Urteil des BSG vom 29.11.2012

BSG: Arbeitslosengeld II, Unterkunft und Heizung, Abweichung vom Kopfteilprinzip

BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 29.11.2012, B 14 AS 36/12 R
Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Abweichung vom Kopfteilprinzip
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 23.
Januar 2012 wird hinsichtlich höherer Leistungen für die Monate Januar, April und Juni 2005
zurückgewiesen.
Im Übrigen wird auf die Revision des Klägers das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts
vom 23. Januar 2012 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und
Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
1 Umstritten sind Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II),
insbesondere höhere Leistungen für die Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 1.1. bis
zum 30.6.2005.
2 Der im Jahr 1953 geborene Kläger, der bis zum 31.3.2003 Arbeitslosengeld bezog,
bewohnt zusammen mit seiner Mutter ein Einfamilienhaus mit einer Wohnfläche von 110
m², das über keine abgeschlossenen Wohnungen verfügt. Alleine bewohnen der Kläger
11,5 m² und seine Mutter 20,5 m², die restliche Wohnfläche von 78 m² nutzen beide. Gemäß
notariellem Vertrag vom 28.8.1995 hat die Mutter das Hausgrundstück dem Kläger zum
Eigentum überlassen, im Gegenzug übernahm der Kläger die auf dem Grundstück
lastenden Grundpfandrechte (damals in Höhe von ca 49 000 DM), räumte seiner Mutter auf
Lebenszeit ein unentgeltliches Wohnrecht in einem Teil des Hauses ein und verpflichtete
sich, die Kosten für Licht, Heizung, Gas, Wasser, Abwasser auch für die Räume seiner
Mutter zu übernehmen. Die Schwester des Klägers verzichtete in demselben Vertrag auf
ihre erbrechtlichen Pflichtteilsansprüche wegen des Hausgrundstücks. Seinem Antrag auf
Leistungen nach dem SGB II bei der Rechtsvorgängerin des beklagten Jobcenters (im
Folgenden auch: Beklagter) fügte der Kläger mehrere Abrechnungen über Nebenkosten in
Verbindung mit dem Hausgrundstück bei. Gegen den Bewilligungsbescheid vom
15.12.2004 des Beklagten legte der Kläger Widerspruch ein. Daraufhin bewilligte der
Beklagte ihm vom 1.1. bis 30.6.2005 monatlich 75,64 Euro als Kosten der Unterkunft und
Heizung (Änderungsbescheid vom 13.5.2005) und wies den Widerspruch im Übrigen
zurück (Widerspruchsbescheid vom 30.11.2005). Die Nebenkosten seien nur zur Hälfte zu
berücksichtigen, weil der Kläger und seine Mutter jeweils eine eigene Bedarfsgemeinschaft
bildeten und die Haushaltsgemeinschaft zwei Personen umfasse.
3 Das Sozialgericht (SG) hat den Beklagten unter Abänderung der genannten Bescheide
verurteilt, dem Kläger monatlich vom 1.1. bis zum 30.6.2005 zusätzlich Kosten der
Unterkunft in Höhe von 21,55 Euro zu gewähren (Urteil vom 12.12.2007), weil der Kläger
auch die für die Mutter in der strittigen Zeit angefallenen Nebenkosten nach dem Vertrag zu
übernehmen gehabt habe.
4 Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung gegen dieses Urteil zugelassen, auf die
Berufung des Beklagten das Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom
23.1.2012). Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Bewohne die
leistungsberechtigte Person ein Eigenheim, umfassten die Kosten der Unterkunft auch die
zur Finanzierung zu leistenden Schuldzinsen sowie die Nebenkosten für
Gebäudeversicherung, Grundsteuern, Wassergebühren usw. Abzustellen sei auf die im
jeweiligen Monat fälligen Kosten. In der strittigen Zeit seien die anfallenden Kosten für
Unterkunft und Heizung mit insgesamt 727,79 Euro zu berechnen. Pro Monat ergebe sich
ein Betrag von 121,30 Euro, davon die Hälfte seien 60,65 Euro, von denen noch die
Warmwasserpauschale von 5,97 Euro abzuziehen sei. Der verbleibende Betrag von 54,68
Euro liege unter dem, den der Beklagte dem Kläger bewilligt habe. Die Verpflichtung des
Klägers zur Übernahme weiterer Kosten aufgrund des Vertrages mit seiner Mutter zähle
nicht zu den Kosten der Unterkunft und Heizung. Dies könne nur anders gesehen werden,
wenn es sich um mit Schuldzinsen vergleichbare Aufwendungen handele. Dies sei jedoch
nicht der Fall. Der notarielle Vertrag enthalte keine Regelung, dass ein Teil der
Gegenleistung als Schuldzinsen anzusehen sei. Bei wertender Betrachtung sei die vom
Kläger übernommene Verpflichtung nicht als Zinsen, sondern als Tilgungsleistung auf eine
der Mutter gegenüber bestehende - ursprünglich sittliche - Verpflichtung anzusehen. Die
Tatsache, dass aufgrund einer ursprünglich sittlichen Verpflichtung eine rechtliche
Verpflichtung zur Tragung von Nebenkosten eingegangen worden sei, die über den Kopfteil
hinausgehe, könne nicht dazu führen, diese als ein Teil der Kosten der Unterkunft und
Heizung des Klägers anzusehen. Letztlich handele es sich um eine Erhöhung der für den
Erwerb des Eigentums an dem Hausgrundstück zu erbringenden Gegenleistung im Sinne
des Kaufpreises, nicht aber mit einer Stundung der Erbringung der Gegenleistung
zusammenhängenden Verzinsung des in Raten erbrachten Wohnrechts.
5 Mit seiner vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger: Das LSG habe bei der
Anwendung des § 22 SGB II verkannt, dass die Zahlungen der Mutter zur Tilgung seiner
Kreditverbindlichkeiten nach Abschluss des Vertrages nicht durch die Einräumung des
Wohnrechts abgegolten werden sollten, sondern dieses im Zusammenhang mit der
strittigen Kostenfreistellung die Gegenleistung für die unentgeltliche Überlassung des
Hausgrundstücks einschließlich der Übernahme der Grundpfandrechte gewesen sei. Das
LSG habe sich nicht damit auseinandergesetzt, dass er keinen Anspruch gegenüber seiner
Mutter zur Geltendmachung der umstrittenen Kosten habe. Die Kostenübernahmeregelung
sei weder rechtlich noch moralisch anstößig und verstoße auch nicht gegen § 242
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu Lasten des Beklagten aufgrund des zeitlichen
Abstandes zwischen dem Vertragsschluss und dem Eintritt seiner Bedürftigkeit.
6 Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 23. Januar 2012 aufzuheben und die
Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 12. Dezember
2007 zurückzuweisen.
7 Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
8 Er hält das angefochtene Urteil des LSG für zutreffend. Allein entscheidend sei, ob die
Übernahme der Kostenfreistellung des Klägers gegenüber seiner Mutter ähnlich wie eine
Zinszahlung von ihm - dem Beklagten - zu tragen sei. Die Übernahme dieser Verpflichtung
seitens des Klägers sei aber die Gegenleistung für die Übertragung des Hausgrundstücks
auf ihn, sei also als Tilgungsleistung anzusehen. Auf die nach dem Vertrag erfolgte
Tilgungsleistung der Mutter hinsichtlich der Schulden des Klägers komme es nicht an.
Entscheidungsgründe
9 Die Revision des Klägers ist zum Teil unbegründet, insoweit ist die Revision
zurückzuweisen (dazu 3.), und zum Teil begründet, insoweit ist das Urteil des LSG
aufzuheben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG
zurückzuverweisen (dazu 4.) (§ 170 Abs 1 Satz 1, Abs 2 Sozialgerichtsgesetz ).
10 1. Streitgegenstand des Revisionsverfahrens ist die vom Kläger begehrte Aufhebung des
Urteils des LSG und die Zurückweisung der Berufung des Beklagten gegen das Urteil des
SG, das den Beklagten unter Abänderung der angefochtenen Bescheide verurteilt hat,
dem Kläger von Januar bis Juni 2005 weitere Leistungen für Unterkunft und Heizung in
Höhe von 21,55 Euro monatlich zu zahlen. Die Beschränkung des Streitgegenstandes in
materiell-rechtlicher Hinsicht allein auf höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung ist
zulässig (vgl nur Bundessozialgericht vom 7.11.2006 - B 7b AS 8/06 R - BSGE 97,
217 = SozR 4-4200 § 22 Nr 1, RdNr 18). Hieran hat sich durch die Neufassung des § 19
Abs 1 SGB II durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des
Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.3.2011 (BGBl I 453; im
Folgenden: SGB II nF) zumindest für laufende Verfahren nichts geändert (BSG vom
13.4.2011 - B 14 AS 106/10 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 46 mwN).
11 2. Rechtsgrundlage für die vom Kläger begehrten und vom SG zugesprochenen über die
vom Beklagten monatlich bewilligten Leistungen für Unterkunft und Heizung von 75,64
Euro hinausgehenden weiteren 21,55 Euro, also insgesamt 97,19 Euro, ist § 22 Abs 1
Satz 1 iVm § 7 SGB II in der für die strittige Zeit geltenden, da über schon abgeschlossene
Bewilligungsabschnitte gestritten wird, hier anzuwendenden Fassung aufgrund des
Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 (BGBl I
2954 idF des Vierten Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und
anderer Gesetze vom 19.11.2004, BGBl I 2902, im Folgenden: SGB II aF), der abgesehen
von sprachlichen Anpassungen bis heute nicht grundlegend geändert wurde.
12 Ob der Kläger die Grundvoraussetzungen für Leistungen nach dem SGB II im streitigen
Zeitraum erfüllte (vgl § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II), kann aufgrund der Feststellungen des LSG
nicht abschließend beurteilt werden: Er hatte zwar das 15. Lebensjahr vollendet und das
65. Lebensjahr noch nicht, zudem hatte er seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der
Bundesrepublik Deutschland. Anhaltspunkte für einen Ausschlusstatbestand (vgl § 7 Abs
1 Satz 2, Abs 4, 5 SGB II) sind nicht zu erkennen. Offen ist jedoch, ob er erwerbsfähig war
und insbesondere seine Hilfebedürftigkeit. Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt
nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen
sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen erhält (§ 9 Abs 1 SGB II). Zur
Bestimmung der Hilfebedürftigkeit ist zunächst der Bedarf zu ermitteln und anschließend
ist zu prüfen, inwieweit dieser durch das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen
gedeckt ist (vgl § 19 Abs 3 Satz 1 SGB II nF).
13 Die vorliegend nur umstrittenen Leistungen (heute Bedarfe) für Unterkunft und Heizung
werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind
(§ 22 Abs 1 Satz 1 SGB II). Zur Ermittlung dieser Bedarfe sind zunächst die tatsächlichen
Aufwendungen des Klägers für Unterkunft und Heizung zu bestimmen, anschließend die
Angemessenheit dieser Aufwendungen, dann die Verteilung dieser Kosten auf die in der
Wohnung - oder wie vorliegend Haus - wohnenden Person sowie die Prüfung weiterer
möglicher Einwände.
14 Die Ermittlung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung hat monatsweise zu erfolgen,
obwohl zur Prüfung der Angemessenheit bei der Nutzung von Eigenheimen und
Eigentumswohnungen auf die im Kalenderjahr anfallenden Kosten abzustellen ist, weil vor
allem die Betriebskosten für Eigenheime (etwa Grundsteuern, Beiträge zu
Versicherungen) nicht monatlich, sondern ggf jährlich, halbjährlich oder vierteljährlich
anfallen (BSG vom 24.2.2011 - B 14 AS 61/10 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 44 RdNr 20
; ebenso der zum 1.1.2011 neu eingefügte § 22 Abs 2 SGB II nF). Eine
Rechtsgrundlage für die Berechnung eines Durchschnittsbetrags, der dann der Bedarfs-
und Leistungsberechnung in den einzelnen Monaten zugrunde gelegt wird, um zB die
Kosten des Heizöls bei einer einmaligen Betankung auf das ganze Jahr zu verteilen, ist
trotz einer denkbaren Verwaltungsvereinfachung nicht zu erkennen (BSG vom 15.4.2008 -
B 14/7b AS 58/06 R - SozR 4-4200 § 9 Nr 5 RdNr 36; anders zB für Hausrat § 20 Abs 1, §
24 Abs 1, § 12 Abs 2 Satz 1 Nr 4 SGB II nF). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der
ggf erhebliche finanzielle Bedarf aufgrund einer Heizölbetankung gerade dann anfällt,
wenn Heizöl gekauft wird (BSG vom 16.5.2007 - B 7b AS 40/06 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 4
RdNr 16). Die "Verrechnung" von Monaten, in denen seitens des Jobcenters an die
leistungsberechtigte Person zu viel gezahlt wurde, mit solchen, in denen zu wenig gezahlt
wurde, scheidet ebenfalls mangels Rechtsgrundlage aus (vgl zum Monat als
Bezugsrahmen: § 41 SGB II, § 2 Abs 2, 3 Verordnung zur Berechnung von Einkommen
sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld
II/Sozialgeld vom 20.10.2004, BGBl I 2622, heute § 11 Abs 2, 3 SGB II nF).
15 3. Für die Monate Januar, April und Juni ist die Revision des Klägers zurückzuweisen und
das Urteil des LSG zu bestätigen, weil der Kläger für keinen dieser Monate einen
Anspruch auf höhere Leistungen für die Unterkunft und Heizung als die vom Beklagten
bewilligten 75,64 Euro hat, da seine tatsächlichen Aufwendungen in jedem der Monate
unter diesem Betrag lagen.
16 Ausgehend von den seitens der Beteiligten nicht gerügten, bindenden Feststellungen des
LSG (vgl § 163 SGG) hatte der Kläger in diesen Monaten als tatsächliche Aufwendungen
für Unterkunft und Heizung nur insgesamt 40,72 Euro aufzubringen, die sich aus den
Kosten des Heizungsstroms von 24,70 Euro und den Wasserkosten von 16,02 Euro
zusammensetzten.
17 Die Wasserkosten sind als Kosten der Unterkunft anzuerkennen. Zu den tatsächlichen
Aufwendungen iS des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II gehören auch die Nebenkosten der
Unterkunft, soweit es sich um die ihrer Art nach in § 2 Betriebskostenverordnung vom
25.11.2003 (BGBl I 2346 - BetrKV) aufgeführten Betriebskosten handelt, weil der
Vermieter sie auf die Mieter umlegen kann, ohne dass Letzterer diese Kosten senken oder
gar vermeiden kann (vgl nur BSG vom 19.2.2009 - B 4 AS 48/08 R - BSGE 102, 274 =
SozR 4-4200 § 22 Nr 18, RdNr 16). Zu diesen Betriebskosten gehören nach § 2 Nr 2
BetrKV auch die Kosten der Wasserversorgung, die die Kosten des Wasserverbrauchs,
die Grundgebühren, die Kosten der Anmietung oder anderer Arten der
Gebrauchsüberlassung von Wasserzählern usw umfassen und die einer weiteren
Aufteilung nicht zugänglich sind (vgl ähnlich schon zu Eigentümern von Eigenheimen
BSG vom 3.3.2009 - B 4 AS 38/08 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 17 RdNr 16; BSG vom
24.2.2011 - B 14 AS 61/10 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 44 in RdNr 20 ).
18 4. Für die Monate Februar, März und Mai ist auf die Revision des Klägers das Urteil des
LSG aufzuheben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung
zurückzuverweisen, weil nicht abschließend beurteilt werden kann, ob der Kläger für einen
dieser Monate einen Anspruch auf höhere Leistungen für die Unterkunft und Heizung als
die vom Beklagten bewilligten 75,64 Euro hat.
19 a) Die tatsächlichen Aufwendungen des Klägers berechnen sich wie folgt: Im März hatte er
zu berücksichtigende Aufwendungen von insgesamt 87,19 Euro, die sich
zusammensetzten aus den Kosten für Heizungsstrom und Wasser von 40,72 Euro und
denen für den Schornsteinfeger von 52,23 Euro, abzüglich von 5,76 Euro für die Kosten
der Warmwasserbereitung. Der Abzug dieser Kosten für die Warmwasserbereitung ergibt
sich auf der tatsächlichen Ebene aus den nichtgerügten dahingehenden Feststellungen
des LSG und im Übrigen aus der Rechtsprechung des BSG, nach der ein entsprechender
Betrag in der Regelleistung des Klägers von 331 Euro enthalten ist (BSG vom 27.2.2008 -
B 14/11b AS 15/07 R - BSGE 100, 94 = SozR 4-4200 § 22 Nr 5, RdNr 21 ff mwN).
20 Für die Monate Februar und Mai sind - vorbehaltlich der noch vom LSG zu treffenden
Feststellungen - die jeweils vom SG zugesprochenen weiteren 21,55 Euro pro Monat zu
berücksichtigen, weil die tatsächlichen Aufwendungen des Klägers oberhalb des
Gesamtbetrags von 97,19 Euro (vom Beklagten bewilligte 75,64 Euro plus vom SG
zugesprochene 21,55 Euro) liegen. Selbst wenn der jeweilige Gesamtbetrag der zu
berücksichtigenden Aufwendungen für Unterkunft und Heizung über die dem Kläger vom
SG jeweils zugesprochenen 21,55 Euro pro Monat hinausgehen, kann dem Kläger für
keinen Monat mehr zugesprochen werden, weil er gegen das Urteil des SG keine
Berufung eingelegt hat und der Streitgegenstand im weiteren Verfahren auf diesen vom
SG ausgeurteilten und allein vom Beklagten mit seiner Berufung angegriffenen Betrag
begrenzt ist.
21 Im Februar hatte der Kläger tatsächliche Aufwendungen für Unterkunft und Heizung von
141,70 Euro, weil zu den Kosten für Heizungsstrom und Wasser von 40,72 Euro die
Grundabgaben für das Hausgrundstück von 106,74 Euro hinzukamen, während zumindest
5,76 Euro für die Kosten der Warmwasserbereitung abzuziehen sind.
22 Im Mai hatte der Kläger tatsächliche Aufwendungen für Unterkunft und Heizung von
310,65 Euro, weil zu den Kosten für den Heizungsstrom und Wasser von 40,72 Euro die
Grundabgaben für das Hausgrundstück von 145,40 Euro und der halbe Jahresbeitrag für
die Wohngebäudeversicherung von 130,29 Euro hinzukamen (vgl zur Berücksichtigung
dieser Positionen schon BSG vom 3.3.2009 - B 4 AS 38/08 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 17
RdNr 16), während zumindest 5,76 Euro für die Kosten der Warmwasserbereitung
abzuziehen sind.
23 Eine Rechtfertigung für die Übernahme der Grundabgaben für das Nebengrundstück als
Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung ist mangels entsprechender dahingehender
tatsächlicher Feststellungen seitens des LSG nicht gegeben.
24 b) Die Frage der Angemessenheit dieser Aufwendungen für die verbliebenen strittigen
Monate Februar, März und Mai 2005 nach § 22 Abs 1 Satz 3 SGB II aF kann auf
Grundlage der bisherigen Feststellungen des LSG dahinstehen, weil es für eine nur
teilweise Übernahme der tatsächlichen Kosten durch den Beklagten an einem
vorangegangenen Kostensenkungsverfahren fehlt (vgl nur BSG vom 17.12.2009 - B 4 AS
19/09 R - BSGE 105, 188 = SozR 4-4200 § 22 Nr 28; BSG vom 6.4.2011 - B 4 AS 12/10 R
- SozR 4-4200 § 22 Nr 45).
25 c) Diese tatsächlichen, angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sind
vorliegend nicht nach Kopfteilen zwischen dem Kläger und seiner Mutter aufzuteilen.
26 Nach gefestigter Rechtsprechung sind die Kosten der Unterkunft und Heizung im Regelfall
unabhängig von Alter und Nutzungsintensität anteilig pro Kopf aufzuteilen, wenn
Hilfebedürftige eine Unterkunft gemeinsam mit anderen Personen, insbesondere anderen
Familienangehörigen, nutzen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Personen Mitglieder
einer Bedarfsgemeinschaft sind oder nicht (stRspr BSG vom 23.11.2006 - B 11b AS 1/06
R - BSGE 97, 265 = SozR 4-4200 § 20 Nr 3, RdNr 28; BSG vom 27.2.2008 - B 14/11b AS
55/06 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 9 = SGb 2010, 163 ff, RdNr 18 f; BSG vom 18.6.2008 - B
14/11b AS 61/06 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 12 = SGb 2009, 614 ff; BSG vom 27.1.2009 - B
14/7b AS 8/07 R - SozR 4-4200 § 21 Nr 4 RdNr 19; BSG vom 24.2.2011 - B 14 AS 61/10 R
- SozR 4-4200 § 22 Nr 44 RdNr 18). Dem ist die Literatur gefolgt (vgl nur: Berlit in Lehr-
und Praxiskommentar SGB II, 4. Aufl 2011, § 22 RdNr 3 f; Krauß in Hauck/Noftz, SGB II,
Stand 10/2012, K § 22 RdNr 49 f). Hintergrund für dieses auf das
Bundesverwaltungsgericht ( vom 21.1.1988 - 5 C 68/85 - BVerwGE 79, 17)
zurückgehende "Kopfteilprinzip" sind Gründe der Verwaltungsvereinfachung sowie die
Überlegung, dass die gemeinsame Nutzung einer Wohnung durch mehrere Personen
deren Unterkunftsbedarf dem Grunde nach abdeckt und in aller Regel eine an der
unterschiedlichen Intensität der Nutzung ausgerichtete Aufteilung der Aufwendungen für
die Erfüllung des Grundbedürfnisses Wohnen nicht zulässt.
27 Das BVerwG (aaO) und das BSG haben Abweichungen vom Kopfteilprinzip als möglich
angesehen, zB bei einem über das normale Maß hinausgehenden Bedarf einer der in der
Wohnung lebenden Person wegen Behinderung oder Pflegebedürftigkeit (BSG vom
23.11.2006 - B 11b AS 1/06 R - BSGE 97, 265 = SozR 4-4200 § 20 Nr 3, RdNr 28 f; BSG
vom 27.1.2009 - B 14/7b AS 8/07 R - SozR 4-4200 § 21 Nr 4 RdNr 19) oder aufgrund
eines Vertrages (BSG vom 18.6.2008 - B 14/11b AS 61/06 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 12;
vgl zur zustimmenden Literatur nur Krauß in Hauck/Noftz, SGB II, Stand 10/2012, K § 22
RdNr 51 f). In den entschiedenen Fällen wurde eine solche Abweichung allerdings nicht
bejaht.
28 Vorliegend sind die Voraussetzungen für eine solche Abweichung vom Kopfteilprinzip
erfüllt. Der Kläger lebt zusammen mit seiner Mutter in einer gemeinsamen Wohnung, weil
das von ihnen bewohnte Haus über keine getrennten Wohnungen verfügt und abgesehen
von einzelnen Räumen, die alleine vom Kläger (ca 11,5 m²) bzw seiner Mutter (ca 20,5 m²)
genutzt werden, der größte Teil der Fläche (ca 78 m²) gemeinsam genutzt wird. An dem
besonderen, vom Kopfteilprinzip abweichenden Bedarf des Klägers für Unterkunft und
Heizung bestehen aufgrund des notariellen Vertrages vom 28.8.1995 keine Zweifel. Der
Kläger hat sich in diesem Vertrag gegenüber seiner Mutter verpflichtet, die Kosten für
Licht, Heizung, Wasser, Abwasser auch für die Räume der Mutter zu übernehmen und ihr
ein unentgeltliches Wohnrecht auf Lebenszeit in der oberen Etage zur alleinigen
Benutzung eingeräumt. Dementsprechend kann er die sich aus gesetzlichen Vorschriften
ergebenden tatsächlichen Aufwendungen für das Haus, wie zB die Grundabgaben, oder
die üblichen Vorsorgeaufwendungen eines Vermieters, wie eine
Wohngebäudeversicherung, die von ihm als Eigentümer aufzubringen sind, nicht
vermeiden und auch nicht auf seine Mutter wie auf eine Mieterin umlegen. An der
Objektivierbarkeit dieses schon im Jahr 1995 abgeschlossenen notariellen Vertrages
bestehen nach den Feststellungen des LSG keine Zweifel. Schon aus dem Datum des
Vertrages folgt, dass dieser kein Vertrag zu Lasten des beklagten Jobcenters war.
29 d) Die vom LSG und dem Beklagten angeführten Bedenken greifen nicht durch. Aus dem
Urteil des 4. Senats vom 22.9.2009 (- B 4 AS 8/09 R - BSGE 104, 179 = SozR 4-4200 § 22
Nr 24 = SGb 2010, 422 ff ) zu einer ggf unwirksamen mietvertraglichen
Vereinbarung und einem ggf vom Jobcenter zu betreibenden Kostensenkungsverfahren
folgt nichts anderes, weil vorliegend nicht ersichtlich ist, dass die angeführten
vertraglichen Vereinbarungen unwirksam sind und der Kläger den Vertrag wirksam
kündigen oder einen Anspruch auf dessen Anpassung haben könnte. Ebenso wenig ist
ersichtlich, wie der Kläger auf andere Weise die ihm als Eigentümer des Hauses
tatsächlich entstehenden Aufwendungen zur Begleichung des Heizungsstroms, der
Grundabgaben, für den Schornsteinfeger und der grundsätzlich als angemessen
anzusehenden Gebäudeversicherung vermeiden soll.
30 Einer Berücksichtigung der Aufwendungen stehen auch nicht Überlegungen entgegen,
nach denen im Rahmen des SGB II keine Übernahme von Schulden zu erfolgen hat (vgl
als gegenteilige Regelung § 22 Abs 8 SGB II nF). Denn bei den oben aufgeführten
Aufwendungen handelt es sich nicht um Schulden aus der Vergangenheit, sondern um die
Befriedigung laufender Verpflichtungen des Klägers gegenüber Dritten zur Erfüllung des
Grundbedürfnisses Wohnen. Dementsprechend kann auch aus der Rechtsprechung des
Senats zu Tilgungsleistungen (vgl zusammenfassend BSG vom 7.7.2011 - B 14 AS 79/10
R - SozR 4-4200 § 22 Nr 48 RdNr 17 ff mwN) nichts hergeleitet werden. Denn die
Übernahme der gesamten Aufwendungen durch den Kläger dient nicht der Übernahme
von Tilgungsraten seinerseits oder der Vermehrung seines Vermögens. Vielmehr ist er
schon aufgrund des notariellen Vertrages und der anschließenden Änderungen im
Grundbuch im Jahr 1995 Eigentümer des Hauses geworden.
31 Die erst nach dem Abschluss des notariellen Vertrags erfolgte und in keinem ersichtlichen
Zusammenhang mit diesem stehende Tilgung von Kreditverpflichtungen des Klägers
durch dessen Mutter ist ohne Bedeutung für die zuvor übernommenen und heute noch
bestehenden vertraglichen Verpflichtungen des Klägers und dessen tatsächliche
Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung aufgrund seiner Stellung als Eigentümer
des Hauses.
32 5. Nach Ermittlung des Bedarfs des Klägers für Unterkunft und Heizung wird das LSG zu
prüfen haben, inwieweit der Kläger hilfebedürftig ist und der ermittelte Bedarf nicht aus zu
berücksichtigendem Einkommen oder Vermögen gedeckt werden kann. Ebenso wird das
LSG auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.