Urteil des BSG vom 13.12.2001

BSG: stationäre behandlung, treu und glauben, konstitutive wirkung, ambulante behandlung, wirtschaftlichkeit, versorgung, form, vergütung, anforderung, zugang

Bundessozialgericht
Urteil vom 13.12.2001
Sozialgericht Berlin
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Bundessozialgericht B 3 KR 31/01 R
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 28. März 2001 wird
zurückgewiesen. Die Beklagte hat dem Kläger auch die Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.
Gründe:
I
Mit ihrer Revision wendet sich die beklagte Krankenkasse (KK) gegen ihre Verurteilung durch das Landessozialgericht
(LSG), dem klagenden Klinikträger weitere 1.123,18 DM nebst 3,95 % Zinsen seit dem 27. Dezember 1999 für die
Behandlung einer Versicherten in einem Krankenhaus des Klägers zu zahlen. Die 1931 geborene Versicherte war am
10. November 1999 aufgrund einer Verordnung ihrer behandelnden Internistin wegen akuter Nierenentzündung,
Bluthochdrucks sowie koronarer Herzkrankheit stationär aufgenommen worden. Mit der Aufnahmeanzeige vom
gleichen Tage teilte das Krankenhaus der beklagten Aufnahme, Aufnahmegrund, Diagnose sowie voraussichtliche
Dauer der Krankenhausbehandlung (14 Tage) mit und beantragte die Kostenübernahme für die stationäre Behandlung
der Versicherten. Mit Formularerklärung vom 19. November 1999 übernahm die Beklagte die Kosten bis zum 16.
November 1999. Die Versicherte wurde wegen rezidivierender Fieberschübe, ausgeprägter dysurischer Beschwerden
sowie Pollakisurie sonographisch, röntgenologisch, durch Urin-Status-Kontrollen, Laborkontrollen, ein EKG sowie eine
Fahrradergometrie untersucht und nach Einleitung einer medikamentösen Therapie am 19. November 1999 in die
ambulante Weiterbehandlung entlassen. Ohne einen Verlängerungsantrag gestellt zu haben, übersandte das
Krankenhaus der Beklagten eine Rechnung für die gesamte Behandlungszeit über 5.172,31 DM; die Beklagte bezahlte
davon lediglich 4.049,13 DM für die Behandlungszeit bis zum 16. November 1999 und wies den Kläger mit Schreiben
vom 17. Dezember 1999 darauf hin, daß eine darüber hinausgehende Kostenübernahme nur bei Nachweis der
medizinischen Notwendigkeit der stationären Weiterbehandlung möglich sei.
Das Sozialgericht (SG) hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt, dem Kläger 1.123,18 DM nebst 3,95 % Zinsen seit
dem 27. Dezember 1999 zu zahlen (Urteil vom 18. August 2000). Während des Berufungsverfahrens hat die Beklagte
einen Kurzbericht über die stationäre Behandlung angefordert (Schreiben vom 12. Oktober 2000) und den mit
Schreiben vom 2. November 2000 übersandten Bericht sowie den Entlassungsbericht des Krankenhauses einem bei
ihr beschäftigten ärztlichen Gutachter vorgelegt, der aufgrund aller dokumentierten Untersuchungen und Befunde eine
stationäre Behandlung bis zum 16. November 1999 für ausreichend gehalten hat. Das LSG hat die Berufung der
Beklagten zurückgewiesen (Urteil vom 28. März 2001).
Das LSG hat ausgeführt, der Zahlungsanspruch des Klägers sei nicht auf den Zeitraum begrenzt, für den die Beklagte
eine Kostenübernahme erklärt habe. Maßgebend sei allein, ob die Krankenhausbehandlung für den in Rechnung
gestellten Zeitraum erforderlich gewesen sei; die Kostenübernahmeerklärung habe dagegen keine konstitutive
Wirkung. Die Beklagte könne - als zahlungspflichtige KK - gegen die Notwendigkeit der Krankenhausbehandlung im
Einzelfall Einwendungen vorbringen und den Zahlungsanspruch des Krankenhauses damit zu Fall bringen. Hierbei
müsse sie sich jedoch an die Regelungen des Berliner Rahmenvertrages zur Überprüfung der Erforderlichkeit der
Krankenhausbehandlung halten. Generelle Kürzungen aufgrund statistischer Erhebungen überlanger Verweildauern
seien unzulässig. Die von der Beklagten herangezogenen Statistiken könnten lediglich den Anstoß für eine
Wirtschaftlichkeitsprüfung des betroffenen Krankenhauses bieten. Es sei nicht Sache der Sozialgerichte, im
Nachhinein die Notwendigkeit der Krankenhausbehandlung im Einzelfall festzustellen. Nur wenn die Beteiligten die
vereinbarten Regeln zur medizinischen Aufklärung eingehalten hätten und der Sachverhalt nach Überprüfung durch
den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) zwischen diesem und den behandelnden
Krankenhausärzten streitig bleibe oder sich dem Gericht Zweifel an der Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit des
Versicherten aufgrund der vorliegenden medizinischen Unterlagen geradezu aufdrängten, sei das Gericht zur weiteren
Aufklärung des Sachverhalts durch Einholung eines Sachverständigengutachtens verpflichtet. Es könne nicht außer
Betracht bleiben, daß durch medizinische Überprüfungsmaßnahmen nicht unerhebliche Kosten entstünden, die bei
einer Verlagerung der medizinischen Aufklärung auf die Sozialgerichte diesen aufgebürdet würden. Im Hinblick auf das
Verhalten der Beklagten sei es auch nicht geboten, den Beteiligten eine Nachholung des vertraglichen
Prüfungsverfahrens aufzugeben. Angesichts der vorliegenden Unterlagen habe das Gericht keinen Zweifel an der
Notwendigkeit der Behandlungsdauer. Für eine weitere Ermittlung von Amts wegen böte auch die Stellungnahme des
beratenden Arztes der Beklagten keinen Anlaß.
Mit der hiergegen gerichteten Revision rügt die Beklagte unter Bezugnahme auf § 39 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch
(SGB V) iVm den §§ 106, 109 und 112 SGB V eine Verletzung des Gebots der Wirtschaftlichkeit in der gesetzlichen
Krankenversicherung. Die KK sei nach den Berliner Krankenhausverträgen berechtigt, die Kostenübernahme auch
rückwirkend zu befristen. Ob eine kürzere Krankenhausbehandlung bei einem Patienten, der inzwischen entlassen
sei, zu dem gleichen Erfolg geführt hätte, lasse sich nachträglich kaum noch feststellen. Aufgrund von umfangreichen
statistischen Erhebungen mit einer Toleranzgrenze von 10 % und nach einer Vorwarnung sämtlicher Berliner
Krankenhäuser habe sie, die Beklagte, notgedrungen zum Mittel der befristeten Kostenübernahmeerklärung gegriffen.
Das Krankenhaus des Klägers weise eine überhöhte Verweildauern auf. Damit sei es Sache des Krankenhauses, die
Notwendigkeit einer weiteren Behandlung jeweils zu begründen. Die Beklagte rügt als Verfahrensfehler, das LSG habe
zu Unrecht eine weitere Sachaufklärung abgelehnt. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG)
komme es, soweit eine Kostenzusage der KK nicht vorliege, allein auf die medizinische Notwendigkeit der
Krankenhausbehandlung an. Das LSG habe sich mit der Bejahung dieser Notwendigkeit medizinische Sachkunde
angemaßt.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 28. März 2001 und des Sozialgerichts Berlin
vom 18. August 2000 aufzuheben und die Klage abzuweisen, hilfsweise, den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung
und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückzuverweisen.
Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
II
Die Revision der Beklagten ist nicht begründet.
1. Der Senat hat mit Urteil vom 17. Mai 2000 (B 3 KR 33/99 R, BSGE 86, 166, 167 = SozR 3-2500 § 112 Nr 1)
entschieden, daß die auf Zahlung der Behandlungskosten eines Versicherten gerichtete Klage eines Krankenhauses
gegen eine KK als (echte) Leistungsklage nach § 54 Abs 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig ist; denn es geht um
einen sog Parteienstreit im Gleichordnungsverhältnis, in dem eine Regelung durch Verwaltungsakt nicht in Betracht
kommt (zur Entstehung des Vertragsverhältnisses, insbesondere bei sog Plankrankenhäusern, vgl auch BSG SozR 3-
2500 § 39 Nr 4).
2. Rechtsgrundlage des hier geltend gemachten Vergütungsanspruches, dessen Höhe rechnerisch nicht angegriffen
wird, ist § 109 Abs 4 Satz 3 SGB V iVm dem am 1. Januar 1994 in Kraft getretenen Vertrag über die Allgemeinen
Bedingungen der Krankenhausbehandlung vom 1. November 1994 idF der Ergänzungsvereinbarung vom 22.
Dezember 1997 (nachfolgend: Krankenhausbehandlungsvertrag - KBV) sowie dem Vertrag zur Überprüfung der
Notwendigkeit und Dauer der Krankenhausbehandlung zwischen der Berliner Krankenhausgesellschaft eV und den
Landesverbänden der KKn (nachfolgend: Krankenhausüberprüfungsvertrag - KÜV). Die Beteiligten sind jeweils
Mitglieder dieser Verbände. Beide Verträge, in denen ua Voraussetzungen und Modalitäten der Zahlungspflicht der
KKn geregelt sind, sind auf der Grundlage von § 112 Abs 2 SGB V geschlossen worden, der zur Sicherstellung der
gesetzesentsprechenden Krankenhausbehandlung den Abschluß von Rahmenverträgen auf Landesebene vorsieht.
Die Zahlungsverpflichtung der KK entsteht, wie der Senat ebenfalls bereits im Urteil vom 17. Mai 2000 (aaO)
entschieden hat, unabhängig von einer Kostenzusage der KK unmittelbar mit Inanspruchnahme der Leistung durch
den Versicherten. Die KK ist bei einem zugelassenen Krankenhaus iS des § 108 SGB V als Korrelat zu dessen
Behandlungspflicht auch ohne zusätzliche vertragliche Vereinbarung verpflichtet, die normativ festgelegten Entgelte
zu zahlen (so auch BSGE 78, 154, 156 = SozR 3-2500 § 39 Nr 3), sofern die Versorgung im Krankenhaus erforderlich
ist. Über die Erforderlichkeit der Krankenhausbehandlung entscheidet zunächst der Krankenhausarzt. Eine
Zahlungspflicht der KK für die stationäre Versorgung eines Versicherten entfällt nur dann, wenn sich die Entscheidung
des Krankenhausarztes nach seinen jeweiligen Erkenntnismöglichkeiten als nicht vertretbar herausstellt.
Die Kostenübernahmeerklärung hat für den Zahlungsanspruch des Krankenhauses dagegen keine konstitutive
Bedeutung in dem Sinne, daß davon die Zahlungspflicht der KK abhängt. Das LSG hat zu Recht deutlich gemacht,
daß der Streit der Beteiligten über die Frage, ob die Beklagte nach den Rahmenverträgen berechtigt war,
Kostenübernahmeerklärungen zu befristen, auf den Zahlungsanspruch des Klägers keinen Einfluß hat. Die
Kostenübernahmeerklärung hat lediglich eine beweisrechtliche Funktion, falls sie abgegeben wird und den
Behandlungszeitraum abdeckt. Das war hier nicht der Fall. Insoweit ist es auch unerheblich, wenn die KK die
Kostenübernahmeerklärung dem Krankenhaus erst zuleitet, nachdem der befristete Zeitraum bereits abgelaufen ist,
wie dies vorliegend und in den meisten Streitverfahren der Beteiligten, die in der Revisionsinstanz anhängig sind, der
Fall ist, oder wenn der nach dem Zugang der Kostenübernahmeerklärung bis zum Ablauf der Befristung verbleibende
Zeitraum (in einem Fall: zwei Tage) so knapp bemessen ist, daß für ein Verlängerungsverfahren, wie im
Krankenhausbehandlungsvertrag vereinbart (dort § 6 Nr 6 bis 8), kein Raum bleibt. In jedem Fall kommt es auf die
objektive Notwendigkeit der Krankenhausbehandlung für die von einer Kostenübernahmeerklärung nicht abgedeckte
Zeitspanne an. Soweit die Beklagte die Kostenübernahme - wie hier - auf einen Zeitraum befristet hat, der bei Zugang
der Erklärung im Krankenhaus bereits abgelaufen war, verfehlt sie allerdings den eigentlichen Sinn der
Kostenübernahmeerklärung, Klarheit für die weitere Behandlung zu schaffen. In der Erklärung ist in diesen Fällen
lediglich die deklaratorische Anerkennung ihrer Leistungspflicht für die Behandlung in dem abgelaufenen "befristeten"
Zeitraum zu sehen, die weitere Einwendungen gegen die Zahlungspflicht insoweit endgültig ausschließt.
Das Fehlen einer Kostenübernahmeerklärung in Bezug auf die hier streitige Behandlungszeit hat aber nicht zur Folge,
daß der Kläger entsprechend dem allgemeinen Beweisgrundsatz, daß derjenige, der ein Recht beansprucht, die
entsprechenden Voraussetzungen beweisen muß, das Vorliegen weiterer Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit
nachweisen muß und die Gerichte gehalten sind, die entsprechenden Tatsachen zu ermitteln. Diese Folgen träten nur
dann ein, wenn die Beklagte das Verfahren eingehalten hätte, das in den nach § 112 Abs 2 SGB V abgeschlossenen
Rahmenverträgen hierfür vereinbart worden ist, oder wenn der Kläger durch sein Verhalten die Durchführung des
vereinbarten Verfahrens unmöglich gemacht oder zumindest erheblich erschwert hätte. Für eine derartige Annahme
sind keine Anhaltspunkte zu erkennen, und auch die Beklagte beruft sich nicht darauf, der Kläger habe eine
vertragsgemäße Behandlung ihrer Einwände unmöglich gemacht.
Die Beklagte berühmt sich vielmehr des Rechts, die fehlende Erforderlichkeit der Krankenhausbehandlung im
Einzelfall wegen allgemeiner statistischer Auffälligkeiten geltend machen zu können. Aus der Tatsache, daß die
Verweildauern des Klägers den Durchschnitt der Berliner Krankenhäuser bzw den bundesweiten Durchschnitt
erheblich überstiegen, ergebe sich die Unwirtschaftlichkeit der Behandlungsweise des Klägers. Für ein derartiges
Vorgehen liefern weder das Gesetz noch die maßgebenden Rahmenverträge eine Grundlage. Die Regelungen des
Vertragsarztrechts zur Überwachung der Wirtschaftlichkeit in der vertragsärztlichen Versorgung (§ 106 SGB V)
enthalten keine allgemeinen Grundsätze, die auch im Bereich der stationären Versorgung eine Honorarkürzung auf der
Grundlage von statistischen Auffälligkeiten zuließen. Zudem hat die Beklagte weder deutlich gemacht, von welchen
statistischen Grundlagen sie im einzelnen ausgeht, noch, daß sie tatsächlich im Einzelfall die Rechnung nach
statistisch errechneten Maßstäben, zB prozentual, kürzt. Für die Behandlungsdauer von nur sieben Tagen gab sie
zunächst überhaupt keine Begründung ab. Da es sich nicht um einen sog Standardfall handelte, für den es allgemeine
Erfahrungswerte über die erforderliche Behandlungsdauer geben könnte, war die Rechnungskürzung in keiner Weise
nachvollziehbar. Sie war in dieser Form kein taugliches Mittel, einer allgemein vermuteten Unwirtschaftlichkeit im
Krankhaus des Klägers zu begegnen.
Der Gesetzgeber hat zur allgemeinen Überprüfung der Wirtschaftlichkeit der Krankenhausbehandlung ein anderes
Verfahren vorgesehen, worauf das LSG bereits zutreffend hingewiesen hat. Nach § 113 Abs 1 SGB V können die
Landesverbände der KKn nur gemeinsam mit den Ersatzkassen und den privaten Krankenversicherungsunternehmen
die Wirtschaftlichkeit der Krankenhausbehandlung eines zugelassenen Krankenhauses durch einvernehmlich mit dem
Krankenhausträger bestellte Prüfer untersuchen lassen. Bei fehlender Einigung über die Person des Prüfers kann die
Landesschiedsstelle die Auswahl treffen. Hierbei festgestellte Unwirtschaftlichkeiten sind bei der nachfolgenden
Pflegesatzfestsetzung zu berücksichtigen, können also zu einer Verringerung des Budgets führen; sie können in
besonderen Fällen auch zur Kündigung des Versorgungsvertrages nach § 110 SGB V berechtigen (§ 113 Abs 3 SGB
V).
Das LSG ist zu Recht davon ausgegangen, daß das Gesetz damit die generelle Prüfung und Kontrolle der
Wirtschaftlichkeit eines zugelassenen Krankenhauses abschließend geregelt hat und daneben unwirtschaftliches
Verhalten eines Krankenhauses von der KK allein nach Maßgabe der auf der Grundlage von § 112 Abs 2 SGB V
geschlossenen Rahmenverträge geltend gemacht werden muß; das sind die Vereinbarungen der Vertragspartner des
Berliner KÜV, die ein abgestuftes Verfahren unter frühzeitiger Einschaltung des MDK vorsehen und damit auch der
gesetzlichen Verpflichtung der KKn Rechnung tragen, bei der Prüfung von Krankheitsverläufen eine gutachtliche
Stellungnahme des MDK einzuholen (§§ 275 Abs 1 Nr 1, 276 Abs 4 SGB V).
Danach sind Notwendigkeit und Dauer der Krankenhausbehandlung medizinisch zu beurteilende Fragen (§ 1 Abs 3
KÜV), die im Regelfall noch während der stationären Behandlung zu überprüfen sind (§ 1 Abs 4 KÜV). Die KK muß bei
Zweifeln an der Notwendigkeit der Krankenhausbehandlung vom Krankenhaus einen Kurzbericht anfordern, der der KK
innerhalb einer Woche nach Zugang der Anforderung zuzusenden ist (§ 2 Abs 1 KÜV). Für den Fall, daß dies nicht
ausreicht, um die Zweifel der Kasse auszuräumen, ist eine Prüfung durch den MDK im Zusammenwirken mit dem
behandelnden Krankenhausarzt vorgesehen; auch dies soll in der Regel während des stationären Aufenthalts erfolgen
(§ 2 Abs 4 KÜV), einschließlich einer erforderlich werdenden Untersuchung im Krankenhaus (§ 2 Abs 5 KÜV). Der
MDK muß Bedenken hinsichtlich der Notwendigkeit des Krankenhausaufenthaltes zunächst mit dem Krankenhausarzt
erörtern und das Ergebnis in einer Stellungnahme festhalten. Das vereinbarte Kontrollverfahren gilt auch für
nachträgliche Überprüfungen (§ 2 Abs 8 KÜV).
Die KK hat hier zunächst die Anforderung eines Kurzberichtes unterlassen und dies erst 11 Monate später, während
des Berufungsverfahrens, nachgeholt. Das ist damit zu erklären, daß es ihr wegen ihrer grundsätzlichen Einstellung
auf die Frage der Behandlungsnotwendigkeit und -dauer im Einzelfall jedenfalls zunächst nicht ankam. Das
Krankenhaus hat es auch nicht anders verstanden. Selbst wenn man aber in der Befristung der
Kostenübernahmeerklärung konkludent eine Aufforderung zum Kurzbericht sähe, fehlte es jedenfalls zunächst an der
Angabe des Anlasses für die Überprüfung des Behandlungsfalls, wie dies § 2 Abs 1 Satz 2 KÜV fordert. Nur bei
vertragsgemäßem Vorgehen der Beklagten wäre die Klägerin verpflichtet gewesen, der Beklagten einen Kurzbericht
zukommen zu lassen, um diese in den Stand zu versetzen, den Umfang ihrer Leistungspflicht nachzuprüfen. Die
Weigerung eines Krankenhauses, einer derartigen Aufforderung nachzukommen, hätte nach den vom erkennenden
Senat im Urteil vom 17. Mai 2000 (aaO) angeführten Beweislastregeln zur Folge, daß das Krankenhaus seinen
Vergütungsanspruch nicht durchsetzen könnte.
Die Parteien des KÜV sind erkennbar und zutreffend davon ausgegangen, daß für die Notwendigkeit der
Krankenhausbehandlung - entsprechend dem Grundgedanken des § 39 Abs 1 Satz 2 SGB V - zunächst die
Beurteilung des Krankenhausarztes maßgebend ist. Sie ist prima facie der Beweis für die
Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit des Versicherten und damit auch für die Pflicht der KK, die anfallende
Vergütung zu entrichten. Ihr liegt in der Regel die Beurteilung des ambulant behandelnden Arztes zugrunde, der eine
ambulante Behandlung nicht mehr für ausreichend hält, und damit eine zweite ärztliche Meinung außerhalb des
Krankenhauses. Dieser Anscheinsbeweis kann nicht dadurch erschüttert werden, daß generell auf zu lange
Verweildauern verwiesen wird, sondern nur durch substantiierte Einwendungen im Einzelfall. Da es der Kasse, vor
Einschaltung des MDK, in der Regel an medizinischem Sachverstand fehlt, kommt zunächst nur eine
Plausibilitätskontrolle in Betracht, etwa bei offenbaren Diskrepanzen zwischen Aufnahmediagnose und Verweildauer,
ungewöhnlich langer Verweildauer bei Standardbehandlungen oder bei einer stationären Aufnahme in
Behandlungsfällen, die üblicherweise ambulant durchgeführt werden. Erst wenn die KK eine derart fehlende
Plausibilität im konkreten Einzelfall geltend macht, ist das Krankenhaus zur Abgabe einer Stellungnahme, zB in Form
eines Kurzberichts verpflichtet. Vorliegend hat die Beklagte ihre Kostenübernahmeerklärung ohne jeden erkennbaren
Bezug zur Aufnahmediagnose des Versicherten befristet. Für den Kläger ergab sich hieraus jedenfalls zunächst keine
Veranlassung, die Notwendigkeit des längeren Aufenthaltes des Versicherten näher zu begründen. Auch nach Erhalt
der Rechnung hat die Beklagte viele Monate lang keine substantiierten Einwendungen erhoben, die für das
Krankenhaus Anlaß zu einer Stellungnahme hätten geben müssen. Sie hat sich in Verkennung der Gesetzes- und
Vertragslage damit begnügt, den Kläger pauschal aufzufordern, die Notwendigkeit der Behandlung zu begründen. Dem
hätte der Kläger nur dadurch nachkommen können, daß er einen umfassenden Bericht über sämtliche diagnostischen
und therapeutischen Maßnahmen einschließlich der zugrunde liegenden medizinischen Erwägungen abgab. Ein
solcher Aufwand ohne konkreten Anlaß würde einen großen Teil der ärztlichen Arbeitskraft beanspruchen, zumal wenn
er routinemäßig verlangt würde, und letztlich die Krankenhäuser in ihrem eigentlichen Versorgungsauftrag
beeinträchtigen. Gerade diese Folge wollen die vertraglichen Vereinbarungen mit ihrem abgestuften Verfahren bei
Zweifeln an der Notwendigkeit einer Behandlung vermeiden. Die Einhaltung des vereinbarten Verfahrens, auch für
nachträgliche Überprüfungen, ist nicht vom Krankenhaus vereitelt worden, sondern an der Beklagten gescheitert.
Die Beklagte hat auch im Revisionsverfahren nicht zu erkennen gegeben, auf welche Art und Weise eine dem KÜV
entsprechende Überprüfung der Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit in Tausenden von Fällen nachträglich hätte
durchgeführt werden können. Die von ihr nach wie vor geforderte Beweisführung allein durch den Kläger ist durch den
KÜV gerade ausgeschlossen. Danach kann die Beklagte ohne eigene Mitwirkung und vor allem ohne Einbeziehung
des MDK einen Nachweis der Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit durch das Krankenhaus nicht verlangen.
Die Weigerung eines Vertragspartners, die vertraglich vereinbarte Form der Überprüfung einzuhalten, führt zwar nicht
zum sofortigen Verlust der Rechtsposition, solange eine Nachholung möglich ist. Die Überprüfung kann aber nur
nachgeholt werden, solange sich der andere Vertragspartner hierauf einstellen kann und muß. Das im KÜV vereinbarte
Verfahren ist auf eine zeitnahe Durchführung ausgerichtet. Es soll nicht ein Gutachter nachträglich allein auf
schriftliche Dokumentationen angewiesen sein, sondern vor allem die anschauliche Beurteilung des laufenden Falles
oder die frische Erinnerung des behandelnden Krankenhausarztes im Zusammenwirken mit dem Vertreter des MDK
nutzbar sein. Dies ist der beste Weg, aufgekommene Zweifel möglichst rasch und unbürokratisch auszuräumen. Ein
solches Verfahren kann im Betrieb einer Klinik nicht noch lange Zeit nach Abschluß des jeweiligen Behandlungsfalls
nachgeholt werden, weil die anschauliche Erinnerung, insbesondere des behandelnden Arztes, nachläßt. Das
verschlechtert die Beweislage des Krankenhauses und erhöht seinen Aufwand. Die Einleitung des Verfahrens unter
Einschaltung des MDK ist deshalb spätestens dann notwendig, wenn die KK nach Vorlage der Rechnung und dem
Fälligwerden der geforderten Vergütung (§ 12 Abs 4 KBV: 14 Kalendertage nach Rechnungseingang) Zweifel an der
Behandlungsnotwendigkeit hat. Unterläßt sie dies, so ist sie nach Treu und Glauben mit solchen Einwendungen
endgültig ausgeschlossen, die bis dahin geltend gemacht werden konnten. Die Anforderung eines Kurzberichtes ca elf
Monate nach der Behandlung kann daher ebenfalls nicht (mehr) als Einleitung des gebotenen Verfahrens angesehen
werden; hinzu kommt, daß anschließend wiederum nicht der MDK, sondern nur ein bei der Beklagten angestellter Arzt
eingeschaltet wurde.
Damit kann der Verzicht der Beklagten darauf, das vertraglich vorgesehene Überprüfungsverfahren durchzuführen,
auch nicht dazu führen, daß später das Gericht das Verfahren aussetzt und das vereinbarte Überprüfungsverfahren
nachholen läßt (so aber Adelt, BKK 2001, 513, 518). Die Beweislage ist dann durch den Zeitablauf für das
Krankenhaus noch ungünstiger geworden. Die Nachholung des vertraglichen Überprüfungsverfahrens ist selbst dann
für das Krankenhaus unzumutbar geworden, wenn nunmehr substantiierte Einwendungen im Einzelfall geltend
gemacht würden. Das LSG hat daher zwar zu Recht davon abgesehen, die Nachholung eines solchen
Überprüfungsverfahrens anzuregen; das würde aber auch gelten, wenn man die Stellungnahme des bei der Beklagten
angestellten Arztes als "begründete Einwendungen" werten würde.
Das LSG hat schließlich zu Recht davon abgesehen, die Notwendigkeit der Behandlungsdauer von Amts wegen
selbst weiter aufzuklären. Soweit es dazu ausführt, daß es aufgrund der vorliegenden Unterlagen von dieser
Notwendigkeit überzeugt sei, hat es allerdings die Grenzen der freien richterlichen Beweiswürdigung (§ 128 Abs 1
Satz 1 SGG) überschritten, weil zu dieser Beurteilung medizinische Sachkunde erforderlich ist und das Gericht nicht
erkennen läßt, worauf sich seine Sachkunde gründet. Die insoweit zu Recht erhobene Verfahrensrüge der Beklagten
greift aber nicht durch, weil sich der Verfahrensfehler auf die Entscheidung nicht ausgewirkt hat. Das Absehen von
einer weiteren Sachaufklärung durch das LSG ist nämlich auch aus Rechtsgründen erfolgt. Angesichts der nicht näher
substantiierten Äußerung des medizinischen Beraters der Beklagten über die notwendige Dauer der Behandlung
sprach für den Kläger nach wie vor der durch den Krankenhausarzt begründete Anscheinsbeweis, der weitere
Ermittlungen entbehrlich machte. Aber auch wenn substantiierte Einwendungen im gerichtlichen Verfahren
nachgeschoben worden wären, bestünde keine Veranlassung, dem gerichtlich weiter nachzugehen. Denn auch dies
geschähe zu einem Zeitpunkt, in dem sich die Beweislage zu Ungunsten des Krankenhauses aus von der Beklagten
zu vertretenden Gründen verschlechtert hätte. Dies ist bereits der Beweisverlust, der zu Lasten der Beklagten geht,
ohne daß noch ermittelt werden müßte, ob und in welchem Umfang konkrete Beweisverluste dafür verantwortlich sind,
daß der Kläger seine grundsätzliche Beweisführungspflicht nicht mehr erfüllen kann.
Der Beklagten ist zuzugestehen, daß das vereinbarte Verfahren der Einzelfallprüfung nicht geeignet ist, die
Wirtschaftlichkeit eines Krankenhauses umfassend überprüfen und insbesondere überdurchschnittlichen
Verweildauern wirksam entgegentreten zu können. Die KKn können zudem zur Wahrung der Wirtschaftlichkeit der
stationären Versorgung auch nicht ohne weiteres auf die Möglichkeit verwiesen werden, in Rahmenverträgen nach §
112 Abs 2 SGB V Prüfverfahren auf statistischer Grundlage mit den Landeskrankenhausgesellschaften bzw mit den
Verbänden der Krankenhausträger abzuschließen. Da die ganz überwiegende Zahl aller Krankenhäuser allein aufgrund
ihrer Stellung als sog Plankrankenhaus bzw - wie hier - als Universitätsklinik aufgrund fingierter Versorgungsverträge
zur Versorgung der Versicherten zugelassen sind (§ 108 iVm § 109 Abs 1 Satz 2 SGB V) und auch eine Kündigung
nicht ohne weiteres möglich ist, ist die Verhandlungsposition der KKn bzw die ihrer Verbände insoweit eher schwach.
Die Möglichkeit, Vergleichsprüfungen durchzusetzen, dürfte daher kaum bestehen. Die Problematik besteht allerdings
nur so lange, wie Krankenhausleistungen überwiegend auf der Basis tagesgleicher Pflegesätze vergütet werden. Sie
verliert ihre Bedeutung, wenn die Vergütung durch Festpreise erfolgt, etwa in Form von Fallpauschalen, wie dies für
den Bereich somatischer Erkrankungen gesetzlich (§ 17b Krankenhausfinanzierungsgesetz idF des GKV - GRG 2000,
vom 22. Dezember 1999, BGBl I 2626, zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. April 2001, BGBl I 772) für die Zeit ab
2003 vorgesehen ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.