Urteil des BSG vom 06.05.2010

BSG: besondere härte, verfügung von todes wegen, verwertung, testament, pflichtteil, eltern, belastung, nachlass, begriff, haus

Bundessozialgericht
Urteil vom 06.05.2010
Sozialgericht Münster S 3 AS 85/05
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 20 AS 92/07
Bundessozialgericht B 14 AS 2/09 R
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein- Westfalen vom 24.11.2008
aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Gründe:
I
1
Streitig ist die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch
Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Monate Oktober und November 2005.
2
Der Kläger ist im November 1974 geboren. Sein Vater, der im mittleren Dienst bei der Bezirksregierung tätig war,
verstarb am 22.12.2004. Am 26.4.1995 hatten die Eltern des Klägers ein handschriftliches, so genanntes Berliner
Testament verfasst. Darin setzten sie sich gegenseitig zu "Alleinerben (Vollerben)" ein. Erben des Längstlebenden
sollten die beiden gemeinsamen Kinder der Eheleute sein. Sollte eines der Kinder vom Nachlass des
Erstverstorbenen seinen Pflichtteil fordern, so sollte es auch vom Nachlass des Überlebenden den Pflichtteil erhalten.
Sein Erbteil sollte dann dem anderen Kind zuwachsen. Die Mutter des Klägers erhielt Hinterbliebenenrenten nach
ihrem verstorbenen Ehemann in Höhe von 603,32 (BfA) und 301,14 (VBL) Euro.
3
Der Kläger beantragte, nachdem er sechs Monate lang Arbeitslosengeld (Alg) nach dem Dritten Buch
Sozialgesetzbuch (SGB III) bezogen hatte, am 5.9.2005 die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II. Zu diesem
Zeitpunkt verfügte er über Guthaben in zwei Depots in Höhe von insgesamt 1287,31 Euro sowie über 900 Euro in bar,
die nach seinen Angaben aus einer Schmerzensgeldzahlung stammten. Er bewohnte eine Wohnung von 41 qm
Wohnfläche. Die Grundmiete betrug 205,46 Euro, die Betriebskostenvorauszahlung 45 Euro, die Kosten für
Kaltwasser und Entwässerung 13 Euro und die Heizkostenvorauszahlung 41 Euro. Seit dem 1.2.2006 steht der Kläger
wieder in einem Beschäftigungsverhältnis.
4
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 12.9.2005 die Gewährung von Leistungen ab. Der Kläger habe angegeben, mit
dem Tod seines Vaters sei ein Haus mit Grundstück einem Testament zufolge seiner Mutter vererbt worden. Nach §
2303 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) habe der Kläger jedoch einen Anspruch auf seinen Pflichtteil an dem Erbe.
Dieser Anspruch stelle einen Vermögenswert dar und sei zur Sicherstellung des Lebensunterhalts einzusetzen. Zur
Begründung seines Widerspruchs hiergegen trug der Kläger vor, die Verwertung des Pflichtteilsanspruchs sei
jedenfalls offensichtlich unwirtschaftlich bzw würde für ihn eine besondere Härte darstellen. Die Geltendmachung des
Pflichtteils habe seine Enterbung hinsichtlich des Nachlasses des überlebenden Elternteils zur Folge. Im Übrigen
wäre seine Mutter uU gezwungen, das mit seinem Vater gemeinsam erworbene Haus zu veräußern. Dann sei nicht
ausgeschlossen, dass sie sozialhilfebedürftig werde. Die Geltendmachung eines Pflichtteils sei ihm daher nicht
zuzumuten. Mit Widerspruchsbescheid vom 6.12.2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Bei dem
Pflichtteilsanspruch handele es sich um einen verwertbaren Vermögenswert. Die Verwertung sei auch nicht
unwirtschaftlich. Es sei nicht gesichert, dass beim Tod der Mutter noch entsprechende Werte vorhanden seien. Die
wirtschaftlichen Verhältnisse der Mutter könnten keine besondere Härte beim Kläger begründen.
5
Das Sozialgericht (SG) Münster hat die Beklagte mit Urteil vom 14.11.2007 unter Aufhebung der angefochtenen
Bescheide verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 8.9.2005 bis 31.1.2006 Leistungen nach dem SGB II zu zahlen. Der
Pflichtteilsanspruch des Klägers sei zwar grundsätzlich Vermögen. Die Verwertung würde für ihn jedoch eine
besondere Härte bedeuten. Der elterliche Wille bei der Errichtung des Testaments sei dahin gegangen, dem
überlebenden Elternteil die Sicherheit zu verschaffen, auch nach dem Tod des Anderen uneingeschränkt über das
Haus verfügen zu können. Die Mutter habe angesichts ihres Lebensalters von 58 Jahren damit rechnen können, noch
lange Zeit über die Sicherheit des Hausgrundstücks zu verfügen. Der Kläger habe seinerseits nicht damit rechnen
müssen, über einen längeren Zeitraum hilfebedürftig zu sein. Tatsächlich sei er auch nur ein knappes Jahr arbeitslos
gewesen. Es erscheine unzumutbar, von ihm zu verlangen, das Erbe seiner Mutter dauerhaft einzuschränken, um
seine voraussichtlich übergangsweise bestehende Hilfebedürftigkeit zu beseitigen.
6
Auf die Berufung der Beklagten hat das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen unter Berücksichtigung eines
in der mündlichen Verhandlung vom 24.11.2008 geschlossenen Teilvergleichs das Urteil des SG neu gefasst und die
Beklagte verurteilt, dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Monate Oktober und November
2006 (gemeint: 2005) in Höhe von 649 Euro zu erbringen. Im Übrigen hat es die Berufung der Beklagten
zurückgewiesen. Es könne dahinstehen, ob die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs bereits als offensichtlich
unwirtschaftlich anzusehen sei. Eine Geltendmachung würde für den Kläger jedenfalls eine besondere Härte iS von §
12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 SGB II bedeuten. Der Nachlass des Vaters habe im Wesentlichen aus dessen
Miteigentumsanteil an dem Hausgrundstück bestanden. Erwerb und Abzahlung der Immobilie habe der Sicherung
eines nicht kostenintensiven Wohnbedarfs und der wirtschaftlichen Absicherung der Eheleute für das Alter gedient.
Hiermit korrespondiere die Gestaltung des so genannten Berliner Testaments der Eltern des Klägers. Im Rahmen
eines funktionierenden Familienzusammenhangs sei regelmäßig nicht davon auszugehen, dass nach dem Versterben
eines Elternteils ein Kind nach § 2303 Abs 1 BGB vom längstlebenden Elternteil den Pflichtteil einfordere. Der Kläger
hätte seinen Pflichtteil nur im Wege einer Verletzung selbstverständlicher familiärer Rücksichten gegenüber seiner
Mutter geltend machen können. Jedenfalls in Fällen wie dem des Klägers, in denen die wirtschaftliche Lebensleistung
der Eltern zu einer die unmittelbaren Wohnbedürfnisse des längstlebenden Ehegatten und damit das Alter
wirtschaftlich sichernden Erbschaft führten und in denen zugleich eine Belastung der Allgemeinheit durch Leistungen
des SGB II prognostisch nur für einen kürzeren Zeitraum zu erwarten sei, würde die Verwertung eines
Pflichtteilsanspruchs eine besondere Härte bedeuten.
7
Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten. Sie trägt im Wesentlichen vor, eine besondere Härte könne nicht
angenommen werden. Es gebe keine moralische Pflicht, in einer intakten Familie auf den Rechtsanspruch nach §
2303 BGB zu verzichten. Darauf, dass der Kläger nach kurzer Zeit wieder Arbeit gefunden habe, dürfe nicht abgestellt
werden, weil sich dies erst aus einer Ex-Post-Betrachtung ergebe.
8
Die Beklagte beantragt, die Urteile des Sozialgerichts Münster vom 14.11.2007 und des Landessozialgerichts
Nordrhein-Westfalen vom 24.11.2008 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
9
Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
II
10
Die Revision ist im Sinne der Aufhebung des angefochtenen Urteils und der Zurückverweisung der Sache an das LSG
begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)). Der Senat kann auf Grund der Feststellungen des LSG
nicht abschließend entscheiden, ob und ggf in welcher Höhe dem Kläger im streitigen Zeitraum Leistungen nach dem
SGB II zustanden.
11
1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 12.9.2005 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 6.12.2005, mit dem die Beklagte die begehrten Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts nach dem SGB II abgelehnt hat. Den streitigen Zeitraum hat der Kläger begrenzt auf die Monate
Oktober und November 2005.
12
2. Leistungen nach dem SGB II erhalten gemäß § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II (hier idF des Vierten Gesetzes für moderne
Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003, BGBl I 2954) Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und das
65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Nr 1), die erwerbsfähig (Nr 2) und hilfebedürftig (Nr 3) sind und ihren
gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (Nr 4). Auf Grundlage der Feststellungen des LSG
kann das Vorliegen von Hilfebedürftigkeit nicht abschließend beurteilt werden.
13
Hilfebedürftig iS von § 7 Abs 1 Satz 1 Nr 3 iVm § 9 Abs 1 SGB II ist, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung
in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht
ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, ua aus dem zu berücksichtigenden Vermögen sichern kann, und die
erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.
Der monatliche Bedarf des Klägers bestand im streitigen Zeitraum aus der für ihn nach § 20 Abs 2 Satz 1 SGB II (idF
des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003, BGBl I 2954) maßgebenden
Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 345 Euro sowie seinem Anspruch auf Kosten für
Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II, der nach Abzug der in der Regelleistung enthaltenen
Pauschale für Warmwasser in Höhe von 6,22 Euro (vgl BSG, Urteil vom 27.2.2008 - B 14/11b AS 15/07 R - SozR 4-
4200 § 22 Nr 5 RdNr 25) insgesamt 298,24 Euro betrug. Gerundet nach § 41 Abs 2 SGB II ergibt sich somit ein
Bedarf in Höhe von 643 Euro. Ob dieser Bedarf durch Vermögen iS des § 12 SGB II gedeckt war, kann der Senat
anhand der Feststellungen des LSG nicht abschließend entscheiden.
14
3. Nach § 12 SGB II (idF des Vierten Gesetzes zur Änderung des SGB III und anderer Gesetze vom 19.11.2004 -
BGBl I 2902) sind als Vermögen alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen; dazu können
bewegliche Sachen ebenso gehören wie Immobilien und Forderungen. Nach § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 SGB II sind als
Vermögen allerdings nicht zu berücksichtigen Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung offensichtlich
unwirtschaftlich ist oder für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde. Zum Vermögen des Klägers zählt
der Pflichtteilsanspruch aus § 2303 Abs 1 BGB. Danach kann ein Abkömmling des Erblassers, der durch Verfügung
von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen ist, von dem Erben den Pflichtteil verlangen. Der Pflichtteil
besteht nach § 2303 Abs 1 Satz 2 BGB in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Durch das
gemeinschaftliche Testament der Eltern nach § 2269 Abs 1 BGB (sog "Berliner Testament") haben sich die Ehegatten
hier gegenseitig zu Alleinerben und ihre Kinder zu Schlusserben nach dem Letztverstorbenen bestimmt. Die Folge
davon ist der Ausschluss der Abkömmlinge von der Erbfolge nach dem Erstverstorbenen und seine
Pflichtteilsberechtigung. Die Einsetzung als Schlusserbe steht infolge der Pflichtteilsstrafklausel unter der
auflösenden Bedingung der Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs (vgl BGH, Urteil vom 12.7.2006 - IV ZR 298/03
- NJW 2006, 3064). Der Pflichtteilsanspruch selbst ist nach § 2317 Abs 1 BGB bereits mit dem Erbfall als Vollrecht
begründet (BGHZ 123, 183, 187).
15
Das LSG wird zunächst Feststellungen zum Wert des Anspruchs nach § 2303 Abs 1 Satz 2 iVm §§ 2311 - 2313 BGB
zu treffen haben. Auch soweit der Nachlass des Vaters ausschließlich aus dem Hausgrundstück bestand, wozu
eigene tatsächliche Feststellungen des LSG fehlen, enthält das Berufungsurteil keine eindeutigen Aussagen, die eine
Beurteilung des Anspruchs der Höhe nach ermöglichen würden. Dem Urteil des LSG ist zu entnehmen, dass das
Hausgrundstück im Oktober 2006 in einem Gutachten der Städtischen Bewertungsstelle mit 150 000 Euro bewertet
wurde. Das LSG hat sich allerdings mit diesem Gutachten nicht auseinandergesetzt und es bleibt offen, ob der
genannte Wert als zutreffend anzusehen ist. Der Pflichtteilsanspruch betrüge danach 18 750 Euro, wenn der Vater
des Klägers, wie im Gutachten ausgeführt, Alleineigentümer des Grundstücks war. Auch insoweit fehlt es allerdings
an Feststellungen, das LSG geht in den Entscheidungsgründen vielmehr davon aus, dass der Nachlass des Vaters
"im Wesentlichen aus dessen Miteigentumsanteil an dem Hausgrundstück" bestand.
16
a) Anhand der Feststellungen des LSG kann auch nicht entschieden werden, ob dieser Vermögensgegenstand
verwertbar ist. Als Verwertungsmöglichkeiten kommen hier die Geltendmachung der Forderung gegenüber der Mutter
als Erbin nach § 2303 Abs 1 BGB, Abtretung und Verkauf oder die Verpfändung der Forderung in Betracht. Nach §
2317 Abs 2 BGB ist der Pflichtteilsanspruch vererblich und übertragbar. Er kann damit grundsätzlich veräußert und
nach den allgemeinen Regeln der §§ 398 ff BGB übertragen werden (vgl Birkenheier in jurisPK-BGB, 4. Aufl 2009, §
2317 RdNr 23 ff). Auch die Verpfändung des Anspruchs nach §§ 1273 ff BGB ist möglich (vgl Edenhofer in Palandt,
BGB, 69. Aufl 2010, § 2317 RdNr 2). Das LSG hat zu keiner denkbaren Verwertungsvariante des Pflichtteilsanspruchs
Feststellungen getroffen.
17
Vermögen ist verwertbar, wenn seine Gegenstände verbraucht, übertragen und belastet werden können. Ist der
Inhaber dagegen in der Verfügung über den Gegenstand beschränkt und kann er die Aufhebung der Beschränkung
nicht erreichen, ist von der Unverwertbarkeit des Vermögens auszugehen. Mithin hat der Begriff der Verwertbarkeit in
§ 12 Abs 1 SGB II den Bedeutungsgehalt, den das BSG bereits in einer früheren Entscheidung zum Recht der
Arbeitslosenhilfe (Alhi) mit dem Begriff der Möglichkeit des "Versilberns" von Vermögen umschrieben hat (Urteil des
Senats vom 27.1.2009 - B 14 AS 42/07 R - BSG SozR 4-4200 § 12 Nr 12 = SGb 2010, 53 mit Anmerkung Deinert;
BSGE 99, 248, 252 = SozR 4-4200 § 12 Nr 6 RdNr 11).
18
Darüber hinaus enthält der Begriff der Verwertbarkeit aber auch eine tatsächliche Komponente (vgl Mecke in
Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 12 RdNr 32). Die Verwertung muss für den Betroffenen einen Ertrag bringen,
durch den er, wenn auch nur kurzzeitig, seinen Lebensunterhalt bestreiten kann. Tatsächlich nicht verwertbar sind
Vermögensgegenstände, für die in absehbarer Zeit kein Käufer zu finden sein wird, etwa weil Gegenstände dieser Art
nicht (mehr) marktgängig sind oder weil sie, wie Grundstücke infolge sinkender Immobilienpreise, über den Marktwert
hinaus belastet sind. Eine generelle Unverwertbarkeit iS des § 12 Abs 1 SGB II liegt vor, wenn völlig ungewiss ist,
wann eine für die Verwertbarkeit notwendige Bedingung eintritt (BSG SozR 4-4200 § 12 Nr 6 RdNr 15).
19
Maßgebend für die Prognose, dass ein rechtliches oder tatsächliches Verwertungshindernis wegfällt, ist im Regelfall
der Zeitraum, für den die Leistungen bewilligt werden, also regelmäßig der sechsmonatige Bewilligungszeitraum des §
41 Abs 1 Satz 4 SGB II (vgl BSG SozR 4-4200 § 12 Nr 12 RdNr 23; bereits angedeutet in BSG SozR 4-4200 § 12 Nr
6 RdNr 15 mit zustimmender Anmerkung Radüge jurisPR-SozR 14/2008 Anm 1; aA LSG Niedersachsen-Bremen
Beschluss vom 15.1.2008 - L 13 AS 207/07 ER - juris RdNr 27; Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, Stand April
2010, K § 12 RdNr 111a). Für diesen Bewilligungszeitraum muss im Vorhinein eine Prognose getroffen werden, ob und
welche Verwertungsmöglichkeiten bestehen, die geeignet sind, Hilfebedürftigkeit abzuwenden. Eine Festlegung für
darüber hinaus gehende Zeiträume ist demgegenüber nicht erforderlich und wegen der Unsicherheiten, die mit einer
langfristigen Prognose verbunden sind, auch nicht geboten.
20
Der Nachrang von Leistungen nach dem SGB II wird im Übrigen in den Fällen, in denen der Hilfebedürftige seine
vorrangigen Ansprüche gegenüber einem Dritten trotz entsprechender Bemühungen nicht rechtzeitig durchsetzen
kann, durch den Übergang der Ansprüche des Hilfebedürftigen gegen Dritte nach § 33 Abs 1 SGB II (nunmehr idF des
Gesetzes zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente - Neuausrichtungsgesetz - vom 21.12.2008
(BGBl I 2917)) verwirklicht. Die Frage, ob auch der hier in Rede stehende erbrechtliche Pflichtteilsanspruch durch eine
(nach dem bis zum 31.7.2006 geltenden Recht erforderliche) Anzeige gegenüber der Erbin hätte übergeleitet werden
können bzw nach Inkrafttreten der Neufassung übergegangen war (zur Anwendbarkeit der Neuregelung auf Ansprüche,
die vor Inkrafttreten fällig geworden sind vgl Fügemann in Hauck/Noftz, SGB II, Stand April 2010, K § 33 RdNr 131),
ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und braucht nicht entschieden zu werden (zum Übergang des
Pflichtteilsanspruchs nach § 90 BSHG: BGH FamRZ 2005, 448 und BGH FamRZ 2006, 194).
21
Das LSG wird daher noch zu ermitteln haben, ob und ggf welche Verwertungsmöglichkeit tatsächlich bestanden hat.
Dazu gehört die Feststellung, ob eine Verwertung perspektivisch innerhalb von 6 Monaten ab Antragstellung hätte
realisiert werden können. Selbst wenn - als möglicherweise einfachste Verwertungsvariante - die Mutter als Erbin zu
einer entsprechenden Vereinbarung bereit gewesen wäre, aber etwa die Aufnahme eines Bankkredits erforderlich
gewesen wäre, dürfte dies angesichts der vom Kläger vorgetragenen finanziellen Verhältnisse der Mutter zweifelhaft
sein. Dass der Kläger den Pflichtteilsanspruch wegen familienhafter Rücksichtnahme gegenüber der Mutter nicht
geltend machen wollte, führt nicht zu seiner Unverwertbarkeit. Dies kann nur im Rahmen der Prüfung der besonderen
Härte iS des § 12 Abs 3 Nr 6 SGB II eine Rolle spielen (vgl BSG SozR 4-4200 § 12 Nr 12 RdNr 34).
22
b) Eine abschließende Entscheidung darüber, ob die Verwertung für den Kläger offensichtlich unwirtschaftlich iS des §
12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 1. Alt SGB II gewesen wäre, kann der Senat ebenfalls nicht treffen. Offensichtliche
Unwirtschaftlichkeit der Verwertung liegt nach der Rechtsprechung des Senats dann vor, wenn der zu erzielende
Gegenwert in einem deutlichen Missverhältnis zum wirklichen Wert des zu verwertenden Vermögensgegenstandes
steht (vgl BSG SozR 4-4200 § 12 Nr 12 RdNr 37; BSG SozR 4-4200 § 12 Nr 5 RdNr 22 unter Hinweis auf die
entsprechende Rechtsprechung zur Alhi). Umgekehrt ist eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit der
Vermögensverwertung nicht gegeben, wenn das Ergebnis der Verwertung vom wirklichen Wert nur geringfügig
abweicht (vgl zur Alhi: BSG SozR 3-4100 § 137 Nr 7). Hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit der Verwertung ist auf das
ökonomische Kalkül eines rational handelnden Marktteilnehmers abzustellen (BSG jeweils aaO unter Hinweis auf
Spellbrink, Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, 2003, § 13 RdNr 208 zum Recht der Alhi). Es ist mithin
zu ermitteln, welchen Verkehrswert der Vermögensgegenstand gegenwärtig auf dem Markt hat. Dieser gegenwärtige
Verkaufspreis ist dem Substanzwert gegenüberzustellen (vgl Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 12
RdNr 84). Künftige Gewinnaussichten bleiben dabei außer Betracht (Hengelhaupt, aaO, K § 12 RdNr 253).
23
Eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit wäre nicht gegeben, soweit der Kläger den Anspruch gegenüber der Mutter
hätte realisieren können, weil dann ein Wertverlust nicht eingetreten wäre. Sie resultiert nicht daraus, dass der Kläger
als Folge der Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs nach dem gemeinschaftlichen Testament der Eltern auch im
Fall des Todes der Mutter von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen wird und nur den Pflichtteil erhält. Der
Pflichtteilsanspruch nach dem Vater und die Erbschaft nach der Mutter sind zwei getrennte Erbfälle (vgl Edenhofer,
aaO, § 2269 RdNr 10). Der Schlusserbe erbt erst beim zweiten Erbfall und erhält dann das zu diesem Zeitpunkt noch
vorhandene Vermögen. Nach dem Tod des zuerst verstorbenen Ehegatten erwirbt er zwar eine Rechtsstellung, die
sich aus der Bindung des überlebenden Ehegatten an die im gemeinschaftlichen Testament zugunsten des
Schlusserben getroffenen wechselseitigen Verfügungen ergibt. Selbst wenn man aber insofern eine Anwartschaft oder
eine rechtlich begründete Aussicht annimmt (ausdrücklich offen gelassen in den Urteilen des BGH vom 8.10.1997 - IV
ZR 236/96 -, NJW 1998, 543 und von BGHZ 37, 319, 322 f), wäre diese lediglich auf einen möglichen zukünftigen
Vermögenszuwachs in nicht bestimmbarer Höhe gerichtet. Vor dem Eintritt des Erbfalls ist ein realer (Substanz) Wert
nicht objektivierbar. Die Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass sowohl der Zeitpunkt des Erbfalls als auch der
Umfang der dann noch vorhandenen Erbmasse gänzlich ungewiss sind.
24
Welcher Betrag durch einen Verkauf oder eine Verpfändung des Anspruchs hätte erzielt werden können, ist bislang
ebenso wenig festgestellt wie die Höhe des Pflichtteilsanspruchs, so dass Aussagen zum Verhältnis von Substanz-
und Verkehrswert insoweit nicht getroffen werden können.
25
c) Der Senat kann schließlich auch nicht entscheiden, ob die Verwertung des Pflichtteilsanspruchs für den Kläger eine
besondere Härte gemäß § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 2. Alt SGB II wäre. Bei dem Begriff der besonderen Härte handelt es
sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt (vgl BSG Urteil vom
8.2.2007 - B 7a AL 34/06 R - SozR 4-5765 § 9 Nr 1 RdNr 13 mwN). Ob von einer besonderen Härte iS des § 12 Abs 3
Satz 1 Nr 6 2. Alt SGB II auszugehen ist, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles (so die
ständige Rechtsprechung des BSG, vgl BSGE 98, 243 = SozR 4-4200 § 12 Nr 4 sowie die Urteile des erkennenden
Senats vom 15.4.2008, B 14/7b AS 68/06 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 8; B 14 AS 27/07 R und B 14/7b AS 56/06 R).
Maßgebend sind dabei nur außergewöhnliche Umstände, die nicht durch die ausdrücklichen gesetzlichen
Freistellungen über das Schonvermögen (§ 12 Abs 3 Satz 1 SGB II, § 4 Abs 1 Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-
Verordnung idF vom 20.10.2004, BGBl I 2622 (Alg II-V)) und die Absetzungsbeträge nach § 12 Abs 2 SGB II erfasst
werden. § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 2. Alt SGB II setzt daher solche Umstände voraus, die dem Betroffenen ein deutlich
größeres Opfer abverlangen als eine einfache Härte und erst recht als die mit der Vermögensverwertung stets
verbundenen Einschnitte (Beispiele etwa bei Brühl in LPK-SGB II, 2. Aufl 2007, § 12 RdNr 55 ff).
26
Eine besondere Härte resultiert hier nicht bereits daraus, dass der Kläger nur kurze Zeit Leistungen nach dem SGB II
in Anspruch genommen hat. Angesichts des Erfordernisses der außergewöhnlichen Umstände kann eine kurze
Leistungs- bzw Anspruchsdauer allenfalls dann eine besondere Härte begründen, wenn bereits bei Antragstellung die
konkret begründete Aussicht bestand, dass Leistungen nur für einen kurzen Zeitraum in Anspruch genommen würden
(vgl BSG SozR 4-4200 § 12 Nr 5 RdNr 24). Ob dies der Fall war, wird das LSG ggf noch festzustellen haben.
27
Die Verwertung des Pflichtteilsanspruchs kann hier dann eine besondere Härte darstellen, wenn dies notwendig zu
einer Veräußerung des Hausgrundstücks oder einer unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung der Mutter des Klägers
führen würde. Eine besondere Härte iS des § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 2. Alt SGB II kann sich nicht nur aus den
wirtschaftlichen Auswirkungen auf die Lebenssituation des Hilfebedürftigen, sondern auch aus den besonderen
persönlichen Umständen ergeben, die mit der Vermögensverwertung verbunden sind. Zwar wird in den
Gesetzesmaterialien für das Vorliegen eines Härtefalles iS des § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 2. Alt SGB II als Beispielsfall
lediglich angeführt, dass eine solche Härte dann vorliege, wenn ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger kurz vor dem
Rentenalter seine Ersparnisse für die Altersvorsorge einsetzen müsse, obwohl seine Rentenversicherung Lücken
wegen selbständiger Tätigkeit aufweise (BT-Drucks 15/1749 S 32). Das schließt aber nicht aus, bei der Verwertung
eines Pflichtteilsanspruchs auch andere als rein wirtschaftliche Aspekte wie eine schwerwiegende familiäre
Konfliktsituation zu berücksichtigen.
28
Die Besonderheit des vorliegenden Falles besteht darin, dass das Vermögen aus einem Pflichtteilsanspruch besteht,
der aus einem Berliner Testament iS des § 2269 Abs 1 BGB folgt. Sinn dieses Testamentes ist es, dem
Überlebenden das gemeinsame Vermögen zunächst ungeteilt zu belassen. Die Abkömmlinge werden enterbt und die
unerwünschte Pflicht-teilsforderung durch eine Verwirkungsklausel sanktioniert. Die gemeinsame Verfügung der
Ehepartner wird getragen von der Erwartung, dass die Kinder nicht durch die Einforderung ihres Pflichtteils das
Vermögen des überlebenden Partners schmälern. Dass die Rechtsordnung die familiäre Verbundenheit von Erblasser
und Pflichtteilsberechtigtem in besonderem Maße berücksichtigt, zeigt § 852 Abs 1 ZPO. Das Vollstreckungsrecht
überlässt dem Pflicht-teilsberechtigten die Entscheidung, ob der Anspruch gegen den Erben durchgesetzt werden soll
(vgl BGHZ 123, 183, 186; BGH, Urteil vom 8.12.2004 - IV ZR 223/03 - NJW-RR 2005, 369).
29
Das rechtfertigt es aber nicht, stets eine besondere Härte anzunehmen, wenn der Pflichtteilsanspruch aus einem
Berliner Testament resultiert. Insbesondere dann, wenn etwa ausreichend Barvermögen zur Auszahlung des
Pflichtteilsanspruchs zur Verfügung steht, scheidet die Annahme einer besonderen Härte regelmäßig aus. Soweit das
LSG auf die gebotene familiäre Rücksichtnahme abstellt, ist nicht nachvollziehbar, warum die Geltendmachung eines
Anspruchs bei tatsächlich bestehender Hilfebedürftigkeit des Pflichtteilsberechtigten innerhalb eines intakten
Familienverbandes stets als "Affront" empfunden werden sollte. Anders kann die Situation aber zu beurteilen sein,
wenn besondere Umstände hinzutreten.
30
Familiäre Belange können auch im SGB II unter Härtegesichtspunkten zu einer Vermögensfreistellung führen. Das
setzt aber in Konstellationen wie dieser voraus, dass die Geltendmachung der Forderung sich aufgrund
außergewöhnlicher Umstände in besonderer Weise belastend auf den Familienverband auswirkt. Eine solche
Belastung kann sich auch aus persönlichen Umständen oder den wirtschaftlichen Verhältnissen des Erben ergeben.
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat besondere Umstände, die die Überleitung eines Pflichtteilsanspruchs
nach § 90 BSHG unzumutbar erscheinen lassen, z.B. darin gesehen, dass der Drittschuldner einen pflegebedürftigen
Familienangehörigen vor dem Eintreten der Sozialhilfe weit über das Maß der ihn treffenden Verpflichtung hinaus
gepflegt und den Sozialhilfeträger dadurch erheblich entlastet hat (Beschluss vom 10.3.1995 - 5 B 37/95 - Buchholz
436.0 § 90 BSHG Nr 23). Weiter hat das BVerwG den Fall genannt, dass eine nachhaltige Störung des
Familienfriedens zu befürchten wäre oder der Grundsatz der familiengerechten Hilfe aus § 7 BSHG verletzt würde.
31
Als Orientierungspunkt für die Beurteilung der Zumutbarkeit einer wirtschaftlichen Belastung des Erben, die hier in
Frage steht, können die in § 1 Abs 2 und § 4 Abs 2 Alg II-V festgelegten Grenzen für die Leistungsfähigkeit von
Angehörigen im Rahmen des § 9 Abs 5 SGB II herangezogen werden. Der Gesetzgeber hat dort einen Rahmen
vorgegeben, in dem Leistungen von Verwandten aus ihrem Einkommen oder Vermögen an Hilfebedürftige erwartet
werden kann. Eine weitergehende Einschränkung der finanziellen Bewegungsfreiheit des überlebenden Elternteils wird
regelmäßig nicht zumutbar sein, ihre Einforderung für den Berechtigten eine besondere Härte iS des § 12 Abs 3 Satz
1 Nr 6 2. Alt SGB II bedeuten.
32
Es fehlt hier bereits an konkreten Feststellungen zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Mutter des
Klägers. Weder zum genauen Umfang des Nachlasses noch zum eigenen Einkommen und Vermögen der Mutter hat
das LSG selbst Feststellungen getroffen. Selbst wenn die Hinterbliebenenversorgung ihr einziges Einkommen war,
was das LSG nicht ermittelt hat, folgt hieraus noch nicht, dass der Anspruch des Klägers nur im Fall eines Verkaufs
der selbst bewohnten Immobilie oder unter sonstigen unzumutbaren wirtschaftlichen Opfern befriedigt werden konnte.
Insofern wäre zunächst nach dem Bestehen weiterer Verbindlichkeiten, sodann nach der Höhe einer etwaigen
Belastung durch eine Kreditaufnahme zu fragen. Die Beklagte hat in diesem Zusammenhang zu Recht darauf
hingewiesen, dass von dem noch zu ermittelnden Pflichtteilsanspruch die Freibeträge nach § 12 Abs 2 Nr 1 und 4
SGB II abzuziehen sind. Das LSG wird ggf zur Bestimmung des verbleibenden Freibetrages noch festzustellen
haben, ob dem Barvermögen des Klägers in Höhe von insgesamt 1287,31 Euro der weitere Betrag von 900 Euro
hinzurechnen ist oder tatsächlich als Schmerzensgeldzahlung unberücksichtigt bleibt (vgl BSG Urteil vom 15.4.2008 -
B 14/7b AS 6/07 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 9). Bei einem vom Vermögen abzusetzenden Grundfreibetrag in Höhe von
4500 Euro gemäß § 12 Abs 2 Satz 1 Nr 1 SGB II und einem Freibetrag in Höhe von 750 Euro gemäß § 12 Abs 1 Satz
1 Nr 4 SGB II verbleibt, ausgehend von einem Vermögen in Höhe von 1287,31 Euro, ein Freibetrag in Höhe von
3962,69 Euro, der ggf vom Pflichtteilsanspruch abzuziehen wäre. Ob und zu welchen Konditionen in dieser Situation
die Geltendmachung zumindest des zu berücksichtigenden Teiles des Pflichtteilsanspruchs zumutbar war, wird das
LSG ggf noch festzustellen haben.
33
Das LSG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben.