Urteil des BSG vom 29.05.1998
BSG (leistung, vorschuss, höhe, eintritt des versicherungsfalls, innere medizin, berufliche tätigkeit, anlage, rückabwicklung, ergebnis, ausdrücklich)
BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 26.6.2007, B 2 U 5/06 R
soziales Leistungsrecht - zu Unrecht gewährter Vorschuss - Rückabwicklung -
Erstattungsanspruch - Bindungswirkung
Leitsätze
Die Rückabwicklung zu Unrecht gewährter Vorschussleistungen richtet sich allein nach § 42
Abs 2 SGB I. Dies gilt auch dann, wenn sich nachträglich herausstellt, dass der Anspruch auf
Geldleistungen bereits dem Grunde nach nicht besteht (Anschluss an BSG vom 29.4.1997 - 4
RA 46/96 = SozR 3-1200 § 42 Nr 9).
Tatbestand
1 Die Beteiligten streiten wegen der Rückerstattung eines der Klägerin gezahlten
Vorschusses.
2 Die 1965 geborene Klägerin war in ihrem erlernten Beruf als Friseurin bis März 1991 tätig. Im
Februar 1991 wandte sie sich an die beklagte Berufsgenossenschaft und wies auf bei ihr
vorliegende Haut- und Atemwegserkrankungen hin, die auf berufliche Einflüsse
zurückzuführen seien; das daraufhin eingeleitete Verwaltungsverfahren wurde eingestellt,
nachdem die Klägerin nicht zum Untersuchungstermin erschienen war.
3 Von September 1991 bis Januar 1997 war die Klägerin als Monteurin von Bauelementen
beschäftigt; danach meldete sie sich erneut bei der Beklagten und teilte mit, sie wolle
nunmehr eine Umschulung machen. Die Beklagte holte ein Gutachten der Ärzte für innere
Medizin, Lungen- und Bronchialheilkunde, Umweltmedizin Dr. W und Dr. R ein, die bei der
Klägerin eine Überblähung der Lunge mit geringer Erhöhung des Atemwegswiderstandes
diagnostizierten und ausführten, eine obstruktive Atemwegserkrankung habe sich lediglich
unmittelbar nach Exposition mit Blondierung gezeigt; die Erwerbsfähigkeit werde dadurch
nicht gemindert. In Auseinandersetzung mit diesem Gutachten kam Prof. Dr. B-G in ihrer
beratungsärztlichen Stellungnahme vom 29. Mai 1998 zu dem Ergebnis, bei der Klägerin
liege eine durch die berufliche Belastung verursachte obstruktive Atemwegserkrankung vor,
aufgrund deren sie gezwungen gewesen sei, ihre berufliche Tätigkeit aufzugeben.
Anzuerkennen sei eine Berufskrankheit (BK) der Nr 4302 der Anlage zur Berufskrankheiten-
Verordnung (BKV), die eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 20 vH bedinge. Dr. W
und Dr. R schlossen sich dieser Einschätzung an.
4 Daraufhin teilte die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 9. Februar 1999 mit, nach dem
Ergebnis der bisherigen Ermittlungen bestehe in ihrem Fall ein Anspruch auf
Geldleistungen, deren Höhe noch nicht festgestellt werden könne, weil hierzu noch weitere
Ermittlungen erforderlich seien. Ihr werde daher gemäß § 42 Abs 1 des Ersten Buches
Sozialgesetzbuch (SGB I) ein Vorschuss auf Verletztenrente für die Zeit vom 1. Januar 1993
bis zum 31. Januar 1999 in Höhe von 15.000,- DM überwiesen. Vorschüsse auf die
zustehende Leistung seien anzurechnen; soweit sie diese überstiegen, seien sie vom
Empfänger zu erstatten (§ 42 Abs 2 SGB I).
5 In einer später von der Beklagten eingeholten beratungsärztlichen Stellungnahme vom 8.
Juli 1999 gelangte Dr. K zu dem Ergebnis, aufgrund der durchgeführten Testungen könne
allenfalls eine gerade angedeutete Obstruktion angenommen werden. Bei der
Lungenfunktionstestung am 11. Dezember 1997 sei keine Obstruktion festgestellt worden,
auch seien keine relevanten Ausfallerscheinungen dokumentiert; die MdE liege unter 10 vH.
Daraufhin erkannte die Beklagte das Vorliegen einer BK nach Nr 4302 der Anlage zur BKV
bei der Klägerin an. Ein Anspruch auf Verletztenrente bestehe nicht, da eine MdE in
rentenberechtigendem Grade über die 26. Woche nach Eintritt des Versicherungsfalls nicht
verblieben sei. Der gezahlte Vorschuss in Höhe von 15.000,00 DM, der mit Schreiben vom 9.
Februar 1999 gewährt worden sei, sei daher gemäß § 42 Abs 2 SGB I zurückzuzahlen; die
Forderung sei sofort fällig (Bescheid vom 30. September 1999).
6 Mit einem weiteren Bescheid vom selben Tage erkannte die Beklagte das Vorliegen einer
BK nach Nr 5101 der Anlage zur BKV bei der Klägerin an und führte aus, auch insoweit
bestehe mangels Vorliegens einer MdE in rentenberechtigendem Grade kein Anspruch auf
Verletztenrente. Die Widersprüche der Klägerin gegen die beiden Bescheide wurden mit
Widerspruchsbescheiden vom 12. Juli 2000 zurückgewiesen.
7 Das Sozialgericht (SG) hat die von der Klägerin hiergegen erhobene Klage nach Einholung
mehrerer medizinischer Sachverständigengutachten abgewiesen (Urteil vom 17. Oktober
2002). Trotz der Anerkennung der BKen nach Nr 4302 und 5101 der Anlage zur BKV stehe
der Klägerin ein Anspruch auf Verletztenrente nicht zu, da eine MdE in
rentenberechtigendem Umfang nicht vorliege und sich auch für die Vergangenheit nicht
nachweisen lasse. Das Schreiben der Beklagten vom 9. Februar 1999 sei ausdrücklich auf
eine Vorschussleistung und nicht auf eine Verletztenrente gerichtet gewesen. Die Beklagte
habe auch zu Recht den gezahlten Vorschuss in Höhe von 15.000,00 DM zurückgefordert.
8 Auf die Berufung der Klägerin hat das Landessozialgericht (LSG) den die BK nach Nr 4302
der Anlage zur BKV betreffenden Bescheid vom 30. September 1999 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 12. Juli 2000 aufgehoben, soweit darin die Zahlung von
15.000,00 DM verlangt wird; im Übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 13.
Dezember 2005). Die Entscheidung des LSG ist im Wesentlichen auf folgende Erwägungen
gestützt: Die Klägerin habe keinen Anspruch auf eine Verletztenrente wegen der bei ihr
anerkannten BK nach Nr 4302 der Anlage zur BKV, weil die bei ihr noch vorliegenden
Funktionsbeeinträchtigungen der Lunge keine MdE in rentenberechtigendem Grade
rechtfertigten. Ein solcher Anspruch ergebe sich auch nicht aus dem Vorschussbescheid
vom 9. Februar 1999, der keine Zusicherung iS von § 34 des Zehnten Buches
Sozialgesetzbuch (SGB X) enthalte, weil damit nicht der Erlass eines auf Gewährung von
Verletztenrente gerichteten Verwaltungsaktes zugesichert worden sei.
9 Entgegen der Ansicht des SG könne der gewährte Vorschuss in Höhe von 15.000,00 DM
nicht in der hier von der Beklagten gewählten Form gemäß § 42 SGB I zurückgefordert
werden. Die Beklagte habe den Vorschuss zwar auf der Grundlage des Abs 1 dieser
Vorschrift gezahlt. Die Rückforderung könne aber nicht auf Abs 2 Satz 1 und 2 SGB I gestützt
werden. Dabei handele es sich nicht um eine nach Satz 1 aaO mögliche Anrechnung einer
Überzahlung, denn diese bedeute die Reduzierung des Zahlbetrages um die durch den
Vorschuss entstandene Überzahlung, was hier mangels weiterer Zahlungen der Beklagten,
die hätten reduziert werden können, nicht möglich sei. Auch auf § 42 Abs 2 Satz 2 und 3
SGB I könne die Rückforderung nicht gestützt werden, weil der Wortlaut der Norm einer
Anwendung auf den vorliegenden Sachverhalt entgegen stehe. Dieser lege es nahe, dass
ein Teil der gezahlten Leistung zu Recht geflossen sein müsse, also ein Anspruch
bestanden habe, der nicht die Höhe der als Vorschuss gezahlten Leistungen erreicht habe;
Erstattungsforderungen wegen eines von vornherein nicht bestehenden Anspruchs auf die
Leistungen könnten damit nicht gemeint sein. Insoweit müsste der Vorschussbescheid als
rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt gemäß § 45 SGB X zurückgenommen
werden, um eine Rückforderung geltend machen zu können. Zwar habe der 4. Senat des
BSG dem einen Vorschuss nach § 42 Abs 1 SGB I gewährenden Verwaltungsakt keine
Bindungswirkung bezüglich der endgültigen Leistung beigemessen und daraus
geschlossen, ein rechtswidrig gewährter Vorschuss sei - anders als eine endgültig gezahlte
Leistung - nicht nach §§ 44 ff, 50 SGB X, sondern in direkter Anwendung von § 42 Abs 2
SGB I rückabzuwickeln (Hinweis auf BSG, Urteil vom 29. April 1997 - 4 RA 46/96 = SozR 3-
1200 § 42 Nr 9). Denn das Gesetz unterscheide nicht zwischen rechtmäßig und rechtswidrig
bewilligten Vorschüssen, sondern nur zwischen Vorschuss und endgültiger Leistung, und
zwar auch dann, wenn sich herausstelle, dass überhaupt kein Anspruch auf Geldleistungen
bestanden habe. Diese Auffassung verstoße indes gegen Wortlaut und
Regelungskonzeption des § 42 SGB I. Falls sich nachträglich herausstelle, dass kein
Anspruch bestehe, könne der Leistungsträger die eingetretene Bindungswirkung (§ 77 SGG)
des Vorschussbescheides nur durch dessen Rücknahme gemäß § 45 SGB X beseitigen.
10 Mit ihrer Revision macht die Beklagte eine Verletzung des § 42 SGB I geltend, den das LSG
zu eng ausgelegt habe. Auch wenn ein Anspruch auf Leistungen sich im Nachhinein als
nicht gegeben erweise, sei es mit dem Wortlaut der Norm vereinbar, den Vorschuss
zurückzufordern, weil er den - nicht gegebenen - Anspruch in voller Höhe übersteige. Diese -
vom 4. Senat des BSG geteilte - Auffassung sei mit dem Wortlaut der Norm vereinbar und
verstoße auch nicht gegen deren Regelungskonzeption, da die Verwaltung nur auf diese
Weise in die Lage versetzt werde, die vom Gesetz beabsichtigte unbürokratische
Entscheidung zu treffen. Auch bei Zugrundelegung der Auffassung des LSG bestünde im
Übrigen ein Rückzahlungsanspruch. Für Fälle, bei denen schon der Grundanspruch nicht
feststehe, habe der 2. Senat des BSG in seiner Entscheidung vom 8. Dezember 1994 - 2 RU
12/94 - erkannt, dass sich ein Rückforderungsanspruch aus dem Bescheid selbst ergebe.
Anderenfalls müsse der Vorschussbescheid vom 19. Februar 1999 entsprechend
umgedeutet werden, was angesichts der darin eindeutig zum Ausdruck gebrachten
Rückforderungsabsicht möglich sei.
11 Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom
10. Januar 2006 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
12 Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
13 Sie hält das angefochtene Urteil, soweit es die hier im Streit stehende Rückzahlung des
Vorschusses betrifft, für zutreffend.
Entscheidungsgründe
14 Die Revision der Beklagten ist begründet. Entgegen der Auffassung des LSG ist die Klägerin
verpflichtet, den ihr gewährten Vorschuss in Höhe von 15.000,00 DM zurück zu erstatten. Die
angefochtenen Bescheide sind insoweit rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren
Rechten.
15 Gegenstand des anhängigen Revisionsverfahrens ist allein der Erstattungsanspruch der
Beklagten, nachdem die Klägerin im Berufungsverfahren ihren Anspruch auf Zuerkennung
einer Verletztenrente wegen der von der Beklagten bei ihr anerkannten BK nach Nr 5101 der
Anlage zur BKV nicht mehr verfolgt und gegen das die Berufung hinsichtlich der Ablehnung
der Zuerkennung einer Verletztenrente wegen einer BK nach Nr 4302 der Anlage zur BKV
zurückweisende Urteil des LSG kein Rechtsmittel eingelegt hat.
16 Rechtsgrundlage für den Rückforderungsanspruch der Beklagten ist § 42 Abs 2 Satz 2 SGB
I. Danach sind die gezahlten Vorschüsse auf Geldleistungen vom Empfänger zu erstatten,
soweit sie die zustehende Leistung übersteigen. Zunächst und vorrangig sind sie auf die
zustehende Leistung anzurechnen (Satz 1 aaO), was hier mangels zustehender Leistungen
nicht möglich war. Entgegen der Auffassung des LSG ist diese Vorschrift hier anwendbar,
und es liegen auch deren Tatbestandsvoraussetzungen vor.
17 Nach § 42 Abs 1 Satz 1 SGB I kann der zuständige Leistungsträger Vorschüsse zahlen,
deren Höhe er nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt, wenn ein Anspruch auf
Geldleistungen dem Grunde nach besteht und zur Feststellung seiner Höhe voraussichtlich
längere Zeit erforderlich ist. Er muss hinreichend deutlich machen, dass er wegen eines
seiner Ansicht nach dem Grunde nach bestehenden Anspruchs auf Geldleistungen, dessen
genaue Höhe noch nicht zeitnah festgestellt werden kann, ein Recht auf Zahlungen bewilligt,
das noch kein dauerhafter Rechtsgrund für das Behaltendürfen des Gezahlten und dessen
Ausübung daher wirtschaftlich mit dem Risiko einer möglichen Rückzahlungspflicht behaftet
ist (vgl BSG Urteil vom 29. April 1997 - 4 RA 46/96 = SozR 3-1200 § 42 Nr 9 mwN).
18 Auf dieser Rechtsgrundlage hat die Beklagte der Klägerin den hier im Streit stehenden
Betrag von 15.000,00 DM gemäß ihrem Schreiben vom 9. Februar 1999, das einen
Verwaltungsakt gemäß § 31 Satz 1 SGB X darstellt, von Amts wegen als Vorschuss gewährt,
wie es auch das LSG gesehen hat. Darin wird ausdrücklich unter Bezugnahme auf die
einschlägige Vorschrift (§ 42 Abs 1 SGB I) ausgeführt, dass "nach dem Ergebnis der
bisherigen Ermittlungen" ein "Anspruch auf Geldleistungen" besteht, dass zur Feststellung
von deren Höhe weitere Ermittlungen erforderlich sind und dieser Betrag deshalb als
"Vorschuss auf Verletztenrente" gewährt wird; schließlich wird ausdrücklich darauf
hingewiesen, dass Vorschüsse auf die zustehende Leistung anzurechnen sind und - soweit
sie diese übersteigen - vom Empfänger zu erstatten sind.
19 Ist aber der streitige Betrag als Vorschuss iS des § 42 Abs 1 Satz 1 SGB I gewährt worden,
so richtet sich die Rückabwicklung einer solchen Leistung grundsätzlich nach § 42 Abs 2
SGB I; auf diese Rechtsgrundlage hat sich die Beklagte hier in dem angefochtenen
Bescheid vom 30. September 1999 auch ausdrücklich gestützt. Die Vorschussleistung knüpft
nicht unmittelbar an die materiell-rechtlichen Leistungsvoraussetzungen der endgültigen
Leistung an (vgl Senatsurteil vom 31. August 1983 - 2 RU 80/82 = BSGE 55, 287 = SozR
1200 § 42 Nr 2); es kommt auch nicht auf deren objektives Vorliegen an, sondern es reicht
als Grundlage für die Vorschusszahlung aus, dass der Anspruch auf Geldleistungen zur
Überzeugung des Sozialleistungsträgers nach dem aktuellen Stand der Ermittlungen
gegeben ist (vgl Senatsurteil vom 12. Mai 1992 - 2 RU 7/92 = SozR 3-1200 § 42 Nr 2 mwN),
was hier der Fall war. Der insofern eigenständigen Rechtsnatur des Vorschusses, der im
Unterschied zu der endgültigen Leistung - wie dem Vorschussempfänger bei
ordnungsgemäßer Mitteilung bekannt ist - nur eine vorläufige Zahlung darstellt, so dass sich
bei ihm kein Vertrauen auf dauerhaften Verbleib der Leistung bilden kann, hat der
Gesetzgeber dadurch Rechnung getragen, dass er nicht nur die Voraussetzungen für seine
Gewährung, sondern auch für die Rückabwicklung zu Unrecht erbrachter Leistungen
insgesamt abweichend von den Regelungen für endgültige Leistungen in einer eigenen
Vorschrift (§ 42 SGB I) normiert hat. Anders als bei der endgültigen Leistung sollen nicht die
§§ 44 ff, 50 SGB X gelten (vgl Senatsurteil vom 31. August 1983 aaO).
20 Da für die Rückabwicklung zuviel gezahlter Vorschüsse in dieser Spezialvorschrift nicht
zwischen rechtswidrigen und rechtmäßigen Vorschussleistungen, sondern nur zwischen
Vorschuss und endgültiger Leistung unterschieden wird (vgl BSG, Urteil vom 29. April 1997 -
4 RA 46/96 - aaO), kommt es für die Anwendung des § 42 SGB I nicht darauf an, ob sich
nach Gewährung des Vorschusses im Verlauf des fortgeführten Verwaltungsverfahrens
nachträglich herausstellt, dass der Anspruch auf endgültige Geldleistungen nicht besteht.
Vielmehr steht es ihr nicht im Wege, dass sich die bei der Bewilligung des Vorschusses
zugrunde zu legende Auffassung des Versicherungsträgers über die Sach- und Rechtslage
ganz oder teilweise als unrichtig herausstellt, also gar keine Leistung zusteht. Dies ergibt
sich aus der oben dargestellten Systematik der Regelung, dem Sinn und Zweck und auch
aus dem Wortlaut der Norm, der allein auf das Vorliegen eines Vorschusses - und nicht einer
endgültigen Leistung - abstellt (vgl BSG Urteil vom 29. April 1997 aaO; Erlenkämper/Fichte,
Sozialrecht, 5. Aufl 2002, 136 mwN; Mrozynski, SGB I, 3. Aufl 2003, § 42 RdNr 13). Diese
Auslegung ist - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - insbesondere auch mit dem
Wortlaut des § 42 Abs 2 Satz 2 SGB I zu vereinbaren, nach dem Vorschüsse vom Empfänger
zu erstatten sind, soweit sie die - endgültig - zustehende Leistung übersteigen. Zutreffend
weist die Beklagte darauf hin, dass eine "zustehende Leistung" auch bei Null liegen, der
Vorschuss diese dann in vollem Umfang übersteigen kann und vollständig zu erstatten ist.
21 Die Ansicht des LSG, die Bindungswirkung (§ 77 SGG) des Vorschussbescheides könne
vom Versicherungsträger nur unter Anwendung des § 45 SGB X beseitigt werden, falls sich
nachträglich herausstelle, dass überhaupt kein Geldleistungsanspruch bestehe,
berücksichtigt nicht, dass die Bindungswirkung des Vorschussbescheides als eines
einstweiligen Verwaltungsaktes - anders als bei einer endgültigen Leistung - zwischen den
Beteiligten Rechtssicherheit nur für einen begrenzten Zeitraum, nämlich bis zum Abschluss
des Verwaltungsverfahrens, schafft, wie aus dem bekannt gegebenen Inhalt der in dem
Bescheid getroffenen Regelung (§ 39 Abs 1 Satz 2 SGB X) folgt (vgl Senatsurteil vom 12.
Mai 1992 aaO). Dass ein Anspruch nicht bestanden hat - und nunmehr ein
Erstattungsanspruch besteht -, stellt sich indes - wie auch hier - erst bei der Beendigung des
Verwaltungsverfahrens durch die Entscheidung über die endgültige Leistung nach
Abschluss der zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Vorschussbescheides noch nicht
beendeten Ermittlungen heraus (vgl Mrozynski aaO).
22 Auf die Revision der Beklagten war nach alledem die Entscheidung des LSG auch insoweit
aufzuheben und die Klage abzuweisen, als es die Verpflichtung der Klägerin zur Erstattung
des Betrages von 15.000,00 DM betrifft.
23 Die Kostenentscheidung ergeht nach § 193 SGG.