Urteil des BSG vom 02.05.2001

BSG: innere medizin, kopfschmerzen, tod, unfallversicherung, belastung, einwirkung, geschwindigkeit, arbeitsunfall, beweiswürdigung, handarbeit

Bundessozialgericht
Urteil vom 02.05.2001
Sozialgericht Chemnitz
Sächsisches Landessozialgericht
Bundessozialgericht B 2 U 18/00 R
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 30. März 2000 wird
zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I
Streitig ist die Gewährung von Hinterbliebenenleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
Die Klägerin ist Witwe des im Jahre 1954 geborenen und am 1. September 1992 verstorbenen Bohrmeisters G. L.
(Versicherter). Am 31. August 1992 führte dieser zusammen mit einem Arbeitskollegen Bohrarbeiten zur Gewinnung
von Bodenproben aus. Dabei wird eine Sonde ohne Drehbewegung in den Boden eingebracht. Zum Einschlagen wird
das Gesteinsbohrgerät auf die Sonde aufgesetzt. Durch schlagende Bewegung dringt die Sonde in das Erdreich ein.
Der sich anschließende Ziehvorgang, der mittels eines mit zwei Hebelstangen ausgestatteten Ziehgeräts ausgeführt
wird, ist - ebenso wie das Aufsetzen des 24 kg schweren Gesteinsbohrgerätes auf die Sonde - je nach Tiefe der
Bohrung körperlich anstrengend. Als gegen 9.30 Uhr oder 10.00 Uhr die erste Bodenprobe gezogen werden sollte,
klagte der Versicherte während des mit dem Arbeitskollegen gemeinsam ausgeübten Hochhebelns der Sonde plötzlich
über Schmerzen im Halsbereich. Kurz darauf äußerte er, ihm werde schlecht, klagte über Schwäche, Schwindelgefühl
und Kopfschmerzen und wurde sehr bleich. Nachdem nach etwa 10 Minuten keine Besserung eintrat, brachte der
Kollege ihn zu einem praktischen Arzt, der die sofortige Verlegung auf die Intensivstation des Kreiskrankenhauses S.
veranlaßte.
Dort wurden bei der Aufnahme beschleunigtes Atmen, eine Bewußtseinstrübung und eine starke Verlangsamung
beobachtet. Es kam zu mehrmaligem Erbrechen; äußere Verletzungen fanden sich nicht. Nachdem es um 13.45 Uhr
zu einem Krampfanfall gekommen war, wurde der Versicherte mit dem Rettungshubschrauber in die Intensivstation I
des Bezirkskrankenhauses C. zum Zwecke der Erstellung eines Computertomogramms (CT) wegen des Verdachts
auf eine Subarachnoidalblutung (SAB) verlegt. Aufgrund des Schädel-CT wurde vom Facharzt für Radiologie Dr. K.
folgende Diagnose gestellt: "Der Befund spricht neben einem schmalen subduralen Hämatom linksseitig für eine SAB-
Blutung, besonders basal. Sonst Zeichen der Raumforderung linksseitig sowie Nachweis eines Ödems." Gegenüber
dem Kreiskrankenhaus S. gab die Klägerin noch am Abend des 31. August 1992 an, ihr Mann habe bereits am Vortag
während eines Spazierganges über Unwohlsein und starke Kopfschmerzen geklagt. Er habe sich vor etwa drei bis vier
Wochen während der Arbeit am Kopf gestoßen. Am 1. September 1992 verstarb der Versicherte im Anschluß an eine
Notoperation (Bohrlochtrepanation, Hämatomentleerung), bei der eine ausgedehnte SAB festgestellt wurde.
Mit Schreiben vom 4. September 1992 teilten der Chefarzt der Klinik für Anästhesiologie und Intensivtherapie der
Städtischen Kliniken C. Dr. K. und dessen Oberärztin Dr. H. der Beklagten auf Anfrage mit, ein Zusammenhang
zwischen einem Trauma und dem zum Tode des Versicherten führenden Leiden sei nicht wahrscheinlich. Dieser sei
an einer SAB infolge einer spontanen Ruptur einer Hirnbasisarterie verstorben. Im Autopsiebericht wurde als
Todesursache zunächst "Schwere Hirnverletzungen nach Kopfprellung" angegeben. Diese Verletzungen seien frisch
entstanden und keinesfalls mit dem von der Klägerin mitgeteilten Ereignis in der letzten Juli-Woche (Stoßen an einem
Gegenstand über dem Auge) in Einklang zu bringen. In einer ergänzenden Stellungnahme wurde dann aber von dem
Rechtsmediziner, der den Autopsiebericht mitverfaßt hatte, die dort genannte Kopfschwartenblutung der linken
Schläfen-Scheitel-Region als Todesursache ausgeschlossen, da sie im Operationsgebiet liege und - abgesehen von
der Operation - eine Gewaltanwendung als Ursache nicht in Betracht komme. Todesursächlich sei vielmehr eine
Blutung im Bereich der weichen Hirnhäute (SAB) gewesen. Zwar hätten die histologischen Untersuchungen
zahlreicher Hirnschnitte kein Aneurysma und auch keine Blutgefäßruptur erkennen lassen, die Befunde hätten jedoch
an einigen Stellen auf ein Hämangiom hingedeutet. Durch diese Veränderungen seien wohl die Blutgefäße weniger
widerstandsfähig gegenüber plötzlichen Drucksteigerungen im Gefäßsystem gewesen, so daß aufgrund der
erheblichen körperlichen Anstrengung beim Hochziehen der Bohrsonde eine Arterie geborsten sei.
Nach weiteren Ermittlungen lehnte die Beklagte die Bewilligung von Leistungen aus der gesetzlichen
Unfallversicherung mit Bescheid vom 6. April 1993 und Widerspruchsbescheid vom 8. September 1994 ab, weil der
Tod des Versicherten nicht in einem ursächlichen Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit gestanden habe.
Nach den gesamten Umständen sei es wahrscheinlich, daß die plötzliche und durch vorbestehende
Blutgefäßwandschäden hervorgerufene Massenblutung schicksalhafter Natur gewesen sei.
Das Sozialgericht Chemnitz hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 30. Oktober 1996). Das Sächsische
Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen (Urteil vom 30. März 2000). Der Versicherte
sei nicht durch einen Arbeitsunfall zu Tode gekommen. Zwar bestehe im medizinisch-naturwissenschaftlichen Sinne
eine Kausalbeziehung zwischen der vom Versicherten am 31. August 1992 verrichteten Tätigkeit, dem
gemeinschaftlichen Hochziehen der Bohrsonde, und den daraufhin aufgetretenen Krankheitserscheinungen, die durch
einen Blutdruckanstieg infolge körperlicher Anstrengung bei der Arbeit mit Wahrscheinlichkeit "ausgelöst" worden
seien. Diese Verrichtungen seien jedoch für den Eintritt des Körperschadens rechtlich nicht wesentlich gewesen.
Denn es stehe aufgrund der Würdigung sämtlicher vorliegender ärztlicher Feststellungen und Einschätzungen fest,
daß beim Versicherten eine sogenannte innere (körpereigene) Ursache vorgelegen habe.
Ursache einer SAB, dh einer Blutansammlung im Spalt zwischen den Hirnhäuten, sei überwiegend eine angeborene
zerebrale Gefäßmißbildung. Daneben gebe es noch eine Reihe anderer möglicher Ursachen, z.B. die spontane
Arterienruptur. Im vorliegenden Fall bestünden keine Anhaltspunkte dafür, daß die SAB durch ein Trauma im Sinne
einer Gewalteinwirkung von außen verursacht worden sei. Insbesondere habe die vom Versicherten Ende Juli 1992
erlittene Bagatellverletzung nichts mit einem solchen Geschehen zu tun, da namentlich nach dem Aufnahmebefund
des Krankenhauses S. beim Versicherten keine äußeren Verletzungen bestanden hätten. Somit sei von einer
operationsbedingten Entstehung der im Sektionsprotokoll genannten Kopfschwartenblutung auszugehen. Dazu passe
auch, daß die Angaben der Klägerin, wonach ihr Ehemann bereits am 30. August 1992 während eines Spazierganges
über Unwohlsein und Kopfschmerzen geklagt hatte, mit großer Sicherheit dahingehend zu deuten seien, daß es
bereits an diesem Tag zu einer spontanen "Warnblutung" gekommen sei. Schließlich seien bei der Obduktion auch
Hinweise auf eine Gefäßmißbildung vorgefunden worden.
Der Umstand, daß im vorliegenden Fall das auslösende Ereignis für die SAB und somit eine Ursache iS einer
"conditio sine qua non" in der konkreten Situation beim Versicherten mit hoher Wahrscheinlichkeit in der durch die
berufliche Anstrengung bedingten vorübergehenden Erhöhung seines Blutdrucks gelegen habe, mache die aus der
betrieblichen Sphäre stammenden Umstände noch nicht zu einer rechtlich wesentlichen Bedingung für den Eintritt
seines Todes. Vielmehr müsse die beim Versicherten vorhandene Schadensanlage als allein wesentliche Ursache
gewertet werden, weil sie so stark ausgeprägt und so leicht ansprechbar gewesen sei, daß es zur Auslösung der SAB
keiner besonderen, in ihrer Art unersetzlichen äußeren Einwirkung aus der versicherten Tätigkeit bedurft hätte,
sondern diese Blutung wahrscheinlich auch ohne die beruflichen Einwirkungen durch beliebig austauschbare
Einwirkungen des unversicherten Alltagslebens zu annähernd gleicher Zeit und in annähernd gleicher Schwere
entstanden wäre. So sei der Sachverständige Dr. S. - , ein Facharzt für Innere Medizin und Arbeitsmedizin, zu dem
Ergebnis gekommen, daß die im Zeitpunkt des Ereignisses bei den Bohrarbeiten am 31. August 1992 bestehende
berufliche Belastung des Versicherten das Risiko einer SAB gegenüber dem während normaler Alltagsbelastung
bestehenden nicht wesentlich erhöht habe. Insoweit bestehe auch Übereinstimmung mit den in der Fachliteratur
wiedergegebenen Erkenntnissen. Hinzu komme, daß sich am Tag zuvor bereits eine spontane "Warnblutung" ereignet
habe und zwar bei einem Spaziergang und somit einer Gelegenheit, bei welcher der Versicherte - soweit ersichtlich -
keiner irgendwie gearteten Belastung ausgesetzt gewesen sei. Somit habe es sich bei dem Ziehen der Bohrsonde nur
um ein austauschbares Geschehen gehandelt, das die SAB mit Wahrscheinlichkeit lediglich um eine kurze Zeit
vorverlegt habe. Dafür spreche auch, daß die Tätigkeit des Versicherten am 31. August 1992 mit einer körperlichen
Anstrengung verbunden gewesen sei, die den üblichen Rahmen des beruflichen Einsatzes des Versicherten, eines
großen, athletisch gebauten, an körperliche Arbeit gewöhnten Mannes, nicht überschritten habe, zumal nach den
Angaben seines Arbeitskollegen der Boden an jenem Tag von durchschnittlicher Struktur gewesen sei und daher das
übliche Tagespensum bei 20 bis 25 Bohrungen gelegen habe. Hinzu komme, daß es bereits im Anschluß an die erste
stärkere körperliche Belastung des Arbeitstages zu der Blutung gekommen sei.
Nach Schätzung des Sachverständigen habe die durch das Hochhebeln der Bohrsonde entstandene Belastung etwa
einer Leistung von 75 bis 100 Watt entsprochen, die für mittelschwere Tätigkeiten, wie Handarbeit, Gartenarbeit und
Gehen mit einer Geschwindigkeit von 6 bis 7 km/h aufgewandt werden müsse. Bei lebensnaher Betrachtung sei
jedoch ausgeschlossen, daß der Versicherte sich in seiner Freizeit nicht solchen mittleren Belastungen ausgesetzt
habe und hätte. Es habe aus seiner Sicht auch kein Anlaß zur körperlichen Schonung bestanden.
Mit der - vom LSG zugelassenen - Revision rügt die Klägerin eine Verletzung des § 589 Abs 1 und des § 548 Abs 1
der Reichsversicherungsordnung (RVO). Das LSG habe zu Unrecht entschieden, daß es sich bei dem Ereignis vom
31. August 1992 nicht um einen Arbeitsunfall gehandelt habe. Insbesondere sei unzutreffend, daß die innere
körpereigene Ursache beim Versicherten allein zur Gehirnblutung geführt habe und die beruflichen äußeren Umstände
völlig in den Hintergrund gedrängt worden seien. Hier werde eine Vermutung zur Tatsache gemacht, die weder durch
den Sachverständigen im Verfahren noch durch die eingeführte medizinische Literatur eindeutig und zweifelsfrei belegt
werde.
Ausweislich des Protokolls habe sich der Sachverständige nicht festlegen wollen. Er habe vielmehr alle Möglichkeiten
aufgeführt, die er nach seiner Erfahrung oder aus der Literatur gekannt habe. Nicht anders sei seine Äußerung zu
werten: "Manch ein Mensch lebt ewig mit diesen Bedingungen und es passiert nichts". Auch die Obduktion habe nicht
zum Auffinden eines Aneurysma geführt. Dabei sei vage festgestellt worden, daß Befunde erhoben worden seien, die
am ehesten einem Hämangiom zuzuordnen seien. Tatsächlich festgestellt habe man bei der Obduktion eine
Kopfschwartenblutung, über die sich dann später die Ärzte dahingehend geeinigt hätten, daß dies wohl bei der
Operation entstanden sei.
Weiterhin gehe das LSG aufgrund nicht genügender Tatsachen davon aus, daß die Kopfschmerzen am 30. August
1992, also am Tag vor dem Tod, aufgrund einer spontanen Warnblutung entstanden seien. Auch hier beziehe sich das
LSG auf die Aussage des Sachverständigen, der sich ausweislich des Protokolls jedoch keinesfalls festgelegt habe.
Der Versicherte habe am Vortag überdurchschnittlich stark Alkohol getrunken. Der Sachverständige habe lediglich
gemeint, es sei wahrscheinlicher, daß am nächsten Tag dann gleich vormittags Kopfschmerzen aufträten als erst
Stunden später. Damit werde aber lediglich ein gewisser Erfahrungssatz des Sachverständigen zitiert, der nicht
hinreichend untermauert werde. Auch habe der Sachverständige einschränkend erklärt, es gebe auch Kopfschmerzen,
die einfach so am Tage aufträten. Zunächst habe dieser auch ausgeführt, daß es 50 % zu 50 % stehe, daß die
Kopfschmerzen von der Feier am Vorabend herstammten. Wenige Sätze später habe er diese Deutung zurücknehmen
wollen. Naturwissenschaftlich gesicherte Fakten oder Erfahrungssätze seien dafür nicht geliefert worden. Im übrigen
habe der Sachverständige in diesem Zusammenhang "stark angeregt", einen Neurologen als Gutachter zu befragen.
Das LSG habe aber von einer Begutachtung durch einen Neurologen Abstand genommen.
Wenig überzeugend sei auch, wenn das LSG unter Heranziehung von Beispielen aus der medizinischen Literatur von
der ausgehenden tödlichen Blutung als einer eindeutigen Gelegenheitsursache ausgehe. Damit stelle das LSG -
überspitzt gesagt - den Satz auf, eine Gehirnblutung wie in der vorliegenden Art, die während der Arbeitstätigkeit
auftrete, habe nie etwas mit der Arbeitstätigkeit zu tun, da sie auch im Alltag, in der Freizeit und in jeder sonstigen
Situation ohnehin auftreten würde. In der Urteilsbegründung werde hervorgehoben, daß diese auslösenden Faktoren
nur dann eine Ruptur einer Arterie verursachen könnten, wenn ein Gefäßschaden soweit fortgeschritten sei, daß
bereits ein alltäglicher Umstand genüge, damit es zu einer Blutung komme. Dies sei aber beim Versicherten nicht
festgestellt worden, nicht einmal mit hinreichenden Indizien. Es werde allein auf Vermutungen aufgebaut.
Eine Vermutung sei auch, daß das Ziehen der Bohrsonde, weil arbeitstypisch und täglich immer wieder angewandt,
mit Sicherheit keine besondere Anstrengung im konkreten Moment gewesen sei. Die diesbezüglichen physikalischen
Bewertungen im Urteil erschienen fehlerhaft. Aufgrund einer Angabe des Sachverständigen, daß die Leistung etwa 75
bis 100 Watt entsprochen habe, werde dies zugrunde gelegt. Der Sachverständige habe aber diesen Wert in der
mündlichen Anhörung frei geschätzt und keine Versuchsreihe aufgebaut. "Gefährlich" werde es dann, wenn diese
angebliche Leistung von 75 bis 100 Watt als bei mittelschwerer Tätigkeit entstanden angesehen werde, wie bei
Handarbeit, Gartenarbeit und Gehen mit einer Geschwindigkeit von 6 bis 7 km/h. Rein rechnerisch sei möglicherweise
richtig, daß Gehen mit einer Geschwindigkeit von 6 bis 7 km/h nach einer gewissen Zeit einer Leistung von 75 bis 100
Watt entspreche. Nur sei dieser physikalische Begriff der Leistung, der sich unter anderem aus dem Faktor Zeit
zusammensetze, nicht vergleichbar oder anwendbar auf eine plötzliche Kraftanstrengung wie hier das Ziehen der
Bohrsonde, da im letzteren Fall in kurzer Zeit eine hohe Kraft entfaltet werde. Eine solche kurzfristige hohe
Kraftentfaltung in kürzester Zeit sei beim Versicherten eher oder nur in Ausübung der beruflichen Tätigkeit
aufgetreten, nicht aber im Privatleben, also wie im Urteil begründet, bei Handarbeit, Gartenarbeit und Gehen mit einer
Geschwindigkeit von 6 bis 7 km/h.
Die Klägerin beantragt sinngemäß, das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 30. März 2000 und das
Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 30. Oktober 1996 sowie den Bescheid der Beklagten vom 6. April 1993 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. September 1994 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr
Hinterbliebenenleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung aus Anlaß des Todes ihres Ehemannes zu
gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt (§
124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)).
II
Die Revision ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen aus der gesetzlichen
Unfallversicherung. Das LSG hat nach umfassender Aufklärung des Sachverhalts ohne Rechtsirrtum und in rechtlich
nicht zu beanstandender Würdigung der Beweismittel festgestellt, daß der Ehemann der Klägerin nicht infolge eines
Arbeitsunfalls iS des § 548 Abs 1 Satz 1 RVO verstorben ist.
Der von der Klägerin erhobene Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen richtet sich noch nach den Vorschriften der
RVO, da der von ihr geltend gemachte Versicherungsfall am 31. August 1992, also vor dem Inkrafttreten des Siebten
Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) am 1. Januar 1997, eingetreten ist (Art 36 des Unfallversicherungs-
Einordnungsgesetzes, § 212 SGB VII).
Hinterbliebenenleistungen werden gemäß § 589 Abs 1 RVO bei Tod des Versicherten durch Arbeitsunfall gewährt.
Arbeitsunfall iS des § 548 Abs 1 Satz 1 RVO ist ein Unfall, den ein Versicherter bei einer der in den §§ 539, 540 und
543 bis 545 RVO genannten und danach versicherten Tätigkeiten erleidet. Dazu ist in der Regel erforderlich, daß das
Verhalten, bei dem sich der Unfall ereignet hat, einerseits zur versicherten Tätigkeit zu rechnen ist, und daß die
Tätigkeit andererseits den Unfall herbeigeführt hat (BSGE 63, 273, 274 = SozR 2200 § 548 Nr 92). Zunächst muß also
eine sachliche Verbindung mit der im Gesetz genannten versicherten Tätigkeit bestehen, der sog innere
Zusammenhang, der es rechtfertigt, das betreffende Verhalten der versicherten Tätigkeit zuzurechnen. Der innere
Zusammenhang ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze
liegt, bis zu welcher Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (BSGE 58, 76, 77 = SozR
2200 § 548 Nr 70; 61, 127, 128 = SozR 2200 § 548 Nr 84; BSG Urteil vom 22. August 2000 - B 2 U 18/99 R = HVBG-
Info 2000, 2611 mwN).
Daß der Versicherte bei der für seinen Tod verantwortlich gemachten Handlung, dem Hochhebeln der Bohrsonde,
nach § 539 Abs 1 Nr 1 RVO unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stand, ist nach den bindenden (§
163 SGG) Feststellungen des LSG nicht zu bezweifeln. Auch kann die weitere Voraussetzung, ob diese versicherte
Tätigkeit zu einem Unfall des Versicherten geführt hat, nicht deshalb verneint werden, weil es an einer äußeren
Einwirkung gefehlt hätte. Der Begriff des Unfalls ist in der RVO nicht bestimmt. Nach der in Rechtsprechung und
Schrifttum im wesentlichen einhellig vertretenen Auffassung ist Unfall ein körperlich schädigendes, zeitlich begrenztes
Ereignis (s ua BSGE 23, 139, 141 = SozR Nr 1 zu § 555 RVO; BSG SozR 2200 § 548 Nr 56; Brackmann/Krasney,
SGB VII, 12. Aufl, § 8 RdNr 7; Schulin, HS-UV, 1996, § 28 RdNr 1, jeweils mwN; s jetzt auch § 8 Abs 1 Satz 2 SGB
VII). Soweit daneben zum Teil auch gefordert wird, das Ereignis müsse "von außen" auf den Menschen einwirken, soll
damit lediglich ausgedrückt werden, daß ein aus innerer Ursache, aus dem Menschen selbst kommendes Ereignis
nicht als Unfall anzusehen ist (s BSG SozR 2200 § 548 Nr 56; Brackmann/Krasney aaO § 8 RdNr 10; Schulin aaO §
28 RdNr 5). Wesentlich für den Begriff des Unfalls sind hiernach ein ("äußeres") Ereignis als Ursache und eine
Körperschädigung als Wirkung. Die Körperschädigung kann verursacht sein durch körperlich gegenständliche
Einwirkungen, aber auch durch geistig-seelische Einwirkungen in einem eng begrenzten Zeitraum (BSGE 18, 173, 175
= SozR Nr 61 zu § 542 RVO; KassKomm-Ricke, § 548 RVO RdNr 6; s auch BSGE 61, 113, 116 = SozR 2200 § 1252
Nr 6; BSG Urteil vom 2. Februar 1999 - B 2 U 6/98 R - HVBG-Info, 1999, 1099 = VersR 2000, 789, 790).
Hierzu hat das LSG zunächst gestützt auf die Ausführungen der in dieser Sache gehörten medizinischen
Sachverständigen, die herangezogenen Befundberichte und den Obduktionsbericht festgestellt, daß der Versicherte
an einer Gehirnblutung in Form einer SAB verstorben ist, deren Ursache eine angeborene Gefäßmißbildung und keine
traumatische Einwirkung war. Diese Feststellungen sind mangels zulässiger und begründeter Verfahrensrügen für den
Senat bindend (§ 163 SGG). Die Rüge der Klägerin, die Obduktion habe nicht zum Auffinden eines Aneurysma
geführt, es sei nur vage das Vorliegen von Befunden festgestellt worden, die am ehesten einem Hämangiom
zuzuordnen seien, betrifft die Beweiswürdigung durch das Berufungsgericht. Gleiches gilt für die in diesem
Zusammenhang erhobene Rüge, die Kopfschmerzen des Versicherten am 30. August 1992 könnten auch auf
Alkoholkonsum zurückzuführen sein. Die vom Tatsachengericht gemäß § 128 Abs 1 Satz 2 SGG nach dem
Gesamtergebnis des Verfahrens unter Einschluß der Beweisaufnahme nach der Überzeugungskraft der jeweiligen
Beweismittel frei vorzunehmende Würdigung steht indes grundsätzlich im Ermessen des Tatsachengerichts. Das
Revisionsgericht kann nur prüfen, ob das Tatsachengericht bei seiner Beweiswürdigung gegen Denkgesetze oder
allgemeine Erfahrungssätze verstoßen hat, und ob es das Gesamtergebnis des Verfahrens berücksichtigt hat (BSG
Urteil vom 27. Januar 1994 - 2 RU 3/93 - HVBG-Info 1994, 943 = USK 9422 mwN; Krasney/Udsching, Handbuch des
sozialgerichtlichen Verfahrens, 2. Aufl 1997, III, RdNrn 162 f). Ein solcher Verstoß ist nicht erkennbar. Allgemeine
Erfahrungssätze, gegen die das Berufungsgericht verstoßen haben könnte, hat die Klägerin nicht genannt. Ein
Verstoß gegen die Denkgesetze liegt nicht schon dann vor, wenn das Gericht eine falsche Folgerung gezogen hat,
sondern nur dann, wenn aus dem festgestellten Sachverhalt nur eine Schlußfolgerung gezogen werden kann, jede
andere, also auch die, welche das Gericht tatsächlich gezogen hat, nicht "denkbar" ist (BSG Urteil vom 2. Februar
1999, aaO mwN; Meyer-Ladewig, SGG, 6. Aufl 1998, § 128 RdNr 12 mwN). Dies ist hier nicht der Fall. Die Revision
setzt vielmehr im Kern ihre Beweiswürdigung an die Stelle derjenigen des LSG; dies ist im Revisionsverfahren jedoch
unzulässig (BSG SozR 1500 § 164 Nr 31; s auch BSG SozR 3-2200 § 539 Nr 19). Soweit die Klägerin beanstandet,
das LSG habe von der vom Sachverständigen angeregten Befragung eines Neurologen Abstand genommen, rügt sie
in unzulässiger Weise eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 103 SGG). Denn sie legt nicht im einzelnen dar,
inwiefern sich das LSG aus seiner Sicht zu der von ihr insoweit für erforderlich gehaltenen weiteren Beweiserhebung
hätte gedrängt fühlen müssen und was dabei hätte ermittelt werden sollen.
Zur Beantwortung der Frage, ob dieser zum Tode führende innere Prozeß durch eine mit dem versicherten
Ziehvorgang in Zusammenhang stehende äußere Einwirkung im Sinne der unfallversicherungsrechtlichen
Kausalitätslehre verursacht wurde, hat das LSG sodann - gestützt auf die Gutachten der ärztlichen Sachverständigen
Dr. G. und Dr. S. - - festgestellt, daß es infolge der Tätigkeit des Ziehens der Bohrsonde beim Versicherten zu einem
Anstieg des Blutdrucks gekommen und daß dies bei vorbestehender Gefäßmißbildung Auslöser für eine daraufhin
aufgetretene SAB gewesen und somit für den Tod des Versicherten jedenfalls als Ursache im medizinisch-
naturwissenschaftlichen Sinne anzusehen ist.
Bei dieser Sachlage hat das LSG im Anschluß an seine Feststellungen zutreffend erkannt, daß der Anspruch der
Klägerin vor allem davon abhängt, ob die körperliche Belastung durch den Arbeitsvorgang, die als äußere Einwirkung
für die für das Vorliegen eines Unfalls erforderliche Körperschädigung ausreichen würde, den Tod des Versicherten
auch im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung verursacht hat. Dazu müßte ihr im Vergleich zu der
vorbestehenden Gefäßmißbildung als weitere Mitbedingung der Stellenwert einer rechtlich wesentlichen Mitursache für
den Tod des Versicherten zukommen. Daran fehlt es, wenn die Gefäßmißbildung so schwer, dh die Krankheitsanlage
so leicht ansprechbar gewesen ist, daß die "Auslösung" akuter Erscheinungen aus ihr nicht besonderer, in ihrer Art
unersetzlicher äußerer Einwirkungen bedurfte (BSGE 62, 220, 221 = SozR 2200 § 589 Nr 10; BSG Urteil vom 4.
Dezember 1991 - 2 RU 14/91 - = HVBG-Info 1992, 586 = Meso B 90/93). Diese ursächliche Bedeutung für den Eintritt
des tödlichen Erfolges hat eine Krankheitsanlage zB dann, wenn die akuten Erscheinungen zu derselben Zeit auch
ohne äußere Einwirkungen auftreten könnten oder auch jedes andere alltäglich vorkommende Ereignis die
Erscheinungen ausgelöst hätte (BSG Urteile vom 18. März 1997 - 2 RU 8/96 - HVBG-Info 1997, 1279 und vom 2.
Februar 1999, aaO).
Von diesen Grundsätzen ist das LSG unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Senats bei der Beurteilung,
welcher Stellenwert der körperlichen Belastung beim Hochhebeln der Bohrsonde im Hinblick auf das zum Tode
führende innere Geschehen zukommt, ausgegangen. Nach den Feststellungen des LSG bestand bei dem
Versicherten wegen einer angeborenen Mißbildung der das Hirn versorgenden Blutgefäße während der beruflichen
Tätigkeit wie außerhalb derselben ein derart hohes Risiko einer Gehirnblutung in Form einer SAB, daß eine solche
Erscheinung bereits bei jeder mittelschweren Tätigkeit hätte eintreten können, wie bei Handarbeit, Gartenarbeit und
Gehen mit einer Geschwindigkeit von 6 bis 7 km/h.
Diese Feststellungen sind gemäß § 163 SGG bindend, da die insoweit erhobenen Rügen der Klägerin keinen Erfolg
haben. Das gilt einmal für das Argument, es sei wenig überzeugend, wenn das LSG unter Heranziehung von
Beispielen aus der medizinischen Literatur von der ausgehenden tödlichen Blutung als einer eindeutigen
Gelegenheitsursache ausgehe und damit - überspitzt gesagt - den Satz aufstelle, eine Gehirnblutung wie in der
vorliegenden Art, die während der Arbeitstätigkeit auftrete, habe nie etwas mit der Arbeitstätigkeit zu tun, da sie auch
im Alltag, in der Freizeit und in jeder sonstigen Situation ohnehin auftreten würde. Mit diesem Vorbringen hat die
Klägerin ein Überschreiten der freien Beweiswürdigung im oben genannten Sinne nicht dargelegt. Denn das LSG hat
seine Entscheidung nicht nur auf die medizinische Literatur, sondern in erster Linie auf ärztliche Sachverständige,
Untersuchungsberichte und den Obduktionsbericht sowie auf sonstige Erkenntnisse über den Versicherten selbst
gestützt. Außerdem hat es nicht generell eine SAB als Ursache für einen Arbeitsunfall ausgeschlossen, sondern dies
nur für den Fall angenommen, daß - wie hier - eine traumatische Einwirkung ausscheidet, eine Gefäßmißbildung
vorliegt und die die SAB auslösende Kraftanstrengung im Rahmen der üblichen beruflichen Betätigung liegt. Auch mit
dem weiteren Argument, das LSG habe die Kraftanstrengung beim Ziehen der Bohrsonde falsch bewertet, hat die
Klägerin ein Überschreiten der freien Beweiswürdigung nicht dargelegt. Insbesondere hat sie nicht hinreichend
dargelegt, inwiefern bei Einsatz eines mit zwei Hebelstangen ausgestatteten Ziehgeräts zum Ziehen der Bohrsonde in
kürzester Zeit eine hohe Kraftanstrengung erforderlich ist, die nur in Ausübung der beruflichen Tätigkeit, nicht aber im
Privatleben auftrete, die also bei gleichem Zeitfaktor erheblich höher liegt als etwa die Anstrengung beim Umgraben
eines Gartens.
Aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens hat das LSG damit rechtlich einwandfrei festgestellt, daß die körperliche
Belastung des Ehemanns der Klägerin beim Ziehen der Bohrsonde den Eintritt des Todes rechtlich nicht wesentlich
mitbestimmt hat, sondern daß die dadurch herbeigeführte Blutdruckerhöhung für dieses Geschehen von völlig
untergeordneter Bedeutung war. Es hat damit in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise wertend
entschieden, daß die berufsbedingten körperlichen Belastungen nicht wesentliche (Mit-)Ursache des zum Tode
führenden SAB waren, sondern daß die Krankheitsanlage allein die wesentliche Ursache des Todes bildete.
Die Revision der Klägerin war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.