Urteil des BSG vom 16.07.2008

BSG: regress, vergleich, missverhältnis, rechtsgrundlage, wirtschaftlichkeit, aufwand, durchschnitt, verfügung, pauschal, versorgung

Bundessozialgericht
Urteil vom 16.07.2008
Sozialgericht Frankfurt S 5/28 KA 2035/04
Hessisches Landessozialgericht L 4 KA 25/06
Bundessozialgericht B 6 KA 60/07 R
Auf die Revision des Beklagten werden die Urteile des Hessischen Landessozialgerichts vom 23. Mai 2007 und des
Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 9. November 2005 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt
die Kosten des Verfahrens in allen Rechtszügen, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1.
für die erste und dritte Instanz. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 55.512 Euro festgesetzt.
Gründe:
I
1
Der Kläger wendet sich gegen einen Regress wegen unwirtschaftlicher Verordnung von Arzneimitteln.
2
Der Kläger war seit 1980 als Facharzt für Allgemeinmedizin zur kassen- bzw vertragsärztlichen Versorgung im Bezirk
der zu 1. beigeladenen Kassenärztlichen Vereinigung (KÄV) zugelassen (bis ihm im Juni 2005 die Zulassung
entzogen und dies im Juni 2006 bestandskräftig wurde). Sein Arzneiverordnungsaufwand je Behandlungsfall lag im
Quartal IV/2000 um 139 % über dem Durchschnitt der Fachgruppe der Allgemein- und Praktischen Ärzte, bei einer
Fallzahl, die den Fachgruppendurchschnitt um ca 11 % überschritt, während seine Honoraranforderungen in diesem
Quartal - um 7 % - unter dem Durchschnitt lagen. Das bei den Vorinstanzen zunächst auch anhängig gewesene
Verfahren hinsichtlich einer Honorarkürzung wegen Unwirtschaftlichkeit für das Quartal I/2002 ist nach Rücknahme
der Berufung durch den Beklagten nicht mehr im Streit.
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Auf Antrag der Krankenkassen befasste sich der Prüfungsausschuss mit der Wirtschaftlichkeit der vom Kläger im
Quartal IV/2000 praktizierten Verordnungsweise. Das Angebot des Prüfungsausschusses, Akteneinsicht zu nehmen,
nahm der Kläger nicht wahr. Der Prüfungsausschuss setzte einen Regress von 78.071,82 Euro fest, dessen
Berechnung Rückforderungsbeträge von 149 DM je Fall zur Grundlage hatte.
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Der vom Kläger angerufene beklagte Beschwerdeausschuss zog Behandlungsscheine und Verordnungsblätter von
den Krankenkassen bei - nach seinen Angaben entsprechend der Vorgabe von § 12 Abs 8 Prüfvereinbarung (PrüfV)
mindestens ein Drittel -. Außerdem lag ihm eine Verordnungsübersicht vor, aus der lediglich die Fallwerte der
Arzneimittelverordnungen des geprüften Arztes je Versichertengruppe (Mitglieder/Familienangehörige/Rentner) im
Vergleich zu den Fallwerten der Fachgruppe ersichtlich waren; die sog erweiterte Arzneimitteldatei war in den Akten
nicht enthalten. Der Beklagte reduzierte den Regressbetrag - unter Berücksichtigung eines Sicherheitsabschlags - auf
einen Ausgangswert je Fall von 91,75 DM (betr Mitglieder) bzw 67,25 DM (Familienangehörige) bzw 149 DM (Rentner)
und in der Gesamtsumme auf 108.573 DM = 55.512 Euro. Weder Praxisbesonderheiten noch kompensierende
Einsparungen könnten anerkannt werden (Bescheid vom 8.4.2004).
5
Der Kläger hat Klage beim Sozialgericht (SG) erhoben. Dieses hat den Beklagten zur erneuten Entscheidung über den
Verordnungsregress verpflichtet (Urteil vom 9.11.2005). Zwar habe der Beklagte auf der Grundlage der von ihm
beigezogenen Unterlagen und der sich daraus ergebenden Verordnungsweise zu Recht Unwirtschaftlichkeit
angenommen; der Kläger habe mit seinen Überschreitungswerten die Grenze zum offensichtlichen Missverhältnis
deutlich überschritten, und zutreffend habe der Beklagte weder Praxisbesonderheiten noch kompensierende
Einsparungen anerkannt. Die der Annahme der Unwirtschaftlichkeit zugrunde liegende Datengrundlage sei aber nicht
ausreichend. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger seine bisher nicht substantiierten Einwendungen gegen die
Richtigkeit der dem Regress zugrunde gelegten Verordnungskosten in rechtlich erheblicher Weise ergänzen könne,
wenn er einen entsprechenden Hinweis erhalte oder ihm weitere Unterlagen zugänglich gemacht würden. Daher müsse
der Beklagte weitere Unterlagen beziehen und ihm dann Gelegenheit zur Akteneinsicht geben, damit er sein
Vorbringen konkretisieren könne.
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Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen (Urteil vom 23.5.2007). Zwar
müssten nicht sämtliche Originalverordnungsblätter bzw die davon angefertigten Printimages beigezogen werden;
denn einen Anspruch darauf habe der Kläger nicht, der nur pauschal und ohne konkrete Darlegungen die Richtigkeit
der zugrunde gelegten Verordnungsdaten bestritten habe. Die Prüfgremien müssten aber, um dem Kläger Gelegenheit
zur Konkretisierung seines Vorbringens zu geben, weitere Unterlagen beiziehen, nämlich die von allen Krankenkassen
zu erstellenden erweiterten Arzneimitteldateien, und diese dem geprüften Arzt - von Amts wegen - zugänglich
machen. Es reiche nicht aus, dass dem Arzt lediglich bereits zusammengefasste Verordnungsübersichten - ohne
Einzeldaten und nur Fallwerte bestimmter Verordnungen je Versichertengruppe im Vergleich zur Fachgruppe -
vorlägen bzw zugänglich gemacht würden. Die Beiziehung der erweiterten Arzneimitteldateien sei nicht etwa deshalb
entbehrlich, weil der Beklagte eine ergänzende Einzelfallprüfung mit anschließender Hochrechnung vorgenommen
habe. Damit der Beklagte die erweiterten Arzneimitteldateien noch beiziehen und dem Kläger zugänglich machen
könne, seien die Prüfgremien zur Neubescheidung zu verpflichten.
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Mit seiner Revision macht der Beklagte geltend, die Aufhebung seines Bescheides durch das LSG verletze
Bundesrecht. Die von den Vorinstanzen geforderte Beiziehung der erweiterten Arzneimitteldateien lasse sich weder
aus § 106 SGB V noch aus § 20 SGB X rechtfertigen, und sie lasse sich auch nicht aus dem Urteil des
Bundessozialgerichts (BSG) vom 2.11.2005 (BSGE 95, 199 = SozR 4-2500 § 106 Nr 11) ableiten. Da der Kläger die
Richtigkeit der ihm elektronisch zugeordneten Verordnungskosten lediglich unsubstantiiert bestritten habe, sei der
Anscheinsbeweis, den die von den Krankenkassen elektronisch erfassten Verordnungskosten begründeten, nicht
erschüttert, zumal er trotz Anerbietens durch die Prüfgremien nicht Einsicht in die Verwaltungsakten genommen habe.
Eine Pflicht der Prüfgremien zur Beiziehung der erweiterten Arzneimitteldateien könne auch nicht aus der PrüfV
abgeleitet werden. Die Hessische PrüfV enthalte keine Bestimmung über eine solche Beiziehung. Darin sei lediglich -
wie dies gemäß § 106 Abs 2 Satz 4 und Abs 3 Satz 2 ff SGB V vorgesehen werden könne - festgelegt, dass die
Krankenkassen mindestens ein Drittel der Behandlungsausweise und Verordnungsblätter ihrem Antrag beifügen und
einander zuordnen müssten, wie dies im Prüfverfahren betreffend den Kläger auch erfolgt sei. Die von den
Vorinstanzen angenommene Pflicht zur Beiziehung weiterer Unterlagen könne ferner nicht auf den Vertrag über den
Datenaustausch auf Datenträgern (Datenaustauschvertrag) gestützt werden. Denn dieser Vertrag lege zwar fest, dass
erweiterte Arzneimitteldateien zu erstellen seien, sehe aber keine Beiziehung oä vor. Im Übrigen entfalte dieser
Vertrag Wirkung allein im Verhältnis zwischen den Vertragspartnern (den Spitzenverbänden der Krankenkassen und
der Kassenärztlichen Bundesvereinigung) und begründe keine Beiziehungs- und/oder Vorlagepflicht der Prüfgremien
gegenüber den geprüften Ärzten.
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Der Beklagte und die Beigeladene zu 1., die sich den Ausführungen des Beklagten anschließt und diese vertieft,
beantragen,
die Urteile des Hessischen Landessozialgerichts vom 23.5.2007 und des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom
9.11.2005 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
9
Der Beklagte beantragt außerdem hilfsweise, das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 23.5.2007
aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückzuverweisen.
10
Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
11
Er hält die Entscheidungen der Vorinstanzen für zutreffend. Dafür bezieht er sich auf seine Ausführungen in den
Vorinstanzen.
12
Die Beigeladenen zu 2. bis 9. haben sich im Revisionsverfahren nicht geäußert.
II
13
Die Revision des Beklagten ist begründet. Die vorinstanzlichen Urteile sind zu ändern und die Klage gegen den
Regressbescheid des Beklagten ist abzuweisen. Der Regressbescheid ist rechtmäßig. Die Feststellung einer
unwirtschaftlichen Verordnungsweise des Klägers beruht auf einer statistischen Vergleichsprüfung nach
Durchschnittswerten, die weder von der Rechtsgrundlage her noch von der Art und Weise der Durchführung her zu
beanstanden ist.
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Rechtsgrundlage des Arzneikostenregresses ist - wie bereits im angefochtenen Bescheid vom 8.4.2004 angegeben -
§ 106 Abs 2 SGB V (hier zugrunde zu legen in der Fassung des Gesundheitsstrukturgesetzes vom 21.12.1992, BGBl
I 2266). Danach wird die Wirtschaftlichkeit der Versorgung durch arztbezogene Prüfungen ärztlicher und ärztlich
verordneter Leistungen nach Durchschnittswerten oder anhand von Richtgrößen (aaO Satz 1 Nr 1) und/oder auf der
Grundlage von Stichproben (aaO Satz 1 Nr 2) geprüft. Über diese Prüfungsarten hinaus können die Landesverbände
der Krankenkassen mit den KÄVen gemäß § 106 Abs 2 Satz 4 SGB V andere arztbezogene Prüfungsarten
vereinbaren (s zusammenfassend BSG, Urteil vom 27.6.2007 - B 6 KA 44/06 R - SozR 4-2500 § 106 Nr 17 RdNr 12 f
mwN). Die Auswahl unter den verschiedenen Prüfmethoden liegt grundsätzlich im Ermessen der Prüfgremien. Dabei
war nach der im maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Rechtslage davon auszugehen, dass die Prüfung nach
Durchschnittswerten wegen ihres hohen Erkenntniswerts bei verhältnismäßig geringem Verwaltungsaufwand die
Regelprüfmethode darstellt (vgl BSG, aaO, RdNr 13; ebenso BSG, Urteil vom 27.6.2007 - B 6 KA 27/06 R - SozR 4-
1500 § 141 Nr 1 RdNr 19). Bei dieser Prüfmethode wird der Aufwand des geprüften Arztes je Fall mit dem
durchschnittlichen Aufwand der Arztgruppe, der der Arzt angehört, verglichen. Dem liegt die Annahme zugrunde, dass
die Vergleichsgruppe im Durchschnitt insgesamt wirtschaftlich handelt (BSG SozR 3-2500 § 106 Nr 55 S 307 f; SozR
4-2500 § 106 Nr 2 RdNr 14, 15; Nr 3 RdNr 14). Ergibt die Prüfung, dass der Behandlungs- oder Verordnungsaufwand
des Arztes in offensichtlichem Missverhältnis zum durchschnittlichen Aufwand der Vergleichsgruppe steht, ihn
nämlich in einem Ausmaß überschreitet, das sich im Regelfall nicht mehr durch Unterschiede in der Praxisstruktur
und in den Behandlungsnotwendigkeiten erklären lässt, so hat dies die Wirkung eines Anscheinsbeweises der
Unwirtschaftlichkeit (stRspr, s dazu zB BSG SozR 4-1500 § 141 Nr 1 RdNr 19). Dies gilt ebenso, wenn es sich - wie
dies im vorliegenden Fall in Rede steht - um Überschreitungen nur im Bereich der sog Übergangszone handelt, die
Annahme der Unwirtschaftlichkeit aber durch eine ergänzende Einzelfallprüfung - evtl mit anschließender
Hochrechnung - gestützt wird (s hierzu BSG SozR 3-2500 § 106 Nr 50 S 267 f; vgl auch BSG SozR 4-2500 § 106 Nr 9
RdNr 8). Der Anscheinsbeweis der Unwirtschaftlichkeit wird allerdings entkräftet, wenn der Arzt darlegt - und sich dies
als zutreffend erweist -, dass bei ihm besondere, einen höheren Behandlungsaufwand rechtfertigende Umstände
vorliegen, die für die zum Vergleich herangezogenen Ärzte untypisch sind (BSG SozR 3-2500 § 106 Nr 54 S 298 f
mwN). Eine solche Entkräftung des Anscheinsbeweises kann sich zum einen aus Praxisbesonderheiten und zum
anderen aus sog kompensierenden Einsparungen ergeben (st Rspr, vgl zB BSG SozR 3-2500 § 106 Nr 57 S 319).
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Auf dieser Grundlage ist das SG, gestützt auf die vom Beklagten bei seiner Entscheidung ausgewerteten
Verordnungsdaten des Klägers, zur der Beurteilung gelangt, dass die Verordnungsweise des Klägers teilweise
unwirtschaftlich war. Das SG hat in seinem Urteil ausgeführt, dass der Kläger mit seinem Verordnungsaufwand die
Grenze zum sog offensichtlichen Missverhältnis deutlich überschritten habe und weder Praxisbesonderheiten noch
kompensierende Einsparungen anerkannt werden könnten. Gegen dieses Urteil des SG hat allein der Beklagte
Berufung eingelegt. Der Kläger hat die Feststellungen und Bewertungen des SG weder mittels Einlegung einer
Berufung bzw Anschlussberufung noch mittels Erhebung von sog Gegenrügen im Berufungsverfahren angegriffen,
sodass diese Grundlagen im weiteren Verfahren für die Beteiligten bindend feststehen (zu dieser Bindungswirkung s
BSG, Urteil v 27.6.2007 - B 6 KA 27/06 R - SozR 4-1500 § 141 Nr 1, insbes RdNr 23). Dementsprechend hat das LSG
diese Feststellungen und Bewertungen in seinem Urteil nicht mehr überprüft, und ebenso wenig besteht im
Revisionsverfahren eine Möglichkeit, sie zu überprüfen.
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Der Überprüfung im Revisionsverfahren zugänglich sind allein die Feststellungen und Bewertungen, die Gegenstand
des Berufungsverfahrens vor dem LSG gewesen und durch die Revision des Beklagten nunmehr auch Gegenstand
des Revisionsverfahrens geworden sind. Mithin ist vom Revisionsgericht nur zu überprüfen, ob der Beklagte die
Verordnungsdaten, von denen er in seinem Regressbescheid ausgegangen ist, so zugrunde legen durfte oder ob die
Vorinstanzen zu Recht den Bescheid aufgehoben und den Beklagten zur Neubescheidung verpflichtet haben.
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Diese Überprüfung führt zu dem Ergebnis, dass die Verurteilung zur Neubescheidung nicht berechtigt gewesen ist.
Dies ergibt sich aus den nachfolgend dargestellten Grundsätzen, die der Senat in seinen Urteilen vom 27.4.2005 und
vom 2.11.2005 herausgearbeitet hat (BSGE 94, 273 = SozR 4-2500 § 106 Nr 9 und BSGE 95, 199 = SozR 4-2500 §
106 Nr 11) und die hier weiterentwickelt werden.
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Nach der Rechtsprechung des Senats - sowohl zur sog pauschalen statistischen Vergleichsprüfung anhand von
Durchschnittswerten als auch zur Richtgrößen-Prüfung (s vorgenannte BSG-Urteile) - ist zunächst von der Richtigkeit
der elektronisch ermittelten Verordnungsvolumina auszugehen. Dies folgt aus der Konzeption der §§ 284 ff iVm §§
296, 297 SGB V, wonach die elektronische Erfassung und Verarbeitung der verordnungsbezogenen Daten die
Grundlage für die Verordnungsprüfung bilden sollen (BSGE 94, 273 = SozR 4-2500 § 106 Nr 9, jeweils RdNr 12 ff;
BSGE 95, 199 = SozR 4-2500 § 106 Nr 11, jeweils RdNr 26 ff). Die auf den Verordnungsblättern enthaltenen
Informationen werden im Wege elektronischer Datenverarbeitung eingelesen, den einzelnen Ärzten über die
angegebene Arztnummer zugeordnet und dann weiterverarbeitet. Hierdurch wird nicht nur die rationelle Bewältigung
der massenhaft in Apotheken im gesamten Bundesgebiet anfallenden Datenmengen ermöglicht, sondern zugleich
auch gewährleistet, dass möglicherweise sensible Gesundheitsdaten ohne unmittelbaren Versichertenbezug
übermittelt und für Zwecke der Wirtschaftlichkeitsprüfung ausgewertet werden. Die im Rahmen einer solchen
elektronischen Datenverarbeitung möglichen Fehlerquellen sind dabei qualitativ nicht grundsätzlich anders als
Fehlerfassungen, wie sie bei der Zusammenführung, Sortierung und Saldierung von in Papierform vorliegenden
Verordnungsblättern auftreten können. Deshalb ist nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber als Basis für die
Wirtschaftlichkeitsprüfung der Verordnungsweise die aufgrund elektronischer Übermittlung und IT-gesteuerter
Zusammenfassung gewonnenen Verordnungsdaten des jeweiligen Arztes und seiner Arztgruppe vorgegeben hat.
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Ergibt sich allerdings für die Prüfgremien der Verdacht von Fehlern bei der Berechnung des dem geprüften Arzt
zugeordneten Verordnungsvolumens oder macht der geprüfte Arzt substantiierte Zweifel geltend - dh konkrete und
plausible Angaben, die die Richtigkeit der elektronisch ermittelten Ergebnisse zweifelhaft erscheinen lassen -, so
müssen die Prüfgremien dem nachgehen und erforderlichenfalls weitergehende Ermittlungen anstellen (BSGE 95, 199
= SozR 4-2500 § 106 Nr 11, jeweils RdNr 31 iVm RdNr 33). Führt dies zur Feststellung von Fehlern, so sind in
dementsprechendem Umfang Verordnungsbeträge in Abzug zu bringen. Dies gilt auch dann, wenn sich die
substantiiert geltend gemachten Zweifel nicht aufklären lassen, weil die davon betroffenen Verordnungsblätter bzw.
Printimages nicht mehr vorgelegt werden können (BSG, aaO, RdNr 33).
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Betrifft der Korrekturbedarf ein erhebliches Verordnungsvolumen - dh mindestens 5 % der Verordnungskosten -, so ist
der Anscheinsbeweis der Vermutung der Richtigkeit, den die elektronisch erfassten und verarbeiteten
Verordnungsdaten begründen, erschüttert. Dann müssen sämtliche einzelnen Verordnungsblätter bzw. Printimages
des Arztes herangezogen werden, und die vom Arzt tatsächlich veranlassten Verordnungskosten sind durch
individuelle Auswertung sämtlicher noch vorhandener Verordnungsblätter bzw Printimages zu ermitteln. Soweit die
vollständige Beiziehung der Verordnungsblätter bzw Printimages nicht gelingt, haben die Prüfgremien einen
entsprechenden Sicherheitsabschlag von dem ggf festzusetzenden Regress vorzunehmen (BSG, aaO, RdNr 33).
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In Fortführung dieser Grundsätze ist die im vorliegenden Verfahren im Vordergrund stehende Frage, ob bzw unter
welchen Voraussetzungen die Prüfgremien sich von den Krankenkassen die sog erweiterten Arznei- bzw
Heilmitteldateien vorlegen lassen und sie dem geprüften Arzt zur Einsicht zur Verfügung stellen müssen, dahingehend
zu beantworten, dass die Prüfgremien hierzu - entgegen der Auffassung des LSG - nicht in jedem Fall von Amts
wegen verpflichtet sind. Dies ist vielmehr nur dann im Sinne des § 21 Abs 1 Satz 1 SGB X erforderlich, wenn die
Prüfvereinbarung dies vorschreibt (was im streitgegenständlichen Zeitraum in Hessen anders als in anderen KÄV-
Bezirken nicht der Fall war) oder aber der geprüfte Arzt substantiierte Zweifel gegenüber dem elektronisch ermittelten
Verordnungsvolumen vorbringt und zur weiteren Aufklärung die Heranziehung der erweiterten Arznei- bzw
Heilmitteldateien verlangt. Dabei brauchen die Zweifel allerdings nicht ein erhebliches Verordnungsvolumen von
mindestens 5 % der Verordnungskosten zu betreffen, sondern es reicht aus, wenn sie sich nur auf einzelne
Verordnungsbeträge beziehen und zur Behebung der Zweifel die Heranziehung der erweiterten Arznei- bzw
Heilmitteldateien möglicherweise hilfreich sein kann. Die Anforderungen daran, von welchen Voraussetzungen die
Heranziehung der erweiterten Arznei- bzw Hilfsmitteldateien abhängig gemacht wird, dürfen nicht überspannt werden.
Denn diesen Statistiken kann - vergleichbar den Häufigkeitsstatistiken im Honorarbereich - im Rahmen der
Wirtschaftlichkeitsprüfung erhebliche Bedeutung zukommen. Ihre Erstellung ist gemäß § 295 Abs 3 SGB V iVm den
dazu getroffenen näheren Vereinbarungen vorgesehen, und sie enthalten eine für die Prüfpraxis ggf aufschlussreiche
Zusammenstellung zahlreicher Daten (vgl dazu § 295 Abs 3 SGB V und BSGE 95, 199 = SozR 4-2500 § 106 Nr 11,
jeweils RdNr 32 f).
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Soweit die Prüfgremien auf entsprechende Darlegungen des Arztes hin verpflichtet gewesen wären, sich von den
Krankenkassen die erweiterten Arznei- bzw Heilmitteldateien vorlegen zu lassen und sie dem Arzt zur Einsicht zur
Verfügung zu stellen, stellt ihre Nichteinbeziehung zur Sachverhaltsaufklärung einen Verfahrensfehler dar, der
grundsätzlich zur Aufhebung des Bescheides des Beschwerdeausschusses führt. Die ergänzende Beiziehung von
Unterlagen mit anschließender Feststellung der daraus zu entnehmenden Tatsachen und deren Bewertung sind im
Rahmen von Wirtschaftlichkeitsprüfungen grundsätzlich den Prüfgremien vorbehalten, weil diese bei der Entscheidung
über die Wirtschaftlichkeit oder Unwirtschaftlichkeit einen Beurteilungsspielraum haben, es sei denn, es wären
lediglich rechnerische oä Fragen betroffen (vgl dazu umfassend BSGE 95, 199 = SozR 4-2500 § 106 Nr 11, jeweils
RdNr 36 mwN). Erübrigen würde sich die an sich erforderliche Beiziehung weiterer Unterlagen - und dementsprechend
die gerichtliche Aufhebung des angefochtenen Bescheides - nur dann, falls es im Sinne des § 42 Satz 1 SGB X
offensichtlich wäre, dass der Fehler die Entscheidung des Beschwerdeausschusses in der Sache nicht beeinflusste.
Dies könnte etwa dann in Betracht kommen, wenn im Gerichtsverfahren die erweiterten Arznei- bzw Heilmitteldateien
vorgelegt worden sind und anhand dieser Unterlagen vom Beklagten bzw von den Krankenkassen nachvollziehbar
dargestellt wird, dass die vom geprüften Arzt erhobenen Einwendungen gegen die Richtigkeit des ihm elektronisch
zugeordneten Verordnungsvolumens nicht durchgreifen. Ohne solche Darlegungen kann jedoch nicht angenommen
werden, es sei offensichtlich, dass das Fehlen dieser Dateien die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst habe
(zum notwendig engen Verständnis des Merkmals der Offensichtlichkeit vgl zB Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs,
VwVfG, 7. Aufl 2008, § 46 RdNr 78 ff; s auch Steinwedel in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, SGB X,
Stand Mai 2006, § 42 RdNr 8 ff).
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Bei Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich, dass der Beklagte davon absehen durfte, die erweiterten
Arzneimitteldateien beizuziehen. Es fehlt an ausreichenden Anhaltspunkten, um entgegen der Bewertung des LSG
davon auszugehen, der Kläger habe substantiierte Zweifel an der Richtigkeit der elektronisch erfassten
Verordnungskosten geltend gemacht. Die Beurteilung des LSG, die vom Kläger dagegen erhobenen Einwendungen
seien nur pauschal und ohne konkrete Darlegungen, ist nicht erschüttert. Der Hinweis des Klägers, Mängel bei den
zugrunde gelegten Verordnungsdaten seien bei anderen Ärzten und in früheren Quartalen auch bei ihm selbst
festgestellt worden, kann nicht die Notwendigkeit ersetzen, bezogen auf die eigene Verordnungstätigkeit im konkret in
Frage stehenden Quartal (hier IV/2000) substantiierte Zweifel an der Richtigkeit der elektronisch erfassten
Verordnungskosten darzutun (zum Erfordernis gesonderter Beurteilung jeden Quartals s zB BSG, Urteil vom
16.7.2008 - B 6 KA 57/07 R -, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen, und LSG Baden-Württemberg
MedR 1996, 139, 142 unter 4.a).
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Nach alledem sind die vorinstanzlichen Entscheidungen auf die Revision des Beklagten hin zu ändern und die Klage
gegen den Arzneikostenregress für das Quartal IV/2000 ist abzuweisen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Halbsatz 3 SGG iVm einer entsprechenden Anwendung der
§§ 154 ff Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Danach trägt der Kläger als der unterliegende Teil die Kosten des
Verfahrens (§ 154 Abs 1 VwGO). Dies umfasst auch Kosten der Beigeladenen zu 1., weil von den Beigeladenen nur
diese sich im Verfahren beteiligt und - in der ersten und dritten Instanz - auch Anträge gestellt hat (§ 162 Abs 3
VwGO, vgl BSGE 96, 257 = SozR 4-1300 § 63 Nr 3, jeweils RdNr 16).
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Die Festsetzung des Streitwerts auf 108.573 DM = 55.512 Euro erfolgt auf der Rechtsgrundlage des § 197a Abs 1
Satz 1 Halbsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 1 und 3, § 47, § 40 Gerichtskostengesetz. Im Falle von
Honorarkürzungen oder Regressen ist der Streitwert nach dem vollen Betrag, wie dieser in dem angefochtenen
Bescheid ausgewiesen bzw im Instanzenzug noch streitbefangen ist, zu bemessen (so auch Wenner/Bernard, NZS
2001, 57, 64; 2003, 568, 572; 2006, 1, 7; jeweils unter IV. 2.). Die vom LSG vorgenommene Halbierung, wie sie von
den Verwaltungsgerichten bei Verpflichtungs-Neubescheidungen praktiziert wird, passt nicht auf Neubescheidungen,
die - wie vorliegend - im Rahmen der Anfechtung eines belastenden Verwaltungsakts begehrt und ausgesprochen
werden. Bei Anfechtungsklagen wird - auch von den Verwaltungsgerichten - anerkannt, dass der mit dem
Verwaltungsakt angeforderte Betrag stets in voller Höhe als Streitwert zugrunde zu legen ist. Dabei ist unerheblich,
dass nach der Rechtsprechungspraxis des BSG in Angelegenheiten der Wirtschaftlichkeitsprüfung
verfahrenstechnisch im Rahmen von Anfechtungsklagen Neubescheidungsurteile ergehen und dementsprechend auch
die Sachanträge der Beteiligten typischerweise nur auf eine Neubescheidung gerichtet sind (s hierzu insbesondere
Wenner/Bernard NZS 2001, 57, 64).