Urteil des BSG vom 10.05.2000
BSG: vertragsarzt, versorgung, eröffnung des konkurses, genehmigung, konkurseröffnung, konkursmasse, stadt, niederlassung, beendigung, gemeinschaftspraxis
Bundessozialgericht
Urteil vom 10.05.2000
Sozialgericht Köln
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen
Bundessozialgericht B 6 KA 67/98 R
Die Revisionen der Klägerin und des Beigeladenen zu 8. gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-
Westfalen vom 7. Oktober 1998 werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Klägerin und der Beigeladene zu
8. die außer- gerichtlichen Kosten für das Berufungsverfahren dem Beigeladenen zu 5. je zur Hälfte zu erstatten
haben. Die Klägerin und der Beigeladene zu 8. haben dem Beklagten und dem Beigela- denen zu 5. die
außergerichtlichen Kosten für das Revisionsverfahren je zur Hälfte zu erstatten. Im übrigen sind Kosten für das
Revisionsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I
Die Beteiligten streiten um die Genehmigung der Verlegung eines Vertragsarztsitzes.
Der Beigeladene zu 5. wurde im Jahre 1973 als Arzt für Neurologie und Psychiatrie in Köln zur kassen-
/vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Er betrieb seine Praxis im Rahmen einer fachübergreifenden
Gemeinschaftspraxis zunächst in der S. 107/109 (Planungsbereich Köln, Stadt).
Am 24. Juli 1996 eröffnete das Amtsgericht den Konkurs über sein Vermögen und bestellte den Beigeladenen zu 8.
zum Konkursverwalter. Dieser veräußerte die dem Beigeladenen zu 5. zugeordneten Vermögensgegenstände der
Gemeinschaftspraxis; die Praxisräume wurden zum 1. August 1996 anderweitig vermietet. Der Beigeladene zu 8.
erklärte, auf die Zulassung des Beigeladenen zu 5. verzichten zu wollen und beantragte, dessen Vertragsarztsitz
auszuschreiben. Die Ausschreibung erfolgte durch die klagende Kassenärztliche Vereinigung (KÄV). Eine
Nachbesetzung des Vertragsarztsitzes wurde jedoch nicht durchgeführt.
Der Beigeladene zu 5. zeigte im Oktober 1996 gegenüber der Klägerin die Verlegung seines Vertragsarztsitzes zum
N. 25 (ebenfalls Planungsbereich Köln, Stadt) an. Daraufhin teilte die Klägerin dem Beigeladenen zu 5. mit, er sei
nicht berechtigt, über den Vertragsarztsitz zu verfügen, da dieser in die Konkursmasse gefallen sei. Der im Verfahren
des vorläufigen Rechtsschutzes gestellte Antrag des Beigeladenen zu 5. auf Feststellung, daß er berechtigt sei, die
Praxis innerhalb Kölns zu verlegen, blieb erfolglos (Beschluss des Landessozialgerichts (LSG) Nordrhein-Westfalen
vom 12. März 1997 = NJW 1997, 2477 = MedR 1998, 377).
Im Februar 1997 teilte der Beigeladene zu 5. dem Zulassungsausschuß die Verlegung seines Vertragsarztsitzes zum
H. 71/73 (Planungsbereich Köln, Stadt) mit. Der Zulassungsausschuß erteilte die Genehmigung mit Wirkung ab dem
1. April 1997 (Bescheid vom 15. Juli 1997). Den Widerspruch der Klägerin wies der beklagte Berufungsausschuß mit
dem hier streitigen Bescheid vom 3. November 1997 im wesentlichen zurück. Er änderte die Entscheidung lediglich
dahingehend, daß die Genehmigung erst mit Wirkung ab dem 25. Juni 1997 erteilt werde.
Mit der gegen diesen Bescheid gerichteten Klage hat die Klägerin geltend gemacht, die Verlegung des
Vertragsarztsitzes hätte schon deshalb nicht genehmigt werden dürfen, weil der Beigeladene zu 5. sich als ungeeignet
zur weiteren Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung erwiesen habe.
Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 18. Februar 1998). Das LSG hat die Berufung der Klägerin
zurückgewiesen (Urteil vom 7. Oktober 1998, MedR 1999, 333). In dem Urteil ist ausgeführt, es liege eine
genehmigungsbedürftige Verlegung des Vertragsarztsitzes vor. Dieser verbleibe zwar innerhalb des Planungsbereichs,
werde aber unter einer anderen Anschrift weitergeführt. Der Beigeladene zu 5. habe die Genehmigung trotz der
Konkurseröffnung selbst beantragen können, denn die Verfügung über den Vertragsarztsitz gehöre als
höchstpersönliche Rechtsposition nicht zu der vom Konkursverwalter verwalteten Konkursmasse. Die Genehmigung
könne gemäß § 24 Abs 4 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) nur versagt werden, wenn der
Verlegung Gründe der vertragsärztlichen Versorgung entgegenstünden. Dies erfasse lediglich planerische, die
Sicherstellung der Patientenversorgung betreffende Umstände, die aber nicht berührt seien. Der Wegfall der Eignung
des Vertragsarztes, wofür die Klägerin den Verfall der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beigeladenen zu 5. sowie
weitere Umstände anführe, gehöre nicht dazu. Die Würdigung der Eignung könne nur im Rahmen eines
Zulassungsentziehungsverfahrens erfolgen.
Gegen dieses Urteil wenden sich die Klägerin und der Beigeladene zu 8. mit den vom LSG zugelassenen Revisionen.
Die Klägerin macht geltend, dem Beigeladenen zu 5. hätte die Verlegung des Vertragsarztsitzes deshalb nicht
genehmigt werden dürfen, weil seine Eignung als Vertragsarzt aufgrund des Verfalls seiner wirtschaftlichen
Verhältnisse sowie aus weiteren Gründen nicht mehr gegeben sei. Eignungsmängel müßten auch im Rahmen von
Verfahren auf Genehmigung der Verlegung des Vertragsarztsitzes berücksichtigt werden, denn sie seien für die
geordnete Durchführung der vertragsärztlichen Versorgung im Sinne des § 24 Abs 4 Ärzte-ZV von wesentlicher
Bedeutung. Würde dafür auf das Zulassungsentziehungsverfahren verwiesen, so könnte das die geordnete
Durchführung der vertragsärztlichen Versorgung in Frage stellen, weil der Vertragsarzt durch Rechtsbehelfe und mit
Hilfe von deren aufschiebender Wirkung den Vollzug der Zulassungsentziehung uU längere Zeit hinausschieben
könne.
Der Beigeladene zu 8. ist der Ansicht, mit der Konkurseröffnung sei die Befugnis zur Verfügung über den
Vertragsarztsitz auf ihn als Konkursverwalter übergegangen. Daher habe der Beigeladene zu 5. die Genehmigung der
Verlegung nicht mehr wirksam beantragen können. Die Antragsbefugnis sei ein Vermögenswert, der der
Konkursmasse zugeordnet sei. Höchstpersönlich sei lediglich die berufsrechtliche Qualifikation sowie möglicherweise
der Status der Zulassung zur Ausübung des Heilberufs und zur vertragsärztlichen Versorgung. Die Befugnis, die
Verlegung des Vertragsarztsitzes zu beantragen, sei dagegen untrennbar mit dem Vermögenswert der Praxis
verbunden und gehöre dementsprechend zur Konkursmasse. Eine Verneinung dieser Zuordnung nähme dem
Konkursverwalter die Möglichkeit, seinen Aufgaben nachzukommen.
Die Klägerin und der Beigeladene zu 8. beantragen, die Urteile des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 7.
Oktober 1998 und des Sozialgerichts Köln vom 18. Februar 1998 und den Bescheid des Beklagten vom 22. Oktober
1997 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu
entscheiden.
Der Beklagte und der Beigeladene zu 5. beantragen, die Revisionen der Klägerin und des Beigeladenen zu 8.
zurückzuweisen.
Sie halten die Revisionen für unbegründet.
II
Die Revisionen sind nicht begründet. Die Vorinstanzen haben den Bescheid des Beklagten, mit dem dieser dem
Beigeladenen zu 5. die Verlegung seines Vertragsarztsitzes genehmigte, zutreffend als rechtmäßig angesehen.
Die Zulassungsgremien haben dem Beigeladenen zu 5. zu Recht die Verlegung seines Vertragsarztsitzes innerhalb
des Planungsbereiches Köln-Stadt zum H. 71/73 genehmigt. Rechtsgrundlage für das Erfordernis einer Genehmigung
der Verlegung eines Vertragsarztsitzes ist § 24 Abs 4 Ärzte-ZV. Nach dieser Regelung hat der Zulassungsausschuß
den Antrag des Vertragsarztes auf Verlegung seines Vertragsarztsitzes zu genehmigen, wenn Gründe der
vertragsärztlichen Versorgung dem nicht entgegenstehen. Die vom Beigeladenen zu 5. beabsichtigte Weiterführung
seiner vertragsärztlichen Tätigkeit an dem Ort Köln, H. 71/73, stellt sich als Verlegung eines Vertragsarztsitzes dar.
Der Begriff "Kassenarztsitz" bzw "Vertragsarztsitz" wird in § 95 Abs 1 Satz 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB
V) bzw in § 24 Abs 1 Ärzte-ZV legal definiert. Danach erfolgt die Zulassung eines Vertragsarztes für den Ort der
Niederlassung als Arzt (Kassenarztsitz/ Vertragsarztsitz). Für ihn muß der Arzt die Zulassung beantragen (§ 18 Abs 1
Satz 2 Ärzte-ZV). Unter dem "Ort der Niederlassung" wird zum Teil eine Ortschaft iS einer Verwaltungseinheit bzw ein
Teil einer Ortschaft verstanden (zum Meinungsstand: Schiller, NZS 1997, 103, 105 mwN; s weiter Rigizahn, NZS
1999, 427 ff). Demgegenüber geht der erkennende Senat davon aus, daß der Begriff Ort der Niederlassung
(Vertragsarztsitz) die Praxisanschrift des Vertragsarztes meint (vgl BSGE 77, 188, 189 = SozR 3-2500 § 75 Nr 7 S
26; BSGE 85, 1, 5 = SozR 3-2500 § 103 Nr 5 S 31/32; im Ergebnis ebenso Dahm, MedR 1994, 223; Heinze,
GesamtKomm SozVers § 95 SGB V Anm 4; Schallen, Zulassungsverordnung für Vertragsärzte, Vertragszahnärzte,
Psychotherapeuten, 3. Aufl 2000, § 18 RdNr 325, § 24 RdNr 423; Schiller, NZS 1997, 105). Dies folgt daraus, daß der
Ort der Niederlassung, für den der Vertragsarzt die Zulassung beantragt, hinreichend bestimmt sein muß, weil er hier
zB gemäß § 24 Abs 2 Satz 1 Ärzte-ZV seine Sprechstunde halten muß. Diese notwendige Konkretisierung des
Niederlassungsortes kann nur über die Praxisanschrift erfolgen (vgl Liebold-Zalewski, Kassenarztrecht, Bd 1, § 95
SGB V, Anm C 95-12; Hess in: KassKomm, § 95 SGB V, RdNr 53). Diese Auffassung wird durch die Regelung des §
103 Abs 4 Satz 1 SGB V über die Nachbesetzung von Vertragsarztsitzen bestätigt. Dieses Verfahren führt zu einem
Ineinandergreifen der öffentlich-rechtlichen Zulassung und der privatrechtlich übertragbaren Praxis. Die
Nachbesetzung iS des § 103 Abs 4 Satz 1 SGB V setzt somit das Vorhandensein einer konkreten Praxis voraus, die
wiederum nur unter einer bestimmten Anschrift bestehen kann (vgl zu diesem Zusammenhang BSGE 85, 1, 5 f =
SozR 3-2500 § 103 Nr 5 S 32; in diesem Sinne auch Schiller, aaO, 105). Soll mithin die Praxis an anderer Stelle und
damit unter einer anderen Praxisanschrift fortgeführt werden, stellt sich das als - genehmigungsbedürftige - Verlegung
des Vertragsarztsitzes dar.
Der Antrag des Beigeladenen zu 5. war wirksam. Er hat durch die Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen und
die Ernennung des Beigeladenen zu 8. zum Konkursverwalter nicht die Befugnis verloren, seinen Vertragsarztsitz zu
verlegen und hierfür die erforderliche Genehmigung zu beantragen. Diese Befugnis gehört entgegen der Ansicht des
Beigeladenen zu 8. nicht zu der von ihm verwalteten Konkursmasse. Die Befugnis, den Vertragsarztsitz zu verlegen,
ist eng mit dem Zulassungsstatus als Vertragsarzt verbunden, der weder übertragbar noch pfändbar ist.
Die Zulassung als Vertragsarzt stellt sich als Zuerkennung einer öffentlich-rechtlichen Berechtigung durch Stellen
staatlicher Verwaltung, nämlich der Zulassungs- und Berufungsauschüsse (§§ 96, 97 SGB V), dar. Mit ihr wird dem
Berechtigten die Befugnis übertragen, im System der gesetzlichen Krankenversicherung die Versicherten gesetzlicher
Krankenkassen mit Wirkung für diese zu behandeln. Die Zulassung setzt eine Reihe von Qualifikationen voraus, die in
der Person des Arztes erfüllt sein müssen (vgl § 95 Abs 1 und § 95a SGB V iVm § 43 Abs 2 ff Ärzte ZV; § 98 Abs 2
Nr 10 SGB V iVm §§ 18, 20, 21 Ärzte-ZV). Die Zulassung ist daher untrennbar mit der Person des Berechtigten
verbunden. Als solchermaßen ausgestaltete öffentlich-rechtliche Berechtigung ist die Zulassung als Vertragsarzt
ebensowenig übertragbar oder pfändbar wie etwa der Status als Rechtsanwalt (im Ergebnis ebenso Schick, NJW
1990, 2359, 2361). Als öffentlich-rechtliche Berechtigung kann die Zulassung bei Vermögensverfall des
Vertragsarztes nicht in die Konkursmasse fallen mit der Folge, daß der Konkursverwalter über sie verfügen und sie
verwerten könnte.
Dies ergibt sich auch aus der Funktion der Zulassung des Vertragsarztes, die ihn berechtigt, Versorgungsleistungen
im System der vertragsärztlichen Versorgung und zu dessen finanziellen Lasten zu erbringen. Sowohl für die
Versicherten als auch für die gesetzlichen Krankenkassen muß Klarheit darüber bestehen, welche Ärzte den Status
eines Vertragsarztes haben (vgl Senatsurteil vom 28. Januar 1998, BSG SozR 3-1500 § 97 Nr 3 S 6). Deshalb
müssen sowohl die Zulassungs- als auch der Ermächtigungsstatus förmlich zuerkannt werden (s BSG aaO S 6 mwN),
und Zulassungen und Ermächtigungen können nicht rückwirkend erteilt werden (vgl - die bisherige Rechtsprechung
zusammenfassend - BSG aaO S. 5 f).
Entsprechendes gilt für die Beendigung einer Zulassung. In welchen Fällen eine Zulassung endet, muß sowohl im
Interesse des Systems als auch wegen des Schutzes des betroffenen Arztes durch Art 12 Abs 1 Grundgesetz (GG)
klar geregelt sein. Eingriffe in den Zulassungsstatus bedürfen einer hinreichend klaren Ermächtigung (vgl BSGE 81,
143, 146 = SozR 3 2500 § 116 Nr 16 S 51; - die statusrelevanten Eingriffe zusammenfassend s Urteil vom 1. Juli
1998 - B 6 KA 27/97 R -; MedR 1999, 476, 478; und hieran anknüpfend zuletzt BSG, Urteil vom 8. März 2000 - B 6
KA 12/99 R -, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen). Demgemäß ist im Gesetz ein Katalog von Gründen
aufgeführt, die zum Erlöschen bzw zur Entziehung der Zulassung führen können. Gemäß § 95 Abs 7 SGB V iVm § 28
Ärzte-ZV endet die Zulassung eines Vertragsarztes bei Tod, Verzicht auf Zulassung, Wegzug aus dem Bezirk seines
Vertragsarztsitzes, bei Erreichen der in § 95 Abs 7 Sätze 2 ff SGB V bestimmten Altersgrenze und außerdem gemäß
§ 95 Abs 6 SGB V iVm § 27 Ärzte-ZV, wenn dem Vertragsarzt die Zulassung entzogen wird. Im Hinblick auf die
Personengebundenheit der Zulassung als Vertragsarzt können Dritte für oder anstelle des Vertragsarztes nicht
wirksam gegenüber dem Zulassungsausschuß einen Verzicht auf die Zulassung erklären. Anders als etwa bei
Rechtsanwälten (§ 14 Abs 2 Nr 7 Bundesrechtsanwaltsordnung) stellt der Vermögensverfall eines Vertragsarztes
mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung auch keinen selbständigen Grund für den Widerruf bzw den Entzug der
Zulassung dar (vgl hierzu Schick, aaO, 2359). Lediglich im Rahmen des § 95 Abs 6 SGB V kann zu prüfen sein, ob
der durch die Konkurseröffnung offenbar werdende Verfall der wirtschaftlichen Verhältnisse des Vertragsarztes sich
als persönliche Unzuverlässigkeit darstellt, die einen in der Person des Arztes liegenden schwerwiegenden Mangel iS
des § 21 Ärzte-ZV ergibt und daher zur Entziehung gemäß § 95 Abs 6 SGB V berechtigt. Hierfür ist im Gesetz das
Verfahren der Zulassungsentziehung gemäß § 95 Abs 6 SGB V iVm § 27 Ärzte-ZV vorgesehen. Ohne eine
Entscheidung der Zulassungsgremien in dem vorgesehenen förmlichen Verfahren kann die Konkurseröffnung nicht
zum Zulassungsentzug führen.
Das Ergebnis, daß der Zulassungsstatus nicht übertragbar ist und mit der Konkurseröffnung weder erlischt noch auf
den Konkursverwalter übergeht, läßt sich nicht mit dem Hinweis auf die Bestimmungen des § 103 Abs 4 ff SGB V für
Praxisnachfolgen in Frage stellen. Eine Übertragung des Zulassungsstatus ist hierin nicht geregelt. Es ist lediglich
bestimmt, daß im Falle der Beendigung der Zulassung eines Vertragsarztes - um der Verwertung seiner Praxis willen -
sein Vertragsarztsitz nicht sogleich erlischt, daß er vielmehr mit Blick auf den Erwerb der Arztpraxis durch einen
anderen Vertragsarzt weiterbestehen und diesem übertragen werden kann. Insofern besteht hier eine
Ausnahmevorschrift, die einen Vertragsarztsitz ungeachtet der Beendigung der Zulassung fortbestehen und auf einen
anderen Vertragsarzt übergehen läßt, wenn dieser seinerseits dafür die Zulassung erhält. Diese Regelung durchbricht
aber nicht die Eigenschaften des Zulassungsstatus als nicht übertragbarer Rechtsposition, sieht vielmehr nur eine
mögliche Übertragung des Vertragsarztsitzes vor und beschränkt dies zudem auf den Fall der Praxisnachfolge.
Untrennbar mit der Zulassung als Vertragsarzt verbunden ist der Vertragsarztsitz. Er ist unabdingbare Voraussetzung
für die Ausübung der Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung, die ohne einen Vertragsarztsitz nicht möglich ist
(vgl BSGE 85, 1, 4 ff = SozR 3-2500 § 103 Nr 5 S 30 ff). Daher kann der Vertragsarzt die Befugnis zur Verfügung
über ihn ebenfalls nicht durch die Konkurseröffnung verlieren. Dementsprechend konnte der Beigeladene zu 8. mit
seinem Begehren, den Vertragsarztsitz des Beigeladenen zu 5. nachzubesetzen, keinen Erfolg haben.
Nichts anderes gilt für das Recht auf Verlegung des Vertragsarztsitzes und für die Befugnis, die erforderliche
Genehmigung zu beantragen. Sie kann aus den dargestellten Gründen ebenfalls nicht mit der Konkurseröffnung auf
den Konkursverwalter übergehen. Wäre dies der Fall, so könnte der Konkursverwalter durch seine Handlungen dem
Vertragsarzt jede Möglichkeit nehmen, weiterhin eine Vertragsarztpraxis zu betreiben und von seiner Zulassung
Gebrauch zu machen. Indem er die mit der Gemeinschaftspraxis zusammenhängenden privatrechtlichen
Vermögenswerte abwickelt, nimmt er ihm die Möglichkeit, die Praxis am bisherigen Ort weiterzuführen. Würde er
zudem einen Antrag auf Verlegung der Praxis verhindern können, wäre dem Vertragsarzt deren Weiterführung auch an
jedem anderen Ort verwehrt. Damit ergäbe sich für den Arzt ein faktisches Ende seines Vertragsarztsitzes und seiner
Zulassung, ohne daß sich ein entsprechender Tatbestand den Regelungen der § 95 Abs 6 und 7 SGB V, § 27, § 28
Ärzte-ZV entnehmen ließe.
Auf den Antrag des Klägers, den dieser mithin wirksam stellen konnte, haben die Zulassungsgremien die Verlegung
des Vertragsarztsitzes zu Recht genehmigt. Gründe der vertragsärztlichen Versorgung iS des § 24 Abs 4 Ärzte-ZV
standen dem nicht entgegenstehen.
Als Gründe der vertragsärztlichen Versorgung, die einem Begehren nach Verlegung des Vertragsarztsitzes
entgegengehalten werden können, kommen entgegen der Ansicht der Klägerin Eignungsmängel des Vertragsarztes
nicht in Betracht. Dies ergibt sich aus dem Nebeneinander von § 24 Abs 4 Ärzte-ZV einerseits und andererseits den
Bestimmungen des § 21 Ärzte-ZV und des den § 95 Abs 6 SGB V in Bezug nehmenden § 27 Ärzte-ZV. Die die
Zulassung und Zulassungsentziehung betreffenden Regelungen des § 21 Ärzte-ZV und des § 95 Abs 6 SGB V lassen
Bezüge zur Eignungsfrage erkennen, während Entsprechendes im Wortlaut des § 24 Abs 4 Ärzte-ZV nicht der Fall ist.
Einen ausreichenden Ansatzpunkt, im Rahmen des § 24 Abs 4 Ärzte-ZV auch die Eignung zu berücksichtigen, enthält
das Merkmal der Gründe der vertragsärztlichen Versorgung nicht. Hätte eine entsprechende Prüfungskompetenz auch
im Rahmen der Entscheidung über eine Verlegung geschaffen werden sollen, hätte es mit Blick auf Art 12 Abs 1 Satz
2 GG einer deutlicheren Regelung bedurft (vgl dazu BSGE 81, 143, 146 = SozR 3-2500 § 95 Nr 16 S 52/53). Daraus
ergibt sich, daß zwischen den Verfahren der Verlegung einerseits und andererseits der Zulassung und
Zulassungsentziehung zu unterscheiden ist. Die Frage der Eignung ist nur im Rahmen der Zulassung und Entziehung
der Zulassung zu prüfen, nicht aber bei der Entscheidung über die Genehmigung einer Verlegung.
Bei dem für eine Praxisverlegung maßgeblichen Tatbestandsmerkmal der "Gründe der vertragsärztlichen Versorgung"
sind allein planerische, die Sicherstellung der Patientenversorgung betreffende Umstände zu prüfen. Mit Hilfe dieses
Merkmals kann zB möglicherweise daraufhin hingewirkt werden, daß ein Vertragsarzt seinen Vertragsarztsitz nicht
gerade in einen schon gut versorgten Teil des Planungsbereichs verlegt (vgl dazu auch § 12 Abs 4 Satz 2 Ärzte-ZV).
Anhaltspunkte dafür, daß Gesichtspunkte dieser Art dem Verlegungsbegehren des Beigeladenen zu 5.
entgegengestanden haben könnten, sind weder vom Berufungsgericht festgestellt noch von einem der Beteiligten
geltend gemacht worden. Auch andere Gesichtspunkte, die der Verlegung entgegenstehende Gründe der
vertragsärztlichen Versorgung darstellen könnten, sind nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 und 4 Sozialgerichtsgesetz. Im übrigen hat der Senat die vom LSG
für das Berufungsverfahren getroffene Kostenentscheidung geändert. Kosten dieses Verfahrens sind dem
Beigeladenen zu 8. nicht zu erstatten, sondern aufzuerlegen, weil er einen Antrag gestellt hatte und damit unterlegen
war. Hinsichtlich des Beklagten hat der Senat von einer Änderung der vorinstanzlichen Kostenentscheidungen
abgesehen.