Urteil des BSG vom 02.04.2009

BSG: widerklage, sachliche zuständigkeit, anfang, chemie, unfallversicherung, anfechtungsklage, verwaltungsakt, handelsunternehmen, unterliegen, unternehmer

Bundessozialgericht
Urteil vom 02.04.2009
Sozialgericht Köln S 18 U 26/01
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 17 U 20/04
Bundessozialgericht B 2 U 20/07 R
Das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 24. August 2005 wird aufgehoben, soweit es die
Anfechtungsklage der Klägerin abgewiesen hat. Im Übrigen wird die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Die
Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten. Im Übrigen sind
Kosten nicht zu erstatten.
Gründe:
I
1
Die Beklagte begehrt mit ihrer Widerklage, die Beigeladene zu verurteilen, ihr das Unternehmen der Klägerin zu
überweisen, weil sie für es zuständig sei.
2
Die Klägerin ist eine Kommanditgesellschaft (KG) mit Sitz in K , deren Komplementärin die "A Deutschland Vertriebs-
Verwaltungsgesellschaft mbH" (im Folgenden: A -Vertriebs-GmbH) ist. Die A AG (im Folgenden AG) mit Sitz in L ist
sowohl einzige Gesellschafterin der A -GmbH als auch die einzige Kommanditistin der Klägerin. Die A -GmbH
vertreibt ua fototechnische und -chemische Produkte der AG.
3
Die AG war in der Vergangenheit bei der beigeladenen BG Chemie unfallversichert, ebenso ihre
Vertriebsniederlassungen in L und M. Die rechtlich unselbstständigen Vertriebsgeschäftsstellen der AG in B , E , F ,
Fü , Fr , G , H , Ha , L und D , waren bei der beklagten BGHW (vormals: Großhandels- und Lagerei-BG (GroLaBG))
versichert.
4
Bereits 1984 beantragte die AG, die bei der Beklagten versicherten Vertriebsgeschäftsstellen an die Beigeladene zu
überweisen, weil sie als rechtlich unselbstständige Nebenbetriebe zu bewerten seien. Die Beklagte lehnte die
Überweisung mit Bescheid vom 31.1.1985 (Widerspruchsbescheid vom 3.1.1992) ab. Die Klage blieb im Urteil des
Sozialgerichts (SG) Düsseldorf vom 19.2.1997 (S 16 U 28/92) und die Berufung im Urteil des Landessozialgerichts
(LSG) Nordrhein-Westfalen vom 11.12.2001 (L 15 U 103/97) ohne Erfolg. Die Revision verwarf das
Bundessozialgericht (BSG) mit Beschluss vom 4.7.2002 (B 2 U 20/02 R) als unzulässig.
5
Am 24.10.1996 gründete die AG die klagende KG mit Sitz in K , um ihren Vertrieb zu bündeln. Durch Bescheid vom
12.12.1996 nahm die beigeladene BG Chemie die KG zum 1.11.1996 in ihr Unternehmensverzeichnis auf und erteilte
ihr einen Mitgliedsschein.
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Zum 1.1.1997 übernahm die Klägerin von der AG die gesamte Vertriebsorganisation in Deutschland mit ihren ca. 900
Mitarbeitern in L und M (bisher BG Chemie) aber auch in B , D , E , F , Fr , Fü , G , H , Ha und L (bisher GroLaBG).
Mit Bescheid vom 26.2.1997 stellte auch die Beklagte ihre Zuständigkeit für das gesamte Unternehmen der Klägerin
rückwirkend ab 1.1.1997 fest. Die Klägerin erhob hiergegen Widerspruch. Sie sei Teil des Gesamtunternehmens A ,
für das die BG Chemie zuständig sei. Während des Widerspruchsverfahrens meldete die Klägerin die Lohnsummen
ihrer Beschäftigten in K und M an die BG Chemie, die Lohnsummen der übrigen Mitarbeiter an die BGHW. Bis zum
31.12.2001 schloss die Klägerin schrittweise alle Niederlassungen und konzentrierte ihr Unternehmen in K. Mit
Widerspruchsbescheid vom 2.1.2001, zur Post gegeben am 19.1.2001, wies die beklagte BGHW den Widerspruch
zurück.
7
Die Klägerin hat am 14.2.2001 vor dem SG Köln Klage erhoben und vorgetragen, die BG Chemie sei formell
zuständig, weil diese ihr gegenüber den bestandskräftig gewordenen Aufnahmebescheid vom 12.12.1996 erlassen
habe. Dagegen sei der Aufnahmebescheid der beklagten BGHW vom 26.2.1997 nichtig, da eine Doppelmitgliedschaft
zu vermeiden sei. Das SG hat die BG Chemie notwendig zum Rechtsstreit beigeladen. Die Beklagte hat vor dem SG
Widerklage gegen die Beigeladene erhoben mit dem Ziel, diese verurteilen zu lassen, ihr das Unternehmen der
Klägerin zu überweisen, soweit es bisher bei der Beigeladenen versichert sei. Sie sei für das Unternehmen der
Klägerin zuständig. Mit Urteil vom 1.8.2003 hat das SG den Bescheid der Beklagten aufgehoben und deren
Widerklage abgewiesen. Die ursprüngliche Zuständigkeit der Beklagten für die ehemaligen Vertriebsgeschäftsstellen
der AG lasse sich nicht auf die Klägerin übertragen. Die Widerklage sei unbegründet, da die Voraussetzungen für eine
Überweisung von Unternehmensteilen der Klägerin an die Beklagte fehlten.
8
Die Beklagte hat gegen das Urteil des SG Berufung eingelegt. Es sei "absonderlich", wenn die Beigeladene für ein
Großhandelsunternehmen wie die Klägerin zuständig sein solle. Sie habe mit ihrem angefochtenen Bescheid lediglich
verfügt, dass die Klägerin ihr für alle Niederlassungen Beiträge schulde. Ein Eingriff in die Katasterstetigkeit sei damit
nicht verbunden, da die Beklagte schon zuvor für Betriebe der Klägerin zuständig gewesen sei. Das LSG hat auf die
Berufung der Beklagten das Urteil des SG abgeändert und die Klage abgewiesen. Der Bescheid, mit dem die Beklagte
ihre Zuständigkeit für das (gesamte) Unternehmen der Klägerin festgestellt habe, gehe zwar zu weit. Die Beigeladene
sei am 31.12.1996 für die Geschäftsstellen der Klägerin in K (vormals L ) und M zuständig gewesen, die Beklagte sei
aber für alle übrigen Vertriebsgeschäftsstellen zuständig gewesen und geblieben. Soweit der Bescheid der Beklagten
sich auch auf die Unternehmensteile in K und M bezogen habe, sei dieser nichtig. Die Beklagte habe die
Teilnichtigkeit des angefochtenen Bescheids auch festgestellt, eine formelle Rücknahme des nichtigen Teils dieses
Verwaltungsakts sei entbehrlich. Im Übrigen sei der Zuständigkeitsbescheid der Beklagten rechtmäßig. Soweit der
Aufnahmebescheid der Beigeladenen sich auf die Vertriebsgeschäftsstellen außerhalb von K und M bezogen habe,
sei er ebenfalls nichtig, da insoweit die Beklagte zuständig sei.
9
Die Berufung der Beklagten gegen die Abweisung ihrer Widerklage hat das LSG zurückgewiesen. Die Beklagte habe
keinen Anspruch gegen die Beigeladene auf Überweisung des klägerischen Unternehmens. Ein Unternehmen sei an
den zuständigen UV-Träger zu überweisen, wenn die Feststellung der Zuständigkeit für ein Unternehmen von Anfang
an unrichtig gewesen sei oder sich die Zuständigkeit für ein Unternehmen geändert habe (§ 136 Abs 1 Satz 4 Siebtes
Buch Sozialgesetzbuch - SGB VII). Das sei hier allerdings nicht der Fall. Eine wesentliche Änderung der
tatsächlichen Verhältnisse, die zu einer Änderung der Zuständigkeit des UV-Trägers geführt habe, liege zwar vor. Die
Klägerin falle in den fachlichen Zuständigkeitsbereich der Beklagten. Dennoch aber sei die Beigeladene für die AG als
Hauptunternehmen und die Klägerin als Nebenunternehmen zuständig, da beide ein Gesamtunternehmen bildeten. Die
Klägerin sei ein 100%iges Tochterunternehmen der AG, das der einheitlichen Leitung des Mutterkonzerns unterstehe.
Der erforderliche enge wirtschaftliche Zusammenhang zwischen Klägerin und Konzernmutter bestehe, denn es sei
wiederholt zum Austausch von Mitarbeitern gekommen.
10
Die Beklagte hat die vom Senat zugelassene Revision eingelegt. Sie rügt die Verletzung materiellen Rechts (§§ 131,
136 SGB VII). Die Beigeladene habe das Unternehmen der Klägerin zu überweisen. Die Ausgliederung des
Vertriebsbereichs aus der AG als Muttergesellschaft zur Klägerin nebst Formung eines neuen Vertriebsunternehmens
stelle eine wesentliche Änderung dar. Seitdem sei nicht mehr die Beigeladene sondern die Beklagte für die Klägerin
sachlich zuständig, weil Betriebe zur Behandlung und Handhabung der Ware, die mit einem
Engroshandelsunternehmen verbunden seien, das über den Umfang des Kleinbetriebs hinausgehe, der Beklagten
zugewiesen seien. Das Vertriebsunternehmen der Klägerin bilde mit dem Produktionsunternehmen der AG kein
Gesamtunternehmen, denn insoweit fehle es an der Unternehmeridentität. Auch sei die Klägerin nicht nur rechtlich,
sondern auch wirtschaftlich selbstständig. Sie übe mit dem Absatz von Produkten Dritter eine eigenständige
Geschäftstätigkeit aus, für deren Realisierung sie umfangreiche eigene personelle und sachliche Ressourcen
bereithalte.
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Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landessozialgerichts vom 24. August 2005 abzuändern und auf die Berufung
der Beklagten das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 1. August 2003 abzuändern und die Beigeladene zu verurteilen,
das Unternehmen der Klägerin mit Wirkung vom 1. Januar 2009 an die Beklagte zu überweisen.
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Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
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Sie sei schon deshalb kein Großhandelsunternehmen, weil sie sich wie die AG seit langer Zeit zu einem
Technologieunternehmen gewandelt habe. Sie veräußere nicht lediglich Produkte, sondern entwickle diese im Rahmen
gemeinsamer Projekte häufig erst gemeinsam mit den Kunden. Mit einem üblichen Großhandel habe sie wenig
gemeinsam.
14
Die Beigeladene beantragt, die Revision zurückzuweisen.
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Sie verweist darauf, dass das Unternehmen der Klägerin Aufgaben wahrnehme, die typischerweise als Hilfstätigkeit in
einem Produktionsunternehmen anfielen, weil die Produktion nur erfolge, um die erzeugten Produkte zu verkaufen.
Produktion und Vertrieb bildeten daher wirtschaftlich eine Einheit. Eine Zuständigkeit der Beklagten ergebe sich
allenfalls für ein Großhandelsunternehmen mit Warenumgang; die Klägerin trete aber als Vertriebs- und
Serviceunternehmen ohne Warenumgang auf. Die unfallversicherungsrechtliche Zuständigkeit für solche Unternehmen
sei gesetzlich nicht geregelt. Auch bilde die Klägerin mit der AG ein Gesamtunternehmen. "Unternehmeridentität" sei
hierzu nicht erforderlich, da dieses vermeintliche Tatbestandsmerkmal im Gesetz keine Stütze finde und es - wie
ansonst in der gesetzlichen Unfallversicherung auch - vorwiegend nicht auf die rechtlichen, sondern tatsächlichen
Verhältnisse ankomme. Anderenfalls wäre es Unternehmen allein auf Grund eines "Federstrichs" möglich, risikoarme
Bereiche (wie Personal, Finanzbuchhaltung oder Rechtsabteilung) bei beitragsgünstigeren BGen zu versichern,
obwohl die tatsächlichen Strukturen völlig gleich blieben und nur der Briefkopf wechsle.
II
16
Die zulässige Revision ist nicht begründet.
17
1. Soweit die Beklagte von der Beigeladenen mit der als Widerklage erhobenen Leistungsklage weiterhin die
Überweisung des Unternehmens der Klägerin begehrt, ist die Revision nicht schon deshalb unbegründet, weil die
erhobene Widerklage unstatthaft wäre.
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Gemäß § 100 SGG kann bei dem Gericht der Klage eine Widerklage erhoben werden, wenn der Gegenanspruch mit
dem in der Klage geltend gemachten Anspruch oder mit den gegen ihn vorgebrachten Verteidigungsmitteln
zusammenhängt. Das Begehren der Überweisung des Unternehmens der Klägerin steht mit dem Klagebegehren der
Klägerin, das die Anfechtung eines Zuständigkeitsbescheids der Beklagten betrifft, im Zeitpunkt der Erhebung der
Widerklage sowohl in einem rechtlich wie auch tatsächlichen Zusammenhang, denn es ist zu klären, welcher von zwei
in Betracht kommenden Trägern für das Unternehmen der Klägerin zuständig ist.
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Die Widerklage kann gegen die Beigeladene gerichtet werden, denn diese ist der formell für das Unternehmen der
Klägerin zuständige UV-Träger, der zum Rechtsstreit notwendig beigeladen war (§ 75 Abs 2 SGG; vgl zur Widerklage
gegen den notwendig Beigeladenen BSG vom 29.6.1962 - 2 RU 109/58 - BSGE 17, 139, 143, ebenso Leitherer in
Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008, § 100 RdNr 5; Roller in Lüdtke HandKomm SGG 3. Aufl 2008 §
100 RdNr 3). Allerdings müssen für die erhobene Widerklage ihrerseits die Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen
(BSG 26.10.1962 - 3 RK 73/58 - BSGE 18, 81, 83; Roller in Lüdtke HandKomm SGG, 3. Aufl 2008, § 100 RdNr 8).
Diese sind gegeben, denn die Beklagte erhebt gegen die Beigeladene eine Leistungsklage im Sinne des § 54 Abs 5
SGG, gerichtet auf Überweisung des Unternehmens der Klägerin. Die Zuständigkeitsfeststellung, welche die
Beigeladene zuvor gegen die Klägerin getroffen hat, steht der Widerklage nicht entgegen, weil sie gegenüber der
Beklagten, die nicht deren Adressat war, keine Wirksamkeit entfaltet. Denn § 136 Abs 1 Satz 4 und 5 SGB VII sehen
einen Überweisungsanspruch gerade für den Fall vor, dass ein Zuständigkeitsbescheid von Anfang an unrichtig war
oder sich die Zuständigkeit nach seinem Erlass ändert.
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2. Der Senat hatte über das streitige Rechtsverhältnis insgesamt und einheitlich zu entscheiden.
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Allerdings hat die Klägerin kein Rechtsmittel gegen das Urteil des LSG eingelegt, soweit ihre Anfechtungsklage gegen
den Zuständigkeitsbescheid der Beklagten abwiesen worden ist. Gleichwohl ist das Urteil des LSG insoweit nicht
rechtskräftig geworden, weil zwischen den drei am Verfahren notwendig Beteiligten nur einheitlich über die
Verbandszuständigkeit für die Klägerin entschieden werden kann. Denn die Verurteilung des beigeladenen Trägers zur
Überweisung an die Beklagte kann nur erfolgen, wenn und solange die Zuständigkeit auch zwischen den anderen
Beteiligten des Verfahrens offen geblieben ist. Sie setzt zwingend die Prüfung anderer vorrangiger Klagebegehren
voraus (BSG vom 17.2.2009 - B 2 U 38/06 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen; BSG vom 15.11.1979 - 11
RA 9/79 - BSGE 49, 143 = SozR 5090 § 6 Nr 4; BSG vom 13.8.1981 - 11 RA 56/80 - SozR 1500 § 75 Nr 38; BSG
vom 30.1.1990 - 11 RAr 87/88 - BSGE 66, 176 f (insoweit nicht abgedruckt) = Juris RdNr 14). Deshalb erwächst in
diesen mehrseitigen Rechtsverhältnissen die Entscheidung über nur eine Klage oder nur ein Rechtsmittel von
mehreren gegenüber keinem Beteiligten in Rechtskraft, so dass auch keine gespaltene Rechtskraftwirkung eintreten
kann (BSG vom 31.5.1988 - 2 RU 67/87; BSG vom 17.2.2009 - B 2 U 38/06 R - zur Veröffentlichung in SozR
vorgesehen).
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3. Die Beklagte hat keinen Anspruch gegen die Beigeladene, ihr das Unternehmen der Klägerin mit Wirkung zum
1.1.2009 oder ab Beginn des Jahres zu überweisen, das auf die Rechtskraft des Urteils folgt (§ 137 Abs 1 Satz 1
SGB VII).
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Ob der Überweisungsanspruch für Zeiten ab dem 1.1.2009 besteht, richtet sich nach der zum Zeitpunkt der
Entscheidung der Revisionsinstanz geltenden Rechtslage (vgl BSG 31.8.2005 - B 6 KA 68/04 R - BSGE 95, 94 RdNr
5 = SozR 4-2500 § 95c Nr 1 RdNr 10). Grundlage des Anspruchs ist § 136 Abs 1 Satz 4 SGB VII in der ab 5.11.2008
geltenden Fassung des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung (UVMG) vom 30.10.2008
(BGBl I 2130). Die Regelung knüpft an Satz 1 der Vorschrift an, wonach Beginn und Ende der Zuständigkeit für ein
Unternehmen vom Unfallversicherungsträger durch schriftlichen VA gegenüber dem Unternehmer festzustellen sind.
Von einem Zuständigkeitsbescheid (früher: Aufnahmebescheid) ist eine Abwendung mit Wirkung für die Zukunft nur
nach Maßgabe der speziellen Regelung des § 136 Abs 1 Satz 4 SGB VII möglich. Nach dieser Vorschrift überweist
der bisher zuständige Träger ein Unternehmen dem tatsächlich sachlich zuständigen Träger, wenn die Feststellung
der Zuständigkeit von Anfang an unrichtig war (Alt 1) oder sich die Zuständigkeit für das Unternehmen nachträglich
ändert (Alt 2). Nach § 136 Abs 2 Satz 1 SGB VII ist die Feststellung der Zuständigkeit von Anfang an unrichtig
gewesen (Alt 1), wenn sie den Zuständigkeitsregelungen eindeutig widersprochen hat oder das Festhalten an dem
Bescheid zu schwerwiegenden Unzuträglichkeiten führen würde. Nach § 136 Abs 2 Satz 2 SGB VII liegt eine
wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse im Sinne des § 48 Abs 1 des Zehnten Buches, die zu einer
Änderung der Zuständigkeit führt, vor (Alt 2), wenn das Unternehmen grundlegend und auf Dauer umgestaltet worden
ist.
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Diese Voraussetzungen eines Überweisungsanspruchs sollen Kontinuität und Rechtssicherheit in Bezug auf die
Zuständigkeit der Träger für die bei ihnen versicherten Unternehmen gewährleisten (Grundsatz der Katasterstetigkeit;
vgl BSG 12.12.1985 - 2 RU 57/84 - SGb 1986, 338; BSG 11.8.1998 - B 2 U 31/97 R - HVBG-Info 1998, 2757; BSG
12.4.2005 - B 2 U 8/04 R - BSGE 94, 258 = SozR 4-2700 § 136 Nr 1, jeweils RdNr 9, 11). Die einmal begründete und
praktizierte Zuständigkeit kann, wenn ihre Voraussetzungen nicht vorgelegen haben oder objektiv entfallen sind, nur in
einem besonderen Überweisungsverfahren und unter den genannten engen Voraussetzungen geändert werden. Ein
Unternehmen ist nicht allein deshalb zu überweisen, weil sich herausstellt, dass ein anderer Träger objektiv zuständig
ist. Vielmehr setzt die Überweisung voraus, dass die bisher praktizierte Zuständigkeit den materiellen
Zuständigkeitsregelungen des SGB VII "eindeutig" widerspricht oder jedenfalls das Festhalten an ihr zu
"schwerwiegenden Unzuträglichkeiten" führen würde (BSG 8.5.2007 - B 2 U 3/06 R - SozR 4-2700 § 136 Nr 3).
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Nach diesen Maßstäben hat die Beklagte keinen Überweisungsanspruch gegen die Beigeladene. Diese ist der für die
Klägerin bisher verfahrensrechtlich zuständige Unfallversicherungsträger, da sie ihre Zuständigkeit gegenüber der
Klägerin festgestellt und auch praktiziert hat (a). Diese Zuständigkeit der Beigeladenen ist weder von Anfang an
unrichtig gewesen (b) noch haben sich die tatsächlichen Verhältnisse im Unternehmen der Klägerin nachträglich
wesentlich geändert (c).
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a) Die Beigeladene ist der für die Klägerin formell zuständige Unfallversicherungsträger.
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Der für die Klägerin zuständige Träger bestimmt sich nach der seinerzeit bei deren Ausgliederung oder Errichtung
bestehenden Rechtslage (vgl BSG 28.11.2006 - B 2 U 33/05 R - BSGE 97, 279, 282 = SozR 4-2700 § 136 Nr 2,
jeweils RdNr 16). Maßgeblich für die Beurteilung, welcher Träger bei Ausgliederung oder Gründung der Klägerin für
diese zuständig geworden ist, sind die §§ 659 f Reichsversicherungsordnung (RVO), denn die später eingetretenen
Rechtsänderungen im Recht der Verbandszuständigkeit beanspruchen keine Geltung für die Vergangenheit.
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Für die Klägerin als Unternehmerin in der Form der KG (zur Rechtsfähigkeit einer KG: BSG vom 16.10.2002 - B 10
LW 17/01 R - SozR 3-5868 § 1 Nr 6), ist mit Aufnahme der vorbereitenden Tätigkeiten im Oktober 1996 die
Zuständigkeit verbindlich zu klären gewesen, denn für neu gegründete Unternehmen ist mit Aufnahme der
vorbereitenden Arbeiten (§ 659 RVO) der Beginn der Mitgliedschaft durch Aufnahme in das Unternehmensverzeichnis
(§ 664 Abs 1 Satz 1 RVO) festzustellen. Eine entsprechende Regelung trifft der Aufnahmebescheid der Beigeladenen
vom 12.12.1996.
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Es kann für die formelle Zuständigkeit dahingestellt bleiben, ob der Aufnahmebescheid der Beigeladenen rechtmäßig
war, wofür allerdings einiges spricht, denn dieser Verwaltungsakt ist jedenfalls mit Ablauf der einmonatigen
Anfechtungsfrist (§ 78 Abs 1 SGG) bestandskräftig geworden und entfaltet deshalb für Klägerin und Beigeladene
Bindungswirkung (§ 77 SGG).
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An der Bindungswirkung des Aufnahmebescheids fehlt es nicht deshalb, weil dieser Verwaltungsakt - wie das LSG
angenommen hat - nichtig wäre. Ein besonders schwerwiegender, die Nichtigkeit begründender Fehler (§ 40 Abs 1 und
2 SGB X) haftet dem Verwaltungsakt nicht an. Insbesondere ist nach dem zum Zeitpunkt der Neugründung der
Klägerin geltenden Recht die Zuständigkeit, wie sie für das ausgliedernde Unternehmen bestanden hat, nicht auf den
neuen Unternehmer übergegangen (dazu BSG 4.5.1999 - B 2 U 11/98 R - SozR 3-2200 § 664 Nr 2). Vor Zugang
dieses Aufnahmebescheids der Beigeladenen ist der Klägerin auch nicht ein Aufnahmebescheid eines anderen
Trägers iS des § 664 Abs 1 Satz 1 RVO zugegangen.
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Die bindende Wirkung des Aufnahmebescheids der Beigeladenen ist auch nicht durch den Aufnahmebescheid der
Beklagten vom 26.2.1997 beseitigt worden. Die Aufnahme eines bereits von einem anderen Träger formell als Mitglied
aufgenommenen Unternehmers ist ein besonders schwerer und offenkundiger Fehler dieses Verwaltungsakts, weil für
jedes Unternehmen ausschließlich nur ein Unfallversicherungsträger verbandszuständig sein darf. Deshalb ist ein
trotzdem erteilter Aufnahmebescheid selbst dann nichtig, wenn der erste Aufnahmebescheid rechtswidrig gewesen
sein sollte (vgl BSG 19.3.1991 - 2 RU 58/90 - BSGE 68, 217 = SozR 3-2200 § 776 Nr 1).
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Die Beigeladene ist bis zu einer Überweisung mit Wirkung nur für die Zukunft für das Unternehmen der Klägerin
formell zuständig.
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b) Die Zuständigkeit der Beigeladenen war nicht von Anfang an unrichtig.
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Für die auf die Klägerin übertragenen Unternehmensteile der AG waren vor der Ausgliederung sowohl die Beklagte als
auch die Beigeladene als UV-Träger zuständig. Solche Doppelzuständigkeiten sind aus praktischen Erwägungen
unhaltbar und müssen beseitigt werden (vgl Ricke in Kasseler Komm, § 136 SGB VII RdNr 7; vgl Bieback in Schulin,
Handbuch des Sozialversicherungsrechts, Bd 2, § 54 RdNr 108), denn für ein (Gesamt-)Unternehmen soll nur ein UV-
Träger zuständig sein (§ 664 Abs 1 RVO). Bei der Ausgliederung eines Unternehmens, die eine Doppelzuständigkeit
nach sich ziehen könnte, muss das Prinzip der Katasterstetigkeit zurücktreten, um die sachliche Zuständigkeit für
das Unternehmen einheitlich zu bestimmen. Die berufsgenossenschaftliche Zuständigkeit für das Unternehmen der
Klägerin war deshalb wie bei einer Neugründung - nach Art und Gegenstand der ausgeübten Tätigkeit - zu bestimmen
(vgl BSG 11.8.1998 - B 2 U 31/97 R - HVBG-Info 1998, 2757).
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Nach Art und Gegenstand der unternehmerischen Betätigung wäre das Unternehmen der Klägerin im Spätjahr 1996
allerdings der Beklagten zuzuordnen gewesen, da das LSG bindend festgestellt hat, dass die Klägerin einen
Großhandel mit chemischen Produkten betrieben hat. Anstelle der Beklagten ist aber die Beigeladene für die Klägerin
zuständig geworden, weil diese und ihre Muttergesellschaft - die AG - ein Gesamtunternehmen bildeten. Denn für
Gesamtunternehmen, die verschiedenartige Bestandteile umfassen, bestimmt sich (vorbehaltlich abweichender
Spezialregelungen) die Zuständigkeit des Trägers nach derjenigen des Hauptunternehmens (§ 647 Abs 1 RVO; jetzt §
131 Abs 1 SGB VII).
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Von einem Gesamtunternehmen von Klägerin und AG iS des § 647 Abs 1 RVO ist auszugehen, wenn zwischen den
einzelnen Teilunternehmen ein wirtschaftlicher und betriebstechnischer Zusammenhang besteht, die Betriebsteile
einer einheitlichen Leitung unterstehen und der Verfügungsgewalt desselben Unternehmers unterliegen (vgl BSG vom
28.11.2006 - B 2 U 33/05 R - BSGE 97, 279 ff = SozR 4-2700 § 136 Nr 2, jeweils RdNr 19). Die sogenannte
Unternehmeridentität ist hingegen keine Voraussetzung für das Vorliegen eines Gesamtunternehmens.
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Zwar will die überwiegende Meinung in der Literatur ein Gesamtunternehmen nur annehmen, wenn neben dem
betrieblichen und wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen den fraglichen Unternehmensteilen auch
"Unternehmeridentität" bestehe (vgl Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, § 131 SGB VII RdNr
3.4, Ricke in: Kasseler Komm, § 131 SGB VII RdNr 4, 5; Graeff in Hauck/Noftz, SGB VII, § 131 RdNr 5; Quabach,
BG 2006, 469 ff; Axer, SGb 2007, 614, 615; Bigge, jurisPR-SozR 15/2007 Anm 5; aA jedoch Platz/Geiberger, BB
1990, 1621, 1624; Bieback in Schulin, Handbuch des Sozialversicherungsrechts, Band 2, 1996 § 54 RdNr 77).
Demgegenüber hat der Senat unter Verzicht auf das Merkmal der Unternehmeridentität die Voraussetzungen wie folgt
bezeichnet (zB BSG vom 28.11.2006 - B 2 U 33/05 R - BSGE 97. 279 = SozR 4-2700 § 136 Nr 2 je RdNr 16): "Soweit
nicht mehrere rechtlich und wirtschaftlich selbständige Unternehmen vorliegen, bilden die verschiedenen Betriebe,
Verwaltungen und Einrichtungen ein einheitliches Gesamtunternehmen, das als Ganzes der Zuständigkeit des
Unfallversicherungsträgers unterfällt, dem das Hauptunternehmen angehört. Von einem einheitlichen Unternehmen ist
auszugehen, wenn zwischen den einzelnen Teilunternehmen ein wirtschaftlicher und betriebstechnischer
Zusammenhang besteht und die Betriebsteile einer einheitlichen Leitung unterstehen und der Verfügungsgewalt
desselben Unternehmers unterliegen. " Auch in früheren Entscheidungen hat der Senat die Frage nach dem
Erfordernis einer "Unternehmeridentität" nicht bejaht, sondern offen gelassen (vgl BSG vom 30.1.1975 - 2 RU 119/74 -
BSGE 39, 112, 117 = SozR 2200 § 646 Nr 1 S 6; BSG vom 5.2.1980 - 2 RU 80/79 - BSGE 49, 283, 285 = SozR 2200
§ 667 Nr 3 S 3; BSG vom 19.3.1991 - 2 RU 33/90 - BSGE 68, 205, 208 = SozR 3-2200 § 667 Nr 1 S 4 mwN).
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Die rechtliche Identität in der Person des Unternehmers ist nicht Voraussetzung für die Bejahung eines
Gesamtunternehmens iS des § 647 Abs 1 Satz 1 RVO (jetzt auch § 131 Abs 1 SGB VII). Für das Erfordernis von
"Unternehmeridentität" spricht die Praktikabilität, denn die Entscheidung über die Zuständigkeit ließe sich rechtssicher
treffen, weil sich über das Handelsregister schnell und einfach klären lässt, wer Unternehmer ist (vgl Boller, Die
Zuständigkeiten gewerblicher Berufsgenossenschaften, 2006, S 108). Gegen die Auslegung des Begriffs
Gesamtunternehmen anhand dieses Merkmals ist aber - an erster Stelle - der Wortlaut des § 647 Abs 1 RVO (jetzt
auch §§ 121 f SGB VII) anzuführen, der auf das Unternehmen abstellt und die Bestimmung dieses Begriffs gerade
nicht an die Person des Unternehmers knüpft. Bei diversifizierten Strukturen größerer Unternehmen könnte das
Erfordernis der "Unternehmeridentität" mit dem Unfallversicherungsrecht unvereinbare Gestaltungsmöglichkeiten
eröffnen, da Unternehmen durch Aufspaltung und/oder Wechsel des Rechtsträgers, zB gesellschaftsrechtlichen
Formwechsel, eine Änderung des zuständigen Trägers herbeiführen könnten (vgl Boller, aaO, S 108). Auch die
Auslegung der Regelungen über die Zuständigkeit anhand des Normzwecks führt dazu, dass nicht nur räumlich und
organisatorisch getrennte Unternehmensteile (zB auswärtige Betriebsstätten), sondern auch Hilfs- und
Nebenunternehmen, die für sich betrachtet der Zuständigkeit eines anderen Unfallversicherungsträgers unterfallen
würden, einer einheitlichen Zuständigkeit unterliegen sollen. § 647 Abs 1 RVO, § 131 SGB VII folgen dem
Grundgedanken, dass auch heterogen gestalteten (Gesamt-)Unternehmen nur ein Unfallversicherungsträger
gegenüberstehen soll. Damit soll eine Aufspaltung der Zuständigkeit mit nachteiligen Folgen für die Ziele der
Unfallversicherung vermieden (§ 1 SGB VII) und die Gleichbehandlung der in einem solchen Unternehmen
versicherten Personen gewährleistet werden (vgl Krasney in: Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung,
Gesetzliche Unfallversicherung, Stand 2006, § 131 SGB VII RdNr 8; aA Ricke, aaO RdNr 5).
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Die Klägerin und die AG bildeten anfänglich ein Gesamtunternehmen, denn die fehlende rechtliche
Unternehmeridentität ist hierfür nicht Voraussetzung und die weiteren durch die Rechtsprechung konkretisierten
Voraussetzungen (vgl BSG vom 28.11.2006 - B 2 U 33/05 R - BSGE 97, 279 ff = SozR 4-2700 § 136 Nr 2 jeweils
RdNr 19) haben vorgelegen. Die AG ist als Hauptunternehmen anzusehen, dem das Unternehmen der Klägerin
zuzuordnen ist. Die Klägerin ist 100%iges Tochterunternehmen der AG, für das eine "einheitliche Leitung" durch das
herrschende Mutterunternehmen besteht. Es lag der erforderliche enge wirtschaftliche, räumliche und betriebliche
Zusammenhang vor, wie der wiederholte Austausch von Personal zeigt. Auch ein einheitlicher Unternehmenszweck
war gegeben, denn die AG war auf die Klägerin angewiesen, um ihre Produkte auf dem Markt zu vertreiben. Die
Klägerin sollte die AG dabei unterstützen, ihre unternehmerischen Ziele zu realisieren. In einer solchen Situation ist
ein Gesamtunternehmen sogar dann anzunehmen, wenn die Klägerin ein Nebenunternehmen betriebe, das auch
eigene Zwecke verfolgt (vgl jetzt § 131 Abs 2 Satz 3 SGB VII).
40
Da die Klägerin mit der AG ein Gesamtunternehmen bildete, war dieses Unternehmen insgesamt dem für die AG
zuständigen Unfallversicherungsträger zuzuordnen (§ 647 Abs 1 Satz 1 RVO, § 131 Abs 1 Satz 1 SGB VII). Die
Beigeladene ist von Anfang an für die Klägerin sachlich zuständig gewesen. Die Zuständigkeit der Beigeladenen hat
somit erst recht dem objektiven Zuständigkeitsrecht nicht eindeutig widersprochen und auch nicht zu schweren
Unzuträglichkeiten geführt (§ 136 Abs 2 Satz 1 SGB VII). Die Voraussetzungen für einen Überweisungsanspruch nach
§ 136 Abs 1 Satz 4 Alt 1 SGB VII sind also nicht erfüllt.
41
c) Die Beklagte kann die Überweisung der Klägerin auch nicht beanspruchen, weil (nachträglich) eine wesentliche
Änderung der tatsächlichen Verhältnisse (§ 136 Abs 1 Satz 4 Alt 2 SGB VII) eingetreten wäre.
42
Nach § 136 Abs 1 Satz 4 Alt 2 SGB VII entsteht ein Überweisungsanspruch auch dann, wenn eine nachträgliche
wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist. Sie liegt vor, wenn ein Unternehmen grundlegend
und auf Dauer umgestaltet worden ist (§ 136 Abs 2 Satz 2 SGB VII; § 48 Abs 1 SGB X).
43
Zwar haben sich in der Zeit nach Ausgliederung der Klägerin im Spätjahr 1996 über mehrere Jahre hin die
tatsächlichen Verhältnisse im Unternehmen der Klägerin geändert. Die Klägerin hat ihr Unternehmen in K konzentriert
und die Vertriebsbüros an anderen Standorten geschlossen. Spätestens im Jahre 2001 ist das Unternehmen am
Standort K konzentriert gewesen. Mit diesen Strukturänderungen ist allerdings keine wesentliche Änderung in den
tatsächlichen Verhältnissen des Unternehmens eingetreten (vgl BSG vom 12.4.2005 - B 2 U 8/04 R - BSGE 94, 258 =
SozR 4-2700 § 136 Nr 1, jeweils RdNr 15). Seit Anfang 1997 hat sich die unternehmerische Tätigkeit der Klägerin aber
nicht so verändert, dass sie sich zu einem eigenständigen Hauptunternehmen mit dem Schwerpunkt Handel und
Lagerei - auch mit Produkten Dritter - entwickelt und aus dem Unternehmensverbund mit der AG gelöst hätte.
Entsprechende Änderungen des Unternehmenszwecks sind vom LSG nicht festgestellt worden.
44
Da die Beklagte keinen Anspruch auf Überweisung gegen die Beigeladene hat, ist ihre Revision zurückzuweisen. Der
Aufnahmebescheid der Beklagten gegen die Klägerin ist rechtswidrig und nichtig. Da über die Zuständigkeit für die
Klägerin einheitlich zu entscheiden ist (vgl oben 2.), ist das Urteil des LSG aufzuheben, soweit es die auch gegen
nichtige Verwaltungsakte statthafte und begründete Anfechtungsklage der Klägerin abgewiesen hat.
45
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG in der bis zum 1.1.2002 geltenden Fassung, die im vorliegenden
Fall noch anzuwenden war, weil die Klage vor dem SG vor dem 2.1.2002 rechtshängig geworden ist (vgl BSG vom
30.01.2002 - B 6 KA 12/01 R - SozR 3-2500 § 116 Nr 24). Da das Klageverfahren gerichtsgebührenfrei ist (§ 183 SGG
aF) und über die Kosten nur einheitlich entschieden werden darf (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG,
9. Aufl 2008, § 100 RdNr 7), sind auch für das Widerklageverfahren keine Gerichtsgebühren zu erheben. Die
unterlegene Beklagte hat der Klägerin allerdings die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.