Urteil des BSG vom 01.10.2003
BSG (begründung, kläger, bezug, sgg, sozialhilfe, höhe, ausdrücklich, gegenstand, antrag, abschrift)
BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 16.10.2007, B 8/9b SO 16/06 R
Anforderungen an die Revisionsbegründung - Bezugnahme auf anderen
Revisionsbegründungsschriftsatz
Leitsätze
Die bloße Bezugnahme auf einen Revisionsbegründungsschriftsatz in einem anderen
Revisionsverfahren genügt nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Begründung der
Revision, wenn dieses Verfahren einen anderen Leistungsberechtigten und eine andere
Rechtsgrundlage betrifft.
Tatbestand
1 Der Rechtsstreit betrifft die Zahlung höherer Leistungen (154 EUR pro Monat) nach dem
Grundsicherungsgesetz (GSiG) für den Zeitraum vom 1. September 2003 bis 30. Juni 2004
unter Korrektur bestandskräftiger Bewilligungsbescheide.
2 Der 1966 geborene, schwerbehinderte Kläger bezog Leistungen zur Grundsicherung im Alter
und bei Erwerbsminderung nach dem GSiG, bei denen der Beklagte das dem Vater des
Klägers gezahlte Kindergeld als Einkommen in Höhe von 154,00 EUR monatlich
berücksichtigte (bestandskräftige Bewilligungsbescheide vom 1. Oktober 2003, 16. Februar
2004, 18. Februar 2004 und 24. März 2004). Mit Schreiben vom 17. Juni 2005 beantragte der
Kläger die Korrektur der früheren Bescheide. Der Beklagte lehnte den Antrag auf Korrektur
dieser Bescheide und Gewährung höherer Grundsicherungsleistungen für den streitigen
Zeitraum ab (Bescheid vom 24. Oktober 2005; Widerspruchsbescheid vom 27. Dezember
2005).
3 Das Sozialgericht (SG) hat den Beklagten "unter Aufhebung des Bescheides vom 24.10.2005
in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27.12.2005 verurteilt, dem Kläger unter
entsprechender Rücknahme der Bewilligungsbescheide vom 01.10.2003, 16.02.2004,
18.02.2004 und 24.03.2004 für die Zeit vom 01.09.2003 bis zum 30.06.2004 weitere
Leistungen der Grundsicherung bei Erwerbsminderung in Höhe von 1.540,00 EUR zu zahlen"
(Urteil vom 29. September 2006). Zur Begründung hat es ausgeführt, der Beklagte habe das
an den Vater des Klägers gezahlte Kindergeld zu Unrecht als Einkommen des Klägers
berücksichtigt. Der Kläger habe daher Anspruch auf Nachzahlung von
Grundsicherungsleistungen in Höhe von monatlich 154,00 EUR. Im streitigen Zeitraum seien
die ursprünglichen Bewilligungsbescheide gemäß § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch -
Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) abzuändern. Soweit das
Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) § 44 SGB X auf die Sozialhilfe für nicht anwendbar
gehalten und dies mit der Eigenart der Sozialhilfe begründet habe, sei diese Rechtsprechung
auf die Grundsicherung nicht übertragbar.
4 Mit der Sprungrevision rügt der Beklagte die Verletzung von Bundesrecht. Zur Begründung
bezieht er sich auf den Vortrag im Parallelverfahren B 8/9b SO 8/06 R.
5 Der Beklagte beantragt,
das Urteil des SG aufzuheben und die Klage abzuweisen.
6 Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
7 Er hält die Entscheidung des SG für zutreffend.
Entscheidungsgründe
8 Die Revision ist unzulässig (§ 169 Sozialgerichtsgesetz ). Der Beklagte hat sein
Rechtsmittel nicht ausreichend begründet (§ 164 SGG).
9 Gemäß § 164 Abs 2 Satz 1 und 3 SGG ist die Revision fristgerecht und unter Einhaltung
bestimmter Mindesterfordernisse zu begründen. Die Begründung muss danach einen
bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt
werden, die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben. Diese gesetzlichen
Anforderungen hat das Bundessozialgericht (BSG) in ständiger Rechtsprechung dahin
präzisiert ( vgl nur: BSG, Urteil vom 23. November 2005 - B 12 RA 10/04 R -, juris RdNr 10,
BSG SozR 3-1500 § 164 Nr 12 S 22 und BSG SozR 1500 § 164 Nr 12, jeweils mwN) , dass
in der Begründung sorgfältig sowie nach Umfang und Zweck zweifelsfrei dargelegt wird,
weshalb eine Vorschrift des materiellen Rechts im angefochtenen Urteil nicht oder nicht
richtig angewendet worden ist. Die Revisionsbegründung muss insbesondere erkennen
lassen, dass sich der Revisionsführer mit der angefochtenen Entscheidung befasst hat und
inwieweit er bei der Auslegung der vom Gericht angewandten Rechtsvorschriften anderer
Auffassung ist.
10 Dafür bedarf es der Darlegung, in welchen Punkten und aus welchen Gründen die
angefochtene Entscheidung angegriffen wird ( BSG, Urteil vom 11. November 1993 - 7 RAr
94/92 -, DBlR Nr 4086a zu § 117 AFG = juris RdNr 15 mwN; BSGE 70, 186, 187 f = SozR 3-
1200 § 53 Nr 4 S 17; BSG SozR 1500 § 164 Nr 5, 12, 22 und 28 ). Betrifft die Revision
mehrere Ansprüche, ist für jeden von ihnen die gesetzlich vorgeschriebene Begründung
erforderlich ( BSG, Urteil vom 5. September 2006 - B 7a AL 66/05 R -, juris RdNr 14 mwN;
BSG, Urteil vom 11. November 1993, aaO; BSGE 65, 8, 11 = SozR 1300 § 48 Nr 55 S 159 ).
Entsprechendes gilt bei einem nur teilbaren Streitgegenstand: Wenn sich die Begründung
nicht auf alle Teile des angefochtenen Urteils erstreckt, deren Abänderung verlangt wird, ist
die Revision für den nicht begründeten Teil unzulässig ( vgl BSG, Urteil vom 11. November
1993, aaO, und BSG SozR 3-1500 § 164 Nr 12 S 23, jeweils mwN ).
11 Dieses Formerfordernis soll im Interesse der Entlastung des Revisionsgerichts sicherstellen,
dass der Revisionsführer bzw der Prozessbevollmächtigte das angefochtene Urteil im
Hinblick auf einen Erfolg des Rechtsmittels überprüft und hierzu die Rechtslage genau
durchdacht hat ( vgl: BSG, Urteil vom 23. November 2005, aaO; BSG, Urteil vom 3. Juli 2002
- B 5 RJ 30/01 R -, HVBG-INFO 2002, 2641 ff = juris RdNr 10 mwN ), bevor er durch seine
Unterschrift die volle Verantwortung für die Revision übernimmt, und so ggf von der
Durchführung aussichtsloser Revisionen absieht ( BSG, Urteil vom 20. Januar 2005 - B 3 KR
22/03 R -, USK 2005-95 = juris RdNr 16 mwN ).
12 Auf der Grundlage dieser an die Revisionsbegründung gestellten Anforderungen kann es in
aller Regel nicht ausreichen, wenn die Bezugnahme auf andere Schriftsätze an die Stelle
der konkreten Begründung selbst tritt ( vgl BSG SozR 3-2400 § 28p Nr 1 S 3; BVerwG,
Beschluss vom 6. Oktober 1958 - V C 378.56 -, MDR 1959, 60 f; zur Berufungsbegründung
vgl Bundesgerichtshof , Beschluss vom 17. Dezember 1965 - IV ZR 290/64 -, MDR
1966, 665 f; Albers in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozessordnung ,
64. Aufl 2006, § 520 RdNr 28 ). Demgemäß hat der Bundesfinanzhof (BFH) die bloße
Bezugnahme auf die Revisionsbegründung in einer parallel liegenden Revisionssache als
in der Regel unzureichend angesehen (vgl BFH, Beschluss vom 26. März 1985 - VIII R
168/84 -, BFH/NV 1987, 303 f mwN ). Die Verweisung auf andere Schriftsätze im selben
Rechtsstreit (Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde) ist nur ausnahmsweise
ausreichend, wenn diese Schriftsätze selbst den inhaltlichen Anforderungen bezogen auf die
konkrete Revision genügen ( BSG SozR 3-1500 § 164 Nr 9 S 16; BSG SozR 1500 § 164 Nr
4 ). Eine Ausnahme wird auch angenommen bei einem Schriftsatz, der die Begründung für
mehrere Rechtsstreitigkeiten enthält ( vgl Meyer-Ladewig in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 8. Aufl 2005, § 164 RdNr 9c mwN ). Entsprechendes gilt, wenn es sich in
verschiedenen Verfahren um die gleiche Rechtsfrage sowie dieselben Prozessbeteiligten
handelt, eine Abschrift des in Bezug genommenen Schriftsatzes eingereicht und
ausdrücklich zum Gegenstand des Vortrags gemacht wird ( BFH, Beschluss vom 30. Juni
1987 - VIII R 104/83 -, BFH/NV 1988, 306 mwN ).
13 Die vorliegende Revisionsbegründung genügt nicht den gestellten Anforderungen. Zwar hat
der Revisionskläger einen Revisionsbegründungsschriftsatz eingereicht, in dem er
ausdrücklich auf die Revisionsbegründung in einem Parallelverfahren (B 8/9b SO 8/06 R)
Bezug nimmt; dazu hat er auch eine Abschrift der in Bezug genommenen
Revisionsbegründung beigefügt. Jedoch handelt es sich bereits nicht um ein Verfahren
derselben Beteiligten; denn die Kläger sind nicht identisch. Hinzu kommt, dass
Streitgegenstände in vollem Umfang auf unterschiedlicher Rechtsgrundlage betroffen sind.
Während im vorliegenden Verfahren die Anwendbarkeit von § 44 SGB X auf
Verwaltungsakte (Bewilligung von Grundsicherungsleistungen) streitig ist, die auf der
Grundlage des GSiG (bis 31. Dezember 2004) ergangen sind, betrifft das in Bezug
genommene Parallelverfahren Grundsicherungsleistungen ab 1. Januar 2005 auf der
Grundlage des Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII). Die angefochtene
Entscheidung des SG setzt sich insoweit ausdrücklich und eingehend damit auseinander,
dass und warum die Rechtsprechung des BVerwG zur Nichtanwendung des § 44 SGB X auf
Verwaltungsakte der Sozialhilfe nicht auf die eigenständigen Regelungen im GSiG
übertragbar sei. Die vom Beklagten in Bezug genommene Revisionsbegründung im
Parallelverfahren hat dagegen ausschließlich die Leistungen der Grundsicherung nach dem
4. Kapitel des SGB XII zum Gegenstand; schon deshalb enthält jene Begründung keine
Auseinandersetzung mit dem vorliegend angefochtenen Urteil. Dies gilt selbst dann, wenn
man die Anwendbarkeit von § 44 SGB X - unbeschadet der verschiedenen Kodifizierungen
der Grundsicherungsleistungen - gleich behandelt.
14 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.