Urteil des BSG vom 18.03.2008

BSG: kündigung, vorsorge, verwertung, härte, heim, bedürftigkeit, angemessenheit, presse, internet, alter

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Kassel, den 18. März 2008
Terminbericht Nr. 12/08 (zur Terminvorschau Nr. 12/08)
Der 8. Senat des Bundessozialgerichts berichtet über seine Sitzung vom 18. März 2008.
1) Der Beklagte hat den Anspruch des Klägers anerkannt.
SG Düsseldorf - S 42 SO 8/06 - - B 8/9b SO 9/07 R -
2) Das Urteil des LSG wurde mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen
aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG
zurückverwiesen. Ob der Klägerin höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei
Erwerbsminderung zustehen, konnte nicht abschließend beurteilt werden. Allerdings hat es
das LSG zu Recht abgelehnt, die Kfz-Steuern und die Versicherungsbeiträge für den Pkw
des Ehemannes der Klägerin einkommensmindernd bei der Klägerin zu berücksichtigen; die
Rente der Klägerin, die sich leistungsmindernd auswirkte, war also nicht um diese
Aufwendungen zu kürzen. Zwar handelte es sich bei dem Pkw für den Ehemann der Klägerin
um ein nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende -
(SGB II) ausdrücklich privilegiertes Vermögen, dessen Verwertung aus diesem Grund nach
dem SGB XII für den Ehemann der Klägerin eine Härte darstellen würde und deshalb nicht
verlangt werden kann. Jedoch scheitert die Berücksichtigung der Kfz-Steuern bei dem
Einkommen der Klägerin bereits daran, dass es dafür an einer rechtlichen Grundlage fehlt.
Auch die Beiträge zur Kfz-Versicherung können nicht bei der Klägerin berücksichtigt werden,
weil sie für diese jedenfalls weder gesetzlich vorgeschriebene noch dem Grunde nach
angemessene Ausgaben sind; für sie selbst war der Pkw kein privilegiertes Vermögen, was
für eine Berücksichtigung bei dem Einkommen erforderlich wäre.
SG Detmold - S 6 SO 38/05 -
LSG Nordrhein-Westfalen - L 20 SO 21/05 - - B 8/9b SO 11/06 R -
3) Auch hier wurde das Urteil des LSG aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung
und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen. Ob es sich bei dem
Bestattungsvorsorgevertrag um privilegiertes Vermögen der Klägerin handelt, das der
Gewährung von Sozialhilfeleistungen nicht entgegensteht, konnte nicht abschließend
entschieden werden. Weder ist vom LSG festgestellt, ob der Vertrag kündbar und somit das
Vermögen überhaupt verwertbar war, noch kann im Falle der Kündbarkeit beurteilt werden, ob
die Kündigung mit einem nicht mehr zumutbaren Wertverlust (im Hinblick auf den Umfang
der gegenüber dem Vertragspartner fortbestehenden Zahlungspflicht) verbunden wäre und
damit die Verwertung eine Härte darstellen würde. Allerdings kann die Klägerin ohnedies
nicht auf die Kündigung des Bestattungsvorsorgevertrags verwiesen werden, soweit es sich
bei diesem um eine angemessene finanzielle Vorsorge für den Todesfall handelt; dabei ist
ohne Bedeutung, dass die Klägerin den Vertrag erst kurz vor Aufnahme in das Heim
geschlossen und somit die Bedürftigkeit erst herbeigeführt hat. Auch zur Frage der
Angemessenheit der Vorsorge für den Todesfall fehlen ausreichende Feststellungen des
LSG.
SG Schleswig - S 12 SO 194/05 -
Schleswig-Holsteinisches LSG - L 9 SO 4/06 - - B 8/9b SO 9/06 R -
In den Verfahren 4) bis 9) wurde die mündliche Verhandlung aufgehoben. In den Verfahren 4)
bis 8) wurde der Anspruch vor dem Termin jeweils anerkannt. Im Verfahren 9) wurde die
Klage zurückgenommen, nachdem die Klägerin zwischenzeitlich verstorben war.