Urteil des BSG vom 25.07.2002

BSG: befreiung von der versicherungspflicht, beitragspflicht, erwerbseinkommen, verschulden, veröffentlichung, beratungspflicht, irrtum, verkündung, verwaltungsakt, anfang

Bundessozialgericht
Urteil vom 25.07.2002
Sozialgericht Landshut S 1 LW 189/99
Bayerisches Landessozialgericht L 16 LW 5/01
Bundessozialgericht B 10 LW 7/02 R
Auf die Revision der Beklagten werden die Urteile des Bayerischen Landessozialgerichts vom 18. Juli 2001 und des
Sozialgerichts Landshut vom 13. Dezember 2000 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten
sind für sämtliche Rechtszüge nicht zu erstatten.
Gründe:
I
Die Beteiligten streiten über die - vollständige - Befreiung der Klägerin von der Versicherungspflicht in der
Alterssicherung der Landwirte.
Die Klägerin war nach Aufgabe ihres landwirtschaftlichen Unternehmens seit dem 1. Oktober 1973 - wie von ihr
beantragt - gemäß § 27 des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte (GAL) weiterversichert. Im Zusammenhang
mit dem Inkrafttreten des Agrarsozialreformgesetzes 1995 zum 1. Januar 1995 versandte die Beklagte verschiedene
Hinweisschreiben an die Klägerin. Mit Bescheid vom 12. September 1995 stellte sie eine Versicherungspflicht der
Klägerin als Ehegattin eines Landwirts nach § 1 Abs 3 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
fest. Anfang 1999 beantragte die Klägerin, sie nach § 3 Abs 1 Nr 1 ALG von der Versicherungspflicht zu befreien, weil
ihr außerlandwirtschaftliches Erwerbseinkommen ein Siebtel der Bezugsgröße überschreite. Dem entsprach die
Beklagte mit Bescheid vom 19. März 1999. Darin heißt es:
"Für die Zeit ab 1.2.1999 werden Sie als Landwirt von der Versicherungspflicht zur landwirtschaftlichen Alterskasse
Niederbayern/Oberpfalz befreit."
Die insoweit bereits gezahlten Beiträge würden erstattet.
Mit - dem hier umstrittenen - Bescheid vom 7. Juni 1999 stellte die Beklagte dann fest, die Klägerin sei ab 1. Februar
1999 als Weiterversicherte nach § 27 GAL iVm § 84 Abs 2 ALG versicherungspflichtig, und forderte eine
entsprechende Beitragszahlung. Der Widerspruch blieb im Wesentlichen aus folgenden Erwägungen erfolglos
(Bescheid vom 13. Dezember 1999): Mit der Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 1 Abs 3 ALG sei die seit
1. Januar 1995 lediglich verdrängte Versicherungspflicht als Weiterversicherte nach § 27 GAL iVm § 84 Abs 2 ALG
wieder aufgelebt. Die bis zum 31. Dezember 1995 befristete Möglichkeit, sich hiervon befreien zu lassen, habe die
Klägerin trotz zeitgerechter Belehrung seitens der Beklagten nicht genutzt.
Das Sozialgericht Landshut (SG) hat die Bescheide der Beklagten vom 7. Juni und 13. Dezember 1999 aufgehoben
(Urteil vom 13. Dezember 2000); das Bayerische Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung der Beklagten mit
folgender Begründung zurückgewiesen (Urteil vom 18. Juli 2001): Der Befreiungsbescheid vom 19. März 1999 sei
dahin auszulegen, dass die Beklagte die Klägerin - rechtswidrig - von jeglicher Versicherungspflicht in der
Alterssicherung der Landwirte befreit habe. Maßgeblich sei der Verfügungssatz. Hinweise auf § 3 Abs 1 Nr 1 ALG
fänden sich lediglich im weiteren Text des Bescheides, und änderten deshalb an der absoluten Wirkung der
Befreiungsentscheidung für alle möglichen Versicherungspflichttatbestände nach dem ALG nichts. Diese Auslegung
des Verwaltungsakts entspreche dem im Sozialversicherungsrecht allgemein geltenden Grundsatz, dass eine
Befreiung von der Versicherungspflicht absolut wirke, sofern das Gesetz nichts anderes vorschreibe.
Die Beklagte macht mit der - vom Senat zugelassenen - Revision unter Berufung auf Urteile des erkennenden Senats
vom 12. Juni 2001 (B 10 LW 16/00 R - SGb 2001, 622 und B 10 LW 7/00 R - SozR 3-5868 § 85 Nr 6) geltend, anders
als vom LSG angenommen und in seiner Entscheidung zu Grunde gelegt, gelte der Grundsatz von der umfassenden
Wirkung einer Befreiungsentscheidung nur im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung und auch dort nicht
uneingeschränkt.
Die Beklagte beantragt,
die Urteile des LSG vom 18. Juli 2001 und des SG vom 13. Dezember 2000 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie verteidigt das Berufungsurteil und behauptet, von der Beklagten über die Möglichkeit einer Befreiung von der
Versicherungspflicht als Weiterversicherte nicht aufgeklärt worden zu sein. Sie habe die Antragsfrist unverschuldet
versäumt und sei deshalb in die versäumte Frist wieder einzusetzen. Im Übrigen sei sie im Wege eines
sozialrechtlichen Wiederherstellungsanspruchs von der Versicherungspflicht als Weiterversicherte zu befreien.
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil
einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).
II
Die Revision ist begründet.
Die Beklagte war durch den Befreiungsbescheid vom 19. März 1999 rechtlich nicht gehindert, eine
Versicherungspflicht der Klägerin als Weiterversicherte nach § 27 GAL iVm § 84 Abs 2 ALG festzustellen. Denn sie
hatte die Klägerin mit dem genannten Bescheid nur von der Versicherungspflicht nach § 1 Abs 3 ALG befreit.
Entgegen der Auffassung der Instanzgerichte sind die von der Klägerin angegriffenen Bescheide der Beklagten
danach rechtmäßig. Die anders lautenden Urteile der Vorinstanzen sind aufzuheben.
Die Klägerin unterlag - bis zur Befreiungsentscheidung der Beklagten - einer doppelten Versicherungspflicht: Als
Ehegattin eines Landwirts galt sie selbst als (versicherungspflichtige) Landwirtin (§ 1 Abs 3 ALG) und war außerdem
als ehemalige Landwirtin nach Aufgabe des eigenen landwirtschaftlichen Unternehmens auf ihren Antrag seit 1973
weiterhin pflichtversichert (§ 27 GAL). Denn Personen, die - wie die Klägerin - am 31. Dezember 1994 unabhängig von
einer Tätigkeit als Landwirt versicherungspflichtig waren, blieben unter der Geltung des am 1. Januar 1995 in Kraft
getretenen ALG als solche versicherungspflichtig (§ 84 Abs 2 ALG).
Der erkennende Senat hat sich bereits verschiedentlich über das Verhältnis der kraft Gesetzes nach § 1 Abs 3 ALG
zum 1. Januar 1995 eingetretenen Versicherungspflicht von Ehegatten eines Landwirts ("Gilt-Landwirten") zu der
Versicherungspflicht Weiterversicherter nach § 27 GAL iVm § 84 Abs 2 ALG geäußert: Diese wird von jener verdrängt
(SozR 3-5868 § 84 Nr 2 und § 85 Nr 6). Wird - nur - von einer der beiden Versicherungspflichten befreit, so wird davon
die andere Versicherungspflicht nicht zwangsläufig mit erfasst. Wie der Senat bereits entschieden hat, gibt es keinen
Grundsatz einer absoluten Wirkung von Befreiungsentscheidungen (vgl Urteile vom 12. Juni 2001 - B 10 LW 16/00 R -
SGb 2001, 622 und - B 10 LW 7/00 R - SozR 3-5868 § 85 Nr 6). Bestand die andere Versicherungspflicht bis dahin nur
latent, lebt sie vom Zeitpunkt der Befreiung an wieder auf.
So liegt der Fall hier. Die Beklagte hat die Klägerin nach § 3 Abs 1 Nr 1 ALG als (Gilt-)"Landwirt" von der
Versicherungspflicht befreit, weil ihr regelmäßiges außerlandwirtschaftliches Erwerbseinkommen ein Siebtel der
Bezugsgröße überschreitet. Solange die Befreiung wirkt, tritt die Versicherungspflicht der Klägerin nach § 27 GAL iVm
§ 84 Abs 2 ALG wieder hervor.
An diesem Ergebnis ändert der Inhalt des Befreiungsbescheides vom 19. März 1999 nichts. Das LSG hat diesen
Verwaltungsakt vom 19. März 1999 dahin ausgelegt, dass er nicht nur gemäß § 3 Abs 1 ALG von der
Versicherungspflicht nach § 1 Abs 3 ALG befreie, sondern zugleich - rechtswidrig - von der Versicherungspflicht nach
§ 27 GAL iVm § 84 Abs 2 ALG. Diese Interpretation trifft nicht zu. Der Senat, der als Revisionsgericht das
Berufungsurteil auch insoweit zu überprüfen hat (vgl BSG SozR 3-1300 § 32 Nr 2 mwN), legt den Bescheid anders
aus: Darin wird nur eine Befreiung der Klägerin von der Versicherungspflicht nach § 1 Abs 3 ALG ausgesprochen.
Verwaltungsakte sind nach denselben Grundsätzen auszulegen wie Willenserklärungen (§§ 133, 157 Bürgerliches
Gesetzbuch). Maßgebend ist danach, wie der Empfänger die Erklärung bei verständiger Würdigung nach den
Umständen des Einzelfalls objektiv verstehen musste (vgl von Wulffen/Engelmann, SGB X, 4. Aufl 2001, § 31 RdNr
26 mwN). Die Klägerin musste die im Bescheid vom 19. März 1999 getroffene Regelung allein als Befreiung von der
Versicherungspflicht nach § 1 Abs 3 ALG - und nur nach dieser Vorschrift - verstehen. Das ergibt sich bereits aus
dem Verfügungssatz des Bescheides, der davon spricht, die Klägerin werde als "Landwirt" befreit. Als (Gilt-)"Landwirt"
war die Klägerin ab 1. Januar 1995 gemäß § 1 Abs 3 ALG versicherungspflichtig geworden und als "Landwirt" hatte
sie beantragt, nach § 3 Abs 1 Nr 1 ALG von der Versicherungspflicht befreit zu werden. Die Beitragspflicht als
weiterversichertes Mitglied nach § 27 GAL und die daran anschließende Versicherungspflicht nach § 84 Abs 2 ALG
waren demgegenüber unabhängig von einer Tätigkeit als "Landwirt" (zur Unterscheidung des Gesetzes zwischen
Weiterversicherten und "aktiven" Landwirten vgl BSG SozR 3-5868 § 84 Nr 2). Gerade weil ihre Stellung als
landwirtschaftliche Unternehmerin weggefallen war, hatte die Klägerin 1973 ihre - unwiderrufliche - Weiterversicherung
beantragt.
Der Begründungsteil des Bescheides vom 19. März 1999 lässt - aus der Sicht eines verständigen Empfängers -
keinen Zweifel am Umfang der im Verfügungssatz ausgesprochenen Befreiung. Denn dort findet sich außer einer
Darstellung der gesetzlichen Grundlagen dieser Entscheidung (§ 3 Abs 1 Nr 1 ALG) vor allem ein Hinweis auf
Meldepflichten und auf die Folgen ihrer Verletzung.
Ein verständiger, wie die Klägerin mit der Entwicklung des Versicherungsverhältnisses von Beginn an vertrauter
Adressat durfte auch aus der Abrechnung des Beitragskontos und der Erstattung zweier Monatsbeiträge, die bereits
für die Zeit nach der ab 1. Februar 1999 erfolgten Befreiung entrichtet worden waren (680,00 DM), nicht darauf
schließen, er sei nunmehr auch von der Versicherungspflicht als Weiterversicherter befreit. Der Bescheid ist
insgesamt ebenso klar wie ausführlich und lässt an dieser Stelle allein die Auffassung der Beklagten erkennen, ab 1.
Februar 1999 bestehe wegen der ausgesprochenen Befreiung keine Beitragspflicht mehr. Aus diesem Irrtum über die
Rechtsfolgen der erfolgten Befreiung kann nicht darauf geschlossen werden, die Beklagte habe die Klägerin, ohne
dies im sonst detaillierten Bescheid ausdrücklich zu regeln, nebenbei auch von der wiederauflebenden
Versicherungspflicht als Weiterversicherte befreien wollen.
Zu Recht hat das LSG eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist ausgeschlossen. Selbst wenn sich § 84 Abs 2
Satz 2 ALG dahin auslegen ließe, dass bei Versäumung der dort festgelegten Frist des materiellen Sozialrechts eine
Wiedereinsetzung zulässig sein sollte, so war die Klägerin doch nicht - anders als in § 27 Abs 1 SGB X gefordert -
ohne ihr Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten. Das folgt aus dem Grundsatz der formellen Publizität bei
Verkündung von Gesetzen, der besagt, dass diese mit ihrer Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt allen
Normadressaten als bekannt gelten, ohne Rücksicht darauf, ob und wann sie tatsächlich Kenntnis erlangt haben (vgl
dazu BSGE 67, 90, 92 = SozR 3-1200 § 13 Nr 1; BSGE 72, 80, 83 = SozR 3-1300 § 27 Nr 3; BSGE 79, 168, 171 =
SozR 3-2600 § 115 Nr 1).
Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch der Klägerin, so behandelt zu werden, als hätte sie rechtzeitig einen
Befreiungsantrag gestellt, scheidet in Übereinstimmung mit der Auffassung des LSG aus, weil die Beklagte ihrer
Aufklärungs- und Beratungspflicht hinreichend nachgekommen ist, indem sie die Klägerin mit Schreiben vom 9.
Januar 1995 umfassend über die Änderung der Gesetzeslage und die ihr als Weiterversicherter eingeräumten
Gestaltungsmöglichkeiten informiert hat. Die unsubstantiierte Behauptung der Klägerin, dieses Schreiben nicht
erhalten zu haben, hat das LSG durch die Indizwirkung des Datumsstempels auf dem in der Verwaltungsakte
abgehefteten Abdruck des Aufklärungsschreibens als entkräftet angesehen. Im Revisionsverfahren hat die Klägerin
ihre Behauptung lediglich wiederholt, die Feststellung des LSG aber nicht mit ordnungsgemäßen Verfahrensrügen
angegriffen, sodass der Senat daran gebunden ist (§ 163 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.