Urteil des BSG vom 01.02.2001

BSG: arbeitslosigkeit, freizügigkeit der arbeitnehmer, unwiderlegbare vermutung, anerkennung, unterbrechung, begriff, verfügung, arbeitsunfähigkeit, arbeitsvermittlung, abmeldung

Bundessozialgericht
Urteil vom 01.02.2001
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen
Bundessozialgericht B 13 RJ 37/00 R
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 31. Mai 2000
aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozial- gericht
zurückverwiesen.
Gründe:
I
Streitig ist die Anerkennung einer Anrechnungszeit im Rahmen der Kontenklärung.
Die am 24. Februar 1940 geborene Klägerin ist griechische Staatsangehörige. Sie lebt seit 1961 in der Bundesrepublik
Deutschland. In der Zeit vom 4. Juni 1961 bis 31. Mai 1982 war sie - mit Unterbrechungen - versicherungspflichtig
beschäftigt. Anschließend bezog sie bis zum 30. Mai 1983 Arbeitslosengeld. Während eine Bewilligung von Anschluß-
Arbeitslosenhilfe wegen fehlender Bedürftigkeit nicht in Betracht kam, hielt sie ihr Arbeitsgesuch in der Folgezeit
zunächst durch regelmäßige, alle drei Monate erfolgte Meldungen beim zuständigen Arbeitsamt (ArbA) aufrecht. Zum
13. September 1983 meldete sie sich beim ArbA ab, reiste am 24. Oktober 1983 nach Griechenland und betreute dort
ihre pflegebedürftige Mutter - zeitweise auch ihre Großmutter. Nachdem ihre Mutter am 31. Januar 1984 und ihre
Großmutter am 6. Februar 1984 verstorben waren, kehrte die Klägerin am 9. März 1984 nach Deutschland zurück und
meldete sich am 19. März 1984 erneut arbeitslos. Vom 30. Juni bis 10. August 1997 war sie urlaubsbedingt
ortsabwesend, anschließend jedoch wieder arbeitslos gemeldet.
Auf den im Dezember 1996 gestellten Kontenklärungsantrag der Klägerin stellte die Beklagte mit Bescheid vom 10.
Juli 1998 idF des Widerspruchsbescheides vom 9. März 1999 die in dem dazu erstellten Versicherungsverlauf
enthaltenen Daten fest. Für die Zeit ab Januar 1983 wurden neun Monate Arbeitslosigkeit vom 1. Januar bis 12.
September 1983 festgestellt und eine rentenrechtliche Anerkennung der Zeiten vom 19. März 1984 bis 29. Juni 1997
sowie vom 11. August 1997 bis 3. Juni 1998 abgelehnt.
Im anschließenden Klageverfahren hat die Klägerin die Anerkennung einer Anrechnungszeit ab 11. August 1997 nicht
weiterverfolgt. Das Sozialgericht Aachen (SG) hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt, die Zeit vom 13. September
1983 bis 18. März 1984 als Überbrückungstatbestand anzuerkennen (Urteil vom 17. November 1999). Auf die
Berufung der Beklagten ist die erstinstanzliche Entscheidung durch Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-
Westfalen (LSG) vom 31. Mai 2000 geändert und die Klage im wesentlichen mit folgender Begründung abgewiesen
worden:
Die Beklagte habe eine Anerkennung des Zeitraumes vom 19. März 1984 bis 29. Juni 1997 als Anrechnungszeit
wegen Arbeitslosigkeit zu Recht abgelehnt. Zwar sei die Klägerin seinerzeit durchgehend wegen Arbeitslosigkeit
arbeitsuchend gemeldet gewesen; Leistungen habe sie nur deshalb nicht bezogen, weil das Einkommen ihres
Ehemannes zu berücksichtigen gewesen sei. Es fehle jedoch an der Unterbrechung einer versicherungspflichtigen
Beschäftigung oder Tätigkeit iS des § 58 Abs 2 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI).
Zwischen dem Ende des letzten Beschäftigungsverhältnisses der Klägerin (31. Mai 1982) und dem Beginn des
streitigen Zeitraumes (19. März 1984) lägen anerkannte Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit (vom 1. Juni 1982
bis 30. Mai 1983 mit Leistungsbezug und vom 31. Mai 1983 bis 12. September 1983 ohne Leistungsbezug). Dies
stünde einer Anerkennung des Zeitraumes vom 19. März 1984 bis 29. Juni 1997 als Anrechnungszeit dann nicht
entgegen, wenn die durch die Pflege der Angehörigen entstandene Lücke (13. September 1983 bis 18. März 1984), die
unstreitig selbst keine Anrechnungszeit darstelle, einen sog Überbrückungstatbestand bilde. Die Beklagte habe diesen
Zeitraum zutreffend nicht als Überbrückungstatbestand gewertet.
Zunächst könnten insoweit die Zeiten vor (13. September bis 23. Oktober 1983) und nach dem Aufenthalt in
Griechenland (10. März bis 18. März 1984), in denen die Klägerin die Pflege noch nicht oder nicht mehr ausgeübt
habe, außer Betracht bleiben, weil sie keinen vollen Kalendermonat umfaßten. Aufgrund des Ergebnisses der
Beweisaufnahme sei ferner davon auszugehen, daß die von der Klägerin in Griechenland ausgeübte Pflegetätigkeit
ihrem zeitlichen Umfang nach den Voraussetzungen des § 3 Satz 1 Nr 1a SGB VI iVm §§ 14, 15 des Elften Buches
Sozialgesetzbuch (SGB XI) entspreche. Auch werde nicht verkannt, daß die Klägerin aus ethisch anerkennenswerten
Gründen die Ausübung einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung unterlassen habe. Dennoch erscheine es
nicht gerechtfertigt, vor dem 1. Januar 1992 Pflegezeiten rentenrechtlich anzuerkennen.
Den Tatbestand der nicht erwerbsmäßigen Pflege eines Angehörigen habe der Gesetzgeber im Rentenrecht erstmals
zum 1. Januar 1992 berücksichtigt. Hier gehe es jedoch um einen weit davorliegenden Zeitraum, auf den die
entsprechenden Regelungen nicht erstreckt werden könnten. Der Senat sehe auch keinen durchgreifenden rechtlichen
Gesichtspunkt, die ab 1992 zum Ausdruck gekommene Wertung des Gesetzgebers zur Verankerung der
Pflegetätigkeit in der Rentenversicherung für die Schließung früherer Versicherungslücken nutzbar zu machen. Die
Regelung des § 279e SGB VI (früher: § 177 SGB VI aF), die vor dem 1. Januar 1992 von Pflegepersonen entrichtete
freiwillige Beiträge von dem Recht auf Umwandlung in Pflichtbeiträge ausnehme, lasse vielmehr eindeutig den
gesetzgeberischen Willen erkennen, rentenrechtliche Besserstellungen der Pflegepersonen erst ab dem 1. Januar
1992 in Wirkung treten zu lassen.
Die Klägerin sei auch nicht wegen eines von ihr nicht zu vertretenden Arbeitsschicksals an der Leistung weiterer
Pflichtbeiträge gehindert gewesen, sondern wegen der Pflege ihrer Mutter und Großmutter. Sie habe -
selbstverständlich - die Pflegebedürftigkeit ihrer Mutter und Großmutter nicht zu vertreten. An diesen Umstand sei
jedoch nicht anzuknüpfen, sondern es sei zu prüfen, ob der Sachverhalt, der als Überbrückungstatbestand in Betracht
komme, einen Bezug zum Arbeitsschicksal habe. Daran fehle es vorliegend. Die Pflege von Verwandten, auch in dem
von der Klägerin durchgeführten Umfang, sei ausschließlich deren privater Sphäre zuzurechnen.
Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin die vom LSG zugelassene Revision eingelegt. Mit Bescheid vom 7.
Dezember 2000 hat die Beklagte der Klägerin ab 1. März 2000 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bewilligt, ohne die
Zeit der Arbeitslosigkeit vom 19. März 1984 bis 29. Juli 1997 anzurechnen.
Die Klägerin rügt sinngemäß eine Verletzung von § 58 SGB VI. Zur Begründung trägt sie ua vor: Entgegen der
Auffassung des LSG sei die Pflege von Angehörigen nicht ausschließlich der Privatsphäre zuzuordnen. Eine
rentenversicherungsrechtliche Absicherung von Pflegepersonen sei nicht erst zum 1. Januar 1992 eingeführt worden,
vielmehr seien schon vorher Zuschüsse von Sozialleistungsträgern zu den Aufwendungen für die Alterssicherung von
pflegenden Familienangehörigen vorgesehen gewesen (Hinweis auf § 26c Abs 9 des Bundesversorgungsgesetzes, §
69b des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) und auf Regelungen der gesetzlichen Unfallversicherung). Darüber hinaus
habe die Möglichkeit des Abschlusses von Arbeitsverträgen bestanden, wobei die Abgrenzung zu familiärer
Pflegetätigkeit erhebliche Schwierigkeiten bereite. Jedenfalls habe sie, die Klägerin, sich durch die Übernahme der
Pflege ihrer Angehörigen nicht aus dem Erwerbsleben verabschieden wollen. Immerhin gehe es hier nur um die
Überbrückung einer relativ kleinen Lücke von wenigen Monaten. Insoweit sei die von ihr ausgeübte Pflegetätigkeit mit
einer nicht versicherungspflichtigen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit oder auch mit sog
Selbsthilfeversuchen vergleichbar. Im übrigen sei noch zu ermitteln, ob sie während des streitigen Aufenthaltes in
Griechenland nicht sogar nach griechischem Recht sozialversicherungspflichtig gewesen sei. Dazu hat der
Prozeßbevollmächtigte der Klägerin im Senatstermin eine Bescheinigung des griechischen landwirtschaftlichen
Versicherungsträgers OGA vom 8. Januar 2001 vorgelegt.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des LSG vom 31. Mai 2000 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das
Urteil des SG vom 17. November 1999 mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß der erstinstanzliche Ausspruch in der
Hauptsache wie folgt neu gefaßt wird:
Die Beklagte wird unter Abänderung ihres Bescheides vom 10. Juli 1998 idF des Widerspruchsbescheides vom 9.
März 1999 verurteilt, im Versicherungsverlauf der Klägerin einen Anrechnungszeittatbestand wegen Arbeitslosigkeit
vom 19. März 1984 bis 29. Juni 1997 festzustellen.
Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
II
Die Revision der Klägerin ist zulässig und begründet. Sie führt zur Zurückverweisung der Sache an das LSG. Die
berufungsgerichtlichen Tatsachenfeststellungen reichen für eine abschließende Entscheidung des Rechtsstreits nicht
aus.
Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nur der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 10. Juli 1998 idF des
Widerspruchsbescheides vom 9. März 1999, soweit darin die Feststellung eines Anrechnungszeittatbestandes wegen
Arbeitslosigkeit vom 19. März 1984 bis 29. Juli 1997 abgelehnt worden ist. Im Hinblick auf die Zurückverweisung der
Sache wird der während des Revisionsverfahrens ergangene Rentenbescheid vom 7. Dezember 2000 - abweichend
von § 171 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) - Gegenstand des erneuten Verfahrens vor dem LSG (vgl BSGE
von § 171 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) - Gegenstand des erneuten Verfahrens vor dem LSG (vgl BSGE
9, 78).
Rechtsgrundlage für die streitige Vormerkung von Versicherungszeittatbeständen ist § 149 Abs 5 SGB VI. Nach
dieser Vorschrift stellt der Versicherungsträger, nachdem er das Versicherungskonto geklärt hat, die im
Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre
zurückliegen, durch Bescheid fest. Soweit der Versicherungsträger Feststellungen zu Versicherungszeiten trifft, für
welche die Frist von sechs Kalenderjahren noch nicht verstrichen ist, müssen diese gleichwohl inhaltlich zutreffen (vgl
BSGE 70, 138, 140 = SozR 3-2600 § 149 Nr 1).
Die Anerkennung des von der Klägerin geltend gemachten Anrechnungszeittatbestandes wegen Arbeitslosigkeit
richtet sich nach § 58 SGB VI. In Abs 1 Satz 1 Nr 3 dieser Vorschrift ist bestimmt: Anrechnungszeiten sind Zeiten, in
denen Versicherte wegen Arbeitslosigkeit bei einem deutschen ArbA als Arbeitsuchende gemeldet waren und eine
öffentlich-rechtliche Leistung bezogen oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht
bezogen haben. Diese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin nach den Feststellungen des LSG für den Zeitraum vom
19. März 1984 bis 29. Juni 1997. Gemäß § 58 Abs 2 Satz 1 SGB VI liegen Anrechnungszeiten nach Abs 1 Nr 3
jedoch nur vor, wenn dadurch eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit oder ein versicherter
Wehrdienst oder Zivildienst unterbrochen ist. Ob in bezug auf die Arbeitslosigkeit der Klägerin vom 19. März 1984 bis
29. Juni 1997 das Merkmal der Unterbrechung einer versicherten Beschäftigung (selbständige Tätigkeit, Wehr- und
Zivildienst scheiden hier von vornherein aus) bejaht werden kann, läßt sich auf der Grundlage der bisherigen
berufungsgerichtlichen Feststellungen nicht beurteilen.
Zwar verlangt der Begriff "Unterbrechung" iS von § 58 Abs 2 Satz 1 SGB VI nicht, daß der
Anrechnungszeittatbestand (hier der Arbeitslosigkeit) von Zeiten einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit
"umrahmt" wird, die Arbeitslosigkeit muß sich jedoch grundsätzlich unmittelbar an eine versicherungspflichtige
Beschäftigung oder Tätigkeit anschließen (vgl BSGE 16, 120, 122 f = SozR Nr 4 zu § 1259 RVO; vgl auch den Begriff
"im Anschluß" in § 250 Abs 1 SGB VI; dazu zB BSG SozR 2200 § 1251 Nr 21).
Aus dem Gesamtplan der Anrechnungszeit-(früher Ausfallzeit-)Regelung hat das Bundessozialgericht (BSG) allerdings
gefolgert, daß einem Ausfalltatbestand auch mehrere unmittelbar aufeinanderfolgende Anrechnungs- oder
Ersatzzeittatbestände vorausgehen können. In diesem Fall kommt es für die Anerkennung einer Anrechnungszeit
darauf an, ob der erste dieser Anrechnungs- oder Ersatzzeittatbestände eine versicherungspflichtige Beschäftigung
oder Tätigkeit unterbrochen hat (vgl BSG SozR 2200 § 1259 Nr 23 in Weiterentwicklung von BSGE 32, 229 = SozR Nr
32 zu § 1259 RVO). Der unmittelbare Anschluß zwischen den einzelnen Gliedern einer solchen Kette wird gewahrt,
solange eine etwaige Lücke keinen ganzen Kalendermonat umfaßt (vgl BSGE 53, 54 = SozR 2200 § 1259 Nr 60).
Größere zeitliche Lücken sind ausnahmsweise dann unschädlich, wenn ein sog Überbrückungstatbestand vorliegt.
Dieses von der Rechtsprechung entwickelte Tatbestandsmerkmal dient zur weiteren Ausfüllung des unbestimmten
Rechtsbegriffs der Unterbrechung. Es trägt dem Umstand Rechnung, daß dieser Begriff nicht nur eine zeitliche
Dimension, sondern auch einen kausalen Bezug aufweist. Ein solches Verständnis entspricht nicht zuletzt dem Sinn
und Zweck des § 58 SGB VI (bzw der Vorgängervorschriften § 1259 der Reichsversicherungsordnung (RVO), § 36 des
Angestelltenversicherungsgesetzes). Diese Regelung soll dem Versicherten einen Ausgleich für bestimmte
unverschuldete Beitragsausfälle (zB wegen Arbeitsunfähigkeit, Arbeitslosigkeit) gewähren. Anrechnungszeiten treten
insoweit - ähnlich den Ersatzzeiten nach § 250 SGB VI - in den gesetzlich bestimmten Fällen, in denen der
Versicherte ohne den betreffenden Ausfalltatbestand voraussichtlich Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung entrichtet
hätte, an die Stelle solcher fehlenden Beiträge. Im Falle der Arbeitslosigkeit hat der Gesetzgeber die unwiderlegbare
Vermutung aufgestellt, daß der Ausfalltatbestand dann für die Nichtentrichtung der Beiträge kausal ist, wenn dieser
eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit unterbrochen hat (vgl dazu BSGE 32, 229, 230 f = SozR Nr
32 zu § 1259 RVO; BSG SozR Nr 48 zu § 1259 RVO).
Dementsprechend ist bei der Auslegung des Begriffs der Unterbrechung im Hinblick auf das Vorliegen eines
Überbrückungstatbestandes danach zu fragen, ob die genannte gesetzgeberische Vermutung auch in bezug auf die
zu prüfende Fallgestaltung berechtigt ist. Dabei haben verschiedene Wertungsgesichtspunkte einzufließen, die den
Schutzzweck der Norm berücksichtigen (vgl BSGE 37, 10, 17 = SozR Nr 62 zu § 1259 RVO; BSGE 53, 54, 56 =
SozR 2200 § 1259 Nr 60; BSG SozR 3-2200 § 1259 Nr 10). Vor allem kommt es darauf an, ob der Versicherte nach
den Gesamtumständen noch dem aktiven Erwerbsleben zuzurechnen ist, also ob auch während des
Lückenzeitraumes ein hinreichender innerer Zusammenhang dazu besteht (vgl BSGE 34, 93, 95 = SozR Nr 44 zu §
1259 RVO; BSG SozR 2200 § 1250 Nr 18; SozR 2200 § 1259 Nr 99; BSGE 70, 111, 114 = SozR 3-2200 § 1259 Nr
11). Hierbei spricht es zugunsten des Versicherten, wenn die Lücke unverschuldet, durch von ihm nicht zu
vertretende Umstände (vgl BSGE 37, 10, 17 = SozR Nr 62 zu § 1259 RVO; BSG SozR 2200 § 1259 Nr 72) oder durch
ein sozialadäquates, von Verfassungs wegen schützenswertes Verhalten entstanden ist (vgl BSGE 34, 93, 95 =
SozR Nr 44 zu § 1259 RVO; BSG SozR 3-2600 § 58 Nr 7).
Nach diesen Grundsätzen sind von der Rechtsprechung verschiedene Fallgruppen entwickelt worden, für die ein
Überbrückungstatbestand bejaht werden kann. Diese knüpfen zB an ein bestehendes Beschäftigungsverhältnis (vgl
BSGE 31, 11 = SozR Nr 29 zu § 1259 RVO; BSGE 37, 10 = SozR Nr 62 zu § 1259 RVO; BSG SozR 2200 § 1259 Nr
94), ein individuelles Bemühen um Wiedereingliederung in das Arbeitsleben (vgl BSGE 34, 93 = SozR Nr 44 zu § 1259
RVO; BSG SozR Nr 50 zu § 1259 RVO; BSG SozR 2200 § 1259 Nr 8), versicherungsrechtlich relevante Zeiten,
insbesondere des Leistungsbezuges (vgl BSG SozR 2200 § 1259 Nr 72), oder an Ausfalltatbestände an, die nicht als
Anrechnungszeit anerkannt werden können (vgl BSGE 21, 21 = SozR Nr 12 zu § 1259 RVO; BSGE 29, 120 = SozR
Nr 22 zu § 1259 RVO; BSGE 52, 108 = SozR 2200 § 1259 Nr 54; BSG SozR 3-2600 § 58 Nr 7). Die hier für den
Lückenzeitraum vom 13. September 1983 bis 18. März 1984 gegebene Fallgestaltung läßt sich nicht ohne weiteres
einer dieser Gruppen zuordnen.
Allerdings können Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege eines Pflegebedürftigen in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis
31. März 1995 nach § 249b SGB VI, der ab 1. April 1995 als Übergangsvorschrift den bis dahin - seit 1. Januar 1992 -
geltenden (vgl Art 1 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992) vom
18. Dezember 1989, BGBl I, 2261, berichtigt 1990 I, 1337) § 57 Abs 2 SGB VI aF abgelöst hat (vgl Art 5 Nr 18 des
Gesetzes zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit (Pflegeversicherungsgesetz) vom 26. Mai
1994, BGBl I, 1014), unter bestimmten Voraussetzungen als sog Berücksichtigungszeiten anerkannt werden. Seit
dem 1. April 1995 sind nach § 3 Satz 1 Nr 1a SGB VI Personen in der Zeit, in der sie einen Pflegebedürftigen iS des §
14 SGB XI nicht erwerbsmäßig wenigstens 14 Stunden wöchentlich in seiner häuslichen Umgebung pflegen (nicht
erwerbsmäßige Pflegepersonen) versicherungspflichtig, wenn der Pflegebedürftige Anspruch auf Leistungen aus der
sozialen oder einer privaten Pflegeversicherung hat. Auch wenn derartige Berücksichtigungs- und Beitragszeiten als
Überbrückungstatbestand dienen können (vgl MittLVA Oberfr 1994, 78, 81), kommt dies der Klägerin schon deshalb
nicht zugute, weil dadurch nur in der Zeit ab 1. Januar 1992 geleistete Pflegetätigkeiten erfaßt werden. Eine solche bei
der Einführung neuer sozialer Vergünstigungen übliche Stichtagsregelung ist von Verfassungs wegen nicht zu
beanstanden (vgl BSG, Urteil vom 27. Juni 1991 - 4 RA 48/90).
Die zum 1. Januar 1992 erfolgte Einführung von Pflegeberücksichtigungszeiten kann - wie das LSG entgegen der
Auffassung des SG zutreffend ausgeführt hat - auch nicht ohne weiteres zum Anlaß genommen werden, eine
entsprechende nicht erwerbsmäßige Pflegetätigkeit bereits für die Zeit davor als Überbrückungstatbestand
anzuerkennen (vgl dazu auch LSG Berlin, Urteil vom 16. Dezember 1998 - L 17 An 39/98). Ein derartiger Schritt würde
die gesetzgeberische Entscheidung mißachten, eine Berücksichtigungszeit wegen Pflege unter bestimmten
Voraussetzungen erst ab 1. Januar 1992 vorzusehen. Mithin kann es nicht darauf ankommen, ob die von der Klägerin
in Griechenland geleistete Pflege als Berücksichtigungszeit anerkannt werden könnte, wenn sie in der Zeit ab 1.
Januar 1992 erfolgt wäre.
Andererseits schließt die gesetzgeberische Entscheidung über die Einführung von Pflegeberücksichtigungszeiten die
Bejahung eines Überbrückungstatbestandes im vorliegenden Fall auch nicht aus. Dieses richterrechtlich entwickelte
Rechtsinstitut ist nämlich nicht an das Vorliegen einer rentenrechtlichen Zeit gebunden. Vielmehr sind auch andere
Anknüpfungspunkte möglich. Ist hier die Annahme einer rentenrechtlichen Zeit ausgeschlossen, so bleibt mithin zu
prüfen, ob die Gegebenheiten der von der Klägerin in Griechenland verrichteten Pflegetätigkeit aus sonstigen Gründen
die Annahme eines Überbrückungstatbestandes rechtfertigen, der den erforderlichen Anschluß der ab 19. März 1984
bestehenden Arbeitslosigkeit an die in der Zeit bis zum 12. September 1983 zurückgelegte Anrechnungszeit wegen
Arbeitslosigkeit herzustellen vermag. Nach Auffassung des erkennenden Senats kommt hier die Bejahung eines
Überbrückungstatbestandes für den fraglichen Zeitraum in Betracht.
Zunächst ist die Pflege von Angehörigen als sozial adäquates und damit schutzwürdiges Verhalten anzusehen. Der
allgemeine soziale, aber speziell auch rentenrechtliche Schutzbedarf von Pflegepersonen, die mit erheblichem
Zeitaufwand, dh unter Ausschluß der Möglichkeit einer weiteren (versicherten) Erwerbstätigkeit, einen
pflegebedürftigen Angehörigen versorgen, ist seit langem bekannt (vgl dazu zB Igl, SF 1986, 193; ders DRV 1986, 40;
ders ZfS 1988, 199, jeweils mwN; Thiede, NDV 1986, 123). In einzelnen Sozialleistungsbereichen waren insoweit
schon vor dem 1. Januar 1992 spezielle Vergünstigungen vorgesehen (vgl zB § 69b BSHG). Durch die Einführung von
Pflegeberücksichtigungs- und später auch -beitragszeiten hat der Gesetzgeber dem sozialen Wert von nicht
erwerbsmäßiger Pflegetätigkeit sowie dem Schutzbedürfnis der betroffenen Pflegepersonen auch in der
Rentenversicherung selbst Rechnung getragen. Diese Gesichtspunkte können bei der Auslegung des Begriffes der
Unterbrechung iS von § 58 Abs 2 Satz 1 SGB VI nicht unbeachtet bleiben.
Der entscheidende Ansatzpunkt für die Berücksichtigung familiärer Pflegetätigkeit im vorliegenden Zusammenhang
ergibt sich aus dem Sinn und Zweck des Überbrückungstatbestandes. Damit wollte die Rechtsprechung aufgrund des
dem § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB VI (früher § 1259 Abs 1 Satz 1 Nr 3 RVO) innewohnenden Schutzzwecks Lücken
schließen, die ua dadurch entstanden sind, daß der Versicherte vor der Meldung beim ArbA durch von ihm nicht zu
vertretende Umstände gehindert war, einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nachzugehen und Beiträge zu
entrichten (vgl BSGE 53, 54, 56 = SozR 2200 § 1259 Nr 60). Geht es - wie hier - um die Überbrückung einer Lücke
zwischen zwei Zeiten der Arbeitslosigkeit, wobei die erste bereits als Anrechnungszeit anerkannt ist, so ist
folgerichtig darauf abzustellen, ob der Versicherte durch von ihm nicht zu vertretende Gründe gehindert war, seine
Arbeitslosmeldung durchgehend aufrechtzuerhalten. Bei der Frage des Vertretenmüssens der entstandenen Lücke
kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an (vgl BSG SozR Nr 50 zu § 1259 RVO), wobei Gesichtspunkte der
Billigkeit (vgl BSGE 34, 93, 95 = SozR Nr 44 zu § 1259 RVO) und der Sozialadäquanz (vgl BSG SozR 3-2600 § 58 Nr
7) Berücksichtigung finden.
Nach diesen Grundsätzen kann ein Überbrückungstatbestand bei nicht erwerbsmäßiger Pflegetätigkeit des
Versicherten unter folgenden Voraussetzungen angenommen werden:
Zunächst muß es sich um einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen handeln, dem gegenüber für den Versicherten
zumindest eine moralische Pflicht zur persönlichen Betreuung besteht (vgl dazu auch Art 6 des Grundgesetzes).
Ferner müssen Ablauf und Ausmaß der Pflegetätigkeit eine (versicherte) Erwerbsarbeit oder Arbeitslosmeldung
praktisch ausschließen. Dies setzt eine entsprechend zeitaufwendige Hilfeleistung des Versicherten voraus, die in
diesem Umfang als dem Leidenszustand des Angehörigen angemessen erachtet werden kann.
Schließlich unterliegt eine Pflegetätigkeit, die - wie hier - vor dem 1. Januar 1992 ausgeübt worden ist und schon
deshalb keine rentenrechtliche Zeit iS von § 3 Satz 1 Nr 1a, § 249b SGB VI sein kann, auch einer zeitlichen
Begrenzung, wenn sie als Überbrückungstatbestand dienen soll. Das Merkmal der Unterbrechung in § 58 Abs 2 SGB
VI beinhaltet die Erwartung einer Fortsetzung der Erwerbsarbeit in Form einer versicherten Beschäftigung oder
Tätigkeit (vgl BSG SozR 2200 § 1259 Nr 28; BSGE 70, 111, 114 = SozR 3-2200 § 1259 Nr 11). Da es mit
zunehmender Dauer der Lücke immer schwerer wird, die erforderliche Verbindung zwischen der davor- und der
dahinterliegenden Zeit der Arbeitslosigkeit herzustellen (vgl dazu allgemein BSGE 29, 120, 123 = SozR Nr 22 zu §
1259 RVO), liegt es nahe, die vom BSG für sog Selbsthilfeversuche gezogene Sechs-Monats-Grenze (vgl BSGE 34,
93 = SozR Nr 44 zu § 1259 RVO) auch in diesem Zusammenhang zur Anwendung zu bringen. Innerhalb dieses
Zeitraumes kann erwartet werden, daß der Versicherte bei einem längerfristigen Pflegebedarf seines Angehörigen
entweder sich zu einer dauerhaften Pflegetätigkeit (ggf auch in der Form eines abhängigen
Beschäftigungsverhältnisses) entschließt oder eine anderweitige pflegerische Versorgung sicherstellt.
Soweit das LSG seine Entscheidung im wesentlichen damit begründet hat, die Pflege der Mutter und Großmutter habe
keinen Bezug zum Arbeitsschicksal der Klägerin, vermag dieses Argument den Senat nicht zu überzeugen. Erfüllt die
Pflegetätigkeit der Klägerin die vorgenannten Bedingungen, wirkt sie sich einschneidend auf deren Arbeitsschicksal
aus, ohne daß es dieser billigerweise anzulasten wäre. Sofern der Griechenlandaufenthalt der Klägerin allerdings ein
bloßer Besuch bei Verwandten mit den dabei üblichen Hilfeleistungen gewesen wäre, würde eine Berücksichtigung als
Überbrückungstatbestand grundsätzlich ausscheiden (vgl dazu BSG SozR 2200 § 1259 Nr 48). Andererseits ist es für
die Bejahung eines Überbrückungstatbestandes nicht erforderlich, daß der zu der Lücke führende Hinderungsgrund
seinen Ursprung im Arbeitsschicksal des Versicherten haben muß. Dies ist auch bei anderen anerkannten
Überbrückungstatbeständen (zB Arbeitsunfähigkeit, Kindererziehung) nicht der Fall.
Die hier relevante Besonderheit, daß die Pflegetätigkeit in Griechenland verrichtet worden ist, steht einer
Berücksichtigung als Überbrückungstatbestand zwischen zwei in Deutschland zurückgelegten Zeiten der
Arbeitslosigkeit nicht entgegen. Für andere Arten von Überbrückungstatbeständen, die insbesondere an
rentenrechtliche Zeiten oder soziale Leistungen anknüpfen, mag zwar zutreffen, daß sie grundsätzlich nur im Inland
verwirklicht werden können (vgl dazu BSG SozR 2200 § 1259 Nr 99). Ein derartiger Inlandsbezug gehört jedoch nicht
zum Wesen des Überbrückungstatbestandes (vgl zB BSG SozR 2200 § 1259 Nr 8; BSG SozR 3-2600 § 58 Nr 7; zur
Frage einer sog Anschlußersatzzeit wegen Arbeitslosigkeit vgl auch BSG SozR 2200 § 1251 Nr 133; BSG, Urteil vom
21. Juli 1992 - 4 RA 37/91 -). Dies ergibt sich schon daraus, daß es nicht um die Anerkennung einer rentenrechtlichen
Zeit, sondern nur um die Schließung einer Lücke zwischen zwei inländischen, versicherungsrechtlich bedeutsamen
Tatbeständen geht. Die vorübergehende Pflege von nahen Angehörigen in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Gemeinschaft (EG) ist im vorliegenden Zusammenhang nicht zuletzt im Hinblick auf die europarechtlich
garantierte Freizügigkeit der Arbeitnehmer (vgl Art 39 des EG-Vertrages) einer entsprechenden inländischen Tätigkeit
gleich zu behandeln. Es darf einem solchen Versicherten nicht zum Nachteil gereichen, wenn sich sein
pflegebedürftiger Angehöriger außerhalb des Geltungsbereiches des SGB aufhält. Entscheidend ist, daß der
Versicherte die oben aufgestellten Kriterien erfüllt und damit eine enge Beziehung zum inländischen Erwerbsleben
beibehält. Dazu gehört es zB, daß der Umfang der Pflegetätigkeit der entscheidende Grund für eine Abmeldung beim
Arbeitsamt gewesen sein muß. Hingegen reicht es nicht aus, wenn die Abmeldung im wesentlichen wegen des
Auslandsaufenthaltes des pflegebedürftigen Angehörigen erfolgt ist, der Versicherte sich also ansonsten neben der
Pflege in ausreichendem Maße der Arbeitsvermittlung hätte zur Verfügung stellen können.
Ob die danach erforderlichen Voraussetzungen für den im vorliegenden Fall streitigen Lückenzeitraum gegeben sind,
läßt sich den berufungsgerichtlichen Tatsachenfeststellungen nicht sicher entnehmen. Aus dem angefochtenen Urteil
ergibt sich nur, daß die Pflegetätigkeit der Klägerin dem in § 3 Satz 1 Nr 1a SGB VI iVm §§ 14, 15 SGB XI
vorgesehenen zeitlichen Umfang entsprach und aus ethisch anerkennenswerten Gründen verrichtet wurde. Abgesehen
davon, daß nähere Angaben zum Leidenszustand der Mutter und insbesondere auch der Großmutter fehlen, würde
eine Pflegetätigkeit von vierzehn Stunden in der Woche, wie sie in § 3 Satz 1 Nr 1a SGB VI vorausgesetzt wird, nicht
ausreichen, um eine Arbeitslosigkeit der Klägerin auszuschließen. Vielmehr hätte sie (läßt man ihren
Auslandsaufenthalt unberücksichtigt) gemäß § 103 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) damaliger Fassung (vgl Art
1 § 1 Nr 29 des Arbeitsförderungs-Konsolidierungsgesetzes vom 22. Dezember 1981, BGBl I 1497) der
Arbeitsvermittlung nur dann nicht zur Verfügung stehen können, wenn sie (neben der Pflege) keine längere als
kurzfristige Beschäftigung ausüben, also nicht mindestens 20 Stunden wöchentlich (vgl § 102 AFG idF des Art II § 9
Nr 1 Vierten Buches Sozialgesetzbuch) beschäftigt sein konnte.
Demnach sind weitere Ermittlungen erforderlich, die der erkennende Senat im Revisionsverfahren nicht durchführen
kann (vgl § 163 SGG). Gemäß § 170 Abs 2 Satz 2 SGG ist das angefochtene Urteil daher aufzuheben und die Sache
zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen. Dieses Gericht wird zunächst den
Rentenbescheid vom 7. Dezember 2000 in das Verfahren einbeziehen müssen. Alternativ zu einer ergänzenden
Sachaufklärung betreffend einen Überbrückungstatbestand wegen Pflegetätigkeit könnte es sich im Hinblick auf Art
45 Abs 6 Satz 3 der Verordnung des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft Nr 1408/71 (EWGV 1408/71;
mit späteren Änderungen) anbieten, dem Vorbringen der Klägerin nachzugehen, sie sei während ihres
Griechenlandaufenthaltes von Oktober 1983 bis März 1984 in der dortigen landwirtschaftlichen Sozialversicherung
versichert gewesen. Schließlich wird das LSG auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.