11. April 2000,
Widerspruchsbescheid vom 7. November 2000). Das Sozialgericht Halle hat die hiergegen
erhobene Klage abgewiesen (Urteil vom 7. November 2003).
6 Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt (LSG) hat der Berufung überwiegend
stattgegeben. Es hat die Verwaltungsentscheidung der Beklagten aufgehoben und
gegenüber der Beigeladenen zu 2. festgestellt, dass der Unfall vom 8. September 1981 ein
Arbeitsunfall war. Das Feststellungsbegehren gegenüber der Beklagten sei mangels
Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, da sie als unzuständiger Versicherungsträger
entschieden habe. Aufgrund der Geburtsdaten der Klägerin sei nach Anlage I Kapitel VIII
Sachgebiet I Abschnitt III Nr 1 Buchst c Abs 8 Ziff 2 Buchst ff des Einigungsvertrages
(EinigVtr) iVm der Liste über die Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger für
Arbeitsunfälle/Berufskrankheiten bis zum 31. Dezember 1990 die Beigeladene zu 2.
zuständig. Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet I Abschnitt III Nr 1 Buchst c Abs 8 Ziff 2 Buchst ee
EinigVtr begründe eine Zuständigkeit der Beklagten nur für Arbeitsunfälle nach § 1 der
Verordnung über die Erweiterung des Versicherungsschutzes bei Unfällen in Ausübung
gesellschaftlicher, kultureller oder sportlicher Tätigkeiten vom 11. April 1973
(VersSchutzErwVO - GBl DDR I S 199). Der Besuch der KJS als Spezialschule iS des § 18
Abs 1 und 2 des Gesetzes über das einheitliche sozialistische Bildungssystem (ESBG) vom
25. Februar 1965 (GBl DDR I S 83) sei indes nach § 2 Buchst e VersSchutzErwVO
versichert gewesen. Das Feststellungsbegehren gegenüber der Beigeladenen zu 2. sei nach
§ 75 Abs 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig und auch begründet. Von dem Unfall habe
sie zwar erst am 11. Juli 1994 Kenntnis erlangt. Allerdings liege sowohl nach dem Recht des
Beitrittsgebiets als auch der RVO ein Arbeitsunfall vor. Der Unfall als Schülerin der KJS
habe nach § 220 Abs 3 Arbeitsgesetzbuch der DDR (AGB DDR) iVm § 2 Buchst e
VersSchutzErwVO als Arbeitsunfall gegolten. Die Klägerin sei auch nach § 539 Abs 1 Nr 14
Buchst b RVO versichert gewesen. Die KJS gehöre zu den allgemeinbildenden Schulen iS
dieser Vorschrift. Auch wenn bei den Schülern der KJS der Sport im Vordergrund gestanden
habe, seien sie nach den staatlichen Lehrplänen auf die einschlägigen Prüfungen mit dem
Ziel vorbereitet worden, einen mit dem Realschulabschluss oder der Reifeprüfung
vergleichbaren Abschluss zu erlangen. Der Sturz auf den Kopf-Nacken-Bereich habe zudem
in sachlichem Zusammenhang mit dem Schulbesuch gestanden. Das in den Lehrplan
eingebundene Sporttraining sei dem organisatorischen Verantwortungsbereich der KJS
zuzuordnen. Zwar habe die sportliche Ausbildung dem Deutschen Turn- und Sportbund der
DDR (DTSB) als quasi halbstaatliche Organisation sowie seinen Untergliederungen
oblegen und sei der allgemeine Schulsport durch ein sportspezifisches Training ersetzt
worden. Die Anordnung und Verteilung des Unterrichts und des Trainings im Tages- und
Wochenablauf habe sich aber in Abstimmung mit dem DTSB nach den Stundentafeln und
zentralen Lehrplänen des Ministeriums für Volksbildung (MfV) gerichtet. Gerade die
räumliche, personelle und administrative Verflechtung der Leitungsgremien der
Sportorganisationen und der KJSen schließe eine komplette Ausgliederung der sportlichen
Ausbildung aus dem organisatorischen Verantwortungsbereich der KJS aus.
7 Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Beigeladene zu 2. eine Verletzung der
Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet I Abschnitt III Nr 1 Buchst c Abs 8 Ziff 2 Buchst ee und ff
EinigVtr, des § 548 Abs 1 iVm § 539 Abs 1 Nr 14 Buchst b RVO und des § 75 Abs 5 SGG.
Nicht sie, sondern die Beklagte sei im Hinblick auf die hier maßgebende Vorschrift des § 1
VersSchutzErwVO zuständig. Die Klägerin habe den Unfall während des Trainings für den
SC C. und damit einer organisierten sportlichen Tätigkeit erlitten. Der SC C. sei für die
inhaltliche Durchführung des Trainings, die KJS hingegen lediglich für eine optimale
Koordination von Schulunterricht und Training verantwortlich gewesen. § 2 Buchst e
VersSchutzErwVO beziehe sich nicht auf den Leistungssport, sondern allein auf den an
Schulen allgemein üblichen Sportunterricht. Der Tatbestand des § 539 Abs 1 Nr 14 b RVO
sei nicht erfüllt. Der Unfall habe sich nicht während des Schulbesuchs, sondern beim
Training in der Sporthalle und im Verantwortungsbereich des SC C. ereignet. Nach dem
Beschluss des Sekretariats des Zentralkomitees der Sozialistischen Einheitspartei
Deutschlands (SED) vom 24. Juni 1970 seien die Leitungen der Sportclubs im Prozess von
Training, Unterricht und Erziehung für die Erfüllung der sportlichen Leistungsaufträge im
Zusammenwirken mit den Direktoren der KJSen verantwortlich gewesen. Die Ausübung des
über den allgemeinen Schulsport weit hinausgehenden Leistungssports werde vom
Schutzziel der Schülerunfallversicherung nicht erfasst. Bei der organisatorischen
Verflechtung von KJSen und Sportclubs habe weniger die Förderung der schulischen
Leistungen als vielmehr die Vervollkommnung des Leistungssports im Vordergrund
gestanden. Auch der Abschluss des privaten Rentenvertrags spreche gegen den
Unfallversicherungsschutz. Schließlich sei die Feststellung des Versicherungsfalls ohne
zuvor durchgeführtes Verwaltungsverfahren unzulässig. § 75 Abs 5 SGG sei in Fällen einer
streitigen Versicherungs- und Beitragspflicht, nicht aber generell auf Feststellungsklagen
anzuwenden.
8 Die Beigeladene zu 2. beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 17. April 2008 aufzuheben und die
Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 7. November 2003
zurückzuweisen.
9 Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
10 Das Training sei dem Verantwortungsbereich der KJS zuzuordnen, obwohl es in der
Turnhalle des SC C. stattgefunden habe. Es habe sich um nach dem Lehrplan
ausgewiesenen Schulsport gehandelt.
11 Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
12 Die Beigeladene zu 1. hat keinen Antrag gestellt.
Entscheidungsgründe
13 Die zulässige Revision ist nicht begründet. Das LSG hat zu Recht gegenüber der
Beigeladenen zu 2. einen Arbeitsunfall festgestellt.
14 Die auf Aufhebung der Ablehnungsentscheidung der Beklagten und Feststellung eines
Arbeitsunfalls gerichtete kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage ist zulässig. Nach
der ständigen Rechtsprechung des Senats kann ein Versicherter, dem gegenüber ein Träger
der gesetzlichen Unfallversicherung durch Verwaltungsakt entschieden hat, dass ein
Arbeitsunfall nicht gegeben ist, dessen Vorliegen als Grundlage in Frage kommender
Leistungsansprüche vorab im Wege einer Kombination von Anfechtungs- und
Feststellungsklage gemäß § 54 Abs 1 Satz 1, § 55 Abs 1 Nr 1 SGG klären lassen (BSG vom
2. Dezember 2008 - B 2 U 26/06 R - mwN, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR
vorgesehen) .
15 Das besondere Feststellungsinteresse liegt vor. Diesem steht nicht entgegen, dass ein
unzuständiger Versicherungsträger den angegriffenen Verwaltungsakt erlassen hat. Unter
dem berechtigten Interesse an der baldigen Feststellung iS des § 55 Abs 1 SGG ist jedes
nach der Sachlage vernünftigerweise gerechtfertigte Interesse gemeint, das rechtlicher,
wirtschaftlicher oder ideeller Art sein kann. Das rechtliche und wirtschaftliche Interesse
besteht, wenn das Vorliegen eines Arbeitsunfalls - wie hier - durch Verwaltungsakt verneint
wird und damit mögliche Rechtsansprüche nur durch Klage gewahrt werden können (BSG
vom 2. April 2009 - B 2 U 30/07 R - mwN, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR
vorgesehen).
16 Dass die Beigeladene zu 2. den angefochtenen Bescheid nicht erlassen hat, führt nicht zur
Unzulässigkeit der gegen sie gerichteten Feststellungsklage. Deren Statthaftigkeit ergibt sich
aus § 75 Abs 5 SGG, wonach ein Versicherungsträger nach Beiladung verurteilt werden
kann. Die Vorschrift erlaubt es aus prozessökonomischen Gründen, statt des Beklagten den
tatsächlich leistungspflichtigen Versicherungsträger zu verurteilen. Ihr Anwendungsbereich
beschränkt sich aber nicht auf Leistungs- und Verpflichtungsklagen, sondern erfasst auch
Feststellungsklagen (BSG vom 2. Dezember 2008, aaO, mwN).
17 Die kombinierte Anfechtungs- und gegenüber der Beigeladenen zu 2. erhobene
Feststellungsklage ist auch begründet. Die Verwaltungsentscheidung der Beklagten vom 11.
April 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. November 2000 ist
rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Sie hat am 8. September 1981 einen
Arbeitsunfall erlitten.
18 Der hier streitige Unfall hat sich in der ehemaligen DDR ereignet. Seine Feststellung als
Arbeitsunfall richtet sich daher aufgrund der Übergangsregelungen der §§ 212 und 215 Abs
1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) nach § 1150 Abs 2 RVO in der am 31.
Dezember 1996 geltenden Fassung des Renten-Überleitungsgesetzes vom 25. Juli 1991
(BGBl I 1606, 1688). Gemäß § 1150 Abs 2 Satz 1 RVO gelten Unfälle, die vor dem 1. Januar
1992 eingetreten sind und die nach dem im Beitrittsgebiet geltenden Recht Arbeitsunfälle
waren, als Arbeitsunfälle im Sinne des Dritten Buches der RVO. Das gilt nach § 1150 Abs 2
Satz 2 Nr 1 RVO aber nicht für Unfälle, die einem ab 1. Januar 1991 für das Beitrittsgebiet
zuständigen Träger der Unfallversicherung erst nach dem 31. Dezember 1993 bekannt
werden und die nach dem Dritten Buch der RVO nicht zu entschädigen wären. Dieser
Ausschlusstatbestand greift hier nicht. Der Unfall vom 8. September 1981 ist einem Träger
der Unfallversicherung zwar erst nach dem 31. Dezember 1993 bekannt geworden (dazu 1.).
Allerdings liegen die Voraussetzungen für die Feststellung eines Arbeitsunfalls sowohl nach
dem Dritten Buch der RVO (dazu 2.) als auch dem Recht des Beitrittsgebiets (dazu 3.) vor.
Zuständig für das Unfallgeschehen ist die Beigeladene zu 2. (dazu 4.).
19 1. Der Unfall vom 8. September 1981 ist der Beigeladenen zu 2. als einem ab 1. Januar 1991
für das Beitrittsgebiet zuständigen Unfallversicherungsträger erst im Juli 1994 durch das
sportmedizinische Vorgutachten der Dr. H. vom 20. Dezember 1982 bekannt geworden. Ein
vor dem 1. Januar 1994 liegendes Bekanntwerden iS des § 1150 Abs 2 Satz 2 Nr 1 RVO
kann nicht darin gesehen werden, dass an die Beigeladene zu 2. oder einen anderen Träger
der Unfallversicherung die ärztliche Unfallmeldung vom 29. August 1991, der Rentenvertrag
vom 26. Juni 1984 und der Befundbericht von Dr. F. vom 22. November 1993 gelangt sind.
Nach den bindenden Feststellungen des LSG lassen sich diesen Unterlagen keine
Hinweise auf den Sturz während des Turntrainings entnehmen.
20 2. Der Unfall der Klägerin ist ein Arbeitsunfall nach dem Dritten Buch der RVO und ggf
danach zu entschädigen.
21 Arbeitsunfall ist nach § 548 Abs 1 Satz 1 RVO ein Unfall, den ein Versicherter bei einer der
in den §§ 539, 540 und 543 bis 545 RVO genannten Tätigkeiten erleidet. Seine Feststellung
erfordert im Regelfall, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der
versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer oder sachlicher Zusammenhang), sie zu dem
zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis -
geführt (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheitsschaden oder den
Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität); das Entstehen von
länger andauernden Unfallfolgen aufgrund des erlittenen Gesundheitsschadens
(haftungsausfüllende Kausalität) ist keine Voraussetzung des Arbeitsunfalls (BSG vom 2.
Dezember 2008 aaO, mwN) .
22 Durch den Sturz auf den Kopf hat die Klägerin einen Unfall erlitten. Das von außen auf den
Körper einwirkende Ereignis liegt nicht nur bei einem besonders ungewöhnlichen
Geschehen, sondern auch bei einem alltäglichen Vorgang, wie das Stolpern über die
eigenen Füße oder das Aufschlagen auf den Boden vor, weil hierdurch ein Teil der
Außenwelt auf den Körper einwirkt ( BSG vom 17. Februar 2009 - B 2 U 18/07 R - mwN, zur
Veröffentlichung in SozR vorgesehen ). Infolge des Sturzes hat die Klägerin eine Distorsion
der Halswirbelsäule und damit einen Gesundheitsschaden erlitten. Der Unfall war durch die
sportliche Verrichtung - das Trainieren des Flick-Flack - bedingt. Diese Verrichtung zur Zeit
des Unfallereignisses gehörte zur versicherten Tätigkeit nach § 539 Abs 1 Nr 14 Buchst b
RVO und stand daher mit dieser in einem sachlichen Zusammenhang. Die Klägerin war
Schülerin der allgemeinbildenden KJS (dazu 2.1). In deren organisatorischen
Verantwortungsbereich hat sich der Unfall ereignet (dazu 2.2).
23 2.1 Nach § 539 Abs 1 Nr 14 Buchst b RVO sind in der Unfallversicherung Schüler während
des Besuchs allgemeinbildender Schulen versichert. Zu den allgemeinbildenden Schulen iS
dieser Vorschrift zählen Schulen, die nach ihrem Schulziel den Schülern eine auf den Haupt-
oder Realschulabschluss oder die Reifeprüfung vorbereitende Bildung vermitteln.
Entscheidend ist nicht allein der erzielbare Schulabschluss, sondern die Vermittlung
allgemeiner Bildungsinhalte, die mit den genannten Schulabschlüssen verbunden sind
(BSG vom 30. Oktober 1991 - 2 RU 73/90 - Juris RdNr 13 und 17; BSG vom 26. Januar 1988
- 2 RU 2/87 - BSGE 63, 14, 16 = SozR 2200 § 539 Nr 125 S 361). Ein solches Schulziel hat
nach den nicht angegriffenen Feststellungen des LSG auch die KJS verfolgt. Deren Schüler
wurden nach den staatlichen Lehrplänen auf Prüfungen mit dem Ziel vorbereitet, einen mit
dem Realschulabschluss oder der Reifeprüfung vergleichbaren Abschluss zu erlangen.
24 2.2 Versicherte Tätigkeit nach § 539 Abs 1 Nr 14 Buchst b RVO ist nur der Schulbesuch. Er
erstreckt sich auf Betätigungen während des Unterrichts, in den dazwischen liegenden
Pausen und solche im Rahmen sog Schulveranstaltungen. Die unfallbringende Verrichtung
muss im organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule geschehen. Außerhalb
dieses Verantwortungsbereichs besteht auch bei Verrichtungen kein Versicherungsschutz,
die durch den Schulbesuch bedingt sind (BSG vom 26. Oktober 2004 - B 2 U 41/03 R - SozR
4-2700 § 8 Nr 7 RdNr 7 mwN) .
25 Dieser organisatorische Verantwortungsbereich erfordert einen unmittelbaren räumlichen
und zeitlichen Zusammenhang zur Schule. Daran fehlt es, wenn wirksame schulische
Aufsichtsmaßnahmen nicht mehr gewährleistet sind (BSG vom 18. April 2000 - B 2 U 5/99 R
- SozR 3-2200 § 539 Nr 49 S 214) . Er liegt indes vor, wenn der Schüler an einer in den
Lehrplan aufgenommenen Veranstaltung teilnimmt (BSG vom 4. Dezember 1991 - 2 RU
79/90 - NJW 1992, 1525) und erfasst damit jedenfalls Verrichtungen während des
Schulunterrichts (BSG vom 23. April 1975 - 2 RU 227/74 - BSGE 39, 252, 253 = SozR 2200
§ 550 Nr 4 S 8) . Danach steht die zum Unfall führende Turnübung im inneren
Zusammenhang mit dem Schulbesuch. Das am Unfalltag während des Schulunterrichts
durchgeführte Sporttraining fällt in den organisatorischen Verantwortungsbereich der KJS.
26 Das mit der Zugehörigkeit zum Leistungskader des SC C. verbundene Training war in den
Stundenplan der KJS integriert. Darüber hinaus richtete sich die Anordnung sowie
Verteilung des Schulunterrichts nach den Stundentafeln und zentralen Lehrplänen des MfV.
Zudem wurde das Training durch die Sportlehrer der KJS geleitet. Infolge dessen fiel die
Zeiteinteilung hinsichtlich des Turntrainings in die Zuständigkeit der KJS. Ferner waren
wegen der Trainingsleitung sowie Überwachung durch den Sportlehrer wirksame schulische
Aufsichtsmaßnahmen nicht ausgeschlossen. Die KJS hat damit das Training mitgetragen
und war für dessen Durchführung zumindest mitverantwortlich.
27 Es trifft zwar zu, dass der übliche Schulsport durch das Training für den Leistungskader
ersetzt worden ist. Ob ein Schulbesuch vorliegt, wird aber nicht durch die inhaltliche
Ausrichtung einer Veranstaltung oder die Art der zum Unfallzeitpunkt verrichteten Tätigkeit
bestimmt. Maßgebend ist vielmehr, ob eine Verrichtung, die ggfls wegen ihres privaten
Zwecks an sich nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht, in den
organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule fällt. Das ist der Fall, wenn - wie hier -
es sich um eine Veranstaltung handelt, hinsichtlich derer die Schule sich nicht jeder
Einwirkungsmöglichkeit sowie ordnungsgemäßen Aufsicht begeben hat und daher (Mit-)
Verantwortung trägt und das Verhalten des Schülers zum Unfallzeitpunkt als Teilnahme an
einer solchen anzusehen ist.
28 Dass die Klägerin als Angehörige des SC C. trainiert und es sich bei dem DTSB mit seinen
Unterorganisationen um eine eigenständige, vom Schulwesen der DDR unabhängige
Organisation gehandelt hat, führt auch im Hinblick auf den von der Beigeladenen zu 2.
zitierten Beschluss des Sekretariats des Zentralkomitees der SED vom 24. Juni 1970 zu
keinem anderen Ergebnis. Ihr Einwand, danach wären "die Leitungen der Sportclubs im
Prozess von Training, Unterricht und Erziehung für die Erfüllung der sportlichen
Leistungsaufträge im Zusammenwirken mit den Direktoren der KJS verantwortlich" gewesen,
bestätigt vielmehr die Einwirkungsmöglichkeit der KJS. Die Sportorganisationen hatten sich
nach diesem Beschluss hinsichtlich der "Maßnahmen zur Sicherung von Training, Unterricht
und Erziehung" mit dem jeweiligen Direktor der KJS abzustimmen (vgl Prof Dr Horst Röder,
Nachwuchsleistungssport, Zum Aufbau der 1. und 2. Förderstufe in ihren organisatorischen
Strukturen - Die Sportclubs und ihre Aufgaben im Nachwuchssport, unter: http://www.sport-
ddr-roeder.de/nachwuchsleistungssport_1.html ) .Die enge
personelle und organisatorische Verflechtung zwischen den KJSen und den Sportclubs (vgl
hierzu Nils Hoffmann, Der Ausbau der Kinder- Jugendsportschulen (KJS) der DDR unter
besonderer Betrachtung des Konflikts um einen ´humaneren Kinderhochleistungssport´
zwischen dem Ministerium für Volksbildung und dem DTSB, S 73f, unter:
http://www.sport.uni-mainz.de/mueller/Texte/HOFFMANNExArbeit03.pdf
2009>) macht deutlich, dass das Sporttraining der Klägerin nicht allein in den
Verantwortungsbereich des SC C., sondern auch in den der KJS fiel. Auch wenn der DTSB
durch die ihm unterstellten Vertreter der Sportclubs in den KJSen eine dominierende Rolle
einnahm (vgl Nils Hoffmann aaO S 74) , war der KJS in Bezug auf das in den Stundenplan
integrierte Training der Klägerin nicht jede Einflussnahme und Einwirkungsmöglichkeit unter
schulischen Aspekten entzogen. Damit hat sich die Klägerin auch nicht rein persönlichen,
von der versicherten Tätigkeit nicht mehr beeinflussten Belangen gewidmet (vgl hierzu BSG
vom 5. Oktober 1995 - 2 RU 44/94 - SozR 3-2200 § 539 Nr 34 S 128 mwN) und kann dahin
gestellt bleiben, ob auch das Training für den Leistungskader zugleich den mit dem üblichen
allgemeinen Schulsport regelmäßig verfolgten pädagogischen Zwecken diente, zumal in das
Training Elemente der allgemeinen athletischen Grundausbildung zu integrieren waren (vgl
Nils Hoffmann aaO S 80) .
29 Die organisatorische Mitverantwortung der KJS war ferner nicht deshalb ausgeschlossen,
weil das Training in der Sporthalle des SC C. absolviert wurde. Der Besuch der Schule ist
auch dann versichert, wenn der Unterricht oder eine andere Schulveranstaltung außerhalb
des Schulgebäudes stattfindet ( BSG vom 1. Februar 1979 - 2 RU 107/77 - SozR 2200 § 539
Nr 54 S 157 f; BSG vom 23. April 1975 - 2 RU 227/74 - BSGE 39, 252, 253 = SozR 2200 §
550 Nr 4 S 8) . Der Schulbesuch ist nicht auf das Schulgelände beschränkt.
30 3. Der Unfall vom 8. September 1981 war auch nach dem im Beitrittsgebiet geltenden Recht
ein Arbeitsunfall.
31 Gemäß § 220 AGB DDR ist ein Arbeitsunfall die Verletzung eines Werktätigen im
Zusammenhang mit dem Arbeitsprozess, die durch ein plötzliches, von außen einwirkendes
Ereignis hervorgerufen worden sein muss (Abs 1). Solchen Arbeitsunfällen sind Unfälle bei
organisierten gesellschaftlichen, kulturellen oder sportlichen Tätigkeiten gleichgestellt,
wobei die Einzelheiten in Rechtsvorschriften festgelegt werden (Abs 3). Als Rechtsvorschrift
in diesem Sinne bestimmt § 1 Abs 1 VersSchutzErwVO, dass Bürger, die bei organisierten
gesellschaftlichen, kulturellen oder sportlichen Tätigkeiten einen Unfall erleiden, Leistungen
der Sozialversicherung und betriebliche Lohnausgleichszahlungen wie bei einem
Arbeitsunfall erhalten. Diesen organisierten Tätigkeiten ist gemäß § 2 Buchst e
VersSchutzErwVO ua der Besuch von Spezialschulen gleichgestellt.
32 Danach liegen die Voraussetzungen eines nach dem Recht des Beitrittsgebiets
anzuerkennenden Arbeitsunfalls vor. Die Klägerin hat aus den oben zu § 539 Abs 1 Nr 14
Buchst b RVO dargelegten Gründen, die auf die Regelung des § 2 Buchst e
VersSchutzErwVO wegen ihres vergleichbaren Wortlauts und Inhalts zu übertragen sind,
nicht infolge einer sportlichen Betätigung, sondern während des Besuchs der KJS als
Spezialschule iS des § 18 Abs 1 und 2 ESB einen Unfall und als Folge des Sturzes eine
Distorsion der Halswirbelsäule erlitten. Das ist zwischen den Beteiligten auch nicht streitig.
33 4. Für den Arbeitsunfall der Klägerin ist die Beigeladene zu 2. zuständig. Das ergibt sich aus
Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet I Abschnitt III Nr 1 Buchst c Abs 8 Ziff 2 Buchst ff EinigVtr.
Danach gelten Arbeitsunfälle, bei denen der Zeitpunkt des Versicherungsfalls vor dem 1.
Januar 1991 liegt, die aber erst nach diesem Stichtag, jedoch spätestens bis zum 31.
Dezember 1994 angezeigt werden, als Fälle, die entsprechend Anlage I Kapitel VIII
Sachgebiet I Abschnitt III Nr 1 Buchst c Abs 8 Ziff 2 Buchst aa EinigVtr zu verteilen sind. Satz
2 der zuletzt genannten Regelung sieht vor, dass die Arbeitsunfälle numerisch nach
Geburtstag und -monat des Leistungsempfängers, innerhalb eines Geburtstages
alphabetisch nach dem Familiennamen verteilt werden. Die insoweit vom Hauptverband der
gewerblichen Berufsgenossenschaften erstellte Liste über die Zuständigkeit der
Unfallversicherungsträger für im Beitrittsgebiet bis zum 31. Dezember 1990 eingetretene
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten weist die vom 25. Mai bis zum 8. Juni geborenen
Versicherten der Beigeladenen zu 2. zu. Von dieser Zuweisung wird die Klägerin erfasst.
34 Zu Unrecht beruft sich die Beigeladene zu 2. auf Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet I Abschnitt
III Nr 1 Buchst c Abs 8 Ziff 2 Buchst ee EinigVtr. Danach gehen auf die Beklagte als
Rechtsnachfolgerin der BafU (§ 218b Abs 1 SGB VII) Arbeitsunfälle über, die aufgrund von §
1 VersSchutzErwVO "entschädigt" werden. Diese Sonderzuweisung ist schon deshalb nicht
einschlägig, weil der Arbeitsunfall der Klägerin vom 8. September 1981 nicht "entschädigt"
wurde. Daher kommt es auch nicht darauf an, ob sie sich über ihren Wortlaut hinaus zudem
auf Arbeitsunfälle nach § 2 VersSchutzErwVO erstreckt.
35 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.