Urteil des BSG vom 23.11.2005

BSG: befreiung von der versicherungspflicht, lehrer, entstehungsgeschichte, avg, sozialversicherung, arbeitskraft, zugehörigkeit, krankenversicherung, geringfügigkeit, erfüllung

Bundessozialgericht
Urteil vom 23.11.2005
Sozialgericht München S 31 RA 1393/01
Bayerisches Landessozialgericht L 13 RA 95/02
Bundessozialgericht B 12 RA 5/03 R
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 26. März 2003 aufgehoben,
soweit es den klageabweisenden Teil des Urteils des Sozialgerichts München vom 15. März 2002 aufgehoben und
auch insoweit die Klage abgewiesen hat. Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen. Kosten des
Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I
Die Beteiligten streiten über die Befreiung der Klägerin von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen
Rentenversicherung als selbstständige Lehrerin.
Die 1961 geborene Klägerin war seit Oktober 1993 als Kommunikationstrainerin und Dozentin selbstständig tätig. Vom
1. August 1998 bis 31. März 1999 beschäftigte sie zwei Arbeitnehmer, die im Jahr 1998 Arbeitsentgelt in Höhe von
monatlich jeweils 620 DM erhielten. Seit dem 1. November 2001 ist sie versicherungspflichtig beschäftigt.
Am 16. Juni 1999 beantragte die Klägerin bei dem beklagten Rentenversicherungsträger zunächst, sie von der
Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung als sog arbeitnehmerähnliche Selbstständige zu
befreien. Ihren weiteren Antrag vom 18. Juni 2001, sie von der Versicherungspflicht als Selbstständige gemäß § 231
Abs 6 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) zu befreien, lehnte die
Beklagte mit Bescheid vom 19. Juli 2001 ab. Am 31. Dezember 1998 habe keine Versicherungspflicht nach § 2 Satz
1 Nr 1 SGB VI bestanden, weil die Klägerin am 31. Dezember 1998 zwei Arbeitnehmer geringfügig beschäftigt habe,
die als ein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer gelten würden. Den Widerspruch, mit dem sich die Klägerin gegen
die Auslegung der § 2 Satz 1 Nr 1 SGB VI und § 231 Abs 6 SGB VI wandte, wies die Beklagte mit
Widerspruchsbescheid vom 25. Oktober 2001 zurück.
Die Klägerin hat im Klageverfahren ihr Begehren weiter verfolgt. Das Sozialgericht (SG) hat mit Urteil vom 15. März
2002 festgestellt, dass die Klägerin am 31. Dezember 1998 versicherungspflichtig gewesen war, und die Beklagte
verurteilt, den Antrag vom 18. Juni 2001 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden. Im
Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die Klägerin sei am 31. Dezember 1998 nach § 2 Satz 1 Nr 1 SGB VI
versicherungspflichtig gewesen, weil sie zu diesem Zeitpunkt nur geringfügig tätige und versicherungsfreie
Arbeitnehmer beschäftigt habe. Dies ersetze die für das Bestehen von Versicherungsfreiheit erforderliche
Beschäftigung eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers nicht. Auch bei einer Gesamtbetrachtung sei die
Tätigkeit der Klägerin, die während ihrer bald sieben Jahre dauernden selbstständigen Tätigkeit als
Kommunikationstrainerin lediglich für acht Monate vorübergehend zwei geringfügig Beschäftigte angestellt habe, als
versicherungspflichtig anzusehen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landessozialgericht (LSG) mit Urteil vom
26. März 2003 das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen. Es hat zur Begründung ua ausgeführt, die
Klägerin könne die Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 231 Abs 6 SGB VI nicht beanspruchen, weil sie am
31. Dezember 1998 keine versicherungspflichtige selbstständige Tätigkeit nach § 2 Satz 1 Nr 1 SGB VI ausgeübt
habe. In der Zeit vom 1. August 1998 bis 31. März 1999 und damit nicht nur gelegentlich habe sie nämlich zwei
Arbeitnehmer in geringfügigem Umfang beschäftigt. Deren Beschäftigungszeiten bzw Arbeitsentgelte seien
zusammenzurechnen und hätten einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer iS von § 2 Satz 1 Nr 1 SGB VI ersetzt.
Allein eine Zusammenrechnung werde dem Sinn und Zweck der Versicherungspflicht von selbstständigen Lehrern
gerecht, deren Schutzbedürfnis Rechnung zu tragen, solange sie allein auf die Verwertung ihrer Arbeitskraft
angewiesen seien. Die in § 2 Satz 1 Nr 9 SGB VI geregelten Voraussetzungen der Versicherungspflicht der sog
arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen könnten im Hinblick auf die unterschiedlichen Formulierungen und die
Entstehungsgeschichte nicht ohne weiteres auf die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr
1 und 2 SGB VI übertragen werden.
Mit ihrer vom LSG zugelassenen Revision rügt die Klägerin die Verletzung von § 2 Satz 1 Nr 1 SGB VI und § 231 Abs
6 SGB VI. Für die Befreiung nach § 231 Abs 6 SGB VI sei nach dem Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Vorschrift
darauf abzustellen, ob am 31. Dezember 1998 eine Tätigkeit ausgeübt worden sei, die in der Betrachtung des
gesamten Tätigkeitszeitraums bis zum 31. Dezember 1998 das Merkmal der Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr
1 SGB VI erfüllt habe. Ergebe das Gesamtbild, dass am 31. Dezember 1998 nur eine vorübergehende wirtschaftliche
Änderung erfolgt sei, so liege generell eine versicherungspflichtige Tätigkeit iS von § 231 Abs 6 SGB VI vor, auch
wenn die aktuelle Tätigkeit am 31. Dezember 1998 vom typischen Bild der nach § 2 Satz 1 Nr 1 SGB VI
versicherungspflichtigen Tätigkeit vorübergehend abgewichen sei. Versicherungsfreiheit bestehe erst dann, wenn am
31. Dezember 1998 unter Berücksichtigung der bisherigen selbstständigen Tätigkeit zu erkennen gewesen sei, dass
die Beschäftigung mindestens eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers auch für die Zukunft habe erwartet
werden können. Andernfalls werde der Selbstständige, bei dem am Stichtag des 31. Dezember 1998 zufällig eine
Voraussetzung des § 2 Satz 1 Nr 1 SGB VI gefehlt habe, gegenüber dem Selbstständigen, der ebenso lange, jedoch
auch am 31. Dezember 1998 versicherungspflichtig gewesen sei, unter Verstoß gegen Art 3 des Grundgesetzes (GG)
benachteiligt.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 26. März 2003 aufzuheben und die
Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 15. März 2002 zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des LSG für zutreffend.
II
Die Revision der Klägerin ist im Wesentlichen unbegründet. Das LSG hat im Ergebnis zutreffend auf die Berufung der
Beklagten das Urteil des SG aufgehoben, soweit dieses der Klage stattgegeben hat. Zu Unrecht hat das SG die
Versicherungspflicht der Klägerin festgestellt und die Beklagte zur Neubescheidung verurteilt. Das LSG hat allerdings
zu Unrecht das Urteil des SG auch insoweit aufgehoben, als dieses die Klage im Übrigen abgewiesen hat, und die
Klage selbst abgewiesen. Insoweit ist die Revision der Klägerin begründet.
1. Soweit das SG die Versicherungspflicht der Klägerin am 31. Dezember 1998 festgestellt hat, hat das LSG das
Urteil insoweit bereits deshalb zu Recht aufgehoben, weil das erstinstanzliche Gericht damit unter Verstoß gegen §
123 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG), der im Revisionsverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen ist, über das
Klagebegehren der Klägerin hinausgegangen ist. Die Klägerin hatte nach den Feststellungen des LSG und dem Inhalt
der Gerichtsakten keine Feststellungsklage erhoben und auch in der mündlichen Verhandlung vor dem SG lediglich
die Aufhebung des Bescheides vom 19. Juli 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides sowie die Verurteilung
der Beklagten, die Befreiung zu erteilen, hilfsweise ihren Antrag erneut zu bescheiden, beantragt. Anhaltspunkte
dafür, dass sie darüber hinaus auch die Feststellung der am 31. Dezember 1998 bestehenden Versicherungspflicht
begehrte, sind nicht ersichtlich.
2. Zu Unrecht hat das SG die Beklagte auch verurteilt, den Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht erneut
zu bescheiden.
Die Klägerin war in ihrer von 1993 bis 2001 ausgeübten Tätigkeit als Kommunikationstrainerin und Dozentin nach § 2
Nr 1 SGB VI (seit 1. April 1999: § 2 Satz 1 Nr 1 SGB VI) als Lehrerin versicherungspflichtig, soweit sie nicht
Arbeitnehmer beschäftigt hat. Zutreffend ist das LSG davon ausgegangen, dass die Beklagte mit Bescheid vom 19.
Juli 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Oktober 2001 den Befreiungsantrag zu Recht abgelehnt
hat und ein Anspruch auf Neubescheidung nicht besteht.
a) Die Klägerin hat keinen Anspruch, auf Grund ihres bereits 1999 gestellten Antrags nach § 231 Abs 5 SGB VI von
der Versicherungspflicht befreit zu werden. Nach dieser Vorschrift können sich Personen, die am 31. Dezember 1998
eine selbstständige Tätigkeit ausgeübt haben, in der sie nicht versicherungspflichtig waren und danach gemäß § 2
Satz 1 Nr 9 SGB VI versicherungspflichtig werden, unter bestimmten Voraussetzungen von dieser
Versicherungspflicht befreien lassen. Die Vorschrift bezieht sich nach Wortlaut und Entstehungsgeschichte (vgl BT-
Drucks 14/45 S 21) allein auf den Versicherungspflichttatbestand des § 2 Satz 1 Nr 9 SGB VI, also die durch diese
Vorschrift mit Wirkung vom 1. Januar 1999 eingeführte Versicherungspflicht der sog arbeitnehmerähnlichen
Selbstständigen. Die Versicherungspflicht nach dieser Vorschrift wiederum besteht nicht, soweit es sich um eine
Berufstätigkeit handelt, für die als selbstständige Tätigkeit nach anderen Vorschriften des SGB VI vor dem 1. Januar
1999 bereits Versicherungspflicht bestand, selbst wenn die konkret ausgeübte Tätigkeit erst wieder nach dem 31.
Dezember 1998 versicherungspflichtig wurde, wie dies bei der Klägerin der Fall ist. Dies ergibt sich aus der
Entstehungsgeschichte der Vorschrift und dem Verhältnis von § 2 Satz 1 Nr 1 bis 8 zu § 2 Satz 1 Nr 9 SGB VI.
§ 2 Nr 9 SGB VI idF des Art 4 Nr 3 des Gesetzes zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der
Arbeitnehmerrechte vom 19. Dezember 1998 (BGBl I 3843), nach Anfügung des Satzes 2 durch Art 4 Nr 2 des
Gesetzes zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse vom 24. März 1999 (BGBl I 388) ab 1. April
1999 § 2 Satz 1 Nr 9 SGB VI (im Folgenden einheitlich: § 2 Satz 1 Nr 9 SGB VI), begründete zunächst
Versicherungspflicht ab dem 1. Januar 1999 für selbstständig tätige Personen, die im Zusammenhang mit ihrer
selbstständigen Tätigkeit mit Ausnahme von Familienangehörigen (§ 7 Abs 4 Satz 3 des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung (SGB IV)) keinen versicherungspflichtigen
Arbeitnehmer beschäftigen sowie regelmäßig und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind
(arbeitnehmerähnliche Selbstständige). Durch Art 2 Nr 1 Buchst a des Gesetzes zur Förderung der Selbständigkeit
vom 20. Dezember 1999 (BGBl I 2000, 2) wurde § 2 Satz 1 Nr 9 SGB VI in der Weise rückwirkend zum 1. Januar
1999 geändert, dass selbstständig tätige Personen versicherungspflichtig sind, die a) im Zusammenhang mit ihrer
selbstständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, dessen
Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig 630 Deutsche Mark im Monat übersteigt, und b) auf
Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind (vgl zur Begründung BT-Drucks 14/1855, S 8 f).
Seither sind Änderungen nur noch hinsichtlich der Entgeltgrenze in Buchst a erfolgt (vgl Art 7 Nr 2 des 4. Euro-
Einführungsgesetzes vom 21. Dezember 2000, BGBl I 1983, und Art 4 Nr 1 Buchst a DBuchst aa des Zweiten
Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002, BGBl I 4621).
§ 2 Satz 1 Nr 9 SGB VI ist im Zusammenhang mit der Gesetzgebung ergangen, die sich mit dem Phänomen der sog
Scheinselbstständigkeit befasst (vgl zur Entwicklung Berchtold in Weiss/Gagel, Handbuch des Arbeits- und
Sozialrechts, Bd III, Stand: 10/2000, § 12c RdNr 47 ff). Rechtspolitisches Ziel dieser Gesetzgebung war es
durchgehend, einer befürchteten Erosion der Sozialversicherung entgegenzuwirken (vgl BT-Drucks 14/45 S 1, 15, 20,
BT-Drucks 14/151 S 1, 29). Speziell für den Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung wurde diesem Anliegen
unter anderem dadurch Rechnung getragen, dass mit § 2 Satz 1 Nr 9 SGB VI ein neuer
Versicherungspflichttatbestand geschaffen wurde. In BT-Drucks 14/45 S 20 wird hierzu ausgeführt, der Personenkreis
der neuen "arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen" zeichne sich weniger durch die Zugehörigkeit zu bestimmten
Berufsgruppen als vielmehr durch typische Tätigkeitsmerkmale aus. Da die neuen "arbeitnehmerähnlichen
Selbstständigen" nicht weniger sozial schutzbedürftig erschienen als die derzeit von § 2 Nr 1 bis 7 SGB VI erfassten
Selbstständigen, erscheine es angezeigt, sie ebenso wie diese in die Rentenversicherungspflicht einzubeziehen. Dies
solle durch die Anfügung einer neuen Nummer 9 geschehen.
Der Gesamtkontext des um den neuen Satz 1 Nr 9 ergänzten § 2 SGB VI bestätigt damit in Übereinstimmung mit
Sinn und Zweck dieser Ergänzung und der Entstehungsgeschichte des Gesetzes, dass die Neuregelung Grundlage
und Bestand bei ihrem Inkrafttreten bereits nach § 2 Satz 1 Nr 1 bis 8 SGB VI begründeter Versicherungsverhältnisse
ebenso unangetastet lassen will, wie sie als auf Erweiterung des Versichertenkreises abzielende Neuregelung darauf
verzichtet, hinsichtlich erst nach dem 31. Dezember 1998 eintretender Sachverhalte in Konkurrenz zu Normen zu
treten, die insofern schon bisher zu Versicherungspflicht führen. Dies ergibt sich schon daraus, dass das Gesetz
(anders etwa als in § 5 Abs 6 ff des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung oder in § 3
des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989)) auf Regelungen zum Verhältnis
gleichzeitig erfüllter Versicherungspflichttatbestände verzichtet, obwohl erkennbar nahe liegt, dass auch solche
Selbstständige die Voraussetzungen der neuen Versicherungspflicht erfüllen, die bereits nach § 2 Satz 1 Nr 1 bis 8
SGB VI versicherungspflichtig sind. Ebenso gebietet es auch das begrenzte Ziel des § 2 Satz 1 Nr 9 SGB VI, der
gesetzlichen Rentenversicherung eine neue Gruppe von Versicherungspflichtigen zu erschließen, den
Anwendungsbereich der Norm auf bei ihrem Inkrafttreten noch nicht Versicherungspflicht begründende Sachverhalte
zu begrenzen. Eine partielle Neubegründung bereits vorbestehender Systemzugehörigkeiten im Wege des
Paradigmenwechsels von einer durch Zugehörigkeit zu einer Berufsgruppe durch Erfüllung typischer
Tätigkeitsmerkmale begründeten Versicherungspflicht ist hiervon gerade nicht umfasst (vgl insofern bereits Urteil des
Senats vom 12. Oktober 2000, - B 12 RA 2/99 R - SozR 3-2600 § 2 Nr 5 S 36). Entsprechend bleibt es auch für neue
Sachverhalte bei der Anwendbarkeit der schon bisher einschlägigen Normen. Mangels Deckungsgleichheit der
Regelungsgegenstände beansprucht unter diesen Umständen auch nicht etwa der spätere Gesetzgeber des Gesetzes
zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte einen Vorrang des von ihm
geschaffenen Rechts vor bereits Bestehendem (lex-posterior-Regel, vgl zuletzt Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom
21. Juni 2000, - B 4 RA 52/99 R - SozR 3-2600 § 301 Nr 3). Probleme der gleichzeitigen Zugehörigkeit zu den von § 2
Satz 1 Nr 1 und Nr 9 SGB VI angeführten Personengruppen (vgl Schmidt, NZS 2001, 401, 403) existieren damit
schon einfachgesetzlich nicht und stehen von vorne herein auch nicht zu einer verfassungsrechtlichen Lösung an. Ein
Problem der sog Versicherungskonkurrenz, dh der gleichzeitigen Erfüllung mehrerer Rentenversicherungstatbestände
für ein und dieselbe Tätigkeit, ist damit nicht gegeben.
Auch wenn zu Gunsten der Klägerin unterstellt wird, dass sie in ihrer Tätigkeit als Dozentin und
Kommunikationstrainerin, also Lehrerin iS des § 2 Satz 1 Nr 1 SGB VI, nur für einen Arbeitgeber tätig war, kann dies
wegen der Vorrangigkeit der Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr 1 SGB VI nicht zu einer Versicherungspflicht
nach § 2 Satz 1 Nr 9 SGB VI führen. Damit ist jedenfalls eine Befreiung nach § 231 Abs 5 SGB VI für die Tätigkeit
als Kommunikationstrainerin und Dozentin ausgeschlossen.
b) Die Beklagte hat aber auch zu Recht die von der Klägerin später beantragte Befreiung nach § 231 Abs 6 SGB VI
abgelehnt.
Nach § 231 Abs 6 SGB VI, eingefügt durch Art 2 Buchst b des Ersten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch vom 3. April 2001 (BGBl I 467) mit Wirkung vom 7. April 2001 (Art 3 des Gesetzes), werden
Personen, die am 31. Dezember 1998 eine nach § 2 Satz 1 Nr 1 bis 3 oder § 229a Abs 1 versicherungspflichtige
selbstständige Tätigkeit ausgeübt haben, mithin zum Adressatenkreis der Vorschrift gehören, auf Antrag von dieser
Versicherungspflicht befreit, wenn sie die dort genannten Befreiungsvoraussetzungen erfüllen, dh
1. glaubhaft machen, dass sie bis zu diesem Zeitpunkt von der Versicherungspflicht keine Kenntnis hatten, und 2. vor
dem 2. Januar 1949 geboren sind oder 3. vor dem 10. Dezember 1998 eine anderweitige Vorsorge im Sinne des
Absatzes 5 Satz 1 Nr 2 oder Nr 3 oder Satz 2 für den Fall der Invalidität und des Erlebens des 60. oder eines höheren
Lebensjahres sowie im Todesfall für Hinterbliebene getroffen haben; Absatz 5 Satz 1 Nr 2 und Nr 3 und Satz 2 sind
mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Datums 30. Juni 2000 jeweils das Datum 30. September 2001
tritt.
Die Befreiung ist bis zum 30. September 2001 zu beantragen; sie wirkt vom Eintritt der Versicherungspflicht an.
Die Klägerin gehört bereits nicht zum Adressatenkreis des § 231 Abs 6 SGB VI, weil sie nach der hier allein in
Betracht kommenden Vorschrift des § 2 Nr 1 SGB VI, nach Anfügung des Satzes 2 durch Art 4 Nr 2 des Gesetzes
zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse vom 24. März 1999 ab 1. April 1999 § 2 Satz 1 Nr 1
SGB VI (im Folgenden einheitlich: § 2 Satz 1 Nr 1 SGB VI), am maßgeblichen Stichtag des 31. Dezember 1998, auf
den abzustellen ist, in ihrer selbstständigen Tätigkeit nicht der Versicherungspflicht unterlag.
aa) Gemäß § 2 Satz 1 Nr 1 SGB VI sind versicherungspflichtig selbstständige Lehrer, die im Zusammenhang mit ihrer
selbstständigen Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen. Die Versicherungspflicht des
selbstständigen Lehrers besteht dabei unabhängig von der konkret bestehenden Versicherungspflicht des von ihm
beschäftigten Arbeitnehmers auch dann nicht, wenn er im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit regelmäßig
Arbeitnehmer in einem Umfang beschäftigt, dass bei Zusammenrechnung ihrer Arbeitsentgelte die Grenze des § 8
Abs 1 Nr 1 SGB IV überschritten wird (so auch Boecken in: GK-SGB VI, Stand: Februar 1992, § 2 RdNr 42 f;
Klattenhoff in: Hauck/Noftz, SGB VI, Stand: Oktober 2005, K § 2 RdNr 27b; Gürtner: in Kasseler Kommentar, Stand:
März 2001, § 2 SGB VI RdNr 10). Die entgegenstehende allein am Wortlaut orientierte Auslegung dieser Vorschrift
durch das SG trägt dem sich aus der Entstehungsgeschichte ergebenden Zweck der Vorschrift, eine soziale
Absicherung der selbstständig tätigen Lehrer, die auf die Ausnutzung ihrer eigenen Arbeitskraft angewiesen sind, zu
schaffen, nicht hinreichend Rechnung.
Bis zum Inkrafttreten des SGB VI bestand gemäß § 2 Abs 1 Nr 3 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG)
Versicherungspflicht für selbstständige Lehrer, die in ihrem Betrieb keine Angestellten beschäftigten (vgl allgemein zur
Entwicklung der Versicherungspflicht der selbstständigen Lehrer Urteil des Senats vom 12. Oktober 2000 - B 12 RA
2/99 R - SozR 3-2600 § 2 Nr 5 S 29 f). Der Versicherungspflicht stand nach der Rechtsprechung des Senats die
Beschäftigung einer Hilfskraft nicht entgegen, wenn diese sich in den Grenzen einer geringfügigen Beschäftigung
nach § 8 Abs 1 Nr 1 SGB IV hielt (vgl Urteil vom 11. Dezember 1987 - 12 RK 58/85 - SozR 2400 § 2 Nr 24; vgl auch
Urteil vom 9. Dezember 1982 - 12 RK 21/82 - BSGE 54, 219 = SozR 2400 § 2 Nr 22). Der Senat hat in seinen
Entscheidungen auf die Schutzbedürftigkeit der in § 2 Abs 1 Nr 3 und 6 AVG genannten Gruppen von Selbstständigen
abgestellt, die allein auf ihre Arbeitskraft angewiesen sind, solange sie keine Angestellten gleicher Qualifikation
beschäftigen, und die dann regelmäßig nicht in der Lage sind, so erhebliche Verdienste zu erzielen, dass sie sich
außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung angemessen absichern können, und berücksichtigt, dass sowohl eine
nur gelegentlich und für den Betrieb des Selbstständigen belanglose Beschäftigung von Hilfskräften als auch eine
regelmäßige Beschäftigung in nur geringem Umfang insbesondere eines Angestellten die wirtschaftliche Lage nicht
wesentlich beeinflusst. Zur Beurteilung, ob eine Beschäftigung in nur geringem Umfang vorlag, hat er die Maßstäbe
des § 8 Abs 1 Nr 1 SGB IV herangezogen. Ob und warum Versicherungspflicht oder Versicherungsfreiheit des
Angestellten besteht, hat er als für die Versicherungspflicht des Selbstständigen nach § 2 Abs 1 Nr 3 und 6 AVG
nicht entscheidend angesehen. Diese Auslegung vermied die widersprüchlichen Ergebnisse, dass sonst einerseits bei
geringfügiger Beschäftigung eines Angestellten, der wegen des Zusammenrechnens von Zeiten und Entgelten aus
einer anderen Beschäftigung gemäß § 8 Abs 2 SGB IV versicherungspflichtig war, Versicherungspflicht des
Selbstständigen nicht bestand, andererseits aber ein Selbstständiger, der mehrere jeweils wegen Geringfügigkeit der
Beschäftigung versicherungsfreie Angestellte beschäftigte, der Versicherungspflicht unterlag, obwohl dessen
wirtschaftliche Lage nicht mehr dem Leitbild des von § 2 Abs 1 Nr 3 AVG erfassten Personenkreises entsprach (vgl
Urteile vom 11. Dezember 1987 - 12 RK 58/85 - SozR 2400 § 2 Nr 24, und vom 9. Dezember 1982 - 12 RK 21/82 -
BSGE 54, 219 = SozR 2400 § 2 Nr 22).
Durch das Inkrafttreten des SGB VI ab 1. Januar 1992 änderten sich die Voraussetzungen für die
Versicherungspflicht der selbstständig tätigen Lehrer nur insoweit, als der Versicherungspflicht die Beschäftigung
eines Arbeitnehmers und nicht nur die Beschäftigung eines Angestellten entgegenstehen kann. Im Übrigen ist eine
Änderung nicht erfolgt. Zwar setzt § 2 Satz 1 Nr 1 SGB VI nunmehr voraus, dass kein versicherungspflichtiger
Arbeitnehmer beschäftigt wird. Soweit damit die Beschäftigung eines wegen Geringfügigkeit versicherungsfreien
Arbeitnehmers die Versicherungspflicht nicht entfallen lässt, entspricht dies der bis zum 31. Dezember 1991
geltenden Rechtslage. Nicht ersichtlich ist, dass der Gesetzgeber darüber hinaus in Abkehr von der bisherigen
Rechtsprechung für die Versicherungspflicht des Selbstständigen auf das Versicherungsverhältnis des Beschäftigten
abstellen wollte. Den Gesetzesmaterialien ist zu entnehmen, dass die Vorschriften über den versicherten
Personenkreis des SGB VI weitgehend dem geltenden Recht entsprechen und grundsätzlich keine Änderungen bei
der Versicherungspflicht selbstständig Tätiger erfolgen sollten. Dies galt insbesondere für § 2 Nr 1 bis 7 SGB VI im
Vergleich zu § 2 Abs 1 Nr 3 bis 6a AVG und § 1227 Abs 1 Satz 1 Nr 3 und 4 der Reichsversicherungsordnung (RVO).
Lediglich aus Gründen der Harmonisierung sollte der Versicherungspflicht der in Nr 1 und Nr 2 des § 2 SGB VI
genannten Personen allerdings bereits die Beschäftigung eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers, dh nicht nur
die Beschäftigung eines Angestellten, entgegenstehen (vgl BT-Drucks 11/4124 S 148 f). Dementsprechend sah der
Gesetzgeber im Hinblick auf diese von ihm beabsichtigte Änderung Übergangsregelungen allein für selbstständig
tätige Lehrer, Erzieher oder Pflegepersonen, die am 31. Dezember 1991 im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen
Tätigkeit keinen Angestellten, aber mindestens einen Arbeiter beschäftigt hatten und versicherungspflichtig waren,
vor. Diese blieben in dieser Tätigkeit versicherungspflichtig, wurden jedoch auf Antrag von der Versicherungspflicht
befreit (§ 229 Abs 1 Satz 1 Nr 2, Satz 2 bis 4 SGB VI; vgl BT-Drucks 11/4124 S 196). Die mit dem Gesetz zur
Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse vom 24. März 1999 mit Wirkung vom 1. April 1999 erfolgte
Änderung, nach der gemäß § 2 Satz 2 SGB VI geringfügig Beschäftigte, die nach § 5 Abs 2 Satz 2 SGB VI auf die
Versicherungsfreiheit verzichtet haben, nicht als versicherungspflichtige Arbeitnehmer iS des Satzes 1 Nr 1, 2, 7 und
9 gelten, bezweckt keine Änderung, sondern die Beibehaltung des geltenden Rechts der Versicherungspflicht von
Selbstständigen (vgl BT-Drucks 14/280 S 14).
Wie schon bei § 2 Abs 1 Nr 3 AVG wird diese Auslegung dem auch für § 2 Satz 1 Nr 1 SGB VI vom Gesetzgeber zu
Grunde gelegten Sicherungsbedürfnis der selbstständigen Lehrer (vgl BT-Drucks 11/4124 S 148) gerecht und
verhindert gleichheitswidrige Ergebnisse. Wird die Schutzbedürftigkeit der in § 2 Satz 1 Nr 1 SGB VI genannten
Selbstständigen in einer generalisierenden, typisierenden und verwaltungsmäßig leicht feststellbaren Weise
sachgerecht davon abhängig gemacht, dass kein Arbeitnehmer beschäftigt wird (vgl zu § 2 Nr 2 SGB VI Urteil des
Senates vom 30. Januar 1997 - 12 RK 31/96 - SozR 3-2600 § 2 Nr 2 S 10), kann sich dieses die Schutzbedürftigkeit
indizierende Kriterium nur nach dem Umfang der Beschäftigung von Arbeitnehmern, nicht jedoch nach deren
versicherungsrechtlichem Status bestimmen. Eine rechtfertigungsbedürftige Ungleichbehandlung gegenüber den
versicherungspflichtigen Selbstständigen nach § 2 Satz 1 Nr 9 SGB VI liegt bereits deshalb nicht vor, weil auch diese
nicht der Versicherungspflicht unterliegen, wenn sie Arbeitnehmer, unabhängig von deren konkretem
Versicherungsstatus, in einem mehr als geringfügigen Umfang beschäftigten (vgl Urteil des Senats vom 23.
November 2005 - B 12 RA 15/04 R - zur Veröffentlichung vorgesehen).
Nach den Feststellungen des LSG übte die Klägerin am 31. Dezember 1998 zwar als Kommunikationstrainerin und
Dozentin eine selbstständige Tätigkeit als Lehrerin iS von § 2 Satz 1 Nr 1 SGB VI aus, beschäftigte jedoch seit 1.
August 1998 und auch im Dezember 1998 zwei Arbeitnehmer mit einem Entgelt von jeweils monatlich 620 DM und
damit insgesamt in einem die Grenze des § 8 Abs 1 Nr 1 SGB IV überschreitenden Umfang. Diese
Beschäftigungsverhältnisse bestanden bis zum 31. März 1999 fort. Zu Recht ist das LSG davon ausgegangen, dass
es sich auf Grund der Beschäftigungsdauer von allein fünf Monaten bis zum 31. Dezember 1998 nicht um eine
vorübergehende oder gelegentliche, die Versicherungspflicht nicht berührende, sondern um eine regelmäßige
Beschäftigung von Arbeitnehmern handelte (vgl zu dieser Voraussetzung Urteil des Senats vom 30. Januar 1997 - 12
RK 31/96 - SozR 3-2600 § 2 Nr 2 S 10). Entgegen der Auffassung der Revision ist allein das Verhältnis des
Beschäftigungszeitraumes zur Gesamtdauer der selbstständigen Tätigkeit für den Eintritt der Versicherungspflicht
nicht entscheidend, weil § 2 Satz 1 Nr 1 SGB VI nicht hierauf, sondern auf die jeweils im konkreten Zeitraum durch
Beschäftigung von Arbeitnehmern indizierte fehlende Schutzbedürftigkeit abstellt.
bb) § 231 Abs 6 SGB VI ist nicht erweiternd dahin auszulegen, dass in den Kreis der durch diese Vorschrift
begünstigten Personen auch solche Selbstständigen einzubeziehen sind, die in ihrer Tätigkeit zwar nicht am 31.
Dezember 1998, jedoch in der Zeit davor nach § 2 Satz 1 Nr 1 bis 3 SGB VI versicherungspflichtig waren. Soweit die
Revision ausführt, der Gesetzgeber habe durch den Stichtag den bis zum 31. Dezember 1998 selbstständig Tätigen
die Befreiungsmöglichkeit einräumen und nur die erst ab 1. Januar 1999 oder nur kurze Zeit selbstständig Tätigen
ausschließen wollen, trägt sie dem Zweck und dem systematischen Zusammenhang der Norm sowie ihrer
Entstehungsgeschichte nicht hinreichend Rechnung, wie der Senat in seiner Entscheidung vom 23. November 2005
(B 12 RA 13/04 R - zur Veröffentlichung vorgesehen) dargelegt hat. Der Senat hat in § 231 Abs 6 SGB VI keinen
Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG, insbesondere keine gleichheitswidrige Abgrenzung des begünstigten Personenkreises
gesehen. Die Erwägungen dieser Entscheidung, die eine selbstständig tätige Pflegeperson iS von § 2 Satz 1 Nr 2
SGB VI betraf, gelten gleichermaßen für die selbstständig tätigen Lehrer und Lehrerinnen iS von § 2 Satz 1 Nr 1 SGB
VI.
3. Zu Unrecht hat das LSG das erstinstanzliche Urteil insoweit aufgehoben, als das SG die Klage im Übrigen
abgewiesen hat, und eine eigene Entscheidung getroffen. Damit hat es unter Verstoß gegen § 202 SGG iVm § 528
der Zivilprozessordnung das Urteil des SG auch insoweit abgeändert, als eine Abänderung nicht beantragt war. Der in
der mündlichen Verhandlung vor dem LSG gestellte Antrag der Beklagten, die allein Berufung eingelegt hatte, ist
dahin auszulegen, dass sie die Aufhebung des Urteils des SG nur insoweit begehrte, als nicht bereits die Klage
abgewiesen worden war. Sie verfolgte mit ihrer Berufung die Aufhebung der sie beschwerenden Feststellung der
Versicherungspflicht und der Verurteilung zur Neubescheidung durch das SG, wandte sich jedoch nicht gegen die sie
nicht beschwerende Abweisung der Klage im Übrigen durch das SG; in diesem Umfang wäre die Berufung der
Beklagten mangels Beschwer auch unzulässig gewesen. Da dem LSG insoweit eine eigene Entscheidung verwehrt
war, war sein Urteil in diesem Umfang aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.