Urteil des BSG vom 07.12.2000

BSG: befreiung von der versicherungspflicht, beamtenverhältnis, beruf, beamter, privatwirtschaft, erziehungszeit, verfassung, mitarbeit, geburt, beitragspflicht

Bundessozialgericht
Beschluss vom 07.12.2000
Sozialgericht Kassel
Hessisches Landessozialgericht
Bundessozialgericht B 10 LW 19/99 B
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts
vom 28. Mai 1999 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Klägerin ist die Ehefrau eines ab 1. Januar 1995 von der Versicherungspflicht befreiten Nebenerwerbslandwirts,
der eine Fläche von 13,63 ha bewirtschaftet. Als Beamtin im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit hatte sie zur
Betreuung ihrer in den Jahren 1988 und 1991 geborenen Töchter bis zum 31. März 1996 Erziehungsurlaub genommen.
Sie wandte sich bisher vergeblich gegen die Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht zur
Landwirtschaftliche Alterskasse nach § 1 Abs 3 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
hinsichtlich des Zeitraums vom 1. Januar 1995 bis 31. März 1996 (Bescheid der Beklagten vom 11. Juli 1995 idF des
Bescheides vom 22. April 1996 über die Befreiung von der Versicherungspflicht sowie des Widerspruchsbescheides
vom 20. Juni 1996, Gerichtsbescheid des Sozialgerichts (SG) Kassel vom 17. März 1997, Urteil des Hessischen
Landessozialgerichts (LSG) vom 28. Mai 1999).
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG stützt die Klägerin auf die grundsätzliche
Bedeutung ihrer Rechtssache (§ 160a iVm § 160 Abs 2 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)): Entscheidungserheblich
und klärungsbedürftig sei die Rechtsfrage, "ob die Fiktion, die Klägerin sei Landwirt, auch für die Ehefrau eines
Nebenerwerbslandwirts gilt, welche im Betrieb nicht mitarbeitet, hauptberuflich Beamtin auf Lebenszeit ist und nach
Geburt des zweiten Kindes die Kindererziehungszeit um 19 Monate überschreitet, um in dem Jahr, in welchem das
ältere der beiden Kinder das achte und das jüngere der beiden Kinder das fünfte Lebensjahr vollendete, wieder ihrem
Beruf als Beamtin nachzugehen". Hinsichtlich dieser generalisierbaren Konstellation liege noch keine
höchstrichterliche Rechtsprechung vor. Der Dienstherr habe sie nach Maßgabe des Schutzauftrags gemäß Art 6
Grundgesetz (GG) während des Erziehungsurlaubs von einer Arbeitsverpflichtung freigestellt. Während der Zeit der
Betreuung zweier Kinder unter 10 Jahren habe sie statt dessen einen Unterhaltsanspruch gegenüber ihrem Ehemann,
denn es bestehe gegenüber dem Ehegatten keinerlei Verpflichtung zu einer Erwerbstätigkeit. Damit sei aber nicht zu
vereinbaren, daß sie ab 1. Januar 1995 als "Landwirt" gelte, damit gezwungenermaßen einen zweiten Beruf ausübe,
und für einen kurzen Zeitraum Beiträge nach dem ALG zu erbringen habe, obwohl sie durch die
außerlandwirtschaftliche Altersversorgung ihres Ehemannes sowie ihren Status als Beamtin auf Lebenszeit
abgesichert sei. Im übrigen liege eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung darin, daß nur für die Berufsgruppe der
Landwirte die Fiktion des § 1 Abs 3 ALG gelte.
Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.
Soweit die Klägerin die Rechtsfrage aufwirft, ob es mit dem allgemeinen Gleichheitssatz nach Art 3 Abs 1 GG
vereinbar sei, daß § 1 Abs 3 ALG nur die Ehegatten von Landwirten unabhängig von einer tatsächlichen Mitarbeit in
der Landwirtschaft und anderweitiger Inanspruchnahme (zB durch Kindererziehung) in die Pflichtversicherung nach
dem ALG einbezieht, liegt eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nach den
Entscheidungen des Senats vom 12. Februar 1998 (BSGE 81, 294 ff = SozR 3-5861 § 1 Nr 1) und 25. November
1998 (BSGE 83, 145 ff = SozR 3-5861 § 1 Nr 2) nicht mehr vor.
Soweit die Klägerin auf ihren Status im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit verweist und generell für diese
Berufsgruppe eine höchstrichterliche Entscheidung darüber herbeiführen möchte, ob die Pflichtversicherung nach § 1
Abs 3 ALG während des unbezahlten Erziehungsurlaubs gegen die Verfassung verstößt, ist diese Problematik nicht
klärungsbedürftig. Im Lichte der oben angeführten Rechtsprechung des Senats ergibt sich die Antwort unmittelbar aus
dem Gesetz: Der Status als Beamter im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit spielt nach § 1 Abs 1 und 2 ALG für die
Begründung der Versicherungspflicht als Landwirt keine Rolle. Im Gegensatz zur gesetzlichen Rentenversicherung
sind Beamte nicht kraft Gesetzes versicherungsfrei (vgl den abgeschlossenen Katalog des § 2 ALG), können sich
allerdings auf Antrag wie jeder Arbeitnehmer für die Dauer des Bezugs anderweitigen Einkommens - dh der
Dienstbezüge - von mehr als einem Siebtel der Bezugsgröße von der Versicherungspflicht befreien lassen (vgl § 3
Abs 1 Nr 1 ALG). Für die sogenannten "Fiktivlandwirte" nach § 1 Abs 3 ALG gilt nichts anderes. Sie werden
versicherungspflichtig ohne Rücksicht auf ihren rechtlichen Status und sie können sich ggf auf Antrag während des
Bezugs von Dienst- oder Versorgungsbezügen von der Versicherungspflicht befreien lassen. Daß der Klägerin von
ihrem Dienstherrn unbezahlter Erziehungsurlaub über jene Zeiten hinaus gewährt wurde, die in der gesetzlichen
Rentenversicherung als Erziehungszeiten angerechnet werden, ist keine Besonderheit des Beamtenrechts.
Entsprechende Vereinbarungen gibt es auch in der Privatwirtschaft. Das Recht des Landwirts und des
"Fiktivlandwirts" nach § 1 Abs 3 ALG, gemäß § 3 Abs 1 Nr 2 ALG wegen der Erziehung eines Kindes auf Antrag von
der Versicherungspflicht nach dem ALG befreit zu werden, ist auf den Zeitraum beschränkt, für den
Versicherungspflicht wegen Kindererziehung in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht. Nichts anderes gilt für
Beamte. Dies ist vom Gesetzgeber mit der Einschränkung "oder nur deshalb nicht versicherungspflichtig sind, weil sie
nach § 56 Abs 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) von der Anrechnung von Kindererziehungszeiten
ausgeschlossen sind" zum Ausdruck gebracht worden. Denn nach § 56 Abs 4 Nr 2 SGB VI sind Elternteile von der
Anrechnung von Versicherungszeiten wegen Kindererziehung ausgeschlossen, wenn sie während der Erziehungszeit
zu den in § 5 Abs 1 und 4 SGB VI genannten Personen gehören, wozu auch Beamte auf Lebenszeit zählen (vgl § 5
Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI). Aus dem Gesetz selbst ergibt sich somit, daß der beamtenrechtliche Status der Klägerin
hinsichtlich der Begründung und der Befreiung von der Versicherungspflicht nach dem ALG keine Besonderheit
darstellt und deshalb kein Anlaß besteht, die angeführte Rechtsprechung des Senats zu ergänzen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.