Urteil des BSG vom 18.02.2010

BSG: grobe fahrlässigkeit, angemessener zeitraum, unterlassen, auszahlung, rechtsgrundlage, verwaltungsakt, vorschuss, anfang, entschädigung, verordnung

BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 18.2.2010, B 14 AS 76/08 R
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung -
Übergangsleistungen nach § 3 Abs 2 BKV - keine zweckbestimmte Einnahme oder
Entschädigung für Nichtvermögensschaden - Einkommensberechnung -
Zuflusszeitpunkt und Verteilzeitraum - Aufhebung bzw Rücknahme des
Verwaltungsaktes für die Vergangenheit - grobe Fahrlässigkeit
Leitsätze
Bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit nach dem SGB 2 kann die Übergangsleistung nach § 3
Abs 2 BKV nicht als privilegiertes Einkommen angesehen werden.
Tatbestand
1 Der Kläger wendet sich gegen einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid, mit dem die
Beklagte die Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem
Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum vom 1. August 2005 bis 31.
Oktober 2005 aufgehoben und die Erstattung von 1.442,50 Euro gefordert hat. In der Sache
streiten die Beteiligten darum, ob die dem Kläger gewährte Übergangsleistung gemäß § 3
Abs 2 Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) als Einkommen zu berücksichtigen ist.
2 Der im Jahre 1972 geborene Kläger stand bis zum 31. Dezember 2004 in Bezug von
Arbeitslosenhilfe (Alhi) nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Ab 1. Januar
2005 erhielt er Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Die
Beklagte bewilligte dem Kläger durch Bescheid vom 21. April 2005 Leistungen für den
Zeitraum vom 1. Juli 2005 bis 30. September 2005 in Höhe von 637 Euro monatlich. Durch
Bescheid vom 8. September 2005 bewilligte sie auf Grund des Weiterzahlungsantrages des
Klägers vom 5. September 2005 Leistungen ab dem 1. Oktober 2005 in Höhe von 377,12
Euro monatlich. Die Beklagte legte dabei die Regelleistung in Höhe von 345 Euro, Kosten
der Unterkunft in Höhe von 486,66 Euro sowie einen Zuschlag gemäß § 24 SGB II in Höhe
von monatlich 49 Euro als Bedarf zu Grunde. Weiterhin wurde erzieltes Nebeneinkommen
des Klägers berücksichtigt. Der Leistungsbezug endete ab 1. November 2005, weil der
Kläger zu diesem Zeitpunkt eine Vollzeitbeschäftigung aufnahm.
3 Bereits durch Bescheid vom 11. April 2002 hatte die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel
und Gaststätten (BGN) dem Kläger eine Übergangsleistung nach § 3 Abs 2 BKV für die
Dauer von fünf Jahren bewilligt. Zur Begründung wurde in dem Bescheid ausgeführt, der
Kläger habe wegen einer Berufskrankheit seine Tätigkeit aufgegeben, sodass ihm die
Übergangsleistung zu gewähren sei. Bei der Ermessensentscheidung über Art, Dauer und
Höhe der Übergangsleistung sei berücksichtigt worden, dass der Kläger zukünftig wieder im
Erwerbsleben tätig sein wolle. Er erhalte daher ab 5. März 2001, dem Tag nach Aufgabe der
gefährdenden Tätigkeit, eine laufende Leistung als Übergangsleistung, die spätestens fünf
Jahre nach Unterlassen der gefährdenden Tätigkeit ende. Die Übergangsleistung sei in der
Höhe nicht gleichbleibend. Im ersten Jahr würden die wirtschaftlichen Nachteile im Rahmen
der Höchstgrenze voll ersetzt, im zweiten bis fünften Jahr erfolge eine Staffelung der
Übergangsleistung. Für den Zeitraum vom 5. März 2001 bis 4. März 2002 wurden dem
Kläger 6.134,08 Euro gewährt. Mit weiterem Bescheid vom 1. April 2003 zahlte die BGN eine
Übergangsleistung für den Zeitraum vom 5. März 2002 bis 4. März 2003 in Höhe von
4.853,26 Euro. Im dritten Abrechnungsjahr (2003 bis 2004) belief sich die Höhe der
Übergangsleistung gemäß dem Bescheid vom 5. Mai 2004 auf 4.721,78 Euro. Im vierten
Abrechnungsjahr erhielt der Kläger eine Leistung in Höhe von 3.259,76 Euro (Bescheid vom
12. April 2006).
4 Die BGN erteilte dem Kläger am 18. Juli 2005 einen Bescheid über eine Vorschusszahlung
(§ 42 Abs 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch ) in Höhe von 2.500 Euro auf die
Übergangsleistung im vierten Laufjahr (Zeitraum vom 5. März 2004 bis 4. März 2005). In dem
Bescheid heißt es weiterhin: "Mit dem Eingang des Geldes können Sie in etwa 10 - 12
Tagen rechnen."
5 Erst durch eine Mitteilung des Klägers vom 29. März 2006 erfuhr die Beklagte von der
Gewährung der Leistungen durch die BGN. Daraufhin hob die Beklagte nach Anhörung des
Klägers mit Bescheid vom 30. Mai 2006 die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts für den Zeitraum ab 1. August 2005 auf und forderte Erstattung des
gezahlten Arbeitslosengeldes (Alg) II. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger habe von
der BGN Ende Juli 2005 einen Vorschuss auf Übergangsleistungen in Höhe von 2.500 Euro
erhalten. Diese einmalige Zahlung sei als Einkommen anzurechnen, sodass für den
Zeitraum vom 1. August 2005 bis 31. Oktober 2005 kein Anspruch auf Leistungen nach dem
SGB II bestanden habe. Der Widerspruch blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 29.
August 2006). Der Kläger machte mit seiner Klage insbesondere geltend, die
Übergangsleistung der Berufsgenossenschaft sei bislang bei der Gewährung von Alhi nicht
als Einkommen angerechnet worden. Er habe sich die Vorschusszahlung in Höhe von 2.500
Euro auszahlen lassen, um sie zur Tilgung eines privaten Darlehens einzusetzen. Die
Berufsgenossenschaft habe erst am 12. April 2006 die Übergangsleistung für den Zeitraum
ab dem 5. März 2004 abgerechnet und einen Anspruch bis zum 31. Dezember 2004 in Höhe
von 3.259,76 Euro errechnet. Hierauf sei die erhaltene Alhi angerechnet worden, die
Vorschusszahlung sei in Abzug gebracht und für diese Zeit ein weiterer Betrag in Höhe von
759,76 Euro ausgezahlt worden. Die als "Vorschuss" deklarierte Leistung der
Berufsgenossenschaft sei für den Zeitraum vom 5. März bis 31. Dezember 2004 bestimmt
gewesen und falle insofern nicht in den Zeitraum der Leistungsgewährung durch die
Beklagte. Des Weiteren handele es sich bei der strittigen Leistung um gemäß § 11 Abs 3 Nr
1 Buchst a SGB II geschütztes Einkommen. Es widerspreche Sinn und Zweck der Leistung
nach § 3 Abs 2 BKV, wenn diese auf das Alg II als Einkommen angerechnet werde. Da ihm
die Übergangsleistung bereits zugestanden habe, bevor er Leistungen nach dem SGB II von
der Beklagten in Anspruch genommen habe, habe bereits eine vermögensrechtliche
Position bestanden. Als Vermögen seien die Zahlungen der Berufsgenossenschaft
jedenfalls geschützt. Zudem genieße er Vertrauensschutz.
6 Das Sozialgericht (SG) Trier hat durch Urteil vom 4. September 2008 die Klage abgewiesen.
Zur Begründung hat es ausgeführt, soweit die Leistungsbewilligung für den Zeitraum vom 1.
August 2005 bis 30. September 2005 aufgehoben worden sei, sei Rechtsgrundlage § 48 des
Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X). Für den Monat Oktober 2005 sei hingegen auf
§ 45 SGB X abzustellen. Die Hilfebedürftigkeit des Klägers sei nachträglich mit der
Auszahlung der Übergangsleistung nach § 3 Abs 2 BKV entfallen. Diese stelle kein
privilegiertes Einkommen gemäß § 11 Abs 3 Nr 1 Buchst a SGB II dar. Gemäß § 2 Abs 3
Satz 1 der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (Alg II-V) seien einmalige Einnahmen
von dem Monat an zu berücksichtigen, in dem sie zuflössen. Da die Vorschusszahlung dem
Kläger Ende Juli/Anfang August 2005 zugeflossen sei, sei sie ab diesem Zeitpunkt als
Einkommen zu berücksichtigen. Die Leistungsbewilligung für den Monat Oktober 2005 auf
Grund des Bewilligungsbescheides vom 8. September 2005 sei von Anfang an rechtswidrig
gewesen, sodass § 45 SGB X Anwendung finde. Vorliegend seien die Voraussetzungen des
§ 45 Abs 2 Satz 3 Nr 2 SGB X erfüllt. Der Kläger habe in seinem Fortzahlungsantrag vom 5.
September 2005 bei der Frage nach der Änderung in seinen Einkommensverhältnissen zwar
eine Arbeitsaufnahme im Rahmen einer Nebenbeschäftigung angegeben, nicht jedoch die
Auszahlung des Vorschusses aus der Übergangsleistung nach § 3 Abs 2 BKV. Der Kläger
habe seit der ersten Antragstellung im Juli 2004 mehrfach unterschriftlich bestätigt, dass er
Änderungen insbesondere auch hinsichtlich der Einkommensverhältnisse unaufgefordert
und unverzüglich mitteilen werde. Damit sei ihm bekannt gewesen, dass jede
Einkommensänderung der Beklagten mitzuteilen gewesen sei. Dieser Verpflichtung sei er
nicht nachgekommen. Der Kläger habe in der mündlichen Verhandlung auf die erkennende
Kammer den Eindruck gemacht, dass er ohne große geistige Anstrengungen in der Lage
gewesen sei, diese Belehrungen zu verstehen und ihnen zu folgen, sodass insgesamt vom
Vorliegen grober Fahrlässigkeit auszugehen sei. An der Höhe der Erstattungsforderung
bestünden keine Zweifel.
7 Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Sprungrevision. Er rügt eine Verletzung des §
11 SGB II sowie der §§ 45, 48 SGB X. Der Aufhebungsbescheid der Beklagten vom 30. Mai
2006 sei inhaltlich nicht hinreichend bestimmt genug iS des § 33 Abs 1 SGB X. Er enthalte
lediglich den Verfügungssatz, dass die Bewilligung der Leistungen für die Zeit ab 1. August
2005 aufgehoben werde. Weder werde der genaue Zeitraum der Aufhebung angegeben,
noch würden die den Bewilligungen zu Grunde liegenden Verwaltungsakte vom 21. April
2005 und vom 8. September 2005 mit den jeweiligen Leistungszeiträumen und den zur
Berechnung der Erstattungsforderung erforderlichen einzelnen Beträgen genauer
bezeichnet. Bei der gewährten Vorschusszahlung in Höhe von 2.500 Euro handele es sich
um zweckbestimmtes Einkommen iS des § 11 Abs 3 Nr 1 Buchst a SGB II. Die Leistungen
nach § 3 Abs 2 BKV würden einen Ausgleich für den gesundheitlich bedingten Verlust des
Arbeitsplatzes des Betroffenen schaffen. Die Zahlung solle also gerade den
Einkommensverlust ausgleichen, den ein Betroffener infolge der Aufgabe des Berufes
dadurch erleide, dass er entweder gezwungen sei, Entgeltersatzleistungen in Anspruch zu
nehmen oder eine Tätigkeit auszuüben, die geringer vergütet werde. Die Zweckbestimmung
dieser Leistung liege also gerade darin, Leistungen zur Grundsicherung des
Lebensunterhalts über das Existenzminimum hinaus aufzustocken. Weiterhin führe das
Zuflussprinzip hier zu Wertungswidersprüchen. Die Beklagte habe sich hier im Wege des
Erstattungsanspruches aus Leistungen der BGN "bedienen" können, obschon diese ihm -
dem Kläger - erst im April des Jahres 2006 zugeflossen seien, mithin zu einem Zeitpunkt, in
dem er bereits seit längerer Zeit keine Leistungen nach dem SGB II mehr erhalten habe.
Weiterhin habe das SG zu Unrecht auch die Frage nicht problematisiert, ob die
Vorschussleistungen in Höhe von 2.500 Euro auf die drei Monate August, September und
Oktober 2005 habe aufgeteilt werden dürfen. Es sei zu prüfen gewesen, was ein
angemessener Zeitraum iS des § 2 Abs 3 Satz 3 Alg II-V sei. Das SG sei auch nicht dem
Argument nachgegangen, er habe das Geld bereits verbraucht gehabt. Schließlich könne
ihm keine grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden, zumal selbst der Hauptverband der
Gewerblichen Berufsgenossenschaften im Jahre 2005 noch die Auffassung vertreten habe,
bei der Übergangsleistung nach § 3 Abs 2 BKV handele es sich um iS des § 11 Abs 3 SGB II
privilegiertes Einkommen. Deshalb sei zumindest die Aufhebungs- und
Erstattungsentscheidung für den Monat Oktober 2005 rechtswidrig.
8 Der Kläger beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen,
das Urteil des Sozialgerichts Trier vom 4. September 2008 sowie den Bescheid der
Beklagten vom 30. Mai 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. August
2006 aufzuheben.
9 Die Beklagte beantragt nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen,
die Revision zurückzuweisen.
10 Sie beruft sich auf den Inhalt des angefochtenen Urteils.
11 Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche
Verhandlung durch Urteil (§ 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz ) erklärt.
Entscheidungsgründe
12 Die im Übrigen zulässige und statthafte (§ 161 SGG) Sprungrevision des Klägers ist nicht
begründet. Zu Recht hat das SG entschieden, dass die Beklagte die Bewilligungen von Alg II
für den Zeitraum vom 1. August bis 30. September 2009 aufheben durfte, weil der Kläger mit
der Vorschusszahlung der BGN auf Übergangsleistungen gemäß § 3 Abs 2 BKV über 2.500
Euro zu berücksichtigendes Einkommen erzielt hat, das im streitigen Zeitraum seinen Bedarf
deckte.
13 Die Beklagte hat zumindest in dem Widerspruchsbescheid vom 29. August 2006 ihren
Aufhebungsbescheid hinsichtlich des Zeitraums vom 1. August bis 30. September 2005 auf
§ 48 SGB X (im Übrigen hierzu unter 1.) und hinsichtlich des Zeitraums vom 1. Oktober bis
31. Oktober 2005 auf § 45 SGB X (hierzu unter 2.) gestützt und jeweils auch hinreichend
deutlich gemacht, welche zu Grunde liegenden Bewilligungsbescheide (vom 21. April 2005
und 8. September 2005) aufgehoben bzw geändert werden sollen. Insofern bestehen -
entgegen dem Revisionsvorbringen - an der inhaltlichen Bestimmtheit des
Aufhebungsbescheides keine Zweifel, zumal auch die Höhe der Erstattungsforderung sich
unschwer aus den im Aufhebungszeitraum gewährten Leistungen errechnen lässt (und vom
Kläger insofern bislang auch keine Bedenken hinsichtlich der Höhe geltend gemacht
wurden).
14 1. Die Leistungsbewilligung vom 21. April 2005 ist gemäß § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X wegen
einer wesentlichen Änderung der rechtlichen Verhältnisse rechtswidrig geworden. Aus § 40
Abs 1 Nr 1 SGB II iVm § 48 Abs 1 Satz 2 SGB X und § 330 Abs 3 SGB III folgt, dass ein
Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung zum Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse
aufzuheben ist, soweit nach Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen
erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde.
So lagen die Verhältnisse hier. Der Kläger hat mit dem Zufluss des Vorschusses auf die
Übergangsleistung gemäß § 3 Abs 2 BKV zu berücksichtigendes Einkommen iS des § 11
SGB II erzielt, das zum Wegfall der Hilfebedürftigkeit gemäß § 7 Abs 1 Satz 1 Nr 3 iVm § 9
SGB II führte.
15 Die Übergangsleistung gemäß § 3 Abs 2 BKV stellte zunächst Einkommen iS des § 11 Abs
1 Satz 1 SGB II dar. Hiernach sind als Einkommen zu berücksichtigen Einnahmen in Geld
oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach diesem Buch, der Grundrente nach
dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) oder nach den Gesetzen, die eine entsprechende
Anwendung des BVG vorsehen und der Renten oder Beihilfen, die nach dem
Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit
erbracht werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem BVG. Bei der
Übergangsleistung nach § 3 Abs 2 BKV handelt es sich nicht um eine Leistung nach einem
Gesetz, das eine entsprechende Anwendung des BVG vorsieht. Bei der Übergangsleistung
handelt es sich auch nicht um Vermögen des Klägers. Nach der Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts (BSG) ist Einkommen iS des § 11 SGB II grundsätzlich alles das, was
jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält und Vermögen das, was er bei
Antragstellung bereits hatte (Urteil des Senats vom 30. Juli 2008 - B 14 AS 26/07 R - SozR
4-4200 § 11 Nr 17; BSGE 101, 291 = SozR 4-4200 § 11 Nr 15, jeweils RdNr 18). Dabei
kommt es auf den tatsächlichen Zufluss an.
16 Auch eine Privilegierung der Übergangsleistung gemäß § 11 Abs 3 SGB II kommt nicht in
Betracht. Hiernach sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen Einnahmen, soweit sie als
zweckbestimmte Einnahmen einem anderen Zweck als die Leistungen nach diesem Buch
dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben
Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären (§ 11 Abs 3 Nr 1 Buchst a SGB II).
Wie das BSG bereits hinsichtlich der Einkommensberücksichtigung der Verletztenrente der
gesetzlichen Unfallversicherung gemäß § 56 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB
VII) entschieden hat, ist erforderlich, dass sich die Zweckbestimmung der betreffenden
Leistung eindeutig aus der jeweiligen gesetzlichen Vorschrift ergibt (vgl BSGE 99, 47, 51 =
SozR 4-4200 § 11 Nr 5, jeweils RdNr 28).
17 Ebenso wie bei der Verletztenrente fehlt der Übergangsleistung eine entsprechende
eindeutige normative Zweckbestimmung. § 3 Abs 2 BKV bestimmt: Versicherte, die die
gefährdende Tätigkeit unterlassen, weil die Gefahr fortbesteht, haben zum Ausgleich
hierdurch verursachter Minderungen des Verdienstes oder sonstiger wirtschaftlicher
Nachteile gegen den Unfallversicherungsträger Anspruch auf Übergangsleistungen. Damit
folgt bereits aus dem Wortlaut des § 3 Abs 2 BKV, dass es sich bei dieser Leistung gerade
einen Ausgleich für Minderungen des Verdienstes handelt, sodass die Übergangsleistung
ebenso wie die Leistungen nach dem SGB II insbesondere der Existenzsicherung des
Begünstigten dient. Zwar hat die Übergangsleistung gemäß § 3 Abs 2 BKV ebenso wie die
Verletztenrente auch zumindest partiell die Funktion des Ausgleichs immaterieller Schäden
zugeschrieben (zur sog Ausgleichsfunktion der Übergangsleistung vgl Koch in Lauterbach,
SGB VII, § 9 Anh III RdNr 94 ff, Stand Februar 2008). Bereits in den Materialien zur BKV vom
31. Oktober 1997 (BR-Drucks 642/97) wird die präventive Zielrichtung der Vorschrift
(Vermeiden von Gesundheitsschäden) betont (vgl hierzu Becker, SGB VII-Komm, § 9 RdNr
374 ff, Stand Januar 2006). Andererseits folgt gerade aus dem zitierten Wortlaut des § 3 Abs
2 BKV, dass der Übergangsleistung Lohnersatzfunktion für den Bewilligungszeitraum
zukommt. Dass der Gesetzgeber aber im Rahmen der Berücksichtigung von Einkommen
nach dem SGB II grundsätzlich sämtliche Zahlungen mit Entgeltfunktion erfassen will, auch
soweit sie im Zusammenhang mit erlittenen Körperschäden oder zur Gesundheitsprävention
gewährt werden, zeigt insbesondere die Ausnahmevorschrift des § 11 Abs 1 Satz 1 2.
Halbsatz SGB II. Auch im Hinblick auf die dort aufgeführten Renten und Beihilfen werden nur
die Grundrenten von einer Einkommensanrechnung ausgenommen, nicht aber die nach den
genannten Gesetzen zu zahlenden Ausgleichsrenten, die - abstellend auf die betreffende
Einkommensminderung - ihrerseits erkennbar Entgeltersatzfunktion haben. Die
Übergangsleistung nach § 3 Abs 2 BKV ist auch keine Entschädigung iS des § 11 Abs 3 Nr
2 SGB II, die wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, nach § 253 Abs 2
des Bürgerlichen Gesetzbuches geleistet wird (vgl hierzu auch BSGE 99, 47, 52 = SozR 4-
4200 § 11 Nr 5, jeweils RdNr 30).
18 Die Beklagte durfte auch zum Zeitpunkt 1. August 2005 die Leistungen des Klägers gemäß §
48 Abs 1 Satz 1 SGB X aufheben, weil ab diesem Zeitpunkt Einkommen vorlag, das die
Hilfebedürftigkeit des Klägers ausschloss. Die Berechnung des Einkommens erfolgt nach §
2 der Alg II-V vom 20. Oktober 2004 (BGBl I 2622). Es kann hierbei zunächst dahinstehen,
ob es sich bei der Übergangsleistung gemäß § 3 Abs 2 BKV um eine laufende Einnahme iS
des § 2 Abs 2 Alg II-V oder um eine einmalige Einnahme iS des § 2 Abs 3 Alg II-V (idF vom
20. Oktober 2004, aaO) handelte (vgl hierzu BSG, Urteil vom 7. Mai 2009 - B 14 AS 4/08 R).
Der Wortlaut des § 3 Abs 2 Nr 2 BKV spricht dafür, dass die Übergangsleistung eigentlich
monatlich wiederkehrend zu zahlen gewesen wäre. Allerdings ergibt sich aus den
Feststellungen des SG und dem Gesamtzusammenhang der Akten, dass die
Übergangsleistung hier an den Kläger jeweils in größeren Zeitabständen und in Beträgen
mit unterschiedlicher Höhe ausbezahlt wurde. § 2 Abs 2 Satz 2 Alg II-V bestimmt, dass für
laufende Einnahmen, die in größeren als monatlichen Zeitabständen oder in
unterschiedlicher Höhe zufließen, § 2 Abs 3 Alg II-V entsprechend gilt, sodass in jedem Falle
§ 2 Abs 3 Alg II-V zur Anwendung gelangt. Nach § 2 Abs 3 Alg II-V sind einmalige
Einnahmen von dem Monat an zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dabei kann hierbei
zunächst auch dahinstehen, ob die Vorschusszahlung im Monat Juli oder erst im Monat
August zugeflossen ist. Der genaue Zeitpunkt des Zuflusses beim Kläger ist jedenfalls nicht
festgestellt iS des § 163 SGG. Wäre der Zufluss bereits im Juli erfolgt, so wäre gemäß § 2
Abs 3 Satz 1 Alg II-V diese Einnahme bereits bei den Leistungen im Juli zu berücksichtigen
gewesen. Dies kann aber letztlich offen bleiben, weil eine Nichtberücksichtigung einer
möglicherweise bereits im Juli 2005 zugeflossenen einmaligen Einnahme nur zu Gunsten
des Klägers geht, dem die Juli-Leistungen von der Beklagten ungekürzt belassen wurden.
Angesichts der Höhe der Einnahme (2.500 Euro) wäre im Übrigen die Hilfebedürftigkeit für
den gesamten streitigen Zeitraum bis Ende Oktober 2005 auch dann entfallen, wenn ihre
Berücksichtigung bereits im Monat Juli erfolgt wäre.
19 Jedenfalls im Monat August 2005 kann unterstellt werden, dass die Übergangsleistung dem
Kläger zugeflossen ist. Damit durfte die Beklagte die einmalige Einnahme des Klägers ab
August auch berücksichtigen. Der Senat hat bereits entschieden, dass es insofern nicht
darauf ankommt, für welchen Zeitraum die Leistung bestimmt war oder in welchem Zeitraum
sie (beispielsweise bei einer Abfindung oder nach täglich gezahltem Arbeitsentgelt)
erarbeitet war. Insofern spielt es keine Rolle, dass die Übergangsleistung für vergangene
Zeiträume bestimmt war, zu denen der Kläger zumindest teilweise noch nicht in Bezug von
Alg II gestanden hat (vgl hierzu das Urteil des Senats vom 18. Februar 2010 - B 14 AS 86/08
R - und BSG SozR 4-4200 § 11 Nr 17). Maßgebend ist allein, dass die zufließende
Einnahme ab dem hier unterstellbaren Zeitpunkt des Zuflusses zur Bedürfnisbefriedigung
des Klägers zur Verfügung stand. Nach § 2 Abs 3 Satz 2 Alg II-V sind einmalige Einnahmen
sodann auf einen sog Verteilzeitraum umzurechnen (vgl BSGE 101, 291 = SozR 4-4200 § 11
Nr 15). § 2 Abs 3 Satz 2 Alg II-V in der hier maßgeblichen Fassung vom 20. Oktober 2004
(aaO) bestimmte, dass Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zahl von
ganzen Tagen nicht erbracht werden sollen, die sich unter Berücksichtigung der monatlichen
Einnahmen nach Abzug von Freibeträgen und Absetzbeträgen bei Teilung der
Gesamteinnahmen durch den ermittelten täglichen Bedarf einschließlich der zu zahlenden
Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung in der Kranken- und Pflegeversicherung
ergibt. Angesichts der Höhe des Zuflusses (2.500 Euro) ist es nicht zu beanstanden, dass
die Beklagte davon ausging, dass durch die Einnahme der Bedarf des Klägers für den hier
streitigen Zeitraum von drei Monaten bis zum 31. Oktober 2005 gedeckt war.
20 2. Zu Recht ist die Beklagte davon ausgegangen, dass für den Zeitraum ab 1. Oktober 2005
maßgebliche Rechtsgrundlage für eine Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom 8.
September 2005 § 45 SGB X war. Gemäß § 40 Abs 1 SGB II iVm § 45 SGB X erwies sich
die Bewilligung von Alg II als ursprünglich rechtswidrig, weil bereits bei ihrem Erlass im
September 2005 eine Hilfebedürftigkeit des Klägers auf Grund des vorher zugeflossenen zu
berücksichtigenden Einkommens nicht gegeben war. Der Kläger kann sich hier nicht auf
Vertrauen berufen, weil gemäß § 45 Abs 2 Satz 3 Nr 2 SGB X der Verwaltungsakt auf
Angaben beruhte, die er zumindest grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder
unvollständig gemacht hat. Das SG ist auf Grund einer Würdigung der Persönlichkeit des
Klägers rechtsfehlerfrei zu der Überzeugung gelangt, bei diesem habe grobe Fahrlässigkeit
hinsichtlich der Nichtangabe der ihm gewährten Vorschusszahlung in Höhe von 2.500 Euro
bestanden. Die Frage des Vorliegens grober Fahrlässigkeit stellt eine der
revisionsgerichtlichen Prüfung weitgehend entzogene tatrichterliche Würdigung dar (vgl
bereits BSGE 47, 180 = SozR 2200 § 1301 Nr 8). Insofern verfangen die Angriffe der
Revision gegen den vom SG zu Grunde gelegten Begriff der groben Fahrlässigkeit nicht.
Maßgeblich ist hier allein, dass der Kläger bei einer Parallelwertung in der Laiensphäre in
der Lage gewesen war, zu erkennen, dass er den Zufluss von 2.500 Euro anzugeben hatte.
Eine rechtliche Subsumtion hinsichtlich dieses Einkommenszuflusses war von ihm gerade
nicht gefordert. Insofern bestehen keine Bedenken, dass die Beklagte für den Zeitraum
Oktober 2005 die Bewilligung vom 8. September 2005 gemäß § 45 Abs 2 Satz 3 Nr 2 SGB X
zurückgenommen hat.
21 Schließlich kann auch nicht zu Gunsten des Klägers berücksichtigt werden, dass er
behauptet, die Vorschusszahlung zur Tilgung von Schulden verwendet zu haben. Der
erkennende Senat hat bereits entschieden (vgl BSG SozR 4-4200 § 11 Nr 18), dass
innerhalb des fürsorgerechtlichen Systems des SGB II eine grundsätzliche Pflicht des
Leistungsempfängers besteht, bedarfssteigernde Schuldentilgungen zu unterlassen.
Letztlich kann dies aber hier dahinstehen, weil bei Vorliegen grober Fahrlässigkeit gemäß §
45 Abs 2 Satz 3 SGB X im Rahmen einer Rücknahmeentscheidung gemäß § 45 SGB X der
Leistungsempfänger sich nicht auf den Verbrauch der Sozialleistung berufen kann.
22 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.