Urteil des BSG vom 12.02.2009

BSG: innere medizin, anhaltende somatoforme schmerzstörung, medizinisches gutachten, beweisantrag, dermatologie, psychiatrie, beeinflussung, neurologie, beweiswürdigung, gynäkologie

Bundessozialgericht
Beschluss vom 12.02.2009
Sozialgericht Gotha S 11 RJ 1000/01
Thüringer Landessozialgericht L 2 RJ 983/04
Bundessozialgericht B 5 R 48/08 B
Auf die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Thüringer
Landessozialgerichts vom 13. September 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und
Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Gründe:
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Mit Urteil vom 13.9.2007 hat das Thüringer Landessozialgericht (LSG) einen Anspruch der Klägerin auf Gewährung
von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit verneint und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die nach
ihrem beruflichen Werdegang auf den allgemeinen Arbeitsmarkt zu verweisende Klägerin könne noch vollschichtig
leichte Tätigkeiten verrichten. Für diese Überzeugung stütze sich der Berufungssenat auf die durchgängige und im
Wesentlichen übereinstimmende Leistungsbeurteilung durch alle vom Gericht ausgewählten unabhängigen
Sachverständigen. Hierzu nehme der Berufungssenat auf die vom Sozialgericht (SG) eingeholten Gutachten Bezug.
Dieses hatte ein orthopädisches Gutachten von Dr. Bu. vom 4.12.2001 und ein internistisches Gutachten von Dr. K.
vom 29.11.2001 eingeholt, die in ihrer gemeinsamen zusammenfassenden Stellungnahme ein vollschichtiges
Leistungsvermögen der Klägerin bejaht hatten. Das auf Antrag der Klägerin von Frau Dipl.-Med. Sch. eingeholte
orthopädische Gutachten vom 14.8.2002 hatte ein Leistungsvermögen von weniger als zwei Stunden festgestellt,
während Dr. S. in seinem orthopädischen Gutachten vom 12.2.2003 wiederum ein vollschichtiges Leistungsvermögen
für leichte und mittelschwere körperliche Arbeiten angegeben hatte. Zu diesem Ergebnis war auch Dr. O. in seinem
neuropsychiatrischen Gutachten vom 15.7.2003 gekommen, während die Sachverständige Dr. Br. in ihrem
gynäkologischen Gutachten vom 3.6.2004 aufgrund einer Inkontinenzsymptomatik ein vollschichtiges
Leistungsvermögen verneint hatte. Unter Zugrundelegung dieser Gutachten war das SG von einem vollschichtigen
Leistungsvermögen für leichte Arbeiten unter Vermeidung von Zeitdruck und Zwangshaltungen ausgegangen. Die
Gutachten von Frau Dipl.-Med. Sch. und Dr. Br. hatte es für nicht nachvollziehbar gehalten.
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Im Ergebnis hat sich das LSG diese Beurteilung zu eigen gemacht und ausgeführt: Die weitere Beweisaufnahme habe
zu keiner anderen Einschätzung geführt. Der Sachverständige Dr. B. habe in seinem psychiatrischen Gutachten vom
8.11.2005 eine schwere depressive Einfärbung nicht festgestellt; die anhaltende somatoforme Schmerzstörung lasse
noch leichte Tätigkeiten mit bestimmten Einschränkungen zu. Der auf Antrag der Klägerin gehörte orthopädische
Gutachter Dr. M. sei in seinem Gutachten vom 24.8.2006 ebenfalls der Ansicht, die Klägerin könne trotz der
Erkrankungen auf seinem Fachgebiet noch leichte, körperliche Arbeiten ausführen, habe jedoch aus der
Zusammenschau sämtlicher Diagnosen aus den anderen medizinischen Bereichen ein aufgehobenes Leistungsbild
gefolgert. Diese Ansicht teile der Berufungssenat nicht, weil keine wesentlichen funktionellen Einschränkungen auf
anderen Fachgebieten - insbesondere des orthopädischen - vorlägen. Die Auswirkungen der somatoformen
Schmerzstörung seien von vorrangig kompetenten psychiatrischen Fachärzten unter Einbeziehung der von Dr. G.
diagnostizierten Fibromyalgie ausführlich und genügend berücksichtigt. Mit dem festgestellten Leistungsvermögen sei
die Klägerin auf die Tätigkeit einer Poststellenmitarbeiterin zumutbar verweisbar. Nach dem zuletzt von Dr. K.
eingeholten hautärztlichen Gutachten vom 4.5.2007 sei das Leistungsvermögen der Klägerin für diese Tätigkeit nicht
eingeschränkt.
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Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat die Klägerin beim Bundessozialgericht (BSG) Beschwerde
eingelegt. Sie beruft sich auf das Vorliegen von Verfahrensmängeln iS von § 160 Abs 2 Nr 3 Sozialgerichtsgesetz
(SGG). Hierzu trägt sie vor, sie habe im Termin zur mündlichen Verhandlung beantragt, ein Gutachten eines
medizinischen Sachverständigen einzuholen, der eine Gesamteinschätzung des positiven und negativen
Leistungsvermögens unter Berücksichtigung der Erkenntnisse aller gehörten Fachdisziplinen (Innere Medizin,
Rheumatologie, Orthopädie, Schmerzmedizin, Neurologie, Psychiatrie, Dermatologie, Gynäkologie) vorzunehmen
habe. Das LSG habe diesen Antrag ohne hinreichende Begründung abgelehnt. Der Gutachter Dr. M. habe in seinem
Gutachten vom 24.8.2006 eine Überschneidung und gegenseitige Beeinflussung der mit den gestellten Diagnosen
vorhandenen Funktionsbeeinträchtigungen ausdrücklich bestätigt. Das LSG habe - wie schon zuvor das SG - jedoch
nur Einzelgutachten in Auftrag gegeben und keinen der gehörten Sachverständigen mit der Gesamtbeurteilung betraut.
Dagegen habe das LSG die ohne ausdrücklichen Auftrag von Dr. M. vorgenommene Gesamtschau zurückgewiesen
und eine eigene Gesamtbeurteilung der Ergebnisse der verschiedenen Fachgebiete vorgenommen. Eine
Gesamtbeurteilung durch einen medizinischen Sachverständigen hätte dagegen erbracht, dass aufgrund der
gegenseitigen Beeinflussung der sich aus den Erkrankungen ergebenden Funktionsstörungen das Leistungsvermögen
aufgehoben sei.
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Die Beschwerde ist zulässig und auch begründet.
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Der von der Klägerin gerügte Verfahrensverstoß der mangelhaften Sachaufklärung liegt vor.
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Die Klägerin hat die Verletzung des § 103 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hinreichend bezeichnet; diese Rüge trifft auch
zu. Das LSG ist einem von der Klägerin im Berufungsverfahren gestellten und bis zuletzt aufrechterhaltenen
Beweisantrag auf Einholung eines weiteren medizinischen Sachverständigengutachtens nicht gefolgt.
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Zutreffend führt die Klägerin aus, sie habe in der mündlichen Verhandlung den Antrag auf Einholung eines
medizinischen Gutachtens gestellt. Dies belegt das Protokoll der mündlichen Verhandlung; zudem ist das LSG auf
diesen Antrag in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils eingegangen. Bei dem Antrag der Klägerin
handelte es sich um einen Beweisantrag iS des § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG, denn mit diesem hat die Klägerin
dem LSG in der mündlichen Verhandlung hinreichend deutlich vor Augen geführt, dass sie die gerichtliche
Aufklärungspflicht in einem bestimmten Punkt noch nicht als erfüllt angesehen hat (sog Warnfunktion, vgl BSG SozR
3-1500 § 160 Nr 9 S 21).
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Das LSG ist diesem Beweisantrag ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt und hat eine weitere Beweiserhebung
ohne objektiv ausreichenden Grund unterlassen (vgl hierzu Meyer-Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG,
9. Aufl 2008, § 160 RdNr 18). Das Gericht muss von allen Ermittlungsmöglichkeiten, die vernünftigerweise zur
Verfügung stehen, Gebrauch machen (BSGE 30, 192, 205 = SozR Nr 20 zu § 1247 RVO S Aa 25R). Von einer
Beweisaufnahme darf es nur dann absehen bzw einen Beweisantrag nur dann ablehnen, wenn es auf die ungeklärte
Tatsache nicht ankommt, wenn sie also als wahr unterstellt werden kann, wenn das Beweismittel völlig ungeeignet
oder unerreichbar ist, wenn die behauptete Tatsache bzw ihr Fehlen bereits erwiesen oder wenn die Beweiserhebung
wegen Offenkundigkeit überflüssig ist (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008, § 103 RdNr 8
mwN).
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Das LSG durfte den Beweisantrag der Klägerin nicht mit der Begründung übergehen, eine Gesamtbeurteilung der
durch die verschiedenen Erkrankungen bedingten Funktionsstörungen sei nicht erforderlich. Es bedarf vorliegend
keiner allgemeinen Auseinandersetzung mit der Frage, ob die Tatsacheninstanzen gehalten sind, bei der Einholung
mehrerer Gutachten von Seiten verschiedener medizinischer Fachrichtungen immer einen - in der Regel den letzten -
Sachverständigen zusätzlich mit der Gesamtbeurteilung aller bereits vorliegenden Gutachtensergebnisse zu
beauftragen. Eine Pflicht hierzu kann allenfalls dann anzunehmen sein, wenn sich die aus der Sicht der Fachgebiete
jeweils festgestellten Defizite überschneiden und ggf potenzieren können (BSG SozR 4-1500 § 128 Nr 3). Selbst wenn
keine spezifische Leistungsbehinderung vorliegt, die für sich genommen auf ein aufgehobenes Leistungsvermögen
schließen lässt, kann in Grenzfällen nicht ausgeschlossen werden, dass die von einzelnen Sachverständigen
verschiedener Sachgebiete unabhängig voneinander festgestellten Erkrankungen und daraus folgenden
Funktionsstörungen sich im Sinne einer Auswirkung auf das quantitative Leistungsvermögen überschneiden oder gar
potenzieren. Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn Funktionseinschränkungen aufgrund verschiedener
Krankheiten von einzelnen Sachverständigen völlig unterschiedlicher Sachgebiete benannt werden. Es handelt sich
dann nicht nur um eine Frage der etwaigen Summierung von Leistungseinschränkungen, welche das quantitative
Leistungsvermögen in der Regel unberührt lassen. Vielmehr können die einzelnen Funktionseinschränkungen so
geartet sein, dass ohne Hinzuziehung eines medizinischen Sachverständigen nicht geklärt werden kann, ob aus
ärztlicher Sicht unter Berücksichtigung aller einander beeinflussenden Gesundheits- und Funktionsstörungen nicht
doch eine quantitative Einschränkung des Leistungsvermögens anzunehmen ist. Lässt sich in derartigen Grenzfällen
das Leistungsvermögen nur durch Einschaltung eines ärztlichen Sachverständigen aufgrund seines medizinischen
Fachwissens über die Auswirkungen der verschiedenen festgestellten Erkrankungen endgültig klären, weil die
Gesamtbeurteilung nicht den einzelnen Gutachten selbst entnommen werden kann, dann überschreitet das
Tatsachengericht nicht nur die Grenzen der freien richterlichen Beweiswürdigung (BSG aaO RdNr 22 mwN), sondern
unterlässt eine erforderliche Sachaufklärung. Unter diesen Umständen unterscheidet sich ein Antrag auf Einholung
bzw Nachholung einer erforderlichen Gesamtbeurteilung von dem bloßen Antrag auf Einholung eines sog
Obergutachtens, durch das keine neuen Tatsachen festgestellt, sondern nur die Schlüssigkeit abweichender
Beurteilungen durch einen dritten Sachverständigen überprüft werden soll.
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Unter diesen Gesichtspunkten hätte das LSG dem Beweisantrag der Klägerin, einen Sachverständigen mit der
Gesamtbeurteilung zu beauftragen, nachkommen müssen. Im Laufe des Verfahrens war eine Reihe von Gutachten
unterschiedlicher Fachgebiete (Innere Medizin/Rheumatologie, Orthopädie/Schmerzmedizin, Neurologie/Psychiatrie,
Gynäkologie und Dermatologie) eingeholt worden. Es kann dahinstehen, ob bereits die Vielfalt und Spezialität der
verschiedenen medizinischen Teilgebiete, auf denen Gutachten erstellt wurden, das LSG zur beantragten
Beweiserhebung hätte drängen müssen oder ob es selbst in Auseinandersetzung mit den einzelnen
Gutachtensergebnissen im Rahmen der Beweiswürdigung hätte feststellen können, dass auch eine
Gesamtbetrachtung nicht zu einer Einschränkung des quantitativen Leistungsvermögens führte. Das LSG durfte sich
jedenfalls nicht mit der gegebenen Begründung über die von Dr. M. abgegebene Gesamtbeurteilung hinwegsetzen.
Dabei ist unerheblich, ob Dr. M. zu dieser Stellungnahme aufgefordert war oder nicht. Allein der Umstand, dass er
sich ungefragt hierzu äußerte, spricht dafür, dass insoweit noch Klärungsbedarf bestand. Dies ist im Ergebnis auch
vom LSG so gesehen worden, da es sich ebenfalls gehalten sah, eine Gesamtbeurteilung unter Berücksichtigung der
Einzelgutachten vorzunehmen. Ohne weitere Sachaufklärung zu betreiben und ohne kenntlich zu machen, aufgrund
welchen medizinischen Sachverstands es sich hierzu für befugt hielt, hat es der einzigen Aussage zu einer
Gesamtbeurteilung von Dr. M. lediglich seine eigene Beurteilung entgegengesetzt. Hiergegen bestehen auch deshalb
Bedenken, weil einige zuvor eingeholte Gutachten ohnehin ein eingeschränktes quantitatives Leistungsvermögen
ergeben hatten. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, wieso das LSG die Leistungsbeurteilung von Seiten des
gynäkologischen Fachgebiets aufgrund der Inkontinenzsymptomatik ohne Anhörung eines weiteren medizinischen
Sachverständigen als irrelevant beurteilen konnte. Hinzu kommt, dass noch nach der Beurteilung durch Dr. M. ein
weiteres medizinisches Gutachten von Seiten des dermatologischen und damit eines bislang noch nicht
berücksichtigten Fachgebiets eingeholt worden ist, das selbst von Dr. M. noch nicht hatte gewürdigt werden können.
Zwar geht auch das dermatologische Gutachten von Dr. K. von einem vollschichtigen Leistungsvermögen der Klägerin
aus, fordert jedoch die Vermeidung von chemischen, thermischen oder mechanischen Einwirkungen auf das
Hautorgan als (weitere) Einschränkung des qualitativen Leistungsvermögens. Da auch der zuletzt gehörte
dermatologische Sachverständige weder zu einer eigenen Gesamtbeurteilung noch zu einer Stellungnahme zur
Gesamtbeurteilung von Dr. M. aufgefordert worden war, blieb ungeklärt, ob aus ärztlicher Sicht noch ein
vollschichtiges Leistungsvermögen der Klägerin besteht.
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In Anbetracht der Umstände des vorliegenden Falls hätte sich das LSG nicht über den Beweisantrag hinwegsetzen
dürfen, denn bei dieser Sachlage ist nicht auszuschließen, dass die von der Klägerin beantragte Einholung einer
ärztlichen Gesamtbeurteilung unter Berücksichtigung aller vorliegenden Fachgutachten zu dem Ergebnis gekommen
wäre, dass sich die verschiedenen Gesundheits- und Funktionsstörungen gegenseitig nachhaltig beeinflussen und der
Klägerin eine vollschichtige Erwerbstätigkeit nicht mehr zuzumuten ist.
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Ist bereits wegen dieses Verfahrensfehlers die Nichtzulassungsbeschwerde begründet, kann dahinstehen, ob die
übrigen von der Klägerin gerügten Verfahrensverstöße ausreichend dargelegt bzw begründet sind.
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Die Voraussetzungen des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG liegen somit vor. Der Senat hebt gemäß § 160a Abs 5 SGG die
angefochtene Berufungsentscheidung auf und verweist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das
LSG zurück. Da es im Rechtsstreit hauptsächlich um Tatsachenfeststellungen geht, sprechen prozessökonomische
Gründe für eine unmittelbare Zurückverweisung der Sache, zumal ein durch Zulassung eröffnetes Revisionsverfahren
zu keinem anderen Ergebnis führen könnte.
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Das LSG wird auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden haben.