Urteil des BSG vom 31.10.2007

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Bundessozialgericht
Urteil vom 31.10.2007
Sozialgericht Düsseldorf S 43 (35) AS 37/05
Bundessozialgericht B 14/11b AS 5/07 R
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 27. November 2006 wird
zurückgewiesen Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe:
I
1
Streitig ist die Höhe des dem Kläger gewährten Arbeitslosengeldes II (Alg II) unter Berücksichtigung eines befristeten
Zuschlags nach § 24 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) im Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember
2006.
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Der Kläger, der mit seiner Ehefrau zusammenlebt, bezog bis zum 10. August 2004 Arbeitslosengeld (Alg) nach dem
Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III), zuletzt in Höhe von 1.371,37 EUR monatlich. Anschließend erhielt er
Arbeitslosenhilfe (Alhi). Seiner Ehefrau wurde bis zum 21. Oktober 2004 ebenfalls Alg, zuletzt in Höhe von 973,70
EUR monatlich und bis zum 31. Dezember 2004 Alhi gewährt.
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Durch Bescheid vom 21. Dezember 2004 bewilligte die Beklagte den Eheleuten Alg II einschließlich Kosten der
Unterkunft (KdU) für den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. Juni 2005 in Höhe von insgesamt 1.092,60 EUR. Dem Kläger
bewilligte sie einen befristeten Zuschlag nach § 24 SGB II in Höhe von 160,00 EUR monatlich. Einen Anspruch der
Ehefrau des Klägers auf einen befristen Zuschlag verneinte die Beklagte. Auf den Widerspruch der Eheleute vom 30.
Dezember 2004 wurde der befristete Zuschlag des Klägers mit Teilabhilfe- und Widerspruchsbescheid vom 1. Februar
2005 auf monatlich 186,00 EUR erhöht. Die Beklagte führte aus, es sei übersehen worden, dass seit dem Ende des
Alg-Bezuges noch kein volles Kalenderjahr abgelaufen gewesen sei. Im Übrigen blieb der Widerspruch indes erfolglos.
Beide Eheleute haben hiergegen Klage erhoben.
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Für den Folgezeitraum bis zum 31. Dezember 2005 bewilligte die Beklagte dem Kläger und seiner Ehefrau durch
Bescheid vom 5. Juli 2005 in gleicher Höhe Alg II sowie zusätzlich dem Kläger für den Monat Juli 2005 einen
befristeten Zuschlag in Höhe von 186,00 EUR, für den Monat August 2005 in Höhe von 124,00 EUR und für die Zeit
vom 1. September bis 31. Dezember 2005 in Höhe von 93,00 EUR. Auch dagegen legte das Ehepaar Widerspruch
ein. Am 9. August 2005 erkannte die Beklagte mit Wirkung ab 1. Juli 2005 beiden Eheleuten einen Mehrbedarf zum
Lebensunterhalt wegen kostenaufwändiger Ernährung von jeweils 35,79 EUR monatlich zu. Ferner bewilligte sie mit
Bescheid vom 12. Dezember 2005 für den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. Juni 2006 weiterhin Alg II in Höhe von
1.257,18 EUR einschließlich Mehrbedarfs in Höhe von je 35,79 EUR und einem befristeten Zuschlags für den Kläger
in Höhe von monatlich 93,00 EUR. Die Eheleute widersprachen auch insoweit. Eine Absenkung der Leistung für die
KdU durch Änderungsbescheid vom 30. Januar 2006 machte die Beklagte durch Bescheid vom 10. Februar 2006
rückgängig. Mit Widerspruchsbescheid vom 13. März 2006 wies die Beklagte alle weiteren noch nicht beschiedenen
Widersprüche zurück. Auch insoweit haben die Eheleute Klage vor dem Sozialgericht (SG) erhoben.
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Schließlich bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 9. Juni 2006 für den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember
2006 weiterhin Alg II in Höhe von 1.164,18 EUR sowie dem Kläger einen befristeten Zuschlag in Höhe von 93,00 EUR
für den Monat Juli 2006 und in Höhe von 31,00 EUR für den Monat August 2006; ab September 2006 wurde kein
Zuschlag mehr gewährt. Den Widerspruch der Eheleute wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 26. Juni
2006 zurück. Die Eheleute haben gegen diese Entscheidung ebenfalls Klage erhoben.
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Das SG hat alle vorbenannten Klagen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Die Ehefrau des
Klägers hat ihre Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen; der Kläger macht einen Zuschlag in Höhe
von 320,00 EUR im ersten und 160,00 EUR im zweiten Jahr geltend. Das SG hat die Klage durch Urteil vom 27.
November 2006 mit der Begründung abgewiesen, dem Kläger stehe kein höherer befristeter Zuschlag zu. Die
Auslegung der Beklagten stehe im Einklang mit dem Wortlaut des § 24 SGB II und führe weder zu willkürlichen noch
unbeabsichtigten Ergebnissen. Zur Berechnung der Höhe des befristeten Zuschlags sei nicht das gesamte
Haushaltseinkommen während des Alg-Bezugs dem Alg II des einzelnen Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft
gegenüberzustellen. Die beabsichtigte Abfederung von Einkommenseinbußen solle mit Blick auf die gesamte
Bedarfsgemeinschaft erfolgen. Dieses sei auch sachgerecht. Wenn die Ehefrau des Klägers zunächst noch
anrechenbares Alg bezogen hätte, während der Kläger bereits Alg II beanspruchen konnte, wäre dem Alg des Klägers
ein durch das Alg der Ehefrau geminderter Bedarf der Bedarfsgemeinschaft gegenüberzustellen gewesen; der
Zuschlag wäre dementsprechend höher ausgefallen. Der so errechnete Betrag hätte unverändert Bestand gehabt.
Spätere Änderungen des Ehegatteneinkommens hätten die Höhe des Zuschlags nicht mehr berührt. Nach
Erschöpfung des Alg-Anspruchs der Ehefrau hätte sich für diese jedoch kein Zuschlag mehr errechnet. Ihr Alg wäre
dann niedriger als der Bedarf der Bedarfsgemeinschaft gewesen. Damit trete keine Benachteiligung gegenüber
solchen Bedarfsgemeinschaften ein, in denen nur ein Mitglied Alg bezogen habe. Dass der Kläger hier tatsächlich
keine 320,00 EUR (bzw 160,00 EUR) verlangen könne, liege allein daran, dass die Eheleute vor dem 1. Januar 2005
Alhi bezogen hätten. Die Ungleichbehandlung beider Fälle sei allerdings nicht zu beanstanden. Dem Kläger und seiner
Ehefrau hätten bis zum 31. Dezember 2004 mit der Alhi höhere Leistungen zugestanden als Personen mit
Leistungsbeginn am 1. Januar 2005.
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Hiergegen hat der Kläger die vom SG wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Sprungrevision eingelegt. Er
rügt im Wesentlichen einen Verstoß gegen Art 3 Abs 1 Grundgesetz (GG) im Hinblick auf den Vorbezug von Alhi, eine
Verletzung von Art 3 Abs 1 und 6 Abs 1 GG, weil Eheleute gegenüber Alleinstehenden benachteiligt würden und
gegen Art 20 Abs 3 GG, weil die Erwartung des Klägers auf eine höhere, am früheren Entgelt orientierte Leistung
durch Einführung des SGB II enttäuscht worden sei, und daher ein Fall der unzulässigen unechten Rückwirkung
vorliege.
8
Der Kläger beantragt (sinngemäß), das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 27. November 2006 aufzuheben und
die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 21. Dezember 2004 in Gestalt des Teilabhilfe- und
Widerspruchsbescheides vom 1. Februar 2005 sowie des Bescheides vom 5. Juli 2005 in der Fassung des
Bescheides vom 9. August 2005 und des Bescheides vom 12. Dezember 2005 in der Fassung der Bescheide vom
30. Januar 2006 und 10. Februar 2006, alle in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. März 2006 sowie des
Bescheides vom 9. Juni 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Juni 2006 zu verurteilen, ihm einen
befristeten Zuschlag in Höhe von monatlich 320,00 EUR für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Juli 2005, in Höhe von
213,00 EUR im August 2005, in Höhe von monatlich 160,00 EUR für die Zeit vom 1. September 2005 bis 31. Juli 2006
und in Höhe von 53,00 EUR im Monat August 2006 unter Abzug bereits gezahlter Zuschläge zu gewähren.
9
Die Beklagte beantragt, die Revision des Klägers zurückzuweisen.
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Sie bezieht sich zur Begründung auf die ihrer Ansicht nach zutreffenden Entscheidungsgründe im Urteil des SG.
II
11
Die vom SG wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Sprungrevision ist vom Kläger form- und fristgerecht
eingelegt worden. Die Revision ist zulässig, jedoch unbegründet.
12
Das Urteil des SG Düsseldorf vom 27. November 2006 ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Der Kläger hat keinen
Anspruch auf einen höheren befristeten Zuschlag als von der Beklagten bewilligt.
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1. Klagegegenstand sind der Bescheid vom 21. Dezember 2004 in Gestalt des Teilabhilfe- und
Widerspruchsbescheides vom 1. Februar 2005, der Bescheid vom 5. Juli 2005 in der Fassung des Bescheides vom 9.
August 2005 und der Bescheid vom 12. Dezember 2005 in der Fassung der Bescheide vom 30. Januar 2006 und 10.
Februar 2006, alle in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. März 2006 sowie der Bescheid vom 9. Juni 2006
in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Juni 2006. Die Änderungs- und Ersetzungsbescheide sind
gemäß § 86 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Vorverfahrens geworden. Gegen jeden
Widerspruchsbescheid ist gesondert Klage erhoben worden; das SG hat die Klagen zur gemeinsamen Verhandlung
und Entscheidung gemäß § 113 Abs 1 SGG miteinander verbunden. Nach der Klagerücknahme der Ehefrau wird
dieses Klagebegehren vom Kläger alleine weiter verfolgt. Im Rahmen der von dem Kläger erhobenen Anfechtungs-
und Leistungsklage sind seine Leistungsansprüche nach dem SGB II für den damit streitigen Zeitraum vom 1. Januar
bis 31. Dezember 2006 unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt zu prüfen (vgl Bundessozialgericht (BSG) Urteile vom
23. November 2006 - B 11b AS 3/06 R und B 11b AS 9/06 R). Der Streitgegenstand ist nicht allein auf den Zuschlag
nach § 24 SGB II beschränkt; vielmehr ist der gesamte Anspruch des Klägers auf SGB II-Leistungen - mit Ausnahme
der Kosten der Unterkunft (vgl BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 1) - zu überprüfen. Eine Begrenzung des
Streitgegenstandes ist zwar grundsätzlich zulässig, wenn ein Bescheid im Einzelfall mehrere abstrakte
Verfügungssätze beinhaltet (vgl BSG SozR 4-1500 § 95 Nr 1). Letzteres hat das BSG für Verfügungen betreffend die
Regelleistung einerseits sowie Unterkunfts- sowie Heizungskosten andererseits angenommen (BSG SozR 4-4200 §
22 Nr 1). Die dortigen Überlegungen sind jedoch nicht auf den befristeten Zuschlag nach § 24 SGB II übertragbar.
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Eine Entscheidung über die Gewährung eines befristeten Zuschlags ist sowohl dem Grunde, als auch der Höhe nach
von dem Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Alg II abhängig. Der befristete Zuschlag ist
akzessorisch zum Alg II (vgl BSG SozR 4-4200 § 20 Nr 3; ausführlich Urteil vom 31. Oktober 2007 - B 14/11b AS
59/06 R). Zudem gilt: Je höher der Alg II-Anspruch ist, desto niedriger wird die Differenz zwischen dem zuvor
bezogenem Alg und dem Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft. Zugleich sinkt damit der Zuschlagsbetrag, ggf auf
"Null" (§ 24 Abs 2 SGB II). Hieraus folgt: Ohne die voll umfängliche Überprüfung des Alg II-Anspruchs kann eine
Entscheidung über den Anspruch auf den Zuschlag nicht getroffen werden. Bereits die Struktur der Leistung erfordert
mithin, den Grundsatz der einheitlichen Entscheidung über alle Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde und der Höhe
nach zu wahren.
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Der Streitgegenstand steht insoweit nicht zur Disposition des Klägers. Er hat hier zwar sowohl im Berufungs- als auch
im Revisionsverfahren sein Begehren ausschließlich auf die Gewährung des befristeten Zuschlags begrenzt. Dabei ist
der Kläger davon ausgegangen, dass der Zuschlag nach § 24 SGB II isoliert geltend gemacht werden könne. Sein
Vorbringen lässt jedoch ohne weiteres den Schluss zu, dass er den um den Zuschlag erweiterten Anspruch auf Alg II
geltend gemacht hätte, wenn ihm bewusst gewesen wäre, dass er nur auf diese Weise eine Verpflichtung der
Beklagten zur Gewährung des Zuschlags erreichen kann. Insoweit ist der im Arbeitsförderungsrecht entwickelte
"Meistbegünstigungsgrundsatz" (BSG SozR 3-6050 Art 71 Nr 11 S 57; SozR 3-4100 § 104 Nr 11 S 47 mwN; siehe
auch Eicher, in Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, 2003, § 40 RdNr 16 mwN) anzuwenden, nach dem
im Zweifel davon auszugehen ist, dass ein Kläger mit seiner Klage ohne Rücksicht auf den Wortlaut des Antrags das
begehrt, was ihm den größten Nutzen bringen kann (§ 123 SGG).
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2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf höheres Alg II einschließlich Leistungen für Mehrbedarf als von der Beklagten
bewilligt (a). Ebenso wenig kann er mit seinem Begehren auf einen höheren befristeten Zuschlag durchdringen (b). Der
befristete Zuschlag ist für kalendarische zwei Jahre ab dem Tag nach der Beendigung des Alg-Bezugs zu gewähren
(aa). Bei der Berechnung des Zuschlags ist das bisher allein vom Kläger bezogene Alg dem Gesamtbedarf der
Bedarfsgemeinschaft gegenüberzustellen (bb); dieses gilt uneingeschränkt auch in Fällen des Ausscheidens aus dem
Alg-Bezug vor dem 1. Januar 2005, selbst wenn einem weiteren Mitglied der Bedarfsgemeinschaft vor diesem
Zeitpunkt Alg gewährt worden ist (cc). Die Höhe des Zuschlags ist nach dem "Grundsatz der Unveränderlichkeit" unter
Berücksichtigung des erstmalig zu zahlenden Alg II festzustellen. Spätere Änderungen der Einkommens- und
Bedarfssituationen geben, abgesehen von solchen, die zum Wegfall des Alg II-Anspruchs führen, keinen Anlass für
eine Neufestsetzung (dd). Nach einem Jahr des Bezugs des befristeten Zuschlags ist dieser um die Hälfte
abzusenken (ee). Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Berechnungsweise bestehen nicht (c).
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(a) Die Bedarfsberechnungen der Beklagten in den angefochtenen Bescheiden sind nicht zu beanstanden. Nach den
für den Senat bindenden, weil nicht mit Verfahrensrügen angreifbaren Feststellungen des SG (§ 161 Abs 4 SGG)
bestehen keine Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit der Berechnungen.
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(b) Dem Kläger steht auf Grundlage dieser Berechnungen kein höherer Zuschlag als von der Beklagten festgestellt zu.
Nach § 24 SGB II in der bis zum 31. Juli 2006 geltenden Fassung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen
am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl I 2954) hat ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger innerhalb von zwei
Jahren nach dem Ende des Bezugs von Alg einen Anspruch auf monatlichen Zuschlag, soweit er in diesem Zeitraum
Alg II erhält. Gemäß Abs 2 dieser Vorschrift beträgt der Zuschlag zwei Drittel des Unterschiedsbetrags zwischen 1.
dem von dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen bezogenen Alg und dem nach dem Wohngeldgesetz erhaltenen
Wohngeld und 2. dem an den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und die mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden
Angehörigen zu zahlenden Alg II nach § 19 Satz 1 Nr 1 sowie Satz 2 und Sozialgeld nach § 28 SGB II. Mit Wirkung
ab 1. August 2006 ist § 24 Abs 2 Nr 2 SGB II durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für
Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006 (BGBl I 1706, (Fortentwicklungsgesetz)) dahingehend geändert worden, dass dem
Alg des Hilfebedürftigen das ihm und den mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen erstmals nach dem
Ende des Bezugs von Alg zustehende Alg II nach § 19 oder Sozialgeld nach § 28 SGB II gegenüberzustellen ist.
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(aa) Der Kläger hat als erwerbsfähiger Hilfebedürftiger iS des § 24 Abs 1 SGB II bis einschließlich 10. August 2004
Alg nach den Vorschriften des SGB III bezogen und bezieht seit dem 1. Januar 2005 Alg II; der Zwei-Jahres-Zeitraum
des § 24 Abs 1 Satz 1 SGB II endete mithin am 10. August 2006.
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(bb) Zur Ermittlung der Höhe des Zuschlags stellt die Beklagte zu Recht nur das Alg des Einzelnen nach dem SGB III
- ggf zuzüglich Wohngeld - das allen Mitgliedern erstmals nach dem Ende des Bezugs des Alg zu zahlende Alg II
nach § 19 SGB II (und ggf Sozialgeld nach § 28 SGB II) gegenüber. Der Wortlaut des § 24 Abs 2 SGB II ist insoweit
eindeutig. § 24 Abs 2 Nr 1 SGB II benennt als einen Berechnungsfaktor das von dem einzelnen Hilfebedürftigen
zuletzt bezogene Alg und setzt dieses nach § 24 Abs 2 Nr 2 SGB II ins Verhältnis zum Bedarf der gesamten
Bedarfsgemeinschaft. Nach der Gesetzesbegründung ist dieses auch eindeutig so gewollt (vgl BT-Drucks 15/1516 S
58 zu Abs 2). Dem steht der anders lautende Vorschlag des Abschlussberichts der Arbeitsgruppe
"Arbeitslosenhilfe/Sozialhilfe" vom 17. April 2003 der "Kommission zur Reform der Gemeindefinanzen" nicht
entgegen. Zwar wird dort angeregt, das gesamte Netto-Haushaltseinkommen während des Alg-Bezugs als
Berechnungsfaktor heranzuziehen. Hiervon wurde jedoch einerseits wegen des hohen Verwaltungsaufwandes und
andererseits mit der Begründung Abstand genommen, dass alsdann Einkommensveränderungen in die
Zuschlagsberechnung eingingen, die sich auf Grund des Wechsels vom Alg zum Alg II nicht änderten, wie zB beim
Kindergeld oder sonstigen Einkommen und Einkünften (Hinweis auf BT-Drucks 15/1516 S 58). Eine vom Wortlaut
abweichende Gesetzesauslegung kann mithin nicht auf den Kommissionsvorschlag gestützt werden (aA
Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Mai 2007 - L 7 AS 2716/06; LSG Berlin-Brandenburg,
Urteile vom 9. Mai 2006 - L 10 AS 272/06 und L 10 AS 88/06; SG Konstanz, Urteil vom 26. Juli 2005 - S 9 AS 851/05;
SG Frankfurt am Main, Urteil vom 24. März 2006 - S 47 AS 130/05, am BSG anhängig unter B 11b AS 33/06 R).
Nimmt man den Einwand in der Gesetzesbegründung gegen die Berücksichtigung des gesamten
Haushaltseinkommens zudem ernst, folgt auch hieraus gleichsam zwangsläufig, dass allein das Alg des einzelnen
Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft zu berücksichtigen ist. Das Alg des zweiten Partners stellt Einkommen der
Haushaltsgemeinschaft dar. Es verändert sich beim Wechsel des ersten Partners vom Alg- zum Alg II-Bezug
zunächst nicht. Gerade derartige Einkommen wollte der Gesetzgeber jedoch, nach der oben dargelegten Begründung,
offensichtlich nicht in die Berechnung des Zuschlags einfließen lassen (vgl hierzu kritisch unter dem Gesichtspunkt
der Ungleichbehandlung Herrmann/Söhngen, SozSich 2004, 412, 418).
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Die Gegenüberstellung: Einzelnes Alg und gesamtes der Bedarfsgemeinschaft zu zahlendes Alg II widerspricht auch
nicht dem Sinn und Zweck des befristeten Zuschlags. Die Höhe des Alg wird lediglich über den erhöhten
Leistungssatz nach § 129 Nr 1 SGB III durch die familiären Verhältnisse des Arbeitslosen bestimmt. Ansonsten ist
maßgeblich das pauschalierte Nettoentgelt (§ 129 SGB III), das der SGB III-Leistungsempfänger erzielt hat,
unabhängig davon, wie vielen Familienmitglieder dieses als Existenzgrundlage zu dienen hatte. Die Höhe des Alg II
hingegen ist immer abhängig von dem Bedarf der gesamten Bedarfsgemeinschaft. Sinn des befristeten Zuschlags ist
es nun, den Übergang zwischen unterschiedlich berechneten Leistungen, dem ggf höheren Alg als Einkommensquelle
der Familie und dem ggf niedrigeren Alg II abzufedern. Dem wird die nach dem Gesetzeswortlaut vorzunehmende
Berechnungsweise durchaus gerecht. Ist die Haushaltslage von zwei Alg-Einkommen geprägt, so schlägt sich das
zweite Alg als den Bedarf der Bedarfsgemeinschaft senkend und den befristeten Zuschlag steigernd nieder. Damit
wird jedoch der Zweck des befristeten Zuschlags erreicht, einen Teil der Einkommenseinbußen abzufedern, die in der
Regel beim Übertritt in die neue Leistung entstehen (BT-Drucks 15/1516, S 58 zu Abs 1).
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Auch der Auffassung, nach der der Alg-Anspruch des Einzelnen nur dem auf den betreffenden Hilfebedürftigen
entfallende individuelle Anteil des Alg II gegenübergestellt werden soll, kann nicht gefolgt werden (vgl Sächsisches
LSG Urteil vom 30. März 2006 - L 3 AS 18/05, beim BSG anhängig unter B 11b AS 23/06 R, sowie Urteil vom 20. Juli
2006 - L 3 AS 3/05, beim BSG anhängig unter B 11b AS 45/06 R; Beschluss vom 28. Juli 2006 - L 3 B 107/06 AS-
ER). Zutreffend ist insoweit, dass dem Einzelnen - bei wortgetreuer Berechnung - der Zuschlag umso eher verloren
geht, je mehr Mitglieder die Bedarfsgemeinschaft hat, insbesondere wenn ihr auch Kinder mit einem
Sozialgeldanspruch angehören. Andererseits bleibt bei dieser Betrachtung unberücksichtigt, dass der Bedarf der
Kinder zuvor zumindest teilweise, wenn nicht sogar vollständig (bei nur einem Alg-Bezieher) durch das Alg bestritten
werden musste.
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(cc) Eine hiervon abweichende Berechnungsweise in Fällen des Ausscheidens aus dem Alg-Bezug vor dem
Inkrafttreten des SGB II ist nicht erforderlich. Eine planwidrige Lücke, weil in Übergangsfällen wie dem vorliegenden
übersehen worden sein könnte, dass wegen des Ausscheidens des zweiten Partners aus dem Alg-Bezug bereits vor
Inkrafttreten des SGB II, dessen Alg, anders als nach dem 1. Januar 2005, nicht als Einkommen bedarfsmindernd
berücksichtigt wird, ist nicht vorhanden. Nach dem in der Gesetzesbegründung niedergelegten Willen des
Gesetzgebers und dem Sinn und Zweck der Vorschrift mussten für diesen Personenkreis keine besonderen
Regelungen geschaffen werden.
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Der Zuschlag soll den Übergang vom Alg zum Alg II abfedern. Dem ehemaligen Alg-Empfänger wird vom Gesetzgeber
wegen der, häufig durch langjährige Erwerbstätigkeit vor dem Bezug von Alg II, erworbenen Ansprüche aus der
Arbeitslosenversicherung für einen begrenzten Zeitraum von zwei Jahren eine finanzielle Besserstellung gewährt. Die
zeitliche Nähe zu der Versicherungsleistung des SGB III rechtfertigt die Gewährung des Zuschlags; Sinn und Zweck
des Zuschlags ist es mithin, den Wegfall des Alg bis zu einer gesetzlich definierten maximalen Höhe zu
kompensieren (BT-Drucks 15/1516, S 47, 58). Dieser Kompensationszweck greift sowohl , wenn der Alg-Anspruch
bereits in den Jahren 2003 oder 2004 endete, als auch ab dem 1. Januar 2005.
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Zwar ist vor dem 1. Januar 2005 anders als in Fällen, in denen beide Partner nach dem Inkrafttreten des SGB II aus
dem Alg-Leistungsbezug ausgeschieden sind, dem Alg des ersten Partners der Gesamtbedarf der
Bedarfsgemeinschaft gegenüber zu stellen, ohne Berücksichtigung des Alg des zweiten Mitglieds als Einkommen.
Dieses läuft dem zuvor dargelegten Sinn und Zweck der Regelung jedoch nicht zuwider. Der Vergleich der
Haushaltslagen (s hierzu BSG Urteil vom 31. Oktober 2007 - B 14 AS 59/06 R) ergibt folgenden Befund: Die
Haushaltslage des Alg-Empfängers war zunächst durch zweifachen Alg-Bezug gekennzeichnet. Danach gab jedoch
die Anschluss-Alhi der Einkommenssituation der Haushaltsgemeinschaft das Gepräge. Finanzielle Härten im
Übergang von der Alhi zum Alg II soll der Zuschlag aber gerade nicht kompensieren (vgl BT-Drucks 15/1516, S 47,
56).
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Zum Einen war vor dem 1. Januar 2005, die nach dem Alg-Bezug gleichsam "zwischengeschaltete" Leistung der
Anschluss-Alhi in vielen Fällen höher als der heutige einzelne Alg II-Anspruch (nicht unbedingt höher als der Anspruch
auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts der Bedarfsgemeinschaft insgesamt). Deckte die Anschluss-Alhi
den Bedarf des einzelnen Leistungsbeziehers oder der Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft nicht, konnte bei
Bedürftigkeit ergänzend Sozialhilfe beansprucht werden. Im letzteren Fall kann in der Regel wegen der geringen Höhe
auch des vorherigen Alg bereits rechnerisch kein Anspruch auf den befristeten Zuschlag nach § 24 SGB II entstehen.
In allen anderen Fällen des Ausscheidens von Mitgliedern der späteren Bedarfsgemeinschaft aus dem Alg-Bezug vor
dem 1. Januar 2005 ist der Verlust an Leistungshöhe in für § 24 SGB II relevanten Fallkonstellationen bereits durch
den Zwischenbezug von Anschluss-Alhi verringert worden. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des SGB II war daher für
diese Personengruppe "nur" noch der Übergang von der Anschluss-Alhi zum Alg II von Bedeutung. Das vor dem 1.
Januar 2005 ausgeschiedene Mitglied der Bedarfsgemeinschaft wird daher nicht anders behandelt als ein
Hilfebedürftiger, der zwischen dem Ausscheiden aus dem Alg-Bezug und der Gewährung von Alg II-Leistungen eine
andere Sozialleistung bezogen hat. Es ist seine Bedarfslage zum Zeitpunkt der Begründung des Leistungsanspruch
nach dem SGB II der Leistung Alg gegenüber zu stellen, um den befristeten Zuschlag zu berechnen. Alle
Veränderungen der Bedarfslage, sei es durch Erzielung von Einkommen - auch durch den Partner - oder dessen
Verlust in dem Zwischenzeitraum sowie das Hinzutreten eines weiteren Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft, sind nur
dann beachtlich, wenn sie die Haushaltslage der Bedarfsgemeinschaft zum Zeitpunkt der Entstehung des Alg II-
Anspruchs prägen. Der Übergang von einer niedrigeren Sozialleistung als dem Alg zum Alg II ist hingegen nicht
geschützt.
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Zum Anderen hat der Zuschlag nicht die Funktion, einen erhöhten Bedarf der Bedarfsgemeinschaft zu decken. Der
Zuschlag ist eine bedarfsunabhängige und zum Alg II akzessorische Leistung (vgl BSG Urteile SozR 4-4200 § 20 Nr
3; vom 31. Oktober 2007 - B 14/11b AS 59/06 R). Diese Ausgestaltung der Leistung bestimmt im Ergebnis ihre Höhe.
Der Gesetzgeber wollte mit dem Zuschlag gerade nicht eine bestimmte Einkommenssituation, geprägt etwa durch die
höhere Anschluss-Alhi, aufrecht erhalten (so Rothkegel in Gagel, SGB III mit SGB II, § 24 SGB II, RdNr 7, Stand
Dezember 2006), sondern nur in vertretbarem Umfang einen Teil der Einkommenseinbußen des
Zuschlagsberechtigten abfedern, die in der Regel beim Übertritt vom Alg in die neue Leistung entstehen (BT-Drucks
15/1516, S 58 zu Abs 1). Dieses gilt jedoch unabhängig davon, ob der Alg-Bezug vor oder nach dem Inkrafttreten des
SGB II endete.
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(dd) Zu Recht wird in den Bescheiden der Beklagten die Höhe des Zuschlags nach dem "Grundsatz der
Unveränderlichkeit" bestimmt. Es ist abzustellen auf die Höhe des Alg II-Anspruchs im Zeitpunkt des erstmaligen
Bezugs von Alg II nach dem Ausscheiden aus dem Alg-Bezug, hier am 1. Januar 2005. Es ist nicht jeden Monat, je
nach Bedarfslage, die Höhe der Leistung nach § 24 Abs 2 Nr 2 SGB II neu zu ermitteln. Einkommensveränderungen
des SGB II-Leistungsbeziehers, aber auch im gewissen Rahmen personelle Veränderungen der Bedarfsgemeinschaft,
sollen während der Laufzeit des befristeten Zuschlags unberücksichtigt bleiben. Dieses ist zwar dem Gesetzestext
des § 24 Abs 2 Nr 2 SGB II aF nicht eindeutig zu entnehmen gewesen. Allerdings findet sich bereits in der
Gesetzesbegründung hierzu der Hinweis auf die Berechnung als Momentaufnahme des Systemwechsels (vgl BR-
Drucks 558/03, S 135). Mit dem Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli
2006 (BGBl I 1706, 1709) sind in § 24 Abs 2 Nr 2 SGB II nun die Worte eingefügt worden: " ... erstmalig nach dem
Ende des Bezugs von Arbeitslosengeld zustehende(s) Alg II ...". Zugleich ist in § 24 Abs 2 Nr 2 SGB II der Halbsatz
eingefügt worden: " ... Verlässt ein Partner die Bedarfsgemeinschaft, ist der Zuschlag neu festzusetzen." Sowohl aus
der Wortwahl, als auch der Zusammenschau beider Neuregelungen ist zu schließen, dass nur im Falle des
Ausscheidens eines Partners aus der Bedarfsgemeinschaft der befristete Zuschlag, der auf Grundlage des
erstmaligen Alg II bzw Sozialgeldbezugs festgestellt worden ist, eine Änderung erfahren soll - abgesehen von den
Fällen des § 45 SGB X oder dem vollständigen Wegfall des Alg II. In letzterem Fall entfällt wegen der Akzessorität
des Zuschlags ein Anspruch auf diese Leistung.
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In der Gesetzesbegründung wird die zuvor dargestellte Umformulierung des § 24 Abs 2 Nr 2 SGB II als "Klarstellung"
bezeichnet (BT-Drucks 16/1410, S 24). Fraglich ist jedoch, ob es sich insoweit tatsächlich um eine Klarstellung
handelt. Das Gesetz hat bis zur Neufassung zu der Frage des Umgangs mit wesentlichen Änderungen in den
Verhältnissen und deren Auswirkungen auf den Zuschlag geschwiegen. Darüber hinaus decken sich auch nach der
Neufassung Gesetzestext und Vorstellungen des Gesetzgebers nicht eindeutig. Zumindest schließt der Gesetzestext,
anders als die Begründung vorgibt, eine Neufestsetzung in einem anderen als dem ausdrücklich in § 24 Abs 2 Nr 2
Halbsatz 2 SGB II genannten Fall nicht zwingend aus. Gleichwohl muss unter Berücksichtigung des Zwecks des
Zuschlags, den Übergang vom bedarfsunabhängigen und insoweit unveränderlichen Alg zur bedarfsgeprägten
Sozialleistung nach dem SGB II abzufedern, der Auslegung iS der Gesetzesbegründung Vorrang eingeräumt werden
(so wohl auch Fahlbusch, Müller, Rixen, NDV 2006, 411, 419). Dieses gilt im Übrigen auch unter dem Gesichtspunkt
der Verwaltungspraktikabilität, etwa in Fällen von monatlich wechselndem Nebeneinkommen.
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(ee) Der Zuschlag ist nach Ablauf eines Jahres um die Hälfte des bisher gewährten Betrages zu reduzieren. Bei
Partnern beträgt der Zuschlag im zweiten Jahr maximal 160,00 EUR monatlich. Seit dem 1. August 2006 enthält § 24
Abs 4 SGB II idF des Fortentwicklungsgesetzes vom 20. Juli 2006 (BGBl I 1706) eine insoweit eindeutige Regelung.
In diesem Sinne ist auch die Rechtslage bis zum 1. August 2006 zu beurteilen. Erhält nämlich der
Zuschlagsberechtigte im ersten Jahr eine gedeckelte Leistung, also einen Zuschlag, der ohne Begrenzung höher als
die Maximalleistung wäre (bei einem Alleinstehenden höher als 160,00 EUR im Monat), könnte der Anspruch auf einen
Zuschlag im zweiten Jahr ansonsten höher ausfallen als im ersten Jahr. Dies würde dem Ziel der Halbierung des
Zuschlags zuwiderlaufen, denn die Halbierung nach einem Jahr und der Wegfall des Zuschlags nach zwei Jahren
tragen dem Gesichtspunkt Rechnung, dass der Zuschlag den Übergang vom Alg zu Alg II nur für einen begrenzten
Zeitraum kompensieren soll. Nach zwei Jahren wird von einer zunehmenden Entfernung vom Arbeitsmarkt
ausgegangen und es soll zudem mit dem Wegfall des Zuschlags auch der Anreiz zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit
erhöht werden (BT-Drucks 15/1516, S 58 zu Abs 1).
31
In Anwendung dieser Grundsätze (bb bis ee) errechnet sich im konkreten Fall für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31.
Juli 2005 ein monatlicher Zuschlag in Höhe von 186,00 EUR, weil das letzte Alg des Klägers in Höhe von monatlich
1.371,37 EUR zum 1. Januar 2005 einem der Bedarfsgemeinschaft zustehenden Alg II in Höhe von 1.092,60 EUR
(Regelleistung beider Eheleute 622,00 EUR im Monat; KdU 470,60 EUR) gegenüberstand. Es bleibt mithin ein
ungedeckter monatlicher Bedarf von 278,77 EUR, der nach § 41 Abs 2 SGB II auf einen vollen Eurobetrag
aufzurunden ist (279,00 EUR). Zwei Drittel hiervon ergibt 185,84 EUR, gerundet 186,00 EUR. Da das erste
Kalenderjahr nach Ende des Alg-Bezugs des Klägers am 10. August 2005 endete, entfallen auf diesen Monat anteilig
124,00 EUR (1/3 von 186,00 EUR + 1/3 von 93,00 EUR). Vom 1. September bis 31. Juli 2006 ist der Zuschlag auf
monatlich 93,00 EUR begrenzt und bis zum Ende des Zwei-Jahres-Zeitraums am 10. August 2006 entfallen auf den
August 2006 noch anteilig 31,00 EUR (1/3 von 93,00 EUR). Bei der Berechnung des Zuschlags der Ehefrau, der hier
allerdings wegen der vor dem SG erfolgten Klagerücknahme nicht mehr Streitgegenstand ist, wäre ebenso zu
verfahren. Der Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft beträgt ungekürzt 1.092,60 EUR. Dem wäre das Alg der
Ehefrau in Höhe von 973,70 EUR gegenüberzustellen. Es ergäbe sich mithin kein Unterschiedsbetrag zu ihren
Gunsten.
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(c) Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Lösung bestehen nicht. Sie verstößt weder gegen Art 3 Abs 1 GG
im Hinblick auf den Ausschluss des Zuschlags bei Vorbezug von Alhi (aa), noch - etwa wegen einer Benachteiligung
von Eheleuten gegenüber Alleinstehenden - gegen Art 3 Abs 1 und Art 6 Abs 1 GG (bb) oder gegen Art 20 Abs 3 GG,
weil die Erwartungen des Klägers auf eine höhere, am früheren Entgelt orientierte Leistung durch Einführung des SGB
II enttäuscht worden seien, und daher ein Fall der unzulässigen unechten Rückwirkung vorliege (cc).
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(aa) Verfassungsrechtliche Bedenken unter dem Gesichtspunkt der Ungleichbehandlung iS des Art 3 Abs 1 GG, weil
mit der Regelung des § 24 SGB II nicht auch der vormalige Alhi-Bezieher bei Beendigung des Leistungsbezugs
finanziell abgefangen wird, teilt der Senat nicht. Ein Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG ist gegeben, wenn der
Gesetzgeber eine Gruppe anders behandelt als eine andere, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von
solcher Art und solchem Gewicht bestehen, die die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl BVerfGE
55, 72, 88; 84, 133, 157; 84, 197, 199; 85, 191, 210; 85, 238, 244; 87, 36; 95, 39, 45; 109, 96, 123). Das ist hier nicht
der Fall.
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Es bestehen erhebliche Unterschiede zwischen denjenigen, die nach dem Bezug der auf Beiträgen beruhenden
Leistung Alg in den Bezug von Alg II wechseln und denjenigen, die zuvor noch Anschluss-Alhi erhalten haben. Selbst
wenn man die Anschluss-Alhi nicht als eine reine Fürsorgeleistung ansehen wollte (vgl Spellbrink, SGb 2000, 296, 298
f), so besteht der Unterschied jedoch bereits darin, dass der finanzielle "Absturz" zwischen Alhi und Alg II im Regelfall
deutlich geringer ausfällt, als zwischen Alg und Alg II. In vielen Fällen ist das Alg II für die
Gesamtbedarfsgemeinschaft sogar höher als die zuvor bezogene Alhi. Abgesehen davon hängt die mangelnde
Abfederung nicht daran, dass der befristete Zuschlag nicht auch beim Übergang von Anschluss-Alhi zum Alg II
gewährt wird, sondern an der Abschaffung der Anschluss-Alhi als der das Auslaufen des Alg-Bezugs bisher
absichernden Sozialleistung (aA Herrmann/Söhngen SozSich 2004, 412, 418). Dieses ist jedoch, wie das BSG bereits
entschieden hat, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl nur BSG SozR 4-4200 § 20 Nr 3).
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(bb) Eine Verletzung von Art 3 Abs 1 und Art 6 Abs 1 GG durch die Benachteiligung von Eheleuten gegenüber
Alleinstehenden auf Grund der Regelung des § 24 SGB II ist ebenfalls nicht zu erkennen. Zum einen werden Eheleute
und Alleinstehende durch die Berechnungsweise, wie sie § 24 Abs 2 SGB II vorsieht, nicht unmittelbar ungleich
behandelt. Zum anderen bestehen derartige Unterschiede zwischen den Vergleichsgruppen, dass die mittelbar
unterschiedliche Behandlung sich geradezu zwingend ergibt. So ist, wie zuvor dargelegt, bereits das Alg des
Leistungsbeziehers mit Kindern höher als das des Alleinstehenden. War der Alg-Bezieher Alleinverdiener und war
dieses die einzige Einkommensquelle, so lebte vor dem Alg II-Bezug die gesamte Familie von dieser Leistung, soweit
nicht ergänzend Sozialhilfe gewährt wurde. Damit war die finanzielle Ausgangslage des Leistungsberechtigten mit
Kindern auch vor dem Alg II-Bezug von einem wirtschaftlichen Verfügungsrahmen geprägt, der sich deutlich von dem
des Alleinstehenden unterschied. Ist ein weiterer Partner mit Einkommen - beispielsweise Alg - in der
Bedarfsgemeinschaft vorhanden, beeinflusst das zweite Einkommen, worauf bereits hingewiesen worden ist, ebenfalls
die Höhe des Zuschlags. Es werden mithin sowohl beim Alleinstehenden, als auch beim Leistungsberechtigten mit
Kindern und/oder Partner bei der Berechnung des Zuschlags die individuellen "Haushaltslagen" berücksichtigt. Soweit
sich hieraus unterschiedliche Leistungsansprüche der Höhe nach ergeben, ist dieses im Hinblick auf das Konzept
einer steuerfinanzierten Fürsorgeleistung, auf den individuellen Bedarf abzustellen, folgerichtig. Im Hinblick auf Art 6
Abs 1 GG gilt: Bereits der Schutzbereich dieser Norm ist nicht berührt. Die Belastungen des zweiten Partners der
Bedarfsgemeinschaft durch die Berechnungsweise des befristeten Zuschlags betreffen alle Hilfebedürftigen, die mit
einem weiteren erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben und nicht nur Ehepaare.
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(cc) Ebenso wenig ist eine Verletzung des Art 20 Abs 3 GG zu erkennen. Aus dem Vertrauensschutz selbst kann im
vorliegenden Fall kein Anspruch auf eine konkrete Übergangsvorschrift abgeleitet werden. Schutzwürdig könnte
allenfalls das Vertrauen in den Fortbestand der Sozialversicherungsleistung "Anschlussarbeitslosenhilfe" sein. Dass
die Abschaffung der Anschluss-Alhi nicht verfassungswidrig ist, auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Art 20 Abs
3 GG, hat das BSG jedoch bereits mehrfach entschieden (vgl nur BSG SozR 4-4200 § 20 Nr 3). Soweit es die
Ausgestaltung des Übergangs vom Alg zum Alg II betrifft, hat der Gesetzgeber einen weiten verfassungsrechtlichen
Spielraum (vgl BSG Urteil vom 23. November 2006 - B 11b AS 1/06 R, RdNr 41 ff). Diesen hat er in zulässiger Weise
genutzt (Rothkegel in Gagel, SGB III mit SGB II, § 24 SGB II RdNr 30, Stand Dezember 2006; Müller in Hauck/Noftz,
SGB II, K § 24 RdNr 10b - Stand Juli 2007).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.