Urteil des BSG vom 02.11.2000
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BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 30.1.2007, B 2 U 6/06 R
gesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz - abhängige Beschäftigung
- selbständiger Unternehmer - höhere Qualifikation - selbständiger Handwerksmeister -
Direktionsrecht des Bauunternehmers
Tatbestand
1 Streitig ist, ob der Unfall des Klägers am 30. Juni 1999 Arbeitsunfall ist.
2 Der Kläger ist Stuckateurmeister. Er verrichtete zunächst nebenberuflich und seit Mai 1999
hauptberuflich als selbständiger Alleinunternehmer Stuckateur-, Putz- und Estricharbeiten.
Von der für diese Tätigkeit bei der Beklagten bestehenden Unternehmerpflichtversicherung
hatte er sich befreien lassen.
3 Der als selbständiger Malermeister tätige Beigeladene bat den Kläger Ende Mai/Anfang Juni
1999 um Mithilfe an einem Bauvorhaben, weil er die Auftragsarbeiten mit den ihm zur
Verfügung stehenden Angestellten nicht bewältigen konnte. Der Kläger sollte bei der
Durchführung der Außenputzarbeiten behilflich sein. Dafür sollte er eine Vergütung von 62,50
DM pro Stunde erhalten. Am 30. Juni 1999 begaben sich der Kläger, der Beigeladene und
zwei seiner Angestellten zur Baustelle, wo alle gemeinsam den Außenputz an dem
Wohnhaus anbringen sollten. Da die Putzmaschine nicht ordnungsgemäß funktionierte, wollte
der Kläger den Schneckenmantel auswechseln. Während er an der geöffneten Maschine
arbeitete, stellte der Beigeladene, der von dem Vorgang nichts bemerkt hatte, die Maschine
wieder an. Durch die Bewegung der Mischwelle wurden dem Kläger die Finger der linken
Hand abgetrennt.
4 Mit Bescheid vom 6. September 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2.
November 2000 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall ab.
Unfallversicherungsschutz habe für den Kläger nicht bestanden, da er von der
Unternehmerpflichtversicherung befreit gewesen sei.
5 Das Sozialgericht (SG) Fulda hat den angefochtenen Bescheid aufgehoben und die Beklagte
verurteilt, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen und zu entschädigen. Als nicht
versicherter Unternehmer habe der Kläger nach den §§ 105, 106 des Siebten Buches
Sozialgesetzbuch (SGB VII) unter Versicherungsschutz gestanden (Urteil vom 14. Oktober
2003) . Das Hessische Landessozialgericht (LSG) hat diese Entscheidung im Ergebnis
bestätigt und die Berufung der Beklagten zurückgewiesen (Urteil vom 8. November 2005) .
Der Kläger habe ungeachtet seines Status als selbständiger Handwerksmeister im
Unfallzeitpunkt eine abhängige Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII als
Arbeitnehmer des Beigeladenen ausgeübt. Er habe keinen von den Tätigkeiten des
Beigeladenen unterscheidbaren Werk- oder Arbeitsauftrag gehabt und sei praktisch Mitglied
einer Verputzerkolonne gewesen, in der er sich ebenso wie die Mitarbeiter des Beigeladenen
dessen Anweisungen zu fügen gehabt habe. Allein der Umstand, dass er besser als diese
Mitarbeiter entlohnt worden sei, weil sich das Entgelt an seiner üblichen unternehmerischen
Kalkulation orientiert habe, stehe dieser Einschätzung nicht entgegen.
6 Mit ihrer Revision rügt die Beklagte die Verletzung des § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII iVm § 7 Abs 1
des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV). Der Kläger habe keinem Weisungsrecht des
Beigeladenen unterlegen, sondern sei als selbständiger Subunternehmer tätig gewesen. Er,
und nicht der Beigeladene, habe über die für die Putzarbeiten notwendigen Fachkenntnisse
verfügt. Er sei mit seinem eigenen Pkw auf die Baustelle gefahren und habe sein eigenes
Werkzeug mitgebracht. Für seine Leistungen habe er eine Rechnung gestellt, in der die
Umsatzsteuer ausgewiesen sei. Gegen eine Einstufung als Beschäftigter spreche auch, dass
er keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gehabt habe.
7 Die Beklagte beantragt,
die Urteile des Hessischen Landessozialgerichts vom 8. November 2005 und des
Sozialgerichts Fulda vom 14. Oktober 2003 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
8 Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
9 Die Revision der Beklagten ist unbegründet.
10 Das LSG hat ihre Berufung mit Recht zurückgewiesen und die Entscheidung des SG
bestätigt, dass der Kläger am 30. Juni 1999 einen Arbeitsunfall erlitten hat. Der Senat hat
lediglich den Tenor des - nunmehr rechtskräftigen - erstinstanzlichen Urteils zur Klarstellung
neu gefasst.
11 Die auf Anerkennung eines Unfalls als Arbeitsunfall gerichtete Klage ist bei
sinnentsprechender Auslegung nicht als Leistungsklage, sondern als Feststellungsklage
nach § 55 Abs 1 Nr 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) aufzufassen, mit der die gerichtliche
Feststellung erreicht werden soll, dass der streitige Unfall ein Arbeitsunfall ist (BSG SozR
2200 § 551 Nr 35 S 67 f; SozR 4-2700 § 2 Nr 2 RdNr 4; SozR 4-2700 § 2 Nr 3 RdNr 4-5;
SozR 4-2700 § 8 Nr 16 RdNr 10) . Soweit der Versicherungsträger darüber hinaus verurteilt
wird, "den Unfall zu entschädigen" oder "die gesetzlichen Leistungen zu erbringen", handelt
es sich um ein unzulässiges Grundurteil ohne vollstreckungsfähigen Inhalt, dem neben dem
Feststellungsausspruch keine eigenständige Bedeutung zukommt (siehe zu alledem
Senatsurteil vom 7. September 2004 - SozR 4-2700 § 8 Nr 6 RdNr 6 mwN) .
12 Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Erwägungen, mit denen das
Berufungsgericht den Versicherungsschutz des Klägers bei der zum Unfall führenden
Tätigkeit begründet hat.
13 Nach § 8 Abs 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den
Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte
Tätigkeit). Das LSG ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger am Unfalltag auf der
Baustelle als "Beschäftigter" iS des § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII tätig war und den Unfall bei einer
Verrichtung - der Reparatur der Putzmaschine - erlitten hat, die der versicherten Tätigkeit
zuzurechnen ist.
14 Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist § 7 Abs 1 SGB
IV, der für alle Bereiche der Sozialversicherung gilt. In der hier maßgeblichen, im Jahre 1999
geltenden Fassung der Art 3, 11 des Gesetzes zu Korrekturen in der Sozialversicherung und
zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte vom 19. Dezember 1998 (BGBl I 3843) bestimmte er,
dass Beschäftigung die nicht selbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis
ist. Es kann dahinstehen, ob die Eigenschaft des Klägers als Beschäftigter unter den
Voraussetzungen des später weitgehend aufgehobenen Absatzes 4 des § 7 SGB IV zu
vermuten war, denn auch bei alleiniger Anwendung des § 7 Abs 1 SGB IV hat das LSG ohne
Rechtsfehler die unfallbringende Tätigkeit des Klägers als abhängige Beschäftigung
beurteilt.
15 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) setzt eine
Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei
einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den
Betrieb eingegliedert ist und er dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung
umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine
selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein
einer eigenen Betriebsstätte und eigener Betriebsmittel, die Verfügungsmöglichkeit über die
eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit
gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, hängt davon ab,
welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung.
Weichen die Vereinbarungen von den tatsächlichen Verhältnissen ab, geben letztere den
Ausschlag (vgl BSGE 45, 199, 200 ff = SozR 2200 § 1227 Nr 8 S 15 ff; BSGE 85, 214, 216 =
SozR 3-2200 § 539 Nr 48 S 202; BSGE 87, 53, 55 = SozR 3-2400 § 7 Nr 15 S 45; BSG
SozR 3-2400 § 7 Nr 19; BSG SozR 4-2700 § 2 Nr 1; zuletzt BSG SozR 4-2400 § 7 Nr 5; zur
Verfassungsmäßigkeit dieser Abgrenzung BVerfG SozR 3-2400 § 7 Nr 11) .
16 Das LSG hat in Anwendung dieser Grundsätze aufgrund einer Gesamtwürdigung der
festgestellten Umstände das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung bejaht. Es hat sich
insbesondere auf die von ihm selbst als maßgeblich angesehene Feststellung bezogen,
dass der Kläger keinen umschriebenen, von der handwerklichen betrieblichen Tätigkeit des
Beigeladenen getrennten und unterscheidbaren Werk- bzw Arbeitsauftrag hatte, sondern am
Unfalltag an dem gesamten Haus als Mitglied einer Verputzerkolonne arbeiten sollte. Die
daraus gezogene rechtliche Folgerung, dass er für die Arbeiten an dem Bauvorhaben in den
Betrieb des Beigeladenen eingegliedert war, begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
17 Obgleich weder das LSG noch die Beklagte auf diesen Punkt eingegangen sind, besteht
Anlass darauf hinzuweisen, dass der Begriff des Beschäftigungsverhältnisses nicht
voraussetzt, dass die Beschäftigung auf eine längere Zeitdauer angelegt sein muss. Auch
vorübergehende oder gar nur kurzfristige Tätigkeiten können zu einer
versicherungspflichtigen Beschäftigung nach § 7 Abs 1 SGB IV und damit zum
Unfallversicherungsschutz nach § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII führen (BSGE 84, 41 = SozR 3-2200
§ 561 Nr 2; Urteil des Senats vom 19. August 2003 - B 2 U 46/02 R - SozR 4-2700 § 47 Nr 1
), sodass es rechtlich unerheblich ist, dass die hier in Rede stehende Tätigkeit des Klägers
für den Beigeladenen von vornherein auf einen Tag begrenzt war. Dass der Kläger
"hauptberuflich" Bauleistungen als selbständiger Unternehmer erbrachte, hinderte ihn nicht,
vorübergehend eine abhängige Beschäftigung auszuüben.
18 Die Angriffe der Revision gegen das angefochtene Urteil greifen nicht durch. Soweit es sich
nicht ohnehin um Einwände tatsächlicher Art handelt, die den Feststellungen des LSG
widersprechen (1.) oder über sie hinausgehen (2.) und deshalb in der Revisionsinstanz nicht
berücksichtigt werden können, halten sie einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand (3.).
19 1. Der Vortrag, es sei nichts darüber bekannt, dass dem Beigeladenen ein Weisungsrecht
hinsichtlich der Art der Tätigkeit zugestanden und er dies ausgeübt habe, widerspricht den
gegenteiligen Feststellungen des LSG, ohne dass die Beklagte auch nur im Ansatz geltend
gemacht hätte, dass diese tatsächlichen Feststellungen unter Verstoß gegen die Grundsätze
der freien richterlichen Beweiswürdigung (§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG) zu Stande gekommen
wären. Gleiches gilt für das Vorbringen, es sei am Unfalltag um die "Erstellung eines
Teilwerkes", nämlich das Anbringen eines Edelputzes durch den Kläger, gegangen.
Demgegenüber hat das LSG festgestellt, dass am Unfalltag das gesamte Haus mit Edelputz
versehen werden sollte, und zwar von allen Anwesenden als Verputzerkolonne und ohne
dass es einen auf den Kläger bezogenen abgrenzbaren Auftrag zur Erstellung eines
Teilwerkes gegeben hat.
20 2. Soweit die Beklagte vorbringt, der Kläger habe sein eigenes Kleinwerkzeug mitgebracht
gehabt, entspricht auch dies nicht den Feststellungen des LSG, wäre aber auch rechtlich
nicht relevant (sogleich zu 3.).
21 Die Behauptungen der Beklagten, der Beigeladene habe dem Kläger kein Werkzeug zur
Verfügung gestellt und der Kläger habe keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im
Krankheitsfalle gehabt, finden im angefochtenen Urteil keine Stütze. Auch diese Umstände
sprächen im Übrigen nicht zwingend gegen die Annahme einer abhängigen Beschäftigung
(sogleich zu 3.).
22 Das neue Vorbringen der Beklagten nötigt auch nicht zur Zurückverweisung der Sache
zwecks Nachholung entsprechender Ermittlungen. Denn weder brauchte sich das LSG von
seinem Rechtsstandpunkt aus zu einer entsprechenden Aufklärung des Sachverhalts
gedrängt zu fühlen noch benötigt der Senat diesbezügliche positive oder negative
tatsächliche Feststellungen, um zu seiner abschließenden rechtlichen Würdigung zu
gelangen. Selbst wenn nämlich der Kläger am Unfalltag mit seinem eigenen Kleinwerkzeug
hätte arbeiten wollen und selbst wenn er keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im
Krankheitsfalle besessen hätte, würden diese Umstände der Beurteilung der
unfallbringenden Tätigkeit als abhängige Beschäftigung nicht entgegenstehen.
23 3. Dass die Benutzung eigenen Werkzeugs oder eigenen Arbeitsmaterials eine Tätigkeit
nicht ohne weiteres als selbständig qualifiziert, hat das BSG in zahlreichen Entscheidungen
klargestellt. So hat es Ausbeiner, die mit eigenem Werkzeug in fremdem Auftrag Fleisch bzw
Schlachttiere zerlegen, als abhängig Beschäftigte qualifiziert (BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 13 S
33) . Ein sog Menü-Bringer, der mit einem eigenen Pkw täglich zu vom Auftraggeber
bestimmten Zeiten Menüs an dessen Kunden auszuliefern hatte, ist ebenso als abhängig
Beschäftigter angesehen worden (BSG SozR 4-2700 § 2 Nr 1) wie ein Transporteur von
Laborproben, der diese Proben mit eigenem Pkw nach einem festen Tagesplan bei Ärzten
abzuholen und an das auftraggebende Labor abzuliefern hatte (BSG SozR 4-2400 § 7 Nr 5
RdNr 8) . Es entspricht ohnehin einer auch im Baugewerbe geübten und allgemein
bekannten Praxis, dass Arbeitnehmer mit ihrem eigenen persönlichen Kleinwerkzeug (zB
der mitgebrachten Maurerkelle) arbeiten.
24 Die Annahme abhängiger Beschäftigung setzt ferner nicht voraus, dass der Beschäftigte im
Krankheitsfalle Anspruch auf Entgeltfortzahlung haben muss. Auch dies hat das BSG bereits
entschieden (BSG SozR 4-2400 § 7 Nr 5, RdNr 9) .
25 Der ursprüngliche, den tatsächlichen Feststellungen des LSG widersprechende Einwand der
Beklagten, der Kläger habe einem Weisungsrecht des Beigeladenen nicht unterlegen, weil
er diesem gegenüber gleich oder besser qualifiziert gewesen sei, enthält im Kern die
rechtliche Bewertung, dass eine gegenüber einer anderen Person gleich oder besser
qualifizierte Person von letzterer nicht abhängig beschäftigt werden könne. Auch diese
Rechtsauffassung der Beklagten geht fehl. Sie berücksichtigt nicht die jahrzehntelange, von
der Literatur gebilligte Rechtsprechung des BSG, wonach das Betroffensein von einem
Weisungsrecht eines Anderen nicht bedeutet, dass sich dies bis in alle Einzelheiten einer
bestimmten Arbeitsleistung erstrecken muss. Gerade bei Diensten bzw Arbeiten, die eine
besondere Qualifikation des Leistenden voraussetzen, ist seit jeher anerkannt, dass die dem
Weisungsrecht des Arbeitgebers korrespondierende Weisungsunterworfenheit des
Arbeitnehmers zu einer sog funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess
verfeinert sein kann (ständige Rechtsprechung, siehe nur BSGE 16, 289, 294 = SozR Nr 30
zu § 165 RVO; BSGE 78, 34 = SozR 3-2940 § 2 Nr 5; BSG SozR 4-2400 § 7 Nr 6; Bereiter-
Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, Stand: 2006, § 2 SGB VII RdNr 6.4 mwN) .
Auch eine hoch oder gar höchst qualifizierte Person kann daher unter Umständen in einem
abhängigen Beschäftigungsverhältnis zu einer gleich oder geringer qualifizierten Person
stehen. Die Qualifikationen des Klägers und des Beigeladenen für Außenputzarbeiten
müssen daher nicht festgestellt werden.
26 Schließlich spricht entgegen der Auffassung der Beklagten der Umstand, dass der Kläger
eine an seiner Preiskalkulation als Unternehmer orientierte, die Entlohnung der Mitarbeiter
des Beigeladenen weit übersteigende Vergütung erhalten sollte, nicht entscheidend gegen
die Annahme abhängiger Beschäftigung. Denn die Höhe dieser Vergütung erklärt sich
zwanglos aus dem Umstand, dass der Beigeladene dringend auf die Mithilfe des Klägers
angewiesen war, um den gesamten Außenputz an einem Tag fertig zu stellen.
27 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.