Urteil des BSG vom 17.12.2009

BSG: alv, krankenkasse, apotheker, öffentlich, ärztliche verordnung, verfälschung, niedersachsen, einspruch, vergütung, rechtsgrundlage

Bundessozialgericht
Urteil vom 17.12.2009
Sozialgericht Hannover S 11 KR 1312/01
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 4 KR 243/05
Bundessozialgericht B 3 KR 13/08 R
Auf die Revision des Beklagten werden die Urteile des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 12.
September 2007 und des Sozialgerichts Hannover vom 29. Juni 2005 geändert und die Klage in vollem Umfang
abgewiesen. Die Klägerin hat dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits in allen Instanzen zu erstatten.
Gründe:
I
1
Die Beteiligten streiten über die Rückzahlung der Vergütung von Arzneimitteln, die aufgrund vertragsärztlicher
Verordnungen abgegeben wurden.
2
Der Beklagte ist Inhaber der G. -Apotheke in H. und Mitglied des Landesapothekerverbandes Niedersachsen. Der bei
der klagenden Krankenkasse versicherte Patient S. suchte die Praxis des in Hannover als Vertragsarzt
niedergelassenen Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. G. erstmals am 14.10.1999 auf und legte dort ein gefälschtes
Arztschreiben vor, wonach unter dem Briefkopf der Abteilung Immunologie des Universitätsklinikums C. in B. eine
Internistin Dr. W. mitteilte, dass der Versicherte S. seit 1990 als HIV-positiv eingestuft sei und zu seiner Behandlung
das Medikament Intron A Pen mit 30 Millionen Einheiten (Intron A) eingesetzt werde. Tatsächlich war eine Internistin
mit Namen Dr. W. dort nicht bekannt. Dr. G. stellte daraufhin eine vertragsärztliche Verordnung mit dem Inhalt "Intron
A Pen 30 Mio ILO 8 ST N2" aus, ohne den Versicherten S. vorher zu untersuchen. Die Medikamentenverordnung war
in Maschinenschrift ausgestellt, mit dem Praxisstempel versehen und von dem Arzt handschriftlich mit seinem
Namen unterzeichnet. Der Mittäter des Versicherten S. , H. , fügte danach vor die maschinenschriftliche Bezeichnung
des Medikamentes den handschriftlichen Zusatz "4x" ein. Die so veränderte Verordnung legte der Mittäter H. in der
Apotheke des Beklagten vor und erhielt das Medikament im Umfang der Verfälschung, also der vierfachen Menge.
Dafür berechnete der Beklagte der Klägerin eine Summe von 24.514,92 DM. Der Vorgang wiederholte sich in
zweiwöchigem Abstand bis Mitte April 2000 insgesamt 14 Mal, wobei die Verordnung vom 17.2.2000 vom Arzt
vollständig handschriftlich ausgestellt wurde. Eine weitere Verordnung vom 14.12.1999 wurde unverändert in der
Apotheke des Beklagten vorgelegt und von der Klägerin mit 6.128,73 DM vergütet. Insgesamt zahlte die Klägerin dem
Beklagten auf diese Weise einen Betrag von 349.337,61 DM, nämlich 14 x 24.514,92 DM sowie 1 x 6.128,73 DM. S.
und H. veräußerten die vom Beklagten bezogenen Arzneimittel an die P. GmbH & Co KG, einen Pharmagroßhändler,
von welchem der Beklagte zuvor die Arzneimittel selbst bezogen hatte. Der Versicherte S. war zwar HIV-Patient,
benötigte das Medikament Intron A aber nicht, weil er von seinem Hausarzt Dr. K. mit einer dreifachen
Kombinationstherapie aus anderen Medikamenten behandelt wurde. S. und H. wurden am 3.6.2003 vom Landgericht
Hannover zu mehrjährigen Freiheitsstrafen wegen Betruges und Urkundenfälschung verurteilt.
3
Mit Schreiben vom 13.3.2001 forderte die Klägerin den Beklagten zur Rückzahlung von 349.337,61 DM bzw
178.613,48 Euro auf, weil er seine Prüfpflichten als Apotheker verletzt habe. Der Beklagte erwiderte in einem
Schreiben vom 21.3.2001, dass er die Forderung nicht anerkenne; die Verfälschung der 14 Verordnungen sei nicht
erkennbar gewesen. Daraufhin hat die Klägerin am 12.7.2001 Klage erhoben. Sowohl die handschriftliche Einfügung
der Anzahl der Packungen, die nicht gesondert abgezeichnet gewesen sei, als auch die auffällige Höhe der Dosierung
des sehr teuren und selten verschriebenen Medikaments Intron A hätte Anlass zur Rücksprache mit dem Arzt geben
müssen. Dies habe der Beklagte pflichtwidrig unterlassen und damit gegen Bestimmungen des niedersächsischen
Arznei-Liefervertrages (ALV Nds) und der Apothekenbetriebsordnung verstoßen. Der Beklagte hat demgegenüber
geltend macht, sein Mitarbeiter Hi. habe bei der erstmaligen Vorlage einer solchen Verordnung in der Praxis von Dr.
G. telefonisch nachgefragt und dort die Auskunft erhalten, dass es mit dem Rezept seine Richtigkeit habe. Außerdem
könne es ihm auch nicht angelastet werden, wenn in einer Großapotheke mit 40 Mitarbeitern einmal ein handschriftlich
geändertes Rezept "durchrutsche". Daher fehle es an einer fahrlässigen Pflichtverletzung.
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Das Sozialgericht (SG) hat der Klage im Umfang von 131.609,94 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten
über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.7.2001 stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen: Der Beklagte
habe bei Einlösung der veränderten Verordnungen gegen seine Pflichten aus dem ALV Nds verstoßen, indem er
begründeten Zweifeln an den vorgelegten Verordnungen nicht nachgegangen sei. Das Verschulden seiner Mitarbeiter
müsse er sich zurechnen lassen. Nach den Bestimmungen des ALV Nds sei ein Kassenrezept bei Änderung der Zahl
der verordneten Arzneimittel nur abrechnungsfähig, wenn dies vom ausstellenden Arzt mit Unterschrift und Datum auf
der Verordnung bestätigt worden sei. Eine telefonische Nachfrage in der Praxis von Dr. G. reiche dafür nicht aus.
Daher habe über die entsprechende Behauptung des Beklagten kein Beweis erhoben werden müssen. Der öffentlich-
rechtliche Erstattungsanspruch der Klägerin bestehe aber nur in dem Umfang, in dem die vom Beklagten abgegebene
Menge über die von Dr. G. tatsächlich verordnete Menge hinausgehe; denn hinsichtlich jeweils einer Packung seien
die Verordnungen wirksam und abrechnungsfähig gewesen (Urteil vom 29.6.2005).
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Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und ihn auf die Anschlussberufung
der Klägerin unter Änderung des erstinstanzlichen Urteils verurteilt, weitere 47.003,54 Euro nebst Zinsen in Höhe von
5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.7.2001 zu zahlen: Der Klägerin stehe ein Anspruch
auf Schadensersatz in Höhe von 178.613,48 Euro wegen der schuldhaften Verletzung vertraglicher Nebenpflichten
aus den geschlossenen Kaufverträgen zu. Der Beklagte habe die im ALV Nds niedergelegte Pflicht schuldhaft
verletzt, bei Änderungen und Ergänzungen der vertragsärztlichen Verordnung auf die - hier fehlende - erneute
Unterschrift des Arztes mit Datum zu achten. Es sei bei den Rezepten des Dr. G. auf den ersten Blick erkennbar
gewesen, dass die handschriftliche gefertigte Mengenangabe "4x" jeweils zusätzlich angebracht worden sei. Die
Fristbestimmungen des ALV Nds für Berichtigungen und Beanstandungen der Arzneimittelabrechnungen seien bei
einem solchen Schadensersatzanspruch nicht einschlägig. Ein Mitverschulden des Pharmagroßhändlers sei im
Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten nicht zu berücksichtigen. Der vom Beklagten verursachte
Schaden umfasse die gezahlte Vergütung für die gesamte Menge Intron A, die aufgrund der 15 Verordnungen
abgegeben worden sei. Bei pflichtgemäßem Verhalten des Beklagten wäre der Rezeptbetrug schon bei der Einlösung
der ersten Verordnung vom 14.10.1999 entdeckt worden. Der Beklagte wäre verpflichtet gewesen, Dr. G. auf die
Verfälschung der Verordnung aufmerksam zu machen, wodurch die Ausstellung aller weiteren 14 Verordnungen
verhindert worden wäre. Die Behauptung des Beklagten, er habe die Klägerin am 9.5.2000 schriftlich auf den
Sachverhalt hingewiesen, sei unerheblich, weil der Schaden zu diesem Zeitpunkt schon entstanden sei (Urteil vom
12.9.2007).
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Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision rügt der Beklagte die Verletzung des § 129 SGB V sowie der
Bestimmungen des ALV Nds und des Rahmenvertrages über die Arzneimittelversorgung. Neben den
landesvertraglichen Beanstandungsmöglichkeiten und den rahmenvertraglich erlaubten Sanktionsmechanismen
bestehe kein Raum für einen Schadensersatzanspruch. Der allein denkbare öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch
sei unbegründet. Zum einen habe die Praxis von Dr. G. auf telefonische Nachfrage die Ordnungsgemäßheit der
Rezepte vom 14. und 28.10.1999 und insbesondere die jeweils angegebene Packungsmenge bestätigt. Das LSG habe
insoweit seine Pflicht zur Amtsermittlung verletzt (§ 103 SGG), weil es weder seinen Mitarbeiter Hi. noch Dr. G. zu
der entsprechenden Behauptung als Zeugen vernommen habe. Zum anderen habe die Klägerin auf seinen Einspruch
vom 21.3.2001 hin nicht rechtzeitig reagiert und die Zahlungsklage erst nach Ablauf der Dreimonatsfrist des § 10 Abs
3 ALV Nds erhoben, sodass der Einspruch gegen die Beanstandung als anerkannt gelte. Im Übrigen treffe sowohl die
Klägerin wegen ihrer nachlässigen Rezeptprüfungen als auch Dr. G. , der die Verordnungen ohne Untersuchung des
Versicherten S. ausgestellt habe, ein erhebliches Mitverschulden. Zudem habe die Klägerin
Schadensersatzansprüche gegen die Großhandelsfirma P. nicht weiter verfolgt, die den Betrug über die rechtswidrige
Praxis, solche Arzneimittel auf dem "grauen Markt" anzukaufen, letztlich erst ermöglicht haben. Zur Realisierung
zivilgerichtlich titulierter Ansprüche gegen S. und H. habe die Klägerin keine Angaben gemacht.
7
Der Beklagte beantragt, die Urteile des LSG Niedersachsen-Bremen vom 12.9.2007 und des SG Hannover vom
29.6.2005 zu ändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
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Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt, die Revision zurückzuweisen.
II
9
Die Revision des Beklagten ist begründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch nicht zu,
sodass die Klage in vollem Umfang abzuweisen war. Hinsichtlich der Einlösung der nicht veränderten Verordnung vom
14.12.1999 fehlt es bereits an einem Erstattungsanspruch. Bezüglich der 14 veränderten Verordnungen ist zwar ein
Erstattungsanspruch entstanden. Dieser ist jedoch nicht mehr durchsetzbar, weil der Einspruch des Beklagten wegen
der verspäteten Erhebung der Klage als anerkannt gilt.
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1) Bei der Anspruchsgrundlage für das Zahlungsbegehren der Klägerin ist zu unterscheiden zwischen jenen
Medikamentenabgaben des Beklagten an den Versicherten S. (mit dessen Mittäter H. als
Empfangsbevollmächtigten), die von der Klägerin noch im Jahre 1999 vergütet worden sind, und jenen
Medikamentenabgaben, die sie im Jahre 2000 bezahlt hat. Soweit diese Zahlungen ganz oder teilweise zu Unrecht
erfolgt sind, ist unmittelbar mit der Erfüllung der vermeintlichen Vergütungsverpflichtung ein Rückzahlungsanspruch
entstanden, dessen Rechtsnatur durch den Charakter der zugrunde liegenden Leistungsbeziehung bestimmt wird
(BGHZ 103, 255, 258). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) waren die
leistungserbringerrechtlichen Beziehungen zwischen den Krankenkassen und den Apotheken sowie den anderen
nichtärztlichen Leistungserbringern bis zum 31.12.1999 dem Zivilrecht zuzuordnen. Im Gegensatz dazu waren das
Vertragsarztrecht und das Leistungserbringerrecht der Krankenhäuser seit jeher öffentlich-rechtlich geprägt (BSGE 86,
166 = SozR 3-2500 § 112 Nr 1; BSGE 89, 24 = SozR 3-2500 § 69 Nr 1; BSG SozR 4-2500 § 69 Nr 1 RdNr 17, 18;
BSG SozR 4-2500 § 129 Nr 1 RdNr 12). Seit der Neufassung des § 69 SGB V durch das GKV-
Gesundheitsreformgesetz 2000 (GKV-GRG 2000) vom 22.12.1999 (BGBl I 2626) zum 1.1.2000 sind die
Rechtsbeziehungen der Krankenkassen zu sämtlichen Leistungserbringern, also den Krankenhäusern, Vertragsärzten,
Apotheken und allen sonstigen nichtärztlichen Leistungserbringern, ausschließlich sozialversicherungsrechtlicher
Natur und damit dem öffentlichen Recht zuzuordnen (BT-Drucks 14/1245 S 67 f; BSGE 89, 24, 30 f = SozR 3-2500 §
69 Nr 1; BSG SozR 4-2500 § 69 Nr 1 RdNr 14, 17, 18). Dementsprechend sind Rückzahlungsansprüche der
Krankenkassen gegen Apotheker aus rechtsgrundlos erfolgten Vergütungszahlungen als zivilrechtliche
Bereicherungsansprüche nach § 812 Abs 1 Satz 1 BGB einzustufen, soweit die Zahlungen bis zum 31.12.1999 erfolgt
sind. Für alle danach erbrachten rechtsgrundlosen Vergütungszahlungen ist der aus den allgemeinen Grundsätzen des
öffentlichen Rechts hergeleitete öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch einschlägig, der sich in weitgehender
Analogie zu den §§ 812 ff BGB entwickelt hat (BSGE 93, 137, 140 f = SozR 4-2500 § 137c Nr 2 RdNr 9 f; BSGE 69,
158, 160 = SozR 3-1300 § 113 Nr 1). Dies erlaubt es, im Folgenden von den Voraussetzungen und den Rechtsfolgen
her zwischen beiden Formen der Rückzahlungsansprüche nicht weiter zu differenzieren, weil sich - jedenfalls im
vorliegenden Fall - insoweit keine Unterschiede ergeben.
11
Die Klägerin hat die Vergütungszahlungen an den Beklagten im Rahmen einer bis zum 31.12.1999 zivilrechtlich und
danach öffentlich-rechtlich geprägten Leistungsbeziehung erbracht. Die Zahlungen erfolgten im Umfang von
343.208,88 DM ohne Rechtsgrund, weil die 14 verfälschten vertragsärztlichen Verordnungen insgesamt, also nicht nur
hinsichtlich der durch die Verfälschung erhöhten Zahl der Packungen, nicht abrechnungsfähig waren. Im Umfang von
6.128,73 DM erfolgte die Zahlung mit Rechtsgrund, weil die Medikamentenabgabe auf das nicht verfälschte
Kassenrezept vom 14.12.1999 rechtmäßig und daher zu vergüten war. Der somit von vornherein auf 343.208,88 DM
beschränkte zivilrechtliche Bereicherungsanspruch (für Zahlungen bis 31.12.1999) bzw öffentlich-rechtliche
Erstattungsanspruch (für Zahlungen ab 1.1.2000) ist jedoch nachträglich entfallen, weil die Klägerin eine
landesvertragliche Ausschlussfrist für dessen Geltendmachung versäumt hat.
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2) Rechtsgrundlage des Vergütungsanspruchs eines Apothekers gegen eine Krankenkasse wegen der Abgabe eines
vertragsärztlich verordneten Arzneimittels an einen ihrer Versicherten ist § 129 SGB V iVm den zu dieser Vorschrift
bestehenden ergänzenden Vereinbarungen, nämlich der - auf Bundesebene geltende - Rahmenvertrag nach § 129 Abs
2 SGB V sowie dem jeweiligen Landesvertrag nach § 129 Abs 5 Satz 1 SGB V.
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a) Der Anspruch des Beklagten gegen die Klägerin auf Vergütung der hier streitigen 15 Arzneimittelabgaben
bestimmte sich demgemäß nach § 129 SGB V iVm dem nach § 129 Abs 2 SGB V zwischen den damaligen
Spitzenverbänden der Krankenkassen und dem Deutschen Apothekerverband abgeschlossenen Rahmenvertrag über
die Arzneimittelversorgung vom 10.3.1993 (Rahmenvertrag 1993) sowie dem nach § 129 Abs 5 Satz 1 SGB V
zwischen den niedersächsischen Landesverbänden der Krankenkassen und dem Landesapothekerverband
Niedersachsen eV für das Land Niedersachsen abgeschlossenen Arznei-Liefervertrag (ALV Nds) des Jahres 1996, der
zum 1.1.1997 in Kraft getreten ist (§ 13 Abs 1 ALV Nds) und durch die im September 2000 erfolgte "Anpassung zur
Währungsumstellung in Euro" hinsichtlich der hier interessierenden Bestimmungen inhaltlich unverändert geblieben
ist. Der Beklagte ist als Mitglied des Landesapothekerverbandes Niedersachsen nach § 2 Abs 2 Satz 1 ALV Nds, die
Klägerin als vertragsschließende Krankenkasse nach § 2 Abs 1 ALV Nds an diesen Landesvertrag gebunden.
14
Diese Rechtsgrundlage für den Vergütungsanspruch eines Apothekers gegen eine Krankenkasse wegen der Abgabe
eines vertragsärztlich verordneten Medikaments an einen Versicherten der GKV gilt sowohl für die Zeit der
zivilrechtlichen Prägung der Rechtsbeziehungen zwischen Krankenkassen und Apotheken bis zum 31.12.1999 (so
bereits BSGE 77, 194, 199 f = SozR 3-2500 § 129 Nr 1 S 6 f) als auch für die Zeit der öffentlich-rechtlichen Natur
dieser Rechtsbeziehungen ab 1.1.2000. Eine Differenzierung hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen ist daher
trotz des Wandels der Rechtsnatur der Verträge (vgl oben unter 1) nicht notwendig.
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b) Dass ein solcher Vergütungsanspruch eines Apothekers gegen eine Krankenkasse auf einer vertraglich
ausgestalteten Grundlage beruht, ist seit jeher anerkannt und unstrittig (BSGE 77, 194, 199 f = SozR 3-2500 § 129 Nr
1 S 6 f; Schneider in jurisPK, SGB V, 1.8.2007, § 129 RdNr 22). Der erkennende Senat hatte allerdings in seiner
bisherigen Rechtsprechung für die Zeit ab 1.1.2000 als Rechtsgrundlage für den nunmehr öffentlich-rechtlichen
Vergütungsanspruch des Apothekers nicht § 129 SGB V iVm den Verträgen nach § 129 Abs 2 und Abs 5 Satz 1 SGB
V herangezogen, sondern einen für jeden einzelnen Fall der Medikamentenabgabe auf Kassenrezept zu schließenden
öffentlich-rechtlichen Kaufvertrag zwischen Apotheker und Krankenkasse angenommen. Rechtsgrundlage war damit §
69 SGB V iVm § 433 Abs 2 BGB, wobei sich die Verweisung auf die entsprechende Anwendung der Vorschriften des
BGB zunächst in § 69 Satz 2 SGB V in der Fassung des GKV-GRG 2000, ab 1.4.2007 in § 69 Satz 3 SGB V in der
Fassung des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes (GKV-WSG) vom 26.3.2007 (BGBl I 378) und ab 18.12.2008 in §
69 Abs 1 Satz 3 SGB V in der Fassung des Gesetzes vom 15.12.2008 (BGBl I 2426) findet. Der Senat hatte weiter
angenommen, der Vertragsarzt fungiere aufgrund der ihm durch das Vertragsarztrecht verliehenen Kompetenzen als
Vertreter der Krankenkasse und gebe durch die Verordnung eines Arzneimittels auf Kassenrezept ein
Kaufvertragsangebot der Krankenkasse ab, das der Versicherte durch Vorlage des Kassenrezepts dem Apotheker
übermittele und von diesem durch die Aushändigung des Arzneimittels an den Versicherten annehme (vgl BSG SozR
4-2500 § 129 Nr 2 RdNr 20, 21). An dieser rechtlichen Konstruktion hält der erkennende Senat nach erneuter Prüfung
nicht mehr fest; der Vergütungsanspruch des Apothekers hat seine Grundlage vielmehr unmittelbar im öffentlichen
Recht. Denn die Konstruktion über einen in jedem Einzelfall abzuschließenden, den Versicherten begünstigenden
öffentlich-rechtlichen Kaufvertrag zwischen Apotheker und Krankenkasse ist entbehrlich, weil sich schon aus § 129
SGB V iVm den Verträgen nach § 129 Abs 2 und Abs 5 Satz 1 SGB V eine tragfähige Rechtsgrundlage ergibt, die bis
zum 31.12.1999 auch stets herangezogen und durch das GKV-GRG nicht berührt worden ist. Das regelmäßige
Abstellen auf § 433 Abs 2 BGB widerspricht zudem der Regelung des § 69 SGB V, wonach Vorschriften des BGB nur
"im Übrigen" entsprechend angewendet werden dürfen, soweit also die Vorschriften des SGB V lückenhaft sind. Dies
ist hier gerade nicht der Fall.
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c) Nach § 129 SGB V geben die Apotheken nach Maßgabe der ergänzenden Rahmenvereinbarungen und
Landesverträge (§ 129 Abs 2 und Abs 5 Satz 1 SGB V, vgl auch § 2 Abs 2 Satz 3 SGB V) vertragsärztlich verordnete
Arzneimittel an Versicherte der GKV ab. § 129 SGB V begründet somit im Zusammenspiel mit den konkretisierenden
vertraglichen Vereinbarungen eine öffentlich-rechtliche Leistungsberechtigung und -verpflichtung für die Apotheken zur
Abgabe von vertragsärztlich verordneten Arzneimitteln an die Versicherten. Im Gegenzug erwerben die Apotheken
einen vertraglich näher ausgestalteten gesetzlichen Anspruch auf Vergütung gegen die Krankenkassen. Dies gilt
ungeachtet des Umstandes, dass § 129 SGB V nach seinem Wortlaut selbst keine Regelung zur Zahlungspflicht der
Krankenkassen aufweist. Die Vorschrift setzt die Vergütungspflicht der Krankenkassen aber als selbstverständlich
voraus. Auch aus § 130 Abs 3 Satz 1 SGB V, wonach die Gewährung des Rabattabschlags voraussetzt, dass die
Rechnung des Apothekers innerhalb von zehn Tagen nach Eingang bei der Krankenkasse beglichen wird, ist nur
indirekt zu entnehmen, dass ein solcher - durch die Rechnung zu konkretisierender - Vergütungsanspruch besteht.
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Rechtsnatur und Struktur des Vergütungsanspruchs der Apotheken folgen damit der in der Gesetzesbegründung des
GKV-GRG 2000 zur Neufassung des § 69 SGB V betonten Einbindung der Apotheken in den öffentlich-rechtlichen
Versorgungsauftrag der Krankenkassen. Mit der Abgabe vertragsärztlich verordneter Arzneimittel erfüllt die
Krankenkasse ihre im Verhältnis zum Versicherten bestehende Pflicht zur Krankenbehandlung nach § 27 Abs 1 Satz
1 Nr 3 und § 31 SGB V (BT-Drucks 14/1245 S 67 f; dazu näher BSG SozR 3-2500 § 69 Nr 1 S 9 f; Krauskopf in:
Krauskopf, Soziale Krankenversicherung/Pflegeversicherung, Stand: Februar 2009, § 69 SGB V RdNr 2, 4). Durch die
allgemeinen vertraglichen Regelungen nach § 129 Abs 2 und Abs 5 Satz 1 SGB V wird zudem nochmals betont, dass
die vertragsärztliche Verordnung das zentrale Element der Arzneimittelversorgung der Versicherten der GKV darstellt.
Mit ihr konkretisiert der Vertragsarzt das Rahmenrecht des Versicherten auf Arzneimittelversorgung als Sachleistung
für den vorliegenden Versicherungsfall. Sie dokumentiert, dass das Medikament als Sachleistung der GKV (§ 2 Abs 2
SGB V) auf Kosten der Krankenkasse an den Versicherten abgegeben wird. Als Pendant folgt daraus der
Vergütungsanspruch des Apothekers gegen die Krankenkasse dem Grunde nach; er wird durch das Kassenrezept als
für das Abrechnungsverhältnis zwischen Apotheker und Krankenkasse maßgebliche Dokument konkretisiert. Auch
dies zeigt, dass sich die rechtliche Konstruktion eines für jede einzelne Medikamentenabgabe abzuschließenden
Kaufvertrages zwischen Apotheker und Krankenkasse als Grundlage des Vergütungsanspruchs erübrigt. Für den
vergleichbaren Fall des Vergütungsanspruchs eines zugelassenen Krankenhauses bei stationärer Behandlung eines
Versicherten nach § 109 Abs 4 Satz 3 SGB V ist das seit langem anerkannt (BSGE 86, 166 = SozR 3-2500 § 112 Nr
1; BSG SozR 4-2500 § 109 Nr 1 RdNr 7; BSGE 92, 223 RdNr 10 = SozR 4-2500 § 39 Nr 1 RdNr 9 und BSGE 92, 300
= SozR 4-2500 § 39 Nr 2 RdNr 7).
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3. Die Voraussetzungen für den Vergütungsanspruch des Beklagten lagen für die Verordnung vom 14.12.1999 vor, für
die 14 weiteren Verordnungen dagegen nicht.
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a) Nach § 129 Abs 1 SGB V in der bis zum 31.12.1999 geltenden Fassung des Gesetzes vom 28.10.1996 (BGBl I
1558) sowie in der ab 1.1.2000 geltenden Fassung des GKV-GRG 2000 werden Arzneimittel zu Lasten der GKV auf
der Grundlage einer vertragsärztlichen Verordnung abgegeben. Der Apotheker kann nach § 129 SGB V ein
Arzneimittel nur dann auf Kassenkosten abgeben, wenn ein Vertragsarzt es auf dem hierfür vorgesehen Formblatt
verordnet hat (BSGE 77, 194, 199 f = SozR 3-2500 § 129 Nr 1; Wagner in: Krauskopf, aaO, Stand März 2008, § 31
SGB V RdNr 5 und Knittel, aaO, § 129 SGB V RdNr 4). Von der Notwendigkeit einer solchen ärztlichen Verordnung
als Voraussetzung einer Abgabe geht auch § 1 Abs 1 ALV Nds aus.
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Über die Menge von 1 x Intron A lag in allen 15 Fällen eine ärztliche Verordnung vor. Die ursprünglich von dem
Vertragsarzt ausgestellte Verordnung mit der Bezeichnung "Intron A" enthielt keine Mengenangabe; sie war durch das
Weglassen einer Anzahl als Verordnung von 1 x Intron A ausgestellt und aus Sicht eines objektiven Dritten auch nur
so auszulegen. Dies wird bestätigt durch die von dem Arzt gewählte handelsübliche Bezeichnung "Intron A Pen 30
Mio ILO 8 ST N2". Die verordnete Packungsgröße war mit N2 bezeichnet und beinhaltete somit 8 Pens (vgl Rote
Liste® 2008 Ziff 51018). Damit waren im Zeitpunkt ihrer Ausstellung alle 15 Kassenrezepte wirksam. Keine andere
Beurteilung folgt aus der Tatsache, dass der Versicherte die Ausstellung der Verordnungen durch Täuschung des
Arztes mittels eines gefälschten Arztberichtes erlangt hatte; dies berührt die Wirksamkeit der vertragsärztlichen
Verordnung nicht.
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b) Die Verordnung vom 14.12.1999 wurde nach den Feststellungen des LSG unverändert in der Apotheke des
Beklagten vorgelegt. Die Abgabe des Arzneimittels erfolgte somit aufgrund einer wirksamen Verordnung und mit
6.128,73 DM in Rechnung gestellt. Verstöße gegen andere Abgabebestimmungen liegen nicht vor, so dass der
Vergütungsanspruch in Höhe des Rechnungsbetrages entstanden war, also kein Grund für einen
Bereicherungsanspruch ersichtlich ist.
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c) In den übrigen 14 Fällen lag über die Menge von mehr als jeweils 1 x Intron A zwar der Form und dem äußeren
Anschein nach eine vertragsärztliche Verordnung vor. Inhaltlich sind die Kassenrezepte aber durch die ohne Wissen
des Arztes erfolgte Heraufsetzung der verordneten Anzahl auf nunmehr vier Packungen verfälscht worden. Damit
waren diese Kassenrezepte nicht mehr einlösungs- und abrechnungsfähig. Dies ergibt sich zwar nicht aus dem nach §
129 Abs 2 SGB V abgeschlossenen Rahmenvertrag 1993, der dazu keine Regelung enthält, wohl aber aus den
Vorschriften des ALV Nds.
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aa) Nach § 4 Abs 9 Satz 1 ALV Nds ist die Krankenkasse verpflichtet, gefälschte oder unbefugt oder missbräuchlich
ausgestellte Verordnungen zu bezahlen, sofern der Apotheker die Fälschung oder missbräuchliche Ausstellung nicht
erkennen konnte. Der Vertrag enthält mit § 4 Abs 9 Satz 1 ALV Nds eine dem § 19 Abs 7 Bundesmantelvertrag-Ärzte
in der Fassung vom 1.4.2005 (DÄBl 2005, S A-854) entsprechende Schutzregelung für den Apotheker vor gefälschten
oder verfälschten Kassenrezepten, die ihm in solchen Fällen einen Vergütungsanspruch sichert.
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Die Regelung des § 4 Abs 9 Satz 1 ALV Nds kann den Vergütungsanspruch eines Apothekers für die verfälschte
Verordnung allerdings nicht begründen, wenn er mit der Belieferung gleichzeitig gegen weitere Abgabebestimmungen
verstößt und dies zu einem Ausschluss des Vergütungsanspruchs führt. Das war hier der Fall, denn der Beklagte hat
mit der Abgabe des Medikaments in den 14 Fällen gegen die Vorschrift des § 4 Abs 1 Satz 3 ALV Nds verstoßen.
Deshalb ist es unerheblich, ob er die Verfälschung als solche erkennen konnte und ob er - wie behauptet - durch
seinen Mitarbeiter H. in der Praxis von Dr. G. hat telefonisch nachfragen lassen, ob die verordnete Menge des
Arzneimittels zutrifft und dies bestätigt worden ist.
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bb) Bei der Auslegung des § 4 Abs 1 und 9 ALV Nds ist der Senat nicht den Beschränkungen des § 162 SGG
unterworfen, wonach eine Revision nur darauf gestützt werden kann, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung
einer Vorschrift des Bundesrechts oder einer sonstigen im Bezirk des Berufungsgerichts geltenden Vorschrift beruht,
deren Geltungsbereich sich über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus erstreckt. Zwar gilt der ALV Nds nur in
Niedersachsen und damit nicht über den Zuständigkeitsbereich des LSG hinaus. Die Revisibilität der
berufungsgerichtlichen Auslegung eines Landesvertrages ist aber auch dann gegeben, wenn inhaltlich gleiche
Vorschriften in Bezirken verschiedener LSG gelten (BSGE 1, 98, 100; 3, 77, 80 = SozR Nr 2 zu Art 14 GG; BSGE 13,
189, 191 = SozR Nr 156 zu § 162 SGG; BSGE 16, 227, 234 = SozR Nr 168 zu § 162 SGG) und die Übereinstimmung
nicht nur zufällig, sondern bewusst und gewollt herbeigeführt worden ist (BSGE 13, 189, 191 = SozR Nr 156 zu § 162
SGG; BSGE 38, 21, 29 = SozR 2200 § 725 Nr 1; BSG SozR 3-5920 § 1 Nr 1; Leitherer in: Meyer-
Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008, § 162 RdNr 5a mwN). Das ist hier der Fall. Mit § 4 Abs 1 und 9 inhaltlich
übereinstimmende landesvertragliche Regelungen gibt es in mehreren Bundesländern (vgl zB § 3 Abs 9 Satz 3 Arznei-
und Hilfsmittelliefervertrag Saarland vom 12.11.1996; § 3 Abs 8 Apothekenvertrag für Bayern vom 24.5.2000; § 3 Abs
4 und 8 Arznei-Liefervertrag Hamburg vom 24.10.1997; § 4 Abs 18 Arzneiliefervertrag zwischen den Verbänden der
Primmärkassen und dem Hessischen Apothekerverband vom 1.10.1998 in der Fassung vom 1.7.2007; § 4 Nr 6
Arzneilieferungsvertrag für Berlin vom 15.6.1999; § 3 Abs 13 Arzneilieferungsvertrag für Baden-Württemberg vom
29.11.1993). Dass diese Übereinstimmung nicht den gesamten Wortlaut der Verträge erfasst, ist unschädlich (BSGE
13, 189, 191 = SozR Nr 156 zu § 162 SGG). Die inhaltliche Übereinstimmung ist auch nicht zufällig. § 129 SGB V und
die Ermächtigung zu vertraglichen Regelungen gehen von einheitlichen Rahmenbedingungen für die
Arzneimittelversorgung der Versicherten unabhängig vom Ort der Abgabe im Bundesgebiet aus. Im Vertrauen darauf
bestimmt § 2 Abs 5 des Rahmenvertrages 1993 für die Frage, welcher Landesvertrag auf eine Arzneimittelabgabe
Anwendung findet, dass der Sitz der Apotheke maßgebend ist.
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cc) Nach § 4 Abs 1 Satz 3 ALV Nds sind hinsichtlich der Menge erhöhte Verordnungen nur abrechnungsfähig, wenn
der Arzt die Änderung durch seine Unterschrift mit Datum auf der Vorderseite des Musters 16 bestätigt hat. Der
Beklagte hat in den 14 Fällen der Menge nach erhöhte Verordnungen beliefert, ohne die entsprechende schriftliche
Bestätigung des Vertragsarztes einzuholen.
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§ 4 Abs 1 Satz 3 ALV Nds erfasst jede Art der Änderung der ursprünglich verordneten Menge und damit auch den
Fall, dass die Erhöhung der Menge nicht von dem Arzt selbst stammt, sondern von einem Dritten. Dies ergibt sich
aus dem einschränkungslosen Wortlaut sowie daraus, dass der Arzt die Änderung bestätigen muss. Damit wird seine
vertragsärztliche Verordnung vor jeglicher nachträglicher Veränderung geschützt. Die Vorschrift verfolgt damit - wie
auch die Regelungen des § 4 Abs 1 Satz 1 iVm Satz 2 ALV Nds, die bei unvollständiger oder ungenauer ärztlicher
Angabe gelten - den Zweck, die ärztlich verfasste Erklärung möglichst unverändert umzusetzen und durch die
erforderliche Schriftform Änderungen transparent zu machen.
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Mit diesem Anwendungsbereich können sich die Regelungsbereiche des § 4 Abs 1 Satz 3 ALV Nds und des § 4 Abs
9 ALV Nds überschneiden, wenn eine Mengenerhöhung das Ergebnis einer Verfälschung der Verordnung ist. Der
Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass die veränderte Menge nicht als Änderung gekennzeichnet war, zB
indem eine Zahl durchgestrichen oder überschrieben wurde. Eine Mengenerhöhung kann unter Berücksichtigung des
Schutzzwecks des § 4 Abs 1 Satz 3 ALV Nds auch - wie hier - durch erstmalige Einfügung einer Zahl erreicht werden.
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Da § 4 Abs 1 Satz 3 ALV Nds - anders als § 4 Abs 9 ALV Nds - auf die Erkennbarkeit für den Apotheker nicht
abstellt, das Gebot aber nichts Unmögliches verlangen darf, muss sich die Mengenerhöhung iS des § 4 Abs 1 Satz 3
ALV Nds ohne Berücksichtigung weiterer Umstände für den objektiven Dritten unmittelbar aus der Verordnung selbst
ergeben: Ihr Erscheinungsbild muss Anlass zur Vermutung geben, dass die Verordnung - durch wen auch immer - in
der Mengenangabe nach ihrer Erstellung verändert wurde. Die 14 veränderten Verordnungen boten diesen Anlass. Die
Kassenrezepte waren in 13 Fällen in Maschinenschrift geschrieben, die Ergänzung "4x" dagegen handschriftlich
verfasst. Diese Unterscheidung trifft zwar nicht auf die von Dr. G. insgesamt handschriftlich ausgefüllte Verordnung
vom 17.2.2000 zu. Aber auch bei dieser Verordnung war die nachträgliche Hinzufügung des Zusatzes "4x" für den
Beklagten erkennbar. Denn alle 14 Kassenrezepte zeichnen sich dadurch aus, dass die handschriftliche
Mengenangabe "4x" keinen rechten Platz auf der Verordnung vor der maschinenschriftlichen Arzneimittelbezeichnung
findet. Sie ist entweder vor diese "gequetscht" oder sogar schräg über diese geschrieben, so dass erkennbar ist, dass
die Verordnung ursprünglich nicht so ausgestellt, sondern zeitlich später - von wem auch immer - verändert wurde.
Der Beklagte hätte deshalb vor der Belieferung des Versicherten jeweils die Unterschrift des Arztes einholen müssen.
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dd) Rechtsfolge eines Verstoßes gegen § 4 Abs 1 Satz 3 ALV Nds ist der Verlust des Vergütungsanspruchs; denn die
"Abrechnungsfähigkeit der Verordnung" setzt die mit Datum versehene Bestätigung der Änderung der Verordnung
durch die Unterschrift des Arztes voraus. Die Vorschrift lässt mit ihrer Formulierung - entgegen der Ansicht des SG -
eine Aufspaltung der Verordnung in die originär verordnete Menge und die erhöhte Menge nicht zu.
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Da der Beklagte schon nach § 4 Abs 1 Satz 3 ALV Nds keinen Vergütungsanspruch erworben hat, kann es offen
bleiben, ob sein Mitarbeiter Hinze in der Praxis des Vertragsarztes telefonisch Rückfrage gehalten und eine jeden
Zweifel ausräumende Antwort erhalten hat. Eine telefonische Rückfrage ist nicht geeignet, die nach § 4 Abs 1 Satz 3
ALV Nds erforderliche handschriftliche Bestätigung zu ersetzen. Das LSG war demnach auch nicht gehalten, hierüber
Beweis zu erheben.
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4) Einem Bereicherungs- und Erstattungsanspruch der Klägerin aus den 14 rechtsgrundlos vergüteten
Medikamentenabgaben steht jedoch dessen Ausschluss nach § 10 Abs 3 ALV Nds entgegen.
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a) Das vertraglich eingeräumte Recht der Krankenkassen zur Rechnungs- und Taxberichtigung in den
Landesverträgen nach § 129 Abs 5 Satz 1 SGB V ist nach der Rechtsprechung des Senates umfassend und betrifft
nicht nur die Korrektur von reinen Einordnungs-, Schreib- und Rechenfehlern, weil dort - wie in § 10 Abs 1 Satz 1 ALV
Nds - ganz generell von "sachlichen und rechnerischen Berichtigungen, Taxbeanstandungen sowie Beanstandungen
wegen fehlender Verordnungsblätter" die Rede ist. Damit sind prinzipiell Fehler und Beanstandungen aller Art erfasst.
Beanstandungen und Taxberichtigungen sind deshalb auch dann möglich, wenn sich nachträglich herausstellt, dass
es an einer ordnungsgemäßen ärztlichen Verordnung mangelte oder gegen die landesvertraglich festgelegten
Abgabebestimmungen verstoßen wurde (BSG SozR 4-2500 § 129 Nr 1 RdNr 16 und Nr 2 RdNr 30). Für ein
umfassendes Beanstandungsrecht spricht hier vor allem auch die Bestimmung des § 9 Abs 1 iVm Abs 4 ALV Nds:
Danach müssen die Krankenkassen innerhalb von zehn Tagen die eingehenden Rechungen begleichen. Alle
Zahlungen erfolgen unter dem Vorbehalt der sachlich-rechnerischen Prüfung; Beschränkungen irgendwelcher Art sind
nicht vorgesehen. Damit korrespondieren im Interesse der Rechtssicherheit für alle Beteiligten die Fristbindungen für
sachlich-rechnerische Berichtigungen und Taxbeanstandungen des § 10 ALV Nds; Krankenkassen und Apotheker
sind davon gleichermaßen betroffen. Das Beanstandungsrecht nach § 10 Abs 1 ALV Nds erfasst mithin den
vorliegenden Fall, dass entgegen der Abgabebestimmungen eine Verordnung ohne vorherige schriftliche Bestätigung
der Mengenerhöhung durch den Arzt eingelöst wurde. Die Rückforderung der Vergütung für eine nicht
abrechnungsfähige Verordnung stellt sich als "sachliche Berichtigung" iS des § 10 Abs 1 Satz 1 ALV Nds dar.
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b) Es ist auch unerheblich, ob ein solcher Erstattungsanspruch im Zuge einer späteren Abrechnung durch
Aufrechnung oder Verrechnung realisiert wird oder die Krankenkasse - wie hier - den Weg eines davon unabhängigen
separaten Klageverfahrens beschreitet. Den Regelungen über die Rechnungsbegleichung (§ 9 ALV Nds) sowie die
Rechnungs- und Taxberichtigungen (§ 10 ALV Nds) ist nicht zu entnehmen, dass ein Erstattungsanspruch nur dann
den Form- und Fristvorschriften des ALV unterliegt, wenn er durch Aufrechnung oder Verrechnung geltend gemacht
wird oder zumindest so geltend gemacht werden könnte. § 9 Abs 5 ALV Nds sieht lediglich vor, dass das - vom
Apotheker beauftragte (§ 8 Abs 2 , § 9 Abs 3 und 4 ALV Nds) - Rechenzentrum Beanstandungen der Krankenkasse
nach § 10 ALV Nds "mit der nächstmöglichen Abrechnung berichtigt". Dies ist aber nur die verfahrenstechnische
Folge, wenn es zu einer Aufrechnung oder Verrechnung mit zu Unrecht gezahlten Beträgen kommt, schließt indes das
Verfahren der klageweisen Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nicht aus. Auch vom Sinn und Zweck her
muss § 10 ALV Nds auf den Fall der separaten Zahlungsklage angewandt werden. Nur so kann verhindert werden,
dass die Krankenkasse bei Überschreitung der ihr in § 10 Abs 1 und 3 ALV Nds gesetzten Fristen von einer
Beanstandung im Abrechnungsverfahren auf die Anspruchsverfolgung im Klagewege übergehen kann. Außerdem
scheidet im Falle der Schließung einer Apotheke eine spätere Aufrechnung oder Verrechnung vielfach aus, sodass
der Klageweg als einzige Möglichkeit zur Durchsetzung eines Erstattungsanspruchs zur Verfügung steht. Auch in
solchen Fällen ist grundsätzlich das Verfahren nach § 10 ALV Nds einzuhalten, um dessen Funktion als Regelung zur
zeitnahen Herstellung von Interessenausgleich und Rechtsfrieden zu wahren.
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c) Die Klägerin ist mit ihrem Rückzahlungsbegehren nach § 10 Abs 3 ALV Nds ausgeschlossen. Sie hat zunächst
innerhalb der Frist des § 10 Abs 1 ALV Nds in wirksamer Weise eine Beanstandung ausgesprochen. Die Vorschrift
räumt hierfür eine Frist von 18 Monaten nach Eingang der Verordnungsblätter ein, schreibt dabei aber keine besondere
Form vor, so dass ein formloses Schreiben genügte. Die Beanstandung hat die Klägerin erstmals mit Schreiben vom
13.3.2001 erklärt, also 17 Monate nach Einlösung des ersten Rezeptes vom 14.10.1999 (Abrechnung noch im
Oktober 1999). Mit dieser sachlichen Beanstandung hat sie unter Berufung auf die Verfälschung der Verordnungen
von dem Beklagten insgesamt 349.337,61 DM (178.613,48 Euro) zurückgefordert. Der Beklagte kannte danach den
Umfang und die Begründung des Rückzahlungsbegehrens. Er hat fristgerecht in der Zweimonatsfrist des § 10 Abs 2
Satz 1 ALV Nds Einspruch gegen die Beanstandung eingelegt; denn er hat mit Schreiben vom 21.3.2001 mitgeteilt, er
werde der Forderung der Klägerin nicht nachkommen, und hat dies auch begründet. Sein zusätzlicher Hinweis auf die
Meldung des Sachverhalts an seine Haftpflichtversicherung ist insoweit unerheblich, weil er eindeutig zum Ausdruck
gebracht hat, er sehe sich nicht in der Verantwortung. Mit ihrer Reaktion auf den Einspruch durfte die Klägerin deshalb
nicht bis zur Antwort des Versicherungsunternehmens warten. Der Einspruch des Beklagten gilt nach § 10 Abs 3 Satz
2 ALV Nds deshalb als anerkannt, weil die Klägerin nicht innerhalb der Frist von drei Monaten nach dem Eingang des
Schreibens vom 21.3.2001 reagiert hat (§ 10 Abs 3 Satz 1 ALV Nds). Sie hat erst am 12.7.2001 Klage erhoben und
damit erst zu diesem Zeitpunkt eine Stellungnahme auf den Einspruch abgegeben. Die Klageerhebung liegt außerhalb
der Äußerungsfrist des § 10 Abs 3 Satz 1 ALV Nds, die mit dem Eingang des Einspruchsschreibens bei der Klägerin
am 29.3.2001 begann und deshalb am 29.6.2001 endete. Keine andere Beurteilung rechtfertigt die Tatsache, dass die
Haftpflichtversicherung des Beklagten dem Bevollmächtigten der Klägerin am 11.6.2001 mitgeteilt hat, die Forderung
nicht anzuerkennen, und die Klägerin darauf mit Schreiben vom 10.7.2001 geantwortet hat. Das Schreiben der
Haftpflichtversicherung hat die Äußerungsfrist nach § 10 Abs 3 Satz 1 ALV Nds nicht erneut in Gang gesetzt. Da
somit der Einspruch des Beklagten nach § 10 Abs 3 Satz 2 ALV Nds als anerkannt gilt, ist der Zahlungsanspruch der
Klägerin ausgeschlossen.
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5) Der Klägerin steht auch kein Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung vertraglicher Nebenpflichten zu. Dabei
kann offen bleiben, ob als rechtlicher Anknüpfungspunkt die Verletzung von Nebenpflichten aus dem ALV Nds oder -
gemäß der bisherigen Rechtsprechung - die Verletzung von Nebenpflichten aus den jeweils abzuschließenden
Kaufverträgen gewählt wird, für die der ALV Nds ebenfalls maßgebend ist.
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Das LSG sieht die vorwerfbare Verletzung vertraglicher Nebenpflichten darin, dass der Beklagte und seine Mitarbeiter,
deren Verhalten er sich zurechnen lassen müsse (§ 278 BGB), erkennbar nicht abrechnungsfähige Kassenrezepte
angenommen, die Medikamente ausgehändigt und dadurch fahrlässig einen Schaden in Höhe der gezahlten
Vergütungen verursacht hätten. Bei der gebotenen sorgfältigen Vorgehensweise wäre schon beim ersten Rezept vom
14.10.1999 die nach § 4 Abs 1 Satz 3 ALV Nds erforderliche zusätzliche, die Änderung der Zahl der abzugebenden
Packungen billigende Unterschrift des Arztes eingeholt worden. Diese wäre abgelehnt worden, und damit hätte sich
das Rezept sogleich als verfälscht herausgestellt (§ 4 Abs 9 ALV Nds). Dr. G. wäre gewarnt gewesen und hätte keine
weiteren Rezepte für den Versicherten S. ausgestellt. Deshalb sei nicht nur die Einlösung der verfälschten
Verordnungen, sondern auch die Einlösung des nicht verfälschten Rezepts vom 14.12.1999 auf die Fahrlässigkeit des
Beklagten zurückzuführen.
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Ob diesem rechtlichen Ansatz gefolgt werden könnte, braucht hier nicht entschieden zu werden. Es fehlt auf jeden
Fall an einer Anspruchsgrundlage für den Schadensersatz. Besteht die vorgeworfene Pflichtverletzung allein in dem
Verstoß gegen landesvertragliche Abgabebestimmungen, wie es hier der Fall ist (§ 4 Abs 1 Satz 3 und Abs 9 ALV
Nds), scheidet ein - neben dem Anspruch auf Erstattung der gezahlten Vergütung stehender -
Schadensersatzanspruch wegen Verletzung vertraglicher Nebenpflichten aus. Die Rechtsfolgen der Verletzung von
solchen Abgabebestimmungen sind im Landesvertrag abschließend geregelt. Der ALV Nds hält mit den Rechnungs-
und Taxberichtigungen und dem Beanstandungsrecht nach § 10 ein ausgewogenes Instrumentarium zum Schutz der
Vermögensinteressen der Krankenkassen bei Verstößen gegen die Abgabebestimmungen bereit, das mit seinen
Fristen auch das Interesse des vorleistungspflichtigen Apothekers an Rechtsfrieden nach der Zahlung berücksichtigt.
Dieses in den Landesverträgen niedergelegte Verfahren wird flankiert durch die Ermächtigung nach § 129 Abs 4 SGB
V iVm § 7 Rahmenvertrag 1993, wonach die Landesverträge Maßnahmen bei Pflichtverletzungen der Apotheker
vorsehen können. Davon haben die Vertragspartner des ALV Nds in § 11 Gebrauch gemacht und diverse Sanktionen,
wie zB eine Vertragsstrafe, vorgesehen. Das landesvertraglich vereinbarte Instrumentarium ist für Fälle der
vorliegenden Art als abschließend zu betrachten und lässt keinen Raum für daneben stehende
Schadensersatzansprüche.
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6) Durch die Regelungen des ALV Nds nicht ausgeschlossen sind Schadensersatzansprüche der Krankenkasse
wegen Verhaltensweisen des Apothekers, die außerhalb des vorgenannten Rahmens stehen, also nicht zu den
Verstößen gegen Abgabebestimmungen gehören. Diese Schadensersatzansprüche würden deshalb auch nicht durch
den Ablauf der Ausschlussfrist des § 10 Abs 3 ALV Nds berührt. In Betracht kommen insoweit
Schadenersatzansprüche wegen Verstoßes gegen vertragliche oder gesetzliche Informations- und Schutzpflichten (§
69 Abs 1 Satz 3 SGB V und § 61 Satz 2 SGB X iVm § 241 Abs 2 und § 280 BGB; vgl Engelmann in: von Wulffen,
SGB X, 6. Aufl 2008, § 61 RdNr 4c) und wegen unerlaubter Handlung (§ 823 BGB). Nach den Feststellungen des LSG
beschränken sich die dem Beklagten vorzuwerfenden Verstöße jedoch auf die Verletzung von Abgabebestimmungen.
Da somit nicht festgestellt ist, dass der Beklagte die nachträgliche Änderung der Kassenrezepte tatsächlich als
"Verfälschung" erkannt hat, entfällt insbesondere ein Ansatzpunkt für die Haftung des Beklagten wegen Verletzung
einer Warn- und Informationspflicht oder gar wegen Betrugs (§ 823 Abs 2 BGB iVm § 263 StGB).
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7) Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG in der bis zum 1.1.2002 geltenden Fassung, die hier noch
anzuwenden ist, weil die Klage im Jahre 2001 erhoben worden ist.